Information Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes

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1 Information Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes BGI/GUV-I 8681 September 2008

2 Herausgeber Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51, Berlin Medienproduktion am Standort München: Fockensteinstraße 1, München Erarbeitet durch die Autoren Stefanie Penth, Unfallkasse Berlin Sabine Lettau, Unfallkasse Baden-Württemberg Wolfgang Baumann, Unfallkasse Hessen Friedhelm Göbel, Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Bernhard Zapf, Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband Uwe Wiedemann, Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband Fotos Fotolia: appler, Charles Taylor, Martina Berg, Tobias Machhaus, DeVice, Elena Elisseev, Sascha Jung, Ilan Amith, Cmon, Alexey Klementiev Ausgabe September 2008 Bestell-Nr. BGI/GUV-I 8681, zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. Ihrer Berufsgenossenschaft und beim Carl Heymanns Verlag. Die Adressen finden Sie unter

3 Information Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes BGI/GUV-I 8681 September 2008

4 Inhalt 1 Vorwort Rechtssystem und Rechtsgrundlagen Baurecht Bauordnung Sonderbauvorschriften Muster Krankenhausbauverordnung KhBauVO Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI Vergaberecht-Vorschriften Weitere verbindliche Gesetze, Verordnungen und Regelungen im Krankenhaus Staatliche Regelungen Regelungen der Unfallversicherungsträger Regelungen privater Organisationen Allgemein Bereich Elektrotechnik Barrierefreies Bauen Bewegungsflächen Begegnungsflächen Türen Stufenlose Erreichbarkeit, untere Türanschläge und -schwellen, Aufzug, Rampe Treppen Bodenbeläge Wände und Decken Sanitärräume Bedienungsvorrichtungen Orientierungshilfen, Beschilderung Verkehrswege Äußere Verkehrserschließung Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger Liegendkrankenanfahrt Sonstige Verkehrserschließungen Laderampen Feuerwehranfahrten Zugänglichkeit für Hubsteiger (zum Einsatz an der Fassade) Zugänglichkeit von Technikräumen Innere Verkehrserschließung, Rettungswege Eingangsbereiche Flure und Gänge Sicherungen gegen Absturz Rettungswege und Notausgänge Türen und Tore Allgemeine Grundsätze Lage der Türen und Tore Zahl, Breite und Maße von Türen und Toren Ausführung Schutz gegen Ausheben, Zuschlagen, Herausfallen und Herabfallen Glastüren Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore

5 Allgemeines Quetsch- und Scherstellen Steuerung Abschalteinrichtungen Kraftbetätigte Karusselltüren Drehflügeltüren Schiebetüren, -tore Nach oben öffnende Tore (z.b. Roll-, Faltglieder- oder Sektionaltore) Pendeltüren und -tore Treppen und Treppenräume Platz- und Höhenverhältnisse, Anforderungen an Rettungswege Steigung der Treppen und Stufenabmessung Gestaltung der Treppen und Treppenräume Absturzsicherungen Handläufe Begehbare Dachflächen Allgemeines Absturzsicherungen Seilsicherungen Sicherung von Dachbelichtungsöffnungen Verkehrswege und sonstige Aufenthaltsbereiche Zugänglichkeit zur Dachfläche Transportsysteme Automatische Warentransportanlagen AWT-Anlagen Kleinförderanlagen (KFA) Rohrpost Fußböden Bodenbeschaffenheit Stolperstellen Ebenheit Rutschhemmung Chemische Nachbehandlung Weitere Anforderungen Hygiene Brandschutz Elektrostatische Aufladung Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer Innenraumbelastung durch Kleber Verglasung Glasarten Bruchsichere, lichtdurchlässige Werkstoffe Verbundsicherheitsglas Einscheiben-Sicherheitsglas Glassteine Verglasungen ohne Sicherheitseigenschaften Drahtornamentglas Profilbauglas Fenster- und Spiegelglas (Floatglas)

6 Chemisch vorgespanntes und teilvorgespanntes Glas (TVG) Anwendungen Absturzsichernde Verglasung Brandschutzverglasungen Rauchschutztüren Umwehrungen und Brüstungen Überkopfverglasungen Begehbare Verglasungen Glaswände in Verkehrsbereichen Kenntlichmachung Glasreinigung Sonnenschutz Blendschutz Gardinen Metall-Folien-Rollos Horizontale (Metall-)Jalousien Vertikale Textillamellen Vertikale Textillamellen kombiniert mit horizontalen Metall-Jalousien Sonnenschutzverglasung Unterscheidungsmerkmale von Sonnenschutzgläsern Auswahl der Wärmeschutzgläser Wirkung in der Praxis Wärmeschutzverglasung Beleuchtung Beleuchtung durch Tageslicht Künstliche Beleuchtung Beleuchtungsstärke Leuchtdichteverteilung Begrenzung der Blendung Lichtrichtung und Schattigkeit Lichtfarbe Farbwiedergabe Vermeiden von Flimmern und stroboskopischen Effekten (zeitliche Gleichmäßigkeit) Wartung Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung Außenbereiche Klima/Lüftung Erfordernis der technischen Lüftung/Klimatisierung Technische Anforderungen an Lüftungs- bzw. Klimatisierungseinrichtungen Zu- und Fortluftöffnungen Luftansaugung Fortluftführung Zugfreiheit Luftfeuchtigkeit Temperaturregelung Raumdurchströmung Frischluft- bzw. Umluftanteil Lärm Gestaltung von Lüftungszentralen

7 9 Sozial- und Umkleideräume Pausenräume Anforderungen an Pausenräume Einrichtung von Pausenräumen Weitergehende Nutzung Umkleideräume Getrennte Unterbringung von Dienst- und Privatkleidung Beschaffenheit und Lage der Umkleideräume Ausstattung von Umkleideräumen Lüftung und Heizung von Umkleideräumen Beleuchtung Bemessung und Aufteilung von Umkleideräumen Toilettenräume Lage der Toilettenräume Beschaffenheit der Toilettenräume Ausstattung der Toilettenräume Lüftung der Toilettenräume Künstliche Beleuchtung von Toilettenräumen Liegeräume Bereitschaftsräume Lager Abstellräume/Lagerräume Allgemeine Anforderungen Regale Verfahrbare Lagereinrichtungen Befahrbare Lagereinrichtungen Archivräume Allgemeine Anforderungen Spezielle Lagerräume für gefährliche Stoffe Brennbare Flüssigkeiten Gefahrklassen Lagermengen Lagermöglichkeiten Lagern von Druckgasbehältern (Druckgasflaschen) Allgemeines Läger in Räumen Läger im Freien Lagerung von tiefkalten Flüssigkeiten (z.b. Sauerstoff, Stickstoff) Allgemeine Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen bei Aufstellung in Räumen Arbeitsräume/Aufenthaltsräume Schutzmaßnahmen bei Aufstellung im Freien Literaturhinweise Zu Regelungen privater Organisationen Zu 3. Barrierefreies Bauen Zu 4.2 Rettungswege Zu 4.3 Türen und Tore Zu 4.4 Treppen und Treppenräume Zu 4.5 Begehbare Dachflächen Zu 5.1 Bodenbeschaffenheit Zu 7. Beleuchtung Zu 8. Klima/Lüftung Zu 9. Sozial- und Umkleideräume Zu 10. Lager

8 1 Vorwort Als Fachkraft für Arbeitssicherheit, Technischer Leiter oder Bauplaner wird von Ihnen erwartet, dass Sie bei Neu- oder Umbauten den Bauherren umfassend beraten können. Die Gewichtung liegt bei den einen mehr im Bereich Arbeitsschutz und Ergonomie, bei den anderen im Bereich Funktionalität und Kostenersparnis. Da wir in einer Zeit leben, in der die Normen und Vorschriften sehr schnell verändert werden, meist auch noch auf europäischer Ebene, ist es häufig für den Einzelnen schwer, die entsprechenden Regelwerke zu kennen bzw. zu benennen. In dieser Informationsschrift sind die wichtigsten Vorschriften und Normen im Krankenhaus, die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, die Informationen von Fachgesellschaften, Unfallverhütungsvorschriften und die Erfahrungen der Unfallversicherungsträger zusammengestellt. Sie sollen dem Praktiker vor Ort bei Planung und Bau maßnahmen eine Hilfestellung bieten. Die Schwerpunkte der Information liegen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die hier enthaltenen Empfehlungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus. Um den praktischen Nutzen zu erhöhen, ist die Reihe in verschiedene Module unterteilt, die sich an der Struktur des Krankenhauses nach der DIN Gliederung des Krankenhauses in Funktionsbereiche und Funktionsstellen orientieren. Wir erheben nicht den Anspruch der Vollständigkeit und können auch keine Gewähr für die Aktualität der Angaben übernehmen. Für den Praktiker sollen sie aber eine Art Checkliste darstellen, aus der er ersehen kann, ob an alle wesentlichen Themen gedacht wurde. Alle in dieser Broschüre verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für die weibliche als auch für die männliche Form. Dies soll die bessere Lesbarkeit der Texte unterstützen. 6

9 2 Rechtssystem und Rechtsgrundlagen

10 2 Rechtssystem und Rechtsgrundlagen Im Folgenden werden die Rechtsgrundlagen im Hinblick auf ihre Qualität beschrieben. Quellen für Vorschriften sind Vorschriften der Europäischen Union, Bundesgesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, Landgesetze und -verordnungen, Satzun gen und andere Rechtsquellen. Gesetze z.b. Arbeitsschutzgesetz Detailgenauigkeit Im Arbeitsschutz sind der Staat und die Unfallversicherungsträger gemeinsam für die Rechtssetzung und Überwachung zuständig. Gesetze sind allgemein verbindliche Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der ihrem Geltungsbereich unterworfenen Personen regeln. Beispiel: Chemikaliengesetz Verordnungen können erlassen werden, wenn ein Gesetz existiert, in dem die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung niedergeschrieben ist. Beispiel: Gefahrstoffverordnung GG Verordnungen z.b. Gefahrstoffverordnung Unfallverhütungsvorschriften Verwaltungsvorschriften z.b. Technische Regeln Anzahl Unfallverhütungsvorschriften sind autonome Rechtsnormen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind unmittelbar verbindlich für die Mitglieder des Unfallversicherungsträgers, der diese erlassen hat. Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschrif ten haben verbindlichen Charakter! Die Unfallverhütungsvorschriften sind auch allgemein anerkannte Regeln der Technik. Sie können in Bereichen, in denen sie nicht unmittelbar gelten, wichtige Bewertungsmaßstäbe sein. Staatliches Recht beinhaltet z.b.: Arbeitsschutzgesetz, nachgeordnet die Arbeitsstättenverordnung mit den Arbeitstättenrichtlinien. Für die Überwachung, Auslegung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen dieser Vorschriften sind die staatlichen Arbeitsschutzbehörden zuständig. Das Recht der Unfallversicherungsträger beinhaltet die Unfallverhütungsvorschriften mit den nachgeordneten Regeln, Informationen und Grundsätzen. Für die Überwachung, Auslegung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen dieser Vorschriften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig. Nichtgesetzliche Regelwerke werden von fachkundigen Ausschüssen aufgestellt. Sie sind allgemein anerkannte Regeln der Technik und konkretisieren Gesetze, Rechts verordnungen und autonome Rechtsnormen. Eine Abweichung von ihren Festlegungen ist dann zulässig, wenn das angestrebte Ziel der Rechtsnormen zwar auf andere Weise, aber nachweislich in gleicher Qualität erreicht wird. Beispiel: Technische Regeln Gefahrstoffe, TRGS 2.1 Baurecht Das Baurecht tangiert den Arbeitsschutz in vielen Be reichen, z.b. bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, bei Flucht- und Rettungswegen, beim Lärmschutz, Brandschutz, beim barrierefreien Bauen. Diese Regelungen findet man überwiegend im öffentlichen Bereich. Baurecht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen dem privaten Baurecht umfasst die Rechtsnormen des Zivilrechts und dem öffentlichen Baurecht jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem Bauplanungsrecht den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln; in Deutschland sind dies im Wesentlichen die Vorschriften des Baugesetzbuches und dem Bauordnungsrecht den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z.b. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften Bauordnung Das Baurecht liegt in Deutschland im Regelungsbereich der Länder, d.h. jedes Bundesland hat eine eigene Bau ordnung erlassen. Die Grundlage für die Landesbauordnungen bildet die Musterbauordnung vom November 2002, erarbeitet von der ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der Bauminister der Länder). Trotz der gemeinsam erarbeiteten Musterbauordnung unterscheiden sich die Landesbauordnungen in einigen Punkten. 8

11 Die Bauordnungen befassen sich unter anderem mit folgenden Themen: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abstandsflächen, Verkehrsflächen Anforderungen an Standsicherheit, Wärme- und Schallschutz, Brandschutz, Rettungswege, barrierefreies Bauen Baugenehmigungsverfahren Bauüberwachung Einige Bundesländer haben zu ihren Bauordnungen zusätzlich Verwaltungsvorschriften, Ausführungsverordnungen oder Durchführungsverordnungen erlassen Sonderbauvorschriften Zusätzlich zur allgemeinen Bauordnung können Sonderbauten in entsprechenden Vorschriften geregelte werden, z.b. Versammlungsstätten oder Krankenhäuser. Sonderregelungen für Krankenhäuser haben aber nur wenige Bundesländer wie: Brandenburg: Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg BbgKPBauV Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim- Bauverordnung Vom 21. Februar 2003 Berlin: Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern KhBetrVO Krankenhausbetriebs-Verordnung Vom 10. Juli 95 Sachsen-Anhalt: KrBauR Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern Vom 21. Mai 2002 Nordrhein-Westfalen: Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern KhBauVO Krankenhausbauverordnung Vom 21. Februar 78 Schleswig-Holstein: Standardprogramm für Krankenhäuser in Schleswig-Holstein Stand Februar 2007 Saarland: Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern KhBauR Krankenhausbaurichtlinie Vom 1. März Muster Krankenhausbauverordnung KhBauVO Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Kranken - häusern in der Fassung vom Dezember 76, erstellt von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU. Für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern gibt es relativ wenige speziell auf das Krankenhaus ausgerichtete Vorschriften und Verordnungen. Bei Bedarf kann die Muster-Krankenhausbauverordnung herangezogen werden. Sie wurde 76 auf der Grundlage der damals gültigen Musterbauverordnung erstellt und in dieser Form nur von Nordrhein-Westfalen als Landesverordnung übernommen. Alle anderen Bundesländer haben entweder keine oder andere Regelungen. Die Muster KHBauVo war als Leitlinie für die Länder gedacht, da hier Anforderungen an das Gebäude sowie an die Räume und Einrichtungen gestellt werden. Dabei sind sowohl die Anforderungen des Brandschutzes, der Hygiene, der Beleuchtung und Belüftung wie auch Raum größen und Aufteilungen berücksichtigt. Auf Grund der in fast allen Bundesländern neugestalteten Bauordnungen sind die Anforderungen an Wände, Decken, Fluchtwege usw. unter Umständen nicht mehr aktuell und müssen angepasst werden. Zur Orientierung kann sie aber immer noch gute Dienste leisten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI Wenn im Rahmen einer Planung oder eines Neu- bzw. Umbaus vom Planer oder Bauleiter Leistungen erbracht werden, werden diese in der Regel nach den gültigen Sätzen der HOAI abgerechnet. Die Prozentsätze der Leistungsphasen richten sich an der Nettobausumme aus. Für den Arbeitsschutz ist dies insofern interessant, da mit einer guten Vorplanung und konkreten Angaben sowohl bei der Planung als auch später im Betrieb viel Geld gespart werden kann. Die Einflussmöglichkeiten der am Arbeitsschutz Beteiligten liegen insbesondere im Bereich der ersten 4 Leistungsphasen, also noch vor der Genehmigung. Die 9 Leistungsphasen nach HOAI Die Leistungen des Architekten werden nach 15 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI in neun Leistungsphasen für Planung und Ausführung von Gebäuden untergliedert und in ihrem Umfang genau beschrieben. 1. Phase: Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung hinsichtlich Nutzungsanforderungen, Bauqualitäten, Kostenbudget, Terminen, Beratung zum gesamten Leistungsbedarf. 9

12 2 Rechtssystem und Rechtsgrundlagen 2. Phase: Vorplanung Analyse der Grundlagen, Abstimmen der Zielvorstellungen, Erarbeiten eines Planungskonzepts, Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten, Planskizzen mit erläuternden Angaben, Vorverhandlungen mit Behörden, Kostenschätzung nach DIN Phase: Entwurfsplanung Erarbeitung des endgültigen Planungskonzepts mit zeichnerischer Darstellung des Gesamtentwurfs, Objektbeschreibung mit Erläuterungen, Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Kostenberechnung nach DIN Phase: Genehmigungsplanung Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen, Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen. 5. Phase: Ausführungsplanung Durcharbeiten aller Ergebnisse bis zur ausführungsreifen Lösung, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, zeichnerische Darstellung mit allen not wendigen Einzelangaben für Handwerker und Baufirmen. 6. Phase: Vorbereitung der Auftragsvergabe Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse, Koordination der Leistungsbeschreibung. 7. Phase: Mitwirkung bei der Vergabe Einholen, Prüfen und Werten von Angeboten, Verhandlungen mit Bietern, Kostenanschlag nach DIN 276, Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung. 8. Phase: Bauüberwachung Überwachung des Ausbaus, in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibungen, Überwachung des Zeitplans, Kostenfeststellung nach DIN 276, Abnahme von Bauleistungen, Überwachung der Beseitigung etwaig festgestellter Mängel, Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung. 9. Phase: Objektbetreuung und Dokumentation Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf von Verjährungsfristen, Überwachung der Beseitigung von Mängeln, Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Vergaberecht-Vorschriften Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z.b. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Gebäude errichten lassen will, müssen diese Regeln beachtet werden. 1. Verdingungsordnungen Die Verdingungsordnungen VOL, VOF und VOB enthalten die Detailvorschriften der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 1.1 Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) mit Bekanntmachung der Neufassung vom 17. September 2002 Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen 1.2 Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) mit Bekanntmachung der Neufassung vom 26. August Die VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. 1.3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) mit Bekanntmachung der Neufassung vom 12. September Die VOB stellt ein auf die besonderen Bedürfnisse am Bau zugeschnittenes Regelwerk dar. Teil A: Allgemeine Vergabebedingungen von Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil C: Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen 2.2 Weitere verbindliche Gesetze, Verordnungen und Regelungen im Krankenhaus Neben den schon erwähnten gibt es noch eine Vielzahl weiterer Gesetze, Verordnungen und Regelungen, die im Krankenhaus Berücksichtigung oder Anwendung finden. Einige fordern konkrete Maßnahmen zum Schutz der Anwender, Patienten und Dritter, bei anderen stehen die Funktionsabläufe im Vordergrund. 10

13 Wir unterteilen diese wie folgt: Staatliche Regelungen Gesetze: z.b. Medizinproduktegesetz, Atomgesetz, Arbeitsschutzgesetz Verordnungen: z.b. Medizinproduktebetreiberverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Arbeitsstättenverordnung. Technische Regeln: z.b. Technische Regeln Gefahrstoffe, Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe, Arbeitsstättenrichtlinien. Anmerkung: Die Arbeitstättenrichtlinien gelten weiter bis zum August 2010, wenn sie nicht vorher durch neue ersetzt werden. Nach dem angegebenen Datum verlieren sie ihre Gültigkeit Regelungen der Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften: z.b. Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1), Laserstrahlung (BGV/GUV-V B2), Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV/GUV-V A8) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz: z.b. Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (GUV-R 133), Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR/GUV-R 181), Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege (BGR/GUV-R 250) Informationen: z.b. Treppen (BGI/GUV-I 561), Zytostatika im Gesundheitsdienst (GUV-I 8533) Regelungen privater Organisationen Die Regeln der privaten Organisationen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik, z.b: DIN Deutsches Institut für Normung VDE Verband der Elektrotechnik VDI Verein deutscher Ingenieure DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches Das Robert-Koch-Institut erarbeitet zudem Richtlinien, die sich mit der Hygiene und der Infektionsprävention im Krankenhaus befassen. Darin werden unter anderem Anforderungen an die baulich-funktionelle Gestaltung der Bereiche definiert. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Luft- und Wasserqualität, die Luft- und Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfall entsorgung gestellt. Nachfolgend werden einige allgemein anerkannte Regeln der Technik näher erläutert Allgemein DIN Die DIN vom Juli 2003 mit dem Titel Gliederung des Krankenhauses in Funktionsbereiche und Funktionsstellen ermög licht die Gliederung der Grundflächen nach krankenhausspezifischen Funktionen. Sie dient der Bedarfs- und Bauplanung sowie der vergleichenden Auswertung und Beurteilung von Krankenhäusern sowie Hochschul- und Universitätskliniken. Sie bildet die Grundlage zur Verständigung der an der Pla nung beteiligten Behörden, Institutionen und Personen. In der Norm sind alle von Krankenhäusern sowie Hochschulund Universitätskliniken zu erfüllenden Aufgaben und Funktionen zusammengestellt, gegeneinander abgegrenzt und geordnet. Damit wird ein umfassendes Gliederungsschema der Funktionen unter Verwendung im Krankenhaus bereits üblicher Bergriffe erreicht. Das Beiblatt 1 zur DIN enthält Hinweise zur Anwendung für Allgemeine Krankenhäuser. Das Beiblatt 2 zur DIN enthält Hinweise zur Anwendung für Hochschul- und Universitätskliniken. Das Beiblatt 3 zur DIN enthält ein Formblatt zur Ermittlung von Flächen im Krankenhaus. Das Beiblatt 4 zur DIN enthält die Begriffe und Gliederung der Zielplanung für Allgemeine Krankenhäuser Bereich Elektrotechnik Die VDE-Bestimmungen stellen ebenso wie DIN-Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik dar, die den derzeitigen Sicherheitsstandard repräsentieren. Sollte der Bauherr oder Betreiber von den VDE-Bestimmungen oder DIN-Normen abweichen, muss er den Nachweis erbringen, dass seine Methode die gleiche Sicherheit bietet. Ein Großteil der VDE-Bestimmungen wurde auch als DIN-Normen veröffentlicht. 11

14 2 Rechtssystem und Rechtsgrundlagen DIN VDE 0100 Die gesamte Reihe DIN VDE 0100 befasst sich mit der Elektroinstallation und findet in den entsprechenden Fällen auch im Krankenhaus Einsatz. Besonders zu berücksichtigen sind im Krankenhaus unter anderem folgende Normen: DIN VDE 0100 Teil 718 Errichten von Niederspannungsanlagen Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art, Teil 718 Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen. Diese Norm gilt für die Errichtung von elektrischen Anla gen einschließlich der Einrichtungen für Sicherheitszwecke in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen. Diese Norm ersetzt, zusammen mit der DIN EN und der DIN VDE , die alte VDE 0108 vom Oktober 89 Errichten und Betreiben von Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen sowie für Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten. DIN VDE 0100 Teil 710 Errichten von Niederspannungsanlagen Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art, Teil 710 Medizinisch genutzte Bereiche. Diese Norm berücksichtigt, in ihren Anforderungen je nach Art und Nutzung der baulichen Anlagen, die mögliche Gefährdung von Personen insbesondere Patien ten durch gefährliche Körperströme, bei Brand oder Ausfall der allgemeinen Stromversorgung. Die Anforderungen berücksichtigen auch den Grundsatz, dass in medizinisch genutzten Gebäuden ein Weiterbetrieb von wesentlichen Anlagenteilen bei einer technischen Stö rung erfolgen muss. Je nach Art der medi zinischen Nutzung ist die Dauer des Weiterbetriebes unterschiedlich zeitlich begrenzt. DIN EN /VDE 0108 Teil 100 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Diese Norm legt die Kennzeichnung von Rettungswegen und die Anforderungen der Beleuchtung an Rettungswege bei Störung der allgemeinen Stromversorgung sowie die Mindestanforderungen einer solchen Sicherheitsbeleuchtung je nach Größe, Art und Nutzung der baulichen Anlage fest. DIN VDE 0834 Rufanlagen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen. Diese Norm legt die Anforderungen an die Geräte sowie an die Errichtung der Anlagen und den Betrieb fest. 12

15 3 Barrierefreies Bauen

16 3 Barrierefreies Bauen 1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müs sen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweck - entsprechend genutzt werden können. Die Planungsgrundlagen für die barrierefreie Gestaltung sollen möglichst allen Menschen ermöglichen, ihren Lebensraum in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zu nutzen. Die Hinweise berücksichtigen die Bedürfnisse insbesondere folgender Personengruppen: blinde und sehbehinderte Menschen, gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen, Rollstuhlbenutzer auch mit Bewegungseinschränkungen des Oberkörpers, gehbehinderte Menschen, Menschen mit sonstigen Behinderungen, ältere Menschen, Kinder, klein- und großwüchsige Menschen. Die Hinweise behandeln Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer, Rampen und Aufzüge, Türen, Treppen, Bodenbeläge, Wände und Treppen, Sanitäranlagen, Bedienelemente, Orientierungshilfen. 3.1 Bewegungsflächen vor Durchgängen, Kassen, Kontrollen, vor Dienstleistungsautomaten, Briefeinwürfen, Ruf- und Sprechanlagen Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm tief sein: vor Therapieeinrichtungen (z.b. Badewanne, Liege), vor dem Rollstuhlabstellplatz, neben der Längsseite des Kraftfahrzeuges des Rollstuhlbenutzers auf Pkw-Stellplätzen Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm breit sein: in Fluren, auf Hauptwegen, neben Treppenauf- und -abgängen; die Auftrittsfläche der obersten Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen Die Bewegungsfläche muss mindestens 120 cm breit sein: entlang der Einrichtungen, die der Rollstuhlfahrer seitlich anfahren muss, zwischen den Radabweisern einer Rampe, neben Bedienungsvorrichtungen Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüren. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z.b. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge und Einrichtungen, insbesondere auch in geöffnetem Zustand. Bewegliche Geräte und Einrichtungen an Arbeitsplätzen und in Therapiebereichen dürfen die Bewegungsflächen nicht einschränken Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein: als Wendemöglichkeit in jedem Raum, am Anfang und am Ende einer Rampe, vor Fernsprechzellen und öffentlichen Fernsprechern, vor Serviceschaltern, Die Bewegungsfläche muss mindestens 90 cm breit sein: in Durchgängen neben Kassen und Kontrollen, auf Nebenwegen Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss so groß sein wie die Grundfläche des Aufzugsfahrkorbs, mindestens aber 150 cm breit und 150 cm tief. Sie darf sich mit Verkehrswegen und anderen Bewegungsflächen nicht überlagern. 1 Musterbauordnung, 50 14

17 3.1.8 Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen müssen Folgendem entsprechen: 3.2 Begegnungsflächen Mehr als 15 m lange Flure und Wege müssen für die Begegnung von Rollstuhlbenutzern eine Begegnungs fläche von mindestens 180 cm Breite und 180 cm Tiefe aufweisen. Drehflügeltür: 3.3 Türen Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben. Türen von Toiletten-, Dusch- und Umkleidekabinen dürfen nicht nach innen schlagen. Große Glasflächen müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein. Hauseingangstüren, Brandschutztüren und Garagentore müssen kraftbetätigt zu öffnen und zu schließen sein. An kraftbetätigten Türen sind Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden oder zu sichern. Das Anstoßen soll vermieden werden. Rotationstüren sind nur dann vorzusehen, wenn auch Drehflügeltüren angeordnet werden. Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen (siehe Punkt 3.1.8). Untere Türanschläge und -schwellen (siehe Punkt 3.4.2). Bedienungsvorrichtungen (siehe Punkt 3.9). Türen sollten eine lichte Höhe von mindestens 210 cm haben. Schiebetür: 3.4 Stufenlose Erreichbarkeit, untere Türanschläge und -schwellen, Aufzug, Rampe Alle Gebäudeebenen müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein Der Fahrkorb eines Aufzugs ist mindestens wie folgt zu bemessen: lichte Breite 110 cm lichte Tiefe 140 cm Bedienungstableau und Haltestange sind entsprechend der DIN zu gestalten und anzubringen. 15

18 3 Barrierefreies Bauen Bewegungsfläche vor den Fahrschachttüren (siehe Punkt 3.1.7) Lichte Breite der Fahrschachttüren (siehe Abschnitt 3.3) Im Fahrkorb sollte ein Klappsitz und gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel zur Orientierung beim Rückwärtsfahren angebracht werden. Personenaufzüge mit mehr als 2 Haltestellen sind zusätzlich mit Haltestellenansagen auszustatten. Orientierungshilfen (siehe Punkt 3.10) Die Steigung der Rampe darf nicht mehr als 6 % betragen. Bei einer Rampenlänge von mehr als 600 cm ist ein Zwischen podest von mindestens 150 cm Länge erforderlich. Die Rampe und das Zwischenpodest sind beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern zu versehen. Die Rampe ist ohne Quergefälle auszubilden. An Rampe und Zwischenpodest sind beidseitig Hand läufe mit 3 bis 4,5 cm Durchmesser in 85 cm Höhe anzubringen. Handläufe und Radabweiser müssen 30 cm in den Plattformbereich waagerecht hineinragen. Bewegungsflächen am Anfang und am Ende der Rampe und zwischen den Radabweisern (siehe Punkte und 3.1.4). In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärts führende Treppe angeordnet werden. 3.5 Treppen An Treppen sind beidseitig Handläufe mit 3 bis 4,5 cm Durchmesser anzubringen. Der innere Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen sein. Äußere Hand läufe müssen in 85 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende einer Treppe weitergeführt werden. Fangstellen sind dabei zu vermeiden, z.b. durch Umbiegen der Handläufe zur Wand. Orientierungshilfen (siehe Punkt 3.10) Bewegungsflächen neben Treppen (siehe Punkte und 3.1.7). Notwendige Treppen dürfen nicht gewendelt sein. Treppen müssen Setzstufen haben. Trittstufen dürfen über die Setzstufen nicht vorragen. Trittstufen sollen an freien seitlichen Enden eine mindestens 2 cm hohe Aufkantung aufweisen. 3.6 Bodenbeläge Bodenbeläge im Gebäude müssen nach (BGV/GUV-R 181) rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und fest verlegt sein; sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen. Bodenbeläge im Freien müssen mit dem Rollstuhl leicht und erschütterungsarm befahrbar sein. Hauptwege (z.b. zu Hauseingang, Garage) müssen auch bei ungünstiger Witterung gefahrlos befahrbar sein; das Längsgefälle darf 3 % und das Quergefälle 2 % nicht überschreiten. 3.7 Wände und Decken Wände und Decken sind zur bedarfsgerechten Befestigung von Einrichtungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen tragfähig auszubilden. 3.8 Sanitärräume In jedem Sanitärraum oder jeder Sanitäranlage ist mindestens eine für Rollstuhlbenutzer geeignete Toilettenkabine einzuplanen. Sie ist wie folgt zu planen und auszustatten: Klosettbecken Rechts und links neben dem Klosettbecken sind 95 cm breite und 70 cm tiefe und vor dem Klosettbecken 150 cm breite und 150 cm tiefe Bewegungsflächen vorzusehen. Die Sitzhöhe (einschließlich Sitz) sollte 48 cm betragen. 55 cm hinter der Vorderkante des Klosettbeckens muss sich der Benutzer anlehnen können. Haltegriffe Auf jeder Seite des Klosettbeckens sind klappbare, 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragende Haltegriffe zu montieren, die in der waagrechten und senkrechten Position selbsttätig arretieren. Sie müssen am äußersten vorderen Punkt für eine Druckbelastung von 100 kg geeignet sein. Der Abstand zwischen den Klappgriffen muss 70 cm, ihre Höhe 85 cm betragen. Toilettenspülung Die Spülung muss beidseitig mit Hand oder Arm zu betätigen sein, ohne dass der Benutzer die Sitzposition verändern muss. Toilettenpapierhalter Je ein Toilettenpapierhalter muss an den Klappgriffen im vorderen Greifbereich des Sitzenden angeordnet sein. 16

19 Waschtisch Ein voll unterfahrbarer Waschtisch mit Unterputz- oder Flachaufputzsiphon ist vorzusehen. Die Oberkante des Waschtisches darf höchstens 80 cm hoch montiert sein. Kniefreiheit muss in 30 cm Tiefe und in mindestens 67 cm Höhe gegeben sein. Der Waschtisch ist mit einer Einhebel-Standard-Armatur oder mit einer berührungslosen Armatur auszustatten; (siehe auch Punkt 3.9). Vor dem Waschtisch ist eine 150 cm tiefe und 150 cm breite Bewegungsfläche anzuordnen. Spiegel Über dem Waschtisch ist ein Spiegel anzuordnen, der die Einsicht aus der Steh- als auch aus der Sitzposition ermöglicht. Seifenspender Ein Einhandseifenspender muss über dem Waschtisch im Greifbereich auch mit eingeschränkter Handfunktion benutzbar sein. Die Entnahmehöhe darf nicht unter 85 cm und nicht über 100 cm angeordnet sein. Handtrockner Der Handtrockner muss anfahrbar sein. Die Handtuchentnahme oder der Luftaustritt sind in 85 cm Höhe anzuordnen. Die Bewegungsfläche vor dem Handtrockner muss 150 cm tief und 150 cm breit sein. Abfallauffang Ein abgedichteter und geruchsverschlossener Abfallauffang mit selbstschließender Einwurföffnung in 85 cm Höhe muss anfahr - bar und mit einer Hand bedienbar sein. Bewegungsfläche vor dem Abfallauffang (siehe Punkt 3.1.5). Ein Wasserventil mit Wasserschlauch und ein Fußbodenablauf sind vorzusehen. Notruf ist vorzusehen (siehe Punkt 3.9). Türen (siehe Punkte 3.3 und 3.9). Die barrierefreie Toilettenkabine sollte mit Kleiderhaken in 85 cm und 150 cm Höhe und einer zusätzlichen 15 cm tiefen und 30 cm breiten Ablagefläche in 85 cm Höhe ausgestattet werden. 3.9 Bedienungsvorrichtungen Bedienungsvorrichtungen (z.b. Schalter, Taster, Toilettenspüler, Briefeinwurf- und Codekartenschlitze, Klingel, Bedienungselemente kraftbetätigter Türen, Notrufschalter) müssen auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein; sie sind in 85 cm Höhe anzubringen. Sie dürfen nicht versenkt und scharfkantig sein. Für Sehbehinderte und Blinde müssen Bedienungselemente durch kontrastreiche und taktil erfassbare Gestaltung leicht erkennbar sein. Die Tür des Sanitärraumes und/oder der Toilettenkabine muss abschließbar und im Notfall von außen zu öffnen sein. Schalter für kraftbetätigte Türen sind bei frontaler Anfahrt mindestens 250 cm vor der aufschlagenden Tür und auf der Gegenseite 150 cm vor der Tür anzubringen. Bedienungsvorrichtungen müssen einen seitlichen Abstand zur Wand oder zu bauseits einzubringenden Einrichtungen von mindestens 50 cm haben. Sanitärarmaturen mit Warmwasseranschluss sind mit Einhebelmischbatterien oder berührungslosen Armatu ren mit schwenkbarem Auslauf vorzusehen; die Wassertemperatur darf an der Auslaufstelle maximal 45 C betragen. Notrufschalter in Sanitärräumen müssen zusätzlich vom Boden aus (z.b. durch Zugschnur) erreichbar sein Orientierungshilfen, Beschilderung Öffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungshilfen auszustatten. Orientierungshilfen sind so signalwirksam anzuordnen, dass Hinweise deutlich und frühzeitig erkennbar sind, z.b. durch Hell-Dunkelkontraste (möglichst hell auf dunk lem Hintergrund). Größe und Art von Schriftzeichen müssen eine gute, blendfreie Lesbarkeit ermöglichen. Orientierungshilfen sind zusätzlich tastbar auszuführen, z.b. durch unterschiedlich strukturierte Oberflächen; bei Richtungsänderungen oder Hindernissen müssen beson dere Markierungen vorgesehen werden. Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen und Treppen - podesten mit künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei auszuführen. Eine höhere Beleuchtungsstärke als nach DIN EN bzw. DIN ist vorzusehen. Fluchtwege sollten durch besondere Lichtbänder und richtungweisende Beleuchtung, z.b. in Fußleistenhöhe, sowie durch Tonsignale gekennzeichnet werden. Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen. 17

20 4 Verkehrswege 18

21 4 Verkehrswege 4.1 Äußere Verkehrserschließung Um eine reibungslose Zugänglichkeit bei Krankenhäusern zu gewährleisten, sind die verschiedenen Verkehrsströme, Fußgänger, allgemeine Fahrzeuge und Rettungsfahrzeuge zur Vermeidung von Unfällen voneinander zu tren nen. Weiterhin ist auf Anfahrmöglichkeiten für die Feuer wehr und ggf. für die Fassadenreinigung und In standhaltung zu achten. Zu berücksichtigen ist ferner eine etwas abseits gelegene Zufahrt für Bestattungsinstitute. Die Hinweise beinhalten Vorgaben aus der Sicht des Arbeitsschutzes an: Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger Liegendkrankenanfahrt Sonstige Verkehrserschließungen Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger Es ist zunächst auf eine Trennung des Geh- und normalen Fahrverkehrs von der Liegendkrankenanfahrt zu beachten. Des Weiteren sollten Fußgängerwege von Fahrstraßen generell durch eine erhöhte Bordsteinkante abgetrennt sein. Hinsichtlich der Breite sollten Verkehrswege für Fahrzeuge den Begegnungsverkehr berücksichtigen. Diese errechnet sich aus der doppelten Fahrzeugbreite sowie einem Begegnungszuschlag von 0,4 m und 2 Randzuschlägen von je 0,5 m Breite. 2) Für Geh wege für den allgemeinen Patienten- und Besucherverkehr sollte ebenfalls der Begegnungsverkehr, z.b. von zwei Rollstuhlfahrern, zugrunde gelegt werden; Gehwege müssen danach mindesten 1,5 m breit sein. Bei sonstigen Gehwegen, z.b. zu Wirtschaftsbereichen oder Technikräumen, reicht üblicherweise das minimale Maß für Verkehrswege von 0,875 m aus, weil dort das Einzugsgebiet der Personen meist klein ist. Bei Gebäudeausgängen, die unmittelbar auf Fahrverkehrsflächen münden, ist ein Schutzbereich von ca. 1 m Breite vorzusehen, der durch Geländer oder Leitplanke gesichert ist. Im Bereich von Luftansaugungen (mind. 5 m nach beiden Seiten) sollten weder Rangier- noch Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge vorgesehen werden. Verkehrsbereiche für Fahrzeuge sind soweit wie möglich so zu gestalten, dass unnötiges Rückwärtsfahren und damit potentielle schwere Unfallgefahren vermieden werden. Deshalb auf Wendemöglichkeit, Kreisverkehr etc. achten. Ausnahme: Anfahrt von Laderampen. 2 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 Verkehrswege 3 DIN EN Beleuchtung von Arbeitsstätten 4 Musterbauordnung 5 Muster Krankenhaus-Bauverordnung Liegendkrankenanfahrt Zum Witterungsschutz für Patienten ebenso wie für das Personal ist mind. eine Überdachung erforderlich. Zur Vermeidung von Zugerscheinungen kann im Einzelfall ein einseitiger Windschutz genügen, eine vollständige Schließung der Anfahrt stellt aber die bessere Lösung dar. Bei Zufahrtstoren max. Fahrzeugabmessungen beachten, die lichte Torbreite muss mindestens der Fahrzeugbreite + 1 m entsprechen, für die Höhe gilt die maximal Fahrzeughöhe inkl. aller Aufbauten + mind. 0,2 m Zuschlag. 2) Es ist nach Möglichkeit Einbahnverkehr anzustreben, um zeitraubendes und unfallträchtiges Rangieren zu vermeiden. Bei teilgeschlossenen oder ganz geschlossenen Anlagen kann bei höherem Verkehrsaufkommen eine Abgasabsaugung erforderlich sein (z.b. Unterfluranlage). Für Fahrer bzw. Sanitäter sollte ein Aufenthaltsraum vorge - sehen werden Sonstige Verkehrserschließungen Laderampen Eine Überdachung ist wegen der sicheren Begehbarkeit und als Witterungsschutz für Waren und Personal zweckmäßig. Beleuchtungsstärke mind. 150 lx. 3) Unter Umständen (z.b. bei hohem Verkehrsaufkommen und/ oder großflächiger Überdachung) ist eine Absaugung von Fahrzeugabgasen, durch Unterfluranlage o. Ä., zweckmäßig. Laderampen sollten mindestens 0,8 m breit sein und einen Abgang in Form einer normal zu begehenden Treppe haben. Bei mehr als 20 m Länge sind 2 Abgänge, jeweils im Endbereich der Rampe, sinnvoll. Treppenöffnungen innerhalb von Rampen sind gegen Absturz zu sichern. Laderampen mit einer Höhe von mehr als 1 m sollten in Bereichen, die keine stän - digen Be- und Entladestellen sind, mit Absturzsicherungen, z.b. in Form von Steckgeländern, gesichert sein Feuerwehranfahrten Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit sein und zusätzlich einen 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahr - bahn durch Stützpfeiler oder Mauern getrennt, so muss die Fahrbahn mind. 3,5 m breit sein. Die freie Durchgangshöhe muss erfahrungsgemäß mindesten 3,5 m betragen. 4) Für die min. Belastbarkeit des Belags gelten 10 t Achslastbzw. 16 t Gesamtgewicht. 5) Im Bereich von Zu- und Abfahrten zum Krankenhaus sowie in Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, dürfen keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge ausgewiesen werden. 4) Durch organisatorische und/oder technische Maßnahmen (Überwachung und Beschilderung) sicherstellen, dass insbesondere die Feuerwehr-Zufahrt nicht zugeparkt wird.

22 4 Verkehrswege Tipp: Für die Festlegungen im Detail sollte die Leitung der ört - lichen Feuerwehr hinzugezogen werden Zugänglichkeit für Hubsteiger (zum Einsatz an der Fassade) Soweit für die Glasflächen- und Fassadenreinigung bzw. -reparatur (z.b. an Beschattungseinrichtungen) der Einsatz von Hubsteigern vorgesehen ist, sind entsprechende Zufahrts- und Aufstellmöglichkeiten für die Geräte vorzusehen; das gilt unter Umständen auch für Innenhöfe, für hinter Vorbauten zurückspringende Gebäudeteile usw Zugänglichkeit von Technikräumen Eine gute Zugänglichkeit wird am besten durch die Anbindung der Technikbereiche mit dem Aufzug realisiert; die Räume sollten dann ohne Treppen und Schwellen begehbar sein. Sofern sich Rampen nicht vermeiden lassen, sollte hinsichtlich des Transportes von Lasten auf eine max. Steigung von 6 % geachtet werden. Die Türbreiten von Technikräumen sollten auf jeden Fall den Transport von Europaletten (L 1 200mm, B 800mm, H 144mm) ermöglichen, dabei besonders auch Einfahrradien berücksichtigen. Für Lüftungszentralen, Aufzugsräume und dergleichen genügen Zugänge über normgerechte Treppen (Auftritte mindestens 26 cm breit), zum Wechseln von Motoren oder anderen großen Bauteilen müssen aber zusätzlich Einbringoder Montageöffnungen (z.b. Schächte und entsprechend breite Türen) vorgesehen werden. Für den Zugang zu Wartungs-, Inspektionsöffnungen, Messgeräten usw. über Kopfhöhe nach Möglichkeit nur feste Aufstiege oder Einhängeleitern vorsehen. 4.2 Innere Verkehrserschließung, Rettungswege Bei der Planung des Verkehrsflusses in Gebäuden von Krankenhäusern muss den verschiedenen Verkehrsarten, wie etwa Fußgänger-, Rollstuhl- und ggf. Fahrzeugverkehr, zur Vermeidung von Unfällen ebenso Rechnung getragen werden wie den durchzuführenden Transporten z.b. von Containern, Geräten, Betten usw. Dabei ist auch der ruhende Verkehr mit einzubeziehen. Weiterhin sind bei der Gestaltung von Verkehrswegen die Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes zu berücksichtigen. Die Hinweise beinhalten Vorgaben aus der Sicht des Arbeitsschutzes an: Gestaltung von Eingangsbereichen Beschaffenheit und Abmessungen von Fluren und Gängen Sicherung gegen Absturz Anforderungen an Rettungswege und Notausgänge Transportsysteme (AWT, KFA und Rohrpost) Eingangsbereiche Für die Reinigung der Glasflächen von innen und den Austausch von Leuchtmitteln sind ggf. besondere Maßnahmen (z.b. Sicherungsmöglichkeiten, Zugänge, Standplätze) zu treffen. Zur Vermeidung von Zugerscheinungen beim Pfortenpersonal sollten Auskunftstheken in Eingangsbereichen möglichst geschlossen ausgeführt werden. Maßnahmen zur Rutschhemmung (siehe Thema 5 Fußböden ) Verglasungen über Kopf (siehe Thema 6. Verglasung ) Flure und Gänge Wo mit Bettentransport zu rechnen ist, muss die nutzbare Gangbreite mind. 2,25 m betragen (Begründung: Schwenkraum für Betten, Betten im Gegenverkehr), für sonstige öffentlich zugängliche Flure gilt eine Mindestbreite von 1,50 m. Die nutzbare Breite darf durch Einbauten nicht eingeengt werden. 6) Sonstige allgemein zugängliche Flure mind. 0,875 m bzw. nach Anzahl der Personen. 7) Sofern sich Rampen nicht vermeiden lassen, soll deren Steigung 6 % nicht übersteigen (Begründung: Schieben schwerer Gegenstände, Rollstuhlfahrer). 8) Bei Schwerlastverkehr, z.b. im Zentral- und Küchenlager - bereich, in den Anlieferungszonen usw., ist auf eine ausreichende Belastbarkeit des Bodens zu achten. Verkehrswege sollen eben und trittsicher sein, Stolperstellen und Höhenunterschiede von mehr als 4 mm sind zu vermeiden. 9) Anstatt mit Ausgleichsstufen sollten Niveauunterschiede soweit wie möglich über Rampen ausgeglichen werden; Schwellen oder Ausgleichsstufen stellen Stolperstellen und Verkehrsbehinderungen dar und sollten möglichst vermieden werden. Der Belag von Verkehrswegen sollte wegen des damit verbundenen erhöhten Rollwiderstandes nicht punktelastisch sein. Ein erhöhter Widerstand ergibt sich z.b. bei der Verlegung von Teppichen oder Weichkunststoffbelägen. Die Bewertungsgruppe der Rutschhemmung der Bodenbeläge sollte mind. R9 (ohne Verdrängungsraum) entsprechen. 9) Um Verkehrswege im Bereich von Stationen, Funktionsbe- 6 Muster Krankenhaus-Bauverordnung 7 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 Verkehrswege 8 Barrierefreies Bauen 9 BGR/GUV-R 181 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr 20

23 reichen usw. auch von vorübergehend abge stellten Gegenständen (z.b. Speisen- oder Wäschecontainern, Betten, Visitenwagen usw.) freihalten zu können, sind ausreichende Stellflächen, z.b. in Form von Nischen, wichtig (evtl. mit entsprechender Steckdose). Türen von Arbeitsräumen müssen entweder nach innen aufschlagen oder bei der Öffnung nach außen müssen die Türen nach Möglichkeit zurückgesetzt sein, der Einschlag in den Verkehrsraum darf maximal 50 cm betragen (Begründung: Begrenzung der Verkehrsbehinderung). An Kreuzungen von Verkehrswegen, die auch mit Fahrzeugen befahren werden, ist bei unübersichtlichen Stellen auf die Anbringung von Verkehrsspiegeln zu achten. Beleuchtungsstärken (siehe Thema 7 Beleuchtung ) Sicherungen gegen Absturz Verkehrswege und Arbeitsplätze, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen, müssen mit Umwehrungen versehen sein. Eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m (in den Landesbauordnungen (LBOs) kann die Absturzgefahr unter Umständen schon bei geringeren Höhendifferenzen definiert werden) vorhanden ist. 10) An Geländer oder andere Umwehrungen sind folgende Mindestanforderungen zu stellen: Geländer müssen mindestens 1 m, bei Absturzhöhen von mehr als 12 m 1,1 m hoch sein. Von dieser Höhe kann abgewichen werden, wenn durch die Breite der Umwehrung (z.b. bei Fensterbrüstungen) ein zusätz licher Schutz gegeben ist. Sie müssen im Allgemeinen so beschaffen und befestigt sein, dass an ihrer Ober kante eine ausreichende Horizontallast aufgenommen werden kann. 10) Geländer müssen mindestens eine Fußleiste mit einer Höhe von 0,05 m (mit Ausnahme im Verlauf von Treppen) eine Knieleiste in ca. 0,5 m Höhe und eine Handleiste (Handlauf) in 1 m Höhe aufweisen. Bei Geländern in öffentlichen Verkehrsbereichen, wo auch mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, muss zusätzlich der Gefahr des Durchfallens von Personen und der Bekletterbarkeit Rechnung getragen werden, die 3-teilige Mindestausführung ist für diese zusätzlichen Anforderungen nicht geeignet. Zur Sicherung gegen Durchfallen sind entweder vollflächige oder Umwehrungen mit Stäben erforderlich. Dabei dürfen die Öffnungsflächen in keiner Richtung eine Länge von mehr als 0,12 m haben (damit ein Kind den Kopf nicht hindurchstecken kann). Um eine Be kletterbarkeit zu vermeiden, sollten leiterähnliche Gestaltungselemente vermieden werden (z.b. Stäbe senkrecht angeordnet, bei waagerechter Anordnung Stababstand max. 2,5 cm). Werden für Umwehrungen Glasflächen eingesetzt, (siehe Thema 6 Verglasung ). Handläufe (siehe Thema 4.4 Treppen und Treppenräume bzw. 3 Barrierefreies Bauen ) Rettungswege und Notausgänge Rettungswege führen über Flure oder Gänge und müssen nach max. 30 m (Achtung: in den LBOs möglicherweise abweichende Angaben) entweder ins Freie oder in einen feuerbeständig abgetrennten Bereich, bzw. Treppenraum führen, der 2. Rettungsweg darf länger sein. 11) Rettungswege müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. 12) Notwendige Treppenräume müssen einen unmittelbaren Aus gang ins Freie haben, der Ausgang ins Freie kann auch über einen feuerhemmend abgetrennten Flur ohne Öffnungen führen. In Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss müssen von jedem Aufenthaltsraum unmittelbar zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende Rettungswege erreichbar sein. Allgemein zugängliche Flure müssen in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss mindestens feuerhemmend abgetrennt sein, Türen zu diesen Fluren müssen dicht schließen. Flure, die nur in einer Richtung begehbar sind (Stichflure), dürfen eine Länge von 10 m nicht überschreiten. Türen im Verlauf von notwendigen Rettungswegen müssen jederzeit ohne Hilfsmittel öffenbar sein. Ersatzmaßnahmen sind auf den Einzelfall abzustimmen. Diese können z.b. Ausgänge in gesicherte Bereiche sein, eine ständige Überwachung von geschlossenen Stationen, gekoppelt mit im Brandfall automatisch öffnenden Türen. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen, in Fluchtrichtung, öffnen lassen. Schiebe- und Karusselltüren sind in Flucht- und Rettungswegen nur dann zulässig, wenn sie eine entsprechende Zulassung (z.b. nach der Richtlinie über automatische Türen in Rettungswegen (AutSchR) oder elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR)) haben. Häufig zu öffnende Brandschutztüren insbesondere in Bereichen mit hohem Transportaufkommen sollten entweder betriebsmäßig offengehalten (über im Brandfall auslösende Verriegelungen) oder, dort wo Bereichsabschlüsse notwendig sind, kraftbetätigt ausgeführt sein. Nur so kann das unzulässige Offenstellen dieser Abschlüsse mit Gegenständen, Holzkeilen usw. vermieden werden. 10 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 12/1-3 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände 11 Muster Krankenhaus-Bauverordnung 12 Musterbauordnung 21

24 4 Verkehrswege Kreuzungen und Abzweigungen von Hauptfluren, alle Ausgänge im Zuge von Rettungswegen sowie Rettungs- und Löschmittel sind entsprechend 13) zu beschildern. Dabei ist insbesondere auf eine gute Sichtbarkeit der Beschilderung (durch ausreichende Beleuchtung, keine Verdeckung durch andere Hinweisschilder usw.) zu achten. Das Beschilderungskonzept ist mit dem Flucht- und Rettungsplan abzustimmen und muss bei Neu-, Umbauten usw. immer wieder angepasst werden. Fluchtwege können auch über Dach, auf Fluchtbalkone oder dergleichen geführt werden. Dabei ist auf eine gute Fluchtwegführung, z.b. Wegemarkierung durch flächigen Belag, Beschilderung usw., auf ausreichende künstliche Beleuchtung, soweit erforderlich auf Absturzsicherungen sowie auf die Zugänglichkeit für die Feuerwehr (Anleiterbarkeit) zu achten. Siehe auch Thema 4.5 Begehbare Dachflächen. 4.3 Türen und Tore Türen und Tore können bei falscher Gestaltung erhebliche Unfallgefahren darstellen: Sie können im falschen Moment auf- oder zuschlagen, sie können herunterfallen und Menschen verletzen. Konstruktionsbedingt weisen Türen und Tore Quetsch- und Scherstellen in Form von Schließkanten auf. Hinzu kommt, dass bei kraftbetätigten Türen die automatische Bewegung des Türflügels zu Unfällen führen kann. Drehtüren werden im Krankenhausbereich gerne als Eingangstüren verwendet. Das Unfallgeschehen zeigt, dass Karusselltüren auf Grund ihrer Bauart mit großem Durchmesser und großer Masse bei hoher Umlaufgeschwindigkeit ein großes Gefährdungspotenzial haben. Häufige Verletzungen sind das Einziehen und Quetschen von Körperteilen und das Anstoßen von Personen durch die Türflügel. Die Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Türen hinsichtlich der Eingrenzung von Verrauchungen bzw. Bränden auf der einen Seite und der möglichst geringen Behinderung in Verkehrs- und Fluchtwegen auf der anderen Seite sind Fragestellungen, die bereits in der Planung berücksichtigt werden müssen. Im Folgenden werden die wesentlichen Anforderungen für die Gestaltung von Türen und Toren beschrieben. Es wird zwischen manueller Bedienung und kraftbetätigten Türen und Toren unterschieden. Besondere Anforderungen (z.b. Strahlenschutz) und Gesichtspunkte der Hygiene finden in diesem allgemeinen Kapitel keine Berücksichtigung Allgemeine Grundsätze Lage der Türen und Tore Die Lage der Türen und Tore in Räumen muss so angeordnet sein, dass von jeder Stelle des Raumes eine bestimmte Entfernung zum nächstgelegenen Ausgang (auf einen Rettungsweg oder ins Freie) nicht überschritten wird. Die in der Luftlinie gemessene Entfernung soll höchstens 35 m betragen, in brandgefährdeten Räumen ohne Sprinklerung oder vergleichbare Sicherheitsmaßnahme max. 25 m, in giftstoff- und explosionsgefährdeten Räumen 20 m. 14) Die Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder in Flure oder Treppenräume, die Rettungswege im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder sind oder in andere Brandabschnitte führen. In Räumen mit mehreren Türen sollen sich die Ausgänge möglichst in gegenüberliegen den Wänden befinden Zahl, Breite und Maße von Türen und Toren Die Zahl und die Breite der Türen und Tore richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Raum, der Lage der Arbeitsplätze und der höchstzulässigen Entfernung in Bezug auf die Rettungswegplanung. 15) Anzahl der Arbeitnehmer Lichte Breite Max. 5 0,90 m Max. 20 1,00 m Max ,25 m Max ,75 m Max ,25 m Maßgebend ist hierzu auch die aktuelle DIN Türen, durch die Krankenbetten befördert werden, müssen eine lichte Breite von mind. 1,25 m und dürfen mit Ausnahmen von Außentüren keine Schwellen haben. 16) Generell gilt, ebenso wie für Verkehrswege und Arbeitsräume, eine freie Durchgangshöhe von mind. 2 m. Ausnahmen können im technischen Bereich bei Zugängen zu Schächten, Installationsebenen usw. erforderlich sein. Die Größe von Durchstiegsöffnungen sollte aber mind. B x H; 60 x 100 cm, entsprechend der Mindest fläche von Fenster-Notausstiegen, betragen. 13 ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Technische Regeln für Arbeitsstätten, BGV/GUV-V A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz 14 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/1 Türen, Tore 15 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 Verkehrswege 16 Krankenhausbaurichtlinie Sachsen-Anhalt 22

25 Tipp: Bau und Ausführung von Türen und Toren müssen immer den Anforderungen der in den Räumen durchzuführenden Arbeiten angepasst sein. Zum Beispiel müssen die Türen zu den Patientenzimmern mindestens so breit sein, dass ohne Schwierigkeiten Krankenbetten durchgeschoben werden können. Ähnliche Anforderungen sind beispielsweise auch im Bereich der Versorgung und Technik vorhanden Ausführung Die Ausführung der Türen und Tore hinsichtlich des Brandschutzes richtet sich nach der jeweiligen Bauordnung der Länder. Hinweise finden sich z.b. auch in der Krankenhausbaurichtlinie Sachsen-Anhalt: Notwendige Flure mit einer Länge von mehr als 30 m müssen durch nicht abschließbare Türen unterteilt werden (Rauchschutz). Mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen notwendigen Treppenräumen und Nutzungseinheiten sowie notwendigen Treppenräumen und Untergeschossen oder Dachräumen ohne Aufenthaltsräume (T30). 17) Mindestens feuerbeständige und selbstschließende Türen müssen in den Öffnungen von inneren Brandwänden vorhanden sein (T90). 17) Griffe und andere Einrichtungen für die Handbetätigung von Türen und Toren dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Tür oder des Tores oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden; sie müssen vom Fußboden aus erreichbar sein. 14) Sie müssen von der Gegenschließkante mindestens einen Abstand von 25 mm haben. 18) Schließkanten als Quetsch- und Scherstellen liegen vor, wenn sich die Schließkante von ihrer Gegenschließkante um mehr als 8 mm entfernen kann. Für Kinderkliniken mit Patienten unter 36 Monaten wird empfohlen (in An lehnung an Veröffentlichungen verschiedener Unfallversicherungsträger) keine Quetsch- und Scherstellen mit einer maximalen Entfernung von 4 mm zuzulassen oder alternativ die Gegenschließkante durch einen Klemmschutz abzudecken. Eine weitere Möglichkeit besteht in einer flexiblen Ausführung der Schließkante mit entsprechend geformten Gummiprofilen, wenn ein Abstand der starren Teile von mind. 25 mm eingehalten werden kann. Dies gilt grundsätzlich für alle Türen, insbesondere für mehrgliedrige Falttüren, z.b. im Werkstattbereich. Türen von lärmsensitiven Arbeitsräumen, z.b. Kranken-, Besprechungs-, Bereitschaftszimmer, sollten so gestaltet sein, dass die Lärmgrenzen der DIN durch äußere Einflüsse nicht überschritten werden Schutz gegen Ausheben, Zuschlagen, Herausfallen und Herabfallen ) Türen sind gegen unbeabsichtigtes Schließen, z.b. durch Windeinwirkung, zu sichern. Schiebetüren und -tore müssen so eingerichtet sein, dass ein Pendeln ausgeschlossen ist. Das Gewicht von Senk-, Hub- und Kipptoren ist durch Gegengewichte oder andere Einrichtungen so auszugleichen, dass sich die Tore nicht unbeabsichtigt schließen, sondern im Gleichgewicht bleiben. Die Laufbahn der Gegengewichte von Toren muss verkleidet sein, wenn eine Gefährdung von Personen gegeben ist. Türen und Tore, die nach oben öffnen, müssen mit Fangvor - rich tungen versehen sein, die beim Versagen der Tragmittel ein Abstürzen der Flügel verhindern. Der Fallweg von Türen und Toren darf 20 cm nicht überschreiten. Werden die Flügel von Türen und Toren beim Öffnen auf Wellen gewickelt (z.b. Rollläden, Rolltore), darf der Fallweg oberhalb einer Höhe von 2,5 m bis zu 28 cm betragen. Die Bauteile von Fangvorrichtungen und ihre Verbindungen müssen eine mindestens zweifache Sicherheit gegen blei bende Verformung aufweisen. Das gilt nicht für die Bauteile von Fang - vorrichtungen, die beim Fangvorgang beabsichtigt brechen oder sich bleibend verformen sollen (Sollbruchstelle). Von Fangvorrichtungen kann abgesehen werden, wenn das Heraus- bzw. Herabfallen der Türen oder Tore auf andere Weise sicher verhindert wird. Dies kann zum Beispiel bei Flügeln mit zwei Antrieben der Fall sein, wenn jeder Antrieb so ausgelegt ist, dass er das Flügelgewicht allein zu tragen imstande ist, und wenn bei Ausfall eines Antriebs eine weitere Bewegung des Flügels selbsttätig verhindert ist. Tipp: Türen müssen so angeordnet werden, dass das Gegeneinanderschlagen von Türflügeln vermieden wird. Der Bereich hinter aufschlagenden Türen muss frei bleiben und darf nicht für Einrichtungsgegenstände wie z.b. Getränkeautomaten genutzt werden. 17 Musterbauordnung 18 DIN EN 294 Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen.... Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren. 23

26 4 Verkehrswege Glastüren 20 Lichtdurchlässige Türen und Türflächen ausgenommen Tür - füllungen im oberen Drittel von Türen und abgeschirmte Türfüllungen müssen bruchsicher sein. Lichtdurchlässige Flächen von Türen im Verlauf von Verkehrswegen, in denen regelmäßig Material von Hand oder mit Beförderungsmitteln transportiert wird, müssen aus Sicherheitsglas nach der aktuellen DIN oder einem Kunststoff mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften bestehen. Dies gilt nicht für Türen, die abgeschirmt sind. Türen, deren Flächen zu mehr als der Hälfte aus bruch sicherem, durchsichtigem Werkstoff bestehen, müssen auf beiden Seiten in etwa 1 m Höhe eine über die Tür breite verlaufende Handleiste haben. Türen, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können. Türen können aus nicht bruchsicherem, lichtdurchlässigem Werkstoff bestehen, wenn die nicht bruchsicheren Flächen auf beiden Seiten so abgeschirmt sind, dass sie beim Öffnen oder Schließen der Tür nicht eingedrückt werden können. Dies gilt nicht, wenn sich die nicht bruchsichere Fläche im oberen Türdrittel befindet. Die Abschirmung kann z.b. durch feste Stab- oder Draht gitter bestehen Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore 21) Allgemeines Für die verschiedenen Bauformen der Türen: Drehflügel- bzw. Karusselldrehtüren Schiebetüren Schiebetore und nach oben öffnende Tore sind im Folgenden einige Hinweise für die Planung enthalten Bau und Ausrüstung 22) An jeder kraftbetätigten Tür muss ein Typenschild mit Hersteller bzw. Lieferant, Baujahr, Fabriknummer und Flügelgewicht in Kilogramm, wenn die Flügel auch angehoben oder abgesenkt werden, angebracht sein. Dieses Typenschild muss für das Wartungs- und Prüfpersonal lesbar sein. Bei kraftbetätigten Türen in Rettungswegen muss die Entriegelung für das Öffnen der Tür von Hand ohne Hilfsmittel leicht erreichbar sein. Das Öffnen von Hand muss ohne besonderen Kraftaufwand möglich sein. Einrichtungen für die Handbetätigung von Flügeln dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden; sie müssen von einem sicheren Standplatz aus betätigt werden können. 22) Kurbeln als Einrichtungen (z.b. an Fenstern) für die Handbetätigung dürfen nicht zurückschlagen können. Sie müssen gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert sein. Bauteile, von denen der sichere Betrieb der kraftbetätigten Türen und Tore abhängt, müssen für Wartung und Prüfung leicht zugänglich sein. Für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung muss der Hersteller des Antriebes bzw. des automatischen Türsystems mit dem Produkt ein Handbuch mit Funktionsbeschreibungen etc. sowie Dokumente mit Anweisungen für den korrekten Ein - bau und die Montage des Antriebes bzw. des automatischen Türsystems und ein Prüfbuch zur Verfügung stellen. Weiterhin müssen die Dokumente für die Erstprüfung durch eine notifizierte Stelle zur Verfügung gestellt werden. Tipp: Nachdem sich auf den Verkehrswegen in medizinischen Be reichen neben den Beschäftigten auch viele ältere, geh behinderte und gebrechliche Patienten und Besucher bewegen, wird empfohlen, dort Türen mit Niedrigenergieantrieb nach DIN einzubauen Quetsch- und Scherstellen (siehe auch Punkt ) Zur Sicherung der Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m kommen zum Beispiel Schaltleisten, Kontaktschläuche oder Lichtschranken in Frage. Von einer Sicherung der Quetschund Scherstellen kann abgesehen werden, wenn durch zuverlässig wirkende und ausreichend bemessene Kontaktmatten o.ä. sichergestellt ist, dass keine Flügelbewegung erfolgen kann, solange sich Personen im Gefahrbereich befinden. Auch bei den oben aufgeführten Sicherungsmöglichkeiten wird für Kinderkliniken dringend empfohlen, die Größe und das Gewicht von Kindern zu berücksichtigen Steuerung Die für die Steuerung der Türen und Tore notwendigen Sicherheitseinrichtungen dürfen durch andere Baulichkeiten oder Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. Es ist sicherzustellen, dass keine Flügelbewegung erfolgen kann, solange sich Personen im Gefahrenbereich befinden. Fehler in der Steuerung dürfen nicht dazu führen, dass die Sicherheit der Personen, die die Türen und Tore benutzen, beeinträchtigt wird. Gefahrbringende Bewegungen müssen verhindert werden. 20 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz 21 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore DIN Schlösser und Baubeschläge Automatische Türsysteme Teil 1 Produktanforderungen und Prüfverfahren 22 BGR 232 bzw. GUV-R1/494 Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore 24

27 Tür- und Torflügel müssen in ihren Endstellungen selbsttätig zum Stillstand kommen (z.b. durch Betriebsendschalter). Wenn Flügel beim Versagen der Betriebsendschalter über ihre Endstellung hinausfahren können, müssen Notendschalter oder feste Anschläge in Verbindung mit einer Überlastsicherung vorhanden sein. Der Nachlaufweg der Tür- und Torflügel darf nach Berühren der Sicherheitseinrichtungen nicht größer sein als der Weg, um den die Sicherheitseinrichtun gen in der Bewegungsrichtung des Flügels nach geben können. Der Nachlaufweg der Flügel ohne Sicherheitseinrichtungen an den Schließkanten darf nicht größer als 5 cm sein, sofern mit dem Nachlauf eine gefährliche Flügelbewegung verbunden ist, z.b. wenn mit ihr die Entstehung von Quetsch- und Scherstellen an den Schließkanten verbunden ist Abschalteinrichtungen Türen und Tore mit elektrischem Antrieb müssen einen Hauptschalter besitzen, mit dem die Anlage allpolig abgeschaltet werden kann. Der Hauptschalter muss gegen irrtümliches oder unbefugtes Einschalten gesichert werden können. Notabschalteinrichtungen müssen gefahrlos erreichbar sein. Sie müssen sich in unmittelbarer Nähe der Quetsch- und Scherstellen befinden. Ist es nicht möglich eine Notabschalteinrichtung von beiden Seiten der kraftbetätigten Türen und Toren gefahrlos zu erreichen, müssen auf beiden Seiten Notabschalteinrichtungen vorhanden sein Kraftbetätigte Karusselltüren Im Folgenden sind Aussagen für den Einbau von Karussell türen zusammengestellt, die für die Planung des Bauwerkes Bedeutung haben können. Die baulichen Anforderungen an kraftbetätigte Karusselltüren im Besonderen werden nicht im Einzelnen aufgeführt, da davon ausgegangen wird, dass die jeweiligen Hersteller diese Kennt nisse haben bzw. die Anforderungen an kraftbetätigte Türen Berücksichtigung finden (siehe Punkt 4.3.4). Die Flügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen gesichert sein. Für Flügel oder Flügelfüllungen sind vorzugsweise Werk stoffe zu verwenden, die bei Bruch keine Verletzungsgefahren hervorrufen können (bruchsichere Werkstoffe), z.b. Sicherheitsglas. Quetsch- und Scherstellen an Hauptschließkanten zwischen Flügeln und festen Teilen der Umgebung und an Flügeln, die sich aneinander fortbewegen, müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m durch Einrichtungen gesichert sein, die bei Berührung oder Unterbrechung durch eine Person die Flügelbewegung zum Stillstand bringen. An sämtlichen Typen von Karusselltüren muss der Abstand zwischen Flügelvorderkante und der gebogenen Seitenwand zum Schutz der Finger mindestens 25 mm betragen. Ein Versatz in der Seitenwandkonstruktion einer Karusselltür darf nicht größer als 10 mm sein, oder er muss durch andere technischen Maßnahmen abgesichert sein. Der Bodenbelag einer Karusselltür muss, in dem von den Türflügeln überstrichenen Bereich, flach, mit einer maximalen Unebenheit von 4 mm ausgeführt sein. Vorhandene Spalte dürfen nicht breiter als 4 mm sein. Der Abstand zwischen Türflügelunterkante und Fußboden darf bei einer Karusseltür max. 8 mm betragen oder ist durch Einsatz einer Schutzeinrichtung nach DIN EN abzusichern. Die Gefahrenstelle zwischen Haupt- und Gegenschließkante muss mit aktiven Schutzeinrichtungen nach DIN EN abgesichert werden. Werden bei Karusselltüren, die von besonders schutzbedürftige Personen genutzt werden, ausschließlich PSPE (druckempfindliche Schutzeinrichtungen, die ausgelöst werden, wenn auf ihre Oberfläche ein mechanischer Druck ausgeübt wird) zur Absicherung der Gefahrenstelle Hauptschließkante zur Gegenschließkante eingesetzt, darf die dynamische Kraftspitze nach Auslösung der Schutzeinrichtung einen Wert von 150 N nicht überschreiten. Ferngesteuerte Türen und Tore müssen in Nähe der Flügel mindestens eine gut erkennbare und leicht zu gängliche Not- Befehlseinrichtung besitzen, mit der im Gefahrfall die Flügelbewegung zum Stillstand gebracht werden kann. Karusselldrehtüren gelten als fernge steuert, wenn sie zum Beispiel durch Lichtschranken, Kontaktschwellen oder durch im Fußboden verlaufende Induktionsschleifen ausgelöst werden. Nach dem Abschalten des Antriebs oder bei Ausfall der Energieversorgung für den Antrieb muss die Bewegung der Flügel unverzüglich zum Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Flügel darf nicht möglich sein. Es muss sichergestellt sein, dass im Normalbetrieb oder bei Ausfall der Stromversorgung keine Personen in den Durchtrittsbereichen eingesperrt werden können. Soll dies über eine Handbetätigung sichergestellt werden, muss diese mit einer Kraft von nicht mehr als 220 N zu öffnen und zu schließen sein. Die maximale Umfangsgeschwindigkeit einer Karusselltür bis mm Durchmesser darf mm/s nicht überschreiten. 24) Kraftbetätigte Türen in Rettungswegen müssen den Anforderungen der gültigen Arbeitsstättenverordnung entsprechen. 23 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore 24 DIN Schlösser und Baubeschläge Automatische Türsysteme Teil 2 Sicherheit an automatischen Türsystemen 25

28 4 Verkehrswege Beispiele von Schutzeinrichtungen an Karusselltüren: 25) Sensoren Sensoren können zum Beispiel an die jeweiligen Schließkanten angebracht werden. Beim Eintreten von Personen in den überprüften Bereich stoppt die Flügelbewegung. Kontaktschaltleisten Die Sicherung von Haupt- und Gegenschließkante erfolgt häufig durch Kontaktschaltleisten, die über die gesamte Türhöhe an den Schließkanten befestigt sind. Als Schutzeinrichtungen sind auch Kombinationen von Sensoren und Kontaktschaltleisten möglich. Schutzeinrichtungen im Brand- und Gefahrenfall (Hierunter fallen Karusselltüren mit Türflügeln, die im Gefahrenfall zur Seite geklappt werden können. Solche Türflügel müssen sich mit einem Kraftaufwand von maximal 220 N öffnen lassen.) Unterbindung möglicher Manipulation an Schutzeinrichtungen: 25) Hierunter fallen zum Beispiel an Schaltleisten ange brachte U-Eisen, die Schaltleisten im Bodenbereich überdecken, oder eingerissene oder zerstörte Schaltleisten. Auch Bauteile wie zum Beispiel ein Nachtverschluss können Schutzeinrichtungen unwirksam werden lassen. Auf Ein- und Aus-Schalter für Schutzeinrichtungen im Verkehrsbereich verzichten. Tipp: Bisher gültige Normen zur Herstellung und Prüfung von kraftbetätigten Karusselltüren werden überarbeitet. Es ist zu erwarten, dass in Kürze neue Normen in Kraft treten werden. Kraftbetätigte Karusselltüren unterliegen der europäischen Bauprodukte- und Maschinenrichtlinie. Beide Richtlinien wenden sich an die Herstellung und an das Inverkehrbringen der Türen. Wie die Anforderungen zur Vermeidung von Gefährdungen berücksichtigt werden können, beschreiben die sicherheitstechnischen Festlegungen in der Regel Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (BGR/GUV-R 232). Tipp: Insbesondere in Kinderkliniken wird empfohlen, auf den Einsatz von Karusselldrehtüren zu verzichten. Besonders gefährlich können sich Vitrinen in Türflügeln auswirken, die mit Spielzeug gefüllt sind. Die Aufmerksamkeit der Kinder für Gefährdungen auf dem Verkehrsweg wird auf diese Weise abgelenkt Drehflügeltüren Drehflügeltüren im Krankenhaus eignen sich vor allem für Verkehrswege in Bereichen, die im Allgemeinen abgeschlossen sein sollen, aber dennoch häufig frequentiert werden und mit einem hohem Transportaufkommen durch Betten, Rollcontainer und sonstige fahrbare Geräte belastet sind. Dies gilt für Funktionsbereiche und Sta ti onen im Krankenhaus ebenso wie für Hauptzugänge von großen Technik- und Versorgungseinheiten. Zur Sicherung der Gefahrstellen sind folgende Maßgaben zu beachten: Die Türen werden üblicherweise durch Radarmelder oder Wandtaster so rechtzeitig geöffnet, dass die normale Schrittgeschwindigkeit beibehalten werden kann. Zusätzlich sind die Öffnungs- und Schließbereiche der Türen durch Infrarotsensoren (an der Oberkante der Flügel montiert) überwacht, so dass, wenn sich Personen im Bewegungsbereich der Flügel auf halten, die Türen entweder nicht schließen oder nicht öffnen. Für die kinetische Energie, die von einem bewegten Türflügel auf eine Person übertragen werden kann, sind das Gewicht und die max. Bewegungsgeschwindigkeit des Türflügels von Bedeutung. Für eine Tür mit Niedrigenergieantrieb, mit den im Krankenhaus üblichen Abmessungen und Flügelgewichten, gilt dabei eine Zeit von mindestens 5 s von Endstellung zu Endstellung als angemessen. 26) Die Tür sollte auf keinen Fall unmittelbar an einem senkrecht zur Laufrichtung vorbeiführenden Verkehrsweg (im Kreuzungsfalle) eingebaut werden. Die ggf. in den Verkehrsweg einschlagenden Türflügel führen zu Behinderungen; zur Türöffnung kann kein Radarmelder eingesetzt werden, weil dieser überflüssigerweise immer wieder auf den vorbeiführenden Verkehr ansprechen würde. In einem derartigen Fall müsste die Tür entweder nach innen aufschlagen oder so weit zurückgesetzt werden, dass die Türflügel nicht in den Gang einschlagen; die Türöffnung wäre nur über Wandtaster möglich. Der Türantrieb ist so einzustellen, dass die Kraft, die benötigt wird, um die Bewegung eines Türflügels zu stoppen, 67 N nicht übersteigt Schiebetüren, -tore Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. 27) Die Hauptschließkante von Schiebetüren sollte soweit möglich durch Einlage von entsprechend starken und verformbaren Gummiformstücken so gesichert werden, dass beim Schließen keine gefährlichen Quetschstellen entstehen. Soweit die Schließkraft des Flügels auf max. 150 N begrenzt werden kann, sind keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen erforderlich. 28) Das Gleiche gilt, wenn der Gefahrbereich vom 25 Handlungsanleitung Sicherheit von kraftbetätigten Karusselltüren HVBG 26 DIN Schlösser und Baubeschläge Automatische Türsysteme Teil 1 Produktanforderungen und Prüfverfahren 27 Arbeitsstättenverordnung 28 BGR/GUV-R 232 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore 26

29 Bedienungsstandort aus vollständig zu übersehen und eine Person mit der Bedienung der Anlage beauftragt ist. Bei Toren in geöffneter Endstellung muss der Bereich hinter dem Tor ein Maß von mind. 0,5 m aufweisen, um das Einquetschen des gesamten Körpers sicher zu vermeiden. 28) Bei ferngesteuerten Toren muss in der Nähe der Flügel mindestens ein gut erkennbarer und leicht erreichbarer Notausschalter installiert sein. Tipp: Bei Toren im Außenbereich möglichst auf Feststeller am Boden im Bereich der Verkehrswege verzichten. Stolperstellen! Nach oben öffnende Tore (z.b. Roll-, Faltglieder- oder Sektionaltore) 27) Sofern keine anderen Ausgänge vorhanden sind, müssen die Tore mit nach außen öffnenden Drehflügeltüren ausgestattet sein. Bei geöffneter Fluchttür dürfen sich die Tore nicht öffnen lassen. Die horizontale Schließkante ist beim Schließvorgang von Toren gegen Einquetschen zu sichern. Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.b. ein Druckwellenschalter an der Schließkante des Tores in Verbindung mit einer Lichtschranke oder ein Lichtvorhang den Schließ bereich überwacht. Beim Ansprechen eines der Sicherungsglieder sollte das Tor die Bewegungsrichtung ändern und wieder in die obere Endstellung fahren. Weitere Maßnahmen (siehe Punkt 4.3.2) Pendeltüren und -tore Diese müssen durchsichtig sein oder mindestens ein Sichtfenster haben. 4.4 Treppen und Treppenräume Besondere Erfordernisse im Krankenhaus wie zum Beispiel der Transport von Liegendkranken oder das Begehen durch Patienten mit verschiedensten Gebrechen, ältere Mitbürger oder Behinderte und Kinder sind u.a. Gründe für eine sichere und praxisorientierte Gestaltung der Treppen und Treppenräume. Bei der Planung von Treppen und Treppenräumen in Krankenhäusern müs sen deshalb die Platz- und Höhenverhältnisse so gestaltet werden, dass auch die Belange des barrierefreien Bauens ausreichend Berücksichtigung finden. Neben der guten Begehbarkeit sind darüber hinaus auch besondere Anforderungen hinsichtlich des Brand- und Katastrophenschutzes zu stellen. Im Folgenden sind Aussagen zu: Platz- und Höhenverhältnissen, der Steigung der Treppen, der Gestaltung der Treppen und Treppenräume sowie zu Absturzsicherungen und Handläufen und Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes zusammengestellt. Es können jedoch je nach Bundesland noch weitere Anforderungen bestehen Platz- und Höhenverhältnisse, Anforderungen an Rettungswege Mindestanforderungen sind, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Hierzu wird die in ASR 17/1-2 nur für Verkehrswege gültige notwendige Breite anhand der Personenzahl auch für die Breite des Treppenlaufs empfohlen. Nach der Krankenhausbaurichtlinie Sachsen-Anhalt muss die nutzbare Breite von Treppen und Treppenabsätzen mind. 1,50 m und höchstens 2,50 m betragen. Türflügel dürfen die nutzbare Breite der Treppenabsätze nicht einschränken. die Anforderungen an Rettungswege (siehe Kapitel Verkehrswege) Berücksichtigung finden nach höchstens 18 Stufen je Treppenlauf ein Zwischenpodest angeordnet wird. 29) die lichte Treppendurchgangshöhe mindestens 2 m beträgt. 30) Steigung der Treppen und Stufenabmessung Auftritte müssen zwischen 30 bis minimal 26 cm breit und Steigungen von 16 bis maximal cm hoch sein. Die Schrittmaßformel Auftritt + 2 x Steigung = 63 cm + 3 cm muss eingehalten werden. 31) Gestaltung der Treppen und Treppenräume Für die Gestaltung gelten folgende Mindestanforderungen: Es darf keine Ausgleichsstufen geben. Innerhalb eines Gebäudes sollen mindestens alle öffentlich zugänglichen Treppen gleiche Auftritte und Steigungen aufweisen. Es sollen bestenfalls nur Treppen mit geraden Läufen gebaut werden; es ist zu beachten, dass gewendelte Treppen als Rettungswege nicht zulässig sind (in manchen Bundesländern gibt es hierzu Ausnahmegenehmigungen). 29 Arbeitsstättenrichtlinie 17/1-2 Verkehrswege 30 BGI/GUV-I 588 Metallroste 31 DIN Gebäudetreppen 27

30 4 Verkehrswege Die Abstände des Treppenlaufs zu Wänden und Absturzsicherungen dürfen max. 6 cm betragen. 31) Besser ist, die Treppenstufen mit der Wand bündig abzuschließen. Es muss ausreichend Abstand zu Türen bestehen; die Treppe darf nicht unmittelbar nach der Tür beginnen, die in Richtung Treppe aufschlägt (Treppenabsatz mind. Türbreite oder bei barrierefreiem Bauen zusätzlich 1 m zur Türbreite). Es müssen den Gegebenheiten angepasste trittsichere Stufen und Bodenbeläge mit ausreichender Rutschhemmung ausgewählt werden, auch in Feuchtbereichen. Durch die Reinigung darf die Rutschhemmung nicht beeinträchtigt werden (für genaue Werte siehe hierzu Kapitel 5 Fußböden). Für Treppen in Außenbereichen können auch Metallgitterroste verwendet werden. Soweit die Treppen in öffentlichen Verkehrswegen liegen, sollte die lichte Weite der Maschen in einer Richtung nicht mehr als 10 mm betragen. Vorteil von Rosten: Winterliches Räumen ist nicht erforderlich, Schnee und Eis beeinträchtigen die Rutschhemmung nur in seltenen Ausnahmefällen. 30) Durch farbliche Abstufungen und Gestaltung muss der Verlauf der Treppe gut erkannt werden können (für Sehbehinderungen siehe auch Kapitel 3 Barrierefreies Bauen). Die Auftrittsvorderkanten sollten besonders rutschhemmend gestaltet sein. Dies ist zum Beispiel möglich durch Einfräsungen mit Gummiprofilen, Streifen mit Korundbeschichtung. 29) Tipp: Die Maßnahme zur Rutschhemmung und die farbliche Abstufung und Gestaltung können kombiniert werden. Für eine gute Erkennbarkeit von Stufen ist neben der farblichen Gestaltung eine ausreichende Beleuchtung erforderlich: Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 150 Lux in einer Höhe von 0,20 m über dem Boden (siehe hierzu auch Kapitel 7 Beleuchtung, Tabelle 9). Bei Verwendung von Glas in Treppenhäusern ist ab 1 m Absturzhöhe die notwendige absturzsichernde Verglasung einzusetzen (vgl. Kapitel 6 Verglasung). Tipp: Bei verglasten Treppenhäusern ist gegebenenfalls der Schutz vor Sonneneinstrahlung zu berücksichtigen Absturzsicherungen Falls erforderlich, sind Absturzsicherungen und Umwehrungen mit mindestens 1 m Höhe und ab einer Absturzhöhe von 12 m mit einer Mindesthöhe von 1,1 m anzubringen. Geländer müssen mindestens mit einer Fuß- und Knieleiste ausgestattet sein und an der Mindesthöhe einer Aufnahme einer ausreichenden Horizontalkraft standhalten (vgl. Kapitel Sicherung gegen Absturz) Handläufe Handläufe müssen angebracht werden (bei einer Stufenbreite von 1,50 m an beiden Seiten). Sie sollen keine offenen Enden aufweisen und nicht unterbrochen sein. 32) Die Handläufe sind nicht tiefer als 80 cm und nicht höher als 115 cm mit einem Seitenabstand zu anderen Bauteilen von mind. 5 cm anzubringen. Hier sind auch die Anforderungen des barrierefreien Bauens (siehe Kapitel 3) zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind weitere Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht der Länder oder zusätzliche Anfor derungen der Krankenhäuser zu berücksichtigen. Tipp: Treppen und Treppenhäuser sind oft Flucht- und Rettungswege. Trotzdem werden diese oft als zusätzliche, notwendige Abstellräume verwendet. Um dies aus Sicherheitsgründen zu vermeiden, bei der Planung nochmals über prüfen, ob ausreichend Lager- und Abstellräume zur Verfügung stehen. 4.5 Begehbare Dachflächen Bei Tätigkeiten auf Flächen, die mehr als 1 m über der Umgebung liegen dies gilt natürlich besonders für begehbare Dach - flächen, ist im Bereich der Absturzkanten regelmäßig von einer Absturzgefahr für die Beschäftig ten bzw. ggf. auch anderen Personen auszugehen. Insbesondere auf den Dachflächen größerer Gebäude sind des Öfteren Tätigkeiten auszuführen ebenso wie u.u. auch Aufenthaltsbereiche für Patienten vorzufinden. Da geht es um die Pflege von Grünflächen, die Instandsetzung von Dachinstallationen oder das Erreichen von technischen Einrichtungen, wie etwa Lüf tungsanlagen, Aufzugsräume und dergleichen. Auch Fluchtwege werden manchmal über das Dach geführt. Dachflächen können dementsprechend gefährliche Arbeitsplätze aufweisen, wenn diese nicht so errichtet sind, dass Absturzgefahren vermieden werden. 32 BGI/GUV-I 561 Treppen 33 BGV/GUV-V C22 Bauarbeiten 28

31 Die Hinweise beinhalten folgende Gesichtspunkte: Wann sind Sicherungen gegen Absturz erforderlich? Welche Absturzsicherungen werden üblicherweise eingesetzt? Sicherung von Verkehrswegen, Arbeitsplätzen und sonstigen Flächen zum Aufenthalt von Personen Sicherung von Lichtkuppeln oder sonstigen Dachbelichtungsöffnungen Zugänglichkeit von Dachflächen Allgemeines Fest angebrachte Sicherungspunkte sollten angebracht werden, wenn die Dachflächen regelmäßig (z.b. mehr als 1 x im Jahr) zu begehen sind. Werden Dächer nicht regelmäßig betreten (z.b. Dächer mit Blechdeckungen), sind entsprechende Einzelfallmaßnahmen, z.b. Aufstellung von Gerüst, Seilsicherung oder dergleichen, durchzuführen. Kann ein Abstand zur Absturzkante von mehr als 2 m eingehalten werden, genügen fest angebrachte Absperrungen, z.b. in Form von Ketten oder Seilen. 33) Wird der Abstand von 2 m unterschritten und werden Dach flächen entweder häufiger begangen, z.b. zum Erreichen von Technikräumen, zur Grünpflege usw. oder weil ein Fluchtweg über die Dachfläche geführt ist, sind grund - sätzlich fest angebrachte Absturzsicherungen erforderlich Absturzsicherungen Absturzsicherungen an Dachrändern bzw. -öffnungen (Innenhöfe und dergl.) können entweder als Geländer ausgeführt sein, oder für kurzfristige Arbeiten genügen auch Seilsicherungen, die zusammen mit entsprechen den Sicherungsgeschirren einzusetzen sind. Für letztere Sicherungsmaßnahme sind feste Anhängepunkte auf der Dachfläche vorzusehen. Eine weitere Möglichkeit ist die Anbringung von Fangnetzen, z.b. am Hubschrauberlandeplatz. Verglaste Belichtungsöffnungen sollten begehbar aus - geführt werden, es sei denn, sie haben Gitterabdeckungen oder Geländer. Geländer siehe Punkt Sicherungen gegen Absturz Seilsicherungen Zur Gewährleistung einer freien Bewegungsmöglichkeit des Beschäftigten ohne ständiges Abhängen und wieder Anhängen ist die Anbringung gespannter Seile und Befestigung des Sicherungsseiles mittels Gleiter, sogenannter Latchway -Systeme, zu bevorzugen. Erfolgt die Sicherung mit Anschlagpunkten, müssen diese in nicht zu großen Abständen (Abstand möglichst < 6 m) vorgesehen werden, damit das Sicherungsseil nicht zu lang wird (was zu einem Verheddern des Seiles auf der Dachfläche führen kann). Des Weiteren sind die Anschlagpunkte so vorzusehen, dass ein Schrägzug des Sicherungsseiles vermieden wird, um das Ausschwingen der gesicherten Person bei einem möglichen Absturz zu vermeiden. Generell muss das Anhängen der Person in einem ge sicherten Bereich (ohne Absturzgefahr) erfolgen können. Die Anhängepunkte sind während des Betriebs nach Be darf (bzw. nach Vor - gabe des Herstellers) auf Korro sion und Abnutzung zu prüfen. 34) Sicherung von Dachbelichtungsöffnungen Dachbelichtungsöffnungen sollten begehbar sein, über Kopf befindliche Glasflächen sind in Verbundsicherheitsglas auszuführen und müssen, hinsichtlich ihrer Festigkeit, den zu erwartenden Belastungen (z.b. Körpergewicht mit Last) entsprechen (siehe Kapitel 6 Verglasung). Weitere Sicherungsmöglichkeiten sind Gitterabdeckungen oder Fangnetze unter den Belichtungsöffnungen. Diese sind im Wege der Nachrüstung oft die einzige Möglichkeit. Achtung: Die häufig anzutreffenden Plexiglaskuppeln als Belichtungsöffnungen sind in aller Regel nicht begehbar und müssen deshalb wie Dachöffnungen bewertet werden Verkehrswege Verkehrswege auf Dachflächen sollten, insbesondere auf Kies - dächern, grundsätzlich befestigt und gut erkennbar sein (z.b. in Form von Plattenbelägen). Die Zugänge zu Technikräumen und dergl. sind zu beleuchten, wobei die entsprechenden Schaltmöglichkeiten leicht auffindbar insbesondere an den jeweiligen Zugängen liegen soll ten Zugänglichkeit zur Dachfläche Bei der Zugänglichkeit von Dachflächen sind u.a. auch Transporte von Materialien, Werkzeugkisten usw. zu berücksichtigen. Deshalb sollte das Betreten der Fläche möglichst durch eine normale Tür möglich sein, Steig leitern, Fensterausstiege und dergleichen sollten vermieden werden. Das Betreten Unbefugter ist sicher zu verhindern, des halb sollten Zugangstüren normalerweise versperrt und Steigleitern, die von öffentlich zugänglichen Bereichen benutzt werden könnten, gesichert sein (Leitergang z.b. erst ab einer Höhe von 3 m fest angebracht, nur mit ge sondert untergebrachter Anlegeleiter zu erreichen). Müssen zum Besteigen einer Dachfläche deutlich mehr als 5 m Höhendifferenz über eine fest angebrachte Steigleiter überwunden werden, dann muss eine Absturz sicherung 34 GUV-R 8 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. BGR 8 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz 29

32 4 Verkehrswege durch Rückenschutz oder eine Schiene für Sicherungsgleiter angebracht werden. 35) Letzteres gilt besonders auch für den Aufstieg zu Kaminen, z.b. von Heizzentralen. 4.6 Transportsysteme Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es im Allgemeinen Krankenhausbereich bei den automatisierten Transportsystemen folgende Punkte: Automatische Warentransportanlagen (AWT), Kleinförderanlagen (KFA) und Rohrpostanlagen. In Sonderbereichen, wie z.b. Großwäscherei und Hochregallager, sind noch weitere Transporttrassen anzutreffen Automatische Warentransportanlagen AWT-Anlagen Mit AWT-Anlagen können größere Behälter/Container z.b. für Schmutzwäsche und Abfälle automatisiert transportiert werden. Zwischen den Geschossen werden die Container üblicherweise in senkrechten Aufzugsschächten an- und abtransportiert, während im Untergeschoss horizontale Transportstrecken eingerichtet sind. Dort werden die Con tainer über Schienensysteme mit personengesteuerten oder vollautomatischen Schleppern bewegt. Folgende Punkte sollten beachtet werden: Im Bereich des Horizontaltransportes sollten mögliche Berührungen zwischen Personen und Containern vermie den werden, d.h. Kopffreiheit > 2 m, bei bo dengestütztem Fahrverkehr keine Verkehrswege für Personen im Bereich der Transporttrassen. In Bereichen, wo die Kopffreiheit nicht eingehalten werden kann, sind spitze und scharfe Kanten an Schienen, Weichen usw. abzupolstern und farblich zu markieren. Zwischen den Containern und Wänden bzw. Stützen sowie zwischen Containern im Gegenverkehr ist ein Sicherheitsabstand von mind. 0,5 m einzuhalten, um das Einquetschen des ganzen Körpers zu vermeiden. Dort, wo dieses Maß auf Grund der notwendigen Trassenführung nicht eingehalten werden kann, sind alternative Sicherungsmaßnahmen einzurichten, z.b. Notabschaltungen, akustische und optische Signalanlagen bei der Annäherung von Containern. Bereiche des Horizontaltransportes sollten dort, wo Überschneidungen bzw. mögliche Berührungen mit dem allgemeinen Personenverkehr im Technikbereich gegeben sind, komplett abgeschrankt und nur für das Wartungspersonal mit Schlüssel zugänglich sein. Die Fahrtrassen am Boden sollten farblich gekennzeichnet werden, damit das Begehen und das Abstellen von Gegenständen in diesen Bereichen vermieden wird (Kollisionsgefahr). Schienen, Weichen und dergl. sind im Anstoßbereich abzupolstern und auffällig farblich zu kennzeichnen. Die Steigschächte sollten zu Instandhaltungszwecken auf jeder Ebene einen Zugang aufweisen. Damit kann sichergestellt werden, dass Brandschutzklappen z.b. im Zuge von Instandsetzungsarbeiten nicht durchstiegen werden müssen. Auf die Notwendigkeit von ausreichend großen Standflächen in den Schächten wird hingewiesen. In unmittelbarer Nähe der Anlage hat es sich bewährt, einen größeren Wartungsplatz einzurichten. Dieser ist üblicherweise ständig besetzt und muss deshalb den Anforderungen an einen Arbeitsplatz genügen. 36) In dem Bereich sollte auch die Reinigung von Containern durchgeführt werden. Es sind von daher Wasser-, Desinfektionsmittel- und Abwasseranschlüsse ebenso wie ein Händewaschplatz erforderlich Kleinförderanlagen (KFA) Mit Kleinförderanlagen werden kleinere, verschließbare Behälter mit Apothekengütern, Schriftstücken, Probenmaterialien usw. auf elektrisch angetriebenen Fahrgestellen transportiert und vollautomatisch bis zum Zielort gefahren. Probleme ergeben sich, wenn eines der Fahrgestelle den Dienst versagt, die Behältnisse insbesondere auf den senk rechten Strecken undicht werden, die Schienensysteme nach einiger Zeit zu stark verschmutzen, Lesegeräte versagen usw. Ein besonderes Problem entsteht, wenn ein Fahrgestell, welches irgendwo auf der Strecke den Dienst versagt, geborgen werden muss oder die Schienen periodisch gereinigt werden müssen. Vor diesem Hintergrund muss der Schienenstrang auf seiner gesamten Länge möglichst gut zugänglich sein. Folgende Punkte sollten beachtet werden: In Steigschächten sollte für Zugänglichkeit des Schienensystems wie bei AWT-Anlagen gesorgt werden. Bei horizontalen Transportstrecken auf gute Zugänglichkeit der Schienen, Weichen usw. achten, insbesondere im Bereich der Zwischendecke, der möglicherweise nicht auf der gesamten Länge von unten zugänglich ist (wenn die Trasse z.b. den OP-Bereich überfährt). In solchen Fällen muss unter Umständen ein Wartungssteg neben der Trasse eingerichtet werden. Die Einrichtung eines Wartungs- und Reinigungsplatzes im Bereich der Anlage ist mit ähnlicher Aus stattung wie bei AWT- Anlagen sinnvoll, ein ständiger Arbeitsplatz ist normalerweise aber nicht gegeben. 35 BGR/GUV-R 177 Steiggänge für Behälter und verschlossene Räume 36 Arbeitsstättenverordnung 30

33 4.6.3 Rohrpost Die Rohrpost dient ebenfalls zum vollautomatischen Ver sand von Gegenständen. Die durch Druckluft angetriebenen Behältnisse sind zylinderförmig und im Volumen deutlich kleiner als bei der KFA. Rohrpostanlagen sind erfahrungsgemäß am wenigsten störanfällig. Es gibt lediglich vereinzelt Probleme mit der Lärmentwicklung, wenn die Kartusche am Zielort ausgeworfen wird. Ebenso können vereinzelt ausgefallene Weichen, Lese geräte und dergl. Störungen verursachen. Folgende Punkte sollten beachtet werden: Auf gute Zugänglichkeit von Weichen, Lesegeräten und dergleichen achten. An den Zielorten sollten standardmäßig lärmmindernde Maßnahmen durchgeführt werden, z.b. durch Auskleiden der Empfangsbehälter mit elastischen Materialien. Die Austrittstellen der Behälter möglichst nicht in lärmsensiblen Bereichen einrichten. 31

34 5 Fußböden 32

35 5 Fußböden Der Anteil der gemeldeten Stolper- und Umknickunfälle im Bereich des öffentlichen Dienstes betrug im Jahr % aller meldepflichtigen Unfälle. Bei 45 % dieser Unfälle bestand ein Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Untergrundes. Angesichts der genannten Zahlen wird deutlich, dass bei der Planung von Um- oder Neubauten wesentliche sicherheitstechnische Aspekte der Fußböden zu beachten sind. Im Folgenden werden Aussagen zu folgenden Punkten gemacht: Stolperstellen Ebenheit Rutschhemmung chemische Nachbehandlung Hygiene Brandschutz elektrostatische Aufladung Aufnahme von Schmutz und Feuchtigkeit Innenraumbelastung durch verklebte Bodenbeläge 5.1 Bodenbeschaffenheit 37) Stolperstellen Häufigste Ursache für Stolperunfälle sind Höhendifferenzen, z.b. an Übergangsstellen von Fußbodenbelägen, Dehnungsfugen, ungeeigneten Installationseinbauten und nur grob bearbeiteten Natursteinböden. Als Stolperstellen gelten bereits Aufkantungen ohne Anschrägung von mehr als 4 mm. Fußbodenauflagen wie z.b. lose Fußmatten, Teppiche oder Läufer müssen gegen Verrutschen oder Aufrollen gesichert sein. Sie sind deshalb anzuschrauben oder festzukleben. Ablaufrinnen, Abflusskanäle und Gullis müssen kipp- und trittsicher sowie bodengleich abgedeckt sein. Metallroste, z.b. Gitter- und Blechprofilroste, müssen eine Mindestauflagelänge von 30 mm haben sowie ge gen Abheben oder Ver schieben gesichert sein. Um Stol perstellen an Stoßstellen von Metallrosten zu ver meiden, müssen die unter Last auftretenden elastischen Durchbiegungen innerhalb bestimmter Grenzen bleiben (kleiner 1/200 Stützweite). Bei Gitterrosten in öffentlichen Verkehrswegen, z.b. vor Eingängen von allgemein zu gänglichen Gebäuden, muss die Maschenweite klein gehalten werden. Es sind Roste einzusetzen, deren Maschen in einer Richtung die lichte Weite von 10 mm nicht überschreiten. flach angeschrägten und gut erkennbaren Sicherungsbrücke überbaut sein. Sind Stolperstellen durch bauliche Maßnahmen nicht zu vermeiden, so sind sie zumindest deutlich und dauerhaft gelb-schwarzgestreift zu kennzeichnen Ebenheit Fußböden müssen eben sein, um die Unfallgefahr, die z.b. durch wellige Bodenbeläge oder Flüssigkeitslachen entsteht, zu verrin - gern. Bei der Bauausführung entstehen in der Regel technisch bedingt unvermeidbare Maß abweichungen, die zu Unebenheiten führen. Die zulässigen Abweichungen von der Ebenheit sind für Fußbö den, Flächen, Decken und Wände in DIN Toleranzen im Hochbau Bauwerke geregelt. Ebenheitstoleranzen bezeichnen die zulässigen Abweichun gen der Ebenheit einer Estrichfläche, unabhängig von Nei gung und Höhenlage. Nach Tabelle 3 DIN Zeile 1-4 gelten dabei für die Oberseiten von Decken, Estrichen und Bodenbelägen unter - schiedliche Werte. Die Tabelle weist in Zeile 2 und 4 zudem erhöhte Genauigkeitsanforderungen aus, beispielsweise für Unter gründe von Verbundestrichen. Erhöhte Anforderungen an die Ebenheit sind ebenso wie erhöhte Anforderungen an die Neigung genau und zweifelsfrei zu beschreiben. Fehlt die Vereinbarung in der Leistungsbeschreibung, gelten die entsprechend niedrigeren Forderungen. Lassen sich geforderte enge Toleranzen über die Last verteilende Estrichschicht nicht herstellen, sind Aus gleichs- und Spachtelarbeiten auszuschreiben. Die Toleranzen nach DIN gelten für den Zustand des Estrichs unmittelbar nach der Herstellung und sollten möglichst früh überprüft werden. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für last- und material bedingte Verformungen aufgrund von örtlichen oder baustoffbedingten Einflüssen. Im Übrigen sind Überschreitungen von Toleranzen nicht als Mangel anzusehen, wenn Funktionen des Bauwerks oder Passungen nicht darunter leiden. Anschluss- und Verlängerungskabel müssen so verlegt sein, dass sie keine Stolperstellen bilden. Ist es erforderlich, einen Verkehrsweg mit einem Anschluss- oder Verlängerungskabel zu kreuzen, so muss das Kabel mit einer ausreichend schweren, 37 SP 6.1,VBG Sicherheitsgerechte Gestaltung von Verkehrswegen, Fußböden und Treppen 33

36 5 Fußböden Tabelle 1: Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen DIN Stichmaße ais Grenzwerte in mm bei Messpunktabständen in m bis Zeile Bezug 0,1 1 a) 4 a) 10 a) 15 a) Nichtflächenfertige Ober seiten von Decken, Unter beton und Unterböden Nichtflächenfertige Oberseiten von Decken, Unter beton und Unterböden mit erhöhten An - for derungen, z.b. zur Auf nahme von schwimmenden Estrichen, Industrieböden, Fliesen-und Plattenbelägen, Ver bund - estrichen. Fertige Oberflächen für unterge ordnete Zwecke, z.b. in Lagerräumen, Kellern Flächenfertige Böden, z.b. Estriche als Nutzestriche, Estriche zur Aufnahme von Bodenbelägen Bodenbeläge, Fliesenbeläge, gespachtelte und geklebte Beläge Wie Zeile 3, jedoch mit erhöhten Anforderungen a) Zwischenwerte sind den Bildern 4 und 5 der o.g. DIN zu entnehmen Rutschhemmung Um einen Fußboden sicher begehen zu können, müssen bestimmte Reibungswerte zwischen Schuh und Fußboden vorhanden sein. Wasser oder Feuchtigkeit führen zu einer erheblichen Verminderung der Reibungswerte gegenüber dem trockenen Zustand. In Arbeitsbereichen, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betretbar sind, wirken sich z.b. nasse Schuhsohlen entsprechend negativ aus. Es gilt somit, die unterschiedlichen Rutschgefahren zu bewerten, um daraus ein Maß für die zu fordernde Rutschhemmung eines Fußbodens zu erhalten. Die Bewertung erfolgt nach der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz BGR/GUV-R 181 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr. Entsprechend der jeweiligen Rutschgefahr werden Bodenbeläge von Arbeitsräumen und -bereichen den Bewertungsgruppen R 9, R 10, R 11, R 12 und R 13 zugeordnet. 34

37 Tabelle 2: Arbeitsräume und Arbeitsbereiche Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche Eingangsbereiche, innen Eingangsbereiche, außen Treppen, innen Außentreppen Sanitärräume (z.b. Toiletten, Umkleide- und Waschräume) Pausenräume (z.b. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen) Sanitätsräume Küchen, Speiseräume Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, Kliniken Auftau- und Anwärmküchen Kaffee- und Teeküchen, Stationsküchen Spülräume Speiseräume, Gasträume, Kantinen einschließlich Bedienungs- und Serviergängen Bewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) R 9 R 11 oder R 10 R 9 R 11 oder R 10 R 10 R 9 R 9 R 12 R 10 R 10 R 12 R 9 Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen V 4 V 4 Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser für unverpackte Ware für verpackte Ware R 12 R 11 35

38 5 Fußböden Fortsetzung Tabelle 2: Räume des Gesundheitsdienstes/der Wohlfahrtspflege Desinfektionsräume (nass) Vorreinigungsbereiche der Sterilisation Fäkalienräume, Ausgussräume, unreine Pflegearbeitsräume Sektionsräume Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-Aufbereitung Waschräume von OPs, Gipsräume Sanitäre Räume, Stationsbäder Räume für medizinische Diagnostik und Therapie, Massageräume OP-Räume Stationen mit Krankenzimmern und Fluren Praxen der Medizin, Tageskliniken Apotheken Laborräume Friseursalons R 11 R 10 R 10 R 10 R 11 R 10 R 10 R 9 R 9 R 9 R 9 R 9 R 9 R 9 Wäscherei Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit Waschschleudermaschinen Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wird Räume zum Bügeln und Mangeln R 9 R 11 R 9 36

39 Fortsetzung Tabelle 2: Arbeitsräume und Arbeitsbereiche Verkehrswege in Außenbereichen Gehwege Laderampen überdacht nicht überdacht Schrägrampen (z.b. für Rollstühle, Ladebrücken) Betankungsbereiche Betankungsbereiche überdacht Bewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) R 11 oder R 10 R 11 oder R 10 R 12 R 12 R 12 R 11 Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen V 4 V 4 V 4 Die Bewertungsgruppen dienen als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen. Kommen Wasser, Fett oder kleinere Abfallstücke hinzu, reicht die rutschhemmende Ausführung des Bodens nicht aus. In diesen Fällen ist ein Boden mit Rillen oder anderen Profilierungen erforderlich. Das Volumen der Profilierung wird als Verdrängungsraum bezeichnet. Das Mindestverdrängungsvolumen V 4 ist mit 4 cm 3 Verdrängungsraum pro 100 cm 2 Fläche festgelegt worden. Größere Verdrängungsräume werden mit V 6, V 8 und V 10 angegeben. Tabelle 3: Mögliche Rutschfestigkeit verschiedener Bodenbeläge 38) Bodenbelag Bewertungsgruppe der Rutschgefahr Keramische Bodenbeläge R 9 R 13 Gitterroste R 10 R 13 Elastomer R 9 R 10 Linoleum R 9 evtl. R 10 Textile Bodenbeläge R 9 R 12 Naturstein R 9 R 13 Kunstharzböden R 9 R Geprüfte Bodenbeläge Positivlisten, BIA Handbuch, 42. Lfg. 12/

40 5 Fußböden Werden in benachbarten Arbeitsräumen oder -bereichen Bodenbeläge unterschiedlicher Rutschhemmung ein gesetzt, ist darauf zu achten, dass die Bodenbeläge jeweils zwei benachbarten Bewertungsgruppen zugeordnet sind, z.b. Bewertungsgruppen R 10 und R 11 oder R 11 und R 12. Benachbarte Arbeitsbereiche mit unterschiedlicher Rutschgefahr, in denen die Beschäftigten wechselweise tätig sind, sollen einheitlich mit dem Bodenbelag der jeweils höheren Bewertungsgruppe ausgestattet werden. Hinweis: Bei Überprüfungen von Kunstharzböden wurde festgestellt, dass die Böden nicht die Rutschhemmung aufwiesen, wie im Prüfzeugnis bescheinigt wurde. Die Böden hatten überwiegend eine deutlich geringere Rutschhemmung als die vom Hersteller eingereichten Baumuster. Die Ursache für die Unterschiede war der nicht im Einklang mit der Verle - geanleitung durchgeführte Einbau. Als Lösung wird vom Fachausschuss Bauliche Einrichtungen vorgeschlagen, eine Überprüfung der vor Ort hergestellten Bodenbeläge durch die Ermittlung des Gleitreibungskoeffizienten vorzunehmen. Dieser Wert muss an - schließend mit dem ermittelten Wert vom angeforderten Vergleichsmuster des Herstellers oder dem vom Hersteller genannten Wert verglichen werden, um qualitative Aus - sagen der Rutschhemmung machen zu können. Tipp: In Bereichen, die nur barfuss begangen werden (z.b. The - rapie- und Bewegungsbäder) ist die GUV-I 8527 Bodenbe läge für nassbelastete Bar fußbereiche und die Liste NB Rutschhemmende Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen zu berücksichtigen. 5.2 Chemische Nachbehandlung Als wirkungsvolle Maßnahme zur Verbesserung der rutschhemmenden Eigenschaften eines verlegten Bodenbelags haben sich in der Vergangenheit speziell entwickelte, chemische Nachbehandlungsverfahren bewährt. Diese Verfahren können auf mineralischen Belagsflächen, bei keramischen Fliesen, Granit, Marmor, Kunststein, Beton oder Estrich angewendet werden. Bei den eingesetzten chemischen Wirkstoffen handelt es sich um fluorid- bzw. flusssäurehaltige Mittel. Durch unterschiedlich lange Einwirkdauer der eingesetzten Mittel erfolgt eine chemische Reaktion, bei der Quarz- bzw. Kalkteilchen herausgelöst werden, so dass eine raue, kantige Oberfläche mit rutschhemmenden Eigen schaften entsteht. Die optische Wirkung der Böden bleibt dabei nahezu erhalten. Ein Nachweis über eine Verbesserung der Rutschhemmungswerte kann nur durch eine Prüfung nach DIN am Insti tut für Arbeitsschutz (BGIA) der Deutschen Ge setzlichen Unfallversicherung (DGUV) St. Augustin oder bei der Säurefliesner- Vereinigung e. V., Burg wedel, durchgeführt werden. Messungen mit mobilen Messgeräten können zwar unterschiedliche Rutschhemmungen vor und nach einer chemi schen Behandlung aufzeigen, die Werte sind jedoch nicht mit denen im Labor ermittelten R-Werten auf Grund eines anderen Messverfahrens, vergleichbar. 5.3 Weitere Anforderungen Hygiene Fußböden müssen so ausgeführt sein, dass sie gereinigt und auch mit Desinfektionsmitteln und -verfahren desinfiziert werden können, die von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) und vom Robert Koch-Institut (RKI) anerkannt sind. Tipp: Textile Bodenbeläge sind aus hygienischen Gründen problematisch. Für bestimmte Räume (z.b. Untersuchungsund Behandlungsräume, Pflege-Arbeitsräume, Stationsküchen, Bäder und Toiletten) müssen sie abgelehnt werden. Wegen der Schwierigkeiten einer einwandfreien Reinigung und Desinfektion sollten textile Bodenbeläge auch in Krankenräumen nicht verwendet werden. Werden textile Bodenbeläge in Krankenhäusern den noch verlegt, ist zu berücksichtigen, dass die Böden für Stuhlrollen- und Bettenräder geeignet sind. Insbesondere beim Schieben von Krankenbetten kommt es bei ungeeigneten Belägen zur Erhöhung des Rollwiderstandes und somit zu unnötigen Rückenbelastungen der Mitarbeiter. In allgemein zugänglichen Fluren müssen Bodenbeläge mindestens schwer entflammbar, in Treppenräumen, Laboratoriumsräumen und ähnlichen Räumen dürfen sie nicht brennbar sein. 39) Elektrostatische Aufladung In allen Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren durch elektrostatische Aufladung zu treffen. 40) 38

41 5.3.4 Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer In Eingangsbereichen muss es Ziel sein, nach dem Durchschreiten möglichst wenig Feuchtigkeit und Schmutz auf die angrenzenden Bereiche zu übertragen. Bei der Auswahl einer wirkungsvollen Schmutzschleuse sollte beachtet werden, dass diese groß genug sein muss, so dass niemand daran vorbeigehen kann und mindestens einige Schritte in Laufrichtung gehen muss. Die Schmutzund Feuchtigkeitsaufnehmer sind so anzuordnen, dass sie nicht verrutschen können und keine Stolperstellen bilden. 5.4 Innenraumbelastung durch Kleber Bei Bodenbelägen, die verklebt verlegt werden, sollten ausschließlich lösungsmittelfreie, sehr emissionsarme Klebstoffe eingesetzt werden. Die bisherige Verbraucher empfehlung, nur Kleber, die nach dem Informations system der Bau-Berufsgenossenschaften (GIS-Code = Gefahr stoff-informations-system-code) ge kenn zeich net sind, zu verwenden, muss erweitert werden. Der GIS-Code erfasst keine Stoffe, die langsam über Monate oder Jahre entweichen können. Diese Lücke schließt der EMI-Code, der von der Gemeinschaft emissionskontrollierter Verlegewerkstoffe (GEV) entwickelt wurde. Der EMI-Code stuft Produkte in die 3 Emissionsklassen EC 1, EC 2 und EC 3 ein. Wenn ein Kleber also mit D 1 (D1 bedeutet einen Lösemittelgehalt < 0,5 %) und EC 1 gekennzeichnet ist, bietet dies eine gewisse Sicherheit, dass möglichst wenig Schadstoffe in die Raumluft gelangen. Hinweis: Die Messung sollte frühestens 10 Tage nach der Verarbeitung/Verlegung erfolgen. 41) Tabelle 4: EC 1 sehr emissionsarm < 500 µg je m 3 flüchtige anorganische Verbindungen EC 2 emissionsarm 500 bis 1500 µg je m 3 flüchtige anorganische Verbindungen EC 3 nicht emissionsarm > 1500 µg je m 3 flüchtige anorganische Verbindungen 39 Muster Krankenhaus-Bauverordnung Muster Krankenhaus-Bauverordnung Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungs-Institute e.v 39

42 6 Verglasung

43 6 Verglasung Um Gefährdungen bei Glasbruch zu begrenzen, müssen von Planern, Herstellern und Betreibern von Gebäuden und Anlagen gewisse sicherheitstechnische Mindestanforderungen an die verschiedenen Glasarten beachtet werden. Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen bei Glasbruch sind überall dort erforderlich, wo Personen und vor allem Kinder während des Bewegungs- und Verkehrsablaufs auf verglaste Wände, Wandteile oder Türen treffen können. Ursachen hierfür können z.b. sein: Stolpern, Unachtsamkeit, unzureichende Beleuchtung oder Panik. Das Thema Verglasungen beinhaltet die Aspekte: Glasarten Anwendungen Kenntlichmachung Glasreinigung Sonnenschutz 6.1 Glasarten 42) Bruchsichere, lichtdurchlässige Werkstoffe Den Sicherheitsanforderungen gemäß DIN EN genü gen die sog. Sicherheitsgläser, wie z.b. Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG), Verbund-Sicherheitsglas (VSG), Glassteine sowie lichtdurchlässige Kunststoffe mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften Verbundsicherheitsglas Dieses Glas ist auf Grund seiner Splitter bindenden Wir kung verkehrssicher und kann in Türen und Wänden ohne zusätzliche Abschirmung verwendet werden Einscheiben-Sicherheitsglas Dieses Glas zeichnet sich besonders durch eine hohe Schlagund Stoßfestigkeit aus. Bei Bruch verhält es sich verletzungsmindernd infolge des Zerfalls in Krümel. ESG ist verkehrssicher und kann deshalb ohne weitere Abschirmung in Türen und Wänden verwendet werden Glassteine Sie zählen zu den bruchsicheren Werkstoffen und wirken absturz- und durchsturzhemmend. Bei fachgerechter Verglasung bestehen Glassteine den Pendelschlagversuch und sind dann in Aufenthaltsbereichen zulässig Verglasungen ohne Sicherheitseigenschaften Drahtornamentglas Dieses Glas besitzt keine ausreichende Verkehrssicherheit. Obwohl die Drahteinlage eine gewisse Splitter- bzw. Scherben - bindung hat, kann diese jedoch bei stärkerer Belastung, z.b. beim Aufprall von Personen, reißen und zu schweren Verletzungen führen. Drahtgläser sind deshalb in Verkehrsbereichen bis zu 2,00 m über der Standfläche dem direkten Zugang zu entziehen. Es ist jedoch möglich, dieses Material als Überkopfverglasung einzusetzen Profilbauglas Es hat keine ausreichende Verkehrssicherheit, deshalb sind diese Gläser in Verkehrsbereichen dem direkten Zugang zu entziehen Fenster- und Spiegelglas (Floatglas) Dieses Glas hat keine ausreichende Verkehrssicherheit. Es zählt nicht zu den bruchhemmenden Werkstoffen. Die Verwendung ist nur dann zulässig, wenn der Zugang erschwert ist, wenn nur das obere Drittel einer Tür verglast ist, bei Fenstern über Brüstungen oder bei Fenstern über Querriegeln Chemisch vorgespanntes und teilvorgespanntes Glas (TVG) Chemisch vorgespanntes und teilvorgespanntes Glas (TVG) hat gegenüber Normalglas eine erhöhte Biegebruchfestigkeit. Es ist alleine jedoch nicht ohne zusätzliche Maßnahmen verkehrssicher. Wenn dieses Glas zum VSG verarbeitet wird, kommen zu den speziellen Eigenschaften noch die von VSG hinzu. Sie erfüllen dann die Anforderungen von Sicher heitsglas und eignen sich besonders als absturzsichernde Verglasung und als Überkopfverglasungen. 6.2 Anwendungen 42) Absturzsichernde Verglasung Sofern Arbeitsplätze oder Verkehrswege an lichtdurchlässige Wände grenzen und Absturzgefahr besteht, muss auch bei Wänden aus bruchsicherem Werkstoff eine ständige Sicherung gegen Absturz vorhanden sein oder die Verglasungen müssen gem. den Technischen Regeln für die Verwendung von Absturz sichernden Verglasungen (TRAV) dimensioniert und montiert sein. Dies gilt insbesondere für Fensterflächen, die bis zum Boden reichen und häufig in Treppenhäusern und Verkaufsräumen anzutreffen sind. Für Umwehrungen und Brüstungen 42 BGI 669 Glastüren, Glaswände, GUV-SI 8027 Mehr Sicherheit bei Glasbruch 41

44 6 Verglasung eignen sich ESG, VSG und Glassteine. Bei Umwehrungen und Brüstungen über Aufenthalts- und Verkehrsbereichen wird VSG-Verglasung empfohlen. Die Anforderung an die Unterkonstruktion sind in der eingeführten technischen Baubestimmung ETB Bauteile, die gegen Absturz sichern enthalten Umwehrungen und Brüstungen Für Umwehrungen und Brüstungen eignen sich ESG, VSG und Glassteine. Bei Umwehrungen und Brüstungen über Aufenthalts- und Verkehrsbereichen wird VSG-Verglasung empfohlen Brandschutzverglasungen Für Brandschutzverglasungen muss die Verwendbarkeit durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder durch eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) nachgewiesen werden. Die Anforderungen und Prüfun gen sind in DIN 4102 Teil 13 und DIN EN 357 geregelt. Bauaufsichtlich spricht man bei einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten von feuerhemmend, bei 90 Minuten von feuerbeständig. Brandschutzsysteme sind in drei Feuerwiderstandsklassen unterteilt. Unterschieden werden G-Verglasun gen und F- bzw. T-Verglasungen. F-Verglasungen sind feststehende Verglasungen, T-Verglasungen sind mit den F-Verglasungen identisch, jedoch zur Verglasung von Brandschutztürsystemen vorgesehen. F- bzw. T-Verglasungen verhindern entsprechend ihrer Feuerwiderstandsdauer nicht nur die Ausbreitung von Feuer und Rauch, sondern auch den Durchtritt von Wärme strahlung, da sie im Brandfall undurchsichtig werden. G-Verglasungen verhindern entsprechend ihrer Feuerwiderstandsdauer nur die Ausbreitung von Feuer und Rauch, nicht jedoch den Durchtritt von Wärmestrahlung Rauchschutztüren Verglasungen in Rauchschutztüren nach DIN müssen den Anforderungen der Verkehrssicherheit entsprechen. Diese werden insbesondere von Einscheibensicherheitsgläsern (ESG) und Verbundsicherheitsgläsern (VSG) erfüllt. Drahtornamentgläser erfüllen sie nicht. Verglasungen in Innenwänden der Flure müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer und mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sein. Unterhalb dieser Höhe dürfen Verglasungen angeordnet werden, wenn die Zweckbestimmung der Räume, wie Dienstzimmer, Räume für Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder und Räume von Intensiveinheiten es erfordert. 43) Oberhalb der Türen zwischen Fluren und Treppenräumen dürfen Verglasungen eingebaut werden, wenn diese ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer sind. 43) Über Kopf Verglasungen 44) Für über Kopf bzw. hoch liegende Schrägverglasungen, die mehr als 10 Grad gegen die Vertikale geneigt sind, müssen mindestens die unten liegenden Gläser ausreichend Splitter bindend sein. Für die Einfachverglasung bzw. die untere Scheibe der Isolierverglasung darf deshalb nur Drahtglas oder VSG aus Spiegelglas (SPG) oder VSG aus teilvorgespanntem Glas (TVG) verwendet werden Begehbare Verglasungen 44) Die Oberflächen von begehbaren Verglasungen sind rutschhemmend zu gestalten, z.b. durch Sandstrahlen oder Mattieren. Die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit der begehbaren Verglasung und deren Stützkonstruktionen sind für die Lasten, die sich aus den bauaufsichtlichen Bestimmungen er - geben, rechnerisch nachzuweisen. Zusätzlich ist der Lastfall Eigengewicht + Einzellast in ungünstiger Laststellung zu untersuchen. Als begehbare Verglasung darf nur VSG aus drei Scheiben verwendet werden. Die oberste Scheibe muss mindestens 10 mm dick sein und aus ESG oder TVG bestehen. Die beiden unteren Scheiben müssen mindestens 12 mm dick sein und aus Spiegelglas oder TVG bestehen. Die maximale Länge beträgt 1500 mm, die maximale Breite 400 mm Glaswände in Verkehrsbereichen 45) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff (Verbundsicherheitsglas, Einscheibensicherheitsglas, Glassteine) bestehen. Falls nicht, müssen sie so durch Geländer oder Abschran kungen gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege ab geschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. 43 Muster Krankenhaus-Bauverordnung 44 Technische Regel für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV) 45 Arbeitsstättenverordnung, Anhang zu 3(1), Ziff. 1.5 (3) 42

45 6.3 Kenntlichmachung 46) Türen, die zu mehr als 3/4 ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können. Lichtdurchlässige Wände müssen gekennzeichnet sein, sofern ihre Raum trennende Wirkung auf Grund der bau lichen und einrichtungstechnischen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann. Eine einfache und in vielen Fällen wirksame Maßnahme zur Kenntlichmachung ist das Bekleben der Glasflächen mit Klebe - folien, die es in vielen Variationen gibt. Die Markierungen sollen in einer Höhe angebracht werden, die von den Türbenutzern gut zu erkennen ist. Auffallende Griffe, Hand leisten, getönte oder geätzte Scheiben oder kontrastreiche Türrahmen können eben - falls die sicherheitstechnische Forderung erfüllen. Tabelle 5: Sicherheitsglas nach DIN EN VSG, ESG, Glassteine Lichtdurchlässige Kunststoffe haben vergleichbare Sicherheitseigenschaften Glas ohne Sicherheitseigenschaften nach DIN EN Fenster- und Spiegelglas (Floatglas) Drahtornamentglas Profilbauglas Einsatz im Verkehrs- und Aufenthaltsbereich nur mit wirksamer Abschirmung zulässig. Brüstungs- und Umwehrungsverglasung ESG, Glassteine VSG wird über Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen empfohlen TVG als VSG Anforderungen gemäß Technische Regeln für die Verwendung von Absturz sichernden Verglasungen (TRAV) Über Kopf-/ Schrägverglasung VSG Drahtornamentglas TVG als VSG Anforderungen gemäß Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV) Für eine Erkennungsweite von 3,00 m sind kreisförmige Zeichen mit einem Durchmesser von mind. 100 mm aus zuführen. Die Kennzeichnung muss zum Hintergrund einen deutlichen Kontrast bilden. Allgemein gilt, je klein teiliger der Hintergrund ist, desto großflächiger sollte die Kennzeichnung sein, je dunkler die räumliche Um gebung, desto heller ist die Beleuchtung im Türbereich zu gestalten. 6.4 Glasreinigung 47) Bei der Planung von Glasfassaden, Fenstern und Überkopfverglasungen ist zu berücksichtigen, dass eine sicherheitsgerechte Reinigung ermöglicht wird. Folgende Kriterien sind dabei zu beachten: Ab einer Absturzhöhe von 5 m sind Absturzsicherungen erforderlich. Die max. Arbeitshöhe auf Anlegeleitern beträgt 7 m. Fensterbänke dürfen nur benutzt werden, wenn sie ausreichend tragfähig sind. Absturzsicherungen (Seitenschutz) können aus Geländer oder Fenstergeländer bestehen. Persönliche Schutzeinrichtungen gegen Absturz dürfen nur an tragfähigen Bauteilen bzw. Anschlageinrichtungen befestigt werden. Die Anschlageinrichtungen müssen eine Stoßkraft von 7,5 kn je Benutzer aufnehmen können. Reinigungsbalkone müssen eine Mindestbreite von 0,50 m haben. Das Lichtraumprofil sollte 0,50 m Breite x 2,00 m Höhe betragen. Bei der Verwendung von Leitern auf Reinigungsbalkonen müssen dauerhaft installierte Anschlagpunkte zur Absturzsicherung vorhanden sein. Konstruktionen mit beweglichen Anschlagpunkten sind Einzelanschlagpunkten vor zuziehen. Die Anschlagpunkte sollten mindestens 1,00 m oberhalb der Standfläche des Beschäftigten angeordnet sein. Fassadenbefahranlagen sind Einrichtungen, die zum Gebäude gehören und am Gebäude verbleiben, im Gegensatz zu Arbeitskörben oder Arbeitsbühnen. Tipp: Um eine aufwändige Fensterreinigung zu vermeiden, sollten bei der Planung Möglichkeiten für eine Reinigung von innen bedacht werden. 4 6 BGI 669 Glastüren, Glaswände 47 BGI/GUV-I 659 Gebäudereinigungsarbeiten 43

46 6 Verglasung 6.5 Sonnenschutz Der Begriff Sonnenschutz beinhaltet Blendschutz und Wärmeschutz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wärmeschutz außen liegend angebracht wird und der Blendschutz sowohl innen als auch außen wirkungsvoll sein kann. Grundsätzlich ist die Wirksamkeit jedes Sonnenschutzes abhän - gig vom Nutzerverhalten, dem Anbringen und der Hinterlüftung des Sonnenschutzes, dem Abstand von der Verglasung und der Art der Verglasung. In der Muster Krankenhaus-Bauverordnung, 16 Abs. 2 wird ein wirkungsvoller Sonnenschutz für Betten-, Untersuchungs- und Behandlungsräume gefordert. Im Anhang zur Bildschirmarbeitsschutzverordnung (Anhang Nr. 16) werden Lichtschutzvorrichtungen für Bildschirmarbeitsplätze als notwendig erachtet Blendschutz 48) Auf dem Markt sind folgende Maßnahmen zur Reduzierung von Blendung weit verbreitet: Gardinen Metall-Folien-Rollos Horizontale (Metall-)Jalousien Vertikale Textillamellen Vertikale Textillamellen kombiniert mit horizontalen Metall-Jalousien Gardinen Gardinen sind zwar dekorativ und vermitteln eine wohnliche Atmosphäre, bieten jedoch keinen ausreichenden Sonnenschutz, denn sie haben einen hohen Lichttransmissionsgrad (hoher Prozentsatz an durchlassendem Licht) und sind zudem nicht verstell bar. Daher sind Gardinen als Blendschutz an Bildschirmarbeitsplätzen ungeeignet Metall-Folien-Rollos Sie haben den Vorteil, dass bei geschlossenem Rollo weiterhin eine Blickverbindung nach draußen besteht. Es werden Metall- Folien-Rollos mit unterschiedlichen Lichttransmissionsgraden auf dem Markt angeboten, sind aber an Bildschirmarbeitsplätzen nur mit Einschränkungen verwendbar. Die Folien lassen immer den gleichen Prozentsatz des einfallenden Lichts durch, so dass bei geringer Sonneneinstrahlung zu wenig Licht durchgelassen wird und bei hoher Einstrahlung zu viel Horizontale (Metall-)Jalousien Sie werden häufig als Sonnen- und Blendschutz verwendet. Die gewünschte Helligkeit wird durch das Verstellen der Winkel der Jalousien-Elemente erzielt. Der Nachteil bei diesen Jalousien ist, dass sie eine Streifenbildung hervorrufen, die zum Ermüden der Augen führt. Als alleinige Blendschutzmaßnahme sollten horizontale Jalousien daher an Bildschirmarbeitsplätzen nicht verwendet werden Vertikale Textillamellen Sie bestehen aus vertikalen Lamellen mit definiertem Lichttrans - missionsgrad. Durch die Drehung der Lamellen ist der Helligkeitsgrad im Raum einstellbar. Je nach Stellung der Lamellen ist eine Blickverbindung nach draußen möglich. Es sollten nur La - mellen mit einem Lichttransmissionsgrad von 5-20 verwendet werden, da sonst ein Zeileneffekt entsteht bzw. die Lichtschutzfunktion nicht ausreicht. Als Blendschutzmaßnahme gut geeignet Vertikale Textillamellen kombiniert mit horizontalen Metall-Jalousien Die Kombination ist der beste Blend- und Sonnenschutz, da sich ihre Vor- und Nachteile ideal ergänzen Sonnenschutzverglasung Sonnenschutzglas wirkt der Überhitzung von Innenräumen ent - gegen, ohne den Raum zu verdunkeln. Es kann entweder als alleiniger Sonnenschutz oder in Kombination mit anderen Verschattungs- und Kühlungssystemen verwendet werden. Die Wirkungsweise ist bei gefärbtem und beschichtetem Sonnenschutzglas unterschiedlich. Gefärbtes Sonnenschutzglas absorbiert die Sonnenstrahlung und gibt die Energie wieder nach außen ab. Beschichtetes Glas bewirkt, dass die einstrahlende Energie nach außen reflektiert wird. Es gibt unterschiedliche Arten von Beschichtungen. So sind manche Beschichtungen für die Verwendung auf Einzelglasscheiben und zum Einbau auf der Wetterseite geeignet, andere wiederum müssen zu Isolierglas ver arbeitet werden. Wird die Beschichtung auf die Außenseite der äußeren Glasscheibe aufgetragen, ist der Lichtreflexionsgrad höher, es entsteht eine erhöhter Spiegel effekt. Wird die Sonnenschutz-Beschichtung nur auf der Innenseite der Außenscheibe verwendet (wie bei allen infrarotreflektierenden Gläsern), entsteht ein geringerer oder kein Spiegeleffekt. Zum Teil ist die Reflexion sogar niedriger als bei unbeschichtetem Glas Unterscheidungsmerkmale von Sonnenschutzgläsern Gesamtenergiedurchlassgrad Der Grad der Sonnenschutzwirkung bei Glas wird durch den Gesamtenergiedurchlassgrad, den g-wert, bestimmt. Die Gesamtenergie setzt sich zusammen aus der Sonnenenergie, die direkt durch das Glas in das Innere des Raumes gelangt, und der Energie, die bei Glaserwärmung nach innen abgegeben wird. Je kleiner der g-wert, desto höher ist die Sonnenschutzwirkung. 48 BGI 742 Sicherheitslehrbrief Arbeiten an Bildschirmgeräten 44

47 Tipp: Der g-wert von modernen Sonnenschutzgläsern liegt im Bereich zwischen 0,25 und 0,48, die Werte von Wärmeschutz isolierverglasungen liegen zwischen 0,6 und 0,63. Sonnenschutzglas kann andere Verschattungssysteme ersetzen und Kühlgeräte wie Klimaanlagen entlasten oder teilweise auch ersetzen, wodurch die Umwelt geschont und Energie eingespart wird Lichtdurchlässigkeit Sonnenschutzgläser besitzen, je nach Wirkungsgrad, eine Lichtdurchlässigkeit zwischen 50 und 70 % (zum Vergleich: Wärmeschutzgläser haben eine Lichtdurchlässigkeit von ca. 80 %). Diese Werte reichen je nach Fens ter anteil völlig aus, um das Rauminnere durch Tageslicht zu erhellen. Einen Blendschutz bieten Sonnenschutzgläser nicht, dieser kann durch zusätzliche Verschattungssysteme wie Jalousien oder Rollos erreicht werden Ug-Wert von Verglasungen Der Wärmedurchgangskoeffizient, der so genannte Ug-Wert, sollte bei Verglasungen möglichst niedrig sein, um im Winter die Wärme im Inneren nicht nach außen entweichen zu lassen. Sonnenschutzgläser, die als Isoliergläser mit Wärmedämmung ausgestattet sind, besitzen diese niedrigen Ug-Werte. Beide Funktionen, Sonnen- und Wärmeschutz, werden bereits teil - weise durch nur eine Beschichtung erfüllt Wärmeschutzverglasung Wärmeschutzgläser sind aus zwei oder mehr Glasscheiben von jeweils mindestens 4 mm Stärke aufgebaut. Der Bereich zwischen den Einzelscheiben ist mit Edelgas (Argon, Krypton oder Xenon) gefüllt. Die Einzelscheiben werden mit einem Dich - tungsmittel auf Abstandhalter geklebt mit einer umlau fenden Polysulfiddichtung ver schlossen. Die Außenseite der inneren Scheibe ist mit einer äußerst dünnen Edelmetallschicht (in der Regel Silber) beschichtet. Durch diese Schicht wird die Wärmestrahlung der Gläser reduziert und gleichzeitig die langwellige Wärmestrahlung in den Innenraum reflektiert. Durch die technische Weiterentwicklung ist es gelungen, den Wärmdurchleitungskoeffizienten Ug von 3,0 bei den früheren Isoliergläsern auf ca. 1,1 bei heutigen Wärmeschutzgläsern zu reduzieren Auswahl der Sonnenschutzgläser Maßgeblich für das richtige Glas sind die Sonnenschutz wirkung, die Lichtdurchlässigkeit und die Ästhetik. Für den Einsatz im Wohnbereich eignet sich in den meisten Fällen ein Glas mit einer hohen Lichtdurchlässigkeit und einem leichten Sonnenschutz (Lichttransmission 70 % / g-wert 40 %). Bei Dachverglasungen wählt man dagegen eher ein Glas mit einer höheren Sonnenschutzwirkung. Weiterhin ist der Ug-Wert (hierbei gilt: je nied - riger, desto besser) für die Wahl des Sonnenschutzglases von Bedeutung Wirkung in der Praxis Sonnenschutzgläser können bis zu 82 % der auftreffen den Sonnenenergie abhalten. Bei der Studie eines Ingenieurbüros wurde im Jahr 2007 die Wirkung von Sonnenschutzglas im Vergleich zu einer konventionellen Wärmeschutzverglasung in vier verschiedenen Räumen (Wohnzimmer, Kinderzimmer, Dachzimmer und Wintergarten) getestet. Dabei konnten die Durchschnittstemperaturen in den Räumen mit Sonnenschutzverglasung sowohl in einer Hitzeperiode als auch im Jahresschnitt spürbar gesenkt werden. Im Test-Wohnzimmer mit leich tem Sonnenschutzglas herrschten an 7 % der Nutzungszeit Temperaturen über 26 Grad. Mit konventioneller Wärmeschutzverglasung mussten die Bewohner 22 % der Nutzungszeit Temperaturen über 26 Grad aushalten. 45

48 7 Beleuchtung

49 7 Beleuchtung Die Beleuchtung von Arbeitsstätten schafft die Grundvoraussetzungen dafür, dass die Arbeitsaufgaben ausführbar und Unfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden. Qualitativ gute Beleuchtung kann die Leistungsfähigkeit steigern und der Ermüdung vorbeugen und trägt somit zum (wirtschaftlichen) Erfolg einer Unternehmung bei. In Krankenhaus erfüllt die Beleuchtung mehrere Aufgaben: Patienten erwarten ansprechende Beleuchtung zum Wohlfühlen. Repräsentatives Licht, komfortables und ausreichendes Licht erfüllen diesen Anspruch. Behaglichkeitsbeleuchtung ist vor allem in Bettenzimmern gefragt. Für Ärzte und Pflegepersonal hat das Licht hohe funktionale Bedeutung. Vom OP bis ans Krankenbett erleichtert und unterstützt es ihre Aufgaben. Dabei wirkt es motivationsfördernd, trägt zum Wohlbefinden während der Arbeit bei. Dies wiederum spüren die Patienten. Das gilt ebenso für die Mitarbeiter im nicht-medizinischen Bereich: in der Verwaltung wie in allen anderen Bereichen. Gutes Licht erleichtert die Sehaufgabe, vermindert Fehler und steigert die Motivation. Für jeden Anspruch muss die geeignete Beleuchtungseinrichtung eingeplant sein. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen einzeln zu- und abschaltbar sein. Es empfiehlt sich, Lichtprogramme vorzuhalten, die je nach Anforderung mit einem Knopfdruck abgerufen werden können. Die Hinweise beinhalten Vorgaben und Empfehlungen aus der Sicht des Arbeitsschutzes an: die Beleuchtung von Arbeitsstätten durch Tageslicht die künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten die Wartung von Beleuchtungsanlagen die Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten die Beleuchtung von Außenbereichen 7.1 Beleuchtung durch Tageslicht Der Mensch hat sich in seiner Entwicklungsgeschichte an das Tageslicht angepasst. Mit dem Tageslicht wird beispielsweise die innere Uhr des Menschen synchro nisiert. Die Arbeitsräume müssen daher so errichtet werden, dass möglichst ausreichend Tageslicht durch Fenster, Türen oder Oberlichter einfällt und eine Sichtverbindung nach außen gewährleistet wird. 49) Voraussetzung dafür ist ein ausreichender Abstand zu benachbarten Gebäuden. Der Mindestabstand wird durch das Bauordnungsrecht der Länder geregelt. Tageslicht ist der künstlichen Beleuchtung vorzuziehen. Die Sehaufgabe kann mit Tageslicht bei gleichem Niveau der lichttechnischen Parameter leichter bewältigt werden. Bei der Beleuchtung der Arbeitsplätze mit Tageslicht müssen aber große tages- und jahreszeitliche Schwankungen des Tageslichtes im Freien berücksichtigt werden. An Arbeitsplätzen in Büroräumen und Arbeitsräumen mit ähnlichen Abmessungen sollte der Tageslichtquotient mindestens 1 % betragen. Eine Sichtverbindung nach außen unterstützt das Wohl befinden. Sie vermeidet die Entstehung eines Gefühls der Eingeschlossenheit und den Bunkereffekt. Deshalb sollten Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume mit einer Sichtverbindung nach außen ausgestattet sein. Sichtverbindungen sollen aus durchsichtigen Fenstern, Türen oder Wandflächen bestehen. Durchscheinende Flächen, z.b. aus Milchglas oder Glasbausteinen, sind nicht geeignet. Die Arbeitsplätze sollen fensternah und unter Berücksichtigung der Sehaufgabe angeordnet werden. Zur Vermeidung von Direkt- oder Reflexblendung und zur Temperaturregelung sind an den Fenstern Sonnenschutzmaßnahmen zu planen (z.b. Außenjalousien). Folgende Richtwerte sollten bei der baulichen Gestaltung berücksichtigt werden: Büroräume und ähnliche, kleine Arbeitsräume ( 100 m 2 ) Raumtiefe senkrecht zur Fensterfront 5,0 m Gesamte Fensterfläche: möglichst nicht nur mindestens 12,5 % (Rohbaumaß nach Musterbauordnung), sondern 15 % der Raumgrundfläche Unterkante der durchsichtigen Fensterfläche 0,9 m bei Sitzarbeitsplätzen, 1,25 m bei Steharbeitsplätzen Breite des einzelnen Fensters 1,0 m Höhe der durchsichtigen Fensterfläche 1,25 m. große Arbeitsräume (> 100 m 2 ) Mindestens 10 % der Außenfläche sollten zur Gewährleistung der Sichtverbindung nach außen durchsichtig sein. Zusätzlich werden Oberlichter mit 8 % der Grundfläche empfohlen. Reflexionsgrade der Raumbegrenzungsflächen und der Arbeitsflächen Decken von 0,6 bis 0,9 Wände von 0,3 bis 0,8 Fußböden von 0,1 bis 0,5 Arbeitsflächen von 0,2 bis 0,6 7.2 Künstliche Beleuchtung Das Tageslicht steht örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße zur Verfügung. Die Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. 49 Arbeitsstättenverordnung 2004, Anhang

50 7 Beleuchtung Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. 50) Abbildung 1: Bereiche der Beleuchtungsplanung Die Kriterien für die Beleuchtungsqualität sind im Wesentlichen: Ausreichende Beleuchtungsstärke Gute Gleichmäßigkeit Harmonische Helligkeitsverteilung Begrenzung von Direkt- und Reflexblendung sowie von Schleierreflexion Richtige Lichtrichtung und angenehmes Modelling Passende Lichtfarbe und Farbwiedergabe Vermeiden von Flimmern und stroboskopischen Effekten Angenehmes Lichtklima Beleuchtungsstärke Die Beleuchtungsstärke (Kurzzeichen: E) hat großen Einfluss darauf, wie schnell, wie sicher und wie leicht die Sehaufgabe erfasst und ausgeführt wird. In der Maßeinheit Lux (lx) gibt sie den Lichtstrom an, der von einer Lichtquelle auf eine bestimmte Fläche trifft. Gemessen wird auf horizontalen und vertikalen Flächen. Die in DIN EN angegebenen Werte der Beleuchtungsstärke gelten für den Bereich der Sehaufgabe. Das ist der Teil des Arbeitsbereiches, in dem die eigentliche Sehaufgabe er - bracht wird. Der sich daran anschließende Umgebungsbereich kann um eine Stufe geringer beleuch tet werden. Bereiche der Beleuchtungsplanung Der Bereich der Sehaufgabe umfasst den räumlichen Bereich, der für die Erfüllung der Sehaufgabe erforderlich ist. Er ist mit dem inneren Gesichtsfeld (Winkelausdehnung 20 um die Blicklinie) und dem kleinen Greifraum (Tiefe ca. 0,3 m; Breite ca. 0,5 m) vergleichbar. Der unmittelbare Umgebungsbereich umfasst den Bereich, der den Bereich der Sehaufgabe umgibt. Er ist der Bereich, in dem gelegentlich Sehaufgaben erfüllt werden müssen. Er entspricht in Büroräumen in der Regel der Tischfläche (ohne den Bereich der Sehaufgabe) und Teilen der Benutzerfläche und ist in vielen Fällen mit dem großen Greifraum vergleichbar. Der Arbeitsraum ist in der Regel mit dem gesamten Blickfeld vergleichbar. Er kann in Arbeitsraumzonen unterteilt werden, wenn er Bereiche mit unterschiedlich hohen Sehanforderungen enthält. 1 Bereich der Sehaufgabe 2 unmittelbarer Umgebungsbereichder Sehaufgabe 3 Arbeitsraum/Arbeitsraumzone Größere Helligkeitsunterschiede im Bereich der Sehaufgabe erfordern eine ständige Anpassung des Auges an die Helligkeit (Adaptation) und führen zur Ermüdung. Die gleichmäßige Verteilung der Helligkeit erleichtert die Sehaufgabe. Die Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke ist das Verhältnis der kleinsten zur mittleren Beleuchtungsstärke und sollte im Bereich der Sehaufgabe mindestens 0,7 betragen. 50 Arbeitsstättenverordnung 2004, Anhang

51 Tabelle 6: Richtwerte für die örtliche Gleichmäßigkeit Innerhalb des Bereichs der Sehaufgabe E min : E A (1 : 2) Bereich der Sehaufgabe zum unmittelbaren Umgebungsbereich E A : E U (2 : 1) wobei EU 200 lx Unmittelbarer Umgebungsbereich zum Arbeitsraum bzw. zur Arbeitsraumzone E U : E G (3 : 1) wobei EG 200 lx E min = Minimale Beleuchtungsstärke im Bereich der Sehaufgabe E A = Mittlere Beleuchtungsstärke im Bereich der Sehaufgabe E U = Mittlere Beleuchtungsstärke im unmittelbaren Umgebungsbereich E G = Mittlere Beleuchtungsstärke im Arbeitsraum bzw. in der Arbeitsraumzone Tabelle 7: Empfohlene Richtwerte: 51) Lampenart Leuchtstofflampen, Kompakt-Leuchtstofflampen Lampen mit lichtstreuendem Kolben: Quecksilberdampfhochdrucklampen, Natriumdampfhochdrucklampen, Halogenmetall dampflampen und Glühlampen Lampen mit Klarglaskolben: Natriumdampfhochdrucklampen, Halogenmetalldampflampen, Glühlampen und Halogenglühlampen Mindestabschirmwinkel Die normierten Werte für die mittlere Beleuchtungsstärke sind Wartungswerte, die nie unterschritten wer den dürfen. Sind sie erreicht, müssen Wartungsarbeiten erfolgen. Die Wartungswerte Em sind in der Tabelle 9, S. 51ff zusammengestellt. Bei der Projektierung der Beleuchtungseinrichtung muss ein Wartungsfaktor die Alterung und Verschmutzung von Lampen, Leuchten und Raumoberflächen berücksichtigen. DIN empfiehlt für Räume mit hohen hygienischen Anforderungen oder mit geringer Nutzungsdauer den Wartungsfaktor 0,8; für alle anderen Räume gilt der Wartungsfaktor 0, Leuchtdichteverteilung Die Leuchtdichte (Kurzzeichen: L) als Maß für den Helligkeitseindruck, den das Auge von einer leuchtenden oder beleuchteten Fläche hat, wird gemessen in Candela pro Flächeneinheit (cd/m 2 ). Sie beeinflusst Sehleistung und Sehkomfort. Mit steigender Leuchtdichte erhöhen sich die Sehschärfe, die Kontrastempfindlichkeit und damit die Leistungsfähigkeit der Augenfunktionen. Der Reflexions grad von Oberflächen und die auftreffende Beleuchtungsstärke bestimmen deren Leuchtdichte. Deshalb erscheint ein weißer Raum bei gleicher Beleuchtungsstärke heller als ein dunkel eingerichteter Raum. Den Sehkomfort stören zu niedrige Leuchtdichten und fehlende Leuchtdichteunterschiede, weil sie eine unattraktive und wenig anregende Lichtatmosphäre erzeugen, zu hohe Leuchtdichteunterschiede, weil die daraus resultierende ständige Umadaptation ermüdet, zu hohe punktuelle Leuchtdichten, weil sie Blendung verursachen können Begrenzung der Blendung Blendung kann direkt von Leuchten oder anderen Flächen mit zu hoher Leuchtdichte auch Fenstern ausgehen (Direktblendung). Oder sie wird von Reflexen verursacht, die durch Spiegelung auf glänzenden Oberflächen entstehen (Reflexblendung). Direkt- wie Reflexblendung vermindern den Sehkomfort (psychologische Blendung) und setzen die Sehleistung (physiologische Blendung) herab. Vor direkter Blendung schützt die Abschirmung von Lampen. Zur Abschätzung der Blendbegrenzung kann der Abschirmwinkel kontrolliert werden. Die Direktblendung wird nach dem UGR- Ver fahren (Unified Glare Rating) bewertet; Normen nennen Min - destwerte für den Blendschutz. Entsprechend ausgerichtetes Licht, matte Oberflächen im Raum und die Leuchtdichtebegrenzung der Leuchten beugen Reflexblendung vor. 51 LV 41 Handlungshilfe zur Beleuchtung von Arbeitsstätten (LASI) 49

52 7 Beleuchtung Lichtrichtung und Schattigkeit Form und Oberflächen im Raum sollen deutlich (Sehleistung) und auf angenehme Weise (Sehkomfort) erkennbar sein. Das erfordert ausgewogene Schatten mit weichen Rändern. Beeinflusst wird die Schattenbildung von der Lichtrichtung, die wiederum bestimmt wird von der Verteilung der Leuchten und ihrer Anordnung im Raum. Stark gerichtetes Licht führt zu tiefen Schatten mit harten Rändern. Ebenso unangenehm wirkt Schattenarmut, erzeugt von sehr diffuser Beleuchtung. DIN EN bezeichnet die richtige Schattenwirkung als Modelling als Ausgewogenheit zwischen gerichteter und diffuser Beleuchtung. Bei anspruchsvollen Sehaufgaben verbessert gerichtetes Licht die Sehleistung erheblich. Richtwert 52) Eine quantitative Bewertung ist durch die Messung des Verhältnisses von E v : E h möglich; empfohlen wird E v : E h > 0,3. Dieses Verhältnis kann z.b. durch breitstrahlende Leuchten erreicht werden. E v ist die auf eine vertikale Fläche auftreffende Beleuchtungsstärke. E h ist die auf eine horizontale Fläche auftreffende Beleuchtungsstärke Lichtfarbe Die Lichtfarbe einer Lampe beschreibt die Eigenfarbe des abgestrahlten Lichts. Sie wird bestimmt von der Farbtemperatur (ähnlichste Farbtemperatur T CP ) in Kelvin (K): 52) Das Licht von Lampen gleicher Lichtfarbe kann unterschiedliche Farbwiedergabeeigenschaften haben. Die Lichtfarben beeinflussen die Raumatmosphäre und damit den Sehkomfort: Warmweißes Licht wird als gemütlich und behaglich empfunden, neutralweißes Licht erzeugt eine eher sachliche Stimmung. Tageslichtweißes Licht eignet sich für Innenräume erst ab einer Beleuchtungsstärke von Lux bei niedrigeren Beleuchtungsstärken wirkt die Atmosphäre fahl und langweilig oder für Sehaufgaben mit exakter Farberkennung wie zum Beispiel in dermatologischen oder zahnärztlichen Untersuchungsräumen Farbwiedergabe Die Farbwiedergabe einer Lampe kennzeichnet die farbliche Wirkung, die ihr Licht auf farbigen Gegenständen hervorruft. Sie wird mit dem Index R a bewertet. Er gibt an, wie natürlich Farben wiedergegeben werden. Die Farbwiedergabe-Eigenschaft der Lampen hat Auswirkungen auf Sehleistung und Sehkomfort. Der Farbwiedergabe-Index ist von häufig vorkommen den Testfarben abgeleitet. R a = 100 steht für den besten Wert; je niedri ger der Index, umso schlechter ist die Qualität der Farbwiedergabe- Eigenschaften. In Innen räumen sollte der Farbwiedergabe-Index R a = 80 nicht unterschritten werden. Bei allen Tätigkeiten, bei denen Farben eine wichtige Signalwirkung haben, muss ein hoher Farbwiedergabe-Index erreicht werden (z.b. Erkennen von farbigen Markierungen, Beurteilen von Hautfarbe o. Ä) Vermeiden von Flimmern und stroboskopischen Effekten (zeitliche Gleichmäßigkeit) Das Flimmern beeinträchtigt das Wohlbefinden der Beschäftigten. Der stroboskopische Effekt kann zu Unfällen führen. Diese Schwankungen können durch elektronische Vorschaltgeräte (z.b. bei Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen) oder Dreiphasenschaltung weitgehend vermieden werden. Tabelle 8: Lichtfarbe/Farbtemperatur Farbanteile Beispiele für Lampen ww warmweiß < K überwiegend rot Halogenglühlampen, Natriumdampf hochdrucklampen, Glühlampen, Leuchtstofflampen und Kompakt-Leuchtstofflampen (stimmungsbetont) nw neutralweiß K tw tageslichtweiß > K ausgewogen: rot, blau, grün überwiegend blau Leuchtstofflampen, Kompakt-Leuchtstofflampen, Halogenmetalldampflampen, Quecksilberdampfhochdrucklampen Leuchtstofflampen für den Einsatz bei hohen Beleuchtungsstärken > lx und bei Farbprüfungen, Halogenmetalldampflampen 52 LV 41 Handlungshilfe zur Beleuchtung von Arbeitsstätten (LASI) 50

53 Tabelle 9: Beleuchtung in Innenräumen Art des Raumes, Aufgabe oder Tätigkeit E m UGR L R a Bemerkungen Verkehrszonen Treppen, Rolltreppen, Fahrbänder Für Verkehrszonen im Gesundheits dienst empfohlen Büro Empfangstheke Mehrzweckräume Alle Beleuchtungsstärken auf dem Boden Warteräume Flure: während des Tages Flure: während der Nacht Tagesaufenthaltsräume Flure im Operationsbereich Personalräume Dienstzimmer Personal-Aufenthaltsräume Umkleiden, Toiletten, Waschräume Bettenzimmer, Wöchnerinnenzimmer Zu hohe Leuchtdichten im Gesichtsfeld der Patienten sind zu vermeiden. Allgemeinbeleuchtung Lesebeleuchtung Einfache Untersuchung Untersuchung und Behandlung Nachtbeleuchtung, Übersichtsbeleuchtung Baderäume und Toiletten für Patienten Allgemeinbeleuchtung für Säuglingsstationen Nachtbeleuchtung, Übersichtsbeleuchtung in Säuglingsstationen Orientierungsbeleuchtung Beleuchtung auf dem Boden Untersuchungsräume (allgemein) Empfehlung: unterhalb der Liegeebene und im Tür bereich anbringen, breit strahlende Lichtverteilung im unteren Leuchten-Halbraum Allgemeinbeleuchtung Untersuchung und Behandlung

54 7 Beleuchtung Augenärztliche Untersuchungsräume Allgemeinbeleuchtung Untersuchung und Behandlung Lese- und Farbsehtests mit Sehtafeln Skiaskopie, Refraktometrie, Ophtalmoskopie, Ophtalmometrie Perimetrie, Adoptometrie Ohrenärztliche Untersuchungsräume Allgemeinbeleuchtung Untersuchung des Ohres Räume der bildgebenden Diagnostik Allgemeinbeleuchtung Untersuchung des Ohres Räume der bildgebenden Diagnostik Allgemeinbeleuchtung Bildgebende Diagnostik mit Bildverstärkern und Fernsehsystemen Direkte Betrachtung an Sichtgeräten siehe Bildschirmarbeit Entbindungsräume Allgemeinbeleuchtung Untersuchung und Behandlung Behandlungsräume (allgemein) Dialyse Dermatologie Endoskopieräume Verbandsräume Medizinische Bäder Massage und Strahlentherapie Dialyse Allgemeinbeleuchtung Dialyse Lesebeleuchtung Endoskopische Untersuchungen Beleuchtung sollte regelbar sein. Operationsbereich Vorbereitungs- und Aufwachräume (Aufwachräume) Aufwachphase (Aufwachräume) Zusatzbeleuchtung Operationsräume Operationsfeld Operationsumfeld (Luxwert ist anzustreben) E m : bis lx, je nach Art der Operation Intensivstation Allgemeinbeleuchtung Einfache Untersuchungen Untersuchung und Behandlung Nachtüberwachung Beleuchtungsstärke auf dem Boden Beleuchtungsstärke auf dem Bett Beleuchtungsstärke auf dem Bett 52

55 Zahnärztliche Behandlungsräume Allgemeinbeleuchtung Im Patientenbereich Beleuchtung sollte blendfrei für den Patienten sein. In der Mundhöhle Weißabgleich der Zähne Werte höher als lx können erforderlich sein. T CP K Zahntechnische Laboratorien Anfangs- und Endkontrolle, Zahnauswahl, Keramik, Kunststoffverblenden: Allgemeinbeleuchtung Arbeitsplatzbeleuchtung Planen, Vermessen, Modellherstellung, Modellieren, Ausarbeiten: Allgemeinbeleuchtung Arbeitsplatzbeleuchtung Arbeitsplatzbeleuchtung für Einbetten und Polieren Arbeitsplatzbeleuchtung für Polieren Arbeitsplatzbeleuchtung für Doublieren, Einbetten (Metall), Modellbeschleifen Arbeitsplatzbeleuchtung für Doublieren, Modellbeschleifen Allgemeinbeleuchtung für Gießen und Löten Laboratorien und Apotheken Allgemeinbeleuchtung Farbprüfung T CP K Sterilräume Sterilisationsräume Desinfektionsräume Obduktionsräume und Leichenhallen Allgemeinbeleuchtung Obduktions- und Seziertisch Werte höher als lx können erforderlich sein. E m UGR L R a Wartungswert Direktblendung Farbwiedergabeindex a 53

56 7 Beleuchtung Wartung Beleuchtungsanlagen müssen regelmäßig gewartet werden, da die Beleuchtungsstärke während der Nutzungsdauer infolge von Alterung, Verschmutzung der Leuchten und Lampenausfall abnimmt. Bereits der Planer muss einen Wartungsplan für die Beleuchtungsanlage erstellen. Darin sind die Intervalle für den Lampenwechsel, für die Reinigung der Leuchten und des Raumes sowie gegebenenfalls die Reinigungsmethoden festzuhalten. Die Beleuchtungsanlage soll so geplant und ausgeführt werden, dass die Beleuchtungskörper für Wartungsarbeiten gut zugänglich sind. Leitmarkierungen 5 bis 10 cm breit Leuchtdichten ausreichend groß, z.b. bei 5 cm breiten Leitmarkierungen > 80 mcd/m 2 noch nach 10 min Leitmarkierungen bis 60 min nachleuchtend Markierung an Trittkanten 1 cm breit Umrandung von Fluchttüren und Notausgängen 2 cm breit Türgriffe langnachleuchtend gestalten Unterbrechung in langnachleuchtenden Leitmarkierungen 0,3 m Treppen, Treppenwangen, Handläufe und Rampen im Verlauf von Fluchtwegen so kennzeichnen, dass der Beginn, der Verlauf und das Ende eindeutig erkennbar sind. 7.3 Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung Arbeitstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. 53) Die Sicherheitsbeleuchtung ist ein Teil der umfassen deren Notbeleuchtung. Die Sicherheitsbeleuchtung soll den Beschäftigten sowie sonstigen anwesenden Perso nen ermöglichen, bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung den Gefahrenbereich schnell zu verlassen oder gefährliche Arbeitsabläufe sicher zu beenden. Im weiteren Sinne sind hier auch Sicherheitsleitsysteme und Sicherheitszeichen einzuordnen. In Krankenhäusern ist darüber hin aus eine Ersatzstromversorgung, die dafür vorgesehen ist, dass notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werden können, erforderlich. Für die Sicherheitsbeleuchtung der Fluchtwege gelten folgende Mindestforderungen: 54) Einschaltverzögerung der Lampen 5 s Nutzungsdauer 60 min (In speziellen Fällen kann in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung eine längere Nutzungsdauer erforderlich sein.) Beleuchtungsstärke 1 lx an der dunkelsten Stelle, gemessen bis in eine Höhe von 0,2 m über dem Fußboden Lichtfarbe so, dass die Sicherheitsfarben erkennbar bleiben Blendung (z.b. durch freistrahlende Glühlampen) vermeiden Sicherheitsleitsysteme geben einen sicheren Fluchtweg vor. Da im Krankenhaus viele Ortsunkundige verkehren, sollten Sicherheitsleitsysteme eingeplant werden. Die Oberkante von Sicherheitsleitsystemen soll nicht höher als 0,4 m über dem Fußboden liegen. In der Regel sind lichtspeichernde Systeme, z.b. langnachleuchtende Systeme, ausreichend. Für diese Systeme gelten folgende Richtwerte: 54) Die Sicherheitsbeleuchtung muss in die Ersatzstrom- bzw. Notstromversorgung einbezogen werden. Hinweis: Eine Sicherheitsbeleuchtung der Fluchtwege ist erfor - derlich, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsplätze für die Beschäftigten nicht gewährleistet ist, z.b.: in Arbeits- und Pausenräumen, wenn deren Fußböden mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegen, für Treppenhäuser, die für die Benutzung durch mehr als 100 Beschäftigte und weitere anwesende Personen vorgesehen sind, für Arbeits- und Verkaufsräume mit mehr als 500 m 2 Grundfläche und mit gegenüber der Zahl der Beschäftigten hohem Publikumsanteil und für Fluchtwege über 35 m Länge und solche, die durch mehr als zwei Brandabschnitte führen. Die Kennzeichnung des Fluchtweges muss von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können. Die erforderlichen Sicherheitszeichen sollen über den Türen (damit sie auch bei geöffneter Tür sichtbar bleiben und die richtige Fluchtrichtung anzeigen) in Fluchtwegen und entlang der Fluchtwege angebracht werden. Sicherheitszeichen gibt es als beleuchtete Zeichen (diese müssen nachleuchtend sein, sofern keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist) oder als selbstleuchtende, elektrisch betriebene Sicherheitszeichen (Sicherheitszeichenleuchten). 53 Arbeitsstättenverordnung LV 41 Handlungshilfe zur Beleuchtung von Arbeitsstätten (LASI) 54

57 7.4 Außenbereiche Verkehrswege, Parkplätze, Liegendanfahrten und Hubschrauberlandeplatz müssen nach Einbruch der Dunkelheit beleuchtet werden. Die Beleuchtung dient vor allem der Sicherheit und dem Schutz vor Unfällen. Daneben soll sie aber auch kriminellen Übergriffen vorbeugen. Tabelle 10: Beleuchtung im Außenbereich Bereich E m Bemerkungen Zufahrt und Straßen Wege Parkplätze Liegendanfahrt 3 7 > Gemischter Verkehr aus langsam fahrenden und parkenden Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern höhere Verkehrsdichte Wege mit Stufen und Unebenheiten geringe durchschnittliche Verkehrsfrequenz hohe durchschnittliche Verkehrsfrequenz Adaptationsstrecke einplanen: zu Beginn der Anfahrtstrecke am Ziel 55

58 8 Klima/Lüftung 56

59 8 Klima/Lüftung Die Raumlüftung von besonderen Raumgruppen wie OP-Einheiten und medizinischen Behandlungsräumen 55), Laboren 56) und Räumen für die Gassterilisation 57) sind in ausreichender Weise beschrieben und brauchen deshalb nicht näher erläutert zu werden. Die Luftwechselraten in den vorgenannten medizinischen Behandlungsräumen sind von den Anforderungen an die Hygiene bestimmt, bei Ein haltung der gegenwärtigen Forderungen werden gleichzeitig die Anliegen des Arbeitsschutzes erfüllt. Die Vor gaben im Labor und in den Räumen der Gassterilisation berücksichtigen den Arbeitsschutz dagegen unmittelbar. Die Forderung nach technischer Lüftung kann sich aber auch für allgemeine Arbeitsplätze ergeben, z.b. bei innenliegenden Räumen, in sonstigen Räumen mit hohen Wärmelasten bzw. Schadstoffbelastungen, bei Sozialräumen wie Toiletten und Umkleiden usw. Dabei ergeben sich immer wieder Probleme mit Zugerscheinungen, mit zu hohen (selten zu niedrigen) Raumtemperaturen, mit der teilweise unvollständigen Durchströmung von Räumen oder Raumgruppen und mit zu niedriger Luftfeuchte. Im Folgenden sind deshalb Hinweise zur Beantwortung der allgemeinen Fragen enthalten: Wann sind Lüftungs- bzw. Klimaanlagen erforderlich? Welche technischen Anforderungen sind an Lüftungsanlagen zu stellen? Gestaltung von Lüftungszentralen 8.1 Erfordernis der technischen Lüftung/Klimatisierung In der Regel ist eine technische Lüftung in allen nicht natürlich belüftbaren Arbeits- und Sozialräumen obligat, in sonstigen innenliegenden Räumen, wie etwa Lagerräumen, Putzkammern, Ausgussräumen usw., ist eine technische Lüftung zur Vermeidung von Geruchsproblemen, Schim melbildung usw., aber ebenfalls sinnvoll. Eine zusätzliche Klimatisierung bzw. insbesondere Kühlung ist überall dort notwendig, wo erhöhte Wärmelasten auftreten, z.b. bei hoher Gerätedichte in Inten sivpflegeeinheiten, in großen med./chem. Laboren, in Radiologien, in Sterilisations-/ Desinfektionseinheiten etc. 8.2 Technische Anforderungen an Lüftungs- bzw. Klimatisierungseinrichtungen Zu- und Fortluftöffnungen 58) Luftansaugung Anordnung so, dass der Abstand zu möglichen Quellen der Verunreinigung, z.b. durch Abgase oder andere Gerüche, mind. 8 m beträgt, Bodenabstand der Ansaugöffnung mindestens 3 m, dabei auch Ansammlungen von Schnee, Laub und dergleichen berück sichtigen. Lage der Ansaugöffnung unter Beachtung der Haupt windrichtung möglichst aus schattigen und kühlen Bereichen. Abstand zu Fort luftöffnungen mindestens 2 m, Luftansaugungen in geringem Abstand zu Fortluftöffnungen möglichst niedriger anordnen Fortluftführung Üblicherweise Fortluftführung über Dach, Abstand zwischen Fortluftöffnung und benachbarten Gebäuden mindestens 8 m, der Volumenstrom beträgt höchstens 0,5 m 3 /s, die Luftgeschwindigkeit mind. 5 m/s Zugfreiheit Zugfreiheit ist dann gegeben, wenn die Strömungsgeschwindigkeit max. 0,1 bis 0,16 m/s beträgt. Die eingeblasene Luft darf nicht mehr als 4 C kälter sein als die Raumluft. 59) Soweit möglich, sollten Arbeitsplätze nicht unmittelbar im Bereich des Zuluftstromes liegen, deswegen sollen Zuluftgitter möglichst verstellbar sein, um die Strömungsrichtung entsprechend justieren zu können. Ausnahmen sind Anlagen mit Ver - drängungsströmung (z.b. im OP), weil dort die Luftgeschwindigkeiten in der Regel den oben genannten Wert deutlich unterschreiten Luftfeuchtigkeit Bei künstlich belüfteten Räumen fällt die Luftfeuchtigkeit in der Heizperiode je nach Außentemperatur u. U. stark ab und erreicht Werte von teilweise weniger als 10 % rel. Luftfeuchte. Gem. DIN EN gilt als unterer Grenzwert 30 % rel. Feuchte; dieser Wert sollte nur gelegentlich unterschritten werden. Gerade in neuen Gebäuden mit Raumabtrennungen in Trockenbauweise wird dieser Wert erfahrungsgemäß auch über längere Zeiträume nicht eingehalten, was eine Reihe von Problemen zur Folge hat: 55 DIN 46-4 Raumlufttechnik Raumlufttechnische Anlagen in Krankenhäusern 56 TRGS 526 Laboratorien 57 TRGS 513 Begasungen DIN EN Lüftung von Nichtwohngebäuden 59 DIN EN Lüftung von Nichtwohngebäuden, Punkt 6 57

60 8 Klima/Lüftung Staub und Bakterien werden in der Atemluft länger schwebfähig gehalten und bewirken eine erhöhte Rate von Erkältungskrankheiten. Die Augen trocknen aus, was als belästigend empfunden wird und Kopfschmerzen verursachen kann. Die Rauigkeit der Haut nimmt zu, was insbesondere bei Atopikern zur Verschlimmerung von Hauterscheinungen führt. Die elektrostatische Aufladung wird deutlich erhöht, dadurch häufigere Entladungen bei Berührung leitender Oberflächen (Gefahr von Fehlhandlungen); elektrisch geladener Staub haftet auch wesentlich besser auf Oberflächen, dadurch ebenfalls Auslösung von Hautproblemen möglich und stärkere Verschmutzung insbesondere glatter Oberflächen. Vor allem in größeren zusammenhängenden Bereichen sollte deshalb auf die Einrichtung einer künstlichen Luftbefeuchtung geachtet werden. Aus Gründen der Hygiene kommen dabei in Betrieben des Gesundheitswesens nur Befeuchtungseinrichtungen mit Reindampf in Frage Temperaturregelung Erfahrungsgemäß ist es für die Beschäftigten wichtig, dass die Temperatur, z.b. in vordefinierten Grenzen, eingestellt werden kann und dass bei Lüftungsanlagen für größere Raumgruppen bevorzugt jeder Raum, mindestens aber unterschiedliche Raumgruppen, individuell zu regeln sind Raumdurchströmung Für mechanisch gelüftete Räume ist eine gute Durchlüftung des gesamten Raumes wichtig, am besten durch eine raumdiagonale Luftströmung (Zuluft im Decken- und Abluft im unteren Wandbereich). Bei ausschließlich deckengestützter Lüftung ist darauf zu achten, dass Lüftungskurzschlüsse vermieden werden Frischluft- bzw Umluftanteil Beim Anfall von kanzerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen (CMR) Stoffen in der Raumluft muss die Abluft unmittelbar ins Freie bzw. in ein Abluftsystem ohne Rückführung eingeleitet werden Lärm Der Schallpegel der Anlage ist in den Arbeitsräumen so niedrig zu halten, wie es nach der Art der Raumnutzung erforderlich und nach dem Stand der Technik möglich ist. Richtwerte sind in der DIN EN enthalten und zwar z.b. im OP und auf Flu ren max. 45 db(a), in sons tigen medizinisch genutzten Räumen max. 35 db(a), in Büros max. 40 db(a) und in Wäschereien max. 60 db(a). 60) 8.3 Gestaltung von Lüftungszentralen Verkehrswege und Zugänge zu Anlageteilen müssen für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten ausreichend groß bemessen sein. Für den Tausch von Filterelementen/Registern sind Ausbaulängen zu berücksichtigen. Lichte Durchgangshöhe in Verkehrsbereichen mindestens 2 m. Wird diese stellenweise unterschritten: Anstoßstellen abpols - tern und farbig markieren. Für Wege, die nur der Bedienung und Überwachung dienen, können die angegebenen Breiten und Höhen verringert werden. Ihre Maße richten sich nach den besonderen Verhältnissen und sollten mit B x H = 0,50 m x 1,80 m nicht unterschritten werden. 61) Einbringöffnungen in ausreichender Größe berücksichtigen. Soweit möglich, ebenengleicher Zugang mit Anbindung zum Aufzug. Für große Zentralen sind Lagerplatz für Austauschteile und kleine Werkbank sinnvoll. Bei Dachzentralen Boden flüssigkeitsdicht, Wasserablauf vorsehen (für evtl. Rohrbrüche). Sicherheitsbeleuchtung (vgl. Thema Beleuchtung ). Die Differenz zwischen dem erforderlichen Zuluftvolumenstrom und dem Mindestaußenluftvolumenstrom kann durch einen Umluftanteil ausgeglichen werden. Dabei darf nur Abluft aus demselben Raum oder der selben Raumgruppe genutzt werden. Der Frischluftanteil in medizinisch genutzten Räumen ist in der Tabelle 2 der DIN 46 Teil 4 angegeben, ansonsten in der ASR 5 Lüftung. Für den Zuluftvolumenstrom in OP-Räumen gilt Pkt der DIN 46 Teil DIN EN Lüftung von Nichtwohngebäuden 61 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 Verkehrswege 58

61 9 Sozial- und Umkleideräume

62 9 Sozial- und Umkleideräume Im Folgenden werden die Anforderungen an Pausen-, Umkleideund Sanitärräume (Toiletten und Waschgelegenheiten) beschrieben. Sie lehnen sich an die derzeit noch gültigen Arbeitsstättenrichtlinien an. Es wird dringend empfohlen, die beschriebenen Anforderungen als Mindeststandards zu betrachten. 9.1 Pausenräume 62) Pausenräume sind erforderlich, wenn Infektionsgefährdungen bestehen und die Nahrungsaufnahme an den Arbeitsplätzen nicht erlaubt ist, 63) die Arbeitnehmer bei der Arbeit in besonderem Maße der Einwirkung von Hitze, Kälte, Nässe, Staub, unzuträglichen Gerüchen, Lärm oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt oder überwiegend im Freien beschäftigt sind, die Arbeitnehmer eine stark schmutzende Tätigkeit ausüben, die Arbeitnehmer in Arbeitsräumen beschäftigt sind, die keine Tageslichtbeleuchtung haben, die Arbeitnehmer in Räumen beschäftigt sind, zu denen üblicherweise auch Dritte (z.b. Kunden) Zutritt haben Anforderungen an Pausenräume Die Pausenräume sollten so gelegen sein, dass sie von Arbeitnehmern innerhalb von 5 Minuten zu erreichen sind. Betriebskantinen können auch als Pausenräume genutzt werden. Zur Verkürzung von Wegezeiten und zur Ermöglichung von Kaffeepausen sollten Pausenräume insbesondere für Bereiche, in die eingeschleust werden muss, nach Möglichkeit innerhalb der Arbeitsbereiche liegen. Der Fußboden kann unter der festgelegten Geländeoberfläche liegen, wenn diese Räume den Anforderungen des Bauordnungsrechtes an Aufenthaltsräume in Kellergeschossen genügen. Für die Arbeitnehmer, die den Pausenraum gleichzeitig nutzen, muss mindestens 1 m 2 Grundfläche zur Verfügung stehen, einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände. Bei mehr als 50 Arbeitnehmern empfiehlt es sich, die errechnete Grundfläche um 10 % für erforderliche Verkehrsflächen zu erhöhen. Pausenräume müssen ausreichend belüftbar sein und sollten ausreichend Tageslicht haben. Bezüglich Beleuchtung wird auf das entsprechende Kapitel 7 verwiesen Einrichtung von Pausenräumen Hierzu gehört die notwendige Anzahl an Sitzgelegenheiten (Stühle oder Bänke) und mindestens ein angemessen großer Tisch. Sinnvoll ist, eine Vorrichtung zum Erwärmen von Speisen (z.b. Mikrowelle), einen Kühlschrank, einen Wasseranschluss sowie eine Spülmöglichkeit zur Verfügung zu stellen Weitergehende Nutzung Pausenräume dürfen außerhalb der Pausen für Unterrichtszwecke, Gemeinschaftsveranstaltungen und ähn liche Veranstaltungen genutzt werden, wenn dadurch der Erholungszweck der Pausen nicht beeinträchtigt wird. 9.2 Umkleideräume 64) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn bei der Tätigkeit besondere Arbeitskleidung getragen wer den muss. Dies ist im Krankenhaus für Ärzte, Pflegedienst, Reinigungsdienst, Küchenpersonal und Mitarbeiter der Technik der Fall. Es ist zweckmäßig, die Umkleiden für die genannten Personengruppen getrennt vor zuhalten. Dabei sollte für jeden Beschäftigten, auch Teilzeitbeschäftigten, der gesonderte Schutz-, Dienstoder Arbeitskleidung tragen muss, ein abschließbarer Schrank zur Verfügung stehen. Die Umkleideräume sind mit Waschgelegenheit zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer mehr als nicht nur geringen Verschmutzung aus gesetzt sind, insbesondere auch, wenn sie mit potenziell infektiösen Körpersekreten in Kontakt kommen können Getrennte Unterbringung von Dienst- und Privatkleidung Wenn die Arbeitnehmer giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen ausgesetzt sind, muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitskleidung und Straßenkleidung vorhanden sein. Dies ist auch der Fall, wenn die Mitarbeiter mit Körpersekreten in Kontakt kommen können. Ist diese Aufbewahrungsmöglichkeit räumlich getrennt, ist es zweckmäßig, die beiden Teile der Anlage durch Räume mit Waschgelegenheiten zu verbinden. Darüber hinaus muss auch an frische Schutzkleidung und Schuhe gedacht werden. Sofern die Schutz kleidung täglich gewechselt wird, ist in der Umkleide lediglich ein entsprechender Abwurf für die Schmutzwäsche notwendig. Wird die Schutzkleidung ggf. auch mehrere Tage getragen, sind entweder Doppelspinde oder geteilte Umkleideschränke vorzuhalten (siehe auch Punkt 9.2.3). 62 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 29/1-4 Pausenräume 63 GUV-R 250/TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege 6 4 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 34/1-5 Umkleideräume 60

63 9.2.2 Beschaffenheit und Lage der Umkleideräume Umkleiden können generell zentral oder dezentral eingerichtet werden, wobei vor allem im medizinischen Bereich dezentrale Umkleiden vorteilhaft sind. Bei der Einrichtung insbesondere von größeren zentralen Umkleidebereichen sollten in den Arbeitsbereichen Wertfächer vorgesehen werden, um die verschlossene Unterbringung kleinerer Gegenstände (z.b. Papiere, Geld ) vor Ort möglich zu machen. Für das Anlegen von Bereichskleidung, z.b. zum Betreten des OP-Bereichs, sind Schleusen erforderlich. In den jeweiligen Fachmodulen wird gesondert darauf hingewiesen und auf die Anforderungen an die Schleusen eingegangen. Insbesondere für Personal in Wirtschafts- und Technikbereichen ist es sinnvoll, die Umkleideräume mit Wasch gelegenheiten zu kombinieren, da häufig stark schmutzende oder hitze- bzw. geruchsbelastende Tätigkeiten ausgeführt werden. Ist der Anlagenteil für die Arbeitskleidung räumlich vom Anlagenteil für die Straßenkleidung getrennt, ist es zweckmäßig, die beiden Teile durch Räume mit Waschgelegenheiten zu verbinden. Für Frauen und Männer getrennte Umkleideräume müssen im Bereich der Zugänge ebenfalls getrennt sein. Sind mehrere Zugänge vorhanden, sollen Ein- und Ausgänge getrennt sein. Werden die Umkleideräume von mehr als 100 Arbeitnehmern benutzt, müssen Ein- und Ausgänge getrennt werden. Die Räume müssen gegen Zugluft und Einblick (insbesondere bei Fenstern) von außen geschützt sein. Sie müssen leicht zu reinigen sein. Fußböden sind mit Kehlsockeln abzuschließen, Vorlagen und Nischen sind zu vermeiden. Wandflächen und Fußböden müssen abwaschbar ausgebildet sein. Die Fußböden müssen auch im feuchten Zustand rutschhemmend sein. In den medizinischen Pflege- und Funktionsbereichen müssen Handwaschgelegenheiten vorhanden sein. Die Benutzung der Armaturen muss ohne Gebrauch der Hände möglich sein, z.b. durch Einhebelmischbatterien mit verlängertem Betätigungshebel. In Arbeitsbereichen, in denen Kontakt mit größeren Mengen potentiell infektiösen Körperstoffen (z.b. Blut, Fruchtwasser) vorkommen kann, muss die Möglichkeit einer Ganzkörperreinigung (Duschmöglichkeit) vorhanden sein. Für die Bemessung von Umkleideräumen wird empfohlen, die Richtlinie VDI 6000, Blatt 2, Ausgabe zu Grunde zu legen Ausstattung von Umkleideräumen Für die Aufbewahrung von Kleidern sind abschließbare Schränke und ggf. Haken bereitzustellen. Empfehlung für abschließbare Schränke: Unterteilung in der Längsachse, dass getrennte Unterbringung von Arbeits- und Straßenkleidern möglich ist, Abmessung von mindestens 600 mm x 500 mm x 1800 mm (B x T x H), mindestens ein Ablagefach, ständig durchlüftbar. Tipp: Auf den Schränken sollte die Ablage für Gegenstände verhindert werden, z.b. durch schräge Fläche als oberen Abschluss der Schrankreihe. Für vier Schrankeinheiten soll mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen. Es sind Spiegel anzubringen. Es müssen Abfallbehälter zur Verfügung stehen. Für die Zahl der Waschgelegenheiten ist die höchste Zahl der Arbeitnehmer maßgebend, deren Arbeitszeit in der Regel gleichzeitig endet. Bei Mehrschichtbetrieb ist von der stärksten Schicht auszugehen. Als Waschgelegenheiten in Krankenhäusern sind Waschbecken notwendig. Für den Fall großflächiger Kontaminationen und starker Verschmutzungen sind Duschen vorzusehen. Jede Waschgelegenheit muss mit einem Handtuchhalter und einer Seifenablage oder einem Seifenspender ausgestattet sein. An den Handwaschbecken sind auch Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen. Aus hygienischen Gründen sind zum Trocknen nur Einmal-Handtücher oder Warmlufthändetrockner zu verwenden Lüftung und Heizung von Umkleideräumen Natürliche Lüftung ist einer lüftungstechnischen Anlage vorzu - ziehen. Hier sind Fensterlüftung oder Querlüftung mit Hilfe von Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder Dachflächen möglich. Bei einseitiger Lüftung ist es ausreichend, wenn die Lüftungsöffnung eine Fläche von 200 cm 2 /m 2 und bei Querlüftung von 60 cm 2 /m 2 Raumgrundfläche aufweist. Die Heizeinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen oder abgestimmt sein, dass die Arbeitnehmer vor der Berührung von zu heißen Heizkörpern geschützt sind. 61

64 9 Sozial- und Umkleideräume Beleuchtung Siehe Kapitel 7 Beleuchtung. Tipp: Insbesondere bei Umkleiden in Untergeschossen sollten die Zu- und Ausgänge eine gute Beleuchtung aufweisen, um Übergriffen vorzubeugen Bemessung und Aufteilung von Umkleideräumen Für die Ausstattung von und mit Sanitärräumen ist auch die VDI 6000 Blatt 2 ( ) von Bedeutung. 9.3 Toilettenräume 65) Die Zahl der erforderlichen Toiletten ergibt sich aus der Richtlinie VDI 6000, Blatt 2 ( ). Ebenfalls müssen die Fenster so ange ordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist. Fußböden und Wände müssen aus einem Material bestehen, das sich feucht reinigen lässt. Die Toilettenzellen müssen absperrbar sein Ausstattung der Toilettenräume Die Toilettenzellen müssen mit Toilettenpapier, Papierhalter und Kleiderhaken ausgestattet sein. In Toilettenräumen muss mindestens ein Abfallbehälter mit Deckel vorhanden sein. Für Damentoiletten sind entweder Hygienebehälter oder mindestens Abfallbehälter mit Deckel vorzuhalten. Im Vorraum der Toilettenräume sind Handwaschbecken (für 5 Toiletten je ein Handwaschbecken) mit fließendem Wasser und Seifenspendern sowie Einmalhandtüchern vorzuhalten. Auch Warmlufthändetrockner können eingesetzt werden. In oder vor Toilettenräumen ohne Vorraum müssen sich Handwaschbecken sowie Seifenspender und Einmalhandtücher befinden Lage der Toilettenräume Die Toilettenräume bzw. Toiletten sind innerhalb einer Arbeits - stätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m und höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen. Für die Beschäftigten sind gesonderte, für Patienten und Besucher nicht zugängliche Toiletten zur Verfügung zu stellen. Toiletten innerhalb von abgeschleusten Bereichen (z.b. OP, Intensivpflege, Sterilisation) verkürzen Wegzeiten, sollten jedoch mit der Hygienefachkraft abgestimmt werden Beschaffenheit der Toilettenräume Bei der Bemessung und Aufteilung wird auf die Richtlinie des VDI 6000, Blatt 2 verwiesen. Die Mindesthöhe der Trennwände und Türen von Toilettenzellen darf nicht weniger als 1,90 m betragen. Bei unvollständig abgetrennten Toilettenzellen darf zwischen Fußboden und der Unterkante der Trennwände oder Türen ein Abstand von 0,10 bis höchstens 0,15 m nicht überschritten werden. Bedürfnisstände müssen in Toilettenräumen so angeordnet sein, dass sie vom Zugang aus nicht eingesehen werden können Lüftung der Toilettenräume Bei natürlicher Lüftung müssen ausreichend große Lüftungsöffnungen vorhanden sein. Die lüftungstechnischen Anlagen sind so auszulegen, dass sie in Toilettenräumen einen Luftwechsel von 30 m 3 /h je Toilette und 15 m 3 /h je Bedürfnisstand ermöglichen. Insgesamt darf der Luftwechsel das Fünffache des Rauminhaltes nicht unterschreiten Künstliche Beleuchtung von Toilettenräumen Siehe Kapitel 7 Beleuchtung. 9.4 Liegeräume 66) Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich während der Pausen und während der Arbeitszeit, falls aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen. In Krankenhäusern kann im Allgemeinen auf den Liegeraum zugunsten der Nutzung von z.b. Ruheräumen für Bereitschaftsdienst, Untersuchungsräume etc. verzichtet werden, wenn für die verschiedenen Arbeitsbereiche eine entsprechende organisatorische Lösung vorhanden ist. In Wirtschafts- und Technikbereichen sind, insbesondere wenn 65 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 37/1 Toilettenräume 6 6 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 31 Liegeräume 62

65 diese Arbeitsbereiche in separaten Gebäuden unter gebracht sind, möglicherweise Liegeräume notwendig. Diese sollten bei bis zu 20 Beschäftigten mit einer, bis zu 50 mit zwei und bis zu 100 mit drei Liegen ausgestattet sein. Für jede Liege muss ein Mindestluftraum von 10 m 3 vorhanden und der Raum gegen Einblick von außen geschützt sein. 9.5 Bereitschaftsräume Fallen in der Arbeitszeit regelmäßig und häufig Bereitschaftszeiten an, sind entsprechende Bereitschaftsräume einzurichten. 67) Im Krankenhaus sind Bereitschaftsräume zweckmäßig ausgestattet, wenn sie mit Liege oder Bett, Tisch und Stuhl sowie mit Nasszelle (Handwaschplatz, Toilette, Dusche) versehen sind. Die Räume sollten in einem ruhigen Bereich gelegen und gegen Einblick von außen geschützt sein. 67 Arbeitsstättenverordnung 63

66 10 Lager

67 10 Lager 10.1 Abstellräume/Lagerräume Für den funktionalen Ablauf in einem Krankenhaus ist es wichtig, eine ausreichende Zahl geeigneter Lagerräume einzuplanen. Diese sind in den unterschiedlichen Bereichen wie z.b. auf den Pflegestationen, im Hauswirtschaftsbereich, in der Technik sowie in der Verwaltung erforderlich. Nur wenn ausreichende Lagerkapazitäten vorhanden sind, können Fluchtwege langfristig freigehalten und zusätzliche Brandlasten vermieden werden. Für Lagergüter, von denen Gefahren ausgehen können, wie z.b. brennbare Flüssigkeiten oder Gase, sind ohne hin vorgeschriebene Lagerbedingungen einzuhalten. Für die unterschiedlichen Verwendungszwecke werden folgende Räume beschrieben: Lagerräume allgemein Archive Lagerräume für gefährliche Stoffe: brennbare Flüssigkeiten Druckgase tiefkalte Flüssigkeiten Allgemeine Anforderungen Gute Erreichbarkeit, zentrale Lage Keine Türschwellen Ausreichende Türbreiten in Abhängigkeit des Lagerguts Ausreichende Tragfähigkeit des Fußbodens Größe des Lagerraums in Abhängigkeit der geplanten Lagermenge bzw. Nutzung Effektive Nutzung des Raums durch die Aufstellung von Regalen Regale 68) Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen müssen mindestens 1,25 m breit sein. Gänge, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind (Nebengänge), müssen mindestens 0,75 m breit sein. Verkehrswege für kraftbetriebene oder spurgebundene Fördermittel müssen so breit sein, dass auf beiden Seiten der Fördermittel ein Sicherheitsabstand von 0,5 m gewährleistet ist. Durchgänge in Regalen müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Regale müssen entsprechend der Aufbau- und Betriebsanleitung standsicher aufgestellt werden. Bei Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als kg, muss die Feld- und Regallast am Regal deutlich angegeben werden. Die nicht für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten gesichert sein. Die Beleuchtungsstärke soll in einer Höhe von 0,85 m über dem Fußboden mindestens 100 Lux betragen. Für höhere Sehaufgaben, z.b. bei Kleinteilelagerung und Leseaufgaben, soll die Nennbeleuchtungsstärke mindesten 200 Lux betragen, um Aufschriften von Lagerteilen und Regalaufschriften lesen zu können. Wenn Lagerräume ständig besetzte Arbeitsplätze haben, wird grundsätzlich eine Beleuchtungsstärke von 200 Lux gefordert. In Versand- und Verpackungsbereichen ist die Beleuchtungsstärke auf 300 Lux zu erhöhen. 69) Bei hohen Regalen sind geeignete Zugänge wie z.b. Einhängeleitern oder Tritte etc. erforderlich. Luftöffnungen oder Leuchten dürfen durch Regale nicht zugestellt werden. Zugebaute Leuchten bewirken eine Leuchtstärkereduzierung und können zu einer erhöhten Brandgefahr führen Verfahrbare Lagereinrichtungen Schienen dürfen keine Stolperstellen bilden. Das Abstandsmaß verfahrbarer Regale und Schränke zum Fußboden darf zur Vermeidung von Fußverletzungen 15 mm (bis kg Feldlast) bzw. 30 mm (> kg Feldlast) an keiner Stelle überschreiten. Quetsch- und Scherstellen an Bauelementen des Wagens sind durch durchtrittsichere Verdeckungen zu sichern. Der Abstand der festen Kanten zwischen verfahrbaren Regalund Schrankeinheiten muss zur Vermeidung von Fingerverletzungen 25 mm betragen. Der Abstand verfahrbarer Regale und Schränke zu baulichen Einrichtungen muss mindestens 0,5 m betragen. Der Abstand zu stabilen ebenen Wänden muss mindestens 120 mm und darf maximal 180 mm betragen. Endstopper müssen fußbodenbündig oder, falls dies nicht möglich ist, durch Gefahrenkennzeichnung und Beleuchtung deutlich erkennbar sein. Hinweis: Ständig besetzte Arbeitsplätze müssen den allgemeinen Anforderungen, die sich aus der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstättenrichtlinien ergeben, erfüllen. 6 8 BGR/GUV-R 232 Lagereinrichtungen und Geräte 6 9 DIN EN Beleuchtung von Arbeitsstätten 65

68 10 Lager Befahrbare Lagereinrichtungen Die Verkehrswegbreite für kraftbetriebene Fördermittel ergibt sich aus der Fahrzeugbreite plus einen beidseitigen Sicherheitsabstand von 50 cm. Bei der Bemessung ist auch der Platzbedarf für Rangiervorgänge zu berücksichtigen. Auf den Sicherheitsabstand kann verzichtet werden, wenn der Zugang von Personen durch bauliche Maßnahmen verhindert wird. Die lichte Höhe von Durchfahrten muss in Abhängigkeit von den jeweiligen Fördermitteln bemessen sein. Ortsfeste Regale, die von nicht leitliniengeführten Fördermitteln bedient werden, müssen an ihren Eckbereichen und an Durchfahrten durch einen mindestens 30 cm hohen, gelbschwarzen Anfahrschutz gesichert sein. Der Anfahrschutz muss eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen können Archivräume Sowohl für Krankenblätter als auch für Röntgenbilder müssen ausreichend bemessene und entsprechend ausgestattete Archivräume vorgehalten werden. Auf Grund der langen Lagerverpflichtung sind nicht nur die Größen, sondern auch die klimatischen Bedingungen der Räume entscheidend Allgemeine Anforderungen Grundsätzlich sind alle Geschosse möglich, wegen der besseren Zugänglichkeit sollten Erd- oder Untergeschosse bevorzugt werden. Bei ebenerdigen Archiven ist auf die Sicherung der Fenster zu achten. Es werden hohe Anforderungen an den baulichen Brand schutz gestellt (F 90), d.h. Massivböden und -decken, Wände in Mauerwerk oder Stahlbeton, Türen T 30. Hier ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den für den baulichen Brandschutz zuständigen Stellen erforderlich. Innen ist ein atmungsaktiver, mineralischer Putz anzustreben. Die Außenwände sollen gegen eindringende Feuchtigkeit isoliert sein, im Inneren dürfen insbesondere im Deckenbereich keine offen geführten Wasserleitungen verlegt sein (Kondenswasser!). Die Türen sind gegen Einbruch zu sichern und die Zu gänglichkeit ist zu beschränken und zu überwachen. Die Fenster sind einbruchsicher zu gestalten (evtl. Gitter). Der Raum sollte eine Höhe von mindestens 2,40 m haben. Wird der Raum nur zur Archivierung genutzt, ist eine Raumtemperatur von C ausreichend. Befinden sich ständige Arbeitsplätze darin, sind die Temperaturen an die Arbeitsstättenverordnung anzupassen. Die relative Luftfeuchte sollte zwischen 45 % und 55 % betragen. Für größere Archive, in denen es möglich ist, einen Teilbereich als ständigen Arbeitsplatz einzurichten, kann dieser ent sprechend der Arbeitstättenverordnung gestaltet und ausgeschmückt werden. Die unmittelbare Nähe zur Heizzentrale ist zu vermeiden. Es ist eine Allgemein- sowie eine entsprechende Arbeitsplatzbeleuchtung zu installieren, ebenso ein Telefon- und EDV-Anschluss. Ein Handwaschbecken ist zu empfehlen. Bei den Lagereinrichtungen ist zu beachten, dass sie ausreichend Auflagefläche für die Röntgenbilder bieten bzw. Vorrichtungen haben, um die Krankenblätter aufzunehmen Spezielle Lagerräume für gefährliche Stoffe Brennbare Flüssigkeiten Da am Arbeitsplatz nur die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge bzw. der Tagesbedarf an brennbaren Flüssigkeiten vorhanden sein darf, ist es erforderlich, Lagermöglichkeiten zu schaffen, die eine sichere Aufbewahrung gewährleisten. Für die Aufbewahrung bzw. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten kommen folgende Möglichkeiten in Betracht: Lagerung in Lagerräumen Lagerung in Sicherheitsschränken nach DIN EN Teil 1 Da bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten eine explosive Atmosphäre entstehen kann, sind gegebenen falls Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz zu beachten. Bei den Anforderungen wird zwischen passiver Lagerung und aktiver Lagerung (Füllstelle) unterschieden. Die Lagerräume werden in Explosionsschutzzonen eingeteilt, in denen unterschiedliche Anforderungen an die Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile gestellt werden Gefahrklassen 70) Die Gefahrstoff-Verordnung sieht für die Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten drei Gefahrklassen vor: hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich. Die Zuordnung der entzündlichen Flüssigkeiten zu den Gefahrklassen erfolgt nach dem Flammpunkt der Flüssigkeit. hochentzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 0 C (Siedepunkt ( 35 C), z.b. Ether leichtentzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 0 C bis unter 21 C, z.b. Nitrolackverdünnung, Methanol absolut, Ethanol (96 %) 70 Durch den Wegfall der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) sind im Prinzip die Bezeichnungen brennbare Flüssigkeiten AI, AII, AIII und B entfallen. Damit gelten nur noch die Begriffe entzündlich, leicht entzündlich und hochentzündlich der Gefahrstoffverordnung. Da jedoch die nach wie vor noch gültige TRbF 20 die alten Begriffe benutzt, werden diese im folgenden Text weiterhin verwendet. 66

69 entzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 C bis 55 C, z.b. Ethanol (30 %), Terpentin, Petroleum Lagermengen Die Lagerung von mehr als l entzündlicher, leichtentzündlicher und hochentzündlicher Flüssigkeiten ist entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erlaubnispflichtig. Im Regelfall werden diese Mengen im Krankenhaus jedoch nicht überschritten. Für die Lagerung kleinerer Mengen gelten die Bestimmungen der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 20 Läger. 71) Hinweis: Das von den Vereinten Nationen angeregte GHS-System Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals sorgt künftig international für Klarheit und Rechtssicherheit bei der Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Die EU-Staaten, die sich gerade erst auf die neue europäische Chemikalienverordnung REACH geeinigt haben, werden nur den Bau stein des GHS-Konzeptes umsetzen, der sich auf das wie von Einstufung und Kennzeichnung bezieht. Kernbestandteil von GHS soweit es von der EU um gesetzt wird ist ein Verordnungsentwurf über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (= bisher Zubereitungen), abgekürzt CLAP (Regulation on Classification, Labelling and Packages of substances and mixtures). Nach derzeitiger Planung sollen Stoffe ab , Gemische (= bisher Zubereitungen) ab nach CLAP gekennzeichnet werden. Von 2008 bis zum Ende der Übergangsfristen muss parallel mit beiden Kennzeichnungssystemen gearbeitet werden. Quelle: Faltblatt der Bundesanstalt für Arbeitschutz F73,xv=vt.pdf Tabelle 11: Gegenüberstellung der Gefahrklassen brennbarer Flüssigkeiten nach bisheriger VbF und nach GefStoffV. Gefahr klasse gem. VbF (nicht mehr gültig) Flamm punkt (Fp) Gefährlich keitsmerkmale gem. EU-Gefahr stoff recht Kennzeich nung der brennbaren Eigen schaften nach EU-Gefahrstoff recht A I und B (wasserlöslich) unter 21 C Fp. unter 0 C : hochentzündlich, wenn gleichzeitig der Siedepunkt unter 35 C liegt R 12 Fp. unter 21 C : leichtentzündlich R 11 A II 21 C bis 55 C entzündlich R 10 (kein Gefahrsymbol) A III über 55 C bis 100 C Nicht mehr geregelt, d.h. kein Gefahrstoff n. GefStoffV bzgl. Entzündlichkeit TRbF 20 Läger, Anhang L Ziffer 3 67

70 10 Lager Lagermöglichkeiten Lagerräume 72) Ein Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten muss folgenden Anforderungen genügen: Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen eine Brandübertragung verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn sie mindestens feuerhemmend (z.b. Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30 gemäß DIN 4102) hergestellt sind. Feuerbeständige Abtrennung von angrenzenden Räumen (z.b. Feuerwiderstandsklasse F 90 gem. DIN 4102) muss gegeben sein. Keine Bodenabläufe dürfen vorhanden sein. Schornsteine dürfen innerhalb der Lagerräume keine Öffnungen haben. Der Lagerraum darf dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Ex-Zonen 73) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, welche über einen in Bodennähe wirksamen fünffachen Luftwechsel pro Stunde verfügen, entsprechen generell der Zone 2 (Ex-Zonen). 73) In Bereichen, wo brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkten unter 35 C, wie z.b. Ethanol, Aceton, Pro panol und Äther gelagert werden, werden in der Regel die Bedingungen, die bei einer passiven Lagerung in Bezug auf den Explosionsschutz einen Verzicht auf Lüftung erlauben, nicht erreicht. Ansonsten gilt: bei einem Rauminhalt bis 100 qm 3 und einem mindestens 0,4-fachen Luftwechsel pro Stunde > raumhoch Zone 2, Bei einem Rauminhalt über 100 qm 3 und einem mindestens 0,4-fachen Luftwechsel pro Stunde bis 1,5 m Höhe > Zone 2, abweichend davon kein explosionsgefährdeter Bereich, wenn im Lagerraum eine fest installierte Gaswarneinrichtung im Gefahrenfall unverzüglich die Erhöhung der Lüftung auf mindestens 2-fachen Luftwechsel bewirkt, oder bei einem Rauminhalt über 100 qm 3 und einem mindestens 2-fachen Luftwechsel pro Stunde > kein explosionsgefährdeter Bereich Füllstellen 74) Wird in den Lagerräumen auch abgefüllt, so ist der Be reich, in dem abgefüllt wird, Zone 1. Dies gilt unabhängig von der Art der Abfüllung und der abgefüllten Menge. 72 TRbF 20 Läger, Anhang L Ziffer Explosionsschutz-Richtlinie RL 94/9/EG Anhang 74 TRbF 30 Füllstellen, Ziffer TRbF 20 Läger, Ziffern 3.2.1, (1), 3.2.3(3) 76 Muster-Anlagenverordnung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Sofern insgesamt nicht mehr als 200 l pro Stunde abge füllt werden, werden keine besonderen Anforderungen an die Lüftung gestellt. Werden insgesamt mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, muss die Lüftung einen mindestens 5-fachen Luftwechsel pro Stunde gewährleisten und in Bodennähe wirksam sein. Bei Füllstellen, in denen insgesamt nicht mehr als 50 l pro Stunde abgefüllt werden, ist der Bereich bis zu einem Abstand von 2 m um die Füllstelle explosionsgefährdeter Bereich Zone 1. Bei Füllstellen, in denen insgesamt mehr als 50 l, aber nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt werden, ist der Bereich bis zu einem Abstand von 5 m um die Füllstelle explosionsgefährdeter Bereich Zone 1. Bei Füllstellen, in denen mehr als 200 l pro Stunde ab gefüllt werden, ist der Bereich bis zu einem Abstand von 10 m um die Füllstelle explosionsgefährdeter Bereich Zone 1. Ein um 5 m über die festgelegte Zone 1 hinausgehender Bereich bis zu einer Höhe von 0,8 m ist Zone 2. Sofern die Zone 1 bis zu einer Tür reicht, sind außerhalb des Raumes ggf. explosionsgefährdete Bereiche festzulegen. Hinweis: Verfügt der Lagerraum über Fenster, so ist davon auszugehen, dass der Luftaustausch, der über die Undichtigkeiten von Fenstern und Türen erzeugt wird, für einen 0,4-fachen Luft wechsel/h ausreichend ist. Bei hermetisch dichten Fenstern ist dies nicht gegeben. Ein 2-facher Luftwechsel/h ist i.d.r. nur durch eine technische Lüftung zu erreichen. Auffangwannen/Auffangräume Aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes müssen brennbare Flüssigkeiten so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen können oder dass auslaufende brennbare Flüssigkeit sich nicht unkontrolliert ausbreiten kann. Werden in einem Raum brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 450 l in Auffangräumen aufgestellt sein. Der Auffang raum muss mindestens den Rauminhalt des größten in ihm aufgestellten Tanks bzw. Tankcontainers und bei der Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen mit einem Gesamt fassungsvermögen bis 100 m 3 10 % des Rauminhalts aller in dem Auffangraum gelagerten Gefäße, mindestens jedoch den Inhalt des größten in ihm aufgestellten Gefäßes, fassen können. 75) Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht dop pelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind. 76) 68

71 Sicherheitsschränke 77 Stehen keine speziellen Lagerräume zur Verfügung bzw. werden in einem Lager zusätzlich noch brennbare Flüssig keiten gelagert, so könnte ein Sicherheitsschrank (Bild) nach DIN EN Teil 1 zur Lagerung verwendet werden. In Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten (FWF-90) und mehr dürfen auch in Arbeitsräumen brennbare Flüssigkeiten in folgenden Mengen gelagert werden: Gefahrklasse A I A ll, B zerbrechliche Gefäße < 60 l < 200 l nicht zerbrechliche Gefäße < 450 l < l Die Tabelle zeigt, welche Flüssigkeit in welcher Menge und in welchem Behälter gelagert werden darf. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Arbeitsraum ist auch in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 20 Minuten (FWF-20) möglich, wenn eine Gesamtlagermenge von 300 l nicht überschritten wird und davon höchstens 200 l zur Gefahrklasse A I gehören. Selbstschließender und -verriegelnder Sicherheitsschrank zur Auf bewahrung brennbarer Flüssigkeiten, der auch für andere gefährliche Stoffe und Zubereitungen geeignet ist. 77 TRbF 20 Läger, Anhang L Ziffer 3 69

72 10 Lager Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B zusammen mit solchen der Klasse A I gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge 5 l Flüssig keit der Klassen A II oder B einem Liter der Klasse A I gleichzusetzen. Hinweis: Bei der Lagerung von Behältnissen mit neuer Bezeichnung nach Gefahrstoffrecht gilt: hoch- und leichtentzündliche Stoffe > Stoffe der Gefahrklasse AI wasserlösliche hoch- und leichtentzündliche Stoffe > Stoffe der Gefahrklasse B entzündliche Stoffe > Stoffe der Gefahrklasse AII Ex-Zonen 78 Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung sind im Inneren als explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1 und im Umkreis von mindestens 2,5 m und einer Höhe von mindestens 0,5 m über Boden als Zone 2 auszuweisen. Eine Aufhebung des explosionsgefährdeten Bereiches um den Sicherheitsschrank kann durch eine technische Lüf tung mit Zuund Abluftsystem mit 10-fachem Luftwechsel im Inneren erreicht werden Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile 79) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung erfüllen, und auch nur in den Zonen, für die sie entsprechend der Explosionsschutzverordnung geeignet sind. Zone 1: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 2 mit Kennzeichnung G Zone 2: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3 mit Kennzeichnung G Elektrische Betriebsmittel In den Zonen 0, 1, 20 und 21 80) sind nur Bauart zugelassene explosionsgeschützte elektrische Anlagen zulässig. In Zone 2 dürfen die für den Einsatz in den Zonen 0 und 1 zulässigen Anlagen verwendet werden. Außerdem können in Zone 2 elektrische Anlagen eingesetzt werden, die den Anforderungen von DIN EN (VDE 0165 Teil 1) genügen. Hinweis: Elektrische Betriebsmittel, die bereits vor dem verwendet wurden, dürfen nach dem weiterverwendet werden, wenn sie den Mindestvorschriften nach Anhang 4 Abschnitt A der Betriebssicherheits-Verordnung entsprechen. Wenn elektrische Betriebsmittel nach ElexV (Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen), VbF (Verordnung für brennbare Stoffe) rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und keine Mängel bekannt sind, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen aus dem Anhang 4 Abschnitt A BetrSichV erfüllt werden. Ab dem dürfen nur Arbeitsmittel erstmalig ver - wendet werden, wenn sie der Richtlinie 94/9/EG bzw. der 11. GPSGV (Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) entsprechen. Quelle: Komnet (Kompetenznetzwerk der Arbeitsschutzverwaltung) NRW, Dialognummer Lagern von Druckgasbehältern (Druckgasflaschen) 81) Allgemeines Läger für Druckgasbehälter dürfen im Allgemeinen nicht unter Erdgleiche errichtet werden. Ausgenommen hiervon sind Läger für Druckgasflaschen für Pressluft oder Sauerstoff und Läger für bis zu 50 gefüllte Druckgasflaschen. In Lägern unter Erdgleiche muss eine technische Lüftung eingerichtet werden. Die technische Lüftung muss einen zweifachen Luftwechsel in der Stunde gewährleisten. Die Einrichtung für die technische Lüftung muss zusätzlich entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden, wenn von der Gaswarneinrichtung Gas festgestellt wird. Es ist eine Alarmeinrichtung einzurichten, die beim Ausfall der technischen Lüftung Alarm auslöst. Liegt der Boden des Lagers nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche, so kann auch eine natürliche Belüftung durch Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 10 % der Grundfläche des Lagerraumes eingeplant werden. Die Lüftungsöffnungen sind so zu planen, dass sie eine Durchlüftung bewirken. Die Läger dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Die Zugänge sind mit Schildern Zutritt für Unbefugte verboten zu kennzeichnen. 78 TRbF 20 Läger, Anhang L Ziffer 4 79 Explosionsschutz-Richtlinie RL 94/9/EG Anhang II 80 Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 3 Zoneneinteilung Explosionsgefährdeter Bereiche 81 TRG 280 Technische Regeln Druckgase - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter, Betreiben von Druckgasbehältern 70

73 In oder in unmittelbarer Umgebung von Lägern für Druck gasbehälter mit brennbaren Gasen müssen Einrichtun gen vorhanden sein, um im Brand- oder Schadensfall Hilfe anfordern zu können. Geeignet ist z.b. ein rasch erreichbarer Fernsprecher. In Lagerräumen dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen befinden. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befinden. Bei der Lagerung im Freien gelten diese Anforderungen nur für den Schutzbereich von Druckgasbehältern mit Gasen, die schwerer als Luft sind, und mit Gasen in flüssigem Zustand. Im Schutzbereich von Druckgasbehältern, in denen brennbare Gase gelagert werden, dürfen sich keine Zündquellen befinden, durch die Gase gezündet werden können. Auf die Schutzbereiche und die jeweilige Gefährdung (Explosionsoder Vergiftungsgefahr) ist durch Warnschilder hinzuweisen. Für die Lagerung von Druckgasbehältern sind Einrichtungen vorzusehen, die ein Umfallen oder Herabfallen der Druckgasbehälter verhindern (z.b. Sicherungen an den Wänden, Gestelle etc.) Läger in Räumen Räume zum Lagern von Druckgasbehältern müssen von angrenzenden Räumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile getrennt sein. Feuerbeständige Bauteile sind erforderlich, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Druckgasbehältern dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht. Die Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend sein. Die Dacheindeckung muss ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein (siehe DIN 4102 Teil 4 und 7). Der Fußbodenbelag in Lagerräumen muss mindestens schwer entflammbar und so beschaffen sein, dass die Druckgasbehälter sicher stehen. Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet wer den. Wird eine natürliche Lüftung geplant, so müs sen unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnun gen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sein. Die Größe der Lüftungsöffnung kann auf den eigentlichen Lagerplatz für Druckgasbehälter bezogen werden, so fern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Lagerplatz befindet. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden. Zur natürlichen Lüftung von Lägern unter Erdgleiche (siehe Punkt Allgemeines). Sollen in Lagerhallen Druckgasflaschen gemeinsam mit Stoffen gelagert werden, muss der Lagerplatz für Druck gasflaschen durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt werden. Der Lagerbereich für die brennbaren Stoffe sollte durch bau liche Maßnahmen festgelegt werden. Zwischen Wand und dem Lagerbereich der brennbaren Stoffe ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. Lagerräume für Druckgasbehälter mit brennbaren Ga sen, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzen den Seite mit einer Wand auszuführen. In der Wand dür fen nur selbst schließende und mindestens feuerhemmend ausgeführte Türen eingeplant werden. Bis zu einer Höhe von 2 m dürfen keine öffenbare Fenster oder sonstige Öffnungen vorhanden sein. Lagerräume, in denen Druckgasbehälter für brennbare Gase gelagert werden, müssen schnell verlassen werden können. Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Druckgas flaschen mit brennbaren Gasen gelagert werden sollen, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, in denen sich dauernd Personen auf - halten können. Verbindungen zu angrenzenden Räumen sind nur zulässig, wenn diese Räume einen eigenen Rettungsweg haben. Werden mit brennbaren Gasen gefüllte Druckgasflaschen in Räumen gelagert, so müssen die Druckgasbehälter allseits von einem Schutzbereich umgeben sein. Diese Schutzbereiche sind für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen Zone 2. Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben sich aus Tabelle 12. Bei Räumen mit einer Grundfläche 20 m 2 ist der gesamte Raum Schutzbereich. Tabelle 12: Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgas behälter mit brennbaren Gasen beim Lagern in Räumen (siehe Seite 72/73). Gase leichter als Luft Gase schwerer als Luft Höhe h(m) 2 1 Radius r(m) Läger im Freien Als Läger im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe von der offenen Seite her gemessen nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht. 71

74 10 Lager Bei Lägern im Freien muss die Aufstellfläche so beschaffen sein, dass die Druckgasbehälter sicher stehen. Abbildung 1: Schutzbereiche für Druckgase mit Gasen, die leichter als Luft sind Werden mit brennbaren Gasen gefüllte Druckgasflaschen im Freien gelagert, so müssen diese allseits von einem Schutzbereich umgeben sein. Diese Schutzbereiche sind für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen Zone 2. Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben sich aus Tabelle 13. Tabelle 13: Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen beim Lagern im Freien (siehe S. 73). Gase leichter als Luft Gase schwerer als Luft Höhe h(m) 1 0,5 Radius r(m) 1 1 Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken. Der Schutzbereich darf an höchstens zwei Seiten durch mindestens 2 m hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbaren Baustoffen eingeengt sein. Hierbei darf es sich an einer Seite auch um eine Gebäudemauer handeln, die im Schutzbereich keine Öffnungen haben darf. a) in Räumen Zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Der Sicherheitsabstand beträgt mindestens 5 m um die Druckgasbehälter. Er kann durch eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nicht brenn baren Baustoffen ersetzt werden. b) im Freien 72

75 Abbildung 2: Schutzbereiche für Druckgase mit Gasen, die schwerer als Luft sind Abbildung 3: Schutzbereiche für mehrere Druckgasflaschen Gase, leichter als Luft Gase, schwerer als Luft a) in Räumen a) in Räumen Gase, leichter als Luft Gase, schwerer als Luft b) im Freien in Räumen im Freien b) im Freien 73

76 10 Lager Lagerung von tiefkalten Flüssigkeiten (z.b. Sauerstoff, Stickstoff) 82) Allgemeine Schutzmaßnahmen Oberirdische oder erdgedeckte Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, dass für Instandhaltung und Reini gung, für Fluchtund Rettungswege sowie für die Maßnahmen zur Kühlung ausreichende Abstände vorhanden sind. Die Forderung hinsichtlich eines ausreichenden Abstandes für Instandhaltung und Reinigung ist erfüllt, wenn der Abstand mindestens 1 m beträgt, bei Behälterwandungen ohne Öffnung mindestens 0,5 m. Die Forderung hinsichtlich ausreichender Abstände für Fluchtund Rettungswege ist erfüllt, wenn die Anforderungen gemäß Anhang Ziff. 2.3, zu 3 (1), Arbeitsstättenverordnung eingehalten sind. Lagerbehälter sind vor Eingriffen Unbefugter zu schützen, z.b. durch: Umfriedung Einschluss der Armaturen Boden unter Anschlüssen Der Boden unter lösbaren Anschlüssen und Armaturen an der flüssigen Phase von Lagerbehältern für tiefkalte flüssige Gase mit einer Siedetemperatur bei Atmosphärendruck < 70 K ( 203 C) oder tiefkalte Brand fördernde Gase muss aus nicht brennbaren Stoffen bestehen Schutzmaßnahmen bei Aufstellung in Räumen Räume mit Lagerbehältern müssen als Gaslagerräume gekennzeichnet sein. Auf die jeweilige Gefährdung durch das Gas ist hinzuweisen, ausgenommen bei Lagerbehältern für Luft. Räume mit Lagerbehältern müssen selbstschließende Türen haben, falls diese nicht unmittelbar ins Freie führen, aus Bauteilen bestehen, die schwer entflammbar oder nicht brennbar sind, ausgenommen Fenster und sonstige Verschlüsse von Öffnungen in Außenwänden, von anderen Räumen entsprechend Feuerwiderstandsklasse F 30 abgetrennt sein, von angrenzenden Räumen mit Brandlasten entsprechend Feuerwiderstandsklasse F 90 abgetrennt sein; bei Räumen mit Lagerbehältern mit einer Wärme- oder Kältedämmung genügt eine Abtrennung entsprechend Feuerwiderstandsklasse F 30, und von Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen außerdem gasdicht und öffnungslos abgetrennt sein, ausgenommen bei Lagerbehältern für Luft. Lüftungsmaßnahmen In Räumen mit Lagerbehältern ist die Forderung nach ausreichender Umlüftung in der Regel erfüllt, wenn bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen unmittelbar ins Freie führen und einen Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche besitzen; bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden, bei technischer Lüftung die Einrichtung mindestens einen zweifachen Luftwechsel in der Stunde gewährleistet; die Einrichtung muss entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden; beim Ausfall der Einrichtung für die Lüftung muss ein Alarm ausgelöst werden. In Räumen mit Lagerbehältern dürfen sich keine Luftansaugöffnungen für die Belüftung anderer Räume befinden. Satz 1 gilt nicht für Räume mit Lagerbehältern zur ausschließlichen Lagerung verdichteter Luft. In Räumen mit Lagerbehältern für Gase schwerer als Luft oder für tiefkalte Gase im flüssigen Zustand, die bei einem Betriebsüberdruck von weniger als 0,5 bar gelagert werden, dürfen sich keine offenen Kanäle, gegen Gaseintritt ungeschützte Kanaleinläufe, offene Schächte und Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen befinden Schutzmaßnahmen bei Aufstellung im Freien Bei Lagerbehältern für Gase schwerer als Luft oder für tiefkalte Gase im flüssigen Zustand, die bei einem Betriebsüberdruck von weniger als 0,5 bar gelagert werden, dürfen 5 m um betriebsbedingte Austritts stellen keine offenen Kanäle, gegen Gaseintritt ungeschützte Kanaleinläufe, offenen Schächte, Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen oder Luftansaugöffnungen vorhanden sein. Dies gilt nicht bei unbrennbaren und nicht gesundheitsgefährlichen Gasen, wenn die tiefer liegenden Räume so gelüftet sind, dass erstickende Atmosphäre (Sauerstoffmangel) nicht auftreten kann. Bei Gelände mit Gefälle können Einrichtungen erforderlich sein, die verhindern, dass Gase schwerer als Luft über den Aufstellplatz hinaus in tiefer liegende Räume, Kanäle, Schächte oder Luftansaugöffnungen eindringen können; dies kann z.b. ein Wall, eine Mauer sein. 82 TRB 610 Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen 74

77 Oberirdische Lagerbehälter und ihre Ausrüstungsteile sowie die Ausrüstungsteile von erdgedeckten Lagerbehältern müssen vor mechanischer Beschädigung ge schützt sein. Der Schutz vor mechanischer Beschädigung kann durch die Art der Aufstellung gegeben sein. Ist ein Anfahren durch Fahrzeuge möglich, so ist dieser Gefährdung bei oberirdischen Lagerbehältern und Ausrüstungsteilen z.b. durch Anfahrschutz, Abschrankung, Schutzabstand, bei erdgedeckten Lagerbehältern z.b. durch Anordnung der ersten Absperrarmaturen im Domschacht oder durch Anfahrschutz für die Absperrarmaturen zu begegnen. Schutz vor mechanischer Beschädigung In Einzelfällen müssen evtl. weitere Maßnahmen wie: Schutz vor Brandlasten, Schutzabstände, Schutzwände, Erddeckung, Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung, Wasserberieselung oder Wasserbeflutung berücksichtig werden. Einzelheiten dazu sind der TRB 610 Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen zu entnehmen. 75

78 11 Literaturhinweise

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Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Arbeitsschutzfachtagung 2014 der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg am 9. Dezember 2014 in Potsdam Dipl.-Ing. Andreas Zapf Inhalt

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