Rechnungslegung nach revidiertem

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechnungslegung nach revidiertem"

Transkript

1 Rechnungslegung nach revidiertem Recht Rechtsformunabhängiges Rechnungslegungsrecht In Zusammenarbeit mit Joseph Steiner Wissenschaftlicher Mitarbeiter Florian S. Jörg Dr. iur. HSG, MCJ, Rechtsanwalt Telefon Mit dem Inkrafttreten des neuen Buchführungs- und Rechnungslegungsrechts am 1. Januar 2013 und der entsprechenden Aufhebung oder Abänderung vieler rechtsformspezifischer Rechnungslegungsbestimmungen ist das Ziel der Revision des sachlich veralteten Rechnungslegungsrechts erreicht worden. Seit drei Geschäftsquartalen steht nun den Rechtsformen des Privatrechts eine einheitliche Ordnung der Rechnungslegung gemäss den Art. 957 ff. OR zur Verfügung, welche für die buchführungsund rechnungslegungspflichtigen Rechtseinheiten den Sammelbegriff Unternehmen verwendet. Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über den Umfang und die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen zur Jahres-, Cash-Flow- und Konzernrechnung sowie zum Lagebericht und zu den Erfordernissen eines Dual Standard-Abschlusses der Unternehmen geben. 1. Rechnungslegung nach dem Grundsatz: same business, same risks, same rules Nach der neuen Rechnungslegungsordnung gemäss Art. 957 ff. OR werden die Buchführung und Rechnungslegung nach dem allgemeinen Grundsatz same business, same risks, same rules oder same size, same rules rechtsformübergreifend geregelt. Die Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften unterteilen die Unternehmen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Grösse. Die neuen Bestimmungen sind sowohl auf Aktiengesellschaften, GmbHs und Kommanditaktiengesellschaften, als auch auf Einzelunternehmen, Kollektivund Kommanditgesellschaften sowie Vereine und Stiftungen anwendbar. Ferner knüpft die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht der Unternehmen nicht mehr explizit an die Pflicht zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister an. Gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR unterliegen die Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von min. CHF 500'000 im letzten Geschäftsjahr erzielt haben, sowie die juristischen Personen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Die Buchführung erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens notwendig sind. Sie bildet die Grundlage der Rechnungslegung; diese soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil davon bilden können. 2. Umfang der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sind von allen Unternehmen zu beachten. Sowohl bei kleinen und mittelgrossen Unternehmen (KMU) als auch bei grösseren Unternehmen oder Konzernen sind bei der Buchführung als Prinzipien (i) die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, (ii) die Nachweisbarkeit von Belegen für die einzelnen Buchungsvorgänge, (iii) die Nachprüfbarkeit der Buchführung und deren Klarheit sowie (iv) die Zweckmässigkeit der Buchführung mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens zu befolgen. Die Rechnungslegung ist jedoch, unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts, den Besonderheiten des rechnungspflichtigen Unternehmens und der Branche anzupassen. Sie erfolgt im Geschäftsbericht, der mindestens die Jahresrechnung enthalten muss, welche sich in der Regel aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Bratschi Wiederkehr & Buob Newsletter 05/2013 Seite 1

2 Demnach fällt die Berichterstattungspflicht je nach wirtschaftlicher Bedeutung eines Unternehmens und der Art seiner Revision umfassender und detaillierter aus. Bei Unternehmen, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind (sog. grössere Unternehmen), muss der Geschäftsbericht neben der Jahresrechnung zusätzliche Bestandteile enthalten. Das Gesetz orientiert sich dabei an den Kriterien von Art. 727 OR (Schwellenwerte: CHF 20 Mio. Bilanzsumme; CHF 40 Mio. Umsatzerlös; 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt). So ist beispielsweise dem Art. 958c Abs. 3 OR i.v.m. Art. 961 OR die Pflicht zu entnehmen, dass das grössere Unternehmen zusätzliche Angaben im Anhang zu machen sowie einen Lagebericht (früher: Jahresbericht) und eine Cash-Flow-Rechnung zu erstellen hat. Unternehmen, welche die Schwellenwerte vor Art. 727 OR nicht erreichen, müssen keine Cash- Flow-Rechnung und keinen Lagebericht vorsehen (sog. KMU). Sofern das Unternehmen seinen Jahresabschluss einem anerkannten Standard (sog. Regelwerk) unterstellt, wie z.b. IFRS oder Swiss GAAP FER, ist zudem eine Eigenkapitalveränderungsrechnung als Teil der Jahresrechnung in den Geschäftsbericht aufzunehmen. 3. Erfordernisse eines Dual Standard-Abschlusses Die Pflicht zur Rechnungslegung nach einem anerkannten Standard ist neu in Art. 962 Abs. 1 OR geregelt. Danach müssen Genossenschaften mit mindestens Genossenschaftern und Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, sowie börsenkotierte Gesellschaften wenn die Börse es verlangt zusätzlich zum Jahresabschluss einen Abschluss nach einem anerkannten Regelwerk erstellen (sog. Dual Standard-Abschluss). Andere Unternehmen müssen indessen nur dann einen Dual Standard-Abschluss gemäss Art. 962 Abs. 2 OR erstellen, wenn beispielsweise Gesellschafter, die mindestens 20% des Grundkapitals vertreten, oder Gesellschafter, die einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht unterliegen, dies verlangen. Im Falle eines Dual Standard-Abschlusses müssen gemäss Art. 962a Abs. 3 OR das gewählte Regelwerk für den gesamten Abschluss als Ganzes übernommen werden. Ferner hat ein zugelassener Revisionsexperte die Einhaltung des anerkannten Standards zu prüfen. Gemäss Art. 962 Abs. 4 OR ist für die Wahl des anerkannten Standards das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan zuständig, sofern die Statuten keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ, wie zum Beispiel die Gesellschafterversammlung, das Regelwerk nicht direkt festlegt. Der Abschluss nach einem anerkannten Standard muss anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung dem obersten Organ vorgelegt werden, obschon das oberste Organ ihn nicht zu genehmigen braucht (Art 962a Abs. 4 OR). 4. Jahresrechnung Die Bilanz ist ein Abbild des Unternehmens an einem bestimmten Stichtag (sog. Stichtagsprinzip). Sie gibt Auskunft über die Vermögenswerte, das Eigenkapital, die Verbindlichkeiten und die Rückstellungen. Die Bilanz zeigt unter den Passiven die Mittelherkunft (Finanzierungsseite) und unter den Aktiven die Mittelverwendung (Investitionsseite). Die Investitionsseite eines Unternehmens wird dem Liquiditätsgrad seiner Aktiven entsprechend in das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen unterteilt. Die Positionen sind einzeln und nach der folgenden gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge auf der Aktivseite bilanziell auszuweisen: Umlaufvermögen gemäss Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 OR: Das Umlaufvermögen umfasst (i) die flüssigen Mittel und kurzfristig gehaltenen Aktiven mit Börsenkurs, (ii) die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, (iii) die übrigen kurzfristigen Forderungen, (iv) die Vorräte und nicht fakturierten Dienstleistungen sowie (v) die aktiven Rechnungsabgrenzungen. Anlagevermögen gemäss Art. 959a Abs. 1 Ziff. 2 OR: Das Anlagevermögen umfasst (i) die Beteiligungen, (ii) die (übrigen) Finanzanlagen, (iii) die Bratschi Wiederkehr & Buob Newsletter 05/2013 Seite 2

3 Sachanlagen, (iv) die immateriellen Werte und (v) das nicht einbezahlte Grund-, Gesellschafteroder Stiftungskapital. Die Finanzierungsseite eines Unternehmens wird der Fälligkeitsstruktur seiner Passiven entsprechend in das Fremdkapital und das Eigenkapital unterteilt. Die Positionen sind einzeln und nach der folgenden gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge auf der Passivseite bilanziell auszuweisen: Kurzfristiges Fremdkapital gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 1 OR: Das kurzfristige Fremdkapital umfasst (i) die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, (ii) die kurzfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, (iii) die übrigen kurzfristigen Verbindlichkeiten sowie (iv) die passiven Rechnungsabgrenzungen. Langfristiges Fremdkapital gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 2 OR: Das langfristige Fremdkapital umfasst (i) die langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, (ii) die übrigen langfristigen Verbindlichkeiten, (iii) die Rückstellungen sowie (iv) die vom Gesetz vorgesehenen ähnlichen Positionen. Eigenkapital gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 OR: Das Eigenkapital umfasst (i) das Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital (gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien), (ii) die gesetzliche Kapitalreserve, (iii) die gesetzliche Gewinnreserve, (iv) die freiwilligen Gewinnreserven oder kumulierten Verluste als Minusposten sowie (v) die eigenen Kapitalanteile als Minusposten. Neu müssen die Verluste unter den Passiven als Minusposten aufgeführt werden. Beim Eigenkapital können sich aufgrund der Rechtsform des Unternehmens in einem Querschnittvergleich, beispielsweise der Bilanzen der Aktiengesellschaft und der GmbH, Unterschiede ergeben, die womöglich im Rahmen einer Gründung, Kapitalerhöhung oder Liquidation des Unternehmens von Bedeutung sein können. Zu denken ist hierbei an die Frage nach der Bilanzierbarkeit von Liberierungsforderungen einer AG und derjenigen von Nachschusspflichten einer GmbH. Die Erfolgsrechnung stellt im Sinne von Art. 959b Abs. 1 OR die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar, innert welchem im Unternehmen eine Vielzahl verschiedenster Aufwände und Erträge anfallen. Sie stellt die Aufwendungen und Erträge der Geschäftsperiode entweder in Konto- oder Staffelform einander gegenüber, woraus sich das Nettoergebnis, namentlich der Gewinn oder Verlust, berechnen lässt. Die Gliederung der Erfolgsrechnung kann nach neuem Recht entweder als Produktionserfolgsrechnung im Gesamtkostenverfahren oder als Absatzerfolgsrechnung im Umsatzkostenverfahren dargestellt werden. In der Produktionserfolgsrechnung müssen gemäss Art. 959b Abs. 2 OR mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden: (i) Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen; (ii) Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen; (iii) Materialaufwand; (iv) Personalaufwand; (v) übriger betrieblicher Aufwand; (vi) Abschreibungen und Wertberichtungen auf Positionen des Anlagevermögens; (vii) Finanzaufwand und Finanzertrag; (viii) betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag; (ix) ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag; (xi) direkte Steuern; und (xi) Jahresgewinn oder Jahresverlust. Demgegenüber müssen in der Absatzerfolgsrechnung gemäss Art. 959b Abs. 3 OR mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden: (i) Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen; (ii) Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen; (iii) Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand; (iv) Finanzaufwand und Finanzertrag; (v) betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag; (vi) ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag; (vii) direkte Steuern; und (viii) Jahresgewinn oder Jahresverlust. Der Anhang der Jahresrechnung gemäss Art. 959c OR enthält zusätzliche Informationen, die für das Verständnis der Jahresrechnung wesentlich sind Bratschi Wiederkehr & Buob Newsletter 05/2013 Seite 3

4 und solche, die nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind, wie z.b. Eventualverpflichtungen. Der Anhang ist ein ergänzendes Informationsinstrument, das ebenfalls wie die Bilanz und Erfolgsrechnung der Revision unterliegt. Die Angaben im Anhang müssen überprüfbar, objektiv und sachlich sein. 5. Zusätzliche Erfordernisse für grössere Unternehmen Gemäss Art. 961a OR sind bei Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, noch zusätzliche Angaben im Anhang anzuführen. Demnach müssen im Anhang Aussagen zum Honorar der Revisionsstelle (je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen) sowie zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach der Fälligkeit einerseits innerhalb von einem bis fünf Jahren und andererseits nach fünf Jahren, dargelegt werden. Ferner ist nach Art. 961 Ziff. 2 OR die Cash-Flow- Rechnung für Unternehmen vorgeschrieben, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Im Sinne von Art. 961b OR muss die Geldflussrechnung die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit je gesondert darstellen. Wie bei der Cash-Flow-Rechnung sind gemäss Art. 961 Ziff. 2 und 3 OR i.v.m. Art. 727 OR grössere Unternehmen verpflichtet, neben der Bilanz und Erfolgsrechnung einen Lagebricht zu verfassen, wenn sie einer ordentlichen Revision unterstehen. Der Lagebericht soll gemäss Art. 961c OR den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens oder gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten, wie z.b. F&E-Tätigkeiten, Zukunftsaussichten und aussergewöhnliche Ereignisse, darstellen, welche in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen. Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen. Schliesslich ist gemäss Art. 963 Abs. 1 OR eine Konzernrechnung zu erstellen, wenn eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen kontrolliert. Gemäss Art. 963 Abs. 3 OR kontrolliert eine juristische Person ein anderes Unternehmen, wenn sie alternativ (i) direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt, (ii) direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungsoder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder (iii) aufgrund der Statuten, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Mithin genügt es, dass die Konzernobergesellschaft lediglich die Möglichkeit zur Beherrschung eines oder mehrerer Tochtergesellschaften hat (sog. Kontrollprinzip). In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen die Jahresrechnung zu konsolidieren. Die Konzernrechnung ist ein Informationsinstrument für Gesellschafter und Konzerngläubiger wie auch für Dritte. Die Erstellung der Konzernrechnung kann entweder nach den Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts oder nach den Regelwerken erfolgen. 6. Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen regeln die erstmalige Anwendbarkeit der neuen Vorschriften mit den entsprechenden Differenzierungen für kleine und grosse Unternehmen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen finden die neuen Rechnungslegungsvorschriften erstmals Anwendung auf die Unternehmen für das Geschäftsjahr, das zwei oder drei Jahre nach deren Inkrafttreten beginnt, d.h. am oder nach dem 1. Januar Die Unternehmen sind aber befugt, die Rechnungslegung ihres Geschäftes bereits vor dem 1. Januar 2015 den neuen Rechnungslegungsvorschriften gänzlich zu unterstellen. Alle Unternehmen, die bis zum Ablauf der Übergangsfrist ihre Rechnungslegung nicht freiwillig dem neuen Recht unterstellen, müssen bis dahin die Rechnung nach bisherigem Recht legen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen sind für die Anwendung der neuen Rechnungslegungsbestimmungen auf grössere Unternehmen deren Bilanzsumme, Umsatzerlös und Vollzeitstellen Bratschi Wiederkehr & Buob Newsletter 05/2013 Seite 4

5 im Jahresdurchschnitt in den zwei vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorangegangenen Geschäftsjahren massgebend. Die Bestimmungen zur Konzernrechnung finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das drei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung beginnt, d.h. am oder nach dem 1. Januar Für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung der Konzernrechnung sind gemäss Art. 2 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen die zwei vorangehenden Geschäftsjahre entscheidend. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die neuen Bestimmungen zur Rechnungslegung aufgrund ihrer Systematik und ihrer unternehmensspezifischen Orientierung am Grundsatz same business, same risks, same rules den Wechselwirkungen zwischen Rechts- und Wirtschaftssystem, d.h. zwischen juristischen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen, besser Rechnung trägt als die alte Regelung. Jedoch wird erst die Rechtspraxis zeigen, wie fair, effizient und angemessen die Vorgaben der neuen einheitlichen Rechnungslegung sind. Bratschi Wiederkehr & Buob in Kürze Bratschi Wiederkehr & Buob, eine führende Schweizer Anwaltskanzlei mit über 60 Anwältinnen und Anwälten in den Wirtschaftszentren der Schweiz, bietet schweizerischen und ausländischen Unternehmen und Privatpersonen professionelle Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts, im Steuerrecht und im öffentlichen Recht sowie in notariellen Angelegenheiten. Zürich Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, CH-8021 Zürich Basel Lange Gasse 15, CH-4001 Basel Telefon , Fax Telefon , Fax zuerich@bratschi-law.ch basel@bratschi-law.ch Bern Bollwerk 15, Postfach 5576, CH-3001 Bern Zug Industriestrasse 24, CH-6300 Zug Telefon , Fax Telefon , Fax bern@bratschi-law.ch zug@bratschi-law.ch St.Gallen Vadianstrasse 44, Postfach 262, CH-9001 St.Gallen Lausanne Avenue de Mon-Repos 14, CH-1005 Lausanne Telefon , Fax Telefon , Fax stgallen@bratschi-law.ch lausanne@bratschi-law.ch Bratschi Wiederkehr & Buob, Vervielfältigung bei Angabe der Quelle gestattet Bratschi Wiederkehr & Buob Newsletter 05/2013 Seite 5

Das neue Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht Am 23. Dezember 2011 haben die Eidgenössischen Räte das neue Rechnungslegungsrecht verabschiedet. Der Bundesrat hat dieses auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Folgende

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Das neue Rechnungslegungsrecht Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

Das neue RechnungslegungsRecht. KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen

Das neue RechnungslegungsRecht. KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen Das neue RechnungslegungsRecht KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen um was geht es? Die Eidgenössischen Räte haben am 23. Dezember 2011 das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Damit

Mehr

NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung

NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung R ECH N U NGSWESE N S I LVA N LO S E R S U S A N N E H A A S NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung

Mehr

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1 01 S Bilanz BILANZ Aktiven % % Flüssige Mittel 1 402 440.96 6 298 918.49 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Gegenüber Dritten 3 040 942.75 2 629 181.00 Gegenüber Aktionären 11 599 495.40 8 515

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen?

Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen? Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen? 1. Ausgangslage / Einleitung Das neue Recht unterscheidet nicht mehr nach Rechtsform, sondern enthält klar differenzierte Anforderungen

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Jährliche Berichterstattung von klassischen Stiftungen

Jährliche Berichterstattung von klassischen Stiftungen Merkblatt, gültig ab 1. Januar 2015 Jährliche Berichterstattung von klassischen Stiftungen Das vorliegende Merkblatt gibt Auskunft über die neuen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften, die für

Mehr

Gesetzliche Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) in Textform

Gesetzliche Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) in Textform Gesetzliche Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) in Textform Die folgenden Ausführungen sind als Interpretationshilfe für Wohnbaugenossenschaften gedacht, massgebend

Mehr

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2)

Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2) Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2) Im ersten Teil, welcher in unserem letzten Newsletter publiziert wurde, befassten wir uns mit den Grundlagen zum neuen Rechnungslegungsrecht

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht Um was geht es? Die Eidgenössischen Räte haben am 23. Dezember 2011 das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Damit geht eine längere politische Diskussion zu Ende,

Mehr

Dr. oec. Hans Peter Bieri

Dr. oec. Hans Peter Bieri Mitglied der Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsberatung Gesellschaftsgründungen und umwandlungen Unternehmensbewertungen Nachfolgeregelungen Revisionen Buchhaltungen, Abschlussberatungen Mattenstrasse 34,

Mehr

NEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG

NEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG NPO LETTER 1/2012 NEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG Prüfung Treuhand Beratung Im Dezember 2011 haben die Eidgenössischen Räte das neue Rechnungslegungsrecht verabschiedet. Es untersteht nun dem fakultativen

Mehr

Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an den Stiftungsrat

Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an den Stiftungsrat Pro Senectute Kanton Appenzell I. Rh. - Für das Alter, Appenzell Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an den Stiftungsrat Jahresrechnung 2015 KPMG AG St. Gallen, 15. Februar 2016 Ref.

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Thomas Stenz Partner Ernst & Young AG Ziele Sie sind sich der Auswirkungen der Neuerungen des nrlr in Bezug auf eine Revision bewusst Sie sind

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht

Neues Rechnungslegungsrecht Neues Rechnungslegungsrecht Kompetent, persönlich, umfassend Die CONVISA AG, gegründet im Jahr 1960, ist eine der führenden Beratungsund Treuhandgesellschaften von KMUs im Raum Zentralschweiz/Zürichsee.

Mehr

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen

Mehr

Checkliste für die Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts

Checkliste für die Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts Neues Rechnungslegungsrecht Checkliste - Seite 1 von 13 Checkliste für die Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts Das neue Rechnungslegungsrecht trat am 01.01.2013 in Kraft. Die Übergangsfrist beträgt

Mehr

AKTUELL. Potjer Treuhand GmbH

AKTUELL. Potjer Treuhand GmbH Mezenerweg 8a Postfach 572 3000 Bern 25 Tel.: 031 340 03 13 www.tlag.ch mailto:info@tlag.ch Mezenerweg 8a Postfach 572 3000 Bern 25 Tel.: 032 385 14 02 www.potjer.ch mailto:treuhand@potjer.ch AKTUELL Sehr

Mehr

KMU-Treff Regiobank Solothurn AG Egerkingen, 4. September 2014 Neues Rechnungslegungsrecht: Ein Überblick

KMU-Treff Regiobank Solothurn AG Egerkingen, 4. September 2014 Neues Rechnungslegungsrecht: Ein Überblick KMU-Treff Regiobank Solothurn AG Egerkingen, 4. September 2014 Neues Rechnungslegungsrecht: Ein Überblick Mark Schürmann Mitglied Geschäftsleitung dipl. Wirtschaftsprüfer Agenda Einführung Übergangsregelung

Mehr

Firmen-Kategorien und Konsequenzen. Allgemeines. Jahresrechnung. Rechnungslegung für grössere Unternehmen

Firmen-Kategorien und Konsequenzen. Allgemeines. Jahresrechnung. Rechnungslegung für grössere Unternehmen Firmen-Kategorien und Konsequenzen Allgemeines Jahresrechnung Rechnungslegungsrecht Obligationenrecht Änderung vom 23. Dezember 2011: 32. Titel Obligationenrecht - Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung,

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

BILANZ per 31.12. 2014 2013 (1)

BILANZ per 31.12. 2014 2013 (1) BILANZ per 31.12. 2014 2013 (1) AKTIVEN flüssige Mittel 174'237.33 653'847.19 kurzfristiges Festgeld 100'233.55 0.00 ausstehende Mieten 0.00 1'382.00 Nebenkostenabrechnung Jahresende 26'681.85 24'176.60

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Änderungen im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) Einreichung der Berichterstattungsunterlagen Rechnungsjahr 2015

Änderungen im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) Einreichung der Berichterstattungsunterlagen Rechnungsjahr 2015 BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau Postfach 2427, 5001 Aarau Telefon 062 544 99 40 Fax 062 544 99 49 E-Mail info@bvsa.ch Aarau, 19. Januar 2016 Berichterstattung 2015 an die BVSA und gesetzliche Neuerungen

Mehr

Das neue Schweizer. Rechnungslegungsrecht

Das neue Schweizer. Rechnungslegungsrecht Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht Vorwort Das von der Bundesversammlung am. Dezember 0 verabschiedete neue Rechnungslegungsrecht (. Titel des Obligationenrechts) schafft eine einheitliche Ordnung

Mehr

Die wichtigsten Änderungen bei der Darstellung und Gliederung

Die wichtigsten Änderungen bei der Darstellung und Gliederung hanspeter baumann stephan spichiger Im neuen Rechnungslegungsrecht behandelt ein einziger Gesetzesartikel die Erfolgsrechnung. Die Botschaft enthält nur wenige Erläuterungen. Dabei ist die Erfolgsrechnung

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

Konzernrechnung Modul 3

Konzernrechnung Modul 3 Konzernrechnung Modul 3 Dr. Aldo C. Schellenberg Universität Bern HS 2007 Mittwoch 12-14 Uhr schellenberg@iuc.unibe.ch 1 Agenda > Übungen zu Modul 1 und 2 2 Aufgabe 1 Ausgangslage Die Elektro Holding AG

Mehr

961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) 1 vom 9. November 2005 (Stand am 15.

Mehr

Lernfeld/Fach: RW - Rechnungswesen Thema: Bilanz

Lernfeld/Fach: RW - Rechnungswesen Thema: Bilanz Übungsaufgaben zur Bilanz Aufgabe 1 Helga Braun, eine Geschäftsfreundin von Herbert Schmitt und Inhaberin einer Papiergroßhandlung, entnimmt ihrem Inventar das nachfolgende Zahlenmaterial: Waren 110.000,00

Mehr

Herzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008

Herzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008 Herzlich willkommen Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht April 2008 Das neue Revisionsgesetz Das Gesetz gilt ab 1. Januar 2008 Das Gesetz gilt für die Geschäftsjahre, die nach dem

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht. Info-Anlass 2012. Einleitung UTA GRUPPE. Zielsetzungen. Änderungen gegenüber bisherigem Recht

Neues Rechnungslegungsrecht. Info-Anlass 2012. Einleitung UTA GRUPPE. Zielsetzungen. Änderungen gegenüber bisherigem Recht Neues Rechnungslegungsrecht Info-Anlass 2012 UTA GRUPPE UTA GRUPPE 1 Einleitung UTA GRUPPE 2 Zielsetzungen Änderungen gegenüber bisherigem Recht Einzelunternehmen/Personengesellschaften mit Umsatz unter

Mehr

1 Einleitung. Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die zwei der folgenden drei Merkmale nicht über

1 Einleitung. Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die zwei der folgenden drei Merkmale nicht über Funktionen der Bilanz 1 1 Einleitung DerJahresabschlussbestehtbeiKapitalgesellschaften(einschließlichjenerPersonengesell schaften, bei denen keine natürliche Person Vollhafter ist, wie typischerweise bei

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Zweiunddreissigster Titel: Die kaufmännische Buchführung II. Annahme der Fortführung

Zweiunddreissigster Titel: Die kaufmännische Buchführung II. Annahme der Fortführung Vorentwurf zum Rechnungslegungsgesetz /8 Vorentwurf zum Rechnungslegungsgesetz /8 Zweiunddreissigster Titel: Die kaufmännische Buchführung Art. 98a II. Annahme der Fortführung Erster Abschnitt: Allgemeine

Mehr

S T R A T E C NewGen GmbH. 75217 Birkenfeld. Jahresabschluss. zum

S T R A T E C NewGen GmbH. 75217 Birkenfeld. Jahresabschluss. zum S T R A T E C NewGen GmbH 75217 Birkenfeld Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 - 2-1. Allgemeine Bemerkungen 1.1. Art und Umfang des Auftrags Die Geschäftsführung der Gesellschaft S T R A T E C NewGen

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs

GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs Marco Strahm / Claudia Leu Januar 2012 GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs Von Marco Strahm Rechtsanwalt und Notar Partner

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

St. Galler Tagblatt AG St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2014

St. Galler Tagblatt AG St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2014 St. Galler Tagblatt AG St. Gallen Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der St. Galler Tagblatt AG St. Gallen

Mehr

SQ IT-Services GmbH, Schöneck. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012

SQ IT-Services GmbH, Schöneck. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 SQ IT-Services GmbH, Schöneck Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Bilanz zum 31. Dezember 2012 AKTIVA PASSIVA 31.12.2012 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2011

Mehr

Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht. ein Leitfaden für die Praxis

Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht. ein Leitfaden für die Praxis Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht ein Leitfaden für die Praxis Artikel (OR) 958 2 Muster-Geschäftsbericht der Muster AG Zürich Geschäftsjahr 2013 Enthaltend: Muster-Jahresrechnung - Bilanz - Erfolgsrechnung

Mehr

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Tom Tailor GmbH. Hamburg

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Tom Tailor GmbH. Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Tom Tailor GmbH Hamburg 2011 Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Tempelacker - Säuglings- und Kinderheim St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Geschäftsprüfungskommission zu den Jahresrechnungen 2015

Tempelacker - Säuglings- und Kinderheim St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Geschäftsprüfungskommission zu den Jahresrechnungen 2015 Tempelacker - Säuglings- und Kinderheim St. Gallen Bericht der Revisionsstelle an die Geschäftsprüfungskommission zu den Jahresrechnungen 2015 Bericht der Revisionsstelle an die Geschäftsprüfungskommission

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Finanzanlagen 2'073'187 92.95 4'656'813 89.82 Darlehen 0 2'590'294 Beteiligungen 2'073'187 2'066'519

Finanzanlagen 2'073'187 92.95 4'656'813 89.82 Darlehen 0 2'590'294 Beteiligungen 2'073'187 2'066'519 Bilanz 31.12.12 31.12.11 CHF % CHF % Umlaufvermögen 155'800 6.99 524'766 10.12 Flüssige Mittel 139'811 11'921 Forderungen übrige gegenüber Dritten 5'272 3'134 Aktive Rechnungsabgrenzung gegenüber Dritten

Mehr

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003) 40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches

Mehr

Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH

Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH TREVISTA TREUHAND- UND REVISIONSGESELLSCHAFT AG Bürkihof 4, 8965 Berikon Telefon 056-633 02 33 Telefax 056-633 83 70 Internet: www.trevista.ch E-Mail: info@trevista.ch Änderungen im Recht der Gesellschaft

Mehr

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-

Mehr

Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03

Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03 06/11/03 www.tommy-todeskante.com Page 1 of 5 Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03 Exkurs: Verbuchung Erhaltener Anzahlungen s.h. hierzu: Horschitz/Groß/Weidner Bilanzsteuerrecht

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES

PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES 2013 Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Baden-Württemberg e.v. Stuttgart Inhalt 1. Prüfungsauftrag 2. Prüfungsvorgehen 3. Prüfungsergebnis 4. Darstellung

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Mehr

Korrigenda «Rechnungswesen umfassend repetiert»

Korrigenda «Rechnungswesen umfassend repetiert» Korrigenda «Rechnungswesen umfassend repetiert» 4. Auflage 2014 Theorie & Aufgaben ISBN: 978-3-85612-233-1 Seite Aufgabe 83 Theorie Zinserträge auf Obligationen und Dividendenerträge auf Aktien werden

Mehr

BILANZ per 31.12. 2015 2014

BILANZ per 31.12. 2015 2014 BILANZ per 31.12. 2015 2014 AKTIVEN flüssige Mittel 152'914.12 174'237.33 kurzfristiges Festgeld 3'188.75 100'233.55 ausstehende Mieten 0.00 0.00 Nebenkostenabrechnung Jahresende 11'974.85 26'681.85 Forderungen

Mehr

Ausgangslage Entscheid für Swiss GAAP FER Einführungsphase Wesentliche Unterschiede zu H+/REKOLE Erfahrungen

Ausgangslage Entscheid für Swiss GAAP FER Einführungsphase Wesentliche Unterschiede zu H+/REKOLE Erfahrungen Einführung Swiss GAAP FER im Kantonsspital St.Gallen René Thurnheer Leiter Agenda Ausgangslage Entscheid für Swiss GAAP FER Einführungsphase Wesentliche Unterschiede zu H+/REKOLE Erfahrungen Ausgangslage

Mehr

Handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Offenlegung

Handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Offenlegung Handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Offenlegung für das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 LION Smart GmbH Dieselstr. 22 85748 Garching Steuernummer: 9143/157/61191 Angaben in Euro soweit nicht

Mehr

Kom pet enz auf Kurs gebracht

Kom pet enz auf Kurs gebracht Der Cashflow Unternehmenskennzahl mit zentraler Bedeutung Stellen Sie sich Ihr Unternehmen einmal als Badewanne vor: Aus dem Hahn in der Wand fließt ein (hoffentlich) warmer, stetiger Geldstrom, die Einzahlungen.

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

Prüfkompetenz des Prüfungsausschusses

Prüfkompetenz des Prüfungsausschusses LAND BURGENLAND ABTEILUNG 2 - GEMEINDEN UND SCHULEN Checkliste I Prüfungsausschuss gemäß 78 Bgld. GemO zur Prüfung der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß 63 Abs. 2 GemO, die unter beherrschendem Einfluss

Mehr

3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen

3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen 3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen A Erstellen Sie die folgende Übersicht, indem Sie die richtigen Bezeichnungen in die Kästchen setzen. Rechtsformen der Unternehmung Kommanditges. B Die Bilanz einer

Mehr

Erster Jahresabschluss nach neuem Rechnungslegungsrecht

Erster Jahresabschluss nach neuem Rechnungslegungsrecht Erster Jahresabschluss nach Ausgangslage Verabschiedung des 32. Titels des OR am 23.12.2011 durch die Bundesversammlung Inkrafttreten und erstmalige Anwendung des neuen Rechts Stichtag Rechtsfolge 01.01.2013

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2

Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2 KA11 Unternehmensergebnisse aufbereiten, bewerten und nutzen Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2 Kennzahlen zur Bilanzanalyse Die aufbereitete Bilanz kann mit Hilfe unterschiedlicher Kennzahlen

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Veränderungen Kontoplan von Sage 50 V2013 zu Sage 50 V2014

Veränderungen Kontoplan von Sage 50 V2013 zu Sage 50 V2014 Veränderungen Kontoplan von Sage 50 V2013 zu Sage 50 V2014 Respektive Änderungen gegenüber eines Standard KMU Kontenplanes (Sage 50 V2013) zum Standard KMU Kontenplanes nach Neuem Rechnungslegungsgesetz

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht tritt in Kraft ab 1.1.2013

Neues Rechnungslegungsrecht tritt in Kraft ab 1.1.2013 Neues Rechnungslegungsrecht tritt in Kraft ab 1.1.2013 Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. November 2012 die Teilrevision des Obligationenrechts beschlossen. Das neue Rechnungslegungsrecht tritt

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Jahresabschluss. für das. Geschäftsjahr. 1. Bilanz. 2. Gewinn- und Verlustrechnung. 3. Anhang

Jahresabschluss. für das. Geschäftsjahr. 1. Bilanz. 2. Gewinn- und Verlustrechnung. 3. Anhang Jahresabschluss für das 2010 (Genossenschaften) 1. Bilanz 2. Gewinn- und Verlustrechnung 3. Anhang der Heimat-Siedlungsbau "Grünes Herz" eg Von-der-Goltz-Allee 45, 24113 Kiel Bilanz zum 31.12.2010 Aktivseite

Mehr

Finanzbuchhaltung... 8 Kostenrechnung... 8 Betriebliche Statistik und Planungsrechnung... 8 Verständnisfragen... 8

Finanzbuchhaltung... 8 Kostenrechnung... 8 Betriebliche Statistik und Planungsrechnung... 8 Verständnisfragen... 8 Bilanzierung 5 Inhalt 1 Rechnungswesen... 7 Finanzbuchhaltung... 8 Kostenrechnung... 8 Betriebliche Statistik und Planungsrechnung... 8 Verständnisfragen... 8 2 Bilanz... 10 Bilanzstruktur... 10 Inventur...

Mehr

Bilanz 31.12.2011 31.12.2010 Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven

Bilanz 31.12.2011 31.12.2010 Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven JAHRESRECHNUNG 2011 Bilanz 31.12.2011 31.12.2010 Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven Kasse 2'248 3'032 Postcheck 3'762'509 4'641'205 Bankguthaben 137'019 300'299 Termingelder, Sparkonto 1'091'907 1'081'271 Debitoren

Mehr

ABCD. Bestätigungsvermerk. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008. Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin

ABCD. Bestätigungsvermerk. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008. Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin ABCD Bestätigungsvermerk Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH

Mehr

Online Vorlesung. Externes Rechnungswesen

Online Vorlesung. Externes Rechnungswesen Manuela Ruck Online Vorlesung Externes Rechnungswesen Jahresabschluss Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche unzulässige Form der Entnahme, des Nachdrucks, der Vervielfältigung, Veröffentlichung

Mehr

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat

Mehr

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich

Mehr

CCH Immobilien GmbH & Co. KG, Hamburg (vormals: Kronen tausend907 GmbH & Co. Vorrats KG, Berlin)

CCH Immobilien GmbH & Co. KG, Hamburg (vormals: Kronen tausend907 GmbH & Co. Vorrats KG, Berlin) CCH Immobilien GmbH & Co. KG, Hamburg (vormals: Kronen tausend907 GmbH & Co. Vorrats KG, Berlin) Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA PASSIVA Stand am Eröffnungsbilanz Stand am Eröffnungsbilanz 31. Dezember

Mehr

S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi

S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi - 1 - S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi - 2 - Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft Curling-Halle Küssnacht am Rigi besteht mit

Mehr

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Dezember 2014 Inhaltsverzeichnis Jede Lohnabrechnung muss schriftlich erfolgen... 2 Revision garantiert keine fehlerlosen Mehrwertsteuer-Abrechnungen...

Mehr

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)

Mehr

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014.

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Bilanz A K T I V A P A S S I V A 31.12.2014 Vorjahr 31.12.2014 Vorjahr EUR

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der

Mehr

S T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg

S T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg S T A T U T E N der Genossenschaft FC Sternenberg I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft FC Sternenberg besteht mit Sitz in Köniz eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten

Mehr