Begriff und Abgrenzungen Abtretung (Zession) = Übertragung einer Forderung vom Gläubiger auf einen anderen. Abtretung ( 398)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Begriff und Abgrenzungen Abtretung (Zession) = Übertragung einer Forderung vom Gläubiger auf einen anderen. Abtretung ( 398)"

Transkript

1 96 V. Dritte im Schuldverhältnis 1. Auswechslung eines Beteiligten a) Die Abtretung ( 398 ff.) Lit.: Looschelders, 54; Armbrüster/Ahcin, JuS 2000, 450 ff., 549 ff., 658 ff., 865 ff., 965 ff. (Grundfälle); Coester-Waltjen, Jura 2003, 23; Hofmann, JA 2008, 253 ff.; Lorenz, JuS 2009, 891 ff.; Schreiber, Jura 2007, 266 ff. Übungsfall: Graf von Gockelstein (G) hat Geldsorgen und entschließt sich daher schweren Herzens, sich von einem wertvollen Portrait seines Ur-Urgroßvaters zu trennen. Er betraut seinen Freund, den Kunsthistoriker Vassilij van Dinski (V) mit dem Verkauf, weist ihn aber an, aus Gründen der Diskretion keinesfalls beim Verkauf den Namen derer von Gockelstein zu erwähnen. Anwaltlich beraten lässt sich G die künftige Kaufpreisforderung abtreten. Am verkauft V das Gemälde an den Kunstsammler Klutwig (K) zum Preis von Als G von K am Zahlung des Kaufpreises verlangt, weigert sich K zu zahlen. Erstens kenne er G gar nicht; sein Vertragspartner sei V und eine Einmischung Dritter verbitte er sich. Zweitens erklärt K die Aufrechnung. K hatte nämlich dem V am ein innerhalb eines Jahres rückzahlbares Darlehen in Höhe von gewährt. G hält die Weigerung des K für eine Unverschämtheit. Zu Recht? Begriff und Abgrenzungen Abtretung (Zession) = Übertragung einer Forderung vom Gläubiger auf einen anderen. Abtretung ( 398) alter Gläubiger neuer Gläubiger (Zedent) Kausalgeschäft (Zessionar) (z.b. Rechtskauf) Schuldnerschutz ( 404 ff.) Schuldner Arten: - Rechtsgeschäftliche Abtretung ( ) - Abtretung durch Gesetz (cessio legis, 412), vgl. 268 III 1, 426 II, Abtretung im Rahmen der Pfändung Abgrenzungen: - Vertragsübernahme: Führt zum Übergang des gesamten Schuldverhältnisses im weiteren Sinne, die Abtretung hingegen betrifft nur eine Forderung (ein Schuldverhältnis im engeren Sinne)

2 97 - Schuldübernahme ( 414 ff.): führt zum Schuldnerwechsel, die Abtretung führt zum Gläubigerwechsel. - Übertragung eines anderen Rechts ( 413): Gegenstand der Übertragung ist keine Forderung, sondern ein absolutes Recht. Sofern nicht besondere Bestimmungen bestehen (z.b. 873 ff., 929 ff.), richtet sich die Rechtsübertragung aufgrund der Verweisung des 413 nach 398 ff. Beispiel: Übertragung des Patentrechts. Die Abtretung ist eine Verfügung, sie ist also vom Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden (das z.b. eine Gegenleistung festlegen kann, vgl. 453), es gilt das Abstraktionsprinzip. Besondere Erscheinungsformen: - Sicherungszession = treuhänderische Abtretung zur Sicherung einer anderen Forderung (Parallele zur Sicherungsübereignung) - Inkassozession = Abtretung an Zessionar, der die Forderung eintreibt und dem Zedenten das Erlangte abzüglich einer Inkassogebühr auszahlt Abgrenzung von der Einziehungsermächtigung (analog 185 I), die nicht zu einem Forderungsübergang führt. Klausurtipp: Die Abtretung spielt in der Klausur meist dann eine Rolle, wenn der Anspruchsteller aus abgetretenem Recht", also aus einer Forderung vorgeht, die er nicht selbst begründet hat, sondern die ihm abgetreten wurde. Formulierungsbeispiel bei der Abtretung einer Forderung aus 433 II: X könnte gegen Y einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II haben. X selbst hat zwar keinen Kaufvertrag mit Y geschlossen, ihm könnte die Forderung aus 433 II gegen Y aber von Z abgetreten worden sein. Dann müsste die Forderung bestehen und wirksam gem. 398 ff. abgetreten worden sein." Aufbauschema zur Abtretung ( 398 ff.): 1. Bestehen der Forderung des Zedenten 2. Wirksamkeit der Abtretung a) Abtretungsvertrag ( 398) aa) bb) Einigung Wirksamkeit: Bestimmtheit der Forderung und Fehlen von Wirksamkeitshindernissen, z.b. gem. 134, 138 b) kein Ausschluss der Abtretung 3. Rechtsfolge: Zessionar ist neuer Inhaber der Forderung, Schuldnerschutz gem. 404 ff. Dieses Schema muss innerhalb größerer Zusammenhänge an die Lösung im Übrigen angepasst werden. Wenn eine Forderung des Zessionars gegen den Schuldner zu prüfen ist, kann es sich z.b. anbieten, zunächst (I) das Entstehen der Forderung (I 1) und die wirksame Abtretung (I 2), dann das Erlöschen (II) und schließlich mögliche Einreden (III) zu prüfen. Bestehen der Forderung Nur bestehende Forderungen können abgetreten werden ( Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet").

3 98 Der Zedent muss Inhaber der Forderung sein kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen (Unterschied zu 892, 932), Grund: Es fehlt der Publizitätstatbestand (wie Besitz einer Sache, Eintragung in ein Register). Besonderheiten aber im Erbrecht und Wertpapierrecht. Enge Ausnahme in 405 (lesen!). Klausurtipp: Im Aufbau von der Prüfung der übrigen Abtretungsvoraussetzungen trennen, da unter Bestehen der Forderung deren gesamtes Entstehen und Erlöschen zu prüfen sind. Abtretungsvertrag Verfügungsgeschäft Achtung, es gilt das Abstraktionsprinzip! Grundsatz der Formfreiheit, wird allerdings durch einige Spezialregelungen verdrängt (z.b. 1154). Beachte auch 410. Schuldner braucht nur gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde oder nach schriftlicher Anzeige durch den bisherigen Gläubiger zu leisten. Auch künftige Forderungen können abgetreten werden (Vorausabtretung), die Abtretung wird aber erst mit Entstehung der Forderung wirksam. Für den Zessionar birgt das ein gewisses Risiko: Der Zedent und der Schuldner können das Entstehen der Forderung verhindern (z.b. durch Aufhebungsvertrag). Dann wird die Abtretung nie wirksam. Bestimmtheit der abgetretenen Forderung (Ausprägung des für jede Verfügung geltenden Spezialitätsprinzips): Die Abtretung geht ins Leere, wenn nicht klar ist, welche Forderungen erfasst werden. Es genügt aber die Bestimmbarkeit, (genauer: Bestimmtheit im Zeitpunkt der Entstehung), das gilt vor allem bei der Abtretung künftiger Forderungen. Wirksam sind (vorbehaltlich der 134, 138, 307) insbesondere: - der verlängerte Eigentumsvorbehalt: Großhändler verkauft Einzelhändler Ware unter Eigentumsvorbehalt ( 449 I), ermächtigt ihn zum Weiterverkauf ( 185 I!) und lässt sich dafür die Forderungen aus den Weiterverkäufen zur Sicherung abtreten Bestimmtheit (+), man weiß, welche Forderungen gemeint sind. - die Globalzession = Sicherungszession aller gegenwärtiger und künftiger Forderungen. Fehlen von Wirksamkeitshindernissen, häufige Fälle: - 134: Greift ein, wenn der Zessionar bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen gesetzliche Verbote verstoßen muss. Beispiel: Nach 402 trifft den Zedenten eine Auskunftspflicht, die bei der Abtretung ärztlicher oder anwaltlicher Honorarforderungen ohne Zustimmung des Patienten/Mandanten gegen berufliche Schweigepflichten (vgl. 203 StGB) verstoßen kann. Das gilt aber nicht bei Verstoß gegen das Bankgeheimnis (BGHZ 171, 180 = NJW 2007, 2106, damit hat der BGH die Veräußerung notleidender Immobilienkredite abgesegnet!) - 307, 138: Können zur Nichtigkeit von Sicherungszessionen (insb. von Globalzessionen = Sicherungsabtretung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Gläubigers) wegen Übersicherung oder Verleitung zum Vertragsbruch führen (vertiefend Meyer/von Varel, JuS 2004, 192 ff.). Kein Ausschluss der Abtretung Die Abtretung kann durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen sein.

4 99 Sonderbestimmungen im Gesetz (z.b. 473, 613, 2, 664 II, 717). Inhaltsänderung bei Abtretung ( 399, 1. Alt.), insbesondere bei höchstpersönlichen Leistungen (Beispiel: 1353 I 2, 1. HS). Vertragliches Abtretungsverbot (pactum de non cedendo, 399, 2. Alt.), - wird von Schuldnern häufig, auch in AGB, vereinbart. - Wirksamkeitskontrolle: bei beiderseitigem Handelsgeschäft lies 354a HGB, ansonsten Kontrolle gem. 138, 307, dabei Grundsatz der Wirksamkeit wegen berechtigten Interesses des Schuldners an Vereinfachung der Abwicklung - Folge: Abtretung unwirksam (kein Fall des 137), anders aber, wenn die Vereinbarung nur verpflichtende, nicht aber dingliche Wirkung haben soll. Unpfändbare Forderungen ( 400), Hintergrund: Pfändungsfreigrenzen im Zwangsvollstreckungsrecht, die dem Schuldner das Existenzminimum sichern und einen Erwerbsanreiz bieten sollen, dürfen durch vertragliche Vereinbarungen nicht unterlaufen werden. Rechtsfolgen der Abtretung Gläubigerwechsel: Der alte Gläubiger verliert seine Rechtsposition, der neue rückt vollständig in sie ein ( 398, 2) Der Zessionar tritt in die Schuhe des Zedenten. Prioritätsprinzip: Bei zwei sich widersprechenden Abtretungen ist die erste wirksam, die zweite unwirksam. Beispiel: A tritt eine Kaufpreisforderung am 1.7. an B, am 2.7. erneut an C ab die Abtretung an C geht ins Leere, denn nach der Abtretung an B ist A nicht mehr Inhaber der Forderung. Übergang akzessorischer Sicherheiten ( 401) = Sicherheiten, die sich nach der zu sichernden Forderung richten (z.b. Hypothek, Pfandrecht), gilt nicht für fiduziarische Sicherheiten (z.b. Grundschuld, Sicherungseigentum, Sicherungszession), die von der Forderung unabhängig, aber treuhänderisch gebunden sind. Schuldnerschutz Hintergrund: Die Abtretung ist ohne Zustimmung, sogar ohne Kenntnis des Schuldners wirksam, er kann sich gegen den neuen Gläubiger nicht wehren. Ausgleich: Der Schuldner verdient Schutz er muss seine Einwendungen behalten und vor irrtümlicher Erfüllung an den falschen Gläubiger geschützt werden. 404: Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger alle Einwendungen (rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen) entgegensetzen, die gegen den alten begründet waren, denn der Zessionar tritt in die Schuhe des Zedenten. Die Einwendungen müssen begründet sein, Gestaltungsrechte brauchen aber noch nicht ausgeübt worden zu sein (bei Anfechtung, Rücktritt, etc. muss also lediglich der Grund bei der Abtretung schon bestehen), bei der Verjährung tritt der Neugläubiger in die laufende Frist ein. 406: Eine gegen den alten Gläubiger bestehende Aufrechnungsmöglichkeit bleibt dem Schuldner erhalten. Ausnahme: Schuldner erwirbt die Gegenforderung, nachdem er von

5 100 der Abtretung erfährt, oder Gegenforderung wird erst fällig, nachdem die Hauptforderung fällig geworden ist und der Schuldner von der Abtretung erfahren hat. 407: Der Schuldner kann mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten, es sei denn, er weiß von der Abtretung (fahrlässige Unkenntnis schadet nicht). Der Schuldner ist aber nicht gezwungen, sich auf 407 I zu berufen er kann nach Zahlung an den Falschen auch erneut an den Richtigen leisten und die Leistung vom Falschen gem. 812 I 1, 1. Alt. zurückfordern. Zudem muss der Zessionar Vereinbarungen über die Forderung zwischen Altgläubiger und Schuldner (z.b. Stundung, Erlass, Vertragsaufhebung) gegen sich gelten lassen. Folge: Der Zessionar kann u.u. eine bereits erlangte Forderung wieder verlieren, wenn der nicht verfügungsbefugte Zedent zusammen mit dem Schuldner einen Aufhebungsvertrag schließt und der Schuldner sich auf 407 I berufen kann (BGH NJW-RR 2010, 483) 408: Bei (unwirksamer) Mehrfachabtretung gilt 407 entsprechend, d.h. insbesondere, dass der Schuldner mit befreiender Wirkung an den zweiten Zessionar leisten kann, es sei denn, er weiß von der Abtretung. Beachte 409: Bei Abtretungsanzeige wird Abtretung gegenüber dem Schuldner als wirksam fingiert, das gilt nach h.m. sogar, wenn der Schuldner die Unrichtigkeit kennt. 410: Der Schuldner ist zur Leistung nur gegen Vorlage einer Abtretungsurkunde verpflichtet, es sei denn, der bisherige Gläubiger hätte dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt. Bei Leistung an den falschen Gläubiger in den Fällen der 407, 408 tritt Erfüllungswirkung ( 362) ein, die Forderung erlischt also. Die Abrechnung erfolgt zwischen beiden Gläubigern nach dem Kausalgeschäft (fehlende Information des Schuldners kann Nebenpflichtverletzung sein) oder nach Bereicherungsrecht ( 816 II). b) Die Schuldübernahme ( 414 ff.) Grundlagen Lit.: Grigoleit/Herresthal, JURA 2002, 393 ff., 825 ff. 414 regeln die befreiende Schuldübernahme, bei der der neue Schuldner an die Stelle des alten tritt. Abgrenzung: kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) führt dazu, dass der Gläubiger nunmehr zwei Schuldner hat. Anders als in 398 kann hier ein Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner nicht reichen, denn für den Gläubiger ist entscheidend, wer sein Schuldner ist (Medicus: Eine Forderung gegen eine Großbank ist sicherer und folglich wertvoller als eine Forderung gegen einen Landstreicher). Daher sind zwei Formen möglich: - Schuldübernahmevertrag zwischen Gläubiger und Neuschuldner ( 414), - Schuldübernahmevertrag zwischen Alt- und Neuschuldner mit Genehmigung des Gläubigers ( 415), Erleichterung in 416 für den praktisch wichtigen Fall des Kaufs eines mit einer Hypothek belasteten Hauses.

6 101 Die Schuldübernahme ist eine Verfügung, auch hier gilt das Abstraktionsprinzip. Wirkung: Der Neuschuldner übernimmt die Rechtsposition des Altschuldners einschließlich der diesem zustehenden Einwendungen ( 417), allerdings kein Erhalt der Aufrechnung ( 417, 2). Die fehlgeschlagene Schuldübernahme gilt als Erfüllungsübernahme ( 415 III), d.h. der Neuschuldner ist gegenüber dem Altschuldner zur Tilgung der Schuld verpflichtet, ohne dass die Rechtsstellung beider zum Gläubiger berührt wird (vgl. auch 329). c) Die Vertragsübernahme Grundlagen Unterschied zur Abtretung und Schuldübernahme: Auswechslung eines Vertragspartners mit allen Rechten und Pflichten. Im BGB nicht allgemein geregelt (vgl. aber die Spezialfälle in 566, 613a I), praktisch aber wichtig, z.b. Unternehmenskauf, Übernahme eines Mietvertrags. Durch Rechtsgeschäft möglich, an dem ebenso wie bei der Schuldübernahme alle Betroffenen mitwirken müssen, sei es durch dreiseitigen Übernahmevertrag, sei es in der Konstruktion des 415 (Vertrag zwischen Ausscheidendem und Übernehmer mit Genehmigung des verbleibenden Vertragspartners).