Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri; Vernehmlassung der SVP URI

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1 Schweizerische Volkspartei URI Postfach 6460 Altdorf (Versand per mail an: Direktionssekretariat der Finanzdirektion Uri Tellsgasse Altdorf Altdorf / Erstfeld / Unterschächen, 10. Juli 2009 Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri; Vernehmlassung der SVP URI Sehr geehrter Herr Finanzdirektor Sehr geehrte Damen und Herren Sie unterbreiten uns einen Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über den Finanz zur Vernehmlassung. Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns zum Vernehmlassungsentwurf wie folgt: 1. Würdigung der Vorlage Es wird als notwendig erachtet, dass die Finanzhaushaltverordnung total revidiert wird. Die vorgeschlagene Finanzhaushaltverordnung berücksichtigt die nationalen Entwicklungen im Bereich Rechnungslegungsstandards des öffentlichen Rechnungswesens sehr gut und übernimmt anderseits die bewährte Praxis des Urner Rechnungswesens und Finanzrechtes. Gesamthaft gesehen wird die vorgeschlagene Finanzhaushaltverordnung als gelungen gewertet. SVP URI Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über den Finanz- Seite 1 von 6

2 2. Änderungsvorschläge Artikel 14 Absatz 2 f) Verursacherprinzip Die vorgeschlagene Regelung erscheint uns zu wenig flexibel. Wir favorisieren deshalb die Formulierung des Musterhaushaltsgesetzes. Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen. Artikel 16 Zuständigkeiten und Verfahren Es wird ausdrücklich begrüsst, dass der Regierungsrat dem Landrat Anfang und Mitte der Legislatur den Finanzplan zur Kenntnisnahme unterbreitet. Allerdings vermag das heutige System nicht zu befriedigen, weil das Regierungsprogramm zu wenig oder überhaupt nicht auf den Finanzplan abgestimmt ist. Es ist aus dem heutigen Finanzplan nicht oder nur teilweise ersichtlich, welche finanziellen Auswirkungen die geplanten Massnahmen des Regierungsprogramms auf den Finanz haben. Wie man es besser machen könnte, zeigen die Kantone Obwalden und Luzern mit einer integrierten Aufgaben- und Finanzplanung. Dieses Modell könnte auch für Uri wegweisend sein. Der Regierungsrat legt den Finanzplan in Form einer integrierten Aufgaben- und Finanzplanung dem Landrat Anfang und Mitte der Legislatur zur Kenntnisnahme vor. Artikel 28 Abs. 3 Zusätzliche Abschreibungen Da das Eigenkapital in der Regel nur abgebaut werden kann, wenn die Erfolgsrechnung einen Aufwandüberschuss ausweist, sollten zusätzlich Abschreibungen ohne Budgetierung möglich sein. Bei Artikel 28 Absatz 3 ist der Satz Sie sind zu budgetieren zu streichen. Artikel 37 Absatz 1-3 Haushaltgleichgewicht und Finanzkennzahlen In Artikel 37 ist die Einführung einer sanften Schuldenbremse vorgesehen. Die vorgeschlagene Regelung wird ausdrücklich begrüsst. Den erachten wir massgeschneidert auf Urner Verhältnisse zugeschnitten. Die vorgesehene Regelung lässt den verantwortlichen Behörden den notwendigen politischen Handlungsspielraum offen und trägt dazu bei, dass sich der Kanton Uri nicht wieder unverhältnismässig verschuldet. SVP URI Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über den Finanz- Seite 2 von 6

3 Artikel 37 Absatz 2 Selbstfinanzierungsgrad Die Berücksichtigung von Darlehen und Beteiligungen bei der Berechnung des Selbstfinanzierungsgrades verfälscht die Aussagekraft. Das Beispiel der Rückzahlung des Darlehens, welches der Kanton dem Bund für die Arbeitslosenversicherung gewährt hat, zeigt dies deutlich. Übrigens kennt auch der Kanton Obwalden die vorgeschlagene Praxisänderung. Darlehen und Beteiligungen sollen bei der Berechnung des Selbstfinanzierungsgrades nicht mitberücksichtigt werden. Artikel 37 Absatz 4 Berechnung der Finanzkennzahlen Die vorgeschlagene Formulierung erachten wir als zu starr. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass die Definitionen aufgrund von Erfahrungen zu gegebener Zeit überarbeitet werden. Auf die Erwähnung des Datums vom 25. Januar 2008 ist zu verzichten. Artikel 39 Verpflichtungskredit Es wirkt irgendwie komisch, dass Kredite, welche vor mehr als 20 Jahren vom Volk bewilligt worden sind, noch Gültigkeit haben. Als Beispiel erwähnen wir den Rahmenkredit für das Hochwasserschutzprogramm. Verpflichtungskredite sind in der Regel zu befristen. Eine ähnliche Lösung sieht übrigens auch der Kanton Nidwalden in seinem Finanzhaushaltsgesetz vor. Artikel 43 Verfall Verpflichtungskredit Die Vergangenheit hat gezeigt, dass das Volk Ausgaben bewilligt hat, ohne dass die Bevölkerung ins Bild gesetzt wird, in welchem Umfang die Verpflichtungskredite beansprucht worden sind. Als Beispiele seien u. a. das Strassenbauprogramm 1987 und das Hochwasserschutzprogramm erwähnt. Die vorgeschlagene Lösung, wonach der Regierungsrat die Schlussabrechnung genehmigt, ist zwar eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand. Diese Lösung vermag aber noch nicht voll zu überzeugen. Als sachgerecht erachten wir es, wenn die Schlussabrechnungen der vom Volk bewilligten Vorhaben vom Landrat genehmigt werden. Dadurch besteht Gewähr, dass von den Vollzugsbehörden über die Verwirklichung der Bauvorhaben öffentlich Rechenschaft abgelegt werden muss. Übrigens ist diese Praxis auf Stufe Gemeinde eine Selbstverständlichkeit. Der Landrat genehmigt die Schlussabrechnungen der vom Volk und von ihm (Landrat) bewilligten Vorhaben. SVP URI Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über den Finanz- Seite 3 von 6

4 Artikel 64, Absatz 2 Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens Sowohl die degressive als auch die lineare Abschreibungsmethode hat seine Vorund Nachteile. Wichtig erscheint, dass bei der linearen Abschreibungsmethode von einer realistischen Lebensdauer ausgegangen wird. Dies gilt insbesondere für den Bereich Strassen. Als Abschreibungsmethode ist die gleiche zu wählen, wie sie die meisten Nachbarkantone der Innerschweiz künftig anwenden werden. Artikel 64, Absatz 3 Bewertung Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens Gemäss Artikel 64 Absatz 3c werden Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt. Für den Kanton Uri hätte dies zur Folge, dass die EWA-Aktien massiv (Bilanzwert : 5,8 Millionen Franken; Steuerwert : 72,5 Millionen Franken) aufgewertet werden müssten. Der Bund kennt bei den Bewertungen von grösseren Beteiligungen folgende Regelung (Artikel 50 Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt): Das Verwaltungsvermögen wird in der Bilanz aufgeführt: im Falle namhafter Beteiligungen: zu ihrem anteiligen Eigenkapital. Der erwähnte Bewertungsgrundsatz des Bundes bei namhaften Beteiligungen ist in die FHV des Kantons zu übernehmen. Zusätzliche Abschreibungen Zusätzliche Abschreibungen in aussergewöhnlichen Fällen können durchaus Sinn machen. Als Beispiel sei die Ausschüttung der ausserordentlichen Goldmillionen des Bundes an die Kantone erwähnt. Übrigens sieht auch der Kanton Nidwalden in seinem neuen Finanzhaushaltgesetz die Möglichkeit von zusätzlichen Abschreibungen vor. Da das Eigenkapital in der Regel nur abgebaut werden kann, wenn die Erfolgsrechnung einen Aufwandüberschuss ausweist, sollten zusätzliche Abschreibungen ohne Budgetierung möglich sein. (Siehe auch Begründung zu Artikel 28 Absatz 3) SVP URI Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über den Finanz- Seite 4 von 6

5 Artikel 73 Absatz 2 Buchführung der Verwaltungseinheiten Die Erteilung von Weisungen zur Buchführung der Verwaltungseinheiten erscheint uns als eine sehr wichtige Aufgabe, zu der das ganze Regierungskollegium eingebunden werden sollte. Diese Auffassung teilen übrigens auch die Fachleute, welche das Musterfinanzhaushaltsgesetz entworfen haben. Der Regierungsrat erlässt Weisungen Artikel 74 Absatz 3 Kosten- und Leistungsrechnung Es sollte geprüft werden, ob der Erlass von Weisungen nicht auch in den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates fallen soll. (Siehe auch Musterfinanzhaushaltsgesetz) Artikel Kapitel Finanzkontrolle Wir würden es als sinnvoll erachten, wenn die heutige Regelung im Bereich der Finanzkontrolle dahingehend geändert wird, dass der/die Leiter/in direkt dem Landrat unterstellt wird. Die Unabhängigkeit des Controllings erscheint uns als wichtiger Eckpfeiler des kantonalen Finanzwesens. Das Kapitel Finanzkontrolle, Artikel 83 87, ist entsprechend zu überarbeiten. Wir könnten uns auch vorstellen, dass für den Bereich Finanzkontrolle eine spezielle Rechtsgrundlage - wie dies andere Kantone (z.b. Kanton Bern) kennen - geschaffen wird. Artikel 88 Neubewertung der Bilanz Über die Auswirkungen der Neubewertung der Bilanz sind aus den Vernehmlassungsunterlagen keine Angaben ersichtlich. Es ist aber klar, dass aufgrund der zwingenden Neubewertungen sich das Nettovermögen oder die Nettolast des Kantons verändern wird. Diese Angaben sind dem Landrat bei der Beratung der Finanzhaushaltverordnung nachzuliefern. Artikel 88 Absatz 3 Neubewertung der Bilanz Es ist grundsätzlich richtig, dass das Verwaltungsvermögen zu Buchwerten übernommen wird. Allerdings gehören Darlehen und Beteiligungen ebenfalls zum Verwaltungsvermögen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob Artikel 64 Absatz 3 c) im Widerspruch zu dieser Übergangsregelung steht. Insbesondere stellt sich weiter die Frage, in welchem Zeitrahmen eine Aufwertung der Darlehen und Beteiligungen zu kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen hat. (Stichwort EWA-Aktien) SVP URI Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über den Finanz- Seite 5 von 6

6 Artikel 90 Änderung Personalverordnung Es ist unlogisch, dass der/die Kanzleidirektor/in, der dem Regierungsrat unterstellt ist, durch den Landrat gewählt werden soll. Dieselbe Feststellung trifft auch für den/die Leiter/in der Finanzkontrolle zu. Der bisherige Wahlmodus für den Kanzleidirektor und den Leiter der Finanzkontrolle durch den Regierungsrat ist beizubehalten. Es ist zu prüfen, ob der/die Leiter/in der Finanzkontrolle nicht ganz dem Landrat zu unterstellen ist. In diesem Falle wäre der Landrat als Wahlbehörde sachgerecht. (Siehe Begründung zu Kapitel 8 Finanzkontrolle) Abschliessend danken wir allen, die bei der Ausarbeitung der Finanzhaushaltverordnung mitgearbeitet haben. Mit freundlichen Grüssen Schweizerische Volkspartei URI SVP URI Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über den Finanz- Seite 6 von 6

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