Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

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1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Die Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG (UVGZ) für das Personal Ausgabe WGR 040 D

2 Inhaltsübersicht Ihre Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG im Überblick D Verhalten im Schadenfall D 1 Pflichten des Kunden A Geltung der Versicherung A 1 Inhalt des Vertrags A 2 Versicherte Personen A 3 Örtliche Geltung A 4 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung... 5 B Versichertes Ereignis B 1 Gegenstand der Versicherung B 2 Ausschluss und Kürzung von Versicherungsleistungen C Versicherte Leistungen C 1 Pflegeleistungen und Kostenvergütungen C 2 Versicherter Verdienst C 3 Taggeld C 4 Invalidenrente C 5 Hinterlassenenrente C 6 Auskauf von Renten Anpassung der Renten an die Teuerung C 7 Überbrückungskapital bei Invalidität C 8 Überbrückungskapital im Todesfall E Übertritt in die Einzelversicherung E 1 Anspruch E 2 Informationspflicht E 3 Versicherbare Leistungen F Verschiedene Bestimmungen F 1 Beginn und Ende des Vertrags F 2 Kündigung im Schadenfall F 3 Prämienzahlung F 4 Prämienabrechnung F 5 Änderung des Prämientarifs F 6 Gefahrerhöhung und -verminderung F 7 Überschussbeteiligung F 8 Gerichtsstand F 9 Rechtsanwendung Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Personenbezeichnung verzichtet. 2

3 Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG im Überblick Gerne orientieren wir Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebots. Wer ist Versicherungsträger? AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, (im Folgenden «AXA»), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochtergesellschaft der AXA Gruppe. Wer ist versichert? Versichert werden die auf Offerte/Antrag und Police aufgeführten Personen bzw. Personenkategorien. Nicht versichert sind Personen, die über 70 Jahre alt sind. Was ist versichert? Versichert sind Unfälle und Berufskrankheiten (AVB B1). Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind Unfälle infolge Krieg, Fahren im angetrunkenen Zustand und bei Teilnahme an Verbrechen (AVB B2). Welche Leistungen können versichert werden? Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (AVB C1) Taggelder (AVB C3) Invalidenrente (AVB C4) Hinterlassenenrenten (AVB C5) Überbrückungskapital bei Invalidität (AVB C7) Überbrückungskapital im Todesfall (AVB C8) Grobfahrlässigkeit gemäss Offerte/Police Die versicherten Leistungen sind in Offerte/Antrag und Police aufgeführt. Wie ist ein Übertritt in die Einzelversicherung geregelt? Personen, die aus dem versicherten Betrieb ausscheiden, können ohne Gesundheitsprüfung in die Einzelversicherung übertreten. Das Übertrittsrecht gilt für die bisher versicherten Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Personen, die in der Schweiz wohnen und noch nicht 70 Jahre alt sind, können davon Gebrauch machen (AVB E1, E3). Wie berechnet sich die Prämie? Die Prämie ergibt sich aus den in der Offerte/Antrag und Police ersichtlichen Prämiensätzen. Wird eine Vorausprämie vereinbart, so werden Ende des Jahres die effektiven Lohnsummen erfragt, die definitive Prämie ermittelt und eine allfällige Differenz zur Vorausprämie rückvergütet bzw. in Rechnung gestellt. Die Vorausprämie für das Folgejahr wird entsprechend angepasst. Erhöht sich der Prämientarif, darf die AXA die Prämiensätze anpassen. Sie informiert dazu den Versicherungsnehmer 25 Tage vor der Fälligkeit der neuen Prämie. Der Versicherungsnehmer hat daraufhin das Recht, den Vertrag zu kündigen. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Der Versicherungsnehmer muss: die Prämie fristgerecht bezahlen (AVB F3); die Versicherten über Deckung und Übertrittsrecht informieren (AVB E2); die Löhne deklarieren (ausser bei vereinbarter Pauschalprämie) (AVB F4.1); der AXA allfällige Unfälle sofort melden (AVB D1); die AXA über wesentliche Gefahrerhöhungen informieren (AVB F6) (z. B. Architekturbüro beginnt, Bauarbeiten selbst auszuführen). Wie lange läuft der Vertrag? Der Vertrag läuft in der Regel 3 Jahre. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate zuvor eine Kündigung erhalten hat. Eine Kündigung ist durch beide Parteien auch während eines versicherten Schadenfalls möglich ohne Einfluss auf den laufenden Fall. 3

4 Wie wird der Versicherungsnehmer am guten Verlauf beteiligt? Der Versicherungsnehmer erhält nach 3 Jahren eine vertragliche Überschussbeteiligung, sofern Pflegeleistungen oder Taggelder versichert sind; der Schadenverlauf gut ist. Die Überschussbeteiligung berechnet sich nach folgender Formel: = (Jahresprämien x Prämienanteil Schadenaufwand) x Überschussanteil. Prämienanteil und Überschussanteil finden sich in Offerte/Antrag und Police. Welche Daten werden wie von der AXA verwendet? Im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung erhält die AXA Kenntnis von folgenden Daten: Kundendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Zahlungsverbindungsdaten usw.), gespeichert in elektronischen Kundendateien; Antragsdaten (Angaben zum versicherten Risiko, Antworten auf die Antragsfragen, Sachverständigenberichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen Schadenverlauf usw.), abgelegt in den Policendossiers; Vertragsdaten (Vertragsdauer, versicherte Risiken und Leistungen usw.), gespeichert in Vertragsverwaltungssystemen wie physische Policendossiers und elektronische Risikodatenbanken; Zahlungsdaten (Datum der Prämieneingänge, Ausstände, Mahnungen, Guthaben usw.), gespeichert in Inkassodatenbanken; allfällige Schadendaten (Schadenmeldungen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege usw.), gespeichert in physischen Schadendossiers und elektronischen Schadenapplikationssystemen. Diese Daten werden benötigt, um das Risiko zu prüfen und einzuschätzen, den Vertrag zu verwalten, die Prämien zeitgerecht einzufordern und im Leistungsfalle die Schäden korrekt abzuwickeln. Die Daten sind mindestens während 10 Jahren nach Vertragsauflösung, Schadendaten mindestens während 10 Jahren nach Erledigung des Schadenfalls aufzubewahren. Falls erforderlich, werden die Daten an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer, Pfandgläubiger, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zwecke der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen. Die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein operierenden Gesellschaften der AXA Gruppe gewähren einander zwecks administrativer Vereinfachung und zu Marketingzwecken (um unseren Kunden ein optimales Produkte- und Dienstleistungsangebot zu unterbreiten) Einblick in die Stammdaten (zwecks Identifizierung der Kunden) und die Vertragsgrunddaten (ohne Antrags- und Schadendaten) sowie in die erstellten Kundenprofile. Wichtig! Weitergehende Informationen finden Sie in der Offerte/Antrag respektive in der Police und in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). 4

5 A Geltung der Versicherung A 1 Inhalt des Vertrags 1 Der Vertrag beinhaltet die Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom ). 2 Die versicherten Leistungsarten sind in der Police aufgeführt. 3 Diese Vertragsbedingungen basieren auf den Bestimmungen des UVG. Bei den nachfolgenden Verweisen auf das UVG sind sowohl die Bestimmungen unter dem jeweils gleichlautenden Titel des Gesetzes als auch die ergänzenden Bestimmungen der dazugehörenden Verordnungen anwendbar. A 2 Versicherte Personen Versichert sind die in der Police aufgeführten Personen bzw. Personenkategorien, für die eine Versicherung gemäss UVG besteht. A 3 Örtliche Geltung Es gelten die Bestimmungen des UVG. A 4 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung 1 Es gelten die Bestimmungen des UVG, vorbehaltlich Abs. 2 bis 4. 2 Unfälle, die sich nach dem vollendeten 70. Altersjahr ereignen, sind nicht versichert. 3 Der Versicherungsschutz erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Versicherungsnehmer. Anstelle der Abredeversicherung garantiert die AXA das Übertrittsrecht in ihre Einzelversicherung gemäss nachstehenden Artikeln E 1 bis E 3. 4 Ruht die UVG-Versicherung, weil der Versicherte der Militärversicherung untersteht, gelten die versicherten Leistungen im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in Ergänzung zum MVG, sofern der Versicherte gemäss UVG für Nichtberufsunfälle versichert ist. B Versichertes Ereignis B 1 Gegenstand der Versicherung 1 Die Versicherungsleistungen werden bei Unfällen und Berufskrankheiten gewährt, die während der Vertragsdauer verursacht werden. 2 Der gesamte Leistungsanspruch aus allen bei der AXA bestehenden kollektiven Unfallversicherungen gemäss schweizerischem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist pro Person und Ereignis auf CHF 7 Millionen begrenzt. 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. B 2 Ausschluss und Kürzung von Versicherungsleistungen im ausländischen Militärdienst; bei Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen. 2 Bei Unfällen, die grobfahrlässig herbeigeführt worden sind, verzichtet die AXA auf das ihr zustehende Kürzungsrecht. 3 Leistungen für Unfälle, die sich in Ausübung eines Vergehens oder Verbrechens ereignen, werden im Ausmass des UVG gekürzt. Darunter fallen auch Unfälle infolge Alkohol- oder Drogenkonsum beim Lenken von Motorfahrzeugen. Leistungen aus dieser Versicherung an Hinterlassene kürzt die AXA nicht. 4 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. 1 Von der Versicherung ausgeschlossen sind Unfälle: Infolge kriegerischer Vorfälle. Wird der Versicherte im Ausland von ihrem Ausbruch überrascht, erlischt der Versicherungsschutz jedoch erst 14 Tage nach deren erstmaligem Auftreten; 5

6 C Versicherte Leistungen C 1 Pflegeleistungen und Kostenvergütungen 1 Die AXA bezahlt die in der Police aufgeführten Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, die nicht gemäss UVG oder IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) versichert sind. 2 Im Rahmen der versicherten Leistungen gelten folgende Bedingungen: a) Medizinische Massnahmen sowie Aufenthalte in Heil- und Kuranstalten müssen durch eine gemäss UVG bezeichnete Medizinalperson durchgeführt oder angeordnet werden. b) Die notwendige Erstbehandlung im Ausland ist gedeckt, wenn der Versicherte dort verunfallt. Die AXA kann auf ihre Kosten eine Rückführung des Versicherten verlangen. c) Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen, sind grundsätzlich mitversichert; für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt. d) Medizinisch notwendige Reisen und Transporte, notwendige Rettungs- und Bergungsaktionen sowie Leichentransporte; im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung des Versicherten unternommene Suchaktionen sind auf CHF begrenzt. e) Die AXA vergütet den gemäss UVG vorgenommenen Abzug bei Aufenthalt in einer Heilanstalt. 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. C 2 Versicherter Verdienst 1 Der als Grundlage für die Leistungsbemessung massgebende Verdienst ist in der Police aufgeführt. Als UVG-Lohn (UVGL) gilt dabei der versicherte Verdienst gemäss UVG. Der Überschusslohn (UEL) ist der das UVG-Maximum übersteigende Teil des Lohns, soweit er mit diesem zusammen pro Person und Jahr CHF nicht übersteigt. Der massgebende AHV-Lohn (AHVL) ist die Summe von UVGL und UEL, höchstens jedoch pro Person und Jahr CHF Für die Bemessung der Kapitalleistungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Rentenberechnung im UVG. 3 War der Versicherte vor dem Unfall gleichzeitig bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, ist nur der beim Versicherungsnehmer erzielte Verdienst massgebend. 4 Wird für Personen, die in der Police namentlich aufgeführt sind, der Jahreslohn mit der AXA im voraus fest vereinbart, gilt dieser. Allfällige Leistungen Dritter werden angerechnet. In diesem Sinne gilt das daraus resultierende Taggeld ebenfalls als Schadensversicherung. C 3 Taggeld 1 Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, bezahlt die AXA bei voller Arbeitsunfähigkeit das in der Police aufgeführte Taggeld. Ab AHV-Rentenalter besteht ein Leistungsanspruch nur noch so lange, bis die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers abgegolten ist, maximal jedoch noch für 180 Tage für alle laufenden und künftigen Versicherungsfälle zusammen. Das Taggeld wird jedoch längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr ausgerichtet. 2 Hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen, ergänzt die AXA diesen Leistungsanspruch im Rahmen ihrer eigenen Leistungspflicht bis zur Höhe des versicherten Verdienstes. Steht der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, erbringt die AXA das versicherte Taggeld im Sinne einer Vorleistung. Die Vorleistung ist von der Bedingung abhängig, dass uns der Versicherte die schriftliche Zustimmung zur direkten Verrechnung mit den vorerwähnten Versicherern erteilt. 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG; die AXA verzichtet jedoch auf einen Abzug für Unterhaltskosten bei Aufenthalt in einer Heilanstalt. 4 Bei Rückfällen und Spätfolgen früherer Unfälle, die nicht versichert waren oder für die aus der damaligen Versicherung keine Leistungspflicht mehr besteht, bezahlt die AXA bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten die vom Versicherungsnehmer auszurichtende Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Obligationenrecht Art. 324a; beim Tod des Versicherten den vom Versicherungsnehmer an die Hinterlassenen auszurichtenden Lohnnachgenuss im Sinne von OR 338 Abs. 2 OR, sofern eine Hinterlassenenrente oder ein Überbrückungskapital im Todesfall versichert war. Eine vom Versicherungsnehmer eingegangene Verpflichtung, den Lohn über die gesetzliche Regelung hinausgehende Dauer auszurichten, ergibt keinen Leistungsanspruch. C 4 Invalidenrente 1 Die AXA bezahlt bei Vollinvalidität die in der Police aufgeführte Invalidenrente. Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt spätestens am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters folgt. 2 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG; diejenigen über die Komplementärrente gelangen jedoch nicht zur Anwendung. 5 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. 6

7 C 5 Hinterlassenenrenten 1 Die AXA bezahlt im Todesfall die in der Police aufgeführten Hinterlassenenrenten gemäss UVG. Der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente erlischt jedoch spätestens am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der anspruchsberechtigten Person folgt. 2 Der geschiedene Ehegatte hat keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, und die Bestimmungen über die Komplementärrente gelangen nicht zur Anwendung. C 6 Auskauf von Renten Anpassung der Renten an die Teuerung 1 Betreffend Auskauf von Renten gelten die Bestimmungen des UVG. 2 Die Anpassung der Renten an die Teuerung erfolgt nach den Bestimmungen der obligatorischen Unfallversicherung, ist aber begrenzt auf höchstens 10 % pro Jahr. C 7 Überbrückungskapital bei Invalidität 1 Die AXA bezahlt bei Vollinvalidität das in der Police aufgeführte Überbrückungskapital. 2 Bezüglich Invaliditätsgrad und Teilinvalidität gelten die Bestimmungen des UVG. Der Invaliditätsgrad entspricht jedoch mindestens dem Prozentsatz einer allfälligen Integritätsentschädigung gemäss UVG. 4 Bei nachträglicher Veränderung des Integritätsschadens oder des Invaliditätsgrads aus demselben Ereignis werden nach erfolgter Auszahlung eines Invaliditätskapitals weder weitere Leistungen ausbezahlt noch zuviel bezahlte Leistungen zurückgefordert. C 8 Überbrückungskapital im Todesfall 1 Die AXA bezahlt im Todesfall das in der Police aufgeführte Überbrückungskapital. 2 Die AXA bezahlt das Kapital zu gleichen Teilen an: den Ehegatten des Versicherten; bei dessen Fehlen: an den eingetragenen Partner gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare; bei dessen Fehlen: die gemäss UVG rentenberechtigten Kinder; bei deren Fehlen: die für dieses Kapital vom Versicherten testamentarisch begünstigten natürlichen Personen; bei deren Fehlen: die Kinder des Versicherten, welche gemäss UVG nicht rentenberechtigt sind; bei deren Fehlen: die Eltern des Versicherten; bei deren Fehlen: die Geschwister des Versicherten. Sind keine dieser Hinterlassenen vorhanden, bezahlt die AXA die Bestattungskosten von CHF , höchstens jedoch das versicherte Kapital. 3 Ein allfällig erbrachtes Invaliditätskapital wird an das Todesfallkapital angerechnet. 3 Das Kapital wird bei Beginn der UVG-Rente, beziehungsweise mit der rechtskräftigen Festlegung einer Integritätsentschädigung fällig. D Verhalten im Schadenfall D 1 Pflichten des Kunden 1 Der Versicherungsnehmer hat der AXA unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter einen Unfall erlitten hat. 2 Bei einem Todesfall ist die AXA so zeitig zu benachrichtigen, dass sie vor der Bestattung auf ihre Kosten eine Sektion veranlassen kann, sofern für den Tod noch andere Ursachen als der Unfall möglich sind. 3 Werden Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt, und wird dadurch die Feststellung oder das Ausmass der Unfallfolgen beeinflusst, kann die AXA ihre Leistungen kürzen. Eine Kürzung entfällt jedoch, wenn das vertragswidrige Verhalten auf die Feststellung und das Ausmass der Unfallfolgen nachweisbar keinen Einfluss ausgeübt hat. 4 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. 7

8 E Übertritt in die Einzelversicherung E 1 Anspruch 1 In der Schweiz wohnhafte Versicherte haben das Recht, in die Einzelversicherung der AXA überzutreten, wenn sie aus dem Kreis der Versicherten ausscheiden; der Vertrag erlischt; oder sie als arbeitslos im Sinne von AVIG Artikel 10 gelten. 2 Der Versicherte hat das Übertrittsrecht innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen. 3 Kein Übertrittsrecht besteht, bei Erlöschen dieses Vertrags und Weiterführung desselben bei einem anderen Versicherer für denselben Personenkreis; für Versicherte nach vollendetem 70. Altersjahr nach Ablauf einer dreimonatigen Frist. E 2 Informationspflicht Der Versicherungsnehmer hat den ausscheidenden Versicherten über das Übertrittsrecht und über die Frist für den Übertritt in die Einzelversicherung beim Austritt aus dem versicherten Betrieb zu informieren. Die AXA unterstützt den Versicherungsnehmer mit Merkblättern, um ihn vor Haftpflicht- und Rückgriffsansprüchen zu schützen. E 3 Versicherbare Leistungen Die AXA gewährt dem Übertretenden im Rahmen der geltenden Bedingungen und Tarife der Einzelversicherung ohne Gesundheitsprüfung Versicherungsschutz für die bisher versicherten Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Massgebend ist das Alter bei Übertritt in die Einzelversicherung. Allfällige Vorbehalte werden übernommen. F Verschiedene Bestimmungen F 1 Beginn und Ende des Vertrags 1 Beginn und Ende des Vertrags sind in der Police aufgeführt. 2 Der Vertrag ist für die in der Police aufgeführte Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils um 1 Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate vorher eine Kündigung erhalten hat. Ist der Vertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er an dem in der Police aufgeführten Tag. F 2 Kündigung im Schadenfall 1 Nach jedem Unfall, für den die AXA Leistungen erbringt, kann der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag kündigen. Der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der AXA. 2 Die AXA hat nach jedem Leistungsfall das Recht, spätestens bei Auszahlung der letzten Teilentschädigung, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall erlischt die Deckung mit Ablauf von 14 Tagen, nachdem die Kündigung der AXA beim Versicherungsnehmer eingetroffen ist. F 3 Prämienzahlung 1 Die Prämie wird an dem Tag fällig, der auf der Prämienrechnung aufgeführt ist. 2 Bei Teilzahlung bleiben die noch nicht bezahlten Raten einer Jahresprämie geschuldet. Die AXA erhebt für jede Rate einen Zuschlag. 3 Mahnverfahren und Deckungsunterbruch richten sich nach den Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). 4 Im übrigen gelten die Bestimmungen des UVG. F 4 Prämienabrechnung 1 Wurde eine vorläufige Prämie (Vorausprämie) vereinbart, wird die definitive Prämie aufgrund der vom Versicherungsnehmer jährlich per Ende jedes Versicherungsjahrs oder nach Auflösung des Vertrags zu liefernden Angaben berechnet. Hierfür erhält der Versicherungsnehmer von der AXA jeweils ein Deklarationsformular. Sofern für in der Police namentlich aufgeführte Personen im Voraus ein fester Jahreslohn vereinbart wurde, gilt dieser auch für die Prämienberechnung. 8

9 2 Zur Überprüfung der Angaben kann die AXA alle massgeblichen Unterlagen (z. B. Lohnaufzeichnungen, Belege) des Betriebs einsehen und insbesondere eine Kopie der AHV-Deklaration einverlangen. Die AXA ist auch berechtigt, direkt bei der AHV Einsicht zu nehmen. 3 Nach- oder Rückprämien werden mit der Zustellung der Abrechnung fällig. 4 Die definitive Prämie des Vorjahrs gilt als neue Vorausprämie für das der Abrechnung folgende Versicherungsjahr. 5 Versäumt es der Versicherungsnehmer, der AXA in der von ihr gesetzten Frist die für die Festsetzung der definitiven Prämie erforderlichen Angaben zu machen, setzt die AXA die Prämie durch Schätzung fest. Das Recht des Versicherungsnehmers, die geschätzte Prämie zu beanstanden, ist begrenzt auf 30 Tage nach Eintreffen der Prämienabrechnung. Trifft die Beanstandung nicht vor Ablauf der Frist bei der AXA ein, gilt die geschätzte Prämie als akzeptiert. F 5 Änderung des Prämientarifs Ändert der Prämientarif, kann die AXA die Anpassung des Vertrags vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die neuen Prämiensätze spätestens 25 Tage vor der Fälligkeit der Prämie bekannt zu geben. Ist der Versicherungsnehmer mit den neuen Prämiensätzen nicht einverstanden, kann er auf Ende des Versicherungsjahrs kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahrs bei der AXA eintreffen. Stillschweigen gilt als Zustimmung. F 6 Gefahrerhöhung und -verminderung 1 Ändert sich während der Vertragsdauer eine im Antrag mitgeteilte erhebliche Tatsache und wird dadurch eine wesentliche Gefahrerhöhung herbeigeführt, ist dies der AXA unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung unterlassen, ist die AXA für die Folgezeit nicht mehr an den Vertrag gebunden. 2 Bei Gefahrerhöhung kann die AXA für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen oder den Vertrag innert 14 Tagen nach Empfang der Anzeige auf 2 Wochen kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird. In beiden Fällen hat die AXA Anspruch auf die tarifgemässe Prämienerhöhung vom Zeitpunkt der Gefahrerhöhung an bis zum Erlöschen des Vertrags. 3 Bei Gefahrverminderung reduziert die AXA von der schriftlichen Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Prämie entsprechend. F 7 Überschussbeteiligung 1 Sofern in der Police aufgeführt, erhält der Versicherungsnehmer einen Anteil an einem allfälligen Überschuss aus seinem Vertrag. Der Anspruch auf Überschuss entsteht jeweils nach 3 vollen, aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren mit Überschussberechtigung. Voraussetzung für die Überschussberechtigung ist die Versicherung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen oder ein Taggeld für das versicherte Personal. 2 Ändert der für den Überschuss massgebende Anteil innerhalb der Abrechnungsperiode, wird anteilsmässig gewichtet. 3 Die Abrechnung erfolgt frühestens 5 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die auf die Periode entfallenden Prämien bezahlt und die entsprechenden Unfälle erledigt sind. 4 Von dem in der Police aufgeführten Anteil der bezahlten Prämien wird der Aufwand für die während der Abrechnungsperiode eingetretenen Schadenfälle abgezogen; Renten werden zum Barwert berücksichtigt. Ergibt sich ein Überschuss, erhält der Versicherungsnehmer den in der Police aufgeführten Anteil. Ein Verlust wird nicht auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. 5 Werden nach erfolgter Abrechnung Unfälle nachgemeldet oder weitere Zahlungen geleistet, die in die abgeschlossene Abrechnungsperiode fallen, wird eine neue Abrechnung der Überschussbeteiligung erstellt. Die AXA kann bereits ausbezahlte Überschussanteile zurückfordern. 6 Der Anspruch auf Überschussbeteiligung erlischt, wenn der Vertrag vor Ende der Abrechnungsperiode aufgehoben wird. F 8 Gerichtsstand Klage gegen die AXA kann der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte an folgenden Orten erheben: an seinem schweizerischen Wohnort; an seinem schweizerischen Arbeitsort; in Winterthur. F 9 Rechtsanwendung In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). 9

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12 AXA Versicherungen AG

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