GA IntRecht Alv Seite 1 (Stand 09/2012) Schweiz. Änderungen

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1 GA IntRecht Alv Seite 1 (Stand 09/2012) Schweiz Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Das Sektorenabkommen mit der Schweiz wurde zum wie folgt geändert: - Im Verhältnis zur Schweiz sind ab grundsätzlich die VO 883/04 und 987/09 anzuwenden. - Die Anwendung des deutsch-schweizerischen Abkommens über Arbeitslosenversicherung wurde weiter eingeschränkt. Art. 7 Abs. 1 des Alv- Abk. (Berücksichtigung schweizerischer Beschäftigungszeiten für deutsche Staatsangehörige ohne unmittelbare Vorbeschäftigungszeit in Deutschland) ist ab nur noch auf von einer Übergangsregelung erfasste Fälle anzuwenden. Die Sonderregelung für die Gemeinde Büsingen (Art. 8 Abs. 5 des Alv- Abk.) ist weiterhin anzuwenden. Die Regelungen des Alv- Abk. zu Grenzgängern, die Drittstaatsangehörige sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die GA IntRecht Alv zu den EG- Verordnungen 883/04 und 987/09 wurde mit HEGA 03/12-05 entsprechend aktualisiert. Mit dieser Aktualisierung werden die Änderungen auch in die GA zum deutsch- schweizerischen Abkommen über Arbeitsloseversicherung eingearbeitet. Die GA wurde neu gefasst und die Änderungen textlich nicht hervorgehoben.

2 GA IntRecht Alv Seite 2 (Stand 09/2012) Schweiz Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 08/ Inhalt... 2 Geschäftsanweisungen Allgemeine Hinweise Rechtliche Grundlagen Persönlicher Geltungsbereich des fortgeltenden Abkommensrechts Wesentlicher Inhalt des fortgeltenden Abkommensrechts Übergangsfälle des Art. 7 Abs. 1 des Alv- Abkommens Übergangsfälle Berücksichtigung schweizerischer versicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten Bemessung und Berücksichtigung schweizerischer Leistungszeiten Sonderregelungen für Drittstaatsangehörige, die Grenzgänger waren Allgemeines Bemessung Besonderer Personenkreis Verfahren Einschaltung der ZIntAlv... 5

3 GA IntRecht Alv Seite 3 (Stand 09/2012) Schweiz 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Rechtliche Grundlagen Geschäftsanweisungen (1) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben mit der Schweiz ein Abkommen über die Freizügigkeit abgeschlossen. Dieses Sektorenabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Mit dem Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses wurde Anhang II des Sektorenabkommens zum wie folgt angepasst. (2) Im Verhältnis zur Schweiz sind ab grundsätzlich die VO 883/04 und 987/09 anzuwenden. (3) Weiterhin Geltung hat Art. 8 Abs. 5 (Sonderregelung für die Gemeinde Büsingen) des deutsch- schweizerischen Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom (Alv-Abk.). Art. 7 Abs. 1 des Alv- Abk. (Berücksichtigung schweizerischer Beschäftigungszeiten ohne unmittelbare Vorbeschäftigungszeit in Deutschland) ist nur noch auf Übergangsfälle anwendbar. (4) Außerdem ist das Arbeitslosenversicherungsabkommen weiterhin auf Grenzgänger, die Drittstaatsangehörige sind, anzuwenden. Begründung: Die Verordnungen (EG) Nr. 859/2003 und (EU) Nr. 1231/2010 zur Ausdehnung des Geltungsbereichs der VO 1408/71 bzw. 883/2004 auf Drittstaatsangehörige gelten im Verhältnis zur Schweiz nicht. Damit können die Verordnungen 1408/71 und 883/04 die Abkommensregelungen für Grenzgänger, die Drittstaatsangehörige sind, nicht überlagern. Deshalb richtet sich der Leistungsanspruch für diesen Personenkreis ausschließlich nach dem Abkommensrecht. (5) Siehe GA IntRecht Alv, Abschnitt Allgemeine Hinweise, GA 1 Abs. 9 und 5 Abs Persönlicher Geltungsbereich des fortgeltenden Abkommensrechts Damit gelten im Verhältnis zur Schweiz folgende Besonderheiten: a) Für Deutsche und Schweizer gilt für Übergangsfälle weiterhin Art. 7 Abs. 1 des Alv- Abk. (nur Anwartschaft und Anspruchsdauer). Siehe GA IntRecht Alv, Abschnitt Allgemeine Hinweise, GA 1 Abs. 9. b) Art. 8 Abs. 5 des Alv- Abk. (Sonderregelung für die Gemeinde Büsingen) gilt für die unter den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens (Art. 3.) fallenden Staatsangehörigen. c) Für drittstaatsangehörige Grenzgänger (Arbeitnehmer, die keine EU oder EWR Staatsangehörige und auch nicht Staatsangehörige der Schweiz sind) gilt das gesamte Abkommen weiterhin (Anwartschaft, Anspruchsdauer, Bemessung, Vordrucke, etc.)

4 GA IntRecht Alv Seite 4 (Stand 09/2012) Schweiz 1.3 Wesentlicher Inhalt des fortgeltenden Abkommensrechts (1) Übergangsfälle des Art. 7 Abs. 1 des Alv- Abk.: Bei Deutschen und Schweizern, die in ihrem Heimatstaat wohnen, werden für den Arbeitslosengeldanspruch (Anwartschaft und Anspruchsdauer) die versicherungspflichtigen unselbständigen Beschäftigungszeiten im jeweils anderen Staat wie inländische Zeiten berücksichtigt. Die Bemessung der Leistung und das Verfahren (Dokumente PD U1 / SED U0<xx>) richten sich nach der VO 883/04. (2) Art. 8 Abs. 5 des Alv- Abk.: Fragen zur Sonderregelung für die Gemeinde Büsingen können über die Hotline der ZIntAlv geklärt werden. (3) Drittstaatsangehörige, die Grenzgänger sind, erhalten grundsätzlich Leistungen von ihrem Wohnsitzstaat (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Abk.). Ihre Beschäftigungszeiten im anderen Staat werden berücksichtigt. Die Bemessung der Leistung erfolgt nach dem Abkommensrecht. Das Verfahren (insb. schweizerische Arbeitgeberbescheinigung) richtet sich ebenfalls nach dem Abkommensrecht. - Leistungen bei Kurzarbeit, Schlechtwetter und Arbeitgeberinsolvenz erhalten die drittstaatsangehörigen Grenzgänger vom Beschäftigungsstaat. 2. Übergangsfälle des Art. 7 Abs. 1 des Alv- Abkommens 2.1 Übergangsfälle Zur Abgrenzung der Übergangsfälle siehe GA IntRecht Alv, Abschnitt Alg. n. ABesch/AWort, GA 5.3 Abs. 5. Außerdem steht auf der Intranetseite der ZIntAlv unter Arbeitsmittel / Medien eine Arbeitshilfe zur Berücksichtigung schweizerischer Versicherungszeiten für einen Alg- Anspruch ab zur Verfügung. 2.2 Berücksichtigung schweizerischer versicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten Für deutsche Arbeitslose (die keine Grenzgänger sind) werden die in der Schweiz zurückgelegten versicherungspflichtigen unselbständigen Beschäftigungszeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit und der Anspruchsdauer wie deutsche Versicherungszeiten herangezogen. Dies gilt auch, wenn die in der Schweiz ausgeübte Beschäftigung in Deutschland nicht versicherungspflichtig gewesen wäre (z.b. wegen Kurzzeitigkeit). 2.3 Bemessung und Berücksichtigung schweizerischer Leistungszeiten Die Abkommensregelung zur Bemessung (Art. 7 Abs. 2) und zur Minderung der Anspruchsdauer um Zeiten, für die der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat bereits Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen hat (Art. 9), gelten nicht fort. Hier greifen die VO 883/04 und 987/09.

5 GA IntRecht Alv Seite 5 (Stand 09/2012) Schweiz 3. Sonderregelungen für Drittstaatsangehörige, die Grenzgänger waren 3.1 Allgemeines (1) Ein Grenzgänger i.s.d. Abkommens ist ein Arbeitnehmer, der in der Grenzzone des einen Staates wohnt und in der Grenzzone des anderen Staates beschäftigt ist. Die Lage der Grenzzonen richtet sich nach dem jeweils gültigen deutsch-schweizerischen Abkommen über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr; in Zweifelsfällen ist die Regionaldirektion Baden-Württemberg einzuschalten. (2) Drittstaatsangehörige, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als Grenzgänger i. S. des Abk. beschäftigt waren, erhalten deutsche Leistungen unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens. 3.2 Bemessung Für die Bemessung gilt die Regelung in Art. 7 Abs. 2 des Abkommens fort. Den in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten ist ein fiktives Entgelt zuzuordnen. 3.3 Besonderer Personenkreis Hinsichtlich der Sonderregelungen für drittstaatsangehörige Grenzgänger, die in der Schweiz wohnen, dort aber nicht zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind, gibt die Regionaldirektion Baden-Württemberg unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten nähere Hinweise. 3.4 Verfahren (1) Zum Nachweis der Staatsangehörigkeit genügt der Reisepass oder ein vergleichbarer amtlicher Ausweis. 2) Zur Bescheinigung deutscher oder schweizerischer Versicherungszeiten sind die Vordrucke nach dem Abkommen zu verwenden. 3.5 Einschaltung der ZIntAlv Zu den weitergeltenden Abkommensregelungen für drittstaatsangehörige Grenzgänger erteilt die Hotline der ZIntAlv bei Bedarf nähere Auskünfte.

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