Seite 1 von 5. zum Ministerialentwurf 472 der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes Roritzerstraße Nürnberg Deutschland
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- Monica Färber
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1 28/SN-472/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Seite 1 von 5 Stellungnahme eines persönlich Betroffenen zum Ministerialentwurf 472 der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes Ing. Johannes Fuchsreiter Roritzerstraße Nürnberg Deutschland Heinrichsberg Zell am Pettenfirst Österreich Hiermit nehme ich, Johannes Fuchsreiter, als Betroffener zu dem in Begutachtung befindlichen Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden soll, persönlich Stellung wie folgt. Ich bin österreichischer Staatsbürger und habe fünf Kinder, alle in Nürnberg geboren. Die beiden älteren leben in Wien bzw. in Niederösterreich; sie sind österreichische Staatsbürgerinnen. Meine jüngeren Kinder sind 14-jährige Drillinge, die in meinem Haushalt in Nürnberg leben. Diesen drei Kindern ist bis dato die österreichische Staatsbürgerschaft verwehrt, da die Mutter, mit der ich nicht verheiratet bin, (und mit der ich auch nicht zusammenlebe) deutsche Staatsbürgerin ist. - Sie wurden am geboren (ausgewiesen durch die Geburtsurkunden des Standesamtes Nürnberg vom ). - Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgte laut Register des Jugendamtes der Stadt Nürnberg am Das gemeinsame Sorgerecht wurde am beurkundet. - Die Kinder leben seit dem bei mir - amtlich bescheinigt durch das Einwohnermeldeamt Nürnberg am Nach deutschem Rechtsverständnis können Kinder eine Doppelstaatsbürgerschafts bekommen, wenn die Eltern unterschiedliche Staatsbürgerschaften haben. Sie müssen sich allerdings bis zum 23. Geburtstag zwischen den beiden Staatsbürgerschaften entscheiden. Uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Nach noch geltendem österreichischem Recht werden uneheliche Kinder gemessen am Gleichheitsgrundsatz in Zusammenhang mit Art. 8 und Art. 14 EMRK diskriminiert. Obwohl die Kinder bei mir leben, haben sie die deutsche Staatsbürgerschaft. Sie haben kein Recht, die Doppelstaatsbürgerschaft zu erhalten, weil sie unehelich sind. Diesen Sachverhalt habe ich Jänner 2007 Frau Terezija Stoisits (Grünen AT) dargelegt und besprochen. Sie hat dies ebenfalls als Diskriminierung gesehen und empfohlen, einen Antrag auf Staatsbürgerschaft zu stellen und dies bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts durchzufechten. Ich habe allerdings den aufwändigen Rechtsweg (mit Antrag auf Staatsbürgerschaft, Berufung, Beschwerde beim VfGH bzw. VwGH bzw. Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof) gescheut.
2 2 von 5 28/SN-472/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Seite 2 von 5 Auf Grund der anstehenden Novellierung des StbG unter anderem zur Gleichstellung von ledigen Kindern gegenüber ehelichen Kindern hatte ich erwartet, dass diese Ungleichbehandlung beseitigt wäre. Nach Studium dieses Werkes kehrte bei mir Ernüchterung ein, zumal dieses Gesetzeswerk nach wie vor Diskriminierungstatbestände aufweist. Die in 7 Abs. 3 StbG geforderte Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt als Voraussetzung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft verhindert alle Gleichstellungen der unehelichen Kinder bei denen - wie auch in Deutschland in den meisten Fällen üblich - die Vaterschaft erst nach der Geburt geregelt wird bzw. geregelt werden kann. Diese Frist wurde um 40 Tage überschritten. Die Kinder kamen 42 Tage vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt. Auch konnte auf Grund von Fristen (vorangegangene Ehe meiner Partnerin, Anhörung des geschiedenen Mannes) meine leibliche Vaterschaft erst nachträglich beurkundet werden. Meines Erachtens geht dieser Gesetzesentwurf auch nicht auf Lebensumstände (zb vorzeitige Geburt, übliche Verfahren in Mitgliedstaaten der EU) ein. Es gibt meines Wissens eine halbe Million Auslandsösterreicher, die dem rechtlichen Prozedere ihres Gastlandes unterliegen. Ein weiterer Fallstrick ist u. U., dass unehelichen Kindern, denen der Zugang zur Staatsbürgerschaft aus der bestehenden Diskriminierung verwehrt war, die Altersgrenze von 14 Jahre überschritten haben und nicht mehr in den Genuss der Doppelstaatsbürgerschaft kommen könnten. Darüber habe ich allerdings keine genaue Kenntnis, ob diese Altersgrenze fallen gelassen wurde. Sollte diese Altersbeschränkung Bestand haben, so bedarf es hier einer Öffnungsklausel, um die Diskriminierung älterer Kinder heilen zu können. Wohlgemerkt, mir geht es darum, dass die Kinder wie eheliche Kinder in Sachen Staatsbürgerschaft behandelt und nicht diskriminiert werden. Fallstrick 1 Abstammung 7. Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt 1. die Mutter gemäß 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist, 2. der Vater gemäß 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist, oder 3. der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß 144 Abs. 1 Z 2 oder 3 ABGB vor der Geburt des Kindes festgestellt wurde.
3 28/SN-472/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 Seite 3 von 5 Fallstrick 2 Auszug aus Wenn verheiratete Eltern unterschiedliche Nationalitäten (österreichische und eine andere) haben und im Herkunftsland des fremden Elternteils auch das Abstammungsprinzip (wie in Österreich siehe 1. Absatz) gilt, ist das Kind Doppelstaatsbürgerin/Doppelstaatsbürger. Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt. Der Abstammung ist die Legitimation gleichgestellt. Durch die Eheschließung der Eltern werden gemeinsame uneheliche Kinder legitimiert, d.h. sie werden ehelich. Durch die Legitimation erwerben Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr die Staatsbürgerschaft und den von den Eltern vereinbarten Familiennamen automatisch. Auf diese Problemstellung möchte ich nochmals hinweisen, da Kinder österreichischer Abstammung auch in der EU und anderen Ländern geboren werden (auch manchmal zu früh) und das Prozedere des Gastlandes nicht den österreichischen Abläufen entspricht bzw. entsprechen muss. Eine Öffnung für solche Fälle sollte im Gesetz aufgenommen werden, damit dieses dem tatsächlichen Abstammungsprinzip (auch wenn diese Abstammung nachträglich beurkundet wird) Rechnung trägt. Nach dem Auszug des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, Zlen.A 2012/0011 bis (2009/01/0052 bis 0054) und dem EGMR Urteil vom 11. Oktober 2011, Klage Nr /09 ("Genovese gg. Malta") sehe ich viele Deckungspunkte, die mich in meiner Rechtsauffassung bestärken. Gerade unter der vom Verfassungsgericht anerkannten Rechtsposition sehe ich weitreichend gleiche Tatbestände, diese sind auch bei einer künstlichen Grenze gegeben, wie: - Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt- nach Gesetzesauffassung erstklassige Vaterschaftsanerkennung mit Recht auf Staatbürgerschaft, und einer - Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt- nach Gesetzesauffassung zweitklassige Vaterschaftsanerkennung ohne Recht und mit Diskriminierung. Hier werden dann Kinder mit nachträglich beurkundeter Vaterschaft diskriminiert. Aber wie nachfolgend zu lesen, ist eine unterschiedliche Behandlung nur aus schwerwiegenden und objektiven Gründen gerechtfertigt. An diesen fehlt es allerdings, wenn man den Ausführungen des Verwaltungsgerichts folgt. Auszug aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof Zlen.A 2012/0011 bis (2009/01/0052 bis 0054) 43. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass im Sinne des Art. 14 eine unterschiedliche Behandlung dann diskriminierend ist, wenn für diese keine objektive und angemessene Rechtfertigung besteht, d.h., wenn diese kein legitimes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die
4 4 von 5 28/SN-472/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Seite 4 von 5 Vertragsstaaten verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterschiede zwischen sonst gleichartigen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen; die Reichweite dieses Spielraums wird entsprechend den Umständen, dem Gegenstand des jeweiligen Falls und seinem Hintergrund variieren (vgl. Inze, a.a.o., Rn. 41). Der Gerichtshof ruft wiederholt in Erinnerung, dass die Konvention im Lichte der heutigen Verhältnisse ausgelegt werden muss (vgl. unter anderem E.B. gg. Frankreich, a.a.o., Rn. 92). Der Frage der Gleichstellung zwischen ehelich und unehelich geborenen Kindern wurde zur Zeit des Inze Urteils (a.a.o.) im Jahr 1987 in den Mitgliedstaaten des Europarates bereits Bedeutung zugemessen. Dies zeigte sich in dem Europäischen Übereinkommen von 1975 über die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder, das zu dieser Zeit in neun Mitgliedstaaten des Europarates in Kraft stand. Heute, 23 Jahre später, ist dieses Übereinkommen in 22 Mitgliedstaaten in Kraft. Somit steht es außer Zweifel, dass das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten des Europarates sich gemeinsam mit den in dieser Materie maßgeblichen internationalen Instrumenten weiterentwickelt hat und sich noch immer weiterentwickelt. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass bei der Suche einer gemeinsamen Grundlage unter den Normen internationalen Rechts bei Rechtsquellen nie danach unterschieden wurde, ob sie von dem belangten Staat unterzeichnet oder ratifiziert wurden oder nicht (vgl. Demir und Baykara gg. Türkei [GK], Nr /97, Rn. 78, 12. November 2008). In der Rechtssache Marckx gg. Belgien (a.a.o.) betreffend die rechtliche Stellung unehelich geborener Kinder gründete der Gerichtshof seine Interpretation dementsprechend auf zwei internationale Übereinkommen aus 1962 und 1975, die Belgien wie andere Vertragsstaaten der Konvention zu jener Zeit noch nicht ratifiziert hatte (Rn. 20 und 41). Vor diesem Hintergrund bekräftigt der Gerichtshof erneut, obwohl Malta das Europäische Übereinkommen aus 1975 nicht ratifiziert hat, dass sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden müssten, ehe eine unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden könnte (siehe sinngemäß Inze, a. a. O., Rn. 41). 45. Der Gerichtshof hält fest, dass sich der Beschwerdeführer in einer vergleichbaren Situation wie andere Kinder befand, deren Vater maltesischer Staatsangehöriger war und deren Mutter eine fremde Staatsangehörigkeit besaß. Das einzige Unterscheidungsmerkmal, welches dazu führte, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, die Staatsbürgerschaft zu erlangen, war der Umstand, dass er unehelich geboren war. 46. Das von der Regierung zur Rechtfertigung dieser Unterscheidung ins Treffen geführte Argument war der Umstand, dass ehelich geborene Kinder eine Bindung zu ihren Eltern hätten, welche aus der zwischen ihren Eltern geschlossenen Ehe resultiere und welche in Fällen unehelich geborener Kinder nicht bestehen würde. Es sind aber gerade auf einer solchen Bindung basierende Differenzierungen, vor denen Art. 14 der Konvention Schutz bietet. Die Stellung eines unehelichen Kindes beruht auf dem Umstand, dass seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht verheiratet waren. Es ist daher eine auf einem solchen Status basierende Differenzierung, die die Konvention verbietet, außer die Unterscheidung wäre aus sonstigen Gründen objektiv gerechtfertigt. 47. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der einzige andere von der Regierung angeführte Grund die soziale Realität solcher Fälle und der Umstand sei, dass, während eine Mutter immer sicher, ein Vater dies nicht sei. Der Gerichtshof kann dieses Argument nicht akzeptieren. Wie von der Regierung zugestanden (siehe oben Rn. 40) blieb tatsächlich die Differenzierung aufgrund der Bestimmungen im Staatsbürgerschaftsgesetz bestehen, und zwar selbst in solchen Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Vater bekannt und -unabhängig davon, ob dies freiwillig oder infolge gerichtlicher Feststellung erfolgte -auf der Geburtsurkunde ausgewiesen ist. 48. Der Gerichtshof findet daher, dass keine angemessenen oder objektiven Gründe vorgebracht wurden, um eine solche Differenzierung bei der Behandlung des Beschwerdeführers als unehelich geborene Person zu rechtfertigen. 49. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention vor.
5 28/SN-472/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 Seite 5 von 5 Die Frage der doppelten Staatsbürgerschaft und damit deren freien Wahl (z.zt. noch nach Deutschem Recht) sehe ich als Voraussetzung für eine ungehinderte Entfaltung meiner Kinder, zumal ich nach Abschluss deren Schule in Nürnberg, gerne ganz nach Österreich zurückzukehren möchte und meinen Drillingen dann eine ungehinderte weiterführende Ausbildung in Österreich an der Uni bzw. HTBL ermöglichen möchte. Ich ersuche um Berücksichtigung meiner Stellungnahme. Hochachtungsvoll Ing. Johannes Fuchsreiter Nürnberg, der 4. März 2013
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