REGIONALE VORMUNDSCHAFTS- UND SOZIALKOMMISSION (RVSK) MERKBLATT VATERSCHAFT / UNTERHALTSVERTRAG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "REGIONALE VORMUNDSCHAFTS- UND SOZIALKOMMISSION (RVSK) MERKBLATT VATERSCHAFT / UNTERHALTSVERTRAG"

Transkript

1 REGIONALE VORMUNDSCHAFTS- UND SOZIALKOMMISSION (RVSK) MERKBLATT VATERSCHAFT / UNTERHALTSVERTRAG. Einleitung Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Regionale Vormundschafts- und Sozialkommission Büren a.a. darum ersucht oder diese von der Geburt Kenntnis erhält, hat sie für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen. Zudem werden auch die Unterhaltsbeiträge geregelt. Diese Aufgaben obliegen dem Regionalen Sozialdienst Büren a.a. (Zuweisung durch die Regionale Vormundschafts- und Sozialkommission Büren a.a.). Die Regionale Vormundschafts- und Sozialkommission Büren a.a. genehmigt den unterzeichneten Unterhaltsvertrag.. Zuständigkeit der Regionalen Vormundschafts- und Sozialkommission Eine Zuständigkeit liegt vor, wenn das Kind (resp. die Mutter) zum Zeitpunkt der Geburt in Arch, Büetigen, Büren a.a., Diessbach b.b., Dotzigen, Leuzigen, Meienried, Oberwil b.b., Rüti b.b. oder Wengi b.b. Wohnsitz hat. Die Regionale Vormundschafts- und Sozialkommission bleibt auch zuständig, wenn die Eltern und das Kind nach der Geburt den Wohnsitz wechseln.. Was muss geregelt werden? Die Unterhaltspflicht der Eltern ist in Art. 76 ZGB (Zivilgesetzbuch) geregelt. Einerseits muss die Anerkennung des Kindes durch den Vater - sofern diese noch nicht erfolgt ist - in die Wege geleitet werden (Zivilstandsamt Biel-Seeland, Seevorstadt 05, Rockhall, 50 Biel, Telefon: 0 7 5). Andererseits ist der Unterhaltsbeitrag für das Kind (im Unterhaltsvertrag) zu bestimmen. 4. Die Anerkennung und wie wird die Regionale Vormundschafts- und Sozialkommission informiert? Die Anerkennung kann bereits vor Geburt des Kindes beim Zivilstandsamt (siehe Adresse Pt. ) erfolgen. Die Regionale Vormundschafts- und Sozialkommission empfiehlt Ihnen dieses Vorgehen. Nach der Anerkennung erhält sie automatisch eine Kopie der Anerkennung. Die Regionale Vormundschafts- und Sozialkommission erhält vom Zivilstandsamt Biel-Seeland die Geburtsmeldung und übergibt das Dossier dem Regionalen Sozialdienst Büren a.a. Anschliessend nimmt die zuständige Sozialarbeiterin oder der zuständige Sozialarbeiter Kontakt mit den Eltern auf. Der Vater anerkennt das Kind nach der Geburt beim Zivilstandsamt und die Regionale Vormundschafts- und Sozialkommission erhält eine Kopie der Anerkennung. Anschliessend nimmt die zuständige Sozialarbeiterin oder der zuständige Sozialarbeiter Kontakt mit den Eltern auf. Stand:

2 Es erfolgt eine Meldung des Gerichts (z.b. bei einer Ehelichkeitsanfechtung). 5. Wissentliche Falschanerkennung Es kommt auch vor, dass ein Mann ein Kind anerkennen und einen Unterhaltsvertrag abschliessen will, obwohl er weiss, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Im günstigsten Fall will er dem Kind zu einem Vater verhelfen, in anderen Fällen sind aber eigene Interessen im Spiel. Abgesehen von der strafrechtlichen Relevanz, Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 5 StGB) und der Verwirkung der Anfechtbarkeit (Art. 60a Abs. ZGB) ist die wissentliche Falschanerkennung vor allem psychologisch problematisch. Langfristig kann eine solche Falschanerkennung für alle Beteiligten zur Hypothek werden. Wenn schon der tatsächliche Vater nicht ermittelt werden kann und der Anerkennungswillige das Kindesverhältnis herstellen möchte, besteht z.b. die Möglichkeit der Stiefkindadoption, allerdings nur, wenn dieser die Mutter des Kindes heiratet. 6. Entstehung des Kindesverhältnisses Gemäss Art. 5 ZGB (Zivilgesetzbuch) entsteht das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. Zwischen dem Kind und dem Vater entsteht ein Kindesverhältnis namentlich in folgenden Fällen: - Wenn das Kind während der Ehe geboren ist, gilt der Ehemann der Kindsmutter automatisch als Vater des Kindes. - Wenn die Eheschliessung erst nach der Geburt erfolgt, entsteht das Kindesverhältnis mittels Anerkennung des Kindes auf dem Zivilstandsamt. - Bei unverheirateten Eltern entsteht das Kindesverhältnis durch die Anerkennung des Kindes auf dem Zivilstandsamt. - Das Kindesverhältnis kann auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens hergestellt werden. In diesem Fall wird zuvor über das Kind eine Beistandschaft errichtet, damit das Kind im Prozess durch einen Prozessbeistand vertreten werden kann. Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption. 7. Probleme bei der Herstellung des Kindesverhältnisses (Weigerung der Mutter, den Namen des Erzeugers bekanntzugeben) Das Kind hat einen Rechtsanspruch auf die Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater. Die Mutter ist gestützt auf Art. 7 ZGB verpflichtet, der Beiständin oder dem Beistand die nötigen Angaben zu machen. Die Kindsmutter kann darum dem Erzeuger des Kindes nicht rechtsgültig versprechen, seinen Namen der Beiständin oder dem Beistand nicht bekanntzugeben, und es gibt keine rechtlich legitimen Gründe, die Identität des Erzeugers nicht bekanntzugeben. So sind insbesondere Schonung des Vaters, Eigeninteressen der Mutter, die z.b. nicht möchte, dass der Vater des Kindes weiterhin Stand:

3 in ihr Leben tritt, oder Rücksicht auf das Kind, weil der Vater negative Eigenschaften hat, suchtkrank, verschuldet oder gar delinquent ist, keine Gründe, seinen Namen zu verschweigen oder, wenn dieser bekannt ist, von der Herstellung des Kindesverhältnisses abzusehen. Ebenso wenig sind Einschüchterungsversuche oder gar Drohungen des Kindsvaters stichhaltige Gründe, ihn nicht bekanntzugeben. Erfahrungsgemäss sind es nur ganz wenige Frauen, die den Namen des Vaters nicht bekannt geben wollen. In diesen Fällen ist es Aufgabe der Beiständin oder des Beistandes, die Mutter über die Rechtslage und ihre Verantwortung zu informieren. Es werden keine Nachforschungen betrieben. Wenn jedoch der Vater durch Meldungen Dritter bekannt wird, kann die Beiständin oder der Beistand diese Tatsache nicht ignorieren und muss die Kindsmutter mit dieser Information konfrontieren und ihr Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen. Falls die Mutter in diesem Fall ihre Kooperation weiter verweigert, bleibt der Beiständin oder dem Beistand nichts anderes übrig, als eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage einzureichen. Falls es mangels Kenntnis des Erzeugers nicht möglich ist, das Kindesverhältnis innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt herzustellen, wird die Beiständin oder der Beistand der Vormundschaftsbehörde beantragen, die Beistandschaft aufzuheben (Art. 09 Abs. ZGB). Zur Absicherung (der Beiständin oder des Beistandes und der Vormundschaftsbehörde) wird von der Mutter eine Erklärung unterschrieben, in der sie bestätigt, über die Rechtslage aufgeklärt und darauf hingewiesen worden zu sein, dass sie auch später noch die Vormundschaftsbehörde um die erneute Errichtung einer Beistandschaft ersuchen kann. 8. Sonderwünsche der Väter Verheiratete Väter wünschen bisweilen, dass ihnen die Post im Zusammenhang mit der Herstellung des Kindesverhältnisses und der Unterhaltsregelung an eine spezielle Zustelladresse geschickt wird, damit ihre Ehefrau nichts von dieser ausserehelichen Vaterschaft erfährt. Der Kindsvater muss sich bewusst werden, dass das Kindesverhältnis im Familienregister eingetragen wird und dass dieses Kind auf einem Auszug aus diesem Familienregister, das z.b. eines seiner ehelichen Kinder für die eigene Eheschliessung verlangt, erscheint. Spätestens beim Tod des Vaters wird jedoch dieses Kind als Miterbe in Erscheinung treten. 9. Voraussetzung zur Vaterschaftsklage Mit der Vaterschaftsklage wird normalerweise die Unterhaltsklage verbunden. Die Regel ist, dass der Beklagte in der Zeit vom 00. bis 80. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt hat (so wird seine Vaterschaft vermutet). Gemäss Art. 6 ZGB können sowohl die Mutter als das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. Stand:

4 Die Klage richtet sich gegen den angeblichen Vater oder, wenn er gestorben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes. 0. Beistandschaft nach Art. 09 mit der Beistandschaft nach Art. 08 Abs. ZGB (Kombination) Gleichzeitig mit der Herstellung des Kindesverhältnisses muss als unmittelbare Wirkung des Kindesverhältnisses der Unterhaltsanspruch des Kindes geregelt werden. Dies kann durch Vertrag (Unterhaltsvertrag) oder Unterhaltsklage geschehen. Deshalb wird in der Regel mit der Beistandschaft nach Art. 09 gleichzeitig eine Beistandschaft nach Art. 08 Abs. ZGB errichtet und die Beiständin oder der Beistand beauftragt, die Interessen des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches wahrzunehmen. Die Beiständin oder der Beistand werden versuchen mit dem Vater einen Unterhaltsvertrag auszuarbeiten. Falls keine vertragliche Einigung zustande kommt, wird die Beiständin oder der Beistand zusammen mit der Vaterschaftsklage die Unterhaltsklage nach Art. 79 ZGB beim zuständigen Gericht einreichen.. Gutachten Direkt kann die Vaterschaft durch ein naturwissenschaftliches Gutachten festgestellt werden, welches zumindest ein Blutgruppengutachten erfordert. Adressen für Vaterschaftstests, die vom Gericht anerkannt sind: Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern Bühlstrasse 0 CH-0 Bern Tel: +4 (0) 6 84 Fax: +4 (0) 6 8 contact@irm.unibe.ch Microsynth AG Schützenstrasse Balgach Tel info@vaterschafts-test.ch. Zuständigkeitsbereich Gericht Gemäss Art. 5 ZGB ist beim Richter am Wohnsitz einer Partei zur Zeit der Geburt Klage zu erheben. Die Klage auf Feststellung ist nach Art. 6. Abs. und Art. 6 ZGB geregelt. Die Klage auf Anfechtung des Kindesverhältnisses ist nach Art. 56, 58, 59 Abs., 59 Abs., 60a, 69 oder 69a ZGB geregelt. Die Klage auf Leistung von Unterhalt kann gemäss Art. 79 Abs. ZGB am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten erhoben werden. Stand:

5 Die Ansprüche der Mutter gemäss Art. 95 ZGB oder 8 ZGB können im gleichen Verfahren geltend gemacht werden, und zwar spätestens bis ein Jahr nach der Geburt für die Entbindungskosten, für die Kosten des Unterhalts während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt sowie für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.. Wie wird der Unterhalt geregelt und welches Rechtmittel habe ich? Die zuständige Sozialarbeiterin oder der zuständige Sozialarbeiter regelt mit Mutter und Vater den Unterhaltsvertrag. Vorgängig wird der unterhaltspflichtige Elternteil aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen an die Besprechung mitzunehmen. Der Unterhaltsbeitrag wird prozentmässig vom Nettolohn des unterhaltspflichtigen Elternteils berechnet: - Kind 7% - Kinder 7% - Kinder 4% - 4 Kinder 40% Im Einverständnis mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil können auch höhere Beiträge (freiwillig) festgelegt werden. Möglich ist auch eine Abfindungssumme (Unterhaltsabfindungsvertrag). Genehmigung durch den Regierungsstatthalter in Aarberg. Nach Unterzeichnung des Unterhaltsvertrags erfolgt die Genehmigung durch die Regionale Vormundschafts- und Sozialkommission Büren a.a. Gegen den Beschluss der Regionalen Vormundschafts- und Sozialkommission Büren a.a. (betreffend Unterhaltsvertrag) kann innert 0 Tagen, vom Empfang an gerechnet, mit schriftlich begründeter Eingabe beim Regierungsstatthalter von Aarberg, Stadtplatz, 70 Aarberg, Beschwerde nach Art. 40 ZGB eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen. Sofern es nicht möglich ist, die Unterhaltsregelung einvernehmlich zu vereinbaren, wird über das Kind eine Beistandschaft errichtet und ein gerichtliches Verfahren gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil eingeleitet. 4. Gemeinsame elterliche Sorge Nicht verheirateten Eltern kann die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 98a Abs. ZGB die gemeinsame elterliche Sorge übertragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Vereinbarung mit dem Kindeswohl vereinbar ist (siehe Merkblatt gemeinsame elterliche Sorge 0). 5. Gebühren gemäss Gebührenreglement der RVSK Die Kosten dieses Verfahrens belaufen sich auf Fr gemäss Gebührenreglement per Stand:

6 6. Gesetzestexte Art. 5 A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt. Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption. Art. 5 Aufgehoben Art. 54 II. Verfahren Das Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses wird durch das kantonale Prozessrecht geordnet unter Vorbehalt folgender Vorschriften:. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.. Die Parteien und Dritte haben an Untersuchungen mitzuwirken, die zur Aufklärung der Abstammung nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Art. 55 A. Vermutung Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 00 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist. Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 00 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist. Art. 56 B. Anfechtung I. Klagerecht Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:. vom Ehemann;. vom Kind, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 8. Dezember 9985 vorbehalten. Art. 56a II. Klagegrund. Bei Zeugung während der Ehe Ist ein Kind während der Ehe gezeugt worden, so hat der Kläger nachzuweisen, dass der Ehemann nicht der Vater ist. Ist das Kind frühestens 80 Tage nach Abschluss und spätestens 00 Tage nach Auflösung der Ehe durch Tod geboren, so wird vermutet, dass es während der Ehe gezeugt worden ist. Art. 56b. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt worden, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war, so ist die Anfechtung nicht weiter zu begründen. Stand:

7 Die Vaterschaft des Ehemannes wird jedoch auch in diesem Fall vermutet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt hat. Art. 56c III. Klagefrist Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters zu erheben. Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Art. 57 C. Zusammentreffen zweier Vermutungen Ist ein Kind vor Ablauf von 00 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater. Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater. Art. 58 D. Klage der Eltern Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteilsunfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erhoben werden. Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden entsprechende Anwendung. Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes. Art. 59 E. Heirat der Eltern Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist. Die Anerkennung kann angefochten werden:. von der Mutter;. vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;. von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes; 4. vom Ehemann. Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden entsprechende Anwendung. Art. 60 A. Anerkennung I. Zulässigkeit und Form Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. Ist der Anerkennende unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung seiner Eltern oder seines Vormundes notwendig. Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. Art. 60a II. Anfechtung. Klagerecht Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden. Stand:

8 Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat. Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen. Art. 60b. Klagegrund Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbringen, wenn der Anerkennende glaubhaft macht, dass er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt habe. Art. 60c. Klagefrist Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung. Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters erhoben werden. Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Art. 6 B. Vaterschaftsklage I. Klagerecht Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestorben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes. Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitgeteilt. Art. 6 II. Vermutung Hat der Beklagte in der Zeit vom 00. bis zum 80. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet. Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 00. oder nach dem 80. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat. Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten. Art. 6 III. Klagefrist Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen:. von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt;. vom Kind vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters. Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden. Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Stand:

Privatauftrag Vaterschaftstest

Privatauftrag Vaterschaftstest Privatauftrag Vaterschaftstest Wir beauftragen das Forensische Genetische Labor der Rechtsmedizin,, mit der Abklärung der Abstammung für: MUTTER: Strasse: Tel.: Vorname: PLZ / Ort: Geburtsdatum: KIND:

Mehr

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In

Mehr

Abstammungsrecht. I. Allgemeines

Abstammungsrecht. I. Allgemeines Abstammungsrecht I. Allgemeines Welche Personen sind in rechtlicher Hinsicht Vater und Mutter eines Kindes? Letzte große Novellierung des Abstammungsrechts durch das FamErbRÄG 2004 Die Rechte von Rechtsnachfolgern

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Was ist eine Beistandschaft?

Was ist eine Beistandschaft? Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung

Mehr

Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht

Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Kinder Unterhalt, wenn unmündig: Art. 276 ZGB Unterhalt, wenn mündig: Art. 277 Abs. 2 ZGB Stiefkinder indirekt via Beistandspflicht

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

Beratung und Unterstützung, Beratung Beistandschaften und

Beratung und Unterstützung, Beratung Beistandschaften und Stadt Hagen Stadt Hagen Beratung Unterstützung, Beratung Beistandschaften Beratung Unterstützung, Unterstützung, Beistandschaften Beurkungen Beistandschaften Beurkungen Beurkungen für Eltern, die bei der

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand 1.7.2014)

Gemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand 1.7.2014) Gemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand 1.7.2014) 1. Allgemeine Voraussetzungen Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge für ihre unmündigen Kinder gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht miteinander

Mehr

Anerkennung der Vaterschaft

Anerkennung der Vaterschaft Anerkennung der Vaterschaft und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V. 1592 BGB Vater eines Kindes ist: Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt Der Mann, dessen Vaterschaft (VA) anerkannt (das muss

Mehr

Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz Nr. 152.3

Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz Nr. 152.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Erklärung

Mehr

Privatauftrag Vaterschaftstest

Privatauftrag Vaterschaftstest FG_FO_00 Version Seite von 6 Wir beauftragen die Abteilung Forensische Genetik am Institut für, Kantonsspital Aarau AG, mit der Abklärung der Abstammung bei folgenden Personen: MUTTER Strasse: Telefon:

Mehr

Beurkundung von Unterhalt, Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht

Beurkundung von Unterhalt, Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht Beurkundung von Unterhalt, Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht Möchten Sie eine Beurkundung vornehmen, z.b. über eine Unterhaltsverpflichtung, die Anerkennung der Vaterschaft, eine dazu notwendigen

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht 1) Wo finde ich die neuen Gesetzesbestimmungen? Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements) Profond Vorsorgeeinrichtung Zürcherstrasse 66, Postfach, 8800 Thalwil T 058 589 89 81 F 058 589 89 01 Profond Vorsorgeeinrichtung Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau T 058 589 89 82 F 058 589

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge (GES)

Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Grundsätzliches / Allgemeines Fredy Morgenthaler, Behördenmitglied KESB Inhaltsverzeichnis Grundsätzliches / Definitionen Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

SCHEIDUNGSVEREINBARUNG

SCHEIDUNGSVEREINBARUNG 1 SCHEIDUNGSVEREINBARUNG zwischen den Gesuchstellern Name: Vorname: Name vor der Heirat: Geburtsdatum: Heimatort: Beruf: Strasse/Nr.: PLZ/Wohnort: und Name: Vorname: Name vor der Heirat: Geburtsdatum:

Mehr

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

HOCHSAUERLANDKREIS. Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind

HOCHSAUERLANDKREIS. Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind HOCHSAUERLANDKREIS Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind Vorbemerkung Für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, ergeben sich oftmals besondere Fragen und rechtliche

Mehr

Spanisches Abstammungsrecht

Spanisches Abstammungsrecht Knut Messer Spanisches Abstammungsrecht Eine rechtsvergleichende Untersuchung Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 Erster Teil: Die eheliche Abstammung 5 A) Das während der Ehe empfangene und

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

ÜBERHÖHTE ZAHLUNGEN AN BERUFSTÄTIGE

ÜBERHÖHTE ZAHLUNGEN AN BERUFSTÄTIGE ÜBERHÖHTE ZAHLUNGEN AN BERUFSTÄTIGE 2016 Was sind überhöhte Zahlungen? Nach der Genehmigung Ihres Anspruchs haben Sie das Recht auf eine bestimmte Leistungshöhe. Wenn Sie Leistungen erhalten, zu denen

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003 0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei

Mehr

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser)

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Gz.: 520.50 SE (wird von der Auslandsvertretung ausgefüllt) Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Familienname Vorname(n) Geburtsname geboren am in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 8. April 004 wird wie folgt geändert: Art. Abs. Bst. c Sie können den Sonderzivilstandsämtern

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

EHESCHEIDUNGSFORMULAR

EHESCHEIDUNGSFORMULAR EHESCHEIDUNGSFORMULAR Wichtige Hinweise! Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/ Familienbuch und die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder und (falls vorhanden) den Ehevertrag

Mehr

Das neue Namensrecht

Das neue Namensrecht Das neue Namensrecht 1 Inhalt I. Wesentliche Änderungen III. Auswirkungen einer Namensänderung IV. Materialien I. Wesentliche Änderungen 3 I. Wesentliche Änderungen Eheschliessung bleibt ohne Auswirkungen

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

1.1 Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung (Art. 111 und 112 ZGB)

1.1 Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung (Art. 111 und 112 ZGB) Scheidungsrecht Am 1. Januar 2000 trat das neue Scheidungsrecht in Kraft. Schwerpunkte der Gesetzesreform sind die Bestimmungen zur Scheidung auf gemeinsames Begehren, die Loslösung der finanziellen Folgen

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 01.06.2002 2.00.90 Nr. 1 Kooperationsvereinbarung über den Betrieb eines der Justus-Liebig-Universität Gießen der Fachhochschule Gießen-Friedberg

Mehr

Das Berufsregister wird von der Geschäftsstelle SW geführt.

Das Berufsregister wird von der Geschäftsstelle SW geführt. REGLEMENT über das BERUFSREGISTER DER SCHWEIZER WERBUNG SW/PS BR/SW vom 20. August 2003 I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 Register Art. 2 Titel Art. 3 Mit dem Berufsregister der Schweizer Werbung

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB

Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB KANTONSGERICHTSPRÄSIDIUM Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB Gesuchstellende Partei Name: Vorname: Telefon (tagsüber erreichbar): Heimatort und Nationalität: Beruf und Arbeitsort: Dolmetscher/in

Mehr

Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Die Sorgeerklärung... 7 3. Das gemeinschaftliche Sorgerecht... 9 4. Das alleinige Sorgerecht... 11 5.

Mehr

Vertrag über eine Praxisphase

Vertrag über eine Praxisphase Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung

Mehr

Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen

Merkblatt Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital 1. Einleitung 1.1 Grundlagen Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen Seit der Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

FAQs für beglaubigte Übersetzungen. 2015 Francesca Tinnirello

FAQs für beglaubigte Übersetzungen. 2015 Francesca Tinnirello FAQs für beglaubigte Übersetzungen Die am häufigsten gestellten Fragen für beglaubigte Übersetzungen 1) Was sind beglaubigte Übersetzungen? 2) Was kostet eine beglaubigte Übersetzung? 3) Muss ich das Original

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Bewerbung. Datum/Unterschrift. 16515 Oranienburg. Hiermit bewerbe ich mich bei Ihnen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum

Bewerbung. Datum/Unterschrift. 16515 Oranienburg. Hiermit bewerbe ich mich bei Ihnen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Name: Vorname(n): PLZ/Ort/Straße/Nr.: E-Mail - Adresse: Telefonnummer: Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg Personal/Auswahl Bernauer Str. 146 16515 Oranienburg Bewerbung Hiermit bewerbe ich

Mehr

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),

Mehr

Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung

Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung zwischen den Eheleuten und Herrn Rechtsanwalt und Notar Ingolf Schulz, Rathausplatz 25, 22926 Ahrensburg, Tel. 04102/51600, als Mediator 1 Vorbemerkung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

ASF 2002_028. Verordnung

ASF 2002_028. Verordnung Verordnung vom 18. März 2002 Inkrafttreten: 01.02.2002 über die Aufnahmekapazität der Sektion Medizin und die Einführung des Eignungstests für das Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Dieses Antragsformular muss immer dann vollständig ausgefüllt und an Autodesk geschickt werden, wenn Sie eine Autodesk-Softwarelizenz

Mehr

431.62. Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014

431.62. Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014 .6 Verordnung vom. März 0 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 0/5 Der Staatsrat des Kantons

Mehr