Allgemeine Wirtschaftslehre: Personal im Einzelhandel

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1 Allgemeine Wirtschaftslehre: Personal im Einzelhandel Dieses Dokument wurde im Rahmen der Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel von Peter Büche erstellt. Es darf nur vollständig (mit diesem Deckblatt) ausgedruckt oder anderweitig privat genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht zulässig. Es kann keinerlei Haftung für den Inhalt der Arbeit übernommen werden. Gerne darf auf die Homepage hingewiesen werden. Es ist jedoch nicht gestattet, dieses Dokument (auch ausschnittsweise) weiterzugeben, zu verbreiten oder zu veröffentlichen.

2 Allgemeine Wirtschaftslehre Personal / Berufstätigkeit im Einzelhandel Personalbeschaffung / Bewerbungen Die Personalbedarfsplanung unterscheidet quantitativen Personalbedarf und qualitativen Personalbedarf Die Stellenbeschreibung (Anzeige) ist die Grundlage für die qualitative Personalplanung Die Stellenbesetzung kann erfolgen durch eigene Mitarbeiter fremde Mitarbeiter Die Bewerbungsunterlagen sind meist schriftlich vorzulegen Der am besten geeignete Mitarbeiter wird durch ein Bewerberauswahlverfahren ermittelt Während der Probezeit kann die Einstellungsentscheidung geändert werden Arbeitsrechtliche Vorschriften und Vereinbarungen Der Arbeitsvertrag Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn ein einzelner Arbeitnehmer mit einem einzelnen Unternehmer eine Vereinbarung trifft, die Leistung gegen Entgelt regelt. Der Arbeitsvertrag ist formlos, ist der Arbeitnehmer bereits einen Monat tätig, so muss ihm der Arbeitsvertrag unterschrieben ausgehändigt werden. Der Arbeitsvertrag enthält Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses und die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und -nehmer (Urlaub, Arbeitszeit,..). Um Benachteiligungen des Arbeitnehmers zu vermeiden liegen dem Arbeitsverhältnis zu grunde: weitere gesetzliche Bestimmungen, z. B. Kündigungsschutzgesetz, Arbeitsgesetz die Betriebsordnung des Unternehmens der geltende Tarifvertrag für die Branche. Die Tarifbestimmungen stellen geltendes Recht dar. Sie sind unabdingbar, d. h. den Tarifbestimmungen widersprechende Abmachungen sind nichtig. Sie dürfen nur zu gunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitspflicht: Die vereinbarte Arbeit ist persönlich zu leisten. Außerhalb der Arbeitszeit darf er eine Nebenbeschäftigung übernehmen, die die Arbeitspflicht nicht verletzt. Treuepflicht: Der AN muss nach besten Kräften für die Interessen des Unternehmens arbeiten. So kann es dem Arbeitnehmer zugemutet werden Überstunden zu leisten.

3 Gehorsamspflicht: Der Arbeitgeber hat Weisungsbefugnis im Bezug auf das Arbeitsverhältnis. Er kann die Ausführung der Arbeit und manche Verhaltensweisen bestimmen (z. B. Rauchverbot) Pflicht zur Verschwiegenheit und Unbestechlichkeit Geschäftsgeheimnisse (z. B. Umsatz) dürfen nicht leichtfertig augeplaudert oder gegen Schmiergelder verraten werden Pflicht zur Einhaltung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots (Konkurrenzverbot) Der AN darf ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder selbstständig in einem Handelsgewerbe (auch fremder Branche) noch darf er im Geschäftszweig des Arbeitgebers Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung machen Pflicht zur einhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots (Konkurrenzklausel) Damit der AN nach Ausscheiden seinem bisherigen AG keine Konkurrenz macht, kann ein Konkurrenzverbot für längstens 2 Jahre schriftlich vereinbart werden. Während der Dauer des Verbots muss der frühere AG eine Entschädigung (min. ½ des bisherigen Verdienstes) bezahlen. Das vertragliche Wettberwerbsverbot wird unwirksam, wenn der AN Grund zur fristlosen Kündigung hat oder wenn der AN den Arbeitsvertrag kündigt. Rechte des Arbeitnehmers Recht auf Beschäftigung Der AN kann verlangen, entspechend der vereinbarten Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt zu werden Recht auf Vergütung Zahlung des Gehalts am Ende jeden Monats, es können Provisionen usw. hinzukommen. Im Krankheitsfall muss der AG das bisherige Gehalt bis zu 6 Wochen weiterzahlen Recht auf Fürsorge Der Arbeitsplatz darf nicht Gesundheitsgefährdend sein. Der AN muss zur Sozialversicherung angemeldet werden Recht auf Urlaub Der Mindesturlaub beträgt 24 Werktage. Meist wird dieser durch tarifvertragliche Regelungen erhöht. Sonderurlaub und Arbeitsbefreiungen, z. B. bei Heirat, Ehrenamt usw. können gewährt werden Recht auf Zeugnis Jeder ausscheidende Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis: - Einfaches Zeugnis, schriftlich, Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung - Qualifiziertes Zeugnis, enthält zusätzlich Angeben über Führung und Leistung Rechte außerhalb des Arbeitsvertrags - Koalitionsrecht (Recht auf Beitritt einer Gewerkschaft) - Streikrecht - Rechte aus dem Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsgesetz z. B. aktives und passives Wahlrecht zum Betriebsrat Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsrat Der Betriebsrat garantiert die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Er wird von der Belegschaft (den Mitarbeitern) auf vier Jahre gewählt. Aktives und Passives Wahlrech ab 18 Jahre. Er trifft sich mindestens vier mal im Jahr zu einer Betriebsversammlung, zu der der Arbeitgeber auch eingeladen wird. Arbeitgeber und

4 Betriebsrat haben als oberste Aufgabe, sich um vernünftige Zusammenarbeit zu bemühen. Die Mitbestimmung bzw. Mitwirkung der Arbeitnehmer erstreckt sich auf: soziale Angelegenheiten, z. B. Arbeitszeit, Pausen, Urlaub, Betriebsordnung personelle Angelegenheiten (über 20 AN) wie Einstellung, Umgruppierung, Versetzung, Entlassung wirtschaftliche Angelegenheiten (über 20 AN) wie Zusammenschluss mit anderen Betrieben, Änderung des Betriebszwecks Die Sozialpartner Die Sozialpartner (=Tarifpartner) sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber; sie haben das Recht, Vereinigungen zu bilden. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vertritt 90 % aller im Privatbesitz befindlichen Unternehmen. Die Arbeitnehmerseite wird von den Gewerkschaften vertreten. Rund 40 % aller Arbeitnehmer sind Gewerkschaftsmitglied. Die Sozialpartner sind die Tarifvertragsparteien für die Tarifverträge (Tarifautonomie). Der Tarifvertrag Grundlage für den Tarifvertrag ist das Tarifvertragsgesetz. Ein Tarifvertrag ist ein kollektiver Arbeitsvertrag, der zwischen den Tarifpartnern abgeschlossen wird. Er bildet die rechtliche Grundlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, er regelt u. a. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Festlegung der Mindestlöhne, des Mindesturlaubs usw. Zu unterscheiden sind: Lohn- und Gehaltstarifvertrag, Zahltarifvertrag: Er wird meist für ein bis zwei Jahre geschlossen und enthält Sätze für die verschiedenen Lohn- und Gehaltsgruppen, in die die Arbeitnehmer je nach Qualifikation und Schwierigkeit der Arbeit eingeteilt sind. Diese Löhne / Gehälter dürfen nicht unterschritten werden. Manteltarif- (Rahmentarif-) Vertrag Er wird meist für vier bis sechs Jahre geschlossen und enthält grundsätzliche Bestimmungen über: Eingruppierungen in Lohn- und Gehaltsklassen Lohnfortzahlung bei Krankheit Zulagen und Zuschläge für Erschwernis, Schmutz, Gefahren, Sonn- und Feiertagsarbeit usw. Lohnformen (Zeit- oder Leistungslohn) Prämien, 13. Gehalt,.. vermögenswirksame Leistungen Arbeitszeit Urlaub, Urlaubgeld,.. Alterslohnsicherung; Haftungsbeschränkungen menschengerechte Gestaltung der Arbeit und des Arbeitsplatzes

5 Entstehen eines Tarifvertrages 1. Während der Laufzeit des alten Tarifvertrages wird durch die Tarifkommission der Gewerkschaft mit einem Kündigungsschreiben die Tarifrunde eröffnet. 2. Es folgt das Forderungsschreiben der Gewerkschaft. 3. Die Tarifkommission der Arbeitgeber macht ein niedriges Angebot. 4. Die Tarifkommission tritt in Verhandlungen 5. ÆErgebnis: neuer Tarifvertrag 6. Kommt keine Einigung zu stande, wird durch eine zwischen den Tarifpartnern vereinbarte Schlichtungsstelle eingegriffen. 7. Sollte es noch immer zu keinem Abschluss kommen, so bleibt der Arbeitskampf. Streik und / oder Aussperrung sind die Folge. Während der Laufzeit eines Tarifvertrages besteht für beide Vertragspartner Friedenspflicht, d. h. es darf keinen Streik und keine Aussperrung geben. Die Betriebsvereinbarung In Betriebsvereinbarungen werden vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat für das jeweilige Unternehmen betriebsinterne Regelungen beschlossen. Beispiele: Arbeitszeit, Rauchverbot, Maßnahmen zur Unfallverhütung, usw. Tarifvertragliche Regelungen dürfe nicht Bestandteil einer Betriebsvereinbarung sein. Die Betriebsvereinbarung ist meist durch einen Aushang "Betriebsordnung" oder "Dienstordnung" zugänglich. Streik und Aussperrung Wenn die Gewerkschaft die höheren Lohnforderungen oder besseren Arbeitsbedingungen nicht durchsetzen kann, bleibt als Mittel des Arbeitskampfes der Streik. Es muss der alte Tarifvertrag gekündigt sein (sonst Friedenspflicht). Vor Ausrufung eines Streiks müssen mindestens 75 % der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder in einer Urabstimmung dafür stimmen. Vor dem Betrieb werden Streikposten aufgestellt, die Arbeitswillige von der Arbeit abhalten sollen. Für den Lohnausfall zahlt die Gewerkschaft Streikgelder. Wenn 25 % der Streikmitglieder in einer Abstimmung dafür stimmen, kann der Streik abgebrochen werden. Wenn alle Maßnahmen auf Unternehmerseite versagen, bleibt als letztes Mittel die Aussperrung. Es wird den Streikenden und den Arbeitswilligen kollektiv die Arbeitsmöglichkeit verweigert. Die Arbeitsverhältnisse werden suspendiert (zeiweilig aufgehoben), es wird also kein Lohn gezahlt. Nur in Ausnahmefällen, wie wilden Streiks, können die Arbeitsverhältnisse gelöst werden. Je nach Tarifvertrag werden diese nach dem Streik wieder aufgenommen (Wiedereinstellungsklausel).

6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigung und Kündigungsschutz Die Kündigung Die Kündigung ist formlos, wird aber meist schriftlich verfasst und eingeschrieben zugestellt. Auszubildenden muss schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, es ist nur nötig, dass der andere sie erhalten hat. Eine Bestätigung des Empfangs ist nicht nötig. Die ordentliche Kündigung Gesetzliche Kündigungsfrist: für Angestellte und Arbeiter: Es kann mit einer Frist von 4 Wochen (28 Tagen) zu 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. während der Probezeit (max. ½ Jahr) kann mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden Auszubildende können nur in der Probezeit gekündigt werden und das fristlos Einzelvertragliche Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist darf nur bei zur vorübergehenden Aushilfe eingestellten angewandt werden (max. 3 Monate beschäftigt) Tarifliche Kündigungsfrist in den Tarifverträgen werden oft Kündigungsfristen festgesetzt Die außerordentliche Kündigung Fristlos kann gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Dies ist nur bei wichigem Grund möglich. Wichtige Gründe für den Arbeitgeber: Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Dienstherrn Verletzung des Vertrauensverhältnisses Verweigerung der Dienstpflicht Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots durch den Arbeitnehmer Wichtige Gründe für den Arbeitnehmer: Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer Verletzung der Fürsorgepflicht Nichtzahlung des Lohns oder Gehalts durch den Arbeitgeber Der Kündigungsschutz Allgemeiner Kündigungsschutz Wer mindestens ½ Jahr in demselben Unternehmen Arbeitet, ist gegen sozial ungerechtfertigte Kündigung geschützt. Wenn kein Kündigungsgrund und keine betriebliche Notwendigkeit bestehen, ist die Kündigung unwirksam. Bei

7 Einschränkungen müssen Mitarbeiter gleicher Qalifikation nach sozialen Gesichtspunkten ausgewählt werden wie Alter, Familienstand, Kinderzahl (Sozialauswahl). Besonderer Kündigungsschutz Langjährige Mitarbeiter genießen besonderen Kündigungsschutz, z. B. 2 Jahre Æ 1 Monat zum Monatsende 10 Jahre Æ 4 Monate zum Monatsende Kündingt der Angestellt, so gilt die ursprünglich vereinbarte Frist. Schwerbehinderten kann ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht gekündigt werden. Werdende Mütter haben bis 4 Monate nach der Entbindung Kündigungsschutz und ggf. bis zu 36 Monate bei Erziehungsurlaub Betriebsratsmitglieder sind während der Zugehörigkeit zum Betriebsrat und danach ein Jahr unkündbar Auszubildenden kann nach Ablauf der Probezeit nicht gekündigt werden (nur Außerordentlich) Massenentlassungen müssen dem zuständigen Arbeitsamt angezeigt werden Wehrpflichtige haben Kündigungsschutz bis zum Ende des Grundwehrdienstes und während einer Wehrübung. Das selbe gilt für Zivis. Die Sozialversicherung Träger der Versicherung - Ortskranken kassen (AOK) - Ersatzkasse n (DAK,..) - Betriebskran kenkassen Beiträge - AG ½ - AN ½ Leistungen - Förderung der Gesundheit - Behandlung einer Krankheit - BfA - LVAs - AG ½ - AN ½ - Altersrente - Maßnahmen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit - Bundesanstalt für Arbeit - AG ½ - AN ½ - Arbeitsvermittlung - Arbeitslosengeld Hilfe bei: - Berufsunfällen - Berufskrankheiten - Schutz bei Unfällen auf dem direkten Hin- und Rückweg vom Arbeitsplatz - Berufsgenossenschaften Versicherungszweig Vorsorgezweck Krankenversicherung Schutz bei: - Krankheit - Tod Rentenversicherung Vorsorge für: - Berufsunfähigkeit - Alter - Die Hinterbliebenen bei Tod Arbeitslosenversicherung Hilfe bei Arbeitslosigkeit der Arbeitslose muss jede ihm zugeteilte Tätigkeit ausführen wenn keine Gründe dagegen Sprechen; er muss der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen Unfallversicherung Pflegeversicherung Schutz bei Pflegebedürftigkeit - Pflegekassen (Wahrnehmung durch Krankenkassen) AG alleine - AG ½ - AN ½ - Verhütung von Arbeitsunfällen (Aufklärung,.) - Renten - häusliche Pflege; Einsätze durch Pflegedienste - stationäre Pflege

8 Die Sozialversicherungen sind nach dem Prinzip der Selbsthilfeorganisation aufgebaut, das bedeutet: Einer für alle, alle für einen. Sie sind Zwangsversicherungen. Früher war es Aufgabe dieser Gesetzgebung die schlimmste Not zu lindern, heute wird es durch staatliche Zuschüsse ermöglicht, den Lebensstandart zu erhalten. Dadurch ist heute der "Preis" für diese Versicherungen rund 2 ½ mal so hoch wie vor zehn Jahren. Die Sozialversicherungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Rentenversicherung Die Renten werden jährlich dynamisiert, also angepasst an die allgemeine Einkommensentwicklung. Die Rentenversicherung arbeitet durch das Prinzip des Generationenvertrages, es zahlen also die momentan Arbeitenden die Renten der momentanen Rentner. Maßnahmen zur Unfallverhütung Die Einhaltung des Arbeitsschutzes wird vom Gewerbeaufsichtsamt überwacht. Dir Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sind öffentlich auszuhängen. Das Personal soll in Erster Hilfe ausgebildet sein. Wichtige Unfallverhütungsvorschriften sind: Arbeitsplätze beleuchten Ausgangstüren und Notausgänge freihalten Leitern nur gesichert benutzen abstehende Nägel sofort entfernen Dekorationen gegen herunterfallen sichern