Richtlinie zur Ausführung des Verbandlichen Markenrechts gemäß Nr. 11 Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ( Marken-Richtlinie )

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1 Richtlinie zur Ausführung des Verbandlichen Markenrechts gemäß Nr. 11 Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ( Marken-Richtlinie ) - verabschiedet vom Bundesausschuss am Präambel Der AWO Bundesverband e.v. (nachfolgend AWO Bundesverband ) ist alleiniger Inhaber der Namen und Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt, insbesondere der Namen/Wortmarken Arbeiterwohlfahrt (Registernummer ) und AWO (Registernummer ) sowie der Wort-/Bildmarken AWO Logos (Registernummern , , ). Für die Regelung der Verwendung der Namen und Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt und die Gestattung der Verwendung ist ausschließlich der AWO Bundesverband zuständig. Um die Marken des Gesamtverbandes und deren Verteidigungsmöglichkeiten nach außen zu stärken, wurden auf Beschlussfassung der Bundeskonferenz 2012 Regelungen zum Verbandlichen Markenrecht im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt (nachfolgend Statut ) aufgenommen. Diese Marken-Richtlinie konkretisiert die Regelungen zum Verbandlichen Markenrecht in Nr. 11 Statut. Die benannten Rechte und Pflichten gelten soweit nicht bereits anderweitig verbindlich (Verbandsstatut, Satzungen) ab Zeitpunkt des Inkrafttretens. Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen auf ggfs. bereits erfolgte Namensgebungen von AWO-Organisationen wird insoweit ausgeschlossen. Seite 1 von 5

2 1. Nutzungsberechtigte a. AWO Gliederungen nach Nr. 11 Abs. 2 a) Statut Zu den AWO Gliederungen gehören aufgrund ihrer Mitgliedschaft die Bezirks-, Landes-, Kreisverbände sowie die Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt. Sofern Gliederungen andere Bezeichnungen wählen (z.b. Regionalverband, Unterbezirk) gilt für sie entsprechendes. Entsprechendes gilt für AWO Jugendwerke. b. Gemeinnützige Körperschaften mit AWO Mehrheitsbeteiligung nach Nr. 11 Abs. 2 b) Statut Nachweise zur Mehrheitsbeteiligung sowie zur Gemeinnützigkeit sind auf Aufforderung dem AWO Bundesverband vorzulegen. c. Gewerbliche Körperschaften nach Nr. 11 Abs. 2 c) Statut Gewerbliche Körperschaften mit AWO Mehrheitsbeteiligung: Nachweise zur Mehrheitsbeteiligung sind auf Aufforderung dem AWO Bundesverband vorzulegen. Gewerbliche Körperschaften, die zu 100 % von der AWO getragen werden: Der Nachweis, dass eine Körperschaft zu 100 % von der AWO getragen wird, ist auf Aufforderung dem AWO Bundesverband vorzulegen. Eine gewerbliche Körperschaft erbringt ihre Tätigkeiten/Dienstleistungen überwiegend für die AWO, wenn sich diese Tätigkeiten/Dienstleistungen mehrheitlich an die AWO oder an Klienten, die ansonsten direkt durch die AWO betreut würden, richten und die Körperschaft hierdurch wesentlich geprägt wird. Dies ist auf Anfrage dem AWO Bundesverband durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. d. Körperschaften mit AWO Minderheitsbeteiligung nach Nr. 11 Abs. 2 d) des Statuts Werden 50% oder weniger der Stimmrechtsanteile an einer Körperschaft von der AWO gehalten, dann liegt eine Körperschaft mit AWO Minderheitsbeteiligung vor. e. Korporative Mitglieder Für korporative Vereine und Stiftungen bedeutet die entsprechende Anwendung, dass ein durch Korporationsvertrag oder Satzung sichergestellter Einfluss der AWO einer Mehrheitsbeteiligung entspricht. Dies ist auf Anfrage dem AWO Bundesverband durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Seite 2 von 5

3 2. Nutzungsumfang Der Nutzungsumfang für die jeweiligen Nutzungsberechtigten ergibt sich aus Nr. 11 Abs. 2 Statut und den Vorgaben dieser Marken-Richtlinie. 3. Anforderungen an die Benutzungsform / Corporate Design a. Die AWO Marken dürfen ausschließlich in der eingetragenen Form benutzt werden. b. Das bundesweite Corporate Design ist zu beachten. c. Bei der Verwendung einer Wort-/Bildmarke der Arbeiterwohlfahrt (nachfolgend: das Logo ) ist diese vom umgebenden Text oder anderen Grafik-/Textelementen in einer geeigneten Weise abzuheben. d. Die Nutzungsberechtigten sollen zur Stärkung der bundesweiten Marke AWO auf das aktuelle Logo (Registernummer ) bei nächstmöglicher Gelegenheit umstellen. e. Die Anwendung des Logos der Arbeiterwohlfahrt durch die Mitgliedsverbände, deren Mitglieder, Organisationen, Körperschaften und korporative Mitglieder bedingt: Das AWO Logo steht stets frei und separat zu etwaigen Zusätzen. 4. Namenszusatz und Kennzeichnung der verbandlichen Anbindung a. Mitgliedsverbände des AWO Bundesverbandes und deren Mitgliedsverbände führen in ihrem Namen außer der Bezeichnung Arbeiterwohlfahrt, AWO bzw. dem AWO Logo einen ihren regionalen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. b. AWO Körperschaften und korporative Mitgliedern, die berechtigt sind, Namen und Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt in ihrem Namen zu führen, weisen bei deren Verwendung in geeigneter Weise auf die gesellschaftsrechtliche Anbindung an den übergeordneten AWO Mitgliedsverband/AWO Gliederung hin und bezeichnen diese korrekt. Der Namenszusatz / die Firmierung selbst muss jedoch nicht die gesellschaftsrechtliche Anbindung kennzeichnen. c. Soweit Körperschaften und korporative Mitglieder, die nicht berechtigt sind, Namen und Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt in ihrem Namen zu führen, diese jedoch hintergründig als Hinweis auf die korporative Mitgliedschaft bzw. Gesellschafterstellung verwenden dürfen, bedingt dies die korrekte Bezeichnung des übergeordneten AWO Mitgliedsverbandes/AWO Gliederung. d. Eine Alleinstellung von Namen / Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt ist im Sinne dieser Regelungen nicht zulässig. Seite 3 von 5

4 5. Unterlizenzierung a. Eine Unterlizenzierung der jeweils Nutzungsberechtigten an Dritte ist ausgeschlossen. b. AWO Gliederungen sind jedoch zur Förderung ihrer Satzungszwecke berechtigt, kennzeichnende Werbemittel und Publikationen u.ä. eigenständig zu produzieren bzw. produzieren zu lassen und zu verwenden, soweit dies den jeweiligen Mitgliedsverband namentlich erkennen lässt. Die Verwendung eines kennzeichnenden Zusatzes ist verpflichtend. Eine Alleinstellung von Namen / Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt ist nicht zulässig. Die Verwendung von Namen / Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt folgt den Bestimmungen des Statuts und dieser Marken- Richtlinie. Werden Dritte mit der Ausführung beauftragt, sind diese eigenständig entsprechend zu verpflichten. c. Jegliche weitere Nutzung, insbesondere die Verwendung von Namen / Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt in Alleinstellung, bedarf der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung des AWO Bundesverbandes. d. Die AWO Gliederungen sind berechtigt, ihren jeweiligen Körperschaften mit Mehrheitsbeteiligung eigenständig entsprechende Rechte einzuräumen. Die Verwendung eines kennzeichnenden Zusatzes ist auch hier verpflichtend. Eine Alleinstellung von Namen/Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt ist nicht zulässig. 6. Markeneintragungen beim DPMA/anderen Markenregistern a. Sämtliche Eintragungen beim DPMA oder anderen Markenregistern mit Namen und/oder Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt ( AWO, Arbeiterwohlfahrt, AWO Logo) dürfen nur vom AWO Bundesverband beantragt werden. Die Vorlage beim AWO Bundesverband erfolgt über den zuständigen Landes- oder Bezirksverband. Die Kosten für die Eintragung trägt die veranlassende juristische Person. Dies gilt sinngemäß für sonstige Markenverfahren beim DPMA oder anderen Markenregistern, z.b. Anträge auf Verlängerung oder Löschung. b. Die Nutzungsberechtigten dürfen keine Marke anmelden, die den AWO Namen/Kennzeichen ähnlich ist. c. Bestehende Markeneintragungen mit Namens- und/oder Kennzeichenbestandteilen AWO, Arbeiterwohlfahrt, AWO Logo auf den Namen von Nutzungsberechtigten dürfen bei Auslaufen der Schutzfrist nicht verlängert werden. Seite 4 von 5

5 7. Durchsetzung des Verbandlichen Markenrechts gegenüber Nutzungsberechtigten a. Die Regelungen des Statuts finden Anwendung. b. Gesetzliche Mittel bleiben daneben unberührt, soweit diese zur Fristenwahrung und zur Verhinderung eines sonst nicht mehr zu beseitigenden Rechtsstandes erforderlich sind. Insbesondere bei Verstößen gegen die Bestimmungen von Nr. 6 dieser Markenrechts-Richtlinie (Markeneintragungen) stehen dem Bundesverband alle Rechte im Markenverfahren zu. 8. Markenrechtsdurchsetzung gegenüber Dritten a. Der Schutz der Namen/Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt obliegt dem AWO Bundesverband. Das Vorgehen gegen Verletzungen oder Angriffe der Namen/Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt durch Dritte wird für den Einzelfall vom AWO Bundesverband unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten geprüft. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Nutzungsberechtigten gegenüber dem AWO Bundesverband ist in jedem Fall ausgeschlossen. b. Die Nutzungsberechtigten sind aber ggfs. nach gesonderter vorheriger schriftlicher Zustimmung und in Abstimmung mit dem AWO Bundesverband berechtigt, gegen Verletzungen der Namen/Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt vorzugehen und diese gegen Angriffe Dritter zu verteidigen. c. Die Nutzungsberechtigten werden den AWO Bundesverband über ihnen bekannt gewordene Verletzungen/Angriffe der Namen/Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt durch Dritte unverzüglich informieren. d. Nutzungsberechtigte sind nach besten Kräften verpflichtet, den AWO Bundesverband bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenrechtsverletzungen zu unterstützen. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Verabschiedung in Kraft. Seite 5 von 5

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