Die Interessenkollisionen bei wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten
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- Juliane Simen
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1 Die Interessenkollisionen bei wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten 1. Einleitung II. Gesetzliche Regelungen StGB (Parteiverrat) 2. 43a BRAO (Grundpflichten des Rechtsanwalts) 3. 3 BORA (Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit) III. Fallkonstellationen 1. Anwaltliche Befassung 2. Anwaltliche Vorbefassung 3. Sachverhaltsidentität 4. Handeln im entgegengesetzten Interesse 5. Kanzleiwechsel 6. Parteieigenschaft des Rechtsanwaltes IV. Beispiele Fall 01: Beratung eines Wohnungseigentümers bei einer Beschlussfassung
2 - keine Vertretung eines anderer Wohnungseigentümers, wenn dieser den empfohlenen Beschluss anfechten will - keine Vertretung der mitbeklagten anderen Wohnungseigentümer, wenn der empfohlene Beschluss angefochten wird Fall 02: Beratung des Verwalters bei einer Beschlussvorbereitung - keine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer im Falle einer Beschlussanfechtung - keine Vertretung eines Wohnungseigentümers, der den Beschluss anfechten will Fall 03: Beratung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Beschlussvorbereitung - keine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer im Falle einer Beschlussanfechtung - keine Vertretung eines Wohnungseigentümers, der den Beschluss anfechten will Fall 04: Vertretung dritter Personen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft - keine Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die dritte Person aus selben Rechtsverhältnis - keine Vertretung der Wohnungseigentümer gegen die dritte Person aus demselben Rechtsverhältnis Fall 05: Vertretung einer dritten Person gegen den Verwalter - keine Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die dritte Person aus selben Rechtsverhältnis
3 - keine Vertretung der Wohnungseigentümer gegen die dritte Person aus demselben Rechtsverhältnis Fall 06: Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren - keine Vertretung des beizuladenden oder des beigeladenen Verwalters wegen des sich aus 49 Abs. 2 WEG ergebenden Kostenrisikos des Verwalters Fall 07: Mandatsvermittlung durch den Verwalter - keine Rücksichtnahme auf diesen in einem laufenden Gerichtsverfahren, wenn ein Fall des 49 Abs. 2 WEG vorliegen sollte - keine Rücksichtnahme auf diesen, wenn die vertretenen Wohnungseigentümer außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach der Ersatzfähigkeit von durch den Prozess entstandene Kosten fragen - keine Rücksichtnahme auf diesen, wenn die vertretenen Wohnungseigentümer sich wegen möglicher Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Verwalter ergeben könnten - keine Rücksichtnahme auf diesen, wenn sich die vertretenen Wohnungseigentümer außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter erkundigen Fall 08: Vertretung von Verwalter, Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Abrechnungsangelegenheiten - keine Vertretung eines Mieters des Sondereigentümers gegen diesen, wenn Inhalte der Abrechnung von Bedeutung sind Fall 09:
4 Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Auseinandersetzung mit dritten Personen wegen vertraglicher Ansprüche - keine Vertretung der dritten Person gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft - keine Vertretung der dritten Person gegen die Wohnungseigentümer Fall 10: Vertretung eines Wohnungseigentümers im Beschlussanfechtungsverfahren - keine Vertretung der anderen Wohnungseigentümer - keine Vertretung des beizuladenden oder des beigeladenen Verwalters wegen des sich aus 49 Abs. 2 WEG ergebenden Kostenrisikos des Verwalters Fall 11: Übernahme der Versammlungsleitung, wenn ein Mandat nur von einem Wohnungseigentümer, zumindest aber nicht von allen Sondereigentümern erteilt wurde - keine Vertretung des Verwalters, wenn dieser die Beschlüsse anfechten will - keine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer, wenn eine Beschlussanfechtung vorliegt - keine Vertretung des ursprünglichen Mandanten, wenn dieser einen Beschluss anfechten möchte - Risiko, dass dann notwendige objektive Beratung nicht den Interessen des Mandanten entspricht - Risiko der Haftung gegenüber allen Sondereigentümern, wenn falsche Beschlüsse gefasst wurden Fall 12: Vertretung mehrerer beklagter Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren - Risiko, wenn die zunächst gemeinschaftlich vorgehenden beklagten Wohnungseigentümer später ihre Auffassungen ändern und getrennte Argumenta-
5 tionswege mit unterschiedlichen Ergebnissen eingehen Beispiel: - die beklagten Wohnungseigentümer wollen teilweise das Verfahren, etwa durch Rechtsmitteleinlegung, fortführen, teilweise aber auch Vergleichsver-handlungen mit dem Kläger führen - die zum Teil obsiegenden beklagten Wohnungseigentümer wollen nur teilweise ein Rechtsmittel hinsichtlich des unterlegenen Teils einlegen, aber die teilweise unterlegenen Kläger legen ebenfalls insoweit Rechtsmittel ein - Risiko, wenn bereits anfänglich unterschied-liche Interessen der beklagten Wohnungs-eigentümer vorliegen und eine einheitliche Vertretung damit ausscheidet Beispiel - Anfechtung eines Abrechnungsbe-schlusses, wenn unterschiedliche tatsächliche Verhältnisse auf der Seite der beklagten Wohnungseigentümer vorliegen - Anfechtung eines Beschlusses über bauliche Veränderungen, wenn unterschiedliche Ansichten auf der Seite der beklagten Wohnungseigentümer gegeben sind Fall 13: Vertretung eines der Wohnungseigentümergemeinschaft und des Verwalters im arbeitsgerichtlichen Verfahren - keine Vertretung beider Parteien, wenn deren Rechte und Pflichten gegenüber dritten Personen nicht eindeutig zugeordnet werden können V. Ausblick
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