AnpassungandietatsächlichenLebensverhältnissevorgenommen.DasMietrechtwurdedadurcheinfacher,übersichtlicherundgerechter.

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Fraktion der SPD Soziales Mietrecht erhalten und klimagerecht verbessern Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag stellt fest: DasMietrechthateinezentraleBedeutungfüralle.MitbreitemgesellschaftlichemKonsenswurdeimJahr2001dassozialeMietrechtmodernisiertundeine AnpassungandietatsächlichenLebensverhältnissevorgenommen.DasMietrechtwurdedadurcheinfacher,übersichtlicherundgerechter.DieWohnungist dermittelpunktdessozialenlebensundderprivatenexistenz.dermietermuss mithilfeeinesklarenrechtsrahmensvorungerechtfertigteneinschränkungen geschützt werden. NunmehrplantdieBundesregierungeinenAngriffaufdasbestehendeMietrecht zulastendermieter.folgenderegelungenimreferentenentwurfzummietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG Stand25.Oktober2011)sindinsbesonderezubeachten:derMinderungsausschlussvondreiMonatenbeienergetischer Modernisierung,diefristloseKündigungbeiZahlungsverzugderMietkaution durchdenvermietersowiedievereinfachungderräumungdermietsache durchdenvermieter.diesenmaßnahmenmussiminteressesämtlichermieter mit aller Kraft entgegengetreten werden. Fernermusssichergestelltwerden,dasssichdasMietrechtauchmitdensich änderndenbedingungenderwohn-undmietsituationimbundesgebietweiterentwickelt.gewichtigepolitischezielesindbeireformvorhabenzuberücksichtigen.fürderenbestmöglicheumsetzungistsorgezutragen.daskonzept derenergetischengebäudesanierungmussgefördertwerden,umdieenergiepolitischenzieledesbundestageszuerreichen.dabeimüssenjedochdieinteressenallerbeteiligtenaustariertwerden.diemodernisierungsmaßnahmen dürfennichtzueinerexplosiondermietenführen.diemietenmüssenbezahlbarbleiben.dennochzeigtderreferentenentwurf,dassdiebundesregierung offensichtlichenergetischemodernisierungsmaßnahmenunddassozialemietrechtgegeneinanderausspielenwill.sienimmtkeinerücksichtdarauf,wiebelastenddiebaumaßnahmenfürdiebetroffenensind,obdiemodernisierung sinnvollundwirtschaftlichist,obenergieoderheizkostenüberhauptsinnvoll eingespartwerdenoderobdiemietenachabschlussderbaumaßnahmenoch bezahlbar bleibt. Dabeimussberücksichtigtwerden,dasssichdieMietpreiseinvielenStädten DeutschlandsunddiewirtschaftlicheLeistungsfähigkeitderMieterindenletztenJahrenkonsequentauseinanderentwickelthaben.VieleMietersinddurch rasantsteigendemietengezwungen,denoftmalslangjährigbewohntenstadtteilzuverlassenundingünstigerebezirke,häufigrandbezirke,zuziehen. AuchdieserEntwicklungmussmitklarenRahmenbedingungenentgegengetreten werden.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.Energetische Gebäudesanierung I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: UmeinegerechteUmsetzungderVorgabenfürdieenergetischeSanierungzu gewährleisten,mussverhindertwerden,dassmieterhöhungenmitzusätzlichen KostendurchModernisierungsmaßnahmenzusammenfallen.Nurunterden richtigenrahmenbedingungenundangemessenenvoraussetzungenwirddieses Ziel erfolgreich und gerecht erreicht. EindreimonatigerAusschlussderMietminderungistabzulehnen:DieAbgrenzungbaulicherMaßnahmenvonenergetischenModernisierungsmaßnahmenist zuunscharfundwürdeeinehoherechtsunsicherheitnachsichziehen (vgl.stellungnahmedesdeutschenanwaltvereins (DAV)durchdenAusschussMiet-und Wohnrecht Nr.04/2012,S.4).DieVornahmemehrerer,aufeinanderfolgender ModernisierungsmaßnahmenkönntefernerdenMietminderungsausschlussauf sechsodersogarneunmonateverlängern.darüberhinausgibteskeinerechtfertigungdafür,dassdermieterbeispielsweiseimwinterbeimehrmonatigem AusfallderHeizungdievolleHöhederMietezahlensoll.EineRegelung,dass trotzunvollständigerleistungdesvermieterseinegegenleistungdesmieters von100prozentverlangtwerdenkann,istdembürgerlichengesetzbuch (BGB) bisherfremd (vgl.stellungnahmedesrepublikanischenanwältinnen-undanwältevereins e. V., S. 6; vgl. auch Stellungnahme des DAV, S. 4). DerAusschlussderMietminderungfürdreiMonatehättezudemlediglichsymbolischenCharakter.Esmussbezweifeltwerden,dassdiedurchdaseingeschränkteMinderungsrechterzielteMietdifferenzeinenInvestorzurDurchführungeinerenergetischenModernisierungermutigt.Vielmehristdamitzurechnen,dassdiebeabsichtigteEinschränkungderMietminderungkünftigeinweiterer Grund für gerichtliche Auseinandersetzungen sein wird. BesonderseinschneidendsinddieseitensderBundesregierunggeplantenRegelungenzurDuldungspflichtderMieterbeienergetischenModernisierungen.Die bisherigenpersönlichenhärtegründewürdendurchdievorgeschlagenenregelungendesreferentenentwurfsdurchdiehintertürdefactoabgeschafft (vgl. DeutscherMieterbund,in:MieterZeitung3/2011,S.21).AufdieFrage,wiees demmietermöglichseinsoll,seineduldungspflichtüberprüfenzukönnen, wennihmkeineaussagenzurenergieeffizienzundzumklimaschutzvorliegen, wirdkeineantwortgeliefert.dieverbesserungdesklimaschutzesalsnationale Aufgabe darf nicht allein auf die betroffenen Mieter abgewälzt werden. AuchbeienergetischenModernisierungensollendieKostenanteilig inanlehnungan 559BGB aufdiemieterumgelegtwerdenkönnen.diesist nachvollziehbar,dasichvermieterbeivollerkostentragungwahrscheinlichnur zögerlichfürmodernisierungsmaßnahmenentscheiden.diesgingezulasten derenergetischenmodernisierung.jedochisteinereduzierungderumlage sämtlichermodernisierungsmaßnahmenvon11auf9prozentangemessen,da diesedasseitlangemniedrigezinsniveauaufdemdeutschenundinternationalenkapitalmarktberücksichtigtundfernerdenanstiegderortsüblichenvergleichsmiete im Mietspiegel bremst (vgl. Bundesratsdrucksache 637/10, S. 6). Darüberhinausistzuprüfen,obundinwelchemUmfangdieUmlagezeitlich befristet sein sollte.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9559 II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, das Mietminderungsrecht in seiner bestehenden Form beizubehalten, eineregelungvorzulegen,durchdiedenkommuneningeeigneterformein InterventionsrechtgegenMaßnahmenzurWohnwertsteigerungeingeräumt wird,umeineprekäremietsituationinbestimmtenwohnbereichenzuvermeiden, dieumlagefähigkeitderkostensämtlichermodernisierungsmaßnahmenauf diemietevon11auf9prozentzusenkenundeinezeitlichebefristungder Umlagefähigkeit zu prüfen, nichtrückzahlbareförderungenzurenergetischenmodernisierungausder Umlagefähigkeit herauszunehmen, sicherzustellen,dassdurchenergetischemodernisierungenkeinezusätzlichen Kosten für Wohngeldempfänger entstehen. 2.Contracting I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DieFörderungdesContractingbirgtdieGefahr,dassMehrkostenfürdieMieter entstehen.beimcontractingüberträgtdervermieterdenbetriebbspw.einer HeizungsanlageseinesvermietetenHausesaufeinenDritten.Zwarsiehtder ReferentenentwurfzumMietRÄndGrichtigerweisedieKostenneutralitätfür denmieteraufgrundeinervergleichendenkostenbetrachtungvor.dochwollen diecontractingunternehmenzumindestmittelfristiggewinneerwirtschaften.es istdahersicherzustellen,dasssienichtzumnächstmöglichenzeitpunktdie KostenfürdenArbeits-undBetriebsaufwand,außererhöhteKostenfürden Energiebezug,anhebenkönnen.Umsogravierenderistes,dassdievorgeschlageneRegelungnurfürUmstellungenbeiBestandsverträgenundnichtfür Folgeverträgegilt (vgl.stellungnahmedesrepublikanischenanwältinnen-und Anwältevereins e. V., S. 20). II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, ContractinglediglichbeieinerSteigerungderEnergieeffizienzundrealer Brennstoffeinsparung zuzulassen, sicherzustellen,dassbeidernutzungvoncontractingimvergleichmitder SituationohneentsprechendeMaßnahmeneineWarmmietenneutralitätgegebenistundMieterinnenundMietervorsteigendenPreisengeschütztwerden. 3. Regelungen für Fälle sog. Mietnomadentums I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: AlsMietnomadenwerdenPersonenbezeichnet,diemitderAbsichtineineMietwohnungeinziehen,dieentsprechendeMietenichtzuentrichten.DasPhänomen MietnomadenspieltjedochinderprofessionellenWohnungswirtschaftkaum einerolle,danachbisherigemstandordnungsgemäßebonitätsauskünfteeingeholtwerdenkönnen ( MieterschutzundInvestitionsbereitschaftimWohnungsbau Mietausfälledurchsog.Mietnomaden,Prof.Dr.MarkusArtz,Prof.Dr. FlorianJacoby,SondergutachtenimAuftragdesBundesministeriumsfürVerkehr, Bau und Stadtentwicklung, Januar 2011, S. 35). DennochsiehtderReferentenentwurfzumMietRÄndGdieMöglichkeiteiner fristlosenkündigungohnevorherigeabmahnungbeizahlungsverzugder Mietkautionvor.DieseAusweitungderVermieterrechteistwederdogmatisch vertretbarnocherforderlich.diekautionistimgegensatzzurmietzahlung

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode keinehauptleistungspflichtausdemmietvertragunddamitnichtvertragsprägend.demvermieterkanndaherzugemutetwerden,dieseforderunggerichtlichdurchzusetzen.ebensobleibtdemvermieterbeinichtzahlungderkaution diefristlosekündigung,wennihmgemäß 543Absatz1BGBunterBerücksichtigungallerUmständedesEinzelfallesdieFortsetzungdesMietverhältnissesnichtzugemutetwerdenkann.DaheristdievorgeseheneRegelungnichterforderlich. DarüberhinaussollderVermieterdurcheinegerichtlicheHinterlegungsanordnungdavorgeschütztwerden,alleindurchdieDauerdesHauptsacheverfahrens wirtschaftlichenschadenzuerleiden:wirdnichtaufeineanordnungimrahmeneinerräumungsklagewegenzahlungsverzugshinterlegt,darfdurcheinstweilige Verfügung die Räumung angeordnet werden. BeiderRäumungaufgrundeinereinstweiligenVerfügungbestehtdiegroßeGefahr,dassderRechtswegfürbetroffeneMieterverkürztwird.DasResultatder Regelungwäre,dasseseinenRäumungstitelgäbe,ohnedassdievomVermieter behauptetenzahlungsansprüchegeprüftundvoneinemgerichtfürbegründet erklärtwordensind (vgl.deutschermieterbund,in:mieterzeitung3/2011, S.21).DieNotwendigkeitderRegelungistzudemfragwürdig,damanauch strafrechtlich gegen betrügerisches Handeln der Mieter vorgehen kann. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die Kündigungsmöglichkeiten in der jetzigen Form beizubehalten, sicherzustellen,dassderrechtswegfürmieternichtdurcheineausweitung des einstweiligen Rechtsschutzes bei Räumungsklagen verkürzt wird. 4. Rasant steigende Mieten verhindern I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: InsbesondereinBallungszentrensteigeninbestimmtenBezirkendieMieten innerhalbkürzesterzeitrapidean.vielemietersinddadurchgezwungen,den oftmalslangjährigbewohntenstadtteilzuverlassenundingünstigerebezirke, häufigrandbezirke,umzuziehen.esmussdafürsorgegetragenwerden,dass dieseentwicklunggestopptundeinedoppelbelastungdurchunterschiedliche MaßnahmenwieenergetischeModernisierungundMieterhöhungvermieden wird. DerEigentümerdarfderzeitdieWohnmieteinnerhalbvondreiJahrenum höchstens20prozenterhöhen.umeinersolchenkostenzunahmeentgegenzutreten,musseinereduzierungdermieterhöhungauf15prozentinvierjahren erfolgen. AndererseitsmüssendieMieterhöhungenbeiderWiedervermietungaufeinen demwohngebietgenügendenwertgedeckeltwerden.sinnvollwärees,die MietenbeiderWiedervermietungaufmaximal10Prozentüberderortsüblichen Vergleichsmietezubeschränken.DamitdieseDeckelungdengewünschtenErfolgentfaltet,solltenbeiderBerechnungderVergleichsmietezudemnichtnur dieindenletztenvierjahrengeändertenbestandsmietenunddieindiesemzeitraumabgeschlossenenmietverträge (Neuvertragsmieten)berücksichtigtwerden.DieBerechnungsolltevielmehralleMietverhältnisseerfassen.UmdenVerwaltungsaufwandjedochbegrenztzuhalten,solltederErfassungszeitraumdes 558 Absatz 2 Satz1 BGB auf die letzten zehn Jahre verlängert werden.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9559 II.DerDeutscheBundestagfordertdieBundesregierungauf,einenGesetzentwurf vorzulegen, derdiein 558Absatz3BGBdefinierteKappungsgrenzedahingehend ändert,dassdemvermieternureinemietsteigerungum15prozentinnerhalb von vier Jahren gestattet wird, dersicherstellt,dassdiemieterhöhungenbeiderwiedervermietungaufmaximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt werden, derdenin 558Absatz2Satz1BGBvorgegebenenZeitraumdahingehend ändert,dasssämtlichebestandsmietenderletztenzehnjahresowiediein diesem Zeitraum festgesetzten Neuvertragsmieten berücksichtigt werden. Berlin, den 8. Mai 2012 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN