FLOTWEDEL SAMTGEMEINDE LANDKREIS CELLE FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 17. ÄNDERUNG BEGRÜNDUNG. gemäß 3 (1) BauGB gemäß 4 (1) BauGB. Stand der Planung 11.2.

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1 SAMTGEMEINDE FLOTWEDEL LANDKREIS CELLE FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 17. ÄNDERUNG BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 3 (1) BauGB gemäß 4 (1) BauGB BÜRO KELLER LOTHRINGER STRASSE HANNOVER

2 1. Aufstellung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes 1.1 Aufstellungsbeschluss Die Samtgemeinde Flotwedel hat die Aufstellung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Ziel ist die Neuausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung mit dem Ausschluss dieser Nutzung für das übrige Samtgemeindegebiet sowie die Aufhebung der Begrenzung der Anzahl von Windenergieanlagen in den bereits bestehenden Konzentrationsflächen. 1.2 Planbereich Der Planbereich beinhaltet vier Flächengruppen, bestehend aus jeweils zwei bis drei räumlich und sachlich zusammen zu beurteilenden Einzelflächen, sowie aus fünf Einzelflächen. Sie werden auf der folgenden Karte in der Übersicht im Samtgemeindegebiet dargestellt. In den Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden- und der Öffentlichkeit soll diese Vielfalt an denkbaren Konzentrationsflächen zur Diskussion gestellt werden, um Meinungen, Hinweise und Fakten zu sammeln. Auf dieser möglichst breiten Grundlage kann dann zum nächsten Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes entschieden werden, ob und gegebenenfalls welche Flächen ausgewiesen werden sollen, um Windenergieanlagen im Samtgemeindegebiet auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Die Flächen(-gruppen) befinden sich in folgender Lage: die Fläche 1 nördlich Wienhausen an der Samtgemeindegrenze zur Stadt Celle, die Flächen 2-1 und 2-2 nordöstlich Langlingen ebenfalls unweit der Grenze zur Samtgemeinde Lachendorf, die Fläche 3 westlich Eicklingen zwischen der Ortslage und der Fuhse, die Fläche 4 südwestlich Langlingen, die Fläche 5 östlich Langlingen direkt an der Grenze zur Samtgemeinde Meinersen im Landkreis Gifhorn, die Flächen 6-1 und 6-2 südlich Eicklingen bis südwestlich Bröckel bis an die Fuhse, die Flächen 7-1, 7-2 und 7-3 südlich Langlingen ebenfalls an der Grenze zur Samtgemeinde Meinersen, die Flächen 8-1, 8-2 und 8-3 südöstlich Bröckel zwischen der Bundesstraße 214 und der südöstlichen Grenze zur Gemeinde Uetze in der Region Hannover. Die bereits bestehenden Konzentrationsflächen werden übernommen und die auf ihnen lastenden Beschränkungen auf jeweils maximal fünf Anlagen aufgehoben. Dabei handelt es sich um eine Fläche südlich Eicklingen, die sich innerhalb des Änderungsbereiches 6-1 befindet, sowie eine Fläche östlich Bröckel im Änderungsbereich 8-1 und eine Fläche südöstlich Langlingen (Änderungsbereich 9).

3 - 3 - Übersicht Samtgemeindegebiet mit Änderungsbereichen, M 1 :

4 Planungsvorgaben 2.1 Gesetzliche Vorgaben Am trat die Änderung des 35 des Baugesetzbuches (BauGB) in Kraft, nach der Windkraftanlagen als privilegierte Nutzungen im Außenbereich zu beurteilen sind. Durch gezielte Flächenausweisungen im Flächennutzungsplan ist eine Steuerung der Standorte für solche Anlagen möglich. Dieser Planungsvorbehalt gemäß 35 Abs. 3 BauGB ermöglicht es den Kommunen die privilegierte Zulässigkeit der Windkraftanlagen im Samtgemeindegebiet einzuschränken und ihre Errichtung auf einzelne Standorte zu konzentrieren. Windkraftanlagen sind unter Berücksichtigung der nach wie vor erforderlichen Baugenehmigung innerhalb dieser Flächen grundsätzlich zulässig. Im Umkehrschluss sind Anlagen außerhalb dieser Flächen grundsätzlich unzulässig. Nicht erfasst sind von dieser Regelung Windkraftanlagen, die als Nebenanlagen von genehmigten Vorhaben im Außenbereich anzusehen sind (z.b. Windkraftanlagen im Bereich eines Aussiedlerhofes zur Eigennutzung). 2.2 Vorgaben der Raumordnung Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2008 beinhaltet Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Ziele sind verbindlich für Landkreise und Kommunen und unterliegen keiner Abwägung; Grundsätze sind in Abwägungsentscheidungen einzubeziehen. Danach wird als Ziel festgelegt, dass für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern sind. In den Regionalen Raumordnungsprogrammen seien Vorrang- oder Eignungsgebiete unter Berücksichtigung der so genannten Repowering-Möglichkeiten festzulegen. Unter Repowering ist eine Steigerung des Energiegewinns durch technisch verbesserte und wirtschaftlichere Windkraftanlagen an bereits vorhandenen Standorten zu verstehen. Nach einem aktuellen Entwurf zur Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms vom wurde als Grundsatz der Raumordnung festgelegt, dass Höhenbegrenzungen in Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nicht festgelegt werden sollen und Wald solle nicht für die Nutzung der Windenergie in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass ansonsten keine weiteren Flächenpotenziale zur Verfügung stehen und dass es sich um Waldflächen handelt, die mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastet sind. Solche Wälder sind in Flotwedel nicht vorhanden. Darüber hinaus sind als Raumordnungsgrundsatz Wälder von Verkehrs- und Versorgungstrassen sowie Waldränder von störenden Nutzungen und von Bebauung freizuhalten. Nach der Begründung zum aktuellen Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle werden keine konkreten Vorrangstandorte für Windenergieanlagen vorgesehen, da die meisten Kommunen bereits selbst Standorte festgelegt hätten und etliche Anlage existieren bzw. vorgesehen seien. Weiterhin wird unter Bezug auf Bundesgesetze zum Umweltschutz sowie auf die ständige ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung erläutert, dass drei oder mehr Windenergieanlagen in einem erkennbar engen räumlichen Zusammenhang bzw. in der Regel Einzelanlagen mit einer Gesamthöhe von über 100 m aufgrund ihrer im reliefschwachen Landkreis Celle wesentlichen optischen Dominanz als raumbedeutsam anzusehen seien.

5 - 5 - Als verbindliches raumordnerisches Ziel der Raumordnung sind unzerschnittene Landschaftsräume über 100 km² bzw. mit regionaler Bedeutung ab 50 km² zu erhalten, soweit keine vorrangigen Interessen für die Entwicklung des Landkreises berührt werden. Dass Bebauungen und störende Nutzungen einen ausreichenden Abstand vom Waldrand einhalten sollen, ist ein raumordnerischer Grundsatz, der bei der Planungsentscheidung der Kommune mit in die Abwägung einzustellen ist. Abgesehen davon sind im Regionalen Raumordnungsprogramm für das Samtgemeindegebiet Flotwedel etliche Vorrang- und Vorsorgegebiete enthalten, die bestimmten raumordnerischen Zielen zugeordnet sind. Für die einzelnen Änderungsbereiche werden die Vorgaben der Regionalen Raumordnungsplanung gesondert beschrieben. 2.3 Planungen der Samtgemeinde Flotwedel Die Samtgemeinde Flotwedel hat innerhalb ihrer Flächennutzungsplanung drei Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen. Eine befindet sich südlich Eicklingen, eine weitere östlich Bröckel und die dritte südöstlich Langlingen: Jede von ihnen bietet für jeweils maximal fünf Anlagen Raum. Die Flächen bei Eicklingen und Bröckel sind mit jeweils fünf und die Fläche bei Langlingen mit bislang drei Anlagen bebaut. Das übrige Samtgemeindegebiet ist für Windkraftanlagen derzeit ausgeschlossen. 2.4 Abstandsempfehlungen zu konkurrierenden Nutzungen Am wurden durch das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Empfehlungen zur Festlegung von Vorrang- oder Einzugsgebieten für die Windkraftnutzung gegeben, die sich an die Träger der Regionalplanung richten. Diese Empfehlungen beinhalten unter anderem den Hinweis, dass eine Höhenbegrenzung auf nicht marktübliche Größen von Windenergieanlagen unzulässig sei. Zu Gebieten mit Wohnbebauung wird ein Mindestabstand von m angeraten. Zwischen einzelnen Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergienutzung sollten Mindestabstände von 5 km eingehalten werden. Aneinander grenzende Flächen zweier benachbarter Kommunen können als eine grenzüberschreitende Fläche beurteilt werden, wenn sie gegenseitig den Abstand von 5 km nicht einhalten. Aus technischen Gründen müssen zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit von Richtfunktrassen bestimmte Abstände eingehalten werden. Zu Straßen, Bahnlinien und Freileitungen soll mindestens die Fallhöhe einer Anlage als Abstand berücksichtigt werden. Abweichende Vorstellungen der jeweiligen Baulastträger können im Einzel-Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz berücksichtigt und festgelegt werden.

6 - 6 - Weiterhin hat der Niedersächsische Landkreistag Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortprüfung und Zulässigkeit von Windenergieanlagen gegeben. Sie sind nicht gesetzlich verbindlich, aber sie wurden in der Umweltprüfung bzw. im Umweltbericht zu der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung entsprechend berücksichtigt und haben Eingang in die Planungsüberlegungen gefunden, weil die Samtgemeinde Flotwedel der Auffassung ist, dass sie den Zielen und Belangen ihrer städtebaulichen Planungen entspricht. 3. Ziel und Zweck der Planung (Planungsabsicht) 3.1 Zielsetzung Aufgrund der allgemein angestrebten verstärkten Nutzung von Windenergie wurde das Samtgemeindegebiet darauf untersucht, ob die bislang ausgewiesenen Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung verändert oder ergänzt werden können. Mit der Darstellung von solchen Flächen im Flächennutzungsplan wird parallel dazu das übrige Samtgemeindegebiet im Allgemeinen für die Windkraftnutzung ausgeschlossen. Ziel der Samtgemeinde ist es, die Windkraftnutzung an geeigneter Stelle weiter zu entwickeln, aber Standorte, die aus Sicht der Samtgemeinde ungeeignet sind, davon freizuhalten. Hierfür wäre es nicht erforderlich, allein die Flächen zu bestimmen, die sich aufgrund bestehender und zwingend zu beachtender rechtlicher Vorschriften ergeben, weil dann eine Ausweisung von Konzentrationsflächen, die sich ohnehin und automatisch aus der Gesetzeslage ergäben, überflüssig wäre. Es sollen zusätzlich die städtebaulich begründeten Planungsüberlegungen der Samtgemeinde Flotwedel mit in die Überlegungen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen einbezogen werden. Grundlage hierfür sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnungsplanung, die sich die Samtgemeinde Flotwedel weitestgehend zu Eigen macht. 3.2 Untersuchung des Samtgemeindegebietes Zunächst wurde festgestellt, welche Bereiche aus zwingenden Gründen von vorneherein nicht mit Windenergieanlagen bebaut werden können. Dies sind: - bereits bebaute oder planungsrechtlich für eine Bebauung vorgesehene Bereiche - öffentliche Infrastrukturtrassen mit Schutzzonen, die sich aus Gründen der Sicherheit bzw. Funktionsfähigkeit ergeben (klassifizierte Straßen, Elt-Freileitungen, Richtfunk) - Vorranggebiete für Natur und Landschaft, für Grünlandbewirtschaftung bzw. für Erholung, die als Ziele der Raumordnungsplanung nicht in die Abwägung der Samtgemeinde Flotwedel gestellt sind - Naturschutzgebiete, Naturdenkmale mit Abstandsflächen - Gewässer Zu Freileitungstrassen und klassifizierten Straßen wird ein Mindestabstand von 100 m dargestellt, weil nicht davon auszugehen ist, dass heute noch kleinere Anlagen beantragt werden. Inwieweit auch zu anderen als den klassifizierten Straßen ein Abstand einzuhalten ist, muss in einem folgenden Baugenehmigungsverfahren ebenso bestimmt werden wie der tatsächlich erforderliche Abstand aufgrund der jeweils beantragten Bauhöhe.

7 - 7 - Ein bestehender Segelflugplatz nordöstlich Wienhausens hat eine luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung und wir dementsprechend berücksichtigt. Diese Flächen werden auf der beigefügten Karte Harte Ausschlusskritierien dargestellt. Danach wurde festgestellt, welche Bereiche grundsätzlich einer Abwägung zugänglich sind, auch wenn sie Merkmale aufweisen, die einer Eignung für Windenergieanlagen entgegenstehen. Dabei handelt es sich um: - Abstandsflächen zu bewohnten Bereichen in einer Tiefe von m - Abstände von 5 km zwischen den Vorrang-/Eignungsgebieten für Windenergie Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft bzw. Erholung, die als Grundsätze der Raumordnungsplanung in der Abwägung der Samtgemeinde Flotwedel zu berücksichtigen sind - Wald - Waldabstand von 100 m - Abstand von m zu Natura Gebieten (FFH Gebieten) - Überschwemmungsgebiete Diese Restriktionen werden zusätzlich zu den Flächen harter Kriterien in der Anlage in der Karte weiche Ausschlusskriterien dargestellt. Wenn festgestellt wird, dass der Schutzzweck der Natura Gebiete mit dem Bau von Windenergieanlagen in Konflikt steht, kann es dazu führen, dass der Schutz dieser Gebiete ein hartes Kriterium darstellt und entsprechende Abstände zwingend einzuhalten sind. Auch wenn die Abstandsempfehlungen des Landes Niedersachsen in Bezug auf Abstand zu bewohnten Bereichen ursprünglich an die Träger der Regionalplanung für raumbedeutsame Anlagen gerichtet sind, so ist doch davon auszugehen, dass heutige Anlagen nach der oben dargelegten Definition aufgrund ihrer wirtschaftlich bedingten Größe nur noch als raumbedeutsam bezeichnet werden können. Der Samtgemeinde Flotwedel liegen keine Informationen vor, die zu anderen Einschätzungen von Abständen von Windenergieanlagen zu konkurrierenden Nutzungen führen, so dass die genannten Empfehlungen für das Samtgemeindegebiet übernommen werden. Diese Übernahme beruht also auf der planerischen Entscheidung der Samtgemeinde, nicht aber, weil der empfohlene Abstand etwa zwingend zu berücksichtigen wäre. In benachbarten Kommunen sind Windenergieanlagen vorhanden bzw. Konzentrationsflächen in Flächennutzungsplänen ausgewiesen, die nach dem entsprechenden Grundsatz der Raumordnung der Errichtung weiterer Gruppen von Windenergieanlagen in einem Radius von 5 km um sie herum entgegenstehen können. Allerdings ist es möglich, dass Konzentrationsflächen ausgewiesen werden, die über Kommunalgrenzen hinweg mit ebensolchen Flächen benachbarter Kommunen eine grenzüberschreitende Gruppe von Windenergieanlagen entstehen lassen. In diesem Fall ist der genannte 5-km-Abstand nicht zu berücksichtigen. Weiterhin kann der Abstand unterschritten werden, wenn davon auszugehen ist, dass zwei Konzentrationsflächen so voneinander abgeschirmt sind, dass sei nicht das Landschaftsbild überfrachten. Für diese Fassung wurde der 5 km-abstand zwischen Gruppen von Windenergieanlagen nicht berücksichtigt, weil zunächst festgestellt werden soll, welche Flächen grundsätzlich sinnvollerweise in Frage kommen können. In einem weiteren Schritt wird danach zu prüfen sein, ob die verbleibenden Konzentrationsflächen im Einzelnen diesen Abstand untereinander einhalten sollten.

8 - 8 - Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft bzw. der Erholung stehen einer Industrialisierung der Landschaft entgegen, die durch den Bau von Windenergieanlagen entstehen kann, so dass sie für diesen Zweck grundsätzlich nicht geeignet sind, wenn nicht dem entgegenstehende Belange höher zu bewerten sind. Nach dem Änderungsentwurf des Landes-Raumordnungsprogrammes soll für den Fall, dass andere Flächen nicht für die Windkraftnutzung zur Verfügung stehen, auch Wald genutzt werden können, wenn er bereits mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastet ist. Eine Vorbelastung kann nur angenommen werden, wenn es sich um vertikal wirksame Anlagen wie Stromleitungsmasten, Funktürme und ähnliches handelt. Solche vertikal vorbelastete Waldflächen gibt es im Samtgemeindegebiet Flotwedel nicht. Der Abstand von 100 m zu Wald ergibt sich zum einen aus dem raumordnerischen Grundsatz, nach dem Waldränder von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden sollen, und zum anderen aus einer Empfehlung des Niedersächsischen Landkreistages in dessen Schriftsatz Naturschutz und Windenergie mit Stand vom Oktober Dieser Schriftsatz enthält auch die Empfehlung des Abstandes zu Natura 2000-Gebieten. Die Samtgemeinde Flotwedel hat sich diesen Empfehlungen angeschlossen und sie in ihre eigene Planung übernommen, soweit nicht andere Belange höher bewertet werden. Überschwemmungsgebiete dürfen zunächst nicht bebaut werden, soweit dadurch der Hochwasserabfluss behindert werden kann. Es besteht aber die Möglichkeit davon abzuweichen, wenn durch den Nachweis von kompensierenden Abgrabungsflächen ein entsprechender Ausgleich für die verdrängte Retentionsmenge geschaffen werden kann. Dieser Belang wird in dieser Flächennutzungsplanänderung nicht berücksichtigt, um festzustellen, ob hiervon möglicherweise ansonsten besonders gut für die Windenergienutzung geeignete Flächen betroffen sein könnten. Die aktuell laut zuständiger Behörde zu berücksichtigenden Überschwemmungsgebietsgrenzen werden in der Planzeichnung dargestellt. Die Restriktionen, die sich aus den Rahmenbedingungen für Natur und Landschaft im weiteren ergeben, werden zur öffentlichen Auslegung gemäß 3 (2) BauGB des Änderungsentwurfes im Übrigen im Umweltbericht dargestellt, der dieser Begründung dann als ihr gesonderter Bestandteil beigefügt werden wird. Es wurden danach mehrere Flächen bzw. Flächengruppen erkannt, die grundsätzlich jede für sich für die Konzentration von Windenergieanlagen im Samtgemeindegebiet geeignet sein könnten. Insgesamt werden in allen verbleibenden Änderungsbereichen in der Summe ca. 518,04 ha Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen ausgewiesen, wobei in dieser Fläche ca. 63,94 ha zur Zeit schon ausgewiesen sind und in einer Übersichtskarte dargestellt werden. Die Ausweisung von Konzentrationsflächen bedeutet nicht automatisch, dass hier auch tatsächlich Windenergieanlagen errichtet werden. Abgesehen von diesen Anlagen, die jeweils nur verhältnismäßig kleinflächige Standorte beanspruchen, soll auch weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung möglich bleiben. Dazu gehört auch die Errichtung von baulichen Anlagen, die landwirtschaftlichen Betrieben dienen, so wie sie im 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) definiert werden.

9 Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie Änderungsbereich 1 Dieser Änderungsbereich liegt im Norden des Samtgemeindegebietes unmittelbar an der Grenze zur Stadt Celle. Im Norden wird der Abstand zu einem Waldstück berücksichtigt, das sich im Stadtgebiet Celle befindet. Nordöstlich grenzen ein Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung an, südwestlich ein Vorranggebiet für Erholung und weiter ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft. Zu einem südwestlich vorhandenen FFH - Gebiet wird ein Abstand von m berücksichtigt, der im weiteren Verfahren innerhalb des Umweltberichts noch genauer untersucht werden muss. Im Südosten wird der Änderungsbereich durch Waldränder sowie die Ortslage Wienhausen begrenzt. Der Änderungsbereich 1 hat eine Größe von ca. 46,06 ha.

10 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle von Maßstab vergrößert auf Maßstab 1 :

11 Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten bisherigen Änderungen Maßstab 1 :

12 Änderungsbereich 2-1 und 2-2 Diese Änderungsbereiche nordöstlich Langlingens werden durch die Kreisstraße 47 getrennt und sind ansonsten gemeinsam zu beurteilen. Nördlich grenzen ein Vorranggebiet für Grünlandbewirtschaftung, östlich Waldränder an. Im Süden wird ein Abstand von m zu einem FFH-Gebiet sowie weiter anschließend ein m - Abstand zu bewohnten Bereichen in Neuhaus und Nienhof eingehalten. Westlich verläuft eine 380 kv-freileitung. Der Änderungsbereich 2-1 hat eine Größe von ca. 12,66 ha, der Änderungsbereich 2 von ca. 1,20 ha.

13 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle von Maßstab vergrößert auf Maßstab 1 :

14 Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten bisherigen Änderungen Maßstab 1 :

15 Änderungsbereich 3 Dieser Änderungsbereich westlich Eicklingens befindet sich im Winkel zwischen der Bundesstraße 214 und der Kreisstraße. Östlich an den Änderungsbereich 3 grenzt ein Vorranggebiet für die Erholung an und es wird ein m Abstand zur Ortslage Eicklingen berücksichtigt. Im Westen des Änderungsbereiches grenzt ein kleines Waldstück mit entsprechendem Abstand an. Der Änderungsbereich liegt teilweise in Vorsorgegebieten für Natur und Landschaft, für Erholung und für die Landwirtschaft. Diese Belange sollen allerdings hier zugunsten der Energiegewinnung durch Wind zurückgestellt werden. Der Änderungsbereich 3-1 wird von der Erdölleitung Eidingen - Nienhagen gequert, die in ihrer Lage zu berücksichtigen ist. Der Änderungsbereich 3 hat eine Größe von ca. 10,39 ha.

16 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle von Maßstab vergrößert auf Maßstab 1 :

17 Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten bisherigen Änderungen Maßstab 1 :

18 Änderungsbereich 4 Dieser Änderungsbereich südwestlich Langlingens wird bestimmt durch ein Vorranggebiet für Erholung sowie ein Vorsorgegebiet für Landwirtschaft und bis in den Süden durch ein Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft. Weiterhin bestimmen verschiedene Waldstücke mit ihren Rändern ebenso die Ausdehnung des Änderungsbereiches wie im Nordosten der Abstand zur Ortslage Langlingens. Der Änderungsbereich 4 hat eine Größe von ca. 57,10 ha.

19 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle von Maßstab vergrößert auf Maßstab 1 :

20 Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten bisherigen Änderungen Maßstab 1 :

21 Änderungsbereich 5 Der Änderungsbereich 5 liegt auf zwei Seiten direkt an der Grenze zur Samtgemeinde Meinersen im Landkreis Gifhorn. Nach Norden wird er durch ein relativ kleines Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft begrenzt; nach Westen durch den Abstand zur Ortslage Nienhof. Der Änderungsbereich 1 hat eine Größe von ca. 9,43 ha.

22 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle von Maßstab vergrößert auf Maßstab 1 :

23 Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten bisherigen Änderungen Maßstab 1 :

24 Änderungsbereiche 6-1 und 6-2 Diese Änderungsbereiche südlich Eicklingens bzw. westlich Bröckels sind lediglich durch ein Waldstück mit seinen Abstandsflächen getrennt. Sie ziehen sich östlich entlang der Fuhse und liegen teilweise innerhalb des zu erwartenden Überschwemmungsgebietes der Fuhse. Dieses Fließgewässer wird durch ein Vorrangegebiet für Natur und Landschaft sowie ein Vorsorgegebiet für Erholung begleitet, die den Westrand dieser Änderungsbereiche bestimmen. Weiterhin sind Waldgebiete zu berücksichtigen, die mit ihren Waldrändern im Änderungsbereich 6-1 Ausbuchtungen im Geltungsbereich bewirken. Die Änderungsbereiche liegen in einem Vorsorgegebiet für die Landwirtschaft sowie in einem Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes. Diese Belange werden hier zugunsten der Energiegewinnung aus Wind zurückgestellt. Die Nord- und Ostgrenze des Änderungsbereich 6-1 wird durch Abstände zu bewohnten Bereichen in Eicklingen und Bröckel sowie durch einen m-abstand zu einem Naturschutzgebiet im Bohlenbruch bestimmt Der Änderungsbereich 6-1 beinhaltet eine bereits bislang im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationsfläche für die Nutzung der Windenergie, in der die Anzahl auf die tatsächlich vorhandenen fünf Anlagen beschränkt wird. Diese Fläche wird in diesen Änderungsbereich 6-1 einbezogen, weil die Beschränkung auf maximal fünf Anlagen hierdurch aufgehoben werden soll. Der Änderungsbereich 6-1 hat eine Größe von ca. 249,04 ha, die sich folgendermaßen aufteilt: Konzentrationsfläche ca. 197,48 ha zuzüglich der bereits bislang ausgewiesenen Konzentrationsfläche von ca. 37,13 ha, Fläche für die Landwirtschaft ca. 11,69 ha und Fläche für Wald ca. 2,74 ha; der Änderungsbereich 6-2 hat eine Größe von ca. 12,32 ha.

25 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle von Maßstab vergrößert auf Maßstab 1 :

26 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle von Maßstab vergrößert auf Maßstab 1 :

27 Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten bisherigen Änderungen Maßstab 1 :

28 Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten bisherigen Änderungen Maßstab 1 :

29 Änderungsbereiche 7-1 und 7-2 Die Änderungsbereiche werden im Norden durch die Kreisstraße 53 und im Süden durch eine Richtfunktrasse unterbrochen. Ansonsten wird die Ausweisung im Norden und Südosten durch Waldränder und ansonsten durch Abstände zu bewohnten Bereichen in Fernhavekost, Hohnebostel, Wiedenrode sowie in Böckelse (Samtgemeinde Meinersen, Landkreis Gifhorn) bestimmt. Die Änderungsbereiche liegen in einem Vorsorgegebiet für die Landwirtschaft sowie in einem Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes. Diese Belange werden hier zugunsten der Energiegewinnung aus Wind zurückgestellt. Der Änderungsbereich 7-1 hat eine Größe von ca. 0,56 ha und der Änderungsbereich 7-2 von ca. 27,978 ha.

30 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle von Maßstab vergrößert in Maßstab 1 :

31 Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten bisherigen Änderungen Maßstab 1 :

32 Änderungsbereiche 8-1 bis 8-3 Änderungsbereich 8-1 Dieser Änderungsbereich beinhaltet im Norden eine bereits im Flächennutzungsplan enthaltene Konzentrationsfläche Hier wäre zwar eine Abstandsfläche zu einem FFH- Gebiet zu berücksichtigen, aber da bereits Windenergieanlagen innerhalb der bislang schon im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsfläche vorhanden sind, wird diesem Bestand der Vorrang eingeräumt. Der Änderungsbereich kann nunmehr nach Süden über eine im Einzelgenehmigungsverfahren zu berücksichtigende Richtfunktrasse hinweg erweitert werden. Er wird ansonsten ringsum von Waldrändern bzw. im Nordosten von Abstand zur Ortslage Wiedenrode begrenzt. Im Nordosten wird eine kleine Teilfläche eines Vorsorgegebietes für die Landwirtschaft überdeckt, dessen Bedeutung durch diese verhältnismäßig kleine Überdeckung insgesamt aber nicht geschmälert wird. Weiter südlich wird dieser Änderungsbereich im Südwesten von der Bundesstraße 214 und im Südosten von der Samtgemeindegrenze zur Gemeinde Uetze in der Region Hannover sowie ansonsten von Waldrändern bzw. Vorsorgegebieten für Natur und Landschaft und für die Landwirtschaft begrenzt. Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 87,79 ha. Davon waren bislang bereits 18,66 ha für Windenergieanlagen vorgesehen; 50,35 ha kommen neu hinzu. 17,82 ha verbleiben weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft und 0,96 ha als Fläche für die Forstwirtschaft. Änderungsbereiche 8-2 und 8-3 Die Änderungsbereiche grenzen im Osten und Süden an die Stadt Uetze, Region Hannover und werden ansonsten durch Waldränder und den Abstand zu bewohnten Bereichen in Wiedenrode bestimmt. Der Änderungsbereich 8-2 hat eine Größe von ca. 27,24 ha, der Änderungsbereich 8-3 von ca. 0,93 ha..

33 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle von Maßstab vergrößert in Maßstab 1 :

34 Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten bisherigen Änderungen Maßstab 1 :

35 Änderungsbereich 9 Hier handelt es sich um eine Fläche, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt als Konzentrationsfläche für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen worden war. Sie beinhaltete eine Begrenzung auf maximal fünf Windenergieanlagen, die hiermit aufgehoben werden soll. Ansonsten gilt die Darstellung dieses Bereiches als Konzentrationsfläche weiterhin. Der Änderungsbereich 9 hat eine Größe von ca. 8,15 ha.

36 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle von Maßstab vergrößert in Maßstab 1 :

37 Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten bisherigen Änderungen Maßstab 1 :

38 Diese Begründung (gemäß 5 Abs. 5 BauGB) hat zusammen mit der Planzeichnung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes vom bis einschließlich gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen und wurde vom Rat der Samtgemeinde Flotwedel beschlossen. Flotwedel, den Samtgemeindebürgermeister

39 ANLAGEN UNTERSUCHUNGEN ZUR WINDENERGIE (verkleinert)

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