EnEV 2014 und Novellierung EWärmeG
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- Cornelius Gerber
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1 EnEV 2014 und Novellierung EWärmeG RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Artikel 9 Niedrigstenergiegebäude (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind und b) nach dem 31. Dezember 2018 neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, Niedrigstenergiegebäude sind. Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude. 1
2 EnergieEinsparVerordnung (EnEV) Was regelt die EnEV? Energetische Mindestanforderungen für Neubauten Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude Energieausweise für Gebäude (Bestand und Neubau) Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung Energetische Inspektion von Klimaanlagen 2
3 Hocheffizienzhaus 2020 Passivhaus neu??? Die Fram, das Polarschiff von Fritjof Nansen Die Decken haben alles in allem eine Dicke von ungefähr 40 cm. Das Fenster wurde durch dreifache Scheiben und auf andere Weise geschützt. (Hier) ist ein warmer, gemütlicher Aufenthaltsort. Ob das Thermometer 5 oder 30 unter dem Nullpunkt steht, wir haben kein Feuer im Ofen. Die Ventilation ist ausgezeichnet, da sie geradezu frische Winterluft durch den Ventilator hinabtreibt. Ich gehe daher mit dem Gedanken um, den Ofen ganz wegnehmen zu lassen; er ist nur im Wege. (aus Nansen: In Nacht und Eis, 1887) 3
4 4
5 Was hat sich im Vergleich zur EnEV 2009 geändert? Die wesentlichen Änderungen der EnEV sind: Anhebungen der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs. Bei der Sanierung bestehender Gebäude keine Verschärfung der Bauteilanforderungen. Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert. Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung. Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern Was hat sich im Vergleich zur EnEV 2009 geändert? Die wesentlichen Änderungen der EnEV sind: Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr. Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen für Energieausweise. Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen für Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. 5
6 Anhebungen der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent. Anforderung Primärenergiebedarf (Q P ) und Transmissionswärmeverlust (H T ). Transmissionswärmeverlust H T : Primärenergiebedarf Q P : Energiemenge, die benötigt wird (z. B. Heizung, Warmwasser) inklusive Energieverluste durch z. B. Heizungstechnik und Gebäudedämmung Wärmestrom durch Außenbauteile je Grad Temperaturdifferenz Quelle: 6
7 Mindestanforderungen bei Sanierung bestehender Bauteile: Flachdach: U = 0,20 W/(m²K) ca. 18 cm Dämmstärke Geneigtes Dach: U = 0,24 W/(m²K) ca. 16 cm Dämmstärke Außenwände: U = 0,24 W/(m²K) ca. 14 Dämmstärke Dachfenster: U W = 1,40 W/(m²K) Fenster: U W = 1,30 W/(m²K) Kellerdecke und Wand gegen Erdreich: U = 0,30 W/(m²K) ca. 10 Dämmstärke Pflicht zum Austausch alter Heizkessel Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Pflicht ausgenommen, wenn der Eigentümer schon seit dem 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst nutzt. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. 7
8 Pflichtangaben in Immobilienanzeige in der EnEV Art des Ausweises (Bedarf oder Verbrauch) Energiekennzahl des Gebäudes wesentlicher Energieträger Wohngebäude Baujahr Effizienzklasse Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Betrifft nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. 8
9 Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern Zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts muss ein Energieausweis zugänglich gemacht werden. Der Energieausweis muss an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden. 9
10 ErneuerbareWärmeGesetz (EWärmeG) Baden-Württemberg Was regelt das Gesetz? Verpflichtung zur Nutzung von Erneuerbaren Energien zur Wärmeversorgung von bestehenden Gebäuden. Geltungsbereich nur für Wohngebäude ab 50 m² Wohnfläche. Bei Erneuerung der Heizung (Zentraler Heizkessel) Min. 10% des jährlichen Wärmebedarfs aus Erneuerbaren Energien. Gilt nicht für Etagenheizungen! seit % Erneuerbare Energien = 10
11 Was ändert sich mit der Novellierung? Erhöhung des Pflichtanteils an erneuerbarer Energie von 10% auf 15%. Verzicht auf Solarthermie als sog. Ankertechnologie. Kombinierbarkeit verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten. Aufnahme weiterer Erfüllungsoptionen. Einbeziehung von privaten und öffentlichen Nichtwohngebäuden. Einschränkung der Erfüllungsoption bei Bioöl und Biogas. Bonus beim Vorliegen eines Sanierungsfahrplans. Vollzug des EWärmeG soll vereinfacht werden. Wie bisher: Einzelfallberechnung oder Pauschalierung Was wird pauschal angerechnet? Solarenergie: Mindestkollektorfläche 7m²/100 m² Wohnfläche bei Ein-/Zweifamilienhäusern 6m²/100 m² Wohnfläche bei Mehrfamilienhäusern 20% Bonus bei Röhrenkollektoren Bei Warmwasseranlagen mit 4m²/100 m² Wohnfläche ist eine teilweise Erfüllung möglich.. Photovoltaik 0,02kWp /m² Wohnfläche (unmittelbares Umfeld). 11
12 Bioöl und Biogas: Erfüllt 10% von 15% (Teilerfüllung). Nur in Verbindung mit Brennwerttechnik bis max. 50 kw. Ab 50 kw nur in Verbindung mit Kraft-Wärme-Kopplung. Bioöl nur für Wohngebäude. Ersatzmaßnahme baulicher Wärmeschutz Baulicher Wärmeschutz 1: Dach oder Außenwände 20% besser als die EnEV vorschreibt (Mindestanforderung bei Sanierung von Bauteilen entspr. EnEV Anlage 3, Tabelle 1). Teilflächen werden anrechenbar. Baulicher Wärmeschutz 1: Gesamtgebäude: a) < HT` <= 140% EnEV 2013, b) < HT` <= 110% EnEV 2013, c) < HT` <= 80% EnEV 2013, d) < HT` <= 70% EnEV Bei max. 2 Vollgeschossen: Teilerfüllung bei Dämmung der Kellerdecke (erfüllt 10% von 15%). 12
13 Einzelraumfeuerung Kachel- Putzofen mit mind. 80% Wirkungsgrad (Naturholz) Grundofen mit mind. 80% Wirkungsgrad (Naturholz) Ofen gem.din EN 14785: (Pellets) min. 90% Wirkungsgrad und min. 30% der Wohnfläche beheizt oder wassergeführt. Kraft-Wärme-Kopplung KWK 20kW elektrisch, Gesamtwirkungsgrad 80% Nahwärmenetze bei KWK-Anteil oder Abwärme oder 15 % EE 13
14 Sanierungsfahrplan Erfüllt 5% von 15%. Zeigt die schrittweise Sanierung des Gebäudes auf. Focus auf CO 2 -Neutralität in 2050 Inhalt: Istzustand, Maßnahmen, Kosten, Einsparung, Förderung und Technik, Physik, Anlagen, Baukultur und Städtebau (Muster) Zuschuss für die Erstellung möglich. 14
15 15
16 Was bleibt? Anforderungen an Wärmepumpen: JAZ 3,5 Holzhackschnitzel-, Pellet- und Scheitholzkessel. Kombinierung einzelner Erfüllungsoptionen Z. B.: Biogas 10% + Sanierungsfahrplan 5% = 15% Oder bei max. 2 VG: Dämmung Kellerdecke 10% + Sanierungsfahrplan 5% = 15% Kombination EE und Ersatz anteilig am Wärmebedarf, Anteil z.b. Fläche (Ist) zu Fläche (gefordert) Wärmedämmung z.b. Fläche (gedämmt) zu Fläche (gesamt), Qualitäten interpoliert. 16
17 17
18 Das neue EWärmeG tritt voraussichtlich frühestens im Sommer 2015 in Kraft. Persönliche Beratungsgespräche für Bürger Kostenlose Erstberatung für Privat. Klärung grundsätzlicher Fragen. Weiteres Vorgehen ausloten Nächsten Schritte aufzeigen. Beratungsgespräche nach Vereinbarung. Anmeldungen unter: /
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