Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) sieht für Hilfebedürftige folgende Leistungen vor:

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1 Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) I n h a l t s v e r z e i c h n i s I. Allgemeines 1 II. Anspruchsvoraussetzungen 2 1. Lebensalter zwischen 15 und 65 Jahren 2 2. Antragsteller ist erwerbsfähig 2 3. Antragsteller ist hilfebedürftig 3 4. Antragsteller hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 5 in der Bundesrepublik Deutschland 5. Antragstellung gem. 7 Abs. 1, 37 Abs. 1 SGB II 5 III. Höhe und Dauer von Leistungen 6 1. Regelbedarf 6 2. Sonderbedarf 6 IV. Mehrbedarfe 6 V. Leistungen für Unterkunft und Heizung 7 1. Unterkunftskosten 7 2. Heizungskosten 8 3. Mietschulden 8 VI. Einmalige Sonderleistungen/Sonderbedarfe 9 1. Einmalige Sonderleistungen 9 2. Sonderbedarf 9 VII. Ergänzende Leistungen nach SGB XII 10 VIII. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und 1-Euro-Job Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Einfache Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Job) 11 IX. Sozialversicherung bei ALG II Kranken- und Pflegeversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung 12 X. Arbeitslosengeld II bei Arbeitslosigkeit 12 Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) sieht für Hilfebedürftige folgende Leistungen vor: Dienstleistungen (Beratung, Vermittlung etc.) Geldleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld etc.) Sachleistungen (Kleidung, Möbel etc.) Der folgende Beitrag beschäftigt sich vornehmlich mit Geld- und Sachleistungen. Auf Dienstleistungen soll hier im Einzelnen nicht näher eingegangen werden. I. Allgemeines Hinter der neuen, am in kraft getretenen Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) verbirgt sich eine Fürsorgeleistung wie die bisherige Sozialhilfe oder die 1

2 Arbeitslosenhilfe. Daher ist das Arbeitslosengeld II gar kein richtiges Arbeitslosengeld, so dass sich über den Begriff ALG II trefflich streiten lässt. Während das Arbeitslosengeld I (ALG I) über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert wird, hat der Steuerzahler für die Kosten des Arbeitslosengeldes II aufzukommen. Darüber hinaus wird das ALG I nur an denjenigen gezahlt, der mindestens ein Jahr Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat und nun arbeitslos ist, unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Diese Voraussetzungen braucht der arbeitslose Hilfebedürftige, der ALG II beantragt, nicht unbedingt zu erfüllen. Er kann ohne jede vorherige Beschäftigung bzw. Beitragszahlung Arbeitslosengeld II beziehen. Hierzu muss er lediglich die im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllen. II. Anspruchsvoraussetzungen Das Arbeitslosengeld II soll den Lebensunterhalt des Arbeitssuchenden und seiner Familie bzw. Angehörigen sichern. Einen Anspruch auf ALG II hat nur wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Lebensalter zwischen 15 und 65 Jahren Der Antragsteller muss zwischen 15 und 65 Jahren alt sein, da nur in dieser Zeitspanne von einer Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen ausgegangen werden kann. Die Leistungen können nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erbracht werden. Von dieser Regel gibt es selbstverständlich auch Ausnahmen. So erhalten Personen, die länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, Personen, die eine Altersrente beziehen und Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den 60 bis 62 SGB III förderungsfähig ist, kein ALG II. 2. Antragsteller ist erwerbsfähig Gemäß 8 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für Ausländer ist darüber hinaus noch bestimmt, dass sie nur erwerbstätig sein können, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die Erwerbs(un)fähigkeit wird von der Agentur für Arbeit festgestellt ( 44a SGB II). Dies geschieht durch die Beiziehung von Befundberichten von behandelnden Ärzten oder durch die Einholung von ärztlichen Gutachten. In dieser Zeit erhält der Antragsteller bis zur Entscheidung über seine Erwerbsfähigkeit selbstverständlich weiter Leistungen. Erhält der Arbeitssuchende eine Einladung zu einem Untersuchungstermin, so sollte er dieser Einladung Folge leisten. Tut er dies nicht und ist er schriftlich von der Arbeitsagentur oder einem anderen Träger darüber belehrt worden, was dies für Folgen nach sich ziehen kann, wird das ALG II um 10 Prozent gesenkt. Erscheint er auch zu einem weiteren Untersuchungstermin nicht, so wird das ALG II um weitere 10 Prozent gesenkt. Dies gilt nicht, wenn er einen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen nachweist. Bei Krankheit sollte daher ein ärztliches Attest eingeholt werden. 2

3 3. Antragsteller ist hilfebedürftig Gemäß 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach 9 SGB II ist es für die Hilfebedürftigkeit von Bedeutung, ob der Arbeitssuchende auch den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sichern kann. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß 7 abs. 3 SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige, die im Haushalt lebenden Eltern bzw. der Elternteil eines noch nicht 25jährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, der Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Ehegatte, Partner einer ehe- oder Partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Lebenspartner), die dem Haushalt angehörenden noch nicht 25jährigen, unverheirateten Kinder des Hilfebedürftigen, der Eltern und des Partners, soweit diese Personen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können. Leben mehrere erwerbsfähige Hilfeberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, so erhalten zwei Hilfebedürftige, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 Prozent der Regelleistung, sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 80 Prozent ( 20 Abs. 3 SGB II). Der Arbeitssuchende hat, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, Einkommen und Vermögen einzusetzen. Gemäß 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, soweit sie verwertbar sind. Nicht verwertbar ist Vermögen z.b., wenn es nicht für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert nicht durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung etc. für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Aus der Verwertbarkeit ergibt sich nicht automatisch, dass das Vermögen auch zu berücksichtigen ist. Es gibt gemäß 12 Abs. 2 SGB II nämlich Vermögensgruppen, die vom Vermögen abzusetzen sind. Dies sind: ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils ) - dieser 3

4 Grundfreibetrag gilt zusätzlich auch für den Partner der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils nicht übersteigen. ein Grundfreibetrag in Höhe von für jedes minderjährige hilfsbedürftige Kind. die Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrechtausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschl. seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 je vollendetem Lebensjahr des Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils nicht übersteigt. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Ferner sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen: angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Bei einer Bedarfsgemeinschaft ist bei jedem Mitglied zu prüfen, inwieweit verwertbares Vermögen vorhanden. Neben dem Vermögen ist auch das Einkommen zu berücksichtigen. Hierunter fallen gemäß 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Hiervon ausgenommen sind: Leistungen nach dem SGB II, Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Gemäß 11 Abs. 3 SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen: zweckbestimmte Einnahmen (z.b. Erziehungsgeld, nicht steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen etc.) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, 4

5 nach 253 Abs. 2 BGB geleistet werden (Schmerzensgeld) Vom berücksichtigungsfähigen Einkommen sind gemäß 11 Abs. 2 SGB II weiterhin bestimmte Positionen abzusetzen. Dies sind: auf das Einkommen entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Beiträge zur Arbeitsförderung) für Personen, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind, sind die entsprechenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersversorgung abzuziehen. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach 86 EStG nicht überschreiten (Riesterrenten) Werbungskosten für Erwerbstätige ein Freibetrag nach 30 SGB II der Freibetrag wird nur für Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit gewährt. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 übersteigt und nicht mehr als 800 beträgt, 20 Prozent und für den Teil des monatlichen Einkommens, dass 800 übersteigt und nicht mehr als beträgt, 10 Prozent. An Stelle des Betrages von tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, einen Betrag von Die Freibeträge werden aus dem Bruttoeinkommen errechnet. 4. Antragsteller hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Gemäß 30 Abs. 3 SGB I hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 5. Antragstellung gem. 7 Abs. 1, 37 Abs. 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag erbracht. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass Leistungen erst ab Antragstellung und nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht. Ein entsprechender Antrag ist grundsätzlich bei der Agentur für Arbeit bzw. Gemeinde oder Arbeitsgemeinschaft des Wohnsitzes zu stellen. Wer sich im Ausland, kann den Antrag auch bei der amtlichen Vertretung der BRD, d.h. bei Botschaften oder Konsulaten stellen. 5

6 III. Höhe und Dauer von Leistungen 1. Regelbedarf Der erwerbsfähige Hilfesuchende erhält gemäß 20 Abs. 2 SGB II als Arbeitslosengeld II einen Betrag von 345 (West) bzw. 331 (Ost). Dies deckt den Regelbedarf zunächst ab. Darüber hinaus kann der Arbeitssuchende, hat er/sie einen zusätzlichen Bedarf, der bei ihm infolge seiner besonderen Lebensumstände regelmäßig vorhanden ist und der nicht durch die Regelleistung abgedeckt wird, noch mehr erhalten. Für diesen Mehrbedarf sind besondere Zuschläge vorgesehen, insbesondere können für den Hilfebedürftige die Unterkunfts- und Heizkosten übernommen werden. Dazu später mehr. Mit dem Regelbedarf soll weitestgehend der Bedarf des Lebensunterhalts abgedeckt sein. Hierunter fallen insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Kosten für die Teilnahme am kulturellen Leben etc. Die früher gewährten einmaligen Leistungen sind abgeschafft. Sie sind nunmehr in der Regelleistung enthalten. Nach dem Willen des Gesetzgebers gibt es grundsätzlich keine besonderen Geldmittel mehr, ausgenommen einige wenige Leistungen, wie z.b. Erstausstattung der Wohnung (inkl. Haushaltsgeräten) Erstausstattung für Bekleidung mehrtägige Klassenfahrten Wohnungssonderbedarf (Umzugskosten, Mietschulden etc.) 2. Sonderbedarf Zu den einzelnen Sonderleistungen erfahren Sie mehr unter Punkt IV. Erweist sich der Hilfebedürftige als ungeeignet, seinen Bedarf mit der Regelleistung zu decken, weil er z.b. alkoholabhängig ist, so kann die Agentur für Arbeit gemäß 23 Abs. 2 SGB II die Regelleistung ganz oder zum Teil in Form von Sachleistungen (z.b. Lebensmittelgutscheinen) erbringen. IV. Mehrbedarfe Neben der zuvor genannten Regelleistung kann der Hilfebedürftige möglicherweise Leistungen wegen Mehrbedarf erhalten. Gemäß 21 SGB II sind vier Fälle vorgesehen, in denen Leistungen wegen Mehrbedarfs gewährt werden: Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche (bis zum Tag der Geburt) einen Mehrbedarf von 17 Prozent der Regelleistung. Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren Kindern (unter 18 Jahren) zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, erhalten einen Mehrbedarf von 36 Prozent, wenn sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammen wohnt bzw. sofern dies einen höheren Zahlbetrag ergibt 12 Prozent der Regelleistung für jedes Kind (max. jedoch 60 Prozent der Regelleistung). 6

7 Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent der Regelleistung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen. Erfüllt der Hilfebedürftige die Voraussetzungen mehrerer Mehrbedarfstatbestände, so ist der Mehrbedarf auch mehrfach zu gewähren. V. Leistungen für Unterkunft und Heizung 1. Unterkunftskosten Im Rahmen dieser Leistung übernimmt die Behörde die Miete in voller Höhe. Darüber hinaus werden auch Nebenkosten in tatsächlicher Höhe übernommen, wie z.b. Stromkosten für Gemeinschaftsbeleuchtung, Müllabfuhr, Haftpflicht- bzw. Sachpflichtversicherung, laufende öffentliche Lasten des Grundstücks. Wohnt ein Hilfebedürftiger nicht in einer Mietwohnung, sondern in einer Eigentumswohnung oder einem Eigenheim, so werden z.b. Kosten für die Versicherung oder den Erhalt des Eigentums sowie hierbei anfallende Darlehenszinsen übernommen. Kosten für die Tilgung eines Darlehens, welches aufgenommen wurde, um eine Wohnung oder ein Haus zu erwerben, zählen nicht zum Aufwand und werden nicht übernommen. Dies ist Vermögensbildung. Es gilt der Grundsatz der Angemessenheit. Nur angemessene Kosten werden übernommen. Um dies festzustellen, sind die Unterkunftskosten nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen aufzuteilen. Als Kriterien für die Angemessenheit der Kosten einer Wohnung dienen die örtlichen Verhältnisse die Person des Hilfebedürftigen die Art des Bedarfs Große Bedeutung haben daher die Wohnfläche, die Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt sowie das örtliche Mietpreisniveau, orientiert am sozialen Wohnungsbau. Im Hinblick auf die Wohnraumfläche gilt grundsätzlich folgendes: für Alleinstehende eine Fläche von 45 bis 50 qm bzw. ein Raum für zwei Personen eine Gesamtfläche von 60 qm oder zwei Räume für drei Personen 75 qm oder drei Räume für vier Personen 90 qm oder vier Räume 7

8 Für jede weitere Person erhöht sich die Fläche um qm bzw. einen Raum. Ist eine Wohnung oder ein Eigenheim unangemessen groß oder teuer, so ist zu prüfen, ob die Immobilie isoliert verkauft oder beliehen werden kann. Auch ist die zimmerweise Vermietung eine Möglichkeit. Bis zu einer Größe von 130 qm ist die individuelle Prüfung entbehrlich. Dies gilt ebenfalls bei Grundstücksflächen von 500 qm im städtischen und 800 qm im ländlichen Bereich. Bei Hilfebedürftigen, die in Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus leben, gilt der Wohnraum als angemessen, da von einer besonderen Preisgünstigkeit ausgegangen wird. Ist eine andere zumutbare Wohnung nicht verfügbar für den Hilfebedürftigen, so ist auch die an sich unangemessene Wohnung als angemessen anzusehen. Ergibt die Überprüfung, dass die Wohnung unangemessen groß oder teuer ist, darf die Behörde nicht ohne weiteres die Leistungen für die Unterkunft senken. Sie muss die Kosten so lange übernehmen, bis es dem Hilfebedürftigen möglich ist, die Kosten durch einen Wohnungswechsel zu senken. Dies gilt i.d.r. jedoch längstens für 6 Monate. Ist diese Frist verstrichen, so darf die Behörde die Leistungen kürzen und nur noch die Kosten für eine angemessene Unterkunft übernehmen. Gänzlich einstellen darf sie die Leistung aber nicht. Der Hilfebedürftige soll, bevor er einen Mietvertrag über eine neue Wohnung bzw. ein neues Haus schließt, die Zusicherung der Gemeinde einholen, dass diese die Kosten für Unterkunft und Heizkosten übernimmt. Eine Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten (Mietkaution, Umzugskosten, Maklerkosten etc.) erfolgt in der Regel nur, sofern der Umzug durch die Behörde veranlasst wurde oder er aus anderen Gründen unbedingt notwendig erscheint. Personen bis zum 25. Lebensjahr sollten beachten, dass keine Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, sofern der Aus- bzw. Umzug in der Absicht erfolgt, die Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, ausgenommen die Behörde hat vorher zugestimmt. 2. Heizungskosten Neben den Unterkunftskosten selbst werden gemäß 22 Abs. 1 SGB II auch die Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Die tatsächlichen Kosten ergeben sich aus dem Mietvertrag. Diese unterliegen zwar grundsätzlich auch dem Gebot der Angemessenheit, jedoch dürfte es der Behörde nur schwer möglich sein, die Unangemessenheit nachzuweisen. Die Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung erfolgt grundsätzlich an den Hilfebedürftigen. Dieser hat sodann selbst an den Vermieter zu zahlen. Hat die Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zweckentsprechende Verwendung des Geldes durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist, so zahlt sie die Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte ( 22 Abs. 4 SGB II). 3. Mietschulden 8

9 Droht wegen Mietschulden die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage, so kann die Behörde die Mietschulden in Form eines Darlehens übernehmen. VI. Einmalige Sonderleistungen/Sonderbedarf 1. Einmalige Sonderleistungen Gemäß 23 Abs. 3 SGB II sind bestimmte Leistungen von der Regelleistung nicht umfasst und werden somit gesondert erbracht. Dies sind: Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten Hierunter fallen alle in einer Wohnung üblicherweise vorhandenen Gegenstände. Also bei Geburt eines Kindes auch die Ausstattung des Kinderzimmers (Kinder- Erstausstattung). Ebenso die üblichen Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Herd und Waschmaschine. Ein Bedarf besteht grundsätzlich nur bei einer Erstanmietung, wobei diese nach einem persönlichen Einschnitt in den Lebensverhältnissen geschehen muss. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt Hierzu gehören sowohl die Schwangerschaftskleidung der Mutter als auch die Erstlingsausstattung des Neugeborenen. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen Die Kosten für eintägige Klassenfahrten sind hiervon nicht umfasst, sie werden von der Regelleistung abgedeckt. Geleistet werden die tatsächlich entstandenen Kosten. Auch wer kein Arbeitslosengeld II erhält, kann diese Sonderleistungen erhalten. Sie sind nicht zurück zu zahlen (kein Darlehen), können aber in den ersten beiden Fällen in pauschalierter Form erbracht werden. 2. Sonderbedarf Wie bereits unter Punkt II.1. erläutert, umfasst die Regelleistung neben Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege etc. auch die Anschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert sowie die Instandhaltung der Wohnung und des Hausrates. Der Hilfebedürftige muss also, will er sich z.b. einen neuen Fernseher kaufen, das hierzu benötigte Geld ansparen. Dennoch wird es immer wieder Fälle geben, in denen der Hilfebedürftige einen Bedarf unabweisbar benötigt, ihn jedoch nicht mit seinem angesparten Geld beschaffen kann, so z.b. wenn ein Kühlschrank irreparabel defekt ist. In einer solchen Situation hat der Hilfebedürftige der Agentur für Arbeit diesen Bedarf nachzuweisen. Wird dies von der Agentur bestätigt, so erhält er entweder eine entsprechende Sachleistung oder ein Darlehen. Beim Darlehen wird der Anschaffungswert auf die Regelleistung angerechnet und durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 Prozent der Regelleistung getilgt. 9

10 VII. Ergänzende Leistungen nach SGB XII Auch wenn das SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers ein geschlossenes System darstellt, besteht dennoch die Möglichkeit, dass ALG II-Berechtigte Ansprüche auf Sozialhilfe nach SGB XII geltend machen ( 5 Abs. 2 SGB II). Dies können sein: Hilfe zur Pflege gemäß 61 SGB XII Für Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die üblichen und wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen, wird Hilfe zur Pflege geleistet. Diese umfasst häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege und Hilfsmittel. Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß 67 SGB XII Personen, die aufgrund besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten zu Kämpfen haben, erhalten Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten. Dies können z.b. Beratungs- und Betreuungsleistungen sein. Hilfen in anderen Lebenslagen Als Hilfen in anderen Lebenslagen kommen z.b. in Betracht Hilfen zur Weiterführung des Haushalts, Blinden- und Altenhilfe oder die Übernahme von Bestattungskosten. Hilfen zur Gesundheit gemäß 47 SGB II ff. Erbracht werden u.a. medizinische Vorsorgeleistungen und Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur Krankenbehandlung sowie zur Familienplanung (Beratung, Untersuchung, empfängnisregelnde Mittel etc.). Eingliederungshilfen für behinderte Menschen Für Personen, die behindert sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Dies können u.a. sein: Hilfen zur angemessenen Schulbildung, Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf etc. VIII. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und 1-Euro-Job Gemäß 16 abs. 3 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die trotz Förderung und Einhaltung der Regelungen gemäß der Eingliederungsvereinbarung keine Erwerbstätigkeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Dies können Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder einfache Arbeitsgelegenheiten sein. 1. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Gefördert werden zunächst gemäß 260, 261 SGB III Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Diese sollen dazu dienen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Tätigkeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitsnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen. Solche Arbeitsgelegenheiten müssen zusätzlich geschaffen werden und im öffentlichen Interesse liegen. 10

11 Gefördert wird hierbei nicht der Arbeitssuchende, sondern der Träger einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Diesem werden Zuschüsse von bis zu monatlich erbracht. Auch werden ggf. Sachkosten, pauschalierte Beiträge des Arbeitgebers und Zuschüsse für eine Qualifizierung der zugewiesenen Arbeitnehmer von bis zu 300 je Arbeitnehmer und Monat geleistet. Grundsätzlich darf die Förderungsdauer nur 12 Monate betragen. In Ausnahmefällen kann sie bis zu 24 Monate betragen, wenn hieran ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht bzw. die der Träger sich verpflichtet, die Arbeitnehmer in eine Dauerbeschäftigung zu übernehmen. Bei Arbeitnehmern über dem 55. Lebensjahr kann die Förderung bis zu 36 Monate dauern. 2. Einfache Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Job) Kann für den Arbeitssuchenden die Arbeitsgelegenheit nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden, so ist ihm zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Diese Entschädigung für Mehraufwendungen beträgt 1,- bzw. 2,- Euro je Arbeitsstunde. Den Betrag erhält der Arbeitssuchende beim Einsatz in einer Arbeitsgelegenheit neben dem Arbeitslosengeld II und den Kosten für Unterkunft und Heizung. Eine Anrechnung erfolgt demnach nicht. Seit dem werden nur noch versicherungsfreie Beschäftigungen gefördert. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass keine neuen Anwartschaftszeiten für das Arbeitslosengeld I entstehen. Eine Tätigkeit in einer Arbeitsgelegenheit begründet kein Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz besteht deshalb nicht. IX. Sozialversicherung bei ALG II 1. Kranken- und Pflegeversicherung Der Arbeitssuchende ist gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V während seines Bezugs von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die anfallenden Beiträge hierzu trägt die Agentur für Arbeit. Wer von der Versicherungspflicht befreit ist und freiwillig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, erhält einen Zuschuss in Höhe des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn er/sie pflichtversichert ist. Zu beachten ist auch, dass jemand, der bereits im Rahmen einer Familienversicherung versichert ist oder sich versichern kann, nicht gesondert pflichtversichert wird. Die Kranken- und Pflegeversicherung beginnt mit der Bewilligung der beantragten Leistung, also in der Regel rückwirkend zum ersten Tag. 2. Rentenversicherung Darüber hinaus ist der Arbeitssuchende gemäß 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Ausgenommen, er erhält ALG II als Darlehen oder lediglich Leistungen für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung. Auch hier zahlt die Agentur für Arbeit den Mindestbeitrag an den Rentenversicherungsträger. 11

12 Wer von der Versicherungspflicht befreit ist und freiwillig Beiträge an die Rentenversicherung oder ein Versorgungswerk zahlt, erhält einen Zuschuss in der Höhe des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn er/sie pflichtversichert ist. Zu beachten: Auch wer als Arbeitssuchender keinen Anspruch auf ALG II hat, weil er z.b. nicht bedürftig ist, sollte sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Die Zeit der Arbeitslosigkeit kann ggf. als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung gelten. Voraussetzung ist daneben auch, dass der Arbeitssuchende der Agentur für Arbeit für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht. Bei Personen, die 58 Jahre oder älter sind, wird die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug dem Rentenversicherungsträger auch gemeldet, wenn diese am Arbeitsleben nicht mehr teilnehmen möchten und es ablehnen, sich vermitteln zu lassen bzw. sich selbst eine Beschäftigung zu suchen. 3. Unfallversicherung Eine Unfallversicherung besteht während des Bezugs von ALG II grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitssuchende auf besondere Aufforderung der Agentur für Arbeit diese oder eine andere Stelle (z.b. ärztliche Untersuchung) aufsucht. X. Arbeitslosengeld II bei Arbeitsunfähigkeit Erkrankt ein Leistungsempfänger, erhält er weiterhin ALG II. Durch diese Bestimmung wird ein Trägerwechsel zur Krankenkasse vermieden. Die Arbeitsunfähigkeit hat der Leistungsempfänger, dauert diese länger als zwei Tage, spätestens vor Ablauf des dritten Tages durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. 12

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