Neue energetische Herausforderungen an das Gebäude

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1 MuKEn 2014 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Neue energetische Herausforderungen an das Gebäude Z f d i hti t I f ti Zusammenfassung der wichtigsten Informationen Energiefachstellenkonferenz Zentralschweiz Jules Pikali, September 2015

2 MuKEn Grundlage für Energievollzug Die MuKEn ist ein von den Kantonen gemeinsam erarbeitetes Gesamtpaket energierechtlicher Vorschriften im Gebäudebereich. Das Ziel der MuKEn ist eine möglichst weitgehende Harmonisierung der kantonalen Energiegesetzgebungen. Die MuKEn sind im Sinne einer «dringlichen Empfehlung» der EnDK bestmöglich in die kantonalen Bestimmungen zu übernehmen. 2

3 MuKEn Grundlage für Energievollzug Energiegesetz Bund Bundesverfassung Artikel 89 Abs. 4: Gebäude sind im Kompetenzbereich der Kantone Energiegesetze der Kantone wird vom Regierungsrat erlassen Energie- MuKEn verordnungen SIA SIA SIA SIA 380/1 Die MuKEn ist ein von den Kantonen gemeinsam erarbeitetes Gesamtpaket energierechtlicher Vorschriften im Gebäudebereich. Das Ziel der MuKEn ist eine möglichst weitgehende Harmonisierung i der kantonalen Energiegesetzgebungen. Die MuKEn sind im Sinne einer «dringlichen Empfehlung» der EnDK bestmöglich in die kantonalen Bestimmungen zu übernehmen. 3

4 MuKEn Grundlage für Energievollzug Basismodul (alle Kantone) Wärmeschutz von Gebäuden gebäudetechnische Anlagen Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten Eigenstromerzeugung (Neubauten) Erneuerbare Wärme bei Wärmeerzeugerersatz Elektrische Energie (SIA 380/4) Sanierung elektr. Heizungen/WW VHKA in Neubauten Wärmenutzung Stromerzeugung g Grossverbraucher Vorbildfunktion öffentliche Hand GEAK, GEAK-Pflicht bei Förderung Zusatzmodule (einzelne Kantone) VHKA in bestehenden Bauten Heizungen im Freien, Freiluftbäder Ferienhäuser, Ferienwohnungen Gebäudeautomation in Neubauten Sanierungspflicht dezentrale elektr. Heizungen Ausführungsbestätigung Betriebsoptimierung GEAK-Anordnung bestimmte Bauten Energieplanung Wärmedämmung/Ausnützung 4

5 MuKEn Grundlage für Energievollzug rechtliche Grundlagen Energieg gesetz MuKEn Vollzugsunterlagen Energieverordnung Vollzugshilfen Kantonales Deckblatt NachweisFormulare 5

6 MuKEn Grundlage für Energievollzug Vollzugshilfen Anleitung zur Anwendung der Vorschriften für alle Kantone identisch Wichtige Inhalte Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen Geltungsbereich und Ausnahmebestimmungen da h b ti Download 6 g

7 MuKEn Grundlage für Energievollzug Formulare 7 Kantonsspezifisches Deckblatt Besonderheiten des Kantons Seite 3 Übrige Formulare sind in allen Kantonen gleich Nummerierung entsprechend den Vollzugshilfen Gültigkeit der F Formulare beachten Gülti k it d l b ht

8 Vorgaben der EnDK an die MuKEn 14 Neue Gebäude versorgen sich ganzjährig möglichst selbst mit Wärmeenergie und zu einem angemessenen Anteil Elektrizität. Für Gebäude vor 1990 erstellt: die Verwendung von Strom für Widerstandsheizungen und Warmwasseraufbereitung wird ab 2015, mit einer Sanierungspflicht innert 10 Jahren, verboten. Die Warmwasseraufbereitung muss bei wesentlichen Sanierungen ab 2020 zum grössten Teil durch erneuerbare Energien erfolgen. Die Umstellung auf erneuerbare Energien sowie die Gebäudehüllensanierung sind verstärkt zu fördern... Beschluss der EnDK Zustimmung der Plenarversammlung der EnDK am 9. Januar

9 Neuerungen (Basismodul) Wärmeschutz von Gebäude wird dem Stand der Technik angepasst (Q hww.li ca. -15%) Gewichtete Energiekennzahl anstelle Höchstanteil nichterneuerbarer Energien Eigenstromerzeugung bei Neubauten Sanierungspflicht für - zentrale Elektroheizungen - zentrale Elektro-Wassererwärmer Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz Vorbildfunktion öffentliche Hand GEAKplus-Pflicht bei Förderbeiträgen 9

10 Anpassung winterlicher Wärmeschutz Einzelbauteilnachweis, Neubauten Grenzwerte U li in W/(m 2 K) mit Wärmebrückennachweis neu bisher opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) Fenster, Fenstertüren Türen Tore Storenkasten Einzelbauteilnachweis, Erneuerung Grenzwerte U li in W/(m 2 K) mit Wärmebrückennachweis neu bisher opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) Fenster, Fenstertüren Türen Tore Storenkasten

11 Gewichtete Energiekennzahl Rechnerischer Nachweis (wie Minergie) MuKEn14 35 kwh/m 2 a (Minergie 38 kwh/m 2 a) Gewichtung. Strom 2. Erdgas, Heizöl 1. Fernwärme 0.6 Standardlösungskombination dlö ti Wärmepumpe Erdsonde/Wasser Gebäudehülle Standard, Komfortlüftung Wärmepumpe Luft / Wasser opake Bauteile 0.15 W/m 2 K Fenster 0.8 W/m 2 K 11

12 Eigenstromerzeugung bei Neubauten Jedes Gebäude soll einen Anteil des Stromverbrauches durch Eigenproduktion im, auf oder am Gebäude decken. Art der Stromerzeugung ist nicht vorgeschrieben (Im Regelfall werden PV eingesetzt werden). Erforderliche Elektrische Leistung: 10 Wprom 2 EBF max. 30 kw (mehr als 30 kw sind zulässig, aber mehr als 30 kw sind nicht verlangt) Ersatzabgabe ist möglich: ca. Fr pro kw (wird kant. festgelegt) 12

13 Sanierungspflicht für Elektro- Heizungen mit Wasserverteilsystem (Zentrale Elektroheizungen) Stromverbrauch von Elektroheizungen im Winterhalbjahr: ca. 20% Wärmepumpen p reduzieren den Verbrauch um einen Faktor 3-4 Sanierungsfrist von 15 Jahren (Damit soll die Erneuerung der Gebäudehülle vor dem Heizungsersatz möglich sein). Bild: dezentrale Elektroheizung Keine Sanierungspflicht für Elektroheizungen die als Zusatz- oder Notheizungen eingesetzt sind Sanierungspflicht für dezentrale Elektroheizungen als Zusatzmodul 13

14 Sanierungspflicht zentrale Elektro-Wassererwärmer Stromverbrauch von Elektro- Wassererwärmern ca. 4 % Sanierungsfrist von 15 Jahren Verschiedene Sanierungsmöglichkeiten g - Anschluss an die Heizung - Solarthermische Anlagen - Wärmepumpenboiler Sanierungspflicht betrifft nur Wohnbauten Keine Sanierungspflicht für Etagenboiler (Ausnahme: Neuersatz Warmwasserverteilung) 14

15 Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz bestehenden Bauten mit Wohnnutzung Anteil nichterneuerbarer Energie max. 90% Bedingungen: - Standardlösungen oder - Zertifizierung nach Minergie oder - GEAK Gesamtenergieeffizienzklasse D Standardlösungen (Auszug) - Sonnenkollektoren 2% EBF - erneuerbare Energie (Wärmepumpe etc.) - Fernwärmeanschluss (mit erneuerbarer Energie) - WP-Boiler und Photovoltaik - Massnahmen an der Gebäudehülle - Einbau Komfortlüftung (WRG > 70%) 15

16 GEAKplus-Pflicht bei Förderbeiträgen GEAK als freiwilliges Instrument zur benutzerunabhängigen gg Effizienzbeurteilung Für Förderbeiträge an die Gebäudehülle über Fr wird ein GEAKplus verlangt Befreiung von Bauten mit Minergie-Zertifikat Zusatzmodul GEAK-Pflicht: z.b. bei Handänderungen (Kanton FR) 16

17 Betriebsoptimierung * Bauten mit einem Elektrizitätsverbrauch ab kwh/a periodische Überprüfung der Einstellwerte alle 5 Jahre Darstellung Energieverbrauchsentwicklung Ausrüstungspflicht gp Gebäudeautomation * Neubauten der Kategorien III bis XII mit EBF> m2 (*: freiwillige Module, neu) 17

18 Ausblick Zielvorgaben statt Detailvorschriften! Neuorientierung der Vollzugsmethodik fehlendes, einfaches Indikatorensystem Möglichkeiten für Schlupflöcher keine Sanktionierungsmöglichkeiten Weiterentwicklung mit Forschungstätigkeit Ziel: Einführung mit nächster Revision 18

19 MuKEn 14 Umsetzung bis 2020 MuKEn V-Bestimmungen prüfen Kant. Gesetzesprozess Kantonale Verordnung EN Normen CH Normen (SIA) Die Zentralschweizer Kantone betrachten eine koordinierte Einführung der MuKEn14 als zentrales Anliegen. Damit soll für alle beteiligten Akteure ein klarer und einheitlicher Rahmen geschaffen werden. Die Einführung soll sowohl zeitlich, als auch inhaltlich (Zusatzmodule) abgestimmt werden. 19

20 Zusammenfassung Die MuKEn legen die Grundlage für die Harmonisierung der Energievorschriften in den Kantonen. MuKEn orientieren sich für Neubauten am Fast-Nullenergie-Standard. Sie ist abgestimmt auf den Stand der Technik und die Entwicklung in Europa. Mit der MuKEn werden auch bestehende Bauten betrachtet. Mit massvollen Massnahmen soll der Energiestandard und die Nutzung erneuerbarer Energien in diesen ebenfalls verbessert werden. Die MuKEn schafft für die Energiestrategie des Bundes die Voraussetzungen im Gebäudebereich. Die MuKEn ist als Gesamtwerk zu verstehen. Dieses ist abgestimmt auf geltende Normen und das Bauwesen in der Schweiz. MuKEn befindet sich im politischen Prozess, die Unterstützung der politischen Akteure (und Fachleute) ist wichtig. 20

21 Download: Originaltext MuKEn14 Zusammenfassung Zentralschweiz 21

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