Vorlesung Medienrecht 23. März 2015
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- Wilhelm Solberg
- vor 8 Jahren
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1 Vorlesung Medienrecht 23. März 2015 Was ist Medienrecht? Es gibt verschiedene Definitionen für Medienrecht. Nach einer weiten Definition ist Medienrecht die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Arbeit der Medienschaffenden bestimmen. Medienrecht umfasst damit z.b. die Bereiche Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und Musik. Wo ist das Medienrecht geregelt? Das Medienrecht ist nicht in einem einzigen Gesetz geregelt, sondern in einer Vielzahl verschiedener Gesetze, z.b. in/im - Art. 5 GG - Urheberrechtsgesetz - Pressegesetzen der Länder - Verlagsgesetz - etc. A. Urheberrecht Einen wichtigen Teil des Medienrechts bildet das Urheberrecht.
2 Fall: Der Kunstliebhaber K sieht in einer Galerie während einer Vernissage das Gemälde Sonnenfinsternis der Malerin M. K ist von dem Gemälde derart begeistert, dass er es, als er kurz allein ist, mit seiner Digitalkamera fotografiert. Zuhause angekommen lädt er das Bild gleich auf seinen Computer und verwendet es als Desktophintergrund. Einige Tage später kommt ihm die Idee, die Datei auf seiner Website zum Herunterladen anzubieten. Er findet für seine Mühe eine Gebühr von 2,- EUR pro Download angemessen. Tatsächlich nehmen schon in der ersten Woche 20 seiner Websitebesucher das Angebot wahr und laden sich die Datei nach Bezahlung herunter. Als M davon zufällig erfährt, verlangt sie von K Unterlassung und Schadensersatz. Aufgabe: Prüfen Sie im Gutachtenstil, ob M gegenüber K Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz hat. I. Unterscheidung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen - Urhebern und - Leistungsschutzberechtigten oder anders formuliert zwischen - dem Urheberrecht und - den verwandten Schutzrechten (= Leistungsschutzrechte). Die verwandten Schutzrechte sind im Teil 2 des UrhG in den 70 ff. geregelt. Dort werden zum Beispiel geschützt - die ausübenden Künstler ( 73 ff. UrhG) und - die Tonträgerhersteller.
3 1. Unterscheidung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten am Beispiel der Musik Wie oben bereits erwähnt, ist die Musik ein Bereich, der vom Medienrecht erfasst wird. Sie alle kennen die Fälle von Abmahnungen, in denen eine Person wegen illegalen Herunterladens von Musikdateien aus dem Internet von Rechtsanwälten abgemahnt, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz aufgefordert wird. Um zu verstehen, was hinter einer solchen Abmahnung steckt, ist ein Blick in die Musikbranche erforderlich, um zu sehen, wer die Beteiligten in der Musikbranche sind. Sie werden sehen, dass die meisten dieser Beteiligten unmittelbar durch das UrhG geschützt werden. a) Die Beteiligten in der Musikbranche Wer sind die Beteiligten in der Musikbranche? Ausgangspunkt der Betrachtung soll ein Titel aus den aktuellen Musikcharts sein, nämlich der aktuelle Platz 7 der deutschen Singlecharts Wolke 4 von Philipp Dittberner Welche Personen sind an diesem Song beteiligt? Es sind dies: 1) Der Sänger Philipp Dittberner und der Elektronik-Musiker Marv Auf der Internetseite von einslive heißt es dazu: Der Song ist gemeinsam mit dem Elektronik-Musiker Marv aus Hannover entstanden, der dem poppigen Singersongwriter-Stück mit ein paar Loops und sachten Beats einen ganz besonderen Drive verpasst hat. 2) Die Plattenfirma (Label) = Sonnenkater / Groenland Records mit Sitz in Berlin von Herbert Grönemeyer
4 3) Der (künstlerische) Produzent 4) Die Komponisten = Philipp Dittberner, Marvin Webb 5) Der Textdichter (Songwriter) = Philipp Dittberner, Marvin Webb 6) Der Musikverlag 7) Die GEMA / GVL 8) Der Handel (Tonträgerhandel, Downloadplattformen etc.) Gehören diese unter Ziffer 1) bis 8) genannten Personen zu den durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Personen? 1) Sänger Philipp Dittberner und der Elektronik-Musiker Marv Ja! Als ausübende Künstler im Sinne von 73 UrhG. 2) Die Plattenfirma (Label) Ja! Als Tonträgerhersteller im Sinne von 85 UrhG. 3) Der (künstlerische Produzent) Ja! Als ausübender Künstler im Sinne von 73 UrhG. 4) Komponisten Ja! Als Urheber eines Werkes der Musik im Sinne vom 2 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG. 5) Textdichter (Songwriter) Ja! Als Urheber eines Sprachwerkes im Sinne vom 2 Abs. 1 Ziff. 1 UrhG.
5 6) Musikverlag 7) GEMA / GVL 8) Handel (Tonträgerhandel, Downloadplattformen) Werden die in den Ziffern 6) bis 8) genannten Personen auch durch das Urheberrechtsgesetz geschützt? Ja! Diese Personen sind Inhaber bestimmter (exklusiver) Nutzungsrechte und nehmen auf Grundlage dieser Nutzungsrechte an der Verwertung des Musiktitels teil.
Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.
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