DENTIC - DENTAL TECHNIC SWITZERLAND

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1 Reglement über den Gebrauch der Kollektivmarke DENTIC - DENTAL TECHNIC SWITZERLAND 1. MARKENINHABER Inhaber der Kollektivmarke «DENTIC - DENTAL TECHNIC SWITZERLAND» (im Folgenden DENTIC) ist Swiss Dental Laboratories (VZLS) (im Folgenden VZLS). Der VZLS ist ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz in Bern. 2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE TRÄGER UND TRÄGERINNEN DER MARKE DENTIC 2.1 ANFORDERUNGEN AN DAS LABOR Die Kollektivmarke DENTIC darf von Mitgliedern des VZLS getragen werden, welche die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: a. Das Labor muss Mitglied des VZLS sein und damit auch die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäss Art. 3 der Statuten des VZLS vom 25. September 2010 erfüllen. b. Das Labor erfüllt die Vorschriften des Bundes und der Kantone bezüglich Zulassung und im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV) [SR ] und die Vorschriften im Rahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Unternehmen (Branchenlösung). c. Das Labor anerkennt das vorliegende Reglement und dessen Anhänge als verbindliche Grundlage seiner Tätigkeit. d. Das Labor sorgt für die Einhaltung der Regeln bezüglich Verwendung und Darstellung der Wort-/Bildmarke bzw. Wortmarke DENTIC (Anhang I). e. Das Labor verpflichtet sich zur Bezahlung einer einmaligen Registrierungsgebühr und eines jährlich wiederkehrenden Beitrags für die Nutzung der Marke DENTIC (Anhang II). f. Das Labor erklärt sich bereit, die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen für die Marke DENTIC von einer unabhängigen externen Kontrollinstanz überprüfen zu lassen (Anhang III). g. Das Labor kontaktiert bei Unsicherheiten über die Zulässigkeit der Markennutzung unverzüglich das Generalsekretariat VZLS. 1/

2 2.2 ANFORDERUNGEN AN DIE GESCHÄFTSLEITUNG DES LABORS Alle Mitglieder der Geschäftsleitung und die leitenden internen Mitarbeitenden kennen das vom Labor unterzeichnete Reglement und dessen Anhänge und haben jederzeit auf ein Exemplar Zugriff. 2.3 ANFORDERUNGEN AN DIE MITARBEITENDEN Die Mitarbeitenden müssen die in diesem Reglement und den Anhängen zu diesem Reglement enthaltenen Regelungen der Kollektivmarke DENTIC soweit kennen, als sie für ihre berufliche Tätigkeit relevant sind. 3. PRODUKTSEITIGE UND HERKUNFTSEITIGE ANFORDERUNGEN AN DIE NUTZUNG DER KOLLEKTIVMARKE 1 Die Verwendung der Kollektivmarke DENTIC für Produkte setzt kumulativ voraus, dass a. der wichtigste Fabrikationsprozess (Weiterverarbeitung des Produktes zu einem komplett neuen Erzeugnis) in der Schweiz stattfindet. b. 80% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. 2 Bei der Berechnung der Herstellungskosten nach Ziff. 3 Abs. 1 Bst. b werden die Kosten für Fabrikation und Zusammensetzung berücksichtigt. 3 Von der Berechnung der Herstellungskosten nach Ziff. 3 Abs. 1 Bst. b sind ausgeschlossen: a. die Kosten für Hilfsteile, Halbfabrikate und digital hergestellte zahntechnischen Arbeiten, wenn der Hersteller und das Herkunftsland deklariert sind und deren Anteil nicht mehr als 20% am Verkaufspreis ausmacht; b. die Kosten für digitale Modellherstellung, wenn HerstellerIn und Herkunftsland deklariert sind; c. die Kosten für Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht in der Schweiz verfügbar sind; d. die Verpackungs- und Transportkosten; e. die Kosten für Forschung und Entwicklung. 4. PRODUKTIONSSEITIGE ANFORDERUNGEN AN DIE NUTZUNG DER KOLLEKTIVMARKE Labors, welche die Kollektivmarke DENTIC führen, stellen sicher, dass a. ihre zahntechnischen Produkte, die verwendeten Materialien und die Herstellungsverfahren den Anforderungen der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV) [SR ] genügen (vgl. auch Ziff. 2.1 Bst. b). b. die verwendeten Halbfabrikate von ausgebildeten Fachkräften hergestellt werden und diese Fachkräfte über einen hinreichenden Versicherungsschutz aus Krankheit, Unfall und Altersvorsorge verfügen. 2/

3 c. sie die Vorschriften im Rahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Unternehmen (Branchenlösung) umsetzen und insbesondere auch die Hygienevorschriften sicherstellen. d. sie ein entsprechendes internes Qualitätssicherungssystem betreiben, welches durch eine externe Kontrollstelle überprüft wird. 5. ANTRAGSVERFAHREN Das Antragsverfahren zur Nutzung der Kollektivmarke DENTIC läuft nach folgenden Schritten ab: a. Das interessierte Labor richtet einen Antrag zur Führung der Kollektivmarke DENTIC an das Generalsekretariat des VZLS. Die Antragsunterlagen enthalten das vollständig ausgefüllte und rechtsgültig unterzeichnete Antragsformular gemäss Anhang IV. Die eingereichten Unterlagen werden nach einer formellen Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben an die externe Kontrollstelle weitergeleitet. b. Die externe Kontrollstelle setzt sich mit dem Labor in Verbindung und überprüft den Stand der Vorbereitungen für das Audit. Sie legt zusammen mit dem antragstellenden Labor das weitere Vorgehen fest. 6. KONTROLLEN 6.1 REGISTER DENTIC Das Generalsekretariat führt ein Register aller Labors, die zur Führung der Kollektivmarke DENTIC berechtigt sind. Das Register gibt Auskunft über den Zeitpunkt, ab welchem das Labor zur Nutzung der Marke DENTIC berechtigt ist. Das Register ist öffentlich. Voraussetzung für den Eintrag ist das vorgängig bestandene Audit durch die unabhängige externe Kontrollstelle gemäss Ziffer 6.3 des vorliegenden Reglements. 6.2 FIRMENDOSSIER Die mit dem Audit beauftragte externe Kontrollstelle ist dafür besorgt, dass für jedes Labor, das einen Antrag gestellt hat ein Dossier eröffnet wird, in dem alle relevanten Unterlagen (inkl. des Antrags, Belegdokumente der Markennutzung etc.) während 4 Jahren archiviert werden. Die Dossiers sind vertraulich und können nur von den Mitgliedern des Zentralvorstands, vom betroffenen Labor selbst und von den Mitarbeitenden des Generalsekretariats eingesehen werden. 6.3 Kontrollmassnahmen 1 Eine externe Kontrollinstanz prüft vor jedem Eintrag vor Ort die Erfüllung der Voraussetzungen zur Führung der Marke DENTIC. Das Audit wird jeweils nach 3 Jahren wiederholt. Der Ablauf der externen Kontrollen ist im Anhang IV zu diesem Reglement geregelt. 2 Erfüllt ein Labor die Bestimmungen nicht mehr, so erstattet die mit den Kontrollen beauftragte unabhängige Kontrollinstanz eine entsprechende Meldung an das Generalsekretariat des VZLS. Auf Basis des Berichts wird das weitere Vorgehen durch den Zentralvorstand bestimmt (vgl. Ziff. 7). 3/

4 7. SANKTIONEN UND VERFAHREN ZUM MARKENENTZUG 7.1 ERMAHNUNG Erfüllt ein Labor die in diesem Reglement oder seinen Anhängen genannten Voraussetzungen zur Nutzung der Marke DENTIC nicht mehr, ermahnt der Zentralvorstand das betreffende Labor per Einschreibebrief und setzt ihm Frist zur Wiederherstellung des reglementkonformen Zustands. 7.2 NACHFRIST UND SISTIERUNG Wird innert der vom Zentralvorstand angesetzten Frist der reglementkonforme Zustand nicht wieder hergestellt, kann der Zentralvorstand eine Nachfrist zur Wiederherstellung des reglementkonformen Zustands ansetzen. Er kann die Berechtigung zur Nutzung der Marke während der Nachfrist sistieren und die Sistierung im DENTIC-Register sichtbar machen. 7.3 MARKENENTZUG Wird die Nachfrist zur Wiederherstellung des reglementkonformen Zustands nicht genutzt oder hat das Labor in besonders schwerwiegender Weise gegen die Nutzungsbestimmungen der Marke DENTIC verstossen, wird das Recht zur Nutzung der Kollektivmarke DENTIC unmittelbar entzogen. Der Entscheid ist zu begründen und per Einschreibebrief mitzuteilen. Die Markengebühren für das laufende Jahr sind trotzdem geschuldet. 7.4 RECHTSMITTEL Der Zentralvorstand entscheidet endgültig und benachrichtigt die externe Kontrollstelle. 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 8.1 ANHÄNGE 1 Die Anhänge sind integrierender Bestandteil dieses Reglements. 2 Folgende Anhänge gehören zum Reglement: Anhang I Anhang II Anhang III Anhang IV Bestimmungen über den Gebrauch der Wort-/Bildmarke bzw. Wortmarke DENTIC Gebühren für die Nutzung der Marke DENTIC Ausführungsbestimmungen für die externe Kontrolle der DENTIC-Labors Antragsformular für die Nutzung der Marke DENTIC 8.2 ÄNDERUNG REGLEMENT Der Zentralvorstand kann jederzeit eine Anpassung des geltenden Reglements beschliessen (Art. 22 Ziff. 2 der Statuten des VZLS vom 25. September 2010). Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Reglement dem regulativen Umfeld anzupassen ist. Die Änderungen sind in den Verbandsmitteilungen zu publizieren. Sofern die Reglementsanpassungen für die Nutzer und Nutzerinnen der Marke DENTIC Anpassungen bedeuten, müssen diese innert einer vorgegebenen, angemessenen Übergangsfrist umgesetzt werden. 4/

5 8.3 SPRACHE Dieses Reglement wird in deutscher Sprache erlassen. Bei Interpretationsdifferenzen hat die deutsche Fassung Vorrang vor Übersetzungen des vorliegenden Reglements. 8.4 INKRAFTTRETEN 1 Das Reglement wurde vom Zentralvorstand am 10. Dezember 2010 genehmigt und auf den 1. Februar 2011 in Kraft gesetzt. Die vorliegende überarbeitete Fassung wurde am 10. November 2011 genehmigt. 2 Das Reglement wird gemäss Art. 23 Abs. 1 MSchG beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum eingereicht. 5/

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