Esselborn, Flomborn, Flonheim, Framersheim, Freimersheim, Gau-Heppenheim, Gau-Odernheim, Nr. 44 Donnerstag, den 3. November

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1 mit den amtlichen Bekanntmachungen für die Verbands- gemeinde Alzey-Land und die Ortsgemeinden Albig, Bechenheim, Bechtolsheim, Bermersheim v. d. H., Biebeln- heim, Bornheim, Dintesheim, Eppelsheim, Erbes-Büdesheim, Esselborn, Flomborn, Flonheim, Framersheim, Freimersheim, Gau-Heppenheim, Gau-Odernheim, Kettenheim, Lonsheim, Mauchenheim, Nack, Nieder- Wiesen, Ober-Flörsheim, Offenheim, Wahlheim Nr. 44 Donnerstag, den 3. November Jahrgang Verbandsgemeinde präsentiert sich auf Kongress der 100 % Regionen Wie ein Glas entsteht Der Glasbläser hat wieder einmal Station in Erbes-Büdesheim gemacht. Vor über 100 Kindern zeigte ein Glasbläser aus Coburg wie Glas bearbeitet und Gläser geblasen werden. Höhepunkt war sicherlich die Herstellung von Glaskugeln aus einem Stück Glas. Auch durften einige Kinder mit Zaubergläsern hantieren und erlebten so manche Überraschung. Besonders im Gedächtnis bleibt bestimmt für einige Schüler der Versuch, selbst einmal Glas zu blasen. Auch wenn es nicht jedem Schüler gelang, so wird dieser Besuch bestimmt in Erinnerung bleiben. Besondere Freude hatten die Kinder unseres kommenden Schuljahres, welche an diesem Tag ihre neue Schule einmal kennenlernen konnten. Text/Foto: H.-J. A. Auf dem Kongress zum Thema Erneuerbare Energien in Kassel präsentierte sich kürzlich die Verbandsgemeinde Alzey-Land als eine der 100% Regionen. Die Bundesagentur für Erneuerbare Energien, welche die Verbandsgemeinde im Mai 2010 als Energiekommune des Monats auszeichnete, hatte die Verbandsgemeinde gebeten, ihre zukunftsorientierten Konzepte vorzustellen. Dies, weil man bisher bereits 100% des Stromverbrauchs durch die Nutzung regenerativer Energien erzeugt und gleichzeitig den weiteren Ausbau voranbringen möchte. Bürgermeister Steffen Unger stellte in seinem Vortrag die bestehenden und geplanten Projekte für die Nutzung von Windenergie vor. Er erläuterte insbesondere die Rolle der Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde in der Bauleitplanung und Koordinierung der Projekte. Auch wurde die Initiative für die Energiegenossenschaft vorgestellt, da das Thema Wertschöpfung für die Region die Zuhörer stark interessierte. Bürgermeister Unger beantwortete auch Fragen zu dem von den Ortsgemeinden geplanten Solidarpakt und der Bürgerbeteiligung. Neben 922 Hektar bestehenden und geplanten Windvorranggebieten hat die Verbandsgemeinde Alzey-Land auch 3000 Hektar Weinberge und einen hervorragenden Wein zu bieten, warb Unger zum Abschluss bei den aus der ganzen Republik angereisten Kongressteilnehmern für das Alzeyer Land als hundertprozentige Weinregion. Text/Foto: R. J Rheinhessischer Pilgertreff Kommen Sie am Freitag, den 4. November nach Gabsheim. In der Scheune der Familie Schmitt, Haupt - straße 17, findet die Veranstaltung statt. Start ist um Uhr, Pilger und Interessierte können an diesem Abend Erfahrungen, Gedanken und Tipps austauschen. Ein aktiver und erfahrener Pilger zeigt ca Min. eine Pilgerreise-Präsentation. Sie sind herzlich willkommen! H. B. Große Vogelschau Die Ortsgruppe Kirchheimbolanden lädt alle am 5. und 6. November in die Turnhalle Wahlheim zur großen Vogelschau ein. Gezeigt werden Papageien, Großsittiche, Wellensittiche und Exoten. Es findet eine Tombola statt. Der Eintritt ist an beiden Tagen frei. Öffnungszeiten: Samstag von Uhr, Sonntag von Uhr. R. M. Informationsabend weiterführende Schulen an der RS+ Flonheim Die Realschule plus Flonheim lädt herzlich zu einem Informationsabend über weiterführende Schulen ein. Er findet statt am Mittwoch, den um Uhr im Mehrzweckraum der Realschule plus Flonheim. Die Orientierungsstufenleiterin des Elisabeth-Langgässer-Gymnasiums Alzey, Frau Rath-Wintzen, wird für die Gymnasien sprechen, über die Realschule plus wird der Leiter der RS+ Flonheim, Herr Schneider, informieren. Die Schule veranstaltet auch wieder einen Aktionstag Wir sind offen für alle(s) Realschule plus Flonheim am Samstag, von bis Uhr. Alle Interessierten, v.a. die Eltern von Kindern im 3. und 4. Schuljahr, sind herzlich eingeladen. Unsere -Adresse für Ihre redaktionellen Textbeiträge: redaktion@nachrichtenblatt-alzey-land.de

2 Seite 2 Amtlicher Teil Donnerstag, den 3. November 2011 Notdienste Bürgerservice Vereinfachte Neuregelung des Apothekennotdienstes in Rheinland-Pfalz / plus Postleitzahl des Standortes Festnetz (0,14 Euro/Min.) Mobilfunknetz (max. 0,42 Euro/Min.) Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 8.30 Uhr. Ärztlicher Bereitschaftsdienst/ Zahnärztlicher Notfalldienst DRK Krankenhaus / Kreuznacher Straße 7-9, Mo., Di., Do Uhr Mi Uhr, Fr Uhr Zahnärztlicher Notfalldienst an Wochenenden und Feiertagen / ,12 EUR je angefangene Minute DRK Alzey / Erdgasversorgung e-rp GmbH in Alzey für die Ortsgemeinden Albig, Bechtolsheim, Eppelsheim, Erbes-Büdesheim, Framersheim, Flomborn, Flonheim, Gau-Odernheim, Ober-Flörsheim, Offenheim Tel / bei Störfällen Tel Mo. - Fr., 9-18 Uhr: 0,06 EUR je angefangene 30 Sek. übrige Zeit sowie am Wochenende 0,06 EUR je angefangene Minute (aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) Evangelische-Katholische Telefonseelsorge rund um die Uhr - gebührenfrei - vertraulich Tel.: / und / Krankenhäuser DRK-Krankenhaus Alzey Tel / Rhh. Fachklinik Alzey Tel / 5 00 Polizeiinspektion Alzey Kaiserstraße / Polizeiwache Wörrstadt Pariser Straße / Stromversorgung EWR Bezirksstelle Alzey Tel / bezirkst.alzey@ewr.de Fax: / EWR-Störungsdienst rund um die Uhr Tel / Wasserversorgung Rheinhessen GmbH Bodenheim und Guntersblum für die Gemeinden Albig, Bechenheim, Bechtolsheim, Bermersheim v.d.h. Biebelnheim, Bornheim, Erbes-Büdesheim, Esselborn Flonheim, Framersheim, Freimersheim, Gau-Odernheim Kettenheim, Lonsheim, Mauchenheim, Nack, Nieder-Wiesen Offenhein, Wahlheim Tel / bei Störfällen Tel / Wasserversorgung Zweckverband Seebachgebiet Osthofen für die Gemeinden Dintesheim, Eppelsheim, Flomborn, Gau-Heppenheim, Ober-Flörsheim Tel / bei Störfällen außerhalb der Geschäftszeit Tel / Aktion Leben für Alle e.v. Beratung und Hilfe für Schwangere in Konfliktsituationen Termine nach Vereinbarung Tel / Alzey, Schloßgasse 41 oder Tel / Ambulanter Krankenpflege Dienst e.v. Bornheim Bahnhofstraße 42,55237 Bornheim / Anonyme Alkoholiker (AA) Offenes Meeting jeden Dienstag, Uhr in den Räumen der Oase Alzey, Schloßgasse 15 Tel / od / AWO Betreuungsverein für geistig und körperlich Behinderte, psychisch Kranke, Suchtkranke, Beratung und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter Tel / Alzey, Hellgasse 20 Fax / AWO Sozialstation Kreisverband Alzey-Worms e.v. Ambulante Alten- u. Krankenpflege, Mobiler Sozialer Hilfsdienst, Kleiderkammer Tel / Hellgasse 20, Alzey Fax / Beratungsstelle Diakonisches Werk Worms-Alzey Schloßgasse 14, Alzey, Tel / dw-alzey@dwwa.de Fax: / Beratung für Eltern, Kinder und Jugendliche, Suchtkrankenberatung und ambulante Rehabilitation, Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung, Lebensberatung, Kurvermittlung Freundeskreise Selbsthilfegruppen für Menschen mit Alkoholproblemen Betroffene: jeden Montag von bis Uhr Angehörige: jeden 1. und 3. Mittwoch, bis Uhr Männerrunde Gesprächskreis für Männer zu Partnerschaft, Familie, Beruf, Alltagssorgen, Lebens krisen. In geraden Kalenderwochen donnerstags von bis Uhr. Berufsbegleitender Dienst Integrationsfachdienst, Hilfsverein Alzey/Rhh. e.v. Psychosoziale Beratung f. schwerbehinderte und/oder psychisch kranke Menschen Termin nach Vereinbarung Tel / Caritaszentrum Alzey Beratung für Frauen in Schwangerschaft und Notsituationen Alzey, Am Obermarkt 25, Termine nach Vereinbarung Tel / Haus- und Familienpflege Tel / Computercafé und Kontakt für Angebote nicht nur für ältere Menschen in der Region Deutsche Rheuma-Liga ÖAG Alzey Funktionstraining für alle Betroffenen von Rheuma, Arthrose, Osteoporose, Fibromyalgie usw. Info: M. Wiesner Tel / Diabetiker-Selbsthilfegruppe Alzey Deutscher Diabetiker Bund Landesverband Rhld.-Pfalz e.v. Treffen: jeden 3. Montag im Monat Kontakte: Friedrich Heck, Tel / Ernst Wilhelm von der Au Tel / DRK Kreisverband Alzey Mobiler Sozialdienst Menüservice Essen auf Rädern, Hausnotrufdienst, Behindertenfahrdienst, Beratung, Information Tel / Schuldnerberatung Offene Sprechzeit: Dienstag von Uhr Telefonsprechzeit: Dienstag und Donnerstag Uhr Tel / Evangelische Sozialstation Alzey Josselinstr / und Fax / Beratungs- und Koordinierungs stelle für Ältere, Kranke, Behinderte und Angehörige, Angelika Trundt, Josselinstr. 3, Alzey / beko-alzey@gmx.de montags 9-16 Uhr, dienstags bis freitags von 9 bis 13 Uhr Fibromyalgie-Selbsthilfegruppe Verband Rhl.-Pfalz und Saarland e.v. SHG Alzey und Umgebung Treffen jeden 1. Mittwoch(Werktag) u.dem darauffolgenden Samstag(Werktag), jeweils von bis ca Uhr i.d. Ev. Sozialstation, Josselinstr.3 in Alzey. (vor Erstbesuch anmelden) Anmldg. u. Info: M.Rothenmeyer / Fachdienst für Hörgeschädigte Integrationsdienst für hörgeschädigte Menschen, Beratung und Hilfe bei Problemen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung. Sprechstunde: Mittwoch, Uhr u. nach Vereinbarung Europaring 18, Frankenthal / info@ifd-hörgeschädigte.de Fax / Frauenselbsthilfe nach Krebs e.v. Treffen jeden 1. Mittwoch im Monat, 18 Uhr im Mehrgenerationenhaus, Haus der Familie Alzey, Schloßgasse 13 Auskunft unter / Frauenzentrum Alzey, Schloßgasse 11: - Notruf für von Gewalt betroffene Mädchen u. Frauen - Beratungsstelle zum Thema sexueller Missbrauch - Kurse, Gruppen, Veranstaltungen - Treffpunkt Frauencafé Sprechzeiten: Montag Uhr, Dienstag und Donnerstag Uhr und nach Vereinbarung Telefon: Tel / Fax: / Hospizverein DASEIN e.v., Alzey Begleitung von Schwerstkranken, Sterbenden, und deren Angehörigen zuhause. Sprechzeit der Hospizschwester Hiltrud Regner, nach Vereinbarung im DRK-Krankenhaus Alzey, Kreuznacher Str. 7-9, Zimmer Mobiltelefon / Gerda Pusch / hospiz@drk-kh-alzey.de / Johanniter-Unfall-Hilfe e.v. Mobiler Sozialer Dienst, Essen auf Rädern, Ausbildung, Behindertenfahrdienst Hans-Böckler-Str. 109, Mainz Tel / ,12 EUR je angef. Minute Jugend- und Drogenberatungsstelle Schloßgasse 11, Alzey / und Fax: Öffnungszeiten: Mo. und Do Uhr, Di. und Mi Uhr Fr Uhr, geschlossen jeweils Uhr Termine nach Vereinbarung Krisentelefon: für psychisch kranke Menschen und deren Angehörige: Mo-Fr Uhr, Sa, So. u. Feiertage Uhr (auch anonym) Landwirtschaftliche Familienberatung der Kirchen in der Pfalz und in Rheinhessen Hilfe bei wirtschaftlichen und familiären Problemen, Di Uhr, Mi und Do Uhr. info@lfbk.de; Tel / Malteser Hilfsdienst e.v. Stadt Alzey, Tel / Fax: / Lebenshilfe Alzey-Donnersberg (ADL) für Menschen mit Behinderungen: Tagesförderstätte, Wohnstätte und Heilpädagogischer Kindergarten Gartenstraße 4a, Kirchheimbolanden Frau Kutschan / Multiple Sklerose-Selbsthilfegruppe Alzey Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.v. Treffen: jeden 1. Dienstag im Monat, Uhr in der ev. Sozialstation Alzey, Josselin-Straße 3 Kontakt: Petra Singenstreu Tel / Ruftaxi Linie 1 und 3: Tel / Linie 2 und 4 Tel / Schlafapnoe Selbsthilfe Alzey und Umgebung e.v. c/o Toni Walk, Tel / Schutzverband für Impfgeschädigte e.v. Kontakt- und Beratungsstelle für Rheinland-Pfalz Hilfen und Beratung bei (vermuteten) Impfschäden Internet: Infos: / Sprechzeiten: nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Schwerbehindertenrecht Amt für Soziale Angelegenheiten Mainz Sprechtag an jedem 1. Mittwoch im Monat von Uhr in der Verbandsgemeinde Alzey-Land, Weinrufstraße 38 in Alzey. Terminvereinbarung erforderlich: Frau Sehr, Tel / Selbsthilfegruppe für Menschen in Trauer Jeden 2. und 4. Freitag im Monat, 15 Uhr Diakonisches Werk Alzey, Schloßgasse 14 Kontakt: Tel / Selbsthilfegruppe für Aphasiker + Angehörige Sprachstörungen nach Schlaganfall, Tumor, Schädel-Hirn-Trauma, Treffen jeden 2. Donnerstag, Elsa-Brandström-Str. 53a, Mainz-Gonsenheim Ansprechpartner: Tel / Selbsthilfegruppe für Angehörige v. psychisch erkrankten Menschen jeden 2. Montag im Monat um Uhr im Kardinal-Volk-Haus, Alzey, Kirchenplatz (neben der kath. Kirche). Tel / oder / Selbsthilfegruppe Morbus Crohn, Colitis ulcerosa Treffen jeden 3. Donnerstag um Uhr, außer Feiertage im DRK-Krankenhaus Alzey, Kreuznacher Straße 7 Ansprechpartner: Michael Trautwein / Caroline Schöppler / Selbsthilfegruppe Freundeskreis in der Suchtkrankenhilfe Alzey e.v. Gruppenabende wöchentlich Montag von Uhr im Martin-Luther-Haus, Obermarkt, Alzey Klaus Bicking / Selbsthilfegruppe Patientenliga - Atemwegserkrankungen e.v. Monatliche Informationsveranstaltungen, Lungensportgruppe Alzey Ansprechpartner: Sekretariat Dr. Laakmann Beate Wolf Sozialpsychiatrischer Dienst des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Alzey-Worms, An der Hexenbleiche 36, Alzey. Beratung und Betreuung psychisch kranker Menschen und deren Kontaktpersonen. Montags bis freitags, Uhr (Terminvereinbarung) Tel / Tagespflege Rheinhessen-Fachklinik Alzey Geriatrische Altentagesstätte Dautenheimer Landstraße 66, Alzey b.koch@rheinhessen-fachklinik-alzey.de Tel / Tagesstätte Oase Hilfsverein Rheinhessen e. V., Alzey, Schloßgasse 15 Tagesstätte für chronisch psychisch Kranke Mo, Di, Do Uhr, Fr Uhr Tel / Therapiezentrum für entwicklungsgestörte und behinderte Kinder Göllheim - H.T.K. - Jahnstr. 2, Außenstelle Weinrufstr. 9, Alzey Tel / Tinnitus Selbsthilfegruppe Kontakt: Dieter Gallee, KIBO Tel / Treffen: jeden 2. Dienstag im Monat, um 19 Uhr im Krankenhaus KIBO, im Raum hinter der Cafeteria VdK - Kreisverband Alzey Hilfe in sozialen Fragen (Renten, Schwerbehinderung, Kranken-Unfall-Arbeitslosenversicherung usw.) Rodensteiner Straße 3, Alzey Sprechstunden: Mo und 14-18, Do Uhr Tel / Fax: / WEISSER RING e. V. Außenstelle Worms (Stadt)/Alzey-Worms, g.fleissner@netwag.de, Mobil Tel Wertstoffhöfe in der Verbandsgemeinde Öffnungszeiten: Eppelsheim März - Okt. Nov. - Feb. Sa. Di. und Do. Di. und Do. (ganzjährig) Uhr Uhr 9-13 Uhr Flonheim März - Okt. Nov. - Feb. Sa. Di. und Do. Di. und Do. (ganzjährig) Uhr Uhr 8-12 Uhr Gau-Odernheim März - Sept. Okt. - Feb. Sa. Di Uhr Di Uhr (ganzjährig) Do Uhr Do Uhr 8-11 Uhr Mauchenheim Dienstag u. Donnerstag Uhr Samstag Uhr

3 Donnerstag, den 3. November 2011 Amtlicher Teil Seite 3 VG Alzey-Land Montag, Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Telefon / info@alzey-land.de Bürgerbüro: / Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag 8.00 Uhr Uhr Uhr Uhr 8.00 Uhr Uhr 8.00 Uhr Uhr Uhr Uhr 8.00 Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Freitag Jeden 1. Samstag im Monat: Uhr (Seiteneingang Münch-Braun-Straße) Sprechstunde Bürgermeister Unger Die nächste Sprechstunde von Bürgermeister Steffen Unger findet am Donnerstag, den 10. November von Uhr im Dienstzimmer des Bürgermeisters bei der Verbandsgemeindeverwaltung Alzey-Land, Weinrufstraße 38 in Alzey, statt. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses Am Montag, dem 7. November 2011 um Uhr, findet im Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung Alzey-Land eine nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses statt. Steffen Unger Bürgermeister Albig Günther Trautwein Dienstag Uhr Donnerstag Uhr Rathaus, Langgasse 58 Telefon / Mobil / ortsgemeinde-albig@t-online.de Bechenheim Gerhard Stadlinger Mittwoch Uhr Gemeindeverwaltung, Kirchgasse 8 Telefon / Satzung der Ortsgemeinde Bechenheim für die Erhebung der Hundesteuer vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bechenheim hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde Alzey-Land anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. (3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Für jeden Hund wird gegen Auslagenersatz in Höhe von 1,00 Euro eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde bzw. an die Verbandsgemeinde Alzey-Land zurückzugeben. (2) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

4 Seite 4 Amtlicher Teil Donnerstag, den 3. November Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 4. Geburtsdatum 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt. 5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Abs. 2 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Überleitungsbestimmung Die Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungen für Jagdhunde sowie Melde-, Schutz- und Fährtenhunde, die nach der Satzung vom gewährt wurden (s. dort 7 und 8), werden noch bis zum Ende des Jahres 2011 gewährt. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. Bechenheim, den Gerhard Stadlinger Hinweis: Auf die nachfolgenden Bestimmungen des 24 VI GemO wird hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2. Nr. 2 geltend gemacht hat, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bechenheim, den Gerhard Stadlinger Bechtolsheim Harald Kemptner Dienstag Uhr und nach Vereinbarung Rathaus, Langgasse 44 Telefon / 2 18 Bermersheim v. d. H. Werner Wagner Dienstag Uhr und nach Vereinbarung Gemeindebüro, An der Turnhalle 4 Telefon / Sitzung des Gemeinderates Am Dienstag, den 8. November um Uhr findet eine Sitzung des Gemeinderates im Sitzungszimmer der Gemeindehalle Bermersheim v.d.h. statt. Tagesordnung Öffentlicher Teil 1. Bürgerfragestunde 2. Vergabe des ausgeschriebenen Gewerkes, Fens - terarbeiten DGH Bratung und Beschluss 3. Neue Satzung zur Hundesteuer Beratung und Beschluss 4. Überörtliche Prüfung der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.h. für die Haushaltsjahre 2002 bis Bericht der Überprüfung der elektrischen Anlagen in der Gemeindehalle 6. Mitteilung und Anfragen Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. Werner Wagner Biebelnheim in Gabriele Holla Montag Uhr Hauptstraße 11 Telefon / 2 81 Sitzung des Gemeinderates Am Freitag, den 4. November 2011 um Uhr findet eine Sitzung des Gemeinderates im Rathaus statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil: Top 1: Einwohnerfragestunde Top 2: Jugendraum Top 3: Offene Punkte Liste Top 4: Mitteilungen und Anfragen Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. Gabrielle Holla in Satzung der Ortsgemeinde Biebelnheim für die Erhebung der Hundesteuer vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Biebelnheim hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde Alzey-Land anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere a) die Hundehaltung durch juristische Personen und

5 Donnerstag, den 3. November 2011 Amtlicher Teil Seite 5 Personenvereinigungen, b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. (3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Für jeden Hund wird gegen Auslagenersatz in Höhe von 1,00 Euro eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde bzw. an die Verbandsgemeinde Alzey-Land zurückzugeben. (2) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 4. Geburtsdatum 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt. 5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Abs. 2 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Überleitungsbestimmung Die Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungen für Jagdhunde sowie Melde-, Schutz- und Fährtenhunde, die nach der Satzung vom gewährt wurden (s. dort 7 und 8), werden noch bis zum Ende des Jahres 2011 gewährt. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. Biebelnheim, den Gabriele Holla in Hinweis: Auf die nachfolgenden Bestimmungen des 24 VI GemO wird hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2. Nr. 2 geltend gemacht hat, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Biebelnheim, den Gabriele Holla in Bornheim Bernhard Beck Donnerstag Uhr und nach Vereinbarung Rathaus, Hindenburgring 24 Telefon / Dintesheim Matthias Brechtel Donnerstag, Uhr und nach Vereinbarung Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 9 Telefon / Eppelsheim in Ute Klenk-Kaufmann Mittwoch Uhr Gemeindeverwaltung, Zwerchgasse 17 Telefon / 2 57 Fax / Satzung der Ortsgemeinde Eppelsheim für die Erhebung der Hundesteuer vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Eppelsheim hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde Alzey-Land anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

6 Seite 6 Amtlicher Teil Donnerstag, den 3. November Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. (3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Für jeden Hund wird gegen Auslagenersatz in Höhe von 1,00 Euro eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde bzw. an die Verbandsgemeinde Alzey-Land zurückzugeben. (2) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 4. Geburtsdatum 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt. 5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Abs. 2 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Überleitungsbestimmung Die Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungen für Jagdhunde sowie Melde-, Schutz- und Fährtenhunde, die nach der Satzung vom gewährt wurden (s. dort 7 und 8), werden noch bis zum Ende des Jahres 2011 gewährt. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. Eppelsheim, den Ute Klenk-Kaufmann in Hinweis: Auf die nachfolgenden Bestimmungen des 24 VI GemO wird hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2. Nr. 2 geltend gemacht hat, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Eppelsheim, den Ute Klenk-Kaufmann in Erbes-Büdesheim Heinz-Hermann Schnabel Montag Uhr und Donnerstag Uhr und nach Vereinbarung Rathaus, Hauptstraße 30 Telefon / Esselborn Gerhard Oberhellmann Donnerstag Uhr Gemeindeverwaltung, Obergasse 11 Telefon / Flomborn Rainer Thomas Dienstag Uhr und nach Vereinbarung Gemeindeverwaltung, Langgasse 28 Telefon / / Flonheim in Ute Beiser-Hübner Öffnung der Verwaltung: Montag: Uhr Donnerstag: Uhr Rathaus, Marktplatz 1 Telefon / 3 25 Fax / ortsgemeinde-flonheim@t-online.de Framersheim Ulrich Armbrüster Sprechstunde: Dienstag Uhr Donnerstag Uhr Öffnungszeiten der Verwaltung: Dienstag Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Rathaus, Schloßstraße 1 Telefon / kontakt@framersheim.de

7 Donnerstag, den 3. November 2011 Amtlicher Teil Seite 7 Satzung der Ortsgemeinde Framersheim für die Erhebung der Hundesteuer vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Framersheim hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde Alzey-Land anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister ein ge ragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. (3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Für jeden Hund wird gegen Auslagenersatz in Höhe von 1,00 Euro eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde bzw. an die Verbandsgemeinde Alzey-Land zurückzugeben. (2) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 4. Geburtsdatum 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt. 5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Abs. 2 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Überleitungsbestimmung Die Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungen für Jagdhunde sowie Melde-, Schutz- und Fährtenhunde, die nach der Satzung vom gewährt wurden (s. dort 7 und 8), werden noch bis zum Ende des Jahres 2011 gewährt. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. Framersheim, den Ulrich Armbrüster Hinweis: Auf die nachfolgenden Bestimmungen des 24 VI GemO wird hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2. Nr. 2 geltend gemacht hat, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Framersheim, den Ulrich Armbrüster

8 Seite 8 Amtlicher Teil Donnerstag, den 3. November 2011 Freimersheim Wilfried Brück Donnerstag Uhr und nach Vereinbarung Rathaus Telefon / Satzung der Ortsgemeinde Freimersheim für die Erhebung der Hundesteuer vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Freimersheim hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde Alzey-Land anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzesvorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftli chen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. (3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Für jeden Hund wird gegen Auslagenersatz in Höhe von 1,00 Euro eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde bzw. an die Verbandsgemeinde Alzey-Land zurückzugeben. (2) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 4. Geburtsdatum 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt. 5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Abs. 2 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Überleitungsbestimmung Die Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungen für Jagdhunde sowie Melde-, Schutz- und Fährtenhunde, die nach der Satzung vom gewährt wurden (s. dort 7 und 8), werden noch bis zum Ende des Jahres 2011 gewährt. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. Freimersheim, den Wilfried Brück Hinweis: Auf die nachfolgenden Bestimmungen des 24 VI GemO wird hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde-

9 Donnerstag, den 3. November 2011 Amtlicher Teil Seite 9 verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2. Nr. 2 geltend gemacht hat, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Freimersheim, den Wilfried Brück Gau-Heppenheim Klaus Krieger Montag Uhr Gemeindeverwaltung, Schloßgasse 3 Telefon / Satzung der Ortsgemeinde Gau-Heppenheim für die Erhebung der Hundesteuer vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gau-Heppenheim hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde Alzey-Land anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. (3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Für jeden Hund wird gegen Auslagenersatz in Höhe von 1,00 Euro eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde bzw. an die Verbandsgemeinde Alzey-Land zurückzugeben. (2) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 4. Geburtsdatum 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt. 5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Abs. 2 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Überleitungsbestimmung Die Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungen für Jagdhunde sowie Melde-, Schutz- und Fährtenhunde, die nach der Satzung vom gewährt wurden (s. dort 7 und 8), werden noch bis zum Ende des Jahres 2011 gewährt. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. Gau-Heppenheim, den Bernhard Waldschmidt 1. Ortsbeigeordneter Hinweis: Auf die nachfolgenden Bestimmungen des 24 VI GemO wird hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von

10 Seite 10 Amtlicher Teil Donnerstag, den 3. November 2011 Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2. Nr. 2 geltend gemacht hat, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Gau-Heppenheim, den Bernhard Waldschmidt 1. Ortsbeigeordneter Gau-Odernheim Bernd Westphal Sprechstunde nur donnerstags vom Uhr oder nach Vereinbarung weitere Bürostunden Montag von Uhr Freitag von Uhr Rathaus, Obermarkt 6 Telefon / 403; Fax Kindertagesstätte: / Kindergarten: / Satzung der Ortsgemeinde Gau-Odernheim für die Erhebung der Hundesteuer vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gau-Odernheim hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde Alzey-Land anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister ein ge ragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. (3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Für jeden Hund wird gegen Auslagenersatz in Höhe von 1,00 Euro eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde bzw. an die Verbandsgemeinde Alzey-Land zurückzugeben. (2) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 4. Geburtsdatum 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt. 5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Abs. 2 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Überleitungsbestimmung Die Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungen für Jagdhunde sowie Melde-, Schutz- und Fährtenhun-

11 Donnerstag, den 3. November 2011 Amtlicher Teil Seite 11 de, die nach der Satzung vom gewährt wurden (s. dort 7 und 8), werden noch bis zum Ende des Jahres 2011 gewährt. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. Gau-Odernheim, den Bernd Westphal Hinweis: Auf die nachfolgenden Bestimmungen des 24 VI GemO wird hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2. Nr. 2 geltend gemacht hat, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Gau-Odernheim, den Bernd Westphal Kettenheim Wilfried Busch Dienstag Uhr Rathaus, Alzeyer Straße 16 Telefon / Lonsheim Harald Denne Donnerstag Uhr Gemeindeverwaltung, Weihergasse 5 Telefon / 2 36 Mauchenheim Udo Arm Donnerstag Uhr An der Mühlwiese 10 Telefon / Satzung der Ortsgemeinde Mauchenheim für die Erhebung der Hundesteuer vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mauchenheim hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde Alzey-Land anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, ür welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. (3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Für jeden Hund wird gegen Auslagenersatz in Höhe von 1,00 Euro eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro ausgehändigt. Bei der Abmeldung des

12 Seite 12 Amtlicher Teil Donnerstag, den 3. November 2011 Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde bzw. an die Verbandsgemeinde Alzey-Land zurückzugeben. (2) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 4. Geburtsdatum 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt. 5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Abs. 2 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Überleitungsbestimmung Die Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungen für Jagdhunde sowie Melde-, Schutz- und Fährtenhunde, die nach der Satzung vom gewährt wurden (s. dort 7 und 8), werden noch bis zum Ende des Jahres 2011 gewährt. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. Mauchenheim, den Udo Arm Hinweis: Auf die nachfolgenden Bestimmungen des 24 VI GemO wird hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2. Nr. 2 geltend gemacht hat, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Mauchenheim, den Udo Arm Nack Bernhard Hähnel Donnerstag Uhr und nach Vereinbarung In den 30 Morgen Nack Telefon / 2 66 (Gemeindebüro) Telefon / Nieder-Wiesen Hans-Wilhelm Kern Dienstag Uhr Gemeindeverwaltung, Marktplatz 3 Telefon / 261 Fax / Mobil / buergermeister-nw@t-online.de Ober-Flörsheim Adolf Gardt Donnerstag Uhr (und nach Vereinbarung) Gemeindeverwaltung, Walterplatz 1 Telefon / 2 18 Fax / Satzung der Ortsgemeinde Ober-Flörsheim für die Erhebung der Hundesteuer vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ober-Flörsheim hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde Alzey-Land anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr

13 Donnerstag, den 3. November 2011 Amtlicher Teil Seite 13 als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. (3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Für jeden Hund wird gegen Auslagenersatz in Höhe von 1,00 eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 2,50 ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde bzw. an die Verbandsgemeinde Alzey-Land zurückzugeben. (2) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 4. Geburtsdatum 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt. 5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Abs. 2 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Überleitungsbestimmung Die Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungen für Jagdhunde sowie Melde-, Schutz- und Fährtenhunde, die nach der Satzung vom gewährt wurden (s. dort 7 und 8), werden noch bis zum Ende des Jahres 2011 gewährt. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. Ober-Flörsheim, den Adolf Gardt Hinweis: Auf die nachfolgenden Bestimmungen des 24 VI GemO wird hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2. Nr. 2 geltend gemacht hat, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Ober-Flörsheim, den Adolf Gardt Offenheim Karl Ludwig Becker Samstag Uhr oder nach Vereinbarung Gemeindeverwaltung, Bechenheimer Straße 4 Telefon / 2 16 Privat / Dienstzeit-Handy / Wahlheim Dr. Heiner Bus Freitag Uhr Gemeindeverwaltung, Kelleracker 1 Telefon / während d. Sprechstd. Telefon / Ende Amtlicher Teil Gottesdienste Katholische Gottesdienste: Bechtolsheim: So., 9.00 Uhr, Amt. Biebelnheim: So., Uhr, Hochamt. Flomborn: Fr., Uhr, Allerseelenamt. Framersheim: Sa., Uhr, Vorabendmesse als Allerseelenamt. Freimersheim: So., 8.30 Uhr, Eucharistiefeier. Mi., Uhr, Heilige Messe. Gau-Odernheim: Sa., Uhr, Vorabendmesse. Ober-Flörsheim: So., Uhr, Festgottesdienst zur Amtseinführung von Pfr. Warsberg mit dem KMV und Canticum Sacrum. Do., Uhr, Heilige Messe mit Anbetung. Evangelische Gottesdienste: Albig: So., Uhr, Segnungsgottesdienst. Bechenheim: Sa., Uhr, Martinsfeier (ab Ev. Gemeindehaus). Bechtolsheim: Sa., Uhr, Gottesdienst. So., Uhr, Kindergottesdienst. Biebelnheim: So., Uhr, Kindergottesdienst. Dintesheim: So., Uhr, Gottesdienst. Erbes-Büdesheim: Di., Uhr, Seniorennachmittag Evang. Gemeindehaus. Esselborn: So., Uhr, Gottesdienst. Flomborn: So., Gottesdienst gemeinsam in Ober-Flörsheim. Flonheim: So., Uhr, Gottesdienst. Framersheim: Sa., Uhr, Gottesdienst. Gau-Heppenheim: Sa., Uhr, Gottesdienst. Gau-Köngernheim: Sa., Uhr, Gottesdienst. Gau-Odernheim: So., Uhr, Gottesdienst. Nack: So., Uhr, Gottesdienst. Nieder-Wiesen: So., Uhr, Martinsfest. Ober-Flörsheim: So., Uhr Gottesdienst. Offenheim: So., 9.00 Uhr, Gottesdienst. Uffhofen: So., 9.00 Uhr, Gottesdienst. Wahlheim: So., 9.00 Uhr, Gottesdienst. Stadtmission Wörrstadt: Osterstr. 32, Udenheim; Gottesdienst mit Kinder-Gottesdienst Schatzinsel (3-10 J.) und Fischlis (10-14 J.) So., Uhr; Kreis Junger Erwachsener Di., Uhr, Kontakt Fam. Löffler, Tel / ; Krabbelkreis KrabbelBabbel für Eltern mit Kindern von 0-3 J., Kontakt A. Neitzel, Tel / ; Seniorentreff Fr., Uhr (14-tägig, in den ungeraden Wochen); Biblischer Unterricht Fr., Uhr; Teen-Challenge, der Kreis für Teenager unter dem Motto Echt herausfordernd - herausfordernd echt Fr., Uhr, Kontakt: Susanne u. Dieter / ; Kleingruppen/-Hauskreise in Partenheim, Saulheim und Wörrstadt. Fahrdienste zu den Veranstaltungen nach Absprache. Infos bei Gemeinschaftspastor Matthias Löffler, Tel / Termine im Internet: Unsere -Adresse für Ihre redaktionellen Textbeiträge: redaktion@nachrichtenblatt-alzey-land.de

14 Seite 14 Nichtamtlicher Teil Donnerstag, den 3. November 2011 ANichtamtlicher Teil ktuelles aus den Gemeinden Kultur - Sport - Vereinsleben Albig St.-Martins-Feier Am 11. November um Uhr findet der Martinsumzug statt. Beginn ist auf dem Dorfplatz. S. K. Bechenheim Martinsfeier Die Ev. Kirchengemeinde Bechenheim lädt herzlich am Samstag, 5. November zur Martinsfeier ein. Der Tag beginnt um Uhr mit einem gemeinsamen Martinsbrezelbacken für alle Kinder der Pfarrei im Ev. Gemeindehaus, Mühlweg 9. Von dort aus startet dann um Uhr bei einbrechender Dunkelheit der Martinsumzug mit bunt glitzernden Laternen. Unter dem musikalischen Geleit einer Musikgruppe und der Sicherung durch die Freiwillige Feuerwehr führt der Weg durch die Straßen Bechenheims zur Alten Schule, wo zum Ende die eigens gebackenen Brezeln überreicht werden. Unterwegs wird Pfr. Tobias Kraft an verschiedenen Haltepunkten mit Erzählungen, Liedern, Gedichten und Gebeten an das Leben und Wirken des Hl. Martins erinnern. Zum Abschluss wird unter der Regie des SPD-Ortsvereins ein großes Martinsfeuer entzündet, dazu gibt es Würstchen, Glühwein und andere Getränke. T. Kr. Bechtolsheim Sammlung für die Kriegsgräberfürsorge Auch in diesem Jahr haben sich dankenswerter Weise wieder Helfer gefunden, die ab dem 2. November im Dorf unterwegs sind, um für die Kriegsgräberfürsorge zu sammeln.sollten noch Interessierte als Sammler eingesetzt werden wollen, bitte mit Herrn Horst Ackermann, Brückesgasse, Kontakt aufnehmen. Bitte unterstützen Sie die Sammler. Harald Kemptner Volkstrauertag Am Sonntag, den 13. November treffen sich die Vertreter der Vereine und alle interessierten Einwohner um Uhr am Ehrenmal auf dem Friedhof zum Gedenken an die Toten von Krieg und Gewaltherrschaft. Harald Kemptner Seniorennachmittag Der Seniorennachmittag der katholische Kirchengemeinde findet am Donnerstag, den 10. November, von Uhr im Haus an der Kirche, Langgasse 17 statt. Für die Biebelnheimer Teilnehmer besteht eine Fahrgelegenheit um Uhr an der katholische Kirche. H. K. Öffnungszeiten der Ev. Bücherei Ev. Gemeindehaus, Langgasse 18: Mo., Uhr, Di., Uhr, Fr., Uhr. Die Ausleihe erfolgt kostenlos. E.S St. Martinsumzug Am Freitag, den 11. November findet unser St. Martinsumzug statt. Treffpunkt ist ab Uhr auf dem Kerbeplatz, der Umzug startet um Uhr. Nach dem Umzug gibt es für jedes Kind einen Bubeschenkel. Für das leibliche Wohl wird gesorgt, außerdem findet wieder die Verlosung der Martinsgans statt. Freuen Sie sich mit uns auf einen schönen Abend! Ihr Kindergartenteam und der Elternausschuss des ev. Kindergartens Bechtolsheim. P. B. Bermersheim v.d.h. Sammlung für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.v. Unter der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten Kurt Beck wird alljährlich im November zur Haus- und Straßensammlung für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.v. aufgerufen. In diesem Jahr findet diese Sammlung in der Zeit vom 1. bis zum 20. November statt und wird in unserer Gemeinde von Frau G. Hell durchgeführt. Die Ortsgemeinde bittet alle Bürger um wohlwollende Unterstützung. W. Wagner Kranzniederlegung am Volkstrauertag Am Sonntag, dem 13. November, um Uhr, findet in diesem Jahr die Kranzniederlegung zum Volkstrauertag durch die Ortsgemeinde und die VdK Ortsgruppe Albig/Bermersheim v.d.h. statt. Frau Pfarrerin A. Dodt von der ev. Kirche wird die Ansprache am Ehrenmal, auf dem Friedhof, halten. Die Mitglieder des Gemeinderates und die Bevölkerung sind hierzu recht herzlich eingeladen. Werner Wagner Bornheim Der Weiteste flog nach Bayern Siehe unter Flonheim. Eppelsheim Weihnachtsmarkt Am Dienstag, den 8. November um Uhr, findet im Nebenraum der Sporthallengaststätte die Bespre- Wir gratulieren Albig Elisabeth Groh 79 Jahre Georg Herr 85 Jahre Michael Vogelhuber 78 Jahre Waltraud Lehnert 71 Jahre Bechtolsheim Hermann Reichel 85 Jahre Biebelheim Rüdiger Lang 70 Jahre Helmur Merz 90 Jahre Bornheim Hildegard Lockwald 78 Jahre Dintsheim Wilhelmina Baro-Haag 70 Jahre Eppelsheim Margot Eyerdam 74 Jahre Flomborn Gertrud Kranz 73 Jahre Flonheim Manfred Großhaus 70 Jahre Friedrich Spintler 77 Jahre Framersheim Adolf Falz 79 Jahre Anna Maria Fröder 85 Jahre Krimhilde Hümmert 70 Jahre Winfried Koscharre 71 Jahre Ute Walz 70 Jahre Philipp Rupp 82 Jahre Freimersheim Richard Fleischhauer 85 Jahre Gau-Heppenheim Marta Mantel 80 Jahre Helga Bernhardt 78 Jahre Gau-Odernheim Elisabeth Winterlust 73 Jahre Erika Borger 71 Jahre Hildegard Köth 72 Jahre Maria Knell 73 Jahre Elisabeth Schäfer 76 Jahre Kettenheim Katharina Jung 87 Jahre Nack Elisabeth Wettstädt 74 Jahre Nieder-Wiesen Rosemarie Gauch 71 Jahre Amalia Schnaider 81 Jahre Ober-Flörsheim Renate Eich-Thorn 77 Jahre Offenheim Franz Schader 74 Jahre Flonheim Goldene Hochzeit Wilhelm und Ursula Rott

15 Donnerstag, den 3. November 2011 Nichtamtlicher Teil Seite 15 Kunst/ Kultur Feste/ Feiern Bechtolsheim , Uhr, Einlass: Uhr KulturGut Bechtolsheim Konzert Christina Lux playground KulturGUT Bechtolsheim, Langgasse 46 Eintritt , Uhr, Musikzug Bechtolsheim Rock-Party mit One Vision Musikhalle Eppelsheim , Uhr MGV 1842 Eppelsheim e.v. Herbstkonzert Sporthalle Eppelsheim Eintritt Flonheim , Uhr KÖB Flonheim Buchausstellung Kath. Gemeindehaus Gau-Odernheim , Uhr, Geschichtsverein Gau- Odernheim Vortrag Kirchengut gegen Francs Rathaus Alzey , Uhr, Alzeyer Kantorei Konzert Mass of the children Alzeyer Nikolaikirche Eintritt , 9.00 Uhr, Ev. Stadtmission Alzey Frauenfrühstück mit Vortrag Was haben Jesus und Knigge gemeinsam Ev. Stadtmission Alzey, Schloßgasse , Uhr, Kulturzentrum Alzey Mainzer Trio: Gitarrenkonzert Saal des Kulturzentrums Eintritt frei tägl Uhr Sa./So., Uhr am 19./ von durchgehend wg. Töpfermarkt Städtische Galerie Ausstellung Farbe Form Figur Alzeyer Burggrafiat , Uhr Museum Alzey Eröffnung Sonderausstellung Spiegel der Seele Spiegel der Zeit (Ausstellung vom 8. Nov Jan.) Museum Alzey Veranstaltungen der Kulturund Weinbotschafter/innen finden Sie unter schafterrheinhessen.de Veranstaltungen Verbandsgemeinde Alzey-Land Bechenheim , Uhr Ev. Kirchengemeinde Martinsfeier Ev. Gemeindehaus, Mühlweg , Uhr VSV Fichte Bechenheim 1974 e.v. Schlachtfest Sportheim Bechenheim Bechtolsheim , Treffen: Start: Uhr Ev. Kindergarten Martinsumzug Kerbeplatz Esselborn , Uhr KiTa Kettenheimer Grund Martinsfest und Laternenumzug Vor der ev. Kirche Flomborn , ab Uhr Flomborner Fastnachtsclub e.v. Eröffnung der 11. Kampagne Flomborner Gemeindehalle Framersheim , Uhr Förderverein KiTa Am breiten Stein Spielzeug- und Kinderbücher basar Sport- und Kulturhalle Gau-Odernheim , Uhr CDU-Ortsverein CDU-Stammtisch Gaststätte Zum Römer , Uhr CDU-Ortsverein Seniorennachmittag Petersberghalle , Uhr KiTa Nach dem alten Schloß Laternenfest und Umzug Außengelände KiTa Nieder-Wiesen , Uhr Ev. Kirchengemeinde, FFW und Landfrauenverein Martinsfest Kirchplatz Wahlheim , Uhr und , Uhr Ortsgruppe Kirchhheimbolanden Große Vogelschau Turnhalle Wahlheim , ab Uhr , ab Uhr Freiwillige Feuerwehr Wahlheim Schlachtfest Feuerwehrgerätehaus chung zum Weihnachtsmarkt am 1. Adventsonntag statt. Ich muss noch einmal darauf hinweisen, dass alle Standbetreiber an diesem Abend anwesend sein müssen. Anmeldungen nehmen Dieter Bender, Tel / und Katja Finkenauer, Tel / entgegen. D. B. Erbes-Büdesheim St. Martins Feier In diesem Jahr möchten wir wieder alle am 11. November, ab Uhr in der Kirche zum Martinsspiel und zum Singen der Martinslieder einladen. Um Uhr beginnt der jährlicher Martinszug an der kath. Kirche. Der Musikverein begleitet unseren Weg durch unsere Straßen. Im Anschluss an den Martinszug lädt das Team unserer Kindertagesstätte und der Elternbeirat zum gemütlichen Beisammensein in den Pfarrhof ein. S. K. Esselborn Martinsfest und Laternenumzug Siehe unter Wahlheim. Flomborn Seniorentreffen 60plus Zum Seniorentreff am Dienstag, den 8. November, um Uhr, laden wir alle interessierten Bürgerinnen und Bürger zu Kaffee und Kuchen recht herzlich in das Dorfgemeinschaftshaus ein. An diesem Nachmittag wird Frau Inge Balasus aus Alzey mit ihren Mundartgedichten zur Unterhaltung beitragen. Auf reges Interesse freut sich das Team Seniorentreff 60 plus. M. S. 11. Kampagne wird eröffnet Am 11. November feiert der Flomborner Fassenachtsclub die Eröffnung der 11. Kampagne in der Flomborner Gemeindehalle ab Uhr. Für die Unterhaltung sorgt DJ Mac, der für einen vernünftigen Start in die Kampagne sorgen wird. Der Eintritt ist frei. Wir möchten mit allen Anwesenden eine schöne Party feiern und freuen uns schon jetzt auf euer Kommen. Vorausschauend auf die nächsten Monate möchte wir hier kurz die Termine schon einmal bekannt geben: Unsere Kindersitzung wird am 21. Januar 2012 stattfinden die Sitzungen sind am Freitag, den 3. und Samstag, den 4. Februar 2012 der Jubliäumsumzug wird am 11. Februar 2012 stattfinden. Wir freuen uns auch hier auf rege Teilnahme. Es grüßt der Vorstand des FFC. J. S. Laternenumzug Am Donnerstag, den 10. November laden wir herzlich zum diesjährigen Laternenumzug ein. Los geht es um Uhr in der ev. Kirche. Dort wird uns Herr Pfarrer Engelbrecht von den guten Taten des heiligen St. Martin erzählen und die Kinder werden ein kleines Martinsspiel vorführen. Im Anschluss gehen wir, angeführt von St. Martin auf seinem Pferd, durch die Flomborner Straßen (Borngasse, Weedegasse, Grabenstrasse, Krämergasse, An der Weed, Langgasse). Es wäre schön, wenn an der Zug - strecke Laternen bzw. Kerzen in den Fenstern aufgestellt werden könnten. Der Umzug endet im Pfarrhof. Hier erhalten die Kinder einen Weckmann. Am wärmenden Feuer kann man mit Kinderglühwein, Glühwein und Würstchen die Martinsfeier ausklingen lassen. Unseren fleißigen Helfern, die uns bei der Organisation und Durchführung des Umzuges unterstützen, sei vorab schon gedankt! A. M. Flonheim St.-Martins-Feier Die Martinsfeier beginnt am 10. November um Uhr in der ev. Kirche. Danach wird beim Laternenzug St. Martin auf dem Pferd voranreiten, musikalisch begleiten uns die vereinigten Bläserchöre. Der Abschluss findet wie gewohnt an der Adelbergwiese statt, mit Martinslieder am Feuer. In diesem Jahr findet der Ausschank durch den Landfrauenverein Flonheim statt, die Hortkinder verkaufen Waffeln und die Gemeinde verteilt die obligatorischen Buwweschenkel. S. K. Vhs Kurse Flonheim Die Außenstelle Flonheim der Kreisvolkshochschule bietet ab Dienstag, den 8. November von Uhr einen Kochkurs für Männer an. Dieser Kochkurs soll Männer ermutigen, sich mit der Kochkunst zu beschäftigen. Für die Teilnahme werden keine Grundkenntnisse vorausgesetzt. Leitung: Katharina Stöhr. Der Kurs findet in der Grund- und Hauptschule Flonheim (Lehrküche; Eingang Berliner Str.) statt. Ein Kostenbeitrag wird erhoben. Vorherige Anmeldung bei der Geschäftsstelle der Kreisvolkshochschule unter Tel / (Fax ). siehe auch EDV Meine eigene Internetseite Ab 8. November, Uhr beginnt ein Kurs, welcher sich mit der Erstellung von Internetseiten beschäftigt. Es wird Basiswissen in HTML vermittelt - ohne zusätzliche Software. Leitung: Karl-Heinz Jungk. Der Kurs findet in der Grund- und Hauptschule Flonheim, Eingang Bahnhofstraße, statt. Anmeldung: Tel / (Fax ,) siehe auch

16 Seite 16 Nichtamtlicher Teil Donnerstag, den 3. November 2011 Verbrauchertage 2011 Genüsse aus der Region erleben Zahlreiche Apfelsorten, Produkte rund um die Wurst, kaltgepresste Öle und Eier aus Freilandhaltung, eine Riesenauswahl an Nudelsorten, eine bunte Kartoffelpalette, Produkte von Forelle, Wild, Lamm und Highland-Rind, Käse von Schaf und Kuh, ein Sortiment von Likören und Bränden, Wein, Traubensaft und Bier - das sind die Genüsse aus der Region, die den Verbraucher bei den Verbrauchertagen am 05. und 06. November im Autohaus Bayer erwarten. Weitere Aussteller präsentieren Artikel rund um den Garten, Bekleidung und Nützliches vom Schaf. Zum achten Mal finden die Verbrauchertage am ersten Novemberwochenende im Autohaus Bayer jeweils von bis Uhr statt. Verschiedene Aktionen lassen den Einkauf zum Erlebnis werden: Die Ernährungsberatung Rheinland-Pfalz des Dienst - leistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe- Hunsrück greift in diesem Jahr in Zusammenarbeit mit dem KreisImkerverein Alzey das Thema Honig auf. Eine Lehrschau gibt unter dem Motto Honigland - Rheinland-Pfalz u. a. Informationen zur Bedeutung der Bienen für die Bestäubung der Pflanzen und über die Arbeit des Imkers. Honig in der Ernährung wird ebenfalls thematisiert und Kinder und Erwachsene können ihr Wissen rund um den Honig testen. Der NABU Alzey und Umgebung informiert über seine Arbeit im Bereich Natur- und Umweltschutz u.a. ein Beitrag zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt. Beim Pressen von Öl und Erklärungen zur Herstellung von Malz lassen sich die Erzeuger über die Schulter schauen. Am Spinnrad heißt es aufgepasst: So wird die Wolle zum Faden. Außerdem kann man beobachten, wie man aus langweiligen Baumstämmen mit der Kettensäge Dekoobjekte für Haus und Garten sägen kann. Das Waldmobil bietet für Groß und Klein heimische Tiere aus Feld und Wald zum Anschauen und zum Bestaunen. Protest-Ferkel, ein Gallowaykälbchen, Ziegen und Hasen warten auf die kleinen Besucher. Kinder können sich am Sonntag im Filzen üben. Der Pflanzendoktor am Stand von Garten Schneider GmbH steht den Besuchern gerne mit Rat zur Seite, wenn es um Pflanzenschädlinge und krankheiten geht. Der Verbrauchertage(s)pass mit dem Motto 5 x ein- 5. und 6. November Hofladen im Weingut Hofmann - Wein und mehr... H istorisches Ambiente O ffen für Neues F eine Weine M itten in Alzey A lles rund um den Wein N atürlich N aturgenuss Fotos: Wir freuen uns auf Ihren Besuch an den Alzeyer Verbrauchertagen Flonheimer Straße 20, Alzey Telefon 06731/8306 Parkplatz im Hof Öffnungszeiten: Mo., Di., Do. u. Fr. 10 Uhr bis 12 Uhr u. 15 Uhr bis Uhr Sa. 9 Uhr bis 13 Uhr, Mi. geschlossen Vortrag: Neues Erbrecht Am 9. November, Uhr, findet ein Vortrag Neues aus Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht statt. Leitung: Stefanie Rohde. Der Kurs findet in der Grund- und Hauptschule Flonheim, Eingang Berliner Straße, statt. Vorherige Anmeldung bei der Geschäftsstelle der Kreisvolkshochschule unter Tel / (Fax ). siehe auch K. H. J. Grund zur Freude hatten die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Flonheim. Anlässlich der Eröffnung des neuen Edeka aktiv Marktes Wollny in Flonheim bot sich den Jugendlichen die Möglichkeit, sich einem breiten Publikum zu präsentieren und zeitgleich ihre Kasse aufzubessern. Im Auftrag des Marktes verkauften die Jugendlichen Würstchen und Getränke. Zum Abschluss der Aktion überreichte die Leiterin des Marktes den Jugendlichen im Beisein der Wehrführung und des Jugendwartes eine Spende in Höhe von 400 Euro. Diese wird der Jugendarbeit zu Gute kommen. Unser Dank gilt allen Beteiligten die zum Gelingen der Aktion beigetragen haben. Text/Foto: U. J. Der Weiteste flog nach Bayern Beim Luftballonwettberwerb des SPD Ortsvereines Flonheim-Bornheim anlässlich des Familienfestes 2011 flog der weiteste Ballon fast bis nach Passau. Über 70 Ballons gingen bei herrlichem Wetter an den Start. Zurück nach Flonheim kamen 9 Karten mit Absenderorten von Gimbsheim über Bad König, Brombachtal und weiteren Orten aus dem Odenwald. Für die drei am weitesten geflogenen Ballons gabs Preise zu gewinnen. Diese gehen an Sabrina Jennewein, Stella Pensabene und Mia Reith. Der SPD Ortsverein gratuliert den Gewinnern recht herzlich. J. T. Mit Eberhard Linke durch das Jahr Sparkassen-Kalender 2012 zeigt Werke des Flonheimer Künstlers 3 große Terrakotta-Plastiken fallen jedem Besucher sofort auf, der das Foyer der Sparkassen-Hauptstelle in Worms betritt: ein tanzendes Paar, Philemon und Baucis und die Erwachende. Doch es gibt noch mehr zu entdecken: ein Interieur mit Strandfiguren, Bronzefiguren in den Vitrinen, Köpfe, Zeichnungen. Und doch ist dies nur ein kleiner Ausschnitt aus dem Werk des Bildhauers Eberhard Linke. Mehr davon zeigt der Kunst-Kalender der Sparkasse Worms-Alzey- Ried für das Jahr Franz Horch vom Sparkassenvorstand freute sich diesen ganz besonderen Kalender vorstellen zu können. Er ist das Werk der Fotografen Rudolf Uhrig und Karl-Heinz Jungk, die in anspruchsvollen Fotos die Plastiken Linkes im Spiel von Licht und Schatten beleuchten, oft nur Ausschnitte und Details aufs Korn genommen haben, um neugierig zu machen auf mehr. Mehr zu sehen gibt es in Flonheim im Anwesen der Stiftung Linke in den Atelierräumen, Scheunen und im Skulpturengarten. Es ist in den Sommermonaten jeden Samstag von Uhr für Besucher geöffnet. Wen der Kalender neugierig gemacht hat, der kann dort all die Figuren besu-

17 Donnerstag, den 3. November 2011 Nichtamtlicher Teil Seite 17 kaufen und gewinnen lädt wieder zum Mitmachen und Gewinnen ein. Außerdem können sich die Besucher bei leckeren Speisen aus Kartoffeln, vom Schwein, vom Rind, von der Forelle sowie von köstlichen Kuchen und Getränken direkt die Genüsse aus der Region auf der Zunge zergehen lassen. Erstmalig sind Steaks vom Reh und Wildburger mit dabei. Die Direktvermarkter freuen sich auf die Besucher, denn Die Verbrauchertage sind eine gute Plattform, auf unsere regionalen Produkte aufmerksam zu machen und uns mit dem Verbraucher auszutauschen, so Erhard Kunz vom Eichhof in Alzey. Wolfgang Grasser, Anbieter von Wurst- und Fleischwaren vom Highland- Rind fügt hinzu Ich nehme an den Verbrauchertagen sehr gerne teil, weil ich den Besuchern zeigen kann, dass es in der Region hochwertige Produkte gibt. Weitere Informationen unter Text/Fotos: IG Verbrauchertage Veranstalter ist die Interessengemeinschaft Alzeyer Verbrauchertage. Achtung Brennsaison hat begonnen! Wir brennen Ihre Obstmaische, Weinhefe, Trester, Wein und Weintrauben. BÖHLER Weingut mit Edelobst- u. Weinhefebrennerei Breitegasse 2, Stein-Bockenheim Tel / Flaschenweine Liköre Edelbrände besondere Geschenke Besuchen Sie uns an den Verbrauchertagen - Der Pflanzendoktor berät Sie! GARTEN Weyprechtstraße 9 Alzey Telefon ( ) chen, die er aus dem Kalender kennt, neue kennenlernen und die vielen Zeichnungen Linkes in der Galerie betrachten. Die 23 Plastiken und 12 Zeichnungen in der Sparkasse Worms sind noch bis zum 2. November während der Geschäftszeiten zu sehen. Dort gibt es auch den Kalender. Text: K. P./Foto: K.H. J. Framersheim St. Martinsumzug Am Freitag, dem 11. November findet der Laternenumzug der Kita Am Breiten Stein statt. Um Uhr beginnt das Martinsspiel in der kath.kirche. Danach treffen wir uns in der Kita und laufen um Uhr gemeinsam los. Unsere Route: Ev. Kirche, Kath. Kirche, Freier Platz, Kautzenfleck, Backhaus, Schlossstr., über die kleine Brücke zurück zur Kita. Dort angekommen erwartet uns das Martinsfeuer und die Kinder erhalten eine Martinsbrezel. Für das leibliche Wohl sorgt der Elternausschuss mit Würstchen, Schmalz- und Käsebroten, Kinderpunsch und Glühwein. Die Kinder würden sich freuen, wenn die Anwohner des Umzugsweges Kerzen oder Lichter in ihre Fenster stellen würden. S. B. Freimersheim Martinsfest und Laternenumzug Siehe unter Wahlheim. Gau-Odernheim Seniorennachmittag Die Ortsgemeinde Gau-Odernheim veranstaltet am Dienstag, dem 8. November um Uhr, in der Petersberghalle ihren nächsten Seniorennachmittag. Die Betreuung und Ge- staltung wird an diesem Nachmittag von dem CDU-Ortsverein übernommen. Alle Seniorinnen und Senioren sind hierzu herzlich eingeladen. Wir freuen uns auf eine rege Beteiligung. P. R. Kiga Förderverein wählt neuen Vorstand Die Mitgliederversammlung des Fördervereins des Kindergartens nach dem alten Schloss hat am 20. Oktober einen neuen Vorstand gewählt. Der scheidende Vorsitzende Stefan Lahmeyer bedankt sich bei allen Vorstandskolleginnen und Kollegen für die konstruktive und sehr erfolgreiche Arbeit der letzten Jahre. Die neuen Vorstandsmitglieder finden weiterhin Unterstützung von zwei erfahrenen Kollegen und werden sich mit deren Hilfe schnell in die neuen Aufgaben einarbeiten können. Der Förderverein unterstützt den traditionsreichen Gau-Odernheimer Kindergarten bei der Anschaffung von z.b. Spielsachen, Lehrmitteln und größeren Ausstattungen. Als besonderes Highlight erhalten die Kinder seit nun gut zwei Jahren eine musikalische Früherziehung der Kreismusikschule finanziert. Eine Mitgliedschaft ist bereits ab einem Euro im Monat (12 Euro Jahresbeitrag) möglich. S. L. CDU Stammtisch Die Freunde der CDU Gau-Odernheim treffen sich Donnerstag, 3. November um Uhr in der Gaststätte Zum Römer in Gau-Odernheim. Sie sind herzlich eingeladen dabei zu sein. H. D. L. Treffpunkt SPD aktuell Zum nächsten Termin seiner Informationsveranstaltung SPD aktuell am Montag, dem 7. November, ab Uhr, lädt der SPD-Ortsverein Gau- Odernheim alle interessierten Bürgerinnen und Bürger in die Pizzeria Zum Römer ein. Der Abend bietet die Gelegenheit, in geselliger Runde mit den Kommunalpolitikern der SPD ins Gespräch zu kommen, wobei es natürlich nicht nur um Politik geht. U. S.

18 Seite 18 Nichtamtlicher Teil Donnerstag, den 3. November 2011 Laterne, Laterne, Sonne, Mond und Sterne Bald ist es wieder soweit, wir feiern unser Laternenfest im Kindergarten Nach dem alten Schloß Gau-Odernheim. Unser Laternenfest beginnt am Freitag, den 11. November um Uhr. Wir eröffnen das Fest auf dem Außengelände mit einem Martinsspiel der Spürnasen. Außerdem möchten wir mit musikalischer Begleitung Laternenlieder singen. Anschließend machen wir uns mit unseren selbst gebas telten Laternen auf den Weg. Wegstrecke: Kindergarten - Nach dem alten Schloss - Spitalgasse - Brunnenstrasse - Klosterweg - Am Kloster- Poststrasse - Im Römer - Neugasse- Brunnenstrasse - Spitalgasse - Nach dem alten Schloss - Kindergarten. Nach dem Umzug halten wir die leckeren Buweschenkel am Eingang des Kindergartens bereit. In gemütlicher Atmosphäre und bei leckeren Speisen und Getränken wärmen wir uns am traditionellen Martinsfeuer. Bitte bringen Sie Ihre Tassen für die Getränke mit. Das Team, die Kinder, die Eltern, der Elternausschuss und der Förderverein vom Kindergarten Nach dem alten Schloss Gau-Odernheim freuen sich auf Ihr Kommen und auf zahlreiche Zuschauer an der Wegstrecke. Die Anwohner bitten wir um Verständnis, da es in dieser Zeit zu etwaigen Verkehrsverzögerungen kommen kann. Wir wünschen allen ein gutes Gelingen. S. K. Kettenheim Martinsfest und Laternenumzug Siehe unter Wahlheim. Seniorentreff Der Seniorentreff für den Monat November findet am 10. November um Uhr in der alten Schule statt. Das Vorbereitungsteam freut sich auf zahlreiche Besucher. A. R. Mauchenheim Gedenkfeier zum Volkstrauertag Am Sonntag, dem 13. November, findet um Uhr am Ehrenmal eine Gedenkfeier zum Volkstrauertag statt. An der Feier wirken mit Herr Pfarrer Hussung, die Konfirmanden und Präparanden sowie der VdK Ortsverband. Die musikalische Gestaltung der Feierstunde übernehmen der Musikverein und der Männergesangverein. Alle Bürgerinnen und Bürger sind dazu herzlich eingeladen. Udo Arm Nack Ablesung der Stromzähler Im Auftrag der EWR Netz GmbH werden im November in Nack die Stromzähler abgelesen. Ableser Carsten Stahl steht bei Fragen telefonisch unter / zur Verfügung. Als Ihr Energienetzbetreiber ist die EWR Netz GmbH zuständig für die Ablesung Ihrer Zähler - unabhängig davon, von welchem Energielieferant Sie Ihre Energie beziehen. Bitte unterstützen Sie deshalb die EWR-Mitarbeiter und ermöglichen Sie den problemlosen Zugang zum Zähler. Um die berufstätigen Kunden anzutreffen, wird auch in den frühen Abendstunden sowie am Wochenende abgelesen. EWR St.-Martins-Feier Am 12. November findet der Martinsumzug statt. Beginn ist um Uhr am Brunnenplatz. Dann ziehen die Kinder mit Ihren Laternen zum Sportheim. Dort bekommen sie die Bubenschenkel ausgeteilt und für die Erwachsenen steht Glühwein bereit. S. K. Nieder-Wiesen Großes Martinsfest Die Ev. Kirchengemeinde, die Freiwillige Feuerwehr, der Kindergarten und der Landfrauenverein laden herzlich ein zum großen Martinsfest am Sonntag, 6. November in Nieder-Wiesen. Um Uhr startet der Laternenumzug bei einbrechender Dunkelheit auf dem Kirchplatz (Anwesen Unger), angeführt von St. Martin hoch zu Ross. Der Weg durch die illuminierten Dorfstraßen führt am Kindergarten und der Ev. Kirche vorbei zum Gemeindezentrum am Marktplatz. Unterwegs wird Pfr. Tobias Kraft an verschiedenen Haltepunkten mit Erzählungen, Liedern, Gedichten und Gebeten an das Leben und Wirken des Hl. Martins erinnern. Die Kindergartenkinder werden den Ablauf mit einem eigens vorbereiteten Liedbeitrag bereichern. Im Hof des kommunalen Gemeindezentrums erwarten die Landfrauen alle Kinder mit einer leckeren Martinsbrezel. Für die Teilnehmer werden Glühwein, Punsch und Würstchen bereitgehalten. Mit dem Abbrennen des wärmenden Martinsfeuers endet die Veranstaltung. T. K. Ober-Flörsheim Lamugetus Aktiventreffen Vorbesprechung der Faschingskampagne 2012 Am Donnerstag, den 3. November findet um Uhr in der Gemeindehalle ein Aktiventreffen zur Vorbesprechung der Faschingskampagne 2012 statt. Elferrat, Büttenrede, tänzerische Darbietung und vieles mehr oder wer die Ober-Flörsheimer Fassnacht in irgendeiner Weise einfach unterstützen möchte ist herzlich dazu eingeladen. Wir freuen uns über jedes neue Gesicht und neue Ideen. Der Vorstand Offenheim Badminton Erneut 7:1 gewonnen Ich habe vor der Partie knappe Spiele erwartet, aber das wir am Ende so deutlich gewinnen, damit war nicht zu rechnen, so Mannschaftsführer Robert Stabel nach dem 7:1-Erfolg der SG Offenheim/Wallertheim I in der Badminton Bezirksklasse Nord über den Post SV Bad Kreuznach III. Eines der spannendsten Spiele des Abends lieferten sich Andreas Brauns und Sebastian Züfle im 1. Herrendoppel. Mit 16:21, 21:16 und 21:15 behielt man am Ende aber die Oberhand. Den Schlusspunkt des Abends setzte in einem klasse 1. Herreneinzel Andreas Brauns. Nach 16:21 im ersten Satz, ließ er seinem Gegenüber Van Hau Tran aus Bad Kreuznach mit 21:8 und 21:10 keine Chance mehr. Mit dem dritten deutlichen Sieg in Folge festigte die SG ihre Spitzenposition in der Tabelle. S. Z. Wahlheim Martinsfest und Laternenumzug Am Freitag, den 11. November finden in Esselborn das Martinsfest und der Laternenumzug der Kindertagesstätte Kettenheimer Grund statt. Der Laternenumzug startet um Uhr vor Geschichte(n) unserer Heimat Oremer Geschichten Volksschule Gau-Odernheim in schwerer Zeit ( ) Teil 2 Fortsetzung und Schluss Lernmaterialien sind rar. Im Laufe des Jahres 1946 werden die Neuen Schulblätter in Deutsch und Mathematik eingesetzt. Bis dahin gab es auch keine Fibel. Schiefertafeln, Schulhefte und Schreibmaterial werden häufig durch Tauschwirtschaft erstanden, im damaligen Sprachgebrauch: fuggern (fuggere), kutteln (kudddele), quanteln (quandele). Im Oktober 1946 weist das Kreisschulamt Alzey Gutscheine für Hefte an, pro Schüler - je nach Klassenstufe - zwei bis drei. Mangel beherrscht auch den Alltag. Es laufen Sammelaktionen für Altpapier. Für jedes abgelieferte Kilo gibt es 600 Gramm Neupapier in Form von Heften und Büchern. Die Schuljugend wird zu allen möglichen Sammelaktionen herangezogen: Altspinnstoffe, pflückreife Kräuter, Kartoffelkäfer Der Volksmund bringt es nach dem Refrain des Liedes Schwarzbraun ist die Haselnuss auf eine schlichte Formel: Lumpe, Knoche, Eise unn Papier, ausgeschlag ne Zähne sammeln wir. Wie stellt sich die Volksschule Gau-Odernheim zahlenmäßig dar? Der ehemalige Rektor Johannes Blödt nennt 1945 insgesamt 292 Schüler, einschließlich 30 aus Gau- Köngernheim und 20 Evakuierten. Eine Statistik vom zählt 252 Schüler in vier Klassen: 1./2. Schuljahr: 72 Schüler, 3./4. Schuljahr: 75 Schüler, 5./6. Schuljahr. 63 Schüler, 7./8. Schuljahr: 44 Schüler. In einem Schreiben vom fordert das Arbeitsamt Mainz von den Schulen eine gewisse Berufslenkung. In den ländlichen Bezirken soll darauf hingewiesen werden, dass die Entlassschüler möglichst der Heimat erhalten bleiben. Söhne und Töchter von Landwirten sollen weitgehend im elterlichen Betrieb verbleiben. Auch das ländliche Handwerk: Schmiede,

19 Donnerstag, den 3. November 2011 Nichtamtlicher Teil Seite 19 Mehrgenerationenhaus Adventsbasteln für Jung und Alt Inge Rudolph möchte mit Ihnen, jung wie alt, schöne Dinge für die Weihnachtszeit basteln. Jeder, der Lust und Zeit hat, kann sich zum Adventsbasteln anmelden. An vier Mittwochnachmittagen ab Uhr wollen wir uns im Mehrgenerationenhaus Alzey treffen. Am Mittwoch, den 9. November soll der erste Bastelnachmittag stattfinden. Teilnahme ist kostenfrei. Materialien (z. B. Kerzen) können mitgeder ev. Kirche in Esselborn. Danach gibt es im Hof des Feuerwehrgerätehauses Martinsweck und Kinderglühwein für die Kleinen sowie Glühwein, Brezeln und Würstchen für die Großen. Hierfür werden Bons benötigt, die abends an der Bon-Kasse oder bereits vom 7. bis 11. November im Kindergarten erworben werden können. Bitte beachten Sie: Tassen müssen mitgebracht werden! Gegen Uhr findet dann am Martinsfeuer ein gemeinsames Singen der Martinslieder statt. Um kräftiges Mitsingen wird gebeten. Zusätzlich freuen wir uns über eine kleine, freiwillige Spende für das Martinspferd, die dem Reit- und Fahrverein Alzey zugutekommt. Auf Ihr Kommen freuen sich die Kinder und Mitarbeiterinnen der Kita Kettenheimer Grund. S. R. Alzey - Stadt Städtische Galerie: Ausstellung Farbe Form Figur Von 30. Oktober bis 20. November zeigt die Städtische Galerie im Alzeyer Burggrafiat die Ausstellung Farbe Form Figur. Es stellen die Künstler Brigitte Zandern, Roland Meyer-Petzold und Thomas Meyer aus. Geöffnet ist die Ausstellung täglich von bis Uhr, samstags und sonntags zusätzlich von bis Uhr. Am 19. und 20. November ist das Burggrafiat anlässlich des Töpfermarktes durchgehend von bis Uhr geöffnet. Weitere Infos unter Stadtverw. Alzey Sprechstunde des Landtagsabgeordneten Die nächste Sprechstunde des Landtagsabgeordneten Heinz-Hermann Schnabel (CDU) findet am Donnerstag, 3. November von bis Uhr, im CDU-Büro, Spießgasse 12, Alzey, statt. Rat suchende Bürgerinnen und Bürger können ihn in dieser Zeit auch unter der Tel /33 55 erreichen. H. H. S. Bürgersprechstunde MdL Heiko Sippel Die nächste Bürgersprechstunde des Landtagsabgeordneten Heiko Sippel findet am Montag, dem 14. November, von bis Uhr im Bürgerbüro, Hospitalstraße 7, (1. Stock über Quick Schuh) in Alzey,statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Während dieser Zeit ist der Abgeordnete auch telefonisch unter / zu erreichen. In dringenden Fällen ist Heiko Sippel gerne bereit, auch einen anderen Gesprächstermin außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden zu vereinbaren. Sein Büro ist wochentags jeweils vormittags (außer mittwochs) besetzt und unter der angegebenen Nummer zu erreichen. H. S. St. Martins-Feier in Weinheim Am 11. November um Uhr in Weinheim. Wir beginnen mit der Martinserzählung in der kath. Kirche St. Gallus. Anschließend wird der Laternenzug durch die Straßen musikalisch von dem Jugendorchester des KMV Weinheim begleitet. Danach gibt es die Martinsbrezel und Verkauf von Saft, Glühwein und Würstchen im Kirchgarten. S. K. Frauen mittendrin Zum nächsten Treffen für Frauen der Pfarrgruppe Alzey-Land St. Hildegard ab ca. 40 Jahren bis etwa Mitte 50 laden wir Sie herzlich ein: am Mittwoch, den 2. November um Uhr (nach dem Gottesdienst) im Haus St. Gallus in Alzey-Weinheim. Wir werden uns nun immer am 1. Mittwoch im Monat, außer in den Ferien, treffen. Im November wird das Thema Mein Buch sein. Bringen Sie Ihr Lieblingsbuch oder das Buch, das Sie gerade lesen mit und berichten Sie uns da - rüber, machen Sie uns neugierig auf mehr! Da es nun aber auch in die kalte Jahreszeit geht, wurde angeregt, erprobte Rezepte für Punsch oder ähnliche Getränke mitzubringen. S. K. Treff Aktiv Unterwegs mit Treff aktiv nach Trier Mit Treff aktiv geht am Dienstag, den 15. November die Fahrt nach Trier. Der Jahrtausendfund der größte römische Goldschatz, welcher zufällig bei Erdbauarbeiten gefunden wurde, ist nun komplett im Rheinischen Landesmuseum in Trier zu bestaunen. Zusteigemöglichkeiten bestehen an den Haltepunkten der Bahnstrecke Alzey Worms. Alle Interessierte sind recht herzlich eingeladen. Treffpunkt: 8.45 Uhr am Bahnhof Alzey, Rückkehr gegen Uhr. Eine Teilnahmegebühr wird erhoben. Anmeldung bitte bis 8. November bei Frau Christa Schwedler im Caritas - zentrum Alzey unter Tel / Mit Stöcken und Bibel durch Rheinhessen Mit ausgewählten Bibeltexten und mit oder auch ohne Nordic-Walking- Stöcken wollen wir meditierend die abwechslungsreiche Landschaft Rhein hessens erkunden. Körper und Geist sollen damit gleichermaßen in Einklang gebracht werden. In Begleitung von Frau Christa Schwedler folgen wir dem Lauf der Selz. Treffpunkt ist am Mittwoch, den 9. November um 9.30 Uhr auf dem Edeka- Parkplatz in der Gartenstraße in Alzey. Vorabinformationen erteilt das Caritaszentrum Alzey unter Tel / Träger der Initiative Treff aktiv Alzey ist das Caritaszentrum Alzey, die Pfarrei St. Joseph und das kath. Bildungswerk Rheinhessen. A. W. St.-Martins-Feier in Heimersheim Am 11. November um Uhr findet in Heimersheim der Martinsumzug statt. Beginn ist in der ev. Kirche. S. K. Schlosser, Wagner usw. ist mehr als bisher zu berücksichtigen. Für die kaufmännischen Berufe sind nur Jugendliche mit besonderen Voraussetzungen herauszustellen. Diese Tendenzen bestätigt eine Liste des Jahrgangs 1932/33, Schulentlassung Knaben: 17, erwählter Beruf: Landwirt: 4, Metzger: 2, Schlosser. 2, Schuhmacher: 2, Bäcker, Elektriker, Glaser, Kaufmann, Mühlenbauer, Schreiner, Tüncher je 1. Lehrstelle ja: 11, davon 4 im Elternhaus, keine Lehrstelle: 6 Mädchen: 13, erwählter Beruf: Landwirtschaft/Haushalt: Lehrstelle ja: 12,davon 6 im Elternhaus, 6 außerhalb; keine Lehrstelle: 1 Der soziale Status der Mädchen spiegelt sich in der Ausbildung wieder. Für sie bleiben weitgehend die drei K : Kinder, Küche, Kirche. Mit Schreiben vom ordnet das Kreisschulamt Alzey die Wiedereröffnung der Berufsschulen an. In Gau-Odernheim sind dies die Sparten Landwirtschaft (Saal 9) und Hauswirtschaft (Saal 8), die Anfang der 1960er Jahre aufgelöst werden. Ein Aspekt bleibt noch anzusprechen. Das ist der Mangel an Essen, Kleidung, Heizung, und Wohnmöglichkeiten. Bis zur Währungsreform im Juni 1948 gibt es praktische eine Zwei-Klassen-Gesellschaft von Hungernden und Satten bzw. von Stadt und Land. Wer auf dem Land lebt, hat eher eine Chance, an Lebensmittel heranzukommen. Im April 1948 leben 19 Kinder aus Mainz und 7 Kinder aus Worms als Evakuierte in Gau-Odernheim. Wie es denen in Worms ergeht, zeigt ein erschütterndes Dokument, veröffentlicht von Akademieschulrat Hans Hinkel aus seiner Zeit als Rektor an der Karmeliterschule. Aus Befragungen ergibt sich bei einer Reihe von Kindern folgendes Bild: Gisela: Gr.: 1,51 m, Gew. : 38,5 kg, Untergew.: 2,4 kg Vater: Zeitungsverkäufer, Mutter: Zeitungsverkäuferin Kinder: 3 Kartoffeln: keine seit Weihnachten Sonntag, : 1 Stück Trockenobst, 1 Tasse schwarzen Kaffee 12.45: 2 Teller Erbsensuppe 16.00: 1 Stück dünnes, trockenes Brot 20.00: 1 Teller Karotten Montag, : 2 dünne Stücke trockenes Brot, 1 Tasse schwarzen Kaffee 12.45: 1 Teller kochfertige Suppe 19.00: 1 Teller kochfertige Suppe Dienstag, nichts krank, gebrochen Mittwoch, nichts 10.45: 1 Pfund Kirschen 12.00: 1 Teller Linsensuppe 19.30: 1 Teller Linsensuppe Donnerstag, : 1 dünnes Stück Trockenobst, 1 Tasse schwarzen Kaffee 12.45: 1 Teller Bohnensuppe 22.00: 3 Pellkartoffeln (gefechtet= gebettelt) Freitag, : 2 dünne Stücke Trockenobst, 1 Tasse schwarzen Kaffee 12.45: 1 Teller Erbsensuppe 20.30: 1 Teller kochfertige Suppe Samstag, : 2 dünne Stücke Wurstbrot 11.00: 1 dünnes Marmeladenbrot 16.00: 2 Stückchen Brot 20.00: Grießklöße mit Kirschen (Grieß geschenkt) Quelle: Zeitschrift Lebendige Schule, 7/1957, Seite 425 Fazit: Den nachfolgenden Generationen blieben solche Zeiten solcher Not erspart. Heute können wir dankbar auf fast sieben Jahrzehnte Frieden zurückblicken. Aus deutschen und französischen Besatzern sind Partner geworden. Die Schule hat sich - bei anders gearteten Problemen - zu einem vielfältigen Dienstleistungsunternehmen entwickelt. Über die Zeiten hinweg bleiben die notorischen bundesrepublikanischen Jammerer, die sich wie Skatbrüder verhalten: Die kloppen Sprüche - verraten aber nicht, was sie gedrückt haben. Text/Foto: E. M.

20 Seite 20 Nichtamtlicher Teil Donnerstag, den 3. November 2011 bracht oder gegen einen Unkostenbeitrag erworben werden. Mitzubringen sind vor allem gute Laune, Interesse und wer hat, gerne auch noch Tannengrün und Buchs. Spaß und Gespräche sollen dabei nicht zu kurz kommen. A. B. Förderverein für Kultur und Bildung e. V. Alzey Der Förderverein für Kultur und Bildung e. V. Alzey, bietet folgenden Kurse an: Literaturcafé: Die Teilnehmer sprechen über David Benieoff und Ursula-Maria Mössner, Stadt der Diebe, am Mittwoch, 9. November, Uhr in den Räumen der Buchhandlung Machwirth. Anmeldung und Info: Susanne Arnold, Tel / A. F. Sonstiges Monatsversammlung Rasse-Geflügelzucht- Verein Wörrstadt Der Rasse-Geflügelzucht-Verein Wörrstadt lädt ein zur monatlichen Versammlung am Sonntag, 6. November um 10 Uhr im Züchterheim Wörrstadt, Jahnstraße (Gemeindebauhof). Auf der Tagesordnung steht: Lokale Geflügelschau (hierfür können die Meldepapiere abgegeben werden - letzter Termin), anstehende Kreisschau in Alzey sowie die Landesschau in Pirmasens und Aktuelles aus unserem Verein. Um rege Teilnahme wird gebeten. H. G. Aktuelle Untersuchung des Pestel- Instituts zum Wohnen im Alter Landkreis Alzey-Worms braucht Senioren-Wohnungen 2020 leben 700 Rentner von Grundsicherung Ein Großteil der älteren Menschen im Landkreis Alzey-Worms wird in den kommenden Jahren über einen Wohnungswechsel nachdenken müssen: Viele Rentner werden sich ihre jetzigen Wohnungen künftig nicht mehr leisten können.zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Untersuchung des Pes tel- Instituts. Diese prognostiziert eine erheblich zunehmende Altersarmut. Demnach werden im Jahr 2020 mehr als 700 Rentner im Landkreis Alzey- Worms auf die staatliche Grundsicherung im Alter angewiesen sein. Ihre Zahl würde damit noch in diesem Jahrzehnt dramatisch steigen um nahezu 75,2 Prozent. Das soziale Netz wird die meisten 55- bis 65-Jährigen, die heute von Hartz IV leben, im Rentenalter auffangen müssen. Wir werden damit auch im Landkreis Alzey-Worms einen deutlichen Anstieg der Altersarmut erleben, sagt Matthias Günther vom Pestel-Institut in Hannover. Immer mehr Menschen mit gebrochenen Erwerbsbiografien gingen in Rente. Phasen von Arbeitslosigkeit, Niedriglöhne und dauerhaft geringfügige Beschäftigungen seien dabei für sinkende Rentenbezüge bei Neurentnern verantwortlich. Ebenso eine nur geringe oder keine Altersvorsorge bei vielen Selbstständigen. Auch dies führe zu einer wachsenden Altersarmut. Gemessen am Bundesdurchschnitt stuft das Pestel-Institut die zu erwartende Altersarmut im Landkreis Alzey- Worms im Jahr 2020 als erhöht ein. Im Fokus der Berechnungen steht das bezahlbare Wohnen im Alter. Die Untersuchung erfolgte im Auftrag der Initiative Impulse für den Wohnungsbau. Darin haben sich die Indus triegewerkschaft Bauen-Agrar- Umwelt (IG BAU), der Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel (BDB) und die Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks- und Wohnungsbau (DGfM) zusammengeschlossen. Wenn die Altersarmut im Landkreis Alzey-Worms zunimmt, dann müssen wir über neue Wohnformen nachdenken. Das heißt konkret: kleinere, energieeffiziente und altengerechte Wohnungen für Senioren. Das spart Miete und Heizkosten, so Matthias Günther. Bezahlbar seien für viele ältere Menschen, die alleine lebten, nur noch Wohnungsgrößen zwischen 30 und 40 Quadratmetern. Um den Landkreis Alzey-Worms auf das Senioren-Wohnen vorzubereiten, müsse in den kommenden Jahren in erheblichem Maße neu und umgebaut werden. Andernfalls drohe eine graue Wohnungsnot und damit die soziale Ausgrenzung Älterer beim Wohnen. Immerhin werde die Zahl der Rentner im Landkreis Alzey-Worms bis 2020 um 14,5 Prozent auf dann mehr als steigen. Richtfest für das Haus Tabea für Senioren Sie tat viel Gutes und gab reichlich Almosen, heißt es von Tabea, einer Jüngerin Christi, die laut Apostelgeschichte von Pet - rus von den Toten erweckt wurde. An ihr soziales Engagement erinnert die neue Senioren- Wohnanlage, die in der Alzeyer Sigelindstraße im Entstehen begriffen ist. Frohe, helle Hoffnung habend, wünschen wir nun im voraus einen schönen Lebensabend allen in dem neuen Haus, sprach am 26. Oktober in seinem Richtspruch Zimmermeister Maik Heyde, unterstützt vom Gesellen Sascha David (s. Foto), und warf sein Weinglas an die Wand des Rohbaus. Er tat dies dreimal, ehe das Glas endlich zersprang. Der Alzeyer Bürgermeister Christoph Burkhard wertete dies in seiner kurzen Ansprache als Zeichen der Festigkeit und der Nachhaltigkeit des Bauobjektes, das dem demographischen Wandel verpflichtet sei. 44 Wohneinheiten umfasst das Gebäude, das nach den Worten des künftigen Heimleiters Thomas Braun von außen eher als ein Reihenhaus denn als ein Pflegeheim wirke, das aber von seiner Ausstattung her großzügig auf pflegebedürftige Menschen zugeschnitten sie. Mit diesem Haus, so Frank Kadereit, Geschäftsführer der Mission Leben Im Alter GmbH, einer Stiftung Innere Mission Darmstadt, werde man eine weitere Einrichtung in Alzey übernehmen, nachdem man bereits das Haus Michael in der Ostdeutschen Straße betreibe. Mit der endgültigen Fertigstellung rechne man im Juli des nächsten Jahres. Die Bauherren dieses neuen Senioren-Pflegezentrums sind die Geschäftsführer Peter Kinscherff und Walter Langknecht der Firma Römerhaus Bauträger GmbH aus Schifferstadt. Sie blicken auf eine jahrzehntelange Erfahrung mit der Entwicklung und Errichtung von Pflegeeinrichtungen zurück. Text/Foto: A.S. Der Großteil der Senioren hat, so die Initiative Impulse für den Wohnungsbau, ein Interesse daran, möglichst lange in den eigenen vier Wänden zu wohnen. Es macht also Sinn, für Wohnformen zu sorgen, die es älteren Menschen erlauben, weitgehend selbstständig im Alltag klarzukommen, sagt Matthias Günther. Hier seien Häuser mit kleinen Wohn-Appartements die ideale Lösung. Die älteren Menschen können sich dabei gegenseitig im Alltag unterstützen und einen Teil ihrer Zeit gemeinsam verbringen etwa in Gemeinschaftsräumen oder einer Gemeinschaftsküche, so Günther. Dies sei eine gut umsetzbare Alternative zum Mehrgenerationenhaus. Solche Gemeinschaftseinrichtungen beugen einer Vereinsamung im Alter vor. Und sie vermeiden, dass Ältere vorzeitig ins Heim müssen, sagt Matthias Günther. Die Initiative Impulse für den Wohnungsbau fordert vom Bund dringend stärkere Anreize für das altersgerechte Sanieren und für den Neubau von barrierearmen Senioren-Wohnungen. Dazu müssten für das KfW-Programm Altersgerecht Umbauen in den kommenden Jahren mindestens 100 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt werden. Dieser Bedarf stehe jedoch im krassen Widerspruch zu dem, was die Bundesregierung derzeit plane. Die KfW-Mittel für diesen Bereich sollen nämlich noch in diesem Jahr auslaufen. Dabei gibt es sie überhaupt erst seit gut zwei Jahren, sagt Ronald Rast. Der Sprecher der Initiative Impulse für den Wohnungsbau kritisiert, dass der Bund sich auf den enormen Bedarf an Senioren-Wohnungen überhaupt noch nicht eingestellt habe. Die KfW-Mittel würden dringend gebraucht. Einziger Haken an der Sache ist, dass in erster Linie nur zinsverbilligte Darlehen geboten werden und das für Menschen, die 65 oder 70 Jahre alt sind. Wer bindet sich denn da noch an einen Kredit?, so Ronald Rast. Nur über Inves titionszuschüsse könne es gelingen, Senioren dazu zu bewegen, als Bauherren noch einmal privat zu investieren. Erst dann würden die Programme zum seniorengerechten Bauen greifen. Nur mit einer festen Zusage für eine feste Summe lassen sich Ältere überzeugen, noch einmal in den altersgerechten Umbau zu investieren, so der Sprecher der Initiative Impulse für den Wohnungsbau. M. G. Hilfe bei Existenzgründungen Förderangebote des Landes Rheinland-Pfalz Am 15. November veranstaltet die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd im Rahmen der Gründerwoche Deutschland 2011 einen Infoabend für Existenzgründerinnen und -gründer sowie Unternehmen. Auf Einladung der SGD Süd referiert die landeseigene Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH über bestehende Förderprogramme in Rheinland-Pfalz. Sie führt diese Programme durch und gewährt in diesem Rahmen Zuschüsse, zinsgünstige Darlehen, Beteiligungen, Wagniskapital und Bürgschaften für förderungswürdige Vorhaben. Daneben berät die ISB Unternehmen in Finanzierungs- und Standortfragen. Zudem informiert der Einheitliche Ansprechpartner über sein kostenloses Informations- und Beratungsangebot. Er unterstützt Gründerinnen und Gründer auf ihrem Weg in die Selbständigkeit und berät insbesondere zu behördlichen Genehmigungen. Die Gründerwoche ist Teil der bundesweiten Initiative Gründerland Deutschland des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Der Eintritt ist frei, um Anmeldung wird gebeten. Beginn des Abends ist um Uhr, Veranstaltungsort ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, Neustadt. Kontakt und Anmeldung: Einheitlicher Ansprechpartner bei der SGD Süd, Tel / , eapsgdsued@poststelle.de SGD-Süd Nächste Bürgersprechstunde des Landrats Rat und Hilfe suchenden Bürgerinnen und Bürgern bietet Landrat Ernst Walter Görisch am Donnerstag, 10. November in der Zeit von Uhr wieder eine Sprechstunde an. Diese findet statt im ersten Stock in der Kreisverwaltung Alzey-Worms in Raum 107, Ernst-Ludwig-Straße 36 in Alzey. Eine Anmeldung ist erforderlich

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