IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: / Fax: post@lvwg.noel.gv.at / DVR: Geschäftszahl: LVwG-S-1300/ St. Pölten, am 14. September 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem KFG 1967, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. 4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. 5. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,-- Euro zu leisten. 6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

2 - 2 - Rechtsgrundlagen: 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 170,-- Euro und ist gemäß 52 Abs. 6 VwGVG ivm 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er am ***, 15:50 Uhr, im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst der ONr. *** in Fahrtrichtung *** als Lenker des PKW KZ. *** 1. das Kraftfahrzeug gelenkt habe, ohne die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes erfüllt zu haben und 106 Abs.5 KFG keine Anwendung findet, wobei ihm jedoch nach der Anhaltung gem. 97 Abs. 5 StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von 35,-- angeboten worden sei und 2. obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, weil der Hund sich im Fahrzeuginneren frei bewegen konnte, zu 1. wegen Übertretung des 106 Abs.2 KFG 1967 gemäß 134 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3d Z. 1 KFG 1967 i.v.m. eine Geldstrafe in der Höhe von 50,- Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und zu 2. wegen Übertretung des 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 gemäß 134 Abs.1 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von 75,- Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt.

3 - 3 - Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit den als glaubwürdig beurteilten Angaben der Anzeigeleger. Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd gewertet. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen vor, durch den für seine regelmäßige Dialyse notwendigen Shunt am linken Oberarm, insbesondere durch die mit dessen neuer Anbringung verbundenen Hämatomen und Schmerzen am Anlegen des Gurts gehindert gewesen zu sein, ohne die Möglichkeit zur rechtzeitigen Erlangung einer amtsärztlichen Ausnahmegenehmigung gehabt zu haben. Es habe sich nur um eine kurze Fahrt zur Apotheke gehandelt. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Hund sei so angeleint gewesen, dass er sich zwar im Fond des PKW frei bewegen habe können, den Fahrer jedoch nicht stören habe können. 3. Rechtslage: 101 Abs. 1 lit. e (auszugsweise) und 106 Abs. 2 und 3 KFG 1967 lauten: 101. Beladung (1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zb durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen

4 - 4 - geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.. Personenbeförderung 106. (2) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre. (3) Der Abs. 2 gilt nicht 1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt, 2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers, 3. bei Einsatzfahrzeugen ( 107) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde, 4. für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi- Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes, 5. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 100 km.

5 Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1: Soweit der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Beeinträchtigung am linken Arm auf die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fotos verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass auf diesen zwar Hämatome bis zur Mitte des linken Oberarms sichtbar sind, jedoch keine von der Schulter abwärts bis zur Mitte des Oberarms. Da Sicherheitsgurten auf der Fahrerseite erfahrungsgemäß so anzulegen sind, dass sie über die linke Schulter, nicht jedoch über die Mitte des linken Oberarms zu verlaufen haben, bleibt die Verantwortung des Beschwerdeführer vom Wortlaut des Befreiungstatbestandes schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers so weit entfernt, dass das Unrecht der angelasteten Tat schon im Fehlen einer derartigen Beeinträchtigung besteht und nicht wie der Beschwerdeführer irrtümlich vermutet im nicht rechtzeitigen Einholen einer entsprechenden amtsärztlichen Gurtbefreiung. Dass er eine solche amtsärztliche Gurtbefreiung in weiterer Folge erfolgreich erwirkt habe, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet. Soweit der Beschwerdeführer die von ihm befürchtete Beeinträchtigung durch das Anlegen des Gurts nicht mit dem Fahrbetrieb, sondern mit den denkbaren Folgen eines allfälligen Unfalls ableitet, bleibt unverständlich, warum dem für die Dialyse unbestreitbar lebensnotwendigen Shunt durch einen ungebremsten Aufprall am Lenkrad weniger Schaden drohen soll als durch eine Rückhaltung über die hämatomfreie Schulter. Soweit der Beschwerdeführer auf die kurze Strecke zur Apotheke verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das Vorwärtsfahren auf einer Strecke von 50 m jedenfalls nicht unter den Begriff der ganz geringen Gefahr fällt (VwGH vom , Zahl 87/02/0027). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

6 - 6 - Zu Spruchpunkt 4: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich der Hund im Fond des PKW wenngleich angeleint frei bewegen konnte. Dazu ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, der zufolge selbst eine Vollbremsung also eine bloß gewöhnliche Betriebsgefahr bei der Sicherung der Ladung zu berücksichtigen ist (VwGH , 2011/02/0036). Insoweit kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht ernsthaft bestritten werden, dass die vom Beschwerdeführer selbst behauptete Form der Sicherung seines Hundes den gewöhnlichen Betriebsgefahren einschließlich einer Vollbremsung zu entsprechen nicht imstande ist. Daher ist die Beschwerde selbst unter Annahme des vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Sachverhalts nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. 5. Zur jeweiligen Strafhöhe: Die Strafhöhe bewegt sich im untersten Bereich der Strafdrohung und erscheint angemessen. 6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 44 Abs. 3 VwGVG entfallen.

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