Internationale Unternehmensbesteuerung.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Internationale Unternehmensbesteuerung."

Transkript

1 Internationale. Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2013/14 Prof. Dr. Felix J. Wurm, LL.M. Deloitte & Touche GmbH

2 Kontaktdaten: Prof. Dr. Felix J. Wurm Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schwannstr Düsseldorf Tel. (02 11) Fax: (02 11) fwurm@deloitte.de 2

3 Konzernbesteuerung und internationale Literatur Brähler, Gernot: Internationales Steuerrecht, 7. Aufl., Wiesbaden 2012 Jacobs, Otto H. (Hrsg.): Internationale, 7. Aufl., München 2011 Rose, Gerd: Internationales Steuerrecht, 6. Aufl., Berlin 2004 Schaumburg, Harald: Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Köln

4 Agenda 1. Grundlagen der Internationalen 2. Methoden zur Vermeidung bzw. Milderung der Doppelbesteuerung 3. Rechtsgrundlagen 4. Maßnahmen gegen Minderbesteuerung 5. Besteuerung von Inbound-Investitionen 6. Besteuerung von Outbound-Investitionen 7. Grundzüge internationaler Steuerplanung 4

5 Grundlagen der Internationalen 5

6 Begriff: Internationales Steuerrecht : Die Gesamtheit der Rechtsvorschriften eines Staates, die die Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte regeln. 6

7 Hintergrund: Steuerrecht = Eingriffsverwaltung Staat erhebt Steuern, um Ausgaben zu finanzieren. Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 20 Abs. 3 GG: Eingriff nur, wenn der gesetzlich festgelegte Tatbestand erfüllt ist. Gestaltungsfreiheit des Staatsbürgers: Steuer entsteht nur, Soweit Anwendungsbereich eines Steuergesetzes reicht und wenn der Lebenssachverhalt unter ein Steuergesetz fällt. Grenzen: - Anwendungsbereich einer Steuernorm. - Spezielle Missbrauchsvorschriften AO Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. 7

8 Besonderheit bei der Besteuerung im Fall eines internationalen Sachverhalts: Besteuerungsrechte zweier Staaten sind betroffen. Jeder Staat erhebt Steuern aufgrund seiner Gesetze. Anknüpfungspunkte für die Besteuerung können sein: - Person des Steuerschuldners (Ansässigkeit, Staatsbürgerschaft, etc.) bzw. - die Verwirklichung des Sachverhalts im Steuergebiet. Überlappung von Steueransprüchen: Ein Steuerpflichtiger wird aufgrund desselben Sachverhalts in zwei Staaten besteuert. 8

9 Regelungsbereiche des Internationalen Steuerrechts: (1) Investitionen von Steuerinländern im Ausland (sog. Outbound Aktivitäten ) BRD Ausland Besteuerung Steuerinländer Besteuerung Deutscher Fiskus Ausländischer Fiskus Investition Tätigkeit Einkünfte Investition Tätigkeit Einkünfte $ 9

10 Regelungsbereiche des Internationalen Steuerrechts: (2) Investitionen von Steuerausländern im Inland (sog. Inbound Aktivitäten ) BRD Ausland Besteuerung Steuerausländer Besteuerung Deutscher Fiskus Ausländischer Fiskus Investition Tätigkeit Einkünfte Investition Tätigkeit Einkünfte $ 10

11 Beispiel (Outbound-Fall): Der einzelveranlagte Klaus Krösus aus Düsseldorf legt 1 Mio. bei einer Bank im Staat X zu einem Zinssatz von 10% p.a. an. Besteuerung im Staat X: Von dem Zinseinkommen i. H. v behält die ausländische Bank entsprechend den Steuergesetzen des Staates X 15 % Quellensteuer ein. Besteuerung in Deutschland: Herr Krösus ist in Deutschland mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Daher muss er seine Zinseinkünfte auch in Deutschland der Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) und ggf. Kirchensteuer (KiSt) unterwerfen. 11

12 Ergebnis: Unter der Annahme, dass keine Maßnahmen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung getroffen werden, beträgt die Steuerlast von Herrn Krösus ohne KiSt insgesamt (= ). Hätte er sein Geld im Inland zu gleichen Konditionen angelegt, müsste er nur Abgeltungssteuer i.h.v Steuern zahlen. Allerdings ergibt sich hier eine Milderung der Doppelbesteuerung nach 32d Abs. 1 S. 2, Abs. 5 S. 3 EStG: die ausländischen Steuern werden bis zur Höhe der auf die bezogenen Kapitalerträge entfallende deutsche Steuer angerechnet. 12

13 Doppelbesteuerung als Grundproblem des Internationalen Steuerrechts: Wohnsitzstaat Quellenstaat Ansässigkeitsprinzip Territorialitätsprinzip Doppelbesteuerung Welteinkommensprinzip Quellenprinzip Unbeschränkte Steuerpflicht Beschränkte Steuerpflicht 13

14 Doppelbesteuerung als Problem des Internationalen Steuerrechts Outbound-Fall: Staat 1 (Deutschland): Anknüpfung der Besteuerung an die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen (Wohnsitzprinzip) - unbeschränkte Steuerpflicht - Besteuerung des Welteinkommens von Steuerinländern Staat 2 (Ausland): Anknüpfung an die Belegenheit der Quelle des Einkommens (Quellen- oder Ursprungsprinzip): - beschränkte Steuerpflicht von Steuerausländern - Quellenbesteuerung Durch Kollision der Steueransprüche: Doppelbesteuerung 14

15 Doppelbesteuerung als Problem des Internationalen Steuerrechts Inbound-Fall: Staat 1 (Ausland): Anknüpfung der Besteuerung an die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen (Wohnsitzprinzip) - unbeschränkte Steuerpflicht - Besteuerung des Welteinkommens von Steuerinländern Staat 2 (Deutschland): Anknüpfung an die Belegenheit der Quelle des Einkommens (Quellen- oder Ursprungsprinzip): - beschränkte Steuerpflicht von Steuerausländern ( 1 Abs.4, 49 EStG) - Quellenbesteuerung Durch Kollision der Steueransprüche: Doppelbesteuerung 15

16 Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland: für natürliche Personen gem. 1 Abs. 1 EStG bei: - Wohnsitz im Inland, 8 AO, oder - gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, 9 AO für juristische Personen gem. 1 Abs. 1 KStG bei: - Sitz im Inland, 11 AO, oder - Ort der Geschäftsleitung im Inland, 10 AO Rechtsfolge der unbeschränkten Steuerpflicht: Besteuerung des Welteinkommens Der unbeschränkt Steuerpflichtige wird mit seinem gesamten weltweiten Einkommen steuerpflichtig, unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Einkünfte handelt (= Welteinkommensprinzip). Der Umfang der Besteuerung bemisst sich nach den deutschen Steuergesetzen ( 2 EStG, 1 Abs. 2 KStG). 16

17 Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland: für natürliche Personen gem. 1 Abs. 4 EStG i.v.m. 49 EStG für Körperschaften gem. 2 KStG i.v.m. 49 EStG Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland erfasst inländische Einkünfte gem. 49 EStG: - Land- und Forstwirtschaft, 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG - Gewerbebetrieb (insbes. im Fall einer Betriebsstätte, 12 AO, oder eines ständigen Vertreters, 13 AO), 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG - Selbständige Arbeit, 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG - Nichtselbständige Arbeit, 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG - Kapitalvermögen, 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG - Vermietung und Verpachtung, 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG - sonstige Einkünfte, 49 Abs. 1 Nr EStG. 17

18 Ursachen der Doppelbesteuerung: Kollision von unbeschränkter Steuerpflicht im Wohnsitzstaat und beschränkter Steuerpflicht im Quellenstaat Doppelte unbeschränkte Steuerpflicht Doppelwohnsitz Wohnsitz und Staatsangehörigkeit Doppelte beschränkte Steuerpflicht Beschränkte Steuerpflicht in zwei Staaten Qualifikationskonflikte Unterschiedliche steuerliche Würdigung eines Sachverhalts in zwei Staaten 18

19 Wohnsitz A Fall 1: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht A betreibt ein gewerbliches Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Nigeria. Gewerbebetrieb Sein Wohnsitz ist ausschließlich in Deutschland. Deutschland Nigeria Es besteht kein DBA Deutschland-Nigeria. Frage: Wo und wie wird A besteuert? Betriebsstätte 19

20 Lösungshinweise zu Fall 1: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG i.v.m. 8 AO) A ist in Deutschland mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig. A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG). A hat in Nigeria eine Einkunftsquelle (Betriebsstätte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb): er ist in Nigeria beschränkt steuerpflichtig er ist mit diesen nigerianischen Einkünften in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ( 15 EStG). Folgerung: Doppelbesteuerung wegen Zusammentreffens von Wohnsitzbesteuerung nach dem Welteinkommensprinzip und Quellenbesteuerung nach dem Ursprungs- bzw. Quellenstaatsprinzip. 20

21 Lösungshinweise zu Fall 1: Da zwischen Deutschland und Nigeria kein DBA abgeschlossen ist, kommt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 34c EStG zur Anwendung: 34c Abs. 1 EStG: Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer, wenn: - unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland - ausländische Einkünfte einer der deutschen Steuer entsprechenden Steuer unterliegen - ausländische Einkünfte i.s.d. 34d EStG vorliegen. 21

22 Lösungshinweise zu Fall 1: Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb handelt es sich um ausländische Einkünfte i.s.v. 34d Nr. 2a EStG. Betriebsstätte in Nigeria ( 12 AO) Dieser Betriebsstätte sind die entsprechenden gewerblichen Einkünfte zuzurechnen. Rechtsfolge: Anrechnung der nigerianischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer, die auf die Betriebsstätteneinkünfte entfällt, aber nur bis zur Höhe der deutschen Steuer, 34c Abs. 1 S. 1 EStG. 22

23 Wohnsitz A Betriebsstätte Nigeria Deutschland Fall 2: Doppelter Wohnsitz Deutscher Staatsbürger A betreibt ein gewerbliches Unternehmen mit Betriebsstätten in Deutschland und Nigeria. Sein ständiger Wohnsitz ist in Nigeria. Er unterhält auch in Düsseldorf eine Wohnung, die er bei seinen häufigen Aufenthalten in Deutschland regelmäßig benutzt. Es besteht kein DBA zwischen Deutschland und Nigeria. A Wohnung Betriebsstätte Frage: Wo und wie wird A besteuert? 23

24 Lösungshinweise zu Fall 2: Unbeschränkte Steuerpflicht des A in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG i.v.m. 8 AO) Wohnung begründet Wohnsitz ( 8 AO) A ist in Deutschland mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig. A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG). Unbeschränkte Steuerpflicht des A in Nigeria auch dort befindet sich sein Wohnsitz (Nigerianisches Steuerrecht knüpft ebenfalls an den Wohnsitz des Steuerpflichtigen an) unbeschränkte Steuerpflicht auch in Nigeria. Folgerung: Doppelbesteuerung wegen mehrfachem Wohnsitz (vgl. BFH v , BB 1997, S ff.; BStBl. II 1997, S. 447 ff.) 24

25 Lösungshinweise zu Fall 2: Nigerianische Betriebsstätteneinkünfte Die auf die nigerianischen Betriebsstätteneinkünfte festgesetzte und gezahlte nigerianische Steuer kann nach 34c EStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Deutsche Betriebsstätteneinkünfte Bei den Einkünften aus der deutschen Betriebsstätte handelt es sich nicht um ausländische Einkünfte i.s.v. 34d Nr. 2a EStG. 34c EStG ist somit nicht auf diese Einkünfte anwendbar. Die Doppelbesteuerung muss in Nigeria entsprechend den dortigen Vorschriften vermieden werden. 25

26 Wohnsitz A Spanien Nigeria Deutschland Gewerbebetrieb Betriebsstätte Fall 3: Doppelte beschränkte Steuerpflicht A hat seinen Wohnsitz in Nigeria, wo er ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Zu diesem Gewerbebetrieb gehört eine Betriebsstätte in Deutschland. Zu der Betriebsstätte gehört eine 20%ige Beteiligung an einer spanischen Kapitalgesellschaft. Die spanische Gesellschaft schüttet Dividenden aus. Es besteht kein DBA Deutschland-Nigeria. 20% Dividende Frage: Wo und wie wird A besteuert? Kap.Ges. 26

27 Lösungshinweise zu Fall 3: Deutschland: A ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig gem. 1 Abs. 1 EStG, da er weder seinen Wohnsitz ( 8 AO) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) im Inland hat. A ist gem. 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, da er inländische Einkünfte i.s.v. 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG erzielt. Da die spanische Beteiligung in der deutschen Betriebsstätte gehalten wird (Zuordnung aufgrund funktionaler Bedeutung), gehören auch die Dividendeneinkünfte zu den oben genannten Betriebsstätteneinkünften. 27

28 Lösungshinweise zu Fall 3: Spanien: A ist zudem mit den Dividendeneinkünften in Spanien beschränkt steuerpflichtig und hat dort Quellensteuer zu zahlen. Nigeria: A hat seinen Wohnsitz in Nigeria und ist dort mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Folgerung Doppelbesteuerung wegen mehrfacher Quellenbesteuerung sowie wegen Zusammentreffens von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Die Steuerfolgen lassen sich nur in Zusammenarbeit mit ausländischen Beraterkollegen und im Zusammenwirken mit den ausländischen Steuerbehörden lösen. 28

29 Lösungshinweise zu Fall 3: Keine direkte Anwendung von 34c EStG, da A kein unbeschränkt Steuerpflichtiger i.s.v. 34c Abs. 1 EStG ist. aber 50 EStG enthält Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige: Gem. 50 Abs. 3 EStG gilt 34c Abs. 1 bis 3 EStG für Betriebsstätteneinkünfte beschränkt Steuerpflichtiger entsprechend, so dass die spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann (soweit die Betriebsstätteneinkünfte keine ausl. Einkünfte enthalten, welche im Ausland in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang der ESt unterliegen). Doppelbesteuerung der Betriebsstätteneinkünfte mit deutscher und nigerianischer Steuer muss in Nigeria nach den dortigen Vorschriften beseitigt werden (vgl. Fall 2). 29

30 Doppelbesteuerung kann zur Behinderung des internationalen Wirtschaftsverkehrs führen, wenn Steuerpflichtige bei der Entscheidungsfindung wirtschaftliche Aktivitäten im Inland denen im Ausland aufgrund der sonst eintretenden Doppelbelastung vorziehen. Lösung: besondere Besteuerungsregeln für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr. Nebeneffekte: Steuerwettbewerb zwischen den Staaten Steuerpflichtige können + sollten Investitionen unter Beachtung der betroffenen Steuervorschriften der verschiedenen Staaten planen Modelle zur Erzielung von weißen Einkünften => OECD-Diskussion über Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) 30

31 Begriff der Doppelbesteuerung Rechtliche Doppelbesteuerung liegt vor, wenn: von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und für denselben Zeitraum vergleichbare Steuern in zwei oder mehr Staaten erhoben werden. 31

32 Fall 4: Rechtliche Doppelbesteuerung Tim As Der deutsche Staatsbürger und Tennisprofi Tim As hat seinen Wohnsitz vor Jahren in die Schweiz verlegt, wo er sich auch gewöhnlich aufhält, wenn er nicht als Tennisspieler durch die Welt reist. Preisgeld Schweiz Deutschland In 2012 gewinnt er in Deutschland ein Tennisturnier und erhält dafür ein Preisgeld. Frage: Wo und wie wird Tim As besteuert? Tennisturnier 32

33 Lösungshinweise zu Fall 4: Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, da weder der Wohnsitz ( 8 AO) noch der gewöhnliche Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ist. Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz. Beschränkte Steuerpflicht gem. 1 Abs. 4 EStG in Deutschland, da Tim As Einkünfte i.s.v. 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG ( durch im Inland ausgeübte sportliche Darbietungen ) erzielt. Folgerungen: Rechtliche Doppelbesteuerung, weil dieselben Einkünfte (Preisgeld) desselben Steuerpflichtigen (Tim As) in zwei verschiedenen Staaten (Deutschland und Schweiz) im gleichen Besteuerungszeitraum vergleichbaren Steuern (Einkommensteuer) unterliegen. Ohne spezielle Regelungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung würde das Preisgeld in beiden Staaten besteuert werden. 33

34 Lösungshinweise zu Fall 4: Art. 17 Abs. 1 DBA Deutschland-Schweiz: Besteuerungsrecht wird Deutschland als Tätigkeitsstaat zugewiesen. Art. 24 Abs. 2 DBA Deutschland-Schweiz: in der Schweiz Freistellung der in Deutschland besteuerten Einkünfte, jedoch unter Progressionsvorbehalt. 34

35 Begriff der Doppelbesteuerung Wirtschaftliche Doppelbesteuerung liegt vor, wenn: das gleiche wirtschaftliche Ergebnis im gleichen Zeitraum vergleichbaren Steuern in zwei oder mehr Staaten unterworfen wird. nicht erforderlich: Identität des Steuerschuldners 35

36 B S.A. Brüssel 100% Fall 5: Wirtschaftliche Doppelbesteuerung A-GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der belgischen B-S.A. A-GmbH schüttet an die B-S.A. eine Dividende i. H. v. 1 Mio. aus. Sitz sowie Ort der Geschäftsleitung der A-GmbH befinden sich in Düsseldorf. Dividende Belgien Deutschland Problemstellung: Ohne Regelungen zur Behebung von Doppelbesteuerung wäre dasselbe Einkommen auf 2 Konzernebenen zu besteuern. A - GmbH Düsseldorf 36

37 Lösungshinweise zu Fall 5: 1. Besteuerung des auszuschüttenden Gewinns in Deutschland 1 KStG i.v.m. 10, 11 AO: A-GmbH ist in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. 8 Abs. 3 S. 1 KStG: Gewinnausschüttungen mindern das in Deutschland zu versteuernde Einkommen nicht. 37

38 Lösungshinweise zu Fall 5: 2. Besteuerung der Dividende DBA Deutschland-Belgien (Art. 10): DBA Deutschland-Belgien weist das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers (Belgien) zu. Nach belgischem Nationalsteuerrecht sind bezogene Dividenden zu 95% steuerbefreit (= Vorschrift analog zum deutschen 8b KStG). Deutschland hat das Recht, eine Quellensteuer i.h.v. 15% zu erheben. Beachte: kein Schachtelprivileg im DBA Deutschland-Belgien. 38

39 Lösungshinweise zu Fall 5: 2. Besteuerung der Dividende aber: 43b EStG (= deutsche Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie): Freistellung der Dividende von der deutschen Kapitalertragsteuer, wenn (Grundfall) - eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft - an ihre innerhalb der EU ansässige Muttergesellschaft - Gewinnausschüttungen vornimmt - und die Muttergesellschaft eine Mindestbeteiligung von 10% hält - und die Beteiligung seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen besteht. 39

40 Rechtliche vs. wirtschaftliche Doppelbesteuerung Rechtliche Doppelbesteuerung: Wirtschaftliche Doppelbesteuerung Identität des Steuerobjekts Identität des Besteuerungszeitraumes Gleichartigkeit der Steuern Besteuerung in mindestens zwei Staaten Identität des Steuersubjekts 40

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

Teil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt:

Teil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt: Teil 6 Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit Inhalt: 1 Grundproblematik der Internationalen Unternehmensbesteuerung... 2 1.1 Rechtliche und wirtschaftliche Doppelbesteuerung... 2 1.2 Maßnahmen

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Fall 36 a)/ b)/ c) BRD. Holland

Fall 36 a)/ b)/ c) BRD. Holland Fall 36 a)/ b)/ c) A-AG a) Die A-AG ist seit 1988 mit 15 % an der B-N.V. in den Niederlanden beteiligt, die umfangreiche Lizenzen verwaltet und Lizenzeinnahmen erzielt. In 2013 verkauft die A-AG ihre Beteiligung

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

FONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT

FONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT FONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 19. November 2014 www.bepartners.pro AGENDA WAS STEHT ZUR AUSWAHL? OFFENE FRAGEN PERSONEN- GESELLSCHAFT 2 WAS STEHT ZUR

Mehr

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1 AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und

Mehr

Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg

Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Berlin, 8. September 2010 Dr. Ragnar Könemann Rechtsanwalt/Steuerberater

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Internationale Unternehmensbesteuerung.

Internationale Unternehmensbesteuerung. Internationale Unternehmensbesteuerung. Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2013/14 Prof. Dr. Felix J. Wurm, LL.M. Deloitte & Touche GmbH Kontaktdaten:

Mehr

Übungsskript zur Vorlesung. Besteuerung von Unternehmen

Übungsskript zur Vorlesung. Besteuerung von Unternehmen Übungsskript zur Vorlesung Besteuerung von Unternehmen Aufgabe 1: Unternehmensbesteuerung Berechnen Sie zum Beispielfall im Skript, Folie 31, eine weitere Abwandlung. Unterstellen Sie, dass sich U statt

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes

Mehr

1. Einleitung 11. Problemstellung

1. Einleitung 11. Problemstellung 1 1. Einleitung 11. Problemstellung In den letzten Jahren lässt sich eine zunehmende Globalisierung beobachten, die ihren Niederschlag in der Internationalisierung der Wirtschaft sowie einer wachsenden

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen

Mehr

Montenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems

Montenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Euro (pl.: Euro) = 100 Cent (ISO-Code: EUR) Landeswährung Mattig Management

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

ANLAGEVERORDNUNG UND INVESTMENTSTEUERREFORM

ANLAGEVERORDNUNG UND INVESTMENTSTEUERREFORM ANLAGEVERORDNUNG UND INVESTMENTSTEUERREFORM Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 22.06.2015 www.bepartners.pro AGENDA STEUER INVESTMENT- ANLAGE- VERORDNUNG FAZIT 2 INVESTMENTSTEUERREFORM

Mehr

Steuerliche Sphären einer Hochschule. Folie Nr. 1

Steuerliche Sphären einer Hochschule. Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären einer Hochschule Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Herausgegeben Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,

Mehr

Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater

Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater 12. Januar 2011 Das revidierte DBA USA: Schwerpunkte 1. Limitation on Benefits (LoB) 2. Dividenden-Nullsatz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren

Mehr

Grundlagen des belgischen Steuerrechts Frankfurt, 20 Februar 2013

Grundlagen des belgischen Steuerrechts Frankfurt, 20 Februar 2013 www.pwc.com Grundlagen des belgischen Steuerrechts Frankfurt, Hugo Verbist Director Steuerberatung Agenda 1. Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien 2. Fiktiver Zinsabzug 3. Steuerabzug für Patenterträge

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2014 Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

2 Persönliche Steuerpflicht

2 Persönliche Steuerpflicht 2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht 5 2 Persönliche Steuerpflicht 1 EStG regelt die persönliche Steuerpflicht. Die Vorschrift bestimmt, welche Person mit ihren Einkünften der inländischen Einkommensteuer unterliegt.

Mehr

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

je Anteil in EUR 5 Abs. 1 Nr. InvStG Betriebsvermögen

je Anteil in EUR 5 Abs. 1 Nr. InvStG Betriebsvermögen Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2009/2010 30. September 2010 Datum Ausschüttungsbeschluss: 21.01.2011 LBLux Fonds T.OP Zins AL Ex-Tag: 26.01.2011 LU0226340460 für die in der Bundesrepublik

Mehr

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den

Mehr

Ulrich Krumme. Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab 01.01.2012

Ulrich Krumme. Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab 01.01.2012 Ulrich Krumme Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD Rechtslage ab 01.01.2012 // Inhaltsverzeichnis I. Berücksichtigungsfähige Kinder 3 II. Allgemeine Voraussetzungen 5 III. Begriffsbestimmungen

Mehr

Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung

Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Lohnsteuer 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundlage der Einkommensteuer 1 Grundstruktur der Einkommensteuer A Wesen und Umfang der Einkommensteuer 1 Einordnung der Einkommensteuer 1A01 1A02 1A03 1A04 1A05 1A06 1A07 1A08 1A09 Die Einkommensteuer

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens

Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens I. Grundfall 1. Sachverhalt Einzelkaufmännisches Unternehmen A Anlagevermögen 500.000 Eigenkapital 900.000 Umlaufvermögen 400.000 900.000 900.000 A veräußert

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Inhalt 1. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Renten... 2 2. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs-

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei: STEUERN IN INDIEN QUELLENSTEUER (TDS) UND PERMANENT ACCOUNT NUMBER (PAN) Was ist die indische Quellensteuer und wann wird sie erhoben? Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen, Zinsen sowie

Mehr

BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg

BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg Workshop 5: Vertragliche Aspekte von Kooperationen Steuerliche Rahmenbedingungen im gemeinnützigen Bereich RA/StB Kersten Duwe Treuhand

Mehr

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04. Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:

Mehr

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche

Mehr

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater

Mehr

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG

STEUERLICHE BEHANDLUNG STEUERLICHE BEHANDLUNG Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich).

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Kroatien. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems. Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen

Kroatien. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems. Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Kuna (pl.: Kuna) = 100 Lipa (ISO-Code: HRK) Landeswährung Mattig Management

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Swiss Finance

Mehr

Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I

Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I TARGOBANK AG & Co KGaA Postfach 10 11 52 47011 Duisburg Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I Telefon: 0211-900 20 008 Mit dieser Übersicht erhalten Sie kurze Erläuterungen zur Steuerbescheinigung

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03. Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS Am 29. Januar 2014 fällte das Bundesgericht ein Urteil

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

14. Oktober 2015 Dubai / AHK 09:00 Uhr 14. Oktober 2015 Abu Dhabi / AHK 16:00Uhr. Christian Winterhalter

14. Oktober 2015 Dubai / AHK 09:00 Uhr 14. Oktober 2015 Abu Dhabi / AHK 16:00Uhr. Christian Winterhalter 14. Oktober 2015 Dubai / AHK 09:00 Uhr 14. Oktober 2015 Abu Dhabi / AHK 16:00Uhr Das aktuelle Doppelbesteuerungsrecht: Wie vermeide ich Probleme beim Wegzug? Vermeidung Steuerpflicht in D während Aufenthalt

Mehr

Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen

Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und

Mehr

Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015

Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Siegfried Büdinger Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Inhalt Folie 1. Allgemeines 3 2. Rechtsprechung 4 3. BMF-Schreiben v. 19.05.2015 3.1 Betrieblich

Mehr

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für (alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für Bantleon Anleihenfonds Bantleon Return Anteilklasse IA (ISIN: LU0109659770) WKN: 615250 für den Zeitraum

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten

5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten 28 5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsar ten 5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten Fall 20: Betriebsaufspaltung ( 3 Nr. 40, 12, 15, 18, 19 EStG) Der in Berlin ansässige Steuerberater

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Abgeltungssteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN

Abgeltungssteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN NEUE STEUER NEUE CHANCEN Abgeltungssteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Ab 2009 wird die Besteuerung der Erträge aus Kapitalanlagen neu geregelt. Kapitalerträge werden dann mit einem einheitlichen Steuersatz

Mehr