Glücksspiel in Vorarlberg

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1 Glücksspiel in Vorarlberg INTERREG IV Projekt Spielen ohne/mit Grenzen; 2. Fachtagung Glücksspiel zwischen Markt und Regulierung Friedrichshafen, am

2 Exkurs: Behördenstruktur in Österreich Bundesbehörden: zb Bundesministerium für Finanzen, Abgabenbehörden in den Ländern (zb Finanz- oder Zollämter) Landesbehörden: zb Landesregierung (Hilfsapparat dazu ist das Amt der Landesregierung), Bezirkshauptmannschaften Sicherheitsbehörden: Bundesministerium für Inneres, Landespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaften 2

3 Definition von Glücksspiel Ein Glücksspiel im Sinne des österreichischen Glücksspielgesetz ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt Abgrenzung zu Wette: Beim Spiel führen die Vertragsparteien durch ihr (spielendes Verhalten) das Spielergebnis selbst herbei oder tragen dazu bei 3

4 Beispiele für Glücksspiele Im Glücksspielgesetz demonstrativ aufgezählt Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten, bestimmte Lotterien wie Lotto, Toto, Zusatzspiel, Sofortlotterien, Klassenlotterien, Zahlenlotto, Nummernlotterien, Elektronische Lotterien 4

5 Regelungs- und Durchführungskompetenz Bundeskompetenz (in Österreich geregelt im Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz GSpG) Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit das Glücksspielgesetz nichts anderes bestimmt, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol) 5

6 Ausnahmen vom Glücksspielmonopol Nicht in Form einer Ausspielung und bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes Ausspielung: - Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und - Bei denen die Spieler eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) - und bei denen vom Unternehmer, von Spielern 6

7 Ausnahmen vom Glücksspielmonopol Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten wenn - Gegenwert nicht mehr als EUR 1 und - Schaustellergeschäfte Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele (bis EUR 4.000) 7

8 Ausnahmen vom Glücksspielmonopol Ausspielungen mit Kartenspielen zum bloßen Zeitvertreib Die Einsätze nicht mehr als EUR 10 betragen Nicht mehr als 100 Teilnehmer Die Summe der vermögenswerten Leistung nicht mehr ist als die Summe der Einsätze Aufrechte Gastgewerbeberechtigung in den Betriebsräumen des Berechtigten (max 1x/Quartal/ Gastgewerbeberechtigung bzw max 1x/Monat/Standort) 8

9 Ausspielungen mit Glücksspielautomaten Glücksspielautomat Entscheidung über das Spielergebnis erfolgt nicht zentralseitig, sondern durch elektronische oder eine mechanische Vorrichtung im Automat selbst. Einsatz max EUR 10 Gewinn max EUR Dauer des Spieles mindestens 1 Sek und gesonderte Auslösung des Spieles durch den Spieler 9

10 Übertragung bestimmter Lotterien Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung von Lotto, Toto, Zusatzspiel, Sofortlotterien, Klassenlotterien, Zahlenlotto, Nummernlotterien, Elektronische Lotterien, Bingo und Keno durch Erteilung einer Konzession übertragen (Länder haben keine Parteistellung in diesem Verfahren) Konzessionsinhaber in Österreich ist die Österreichische Lotterien GmbH (Okt vergeben) 10

11 Spielbedingungen und Vertrieb Konzessionär hat Spielbedingungen aufzustellen Vertrieb erfolgt terrestrisch 3889 Lotto-Annahmestellen 2901 Vertriebsstellen (Rubel- und Brieflose) übers Internet 11

12 Exkurs: Video Lotterie Terminals Ausspielung, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung zentralseitig herbeigeführt wird Zugang über Terminals (Video Loterie Terminals VLT) angeboten mindestens 10 und höchstens 50 VLT`s Standortbewilligung des Bundesministeriums 12 erforderlich Gesetzliche Vorgaben zu Abständen zu bestehenden Spielbanken und VLT-Outlets

13 Spielerschutz Zutrittssystem, das sicherstellt, dass jeder Besuch nur volljährigen Personen gestattet ist (Nachweis durch Lichtbildausweis) Konzept über Schulung der Mitarbeiter im Umgang 13 mit Spielsucht Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen Anzeige der Gewinnausschüttungsquote Verbot von gewissen Spielinhalten Spielbeschreibungen müssen in dt Sprache ersichtlich sein

14 Spielerschutz Vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens EUR 10 pro Spiel max Gewinn höchstens EUR pro Spiel Jedes Spiel dauert zumindest 1 Sekunde und wird gesondert ausgelöst Keine parallel laufenden Spiele Keine Jackpots Nach zwei Stunden Abkühlungsphase 14

15 Spielerschutz (bei Einzelaufstellung) Einrichtung eines Identifikationssystem Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen Anzeige der Gewinnausschüttungsquote Verbot von gewissen Spielinhalten Spielbeschreibungen müssen in dt Sprache ersichtlich sein 15

16 Spielerschutz Vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens EUR 1 pro Spiel Max Gewinn höchstens EUR pro Spiel Jedes Spiel dauert zumindest 2 Sekunden und wird gesondert ausgelöst Keine parallel laufenden Spiele Keine Jackpots Max drei Stunden/Tag 16

17 Spielbanken Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen (Länder haben keine Parteistellung in diesem Verfahren) Konzessionsinhaber in Österreich Casinos Austria AG (dzt 12 Konzessionen) Standorte in Vorarlberg: 17 - Bregenz - Kleinwalsertal Spielbankabgaben: 30% der Jahresbruttospieleinnahmen

18 Kontrolle Spielbankbesucher Volljährige Person (Nachweis durch Lichtbildausweis) Ausschließung vom Spiel ohne Angaben von Gründen; Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht Begründe Annahme bei Gefährdung des Existenzminimums Verhaltensanleitung für Spielbankleitung (zb unabhängige Bonitätsauskünfte, Beratungsgespräche, allfällige Sperre durch Spielbankleitung) 18

19 Besuchs- und Spielordnung Nähere Spielregeln für die Glücksspiele sowie Mindest- und Höchsteinsätze Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten Genehmigung durch das Finanzministerium 19

20 Automatenglücksspiel in Vorarlberg Landeskonzessionen (keine vergeben durch das Land) Automaten in sogenannten VLT Outlets im Rahmen der Lotteriekonzession (in Vlbg Keine) Automaten in Spielbanken (2 Spielbanken im Land) 20

21 Suchtprävention Bundesminister hat eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung einzurichten Aufgaben: Inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes Finanzierung aus Einnahmen des Glücksspieles nach Schlüssel 21

22 Behörden Für Strafverfahren und Betriebsschließungen: Bezirkshauptmannschaften; Mitwirkung durch die Organe der öffentlichen Aufsicht Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) und der Abgabenbehörden Abgabenbehörden haben Parteistellung, wenn Anzeige durch Abgabenbehörde erfolgt ist. 22

23 Strafen Verwaltungsstrafe: Geldstrafe bis zu EUR Gerichtsstrafe: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen 23

24 Definition von Wetten Wette Abschluss nur auf ein tatsächlich stattfindendes Ereignis Wetten auf virtuelle oder aufgezeichnete Hunde- oder Pferderennen sind Glücksspiele Gegenstand von Wetten: Sportliche, kulturelle, politische oder sonstige für den Abschluss von Wetten geeignete Ereignisse 24

25 Regelungskompetenz Landeskompetenz Tätigkeit eines Wettunternehmers bedarf einer Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung Voraussetzungen: zb eigenberechtigt, zuverlässig, Bankgarantie, Vorliegen eines Wettreglements, Namhaftmachung einer verantwortlichen Person, keine Bewilligung an dieser Betriebsstätte, entsprechende Staatsangehörigkeit 25

26 Regelungsumfang Abschluss von Wetten (Buchmacher) Vermittlung von Wetten (Totalisateur) Vermittlung von Wettkunden Abgrenzung Wettengesetz Gewerberecht Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden zu Buchmachern/ Totalisateuren fällt in den Anwendungsbereich des Wettengesetzes 26

27 Sonderregelung für Wettterminals Höchstens zwei Betriebsstätten mit höchstens drei 27 Wettterminals Bewilligungswerber ist über die beantragte Betriebsstätte verfügungsberechtigt Betriebsstätte ist mindestens 100 Meter von der nächsten Betriebsstätte mit einem Wettterminal sowie von Kindergärten, Schulen, Kinder- und Jugendspielplätzen udgl entfernt Wettterminals erfüllen gewisse technische Voraussetzungen Live-Wetten (ausgenommen Endergebnis) grundsätzlich verboten

28 Jugend- und Wettkundenschutz Teilnahme an Wetten nur für volljährige Personen Bei Terminals: Festhalten der Identität (3 Jahre) Hinweis auf Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche Aushang Wettreglement (ua Information über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht sowie Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen) Selbst- und Fremdsperrre 24:00 Uhr bis 08:00 Uhr keine Teilnahme an Wetten 28

29 Abgaben: Kriegsopferabgabe (Landesabgabe) EUR 700/Wettterminal und Monat Gemeindevergnügungssteuer (Gemeindeabgabe) max EUR 700/Monat wird von der Gemeinde festgesetzt 29

30 Bewilligte Standorte 176 Standorte ohne Wettterminal 1 Standort mit Wettterminal 30

31 Behörden und Strafen Erteilung der Bewilligungen: Landesregierung Ansonsten Zuständigkeit primär bei den Bezirkshauptmannschaften (zb Strafverfahren und Betriebsschließungen) Mitwirkung durch die Organe der Bundespolizei Geldstrafen bis EUR

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