Neue Abmahnungen von Sasse und Partner wg The Walking Dead -Staffel 3 und Filmen und Waldorf Frommer

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1 Neue Abmahnungen von Sasse und Partner wg The Walking Dead -Staffel 3 und Filmen und Waldorf Frommer Datum: :08 Uhr Pressemitteilung von: Rechtsanwaltskanzlei Tawil Kategorie: Recht + Gesetz Zeichen: 5022 (ohne Leerzeichen + Überschrift) Vermehrt erreichen uns wieder Abmahnungen von Sasse und Partner (wegen The Walking Dead und Spielfilmen wie Silver Linings oder The Last Stand) und Waldorf Frommer (wegen z.b. Taffe Mädels) Uns liegen mehrere Abmahnungen im Bereich des Filesharings vor. Hierbei handelt es sich um folgende: Abmahner: Sasse und Partner Auftraggeber: WVG Medien GmbH und Splendid Film Werke: Walking Dead Staffel 3, diverse Folgen, Silver Linings, The Last Stand Abmahner: Waldorf Frommer Rechtsanwälte Auftraggeber:Twentieth Century Fox Werke: Taffe Mädels, Scary Movie 5 und TV-Serien wie Sons of Anarchy, How I Met Your Mother, Homeland The Americansund New Girl Neben der Zahlung in Höhe von 471 EUR bis zu 956 EUR (Waldorf Frommer) oder 800 EUR (Sasse und Partner) wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung begehrt. Bezüglich des geforderten Pauschalbetrages ist grösste Vorsicht geboten. Grundsätzlich kann ein Schadensersatz nur dann vom Anschlussinhaber verlangt werden, wenn dieser selbst, also täterschaftlich geladen hat. Sind für den Upload andere, beispielsweise sonstige Familienmitglieder verantwortlich, besteht kein Schadensersatzanspruch, u.u. aber ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Diesbezüglich sollte der jeweilige Einzelfall beleuchtet werden. Aus aktuellem Anlass: Wir werden derzeit immer wieder gefragt, ob das nicht alles

2 Abzocke sei, weil doch sowieso nie geklagt werden würde. Das können wir nicht bestätigen. Es wird durchaus geklagt. Gerade Abgemahnte, die auf die Schreiben gar nicht reagiert haben, insbesondere keine Unterlassungserklärung abgegeben haben, laufen Gefahr, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Wichtig ist zunächst: Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass unbedingt Fristen eingehalten werden müssen und Eigeninitiative hier ausnahmsweise fehl am Platz ist. Kontaktieren Sie den Abmahner niemals selbst! Sondern schaffen Sie Waffengleichheit. Die Wissens- und Machtverhältnisse zwischen den Anwälten, die sich den ganzen Tag praktisch ausschliesslich mit Abmahnungen beschäftigen und Endverbrauchern sind einfach zu ungleich verteilt. Deswegen gibt es spezialisierte Kanzleien, wie die unsere die sich ebenfalls ausschliesslich mit dieser Materie befassen. Halten Sie sich auch fern von Halbwahrheiten und gut gemeinten Tipps und Vorlagen für Erklärungen in sog. Internetforen. Dies kann erfahrungsgemäss ein teures Nachspiel haben. Anwaltliche Hilfe ist gerade im Urheberrecht angezeigt. Soweit sie nachweislich selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sondern jemand Drittes, ist der geforderte Schadenersatz ggf. nicht zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist jedoch fachmännische Hilfe und v.a. gute Argumentation erforderlich! Das bedeutet für Sie: Nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben! Den Abmahnschreiben des Gegners sind vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt. Wir raten dringend davon ab, diese vorformulierten Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen, da diese deutlich zugunsten des jeweils abmahnenden Rechteinhabers, formuliert sind. Die Erklärung ist dementsprechend vollständig neu umzuformulieren, um sich nur dahingehend zu unterwerfen, was auch wirklich notwendig ist. Und nicht darüber hinaus. Durch entsprechende Formulierungen lassen sich die rechtlichen Folgen einer Unterlassungserklärung erheblich zu Ihren Gunsten abmildern. Beachten Sie auch, dass die im Internet befindlichen Mustererklärungen hierzu in

3 keinster Weise geeignet sind. Nicht ungeprüft den geforderten Vergleichsbetrag bezahlen! Der angebotene Vergleichsbetrag darf unter keinen Umständen ungeprüft bezahlt werden. In den meisten Fällen sind die Beträge sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Drei Beispiele: 1) So kann beispielsweise vom jeweiligen Anschlussinhaber kein Schadensersatz gefordert werden, wenn dieser nicht selbst, also täterschaftlich für den Download verantwortlich ist. Hier können allenfalls Anwaltskosten für die Versendung der Abmahnung gefordert werden, und das meist auch in einer viel geringeren Höhe, als ursprünglich gefordert. 2) Auch besteht laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Filesharing vom (BGH I ZR 74/12). Der BGH entschied hier, dass Eltern nicht automatisch für das Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn diese zuvor entsprechend belehrt wurden. Ähnliches gilt für WG-Mitbewohner, Eheleute oder sonstige Gemeinschaften, soweit die normalen Sicherheitsvorkehrungen (z. B. WLAN- Verschlüsselung) eingehalten werden. 3) Auch der in der Abmahnung angegebene File-Hashwert hat gemäss neuester Rechtsprechung kein Beweiswert. Das Amtsgericht München (Az.: 111 C 13236/12) hat mit Urteil vom 15. März 2013 hierzu entschieden, dass der in einer Filesharing- Abmahnung zugrunde gelegte Hash-Wert einer Torrent-Datei keinen Beweis dafür bietet, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auch tatsächlich angeboten wurde. Bezüglich der geforderten Abschlagssummen ist also Vorsicht geboten. Hier verbieten sich pauschale Lösungsvorschläge. Vielmehr muss der individuelle Fall geprüft werden. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass sich die geforderten Vergleichsbeträge mit der entsprechenden Argumentation oft erheblich reduzieren lassen. Lassen Sie sich beraten! Profitieren Sie hier von unserer Erfahrung, damit für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann. Rechtsanwalt Sascha Tawil Notfall-Telefon: Spezialisierung auf Filesharing-Fälle

4 Deutschlandweite Hilfe Faire Pauschalpreise Mehr Informationen zu Abmahnungen im Internet unter Firmenkontakt: Rechtsanwaltskanzlei Tawil Herr Sascha Tawil Rosenthaler Str Berlin Deutschland fon..: fax..: web..: hilfe@abmahnungsberater.de Pressekontakt: Rechtsanwaltskanzlei Tawil Herr Sascha Tawil Rosenthaler Str Berlin fon..: web..: hilfe@abmahnungsberater.de Die Rechtsanwaltskanzlei Tawil wurde im Jahre 2006 gegründet und besteht (neben Rechtsanwalt Tawil) aus einem Team von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Rechtsreferendaren, deren Ausbildung Rechtsanwalt Tawil sich angenommen hat. Seit der Gründung beschäftigt sich die Kanzlei Tawil mit Fragen des Internetrechts und gelang auch so zur Spezialisierung des Urheberrechts (insb. Filesharing) Gewerblichen Rechtschutz (insb. Wettbewerbsrecht) Wegen unserer konsequeneten Fokussierung ist uns die aktuelle Rechtsprechung und die damit verbundenen notwendigen Vorgehensweisen und Reaktionen der verschiedenen Abmahnkanzleien bekannt. Kontaktieren Sie uns, um gemeinsam eine für Sie passende Strategie für ihre Abmahnung zu erarbeiten. Rechtsanwalt Sascha Tawil

5 Notfall-Telefon: 030/ Spezialisierung auf Abmahnungen Deutschlandweite Hilfe Faire Pauschalpreise Diskutieren Sie in unserem Blog über aktuelle Fälle des Urheberrechts Mehr Informationen zu Abmahnungen im Internet unter Sie können diese Pressemitteilung - auch in geänderter oder gekürzter Form - mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden. Weiterführende Informationen: Pressemitteilung bei Firmendb:

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