1. Ist A in der Schweiz nach DBG steuerpflichtig? 2. Wenn ja, welches Einkommen muss A in der Schweiz deklarieren bzw. versteuern?

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1 Bundessteuerrecht Credit-Prüfungen Febr. 06 Lösungen Fall 1 Sachverhalt A. A hat seinen Wohnsitz in Konstanz (BRD) und ist Inhaber einer Einzelfirma in der Schweiz. B. A hat seinen Wohnsitz in der Schweiz und ist Inhaber einer Einzelfirma in Konstanz (BRD). Fragen A. B. 1. Ist A in der Schweiz nach DBG steuerpflichtig? 2. Wenn ja, welches Einkommen muss A in der Schweiz deklarieren bzw. versteuern? 3. Wenn ja, wie ist der anwendbare Steuersatz zu bestimmen? 1. Wie und in welchem Umfang ist A in der Schweiz nach DBG steuerpflichtig? 2. Muss er den Gewinn der Einzelfirma in der Schweiz versteuern? 3. Wie ist der anwendbare Steuersatz zu bestimmen und warum dies? 1

2 Lösung A. 1. A hat seinen Wohnsitz in Deutschland, damit keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz. Er ist aber gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a DBG in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, da er Inhaber eines Geschäftsbetriebes in der Schweiz ist. 2. Die Steuerpflicht in der Schweiz beschränkt sich bei der wirtschaftlichen Zugehörigkeit auf die Teile des Einkommens, für die eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht, Art. 6 Abs. 2 DBG. Anders gesagt: Die Schweiz kann nur jene wirtschaftlichen Interessen besteuern, welche die Zugehörigkeit des Steuersubjekts begründen. A hat also das schweizerische Geschäftseinkommen in der Schweiz zu deklarieren. Zusatzpunkt: Es ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DBG. Das bedeutet, dass allfällig bestehende Auslandsverluste nicht abziehbar sind. 3. Für den Steuersatz ist Art. 7 Abs. 1 DBG massgebend: Steuerpflichtige, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht. Es gilt somit der Grundsatz der Gesamtprogression. B. 1. A hat Wohnsitz in der Schweiz. Natürliche Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Laut Art. 6 Abs. 1 DBG führt die persönliche Zugehörigkeit zu einer unbeschränkten Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass im Grundsatz die weltweiten Einkünfte in der Schweiz zu versteuern sind (Universalitätsprinzip). 2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satzteil 2 DBG erstreckt sich die Steuerpflicht nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. 3. (Das ausländische Einkommen wird zwar aus der Bemessungsgrundlage ausgeklammert, wird aber für die Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt.) Es soll der vollen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des A Rechnung getragen werden. Die in der Schweiz steuerbaren Werte sind demnach nach dem Steuersatz zu besteuern, der dem Gesamteinkommen entspricht, Art. 7 Abs. 1 DBG. Es gilt der Progressionsvorbehalt. 2

3 Fall 2 Sachverhalt Die B AG erhöht ihr Aktienkapital von 1 auf 1.5 Millionen Franken aus eigenen offenen Reserven durch Ausgabe von 500 neuen Aktien à nom. Fr. 1' Jeder Aktionär erhält für zwei alte Aktien à nom. Fr. 1' eine zusätzliche Aktie. Fragen 1. Welcher Begriff ist in diesem Zusammenhang wesentlich und worum geht es beim vorliegenden Sachverhalt? 2. Unterliegt der geschilderte Vorgang a. der Gewinnsteuer der B AG? Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht? b. der Einkommenssteuer nach DBG beim Aktionär? Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht? c. der Verrechnungssteuer? d. der Stempelabgabe? 3

4 Lösung 1. Bei der zusätzlichen Aktie zuhanden der Aktionäre handelt es sich um eine sog. Gratisaktie. Mit Gratisaktien stellt sich keine Bereicherung ein. Zwar gelten Gratisaktien insofern als geldwerter Vorteil, als dem Inhaber theoretisch ein Vermögenswert von der AG zufliesst, aber die Eigenkapitalbasis bleibt unverändert (ebenso das Aktien- oder Reinvermögen der Aktionäre), denn der Wert der bereits gehaltenen Aktien verringert sich im Umfang der zusätzlichen Aktien. Mögliche Begründung auch: Bestehendes Eigenkapital in der Form offener Reserven wird in Aktienkapital umgewandelt. 2. a. Nein, eine Gewinnsteuer auf Gratisaktien gibt es nicht, weil die Ausgabe von Gratisaktien einen erfolgsneutralen Vorgang darstellt. b. Ja, gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG unterliegen geldwerte Vorteile aus Beteiligungen einschliesslich Gratisaktien der Einkommenssteuer. Nach dem subjektiven Herkunftsprinzip stellt Ertrag dar, was vom Schuldner stammt. Für Aktien heisst das, dass die Dividenden, etc., die von der AG kommen, steuerbarer Ertrag sind. Die Besteuerung erfolgt aufgrund des Nennwertprinzips (jeder Vermögenszugang, der nicht Kapitalrückzahlung darstellt, gilt als Ertrag). Mit der Erhöhung des AK wird bei Liquidation der Gesellschaft der NW und damit die Kapitalrückzahlung höher, der steuerbare Ertrag dagegen niedriger sein. Die Ausschüttung offener Reserven ist steuerbar, die NW-Rückzahlung nicht. Aus diesem steuersystematischen Grund wird die Umwandlung von Reserven in AK beim privaten Aktionär bei Aktienausgabe mit der EKSt erfasst. Zusatzpunkt für die Antwort, dass bei Aktien im Geschäftsvermögen das Buchwertprinzip gilt. c. Ja, gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VStV (Gegenstand der Abgabe sind die Erträge auf beweglichem Kapitalvermögen; Aktienertrag ist jede geldwerte Leistung, die nicht eine Kapitalrückzahlung darstellt). d. Ja, gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a StG (Gegenstand der Abgabe sind die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten). Von der Abgabe ausgenommen sind Gratisaktien nach Art. 6 Abs. 1 lit. d StG allerdings dann, wenn zu ihrer Schaffung frühere Aufgelder oder Zuschüsse verwendet wurden, die bereits der Emissionsabgabe unterlagen. 4

5 Fall 3 Sachverhalt C ist Inhaber einer Bäckerei in Bern (Jahresumsatz Fr. 200'000; anrechenbare Vorsteuer regelmässig Fr. 4'000). Er lässt durch die in Frankfurt niedergelassene Werbeagentur X eine Reklamekampagne planen. Deren Honorar beträgt umgerechnet 20'000 Franken. Fragen 1. Begründen Sie, warum C generell mehrwertsteuerpflichtig bzw. nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. 2. Besteht für C eine Mehrwertsteuerpflicht allenfalls nur für die obgenannte Dienstleistung? 3. Wo ist diese Dienstleistung steuerbar? 5

6 Lösung 1. Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen, Art. 5 lit. a MWSTG. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 MWSTG definieren den Begriff der Lieferung (Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen) und des Gegenstandes (v.a. bewegliche und unbewegliche Sachen). Dabei sind nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG steuerpflichtig u.a. die selbstständig erwerbenden natürlichen Personen (z.b. Einzelfirmen), wenn ihre Tätigkeit die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt: gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nachhaltig selbstständig auf Erzielung von Einnahmen gerichtet Jahresumsatz von mehr als Fr. 75'000. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTG sind Unternehmen allerdings dann von der Steuerpflicht ausgenommen, wenn ihre bei einem Jahresumsatz bis zu Fr. 250'000 nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000 betragen würde. Vorliegend geht es um einen steuerbaren Umsatz i.s.v. Art. 5 lit. a und Art. 6 Abs. 1 u. 3 MWSTG. C erfüllt die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG. C unterliegt mit seiner Bäckerei gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 MWSTG dem Steuersatz von 2,4 %. Er kann die Ausnahme von Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTG beanspruchen, da seine Steuer die Fr. 4'000 nicht übersteigt (2,4 % von 200'000 = minus Vorsteuer 4'000 = 800). C ist somit nicht generell mehrwertsteuerpflichtig 2. Die Reklamekampagne der deutschen Werbeagentur untersteht im Grundsatz der MWST, Art. 5 lit. d MWSTG (Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im Ausland) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 MWSTG. Steuerpflichtig ist gemäss Art. 10 MWSTG in Verbindung mit Art. 24 MWSTG, wer für mehr als Fr. 10'000 Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht. Diese Voraussetzung trifft hier zu, weshalb C für diese Leistung im Wert von Fr. 20'000 mehrwertsteuerpflichtig wird. 3. Grenzüberschreitende Dienstleistungen (und Warenlieferungen) unterliegen dem Bestimmungslandprinzip, Art. 10 MWSTG. Die Reklamekampagne ist in der Schweiz steuerbar, da gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. b MWSTG bei Leistungen auf dem Gebiet der Werbung der Ort, wo der Empfänger seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Ort der Dienstleistung gilt. 6

7 Fall 4 Sachverhalt Die D AG ist eine Einmanngesellschaft, deren sämtliche Aktien D gehören. Die Jahresabschlussbilanz lautet wie folgt: Jahresabschlussbilanz der D AG Liegenschaft 900' '000 Aktienkapital 400'000 Hypotheken 400'000 Darlehen Alleinaktionär D 900' Fragen 1. Was ist unter verdecktem Eigenkapital zu verstehen? 2. Verfügt die D AG über verdecktes Eigenkapital? 3. Auf welche Kriterien ist bei der Berechnung des angemessenen Eigenkapitals abzustellen? 4. Welche steuerrechtlichen Folgen hat ein verdecktes Eigenkapital von 80'000? a. bei der direkten Bundessteuer 1. für die D AG? 2. für D? b. bei der Verrechnungssteuer? c. bei der Stempelabgabe? d. bei der Kapitalsteuer gemäss StHG? 7

8 Lösung 1. Beim verdeckten Eigenkapital handelt es sich um Mittel, die buchmässig als Fremdkapital ausgegeben werden, denen aber wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Art. 65 DBG und Art. 29a StHG. 2. Die D AG verfügt über verdecktes Eigenkapital, wenn sie über keine stillen Reserven verfügt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Eigenkapitals ist der Verkehrswert der Aktiven (idr Gewinnsteuerwert). Die EStV bestimmt gewisse Ansätze als Höchstbetrag des von der Gesellschaft erhältlichen Fremdkapitals (s. unter 3.). 3. Massgebend ist das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital. Es gilt der Grundsatz des Drittvergleichs: Die Gesellschaft kann sich gegenüber ihrem Aktionär im Umfang verschulden, wie sie es auch gegenüber einem Dritten aus eigener Kraft tun könnte. Gemäss KS der EStV (vom ) dürfen gewisse Prozentsätze bei der Finanzierung der einzelnen Aktiven nicht überschritten werden; für Liegenschaften betragen sie in der Regel 80 %, d.h. 20 % der Liegenschaft (180'000) muss durch Eigenkapital gedeckt sein. 4. a. 1. Art. 65 DBG (Zinsen auf verdecktem Eigenkapital). Da das zulässige Aktionärsdarlehen um 80'000 zu hoch ist (vorliegend sind nur 100'000 durch EK gedeckt), werden die hierauf entfallenden Zinsen bei der D AG nicht zum Abzug zugelassen, womit sich die Gewinnsteuer entsprechend erhöht. a. 2. Für D stellen sich keine besonderen steuerrechtlichen Folgen ein. Ob er Zinsen oder Dividenden erhält, macht einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied; beide Formen von Ertrag sind gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a bzw. c DBG zu versteuern. b. Die Verrechnungssteuer auf den Zinsen wird erhoben. An sich unterliegen Darlehenszinsen der VSt zwar nicht, aber da Zinsen auf verdecktem Eigenkapital wie eine Dividendenausschüttung behandelt werden, ist diese Leistung gemäss Art. 20 Abs. 1 VStV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG mittels der Verrechnungssteuer zu erfassen. c. Die Emissionsabgabe besteuert die (un)entgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten, Art. 5 Abs. 1 lit. a StG; sie ist vorliegend nicht geschuldet. d. Gemäss Art. 29a StHG wird das Eigenkapital um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Besteuerungsgrundlage der Kapitalsteuer ist somit das Eigenkapital (100'000) plus 80'000 verdecktes Eigenkapital. 8

9 Fall 5 Sachverhalt E hat im Jahre n Fr. 20' Erträge aus Obligationen bezogen. Die Bank, die diese Titel ausgegeben hat, schreibt E diese Kapitalerträge jeweils im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang gut. Fragen 1. Unterliegen die Zinsen der Verrechnungssteuer? Falls ja, wer wäre steuerpflichtig? 2. a. Welche Voraussetzungen müss(t)en bei E erfüllt sein, um die Rückerstattung der Verrechnungssteuerbeträge zu erreichen? b. Was muss/müsste E konkret vorkehren, damit ihm diese Verrechungssteuerbeträge zurück erstattet werden? 9

10 Lösung 1. Die Zinserträge aus Obligationen unterstehen der Verrechnungssteuer, Art. 1 Abs. 1 VStG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG. Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung, Art. 10 Abs. 1 VStG, welcher die Steuer zwingend auf den Gläubiger zu überwälzen hat, Art. 14 Abs. 1 VStG. Die Bank ist demnach Steuerschuldnerin, E Steuerdestinatar. 2. a. Massgebend sind Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 VStG: E muss bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz haben und zu dieser Zeit das Recht zur Nutzung des Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besitzen. 2. b. E hat bei der zuständigen Behörde d.h. der Steuerbehörde jenes Kantons, wo er am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde (31.12.n), Wohnsitz hatte, Art. 30 Abs. 1 VStG einen schriftlichen Rückerstattungsantrag zu stellen, Art. 29 Abs. 1 VStG. Der zeitliche Rahmen stellt sich wie folgt dar: frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Art. 29 Abs. 2 VStG, und nicht später als 3 Jahre nach Ablauf des obgenannten Jahres, Art. 32 Abs. 1 VStG. Andere Formulierung: - fristgerechte und ordnungsgemässe Deklaration, Art. 29 Abs. 2 VStG, Art. 23 VStG - rechtzeitiger und formrichtiger Antrag, Art. 29 ff. VStG. 10

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