Neues aus der Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht IFA-Jahrestagung RiBFH Dr. Peter Brandis

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1 Neues aus der Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht IFA-Jahrestagung RiBFH Dr. Peter Brandis

2 Übersicht: 1. Abkommensauslegung 2. Kapitalertragsteuer (Inbound-Dividende) 3. Kurzhinweise (EuGH-/BVerfG-Vorlagen, Nichtanwendungsschreiben) 4. Ausblick (in Kürze zu erwartende Entscheidungen des I. Senats [nach mündlichen Verhandlungen])

3 1. Abkommensauslegung BFH v I R 26/11 (BFHE 236, 6; Anm.: Hahn, jurispr-steuerr 24/2012 Anm. 2; Gosch, BFH/PR 2012, 218; Engel/Hilbert, IWB 2012, 316): Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist kein Unternehmen und kann damit keine Betriebsstätte begründen (DBA- Spanien 1966; Folge: keine Freistellung in Deutschland). - definitorische Lücke (str.; Art. 31 Abs. 4 WÜRV [ Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, daß die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. ]); - internes Recht des Anwenderstaates nur ultima ratio (a.a. das FG), zunächst Auslegung aus dem Abkommen heraus (abkommensautonome bzw. völkerrechtliche Auslegung : Wortlaut [allgemeiner Sprachgebrauch/ gewöhnliche Bedeutung ] u. Definitionen; Sinn u. Vorschriftenzusammenhang), dabei einheitliche Bedeutung in Verteilungs- und Methodennorm (wenn nichts Abweichendes ersichtlich ist).

4 1. Abkommensauslegung Unternehmensgewinn vs. unilateraler Gewerblichkeitsfiktion (insb. betr. Sondervergütungen, aber auch: gewerbliche Prägung/Infektion): abkommensautonome Einkünftequalifikation zuletzt BFH v I R 46/10 (BFHE 234, 339; Anm.: Mihm, BB 2011, 2982; Heger, DB 2011, 2414; Süß/Mayer, DStR 2011, 2276; Wassermeyer, IStR 2011, 931; Hahn, jurispr-steuerr 5/2012 Anm. 3; zu Hohenlohe/Rautenstrauch/Wittmann, BB 2012, 357; Gosch, BFH/PR 2012, 33; Blumers/Weng, DStR 2012, 551; Elser/Bindl, FR 2012, 44): Die internrechtlich-fiktive Umqualifikation schlägt auf die abkommensrechtliche Einkunftsqualifikation nicht durch (entgegen BMF- Schreiben v , BStBl I 2010, 354, Tz 2.2.1). Abkommensrechtlich ausschlaggebend ist allein die tatsächlich verwirklichte Einkunftsart. und BFH v I R 5/11 (BFH/NV 2012, 556; Anm.: Herbst/Loose, BB 2012, 947; Wassermeyer, IStR 2012, 224; Pohl, IStR 2012, 225).

5 1. Abkommensauslegung aber: anwenderstaatsorientierte Auslegung (keine sog. Qualifikationsverkettung) bei subjektivem Qualifikationskonflikt (hier: [In-]Transparenz der Gesellschaft) - BFH v I R 95/10 (BFHE 234, 63; Anm.: Lieber, jurispr-steuerr 40/2011 Anm. 1; Becker/Loose, BB 2011, 2406; Neufang/Otto, BB 2011, 2967; Gosch, BFH/PR 2011, 402; Kempermann, DStR 2011, 1179; Suchanek, GmbHR 2011, 1008; Chr. Schmidt, IStR 2011, 691 und IWB 2011, 696; Prinz, FR 2012, 381; Engel/Hilbert, FR 2012, 394): Die Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer ungarischen, nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht (Rechtstypenvergleich!) steuerlich als intransparent behandelten PersGes ist nach Maßgabe des DBA-Ungarn auf der Grundlage des deutschen und nicht des ungarischen Steuerrechts vorzunehmen.

6 1. Abkommensauslegung und keine dynamische Auslegung nach Maßgabe der gerade aktuellen Fassung des OECD-MK (unabhängig von dem Zeitpunkt des Zustandekommens des DBA und des Streitjahrs!) z.b. BFH v I R 54, 55/10 (BFHE 232, 476) und v I R 95/10 (BFHE 234, 63) abw. (Bindungswirkung) Nr. 35 Satz 2 OECD-MK (s.a. Art. 31 Abs. 3 [ Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen ] Buchst. b WÜRV [ jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht ]). S. dazu BFH v I R 15/11 (BFHE 235, 401): Der Abkommenswortlaut stellt in abschließender Weise die "Grenzmarke" für das "richtige" Abkommensverständnis dar (Senatsurteil in BFHE 226, 267).

7 2. Kapitalertragsteuer (Inbound-Dividende) BFH v I R 25/10 (DStR 2012, 742; Anm.: Stumm/Duttiné, BB 2012, 1206; Gosch, BFH/PR 2012, 187; Grieser/Faller, DB 2012, 1296; Klein/Hagena, FR 2012, 528; Patzner/Nagler, GmbHR 2012, 597 und IStR 2012, 345; Linn, IStR 2012, 343; Böing, GmbH-StB 2012, 171; s.a. Schnitger, DB 2012, 305): 2. Die KSt für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, ist bei einer beschränkt stpfl. KapGes als Bezieherin der Einkünfte durch den Steuerabzug abgegolten. Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, werden infolgedessen wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden. Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (Anschluss an EuGH-Urteil v C-284/09 "Kommission./. Deutschland", DStR 2011, 2038 ).

8 2. Kapitalertragsteuer (Inbound-Dividende) (Fortsetzung zu I R 25/10) 3. Die nachträgliche Erstattung einbehaltener und abgeführter KapESt kann, wenn 50d Abs. 1 EStG nicht erfüllt ist, die Einbehaltung und Abführung aber gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt, auf eine analoge Anwendung von 50d Abs. 1 EStG gestützt werden. Zuständig für die Entscheidung über ein solches Erstattungsbegehren ist das FA, nicht das BZSt (Bestätigung und Fortführung der ständigen Senats-Rspr.). Eine vorherige Freistellung von der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von KapESt ( 50d Abs. 2 EStG) ist unter diesen Umständen hingegen ausgeschlossen. BFH v I R 30/10 (IStR 2012, 379; Anm.: Patzner/Nagler, IStR 2012, 382 und GmbHR 2012, 710)

9 3. Kurzhinweise (EuGH-/BVerfG-Vorlagen, Nichtanwendungsschreiben) EuGH-Vorlagen: BFH v I R 71/10 zur Berechnungsformel betr. Höchstbetrag der Steueranrechnung des 34c Abs. 1 EStG (BFHE 232, 506; Anm.: Gosch, BFH/PR 2011, 263; Lüdicke/Jorewitz, IStR 2011, 390), Az.: C-168/11 Beker und Beker FG Köln v K 482/07 zur Anrechnung ausländischer KSt trotz Schachtelprivilegs/zur Konkurrenz der Grundfreiheiten bei 100%-Beteiligung (EFG 2012, 973; Anm.: Neu, EFG 2012, 982), Az.: C-47/12 Kronos International FG Hamburg v K 224/10 zur sog. Entstrickungsbesteuerung nach 20 UmwStG 1995 (EFG 2012, 1206; Anm.: Mitschke, IStR 2012, 310; Neu, EFG 2012, 1210), Az.: C-164/12 DMC

10 3. Kurzhinweise (EuGH-/BVerfG-Vorlagen, Nichtanwendungsschreiben) Exkurs (zur EuGH-Vorlage des FG Köln) a) BFH v I R 7/08 (BFHE 224, 50) hatte 8b Abs. 7 KStG 1999/Abs. 5 KStG 2002 der Kapitalverkehrsfreiheit zugeordnet (nationale Regelung betr. nicht nur Beziehungen in einer Unternehmensgruppe und setzt auch nicht einen sicheren Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaft voraus) und damit (ohne weitere Vorlage an den EuGH) einen Drittstaatenbezug eröffnet; die dagegen (vom FA!) erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolglos (BVerfG v BvR 862/09). Dieser Linie folgt FG Köln v K 2853/07 (EFG 2012, 1085; Anm.: Rehm/Nagler, IStR 2012, 120; s.a. Zorn, IStR 2012, 86), Rev. I R 7/12: 1. Auch für Drittlandsfälle ergibt sich keine Exklusivität der Niederlassungsfreiheit vor der Kapitalverkehrsfreiheit in Mehrheitsfällen bzw. Beherrschungsfällen, wenn die streitgegenständliche Vorschrift eine Mehrheit oder Beherrschung nicht erfordert. Vielmehr sind beide Freiheiten in den Fällen, in denen der Tatbestand der streitgegenständlichen Vorschrift neutral ist, nebeneinander anzuwenden mit der Folge, dass über den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit auch Drittstaatenbeziehungen geschützt sind. 2. 8b Abs. 7 KStG ist wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (hier: in einem Drittstaatenfall) nicht anzuwenden.

11 3. Kurzhinweise (EuGH-/BVerfG-Vorlagen, Nichtanwendungsschreiben) (noch) Exkurs (zur EuGH-Vorlage des FG Köln) S.a. FG Köln v K 170/06 (EFG 2012, 445; Anm.: Zimmermann, EFG 2012, 452). Dieser Streit betrifft auch die (Nicht-)Anwendung der BFH-Rspr. nach EuGH- STEKO (TW-Abschreibung bei Auslandsbeteiligungen im VZ 2001)/Drittstaaten durch das BMF-Schreiben v (BStBl I 2012, 529; Anm.: Schwetlik, GmbH-StB 2012, 178); s. dazu die anhängigen Rev. I R 40/11 (zu FG Köln, Urteil v K 80/06, EFG 2011, 1651), I R 44/11 (zu FG Schleswig-Holstein, Urteil v K 224/07, EFG 2011, 1459) u. I R 7/12 (zu FG Köln, Urteil v K 2853/07, EFG 2012, 1085), und dazu Grieser, BB 2011, 1819; Rehm/Nagler, IStR 2011, 622 und IStR 2012, 120.

12 3. Kurzhinweise (EuGH-/BVerfG-Vorlagen, Nichtanwendungsschreiben) (noch) Exkurs (zur EuGH-Vorlage des FG Köln) b) Anrechnung ausländischer KSt bei ausländischen Dividenden (als Folge der sog. Meilicke-Verfahren [EuGH]): Das FG Münster verlangt eine Bescheinigung der ausschüttenden KapGes zur tatsächlichen KSt-Belastung dieser Dividende (v K 105/07 E, EFG 2012, 946, Rev. VIII R 7/12), ebenso (Konkretisierung des Erwirtschaftungszeitraums und der entsprechenden tatsächlichen KSt-Belastung) das FG Düsseldorf (v K 2878/09 AO, EFG 2012, 1159, Rev. I R 33/12; Anm.: Hoffmann, EFG 2012, 1161).

13 3. Kurzhinweise (EuGH-/BVerfG-Vorlagen, BVerfG-Vorlage: Nichtanwendungsschreiben) BFH v I R 66/09 zur Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override, hier: 50d Abs. 8 EStG (DStR 2012, 949; Anm.: Heger, jurispr-steuerr 25/2012 Anm. 4; Lüdicke, DB 2012, Heft 21, M 1; Schwenke, FR 2012, 443; Mitschke, FR 2012, 467; umfassend: Lehner, IStR 2012, 389); Az.: 2 BvL 1/12

14 3. Kurzhinweise (EuGH-/BVerfG-Vorlagen, Nichtanwendungsschreiben) Nichtanwendungsschreiben des BMF v zu BFH I R 54, 55/10 betr. grenzüberschreitende Organschaft kraft DBA-Diskriminierungsschutz (BStBl I 2012, 119; Anm.: Lüdicke, IStR 2012, 79; Schwetlik GmbH-StB 2012, 48; Richter/Braun, GmbHR 2012, 18; Behrens, BB 2012, 485); s.a. Behrens, Ubg 2011, 665; Glahe, IStR 2012, 128; umfassend: Schönfeld, IStR 2012, 368. Unionsrechtliche Zweifel am gesetzlich vorgegebenen Inlandsbezug der Organschaft werden in der Fallsituation des BFH-Urteils v I R 30/08 (BFHE 236, 159; Anm.: Heger, jurispr-steuerr 16/2012 Anm. 4; Gosch, BFH/PR 2012, 163; Rehm/Nagler, GmbHR 2012, 541; Goebel/Küntscher, IStR 2012, 266; Siebenhüter, GmbH-StB 2012, 141) nicht geteilt (keine gelebte Organschaft ; s. bereits BFH v I R 79/09 [BFHE 231, 529; Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1098/11 erfolglos]).

15 4. Ausblick (in Kürze zu erwartende Entscheidungen des I. Senats [nach mündlichen Verhandlungen]): I R 73/10: Anwendung des 174 Abs. 1 AO bei fehlerhafter Doppelberücksichtigung von Einnahmen in inländischem und (EU-) ausländischem Steuerbescheid? I R 76/10: In welcher Höhe erfolgt eine Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug nach 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG (hier: Einräumung von Filmrechten)? I R 6/11: Sind Erträge einer inländ. KapGes ( Zinsen auf das Eigenkapital ), die diese von einer brasilianischen (Tochter- )KapGes erhalten hat, als stpfl. Zinsen oder als nach dem DBA- Brasilien a.f. steuerfreie Dividenden zu erfassen? I R 41/11: Steht der Erstattung von Steuerabzugsbeträgen für die Überlassung von Live-Fernsehrechten Art. 17 DBA- Österreich entgegen?

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