Nationalrat, XXV. GP 21. Mai Sitzung / 1

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1 Nationalrat, XXV. GP 21. Mai Sitzung / Abgeordnete Mag. Daniela Musiol (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Frau Staatssekretärin! Herr Minister! Ich habe schon im Ausschuss gesagt, dem größten Teil dieser Reform können wir zustimmen, und zwar deshalb, weil für uns hier ein wichtiger gesellschafts- und familienpolitischer Schritt drinnen steckt, ein wichtiger Gleichstellungsschritt, nämlich der vom Vorredner Wittmann schon angesprochene sogenannte Baby-Monat, also die Möglichkeit auch für gleichgeschlechtliche Paare, aus Anlass der Geburt eines Kindes beziehungsweise der Übernahme eines Pflegeoder Adoptivkindes vier Wochen zu Hause zu bleiben. Wir sind glücklich, aber nicht ganz glücklich damit, weil dieser Baby-Monat immer als beispielhaft für die Privatwirtschaft angesehen wird, wo wir den sogenannten Papa- Monat, den man jetzt in Baby-Monat unbenennen muss, weil er ja auch für gleichgeschlechtliche Paare und somit auch für Mütter gelten soll, schon lange fordern. Dieser wurde auch schon lange versprochen, wurde auch schon oft in Regierungsprogramme geschrieben, aber er kommt nicht. Wir sind auch deshalb nicht glücklich, weil er eigentlich schon besser ausgestaltet sein könnte. Ich möchte kurz erklären, warum. Zum einen wird da auf den gemeinsamen Wohnsitz abgestellt. Das heißt, nur jene zweiten Elternteile können diesen Baby-Monat nehmen, die im selben Haushalt leben. Jetzt entspricht das aber nicht mehr der Realität vieler Familien. Es gibt Trennungen, durchaus auch schon während Schwangerschaften oder in den ersten Lebenswochen des Kindes. Das heißt, all jene, die getrennt sind und keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, können diesen Baby-Monat nicht nehmen. Und es gibt auch Personen, die aufgrund von beruflichen Verpflichtungen an unterschiedlichen Orten wohnen und keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Auch die haben nicht die Möglichkeit, einen solchen Baby-Monat zu nehmen. Das entspricht nicht der Realität der Situation mancher Familien. Das Zweite ist, dass der Baby-Monat nur ohne Bezahlung genommen werden kann, also, wenn man so will, sozusagen ein zusätzlicher Urlaub ist, allerdings bei Entfall des Einkommens. Das heißt aber natürlich in der Konsequenz, dass sich das nicht alle Familien leisten können, denn nicht alle Familien, die gerade ein Kind bekommen haben, können es sich leisten, einen Monat auf dieses Einkommen zu verzichten. Das dritte Problem ist, dass bei Pflegekindern noch immer das Erfordernis der Adoptionsabsicht gegeben ist. Das heißt übersetzt, dass das Kind zur Adoption freigegeben ist, was nicht bei allen Kindern der Fall ist. Das gibt es eigentlich bei den

2 Nationalrat, XXV. GP 21. Mai Sitzung / 2 wenigsten Pflegekindern. Das heißt, auch jene Pflegeeltern, die einen wichtigen Dienst für unsere Gesellschaft leisten, indem sie Kindern, die aus verschiedensten Gründen nicht bei ihren Familien leben können, eine Familie bieten, einen Wohnraum bieten, können das nicht in Anspruch nehmen, wenn diese Adoptionsabsicht und diese Adoptionsmöglichkeit nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund habe ich einen Abänderungsantrag vorbereitet, der eben im Speziellen den Wohnsitz und die Adoptionsabsicht betrifft. Dieser liegt Ihnen auch vor. Er ist sehr lange, deswegen lese ich ihn nicht vor, aber erklärt habe ich ihn schon. In diesem Abänderungsantrag geht es eben darum, auch jenen, die nicht einen gemeinsamen Wohnsitz haben, die Möglichkeit zu geben, diesen Baby-Monat zu nehmen, und eben von dieser Adoptionsabsicht Abstand zu nehmen. Aber und deswegen stimmen wir auch zu es ist ein wichtiger erster Schritt, es sollte allerdings nicht der letzte sein, und er ist eben nur im öffentlichen Bereich. Dieser wichtige erste Schritt ist vorbildhaft, aber es ist nur ein kleines Vorbild, wenn man so will, weil eben all diese Probleme, die ich schon angesprochen habe, noch gegeben sind. Nicht zustimmen werden wir dem Bundesbahngesetz, und zwar aus prozeduralen Gründen. Wir halten nicht viel davon, wenn Gesetze in besonderer Eile hier eingebracht werden, ohne irgendeine Möglichkeit, Stellungnahmen der Interessenvertretungen, der Gewerkschaften, der Betroffenen einzuholen. Das war in diesem Fall so. Es konnte im Ausschuss auch nicht ausreichend begründet werden, warum das der Fall war, und deswegen lehnen wir das ab. Vor diesem Hintergrund: Es ist ein guter erster Schritt gelungen, aber gehen wir gleich schnell weiter, damit alle Eltern in Österreich diesen Baby-Monat nehmen können und nicht nur die, die es sich leisten können, und nicht nur die, die im öffentlichen Dienst sind. (Beifall bei den Grünen.) Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert. Er ist somit ordnungsgemäß eingebracht, er ist auch ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung. Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

3 Nationalrat, XXV. GP 21. Mai Sitzung / 3 Abänderungsantrag der Abgeordneten Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses (604 d.b.) über die Regierungsvorlage (585 d.b.): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes- Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn- Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter- Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015) Antrag Der Nationalrat wolle beschließen: Die Regierungsvorlage 585 d.b. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter- Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetz, das

4 Nationalrat, XXV. GP 21. Mai Sitzung / 4 Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015) in der Fassung des Berichtes des Verfassungsausschusses (604 d.b.) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Z.8 lautet 75d samt Überschrift: Frühkarenzurlaub 75d. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. (2) Einem Beamten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. (3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege. (4) Die Beamtin oder der Beamte hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. (5) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

5 Nationalrat, XXV. GP 21. Mai Sitzung / 5 (6) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. 2. In Artikel 1 entfällt Z 8a. 3. In Artikel 3 Z13 lautet 29o samt Überschrift: Frühkarenzurlaub 29o. (1) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. (2) Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. (3) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege. (4) Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

6 Nationalrat, XXV. GP 21. Mai Sitzung / 6 (5) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln. (6) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. 4. In Artikel 3 entfällt Z 13a. 5. In Artikel 4 Z 10 lautet 75f samt Überschrift: Frühkarenzurlaub 75f. (1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. (2) Einem Richter, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. (3) Einer Richterin oder einem Richter, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege. (4) Die Richterin oder der Richter hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

7 Nationalrat, XXV. GP 21. Mai Sitzung / 7 (5) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln. (6) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. 6. In Artikel 4 entfällt Z 10a. 7. In Artikel 5 Z 7 lautet 58e samt Überschrift: Frühkarenzurlaub 58e. (1) Einer Landeslehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. (2) Einer männlichen Landeslehrperson, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. (3) Einer Landeslehrperson, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege. (4) Die Landeslehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

8 Nationalrat, XXV. GP 21. Mai Sitzung / 8 (5) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln. (6) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. 8. In Artikel 5 entfällt Z 7a. 9. In Artikel 6 Z 4 lautet 65e samt Überschrift: Frühkarenzurlaub 65e. (1) Einer Lehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. (2) Einer männlichen Lehrperson, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. (3) Einer Lehrperson, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege. (4) Die Lehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

9 Nationalrat, XXV. GP 21. Mai Sitzung / 9 (5) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln. (6) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. 10. In Artikel 6 entfällt Z 4a. Begründung Der Rechtsanspruch auf unbezahlten Karenzurlaub in der Dauer von bis zu vier Wochen soll künftig sowohl Männern als auch Frauen in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zustehen, die mit der Mutter bzw. dem Vater des Kindes sowie dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Verknüpfung an die Voraussetzung des gemeinsamen Wohnsitzes ist dem Gedanken geschuldet, etwaigen Missbrauch vermeiden zu wollen. In der Praxis wird es jedoch bedeuten, dass Paare, die sich während der Schwangerschaft getrennt haben oder aber einfach getrennte Wohnsitze haben, von der Möglichkeit des Babymonats ausgeschlossen sind. Eine Trennung allein schließt jedoch den Wunsch des getrennt lebenden Elternteils nicht aus, dass dieser auch weiterhin für das Kind bzw. den zweiten Elternteil Verantwortung übernehmen will. Die Voraussetzung des gemeinsamen Wohnsitzes sollte daher entfallen. Ebenso wird der Rechtsanspruch auf unbezahlten Karenzurlaub für Adoptiveltern sowie Pflegeeltern eingeführt. Pflegeeltern bekommen jedoch nur dann einen Rechtsanspruch auf ein Babymonat, wenn sie das Kind in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen (d.h. es zu adoptieren), in unentgeltliche Pflege übernommen haben. Es ist bei der Übernahme in unentgeltliche Pflege nicht ausreichend, dass nur seitens der künftigen Adoptiveltern die Absicht einer Adoption besteht. Das Kind muss vielmehr von den leiblichen Eltern und/oder von der Jugendwohlfahrtsbehörde zum Zweck der Adoption den künftigen Adoptiveltern übergeben worden sein. D.h. das Kind muss ein zur Adoption freigegebenes Kind sein. Der überwiegende Teil der Pflegeeltern in Österreich betreut jedoch Kinder ohne Adoptionsabsicht. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung weshalb zwischen Pflegeeltern mit bzw. ohne Adoptionsansicht bei der Gewährung eines Babymonats unterschieden wird.

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