Antrag auf Förderung der Wallheckenpflege

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1 An die Stadt Delmenhorst Fachdienst Stadtgrün und Naturschutz Am Stadtwall 1 (Stadthaus) Telefon: (04221) Delmenhorst Telefax: (04221) Antrag auf Förderung der Wallheckenpflege Grundstückseigentümer/-in: Anschrift: Telefonnummer: Ich beantrage die Förderung der Wallheckenpflege für die anerkannte Wallhecke auf dem Grundstück in Delmenhorst (Straße, Hausnummer) Nr. Flur Flurstück Art der beantragten Förderung: Auszäunung: einseitig beidseitig Gehölzpflege: Wiederaufsetzen (Aufschlagen): Anpflanzung: (Pflanzen werden kostenlos gestellt) Neuanlage: Ausführungstermin: Antragsbevollmächtigte/-r: (falls nicht Grundstückseigentümer/-in) Anschrift: Geldinstitut: Bankleitzahl Kontonummer: Hinweise: Das Merkblatt über die Förderung der Wallheckenpflege in der Stadt Delmenhorst (Stand: 1. Januar 2013) ist Grundlage für diesen Antrag und wird durch die Unterschrift anerkannt. Ort, Datum Unterschrift (bei Bevollmächtigung mit Vollmacht)

2 STADT DELMENHORST Der Oberbürgermeister Fachdienst Stadtgrün und Naturschutz - Untere Naturschutzbehörde - Merkblatt über die Förderung der Wallheckenpflege Stand 1. Januar 2013 Wallhecken prägen das Bild großer Teile unserer Geest. Die Wallheckenlandschaft ist eine besondere Ausprägung und Erscheinung der bäuerlichen Kulturlandschaft. Neben den landschaftsgestaltenden Eigenschaften sind Wallhecken eigenständige Lebensräume mit zum Teil reichen Lebensgemeinschaften aus Pflanzen- und Tierarten. Den Schutz, den sie dem Vieh vor zu starker Besonnung bieten, die Verhinderung der Erosion durch Wind, der Schutz vor Frost- und Dürreschäden und andere positive Eigenschaften sind Faktoren, die die Wallhecken auch für die Landwirte erhaltenswert machen. Die Wallhecken sind durch 22 Absatz 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetzes (NAGBNatSchG) geschützt: Wallhecken mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von 29 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind. Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht 1. für Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, 2. für die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird, 3. für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes, 4. für rechtmäßige Eingriffe im Sinne von 14 (Eingriffe in Natur und Landschaft) und 15 (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) des BNatSchG sowie 5. für das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten pro Schlag, jeweils bis zu zwölf n Breite. Das Anlegen und Verbreitern nach Satz 4 Nr. 5 muss der Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor ihrer Durchführung angezeigt werden. Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach den Sätzen 2 und 3 zulassen, wenn dies mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar, im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist oder wenn die Erhaltung den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar belastet. Die Eintragung einer Wallhecke in das Verzeichnis nach 14 Absatz 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Wallhecke befindet, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 bekannt gegeben. Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekannt gegeben werden. Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück eine Wallhecke befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Satz 2 oder 3 verboten ist.

3 2 Um dem Rückgang der Wallhecken zu begegnen, die bedeutenden Faktoren für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt zu erhalten, zu sichern, aber auch wiederherzustellen, fördert die Stadt Delmenhorst Maßnahmen zur Pflege von Wallhecken finanziell und durch die kostenlose Abgabe von Gehölzen. 1. Förderungsfähige Maßnahmen und Kostenübernahme a) Die dauerhafte Auszäunung bei Weideland mit drei Stacheldrähten an Pfählen mit maximal 3,50 n Pfostenabstand mit einem Abstand des Zauns zum Wallfuß von mindestens 0,50. Die Auszäunung ist erforderlich, um Erdkörper und Bewuchs vor Viehtritt und Viehverbiss zu schützen. Die Auszäunung der Wallhecke wird mit 2,50 Euro pro laufenden gefördert. b) Die Gehölzpflege ist erforderlich, um die vielfältigen Funktionen dauerhaft zu erhalten. Die ortstypische Erscheinungsform muss erhalten werden. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Bäumen und Sträuchern ist zu fördern. Bei der Gehölzpflege auf voller Breite der Wallhecke werden gefördert: 1. Auf den Stock setzen von Gehölzen, wenn ausschließlich Sträucher gepflegt werden und vereinzelt Bäume entnommen werden müssen mit 2,50 Euro pro laufenden, 2. Wallhecken mit dichtem Baumbestand, wenn die Entnahme von Bäumen einzelstammweise sinnvoll und erforderlich ist mit 3 Euro pro laufenden, 3. Wallhecken mit Strauch- und Baumbestand, bei Pflege von Sträuchern und Entnahme von Bäumen mit 3,50 Euro pro laufenden. Eine Förderung erfolgt nur, wenn auf einzelnen Wallheckenabschnitten eine abschnittsweise Pflege durchgeführt wird, die Hinweise der unteren Naturschutzbehörde berücksichtigt werden und die letzte Pflegemaßnahme mindestens sieben Jahre zurückliegt. c) Das Wiederaufsetzen (Aufschlagen) von in der Vergangenheit überweideten, abgetragenen oder noch in Relikten vorhandenen Wällen werden gefördert: 1. Beim Wiederaufsetzen von überweideten Wällen mit 3 Euro pro laufenden, 2. Beim Wiederherstellen von Wallhecken, die nur noch in Relikten vorhanden sind, d. h. Wiederherstellung des Erdkörpers und Bepflanzung mit Gehölzen (Wallhecken mit abgetragenen Erdkörpern und nur spärlichem Gehölzbewuchs) mit 3,50 Euro pro laufenden. d) Die Anpflanzung auf Wällen ohne Gehölzbewuchs oder auf Wällen, die in der Vergangenheit stark ausgelichtet wurden, werden gefördert durch die Gestellung der Gehölze für Anpflanzungen im Rahmen der Erhaltung von Wallhecken. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflanzen. Eine weitere Förderung entfällt. e) Die Neuanlage von Wallhecken wird gefördert mit 5 Euro pro laufenden. Hinweise: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung. Förderungen können nur auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen. Eine rückwirkende Förderung eingeleiteter oder bereits abgeschlossener Maßnahmen ist ausgeschlossen.

4 3 2. Antragstellung Der Antrag ist bei der Stadt Delmenhorst, Fachdienst Stadtgrün und Naturschutz, Am Stadtwall 1 (Stadthaus), Delmenhorst, zu stellen. Vordrucke liegen dort bereit und können im Internet unter abgerufen werden. Auskünfte erhalten Sie unter Telefon (04221) Von der Stadt Delmenhorst - Fachdienst Stadtgrün und Naturschutz - werden die Anträge als zuständige untere Naturschutzbehörde geprüft. Dort erfolgt auch eine Beratung hinsichtlich einer aus Sicht des Naturschutzes wünschenswerten und erforderlichen Wallheckenpflege. Die Zahlung der finanziellen Förderung erfolgt nach Durchführung der Arbeiten und einer Kontrolle durch die untere Naturschutzbehörde. 3. Pflegehinweise a) Die Pflege ist durch 22 Absatz 3 Nr. 1 NAGBNatSchG erlaubt und zur Sicherung der vielfältigen Funktionen auch erforderlich. b) Pflegemaßnahmen dürfen gemäß 39 Abs. 5 Nr. 2 des BNatSchG nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September durchgeführt werden, weil die Wallhecken ein wertvoller Lebensraum für Brutvögel sind. c) Es ist eine Wallhecke mit einem ausgewogenen Verhältnis von Bäumen und Sträuchern anzustreben. Die Pflege soll das Ziel haben, einen vielschichtigen, ungleichaltrigen Aufbau zu sichern. Wallhecken sind ähnlich wie Niederwälder zu pflegen oder zu nutzen. Alle sieben bis zehn Jahre setzt man die Gehölze auf den Stock, Einzelbäume können stehen bleiben. Zur Pflege gehört auch das Wiederaufsetzen (Aufschlagen) eines teilweise abgetragenen Walls, die Wiederbepflanzung mit standortgerechten Gehölzarten, das Aufasten von Bäumen höchstens bis zum Kronenansatz, das Beschneiden von Zweigen, die über die angrenzenden Nutzflächen ragen und die Bewirtschaftung behindern. Da das totale auf den Stock setzen eine Vernichtung von Lebensgemeinschaften darstellt, ist eine abschnittsweise Pflege erforderlich, d. h. die Wallhecke soll nicht vollständig, sondern über einige Jahre verteilt, gepflegt werden. Dadurch wird den Pflanzen und Tieren eine Überlebensmöglichkeit gegeben. Eine Pflege (fachgerechtes Beschneiden und Düngen) der Wallhecke ist erlaubt, soweit sie bisher üblich war. Dabei darf das Nachwachsen der Bäume und Sträucher nicht behindert werden. Bäume dürfen einzelstammweise genutzt werden. Zur Nutzung zählen Maßnahmen, durch die das eingeschlagene Holz einer Verwendung zugeführt wird. d) Beim Wiederaufsetzen (Aufschlagen) von Wallhecken soll die Form und Höhe des Erdkörpers dem jeweiligen Typ des angrenzenden Wallkörpers angepasst werden.

5 4. Bepflanzung Es sind heimische, standortgerechte Gehölzarten zu verwenden. Bei der Anpflanzung ist zu beachten, dass Nord- und Südseiten von Wällen unterschiedliche Standorte darstellen. Folgende Baum- und Straucharten sind in Delmenhorst am häufigsten zu finden: Name Boden Standort Stieleiche (Quercus robur) 1 bis 3 4 bis 5 Hängebirke (Betula pendula) 1 bis 2 4 bis 5 Hainbuche (Carpinus betulus) 2 bis 3 4 bis 6 Wald-Hülse (Ilex aquifolium) 2 4 bis 6 Vogelkirsche (Prunus avium) 2 bis 3 4 Eberesche, Vogelbeere (Sorbus aucuparia) 1 bis 3 4 bis 5 Schwarzerle (Alnus glutinosa) 1 bis 3 4 bis 5 Faulbaum (Frangula alnus) 1 bis 3 4 bis 6 Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) 1 bis 3 4 bis 6 Eingriffiger Weißdorn (Crataegus monogyna) 1 bis 3 4 bis 5 Schlehe, Schwarzdorn (Prunus spinosa) 1 bis 3 4 Hasel (Corylus avellana) 1 bis 3 4 bis 5 Einheimische Weiden (Salix caprea, S. cinerea, S. aurita) 1 bis 3 4 Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) 3 5 Brombeere (Rubus fruticosus) 1 bis 3 5 bis 6 Himbeere (Rubus idaeus) 2 bis 3 5 bis 6 Waldgeißblatt (Lonicera periclymenum) 2 bis 3 5 bis 6 Bodenansprüche und Standorte 1 = leichter Boden 2 = mittlerer Boden 3 = schwerer Boden 4 = sonnig (Süden) 5 = halbschattig 6 = schattig (Norden) In der Regel sollte zwei- bis dreireihig mit einem Abstand von 1 bis 1,50 gepflanzt werden. Diese Übersicht soll helfen, die richtige Gehölzart zu finden, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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