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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/12603, 17/13036 eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz AIFM-StAnpG) A. Problem DurchdasAIFM-Umsetzungsgesetz (Drucksachen17/12294 Gesetzentwurf derbundesregierung und17/13395 BeschlussempfehlungundBerichtdes Finanzausschusses)wirdeinKapitalanlagegesetzbuchgeschaffenunddasInvestmentgesetzaufgehoben.DieshatzurFolge,dassdiverseGesetze,diebisher Bezug auf das Investmentgesetz genommen haben, geändert werden müssen. ZudembestehtBedarffürdieEinführungeinesPension-Asset-Pooling-VehikelsinDeutschland.MitdemKapitalanlagegesetzbuchwirddieInvestmentkommanditgesellschaftinDeutschlandeingeführt.Ergänzendbedarfeshierzu einiger Regelungen im Investmentsteuerrecht. B. Lösung DieBundesregierungstrebtmitdemGesetzentwurfzumeinendieAnpassung diversersteuerrechtlicherregelungen insbesonderedesinvestmentsteuerrechts undaußersteuerrechtlichernormenandaskapitalanlagegesetzbuch an.zumanderensollmiteinerergänzungdesinvestmentsteuergesetzesdie EinführungeinesPension-Asset-Pooling-VehikelsinDeutschlandermöglicht werden.zudemsollenverschiedenegestaltungsmöglichkeitenimrahmendes Investmentsteuerrechts beseitigt werden. DarüberhinausempfiehltderFinanzausschussinsbesonderefolgendeVeränderungen des Gesetzentwurfs: ÄnderungdesInvestmentsteuergesetzes (InvStG)zurAnwendungderAnlagebestimmungenaufOGAW,zurVereinfachungderAnforderungenandie Risikomischung,zurErreichungeinespartiellenBestandsschutzesfürdas HaltenvonBeteiligungenangewerblichenPersonengesellschaftensowie zurbefreiungvoneinerbeteiligungshöchstgrenzebeiöpp-projektgesellschaften und bei Gesellschaften, die in erneuerbare Energien investieren; * Der Bericht wird gesondert verteilt.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BeschränkungderoffenenInvestmentkommanditgesellschaftaufZwecke des Pension Asset Poolings; AufteilungderauflaufendeDividendenerträgeentfallendenWerbungskosteneinerseitsaufsteuerbegünstigteSchachteldividendenundandererseits aufsteuerpflichtigestreubesitzdividendenbeispezialfonds ( 15,16 InvStG)nachderEinführungderSteuerpflichtaufsog.Streubesitzdividenden; RückführungderdetailliertenRegelungderAusschüttungsreihenfolgeim Investmentsteuergesetz auf ihren Kern; AnpassungendesInvestmentsteuergesetzesbeimAusweisderBesteuerungsgrundlagenbeiPublikumsfondsaufGrundderSteuerpflichtvonStreubesitzdividenden; klarerefassungdesverhältnissesderregelungendes 19InvStGzuden VorschriftendesAußensteuergesetzesüberdieHinzurechnungsbesteuerung; BefristungundweitereModifikationendesBestandsschutzesfürInvestmentvermögen; VereinfachungimEinkommensteuergesetz (EStG)zurBerücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen; AnhebungdesHöchstbetragsfürdenAbzugvonUnterhaltsleistungengemäß 33aAbsatz1Satz1EStGentsprechenddesGrundfreibetragsfürdie Veranlagungszeiträume 2013 und 2014; SchaffungderBegleitregelungenzurErfüllungvonVerpflichtungenausvölkerrechtlichenVereinbarungenzumautomatischenInformationsaustausch (geplantesfatca-abkommenmitusaundzukünftigeähnlicheabkommen mit anderen Staaten); Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Investmentvermögen; FreibetragsregelungfürländlicheBrandunterstützungsvereineimVersicherungsteuergesetz und Feuerschutzsteuergesetz; redaktionelle Änderungen und Klarstellungen. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPD, DIELINKE. und BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DamitdemGesetzentwurflediglichfürdasInvestmentsteuerrechtimZusammenhangmitderAnpassungandasAIFM-UmsetzungsgesetzdasZielverfolgt werde,denbisherigensteuerrechtlichenstatusquoderinvestmentfondsbesteuerungaufrechtzuerhalten,gehtdiebundesregierungdavonaus,dassdiefinanziellenauswirkungendesgesetzesaufdassteueraufkommennichtnennenswert seien. ImZusammenhangmitderEinführungderInvestmentkommanditgesellschaft alseinfürzweckederdoppelbesteuerungsabkommen (DBA)transparentes AnlagevehikelfürdasPension-Asset-PoolingseienkeineAuswirkungenauf das deutsche Steueraufkommen zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13522 DieRegelungenzurVerringerungdessteuerrechtlichenGestaltungspotentials iminvestmentsteuergesetzwürdenzueinernichtbezifferbarenerhöhungdes Steueraufkommens führen. DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdasAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz zusammengenommeneherzugeringen,jedochnichtbezifferbarensteuermehreinnahmen führen werde. DurchdievomFinanzausschussempfohleneVereinfachungimEinkommensteuergesetzzurBerücksichtigungvonVorsteuerberichtigungsbeträgensindzudem geringfügige Mehreinnahmen zu erwarten. DievomFinanzausschussempfohleneErhöhungdesUnterhaltshöchstbetrags inzweistufen ( 33aAbsatz1Satz1EStG)führtindererstenStufe2013 (Erhöhungauf8130Euro)zuSteuermindereinnahmeninHöhevon10Mio.Euro undinderzweitenstufeab2014 (Erhöhungauf8354Euro)zuzusätzlichen Steuermindereinnahmenvon20Mio.EuroproJahr.Damitbelaufensichdie SteuermindereinnahmenbeiderStufeninsgesamtauf30Mio.Euroindervollen Jahreswirkung. DurchdievomFinanzausschussempfohleneSchaffungderBegleitregelungen zurerfüllungvonverpflichtungenausvölkerrechtlichenvereinbarungenzum automatischeninformationsaustauschwerdendievoraussetzungenfürdieerzielungvonnichtbezifferbarensteuermehreinnahmendurchdasgeplante FATCA-Abkommen und zukünftige ähnliche Abkommen geschaffen. DurchdievomFinanzausschussempfohleneFreibetragsregelungfürländliche BrandunterstützungsvereineimVersicherungsteuergesetzundFeuerschutzsteuergesetz entsteht ein Verzicht auf geringfügige Versicherungsteuereinnahmen. (Steuermehr- (+)/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1 1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten. Kassenjahr Insgesamt Bund Länder Gemeinden E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DieBundesregierungsiehtkeineÄnderungdesErfüllungsaufwandsfürBürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DieBundesregierungsiehteineÄnderungdesErfüllungsaufwandsfürdie Wirtschaft durch dieteilweiseaufhebungderbefreiungvonderkörperschaft-undgewerbesteuer bei Investmentaktiengesellschaften und dieeinführungeinerantragsmöglichkeit,umdurchdiefinanzbehörden feststellenzulassen,dasseineinvestitionsgesellschaftdievoraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllt.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerzusätzlichejährlicheAufwandfürdiebetroffenenUnternehmenwerde rund Euro betragen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten DieserAufwandentfalleinvollerHöheaufBürokratiekostenausInformationspflichten. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung DieBundesregierungsiehteineÄnderungdesErfüllungsaufwandsderSteuerverwaltungen der Länder durch zusätzlichekörperschaft-undgewerbesteuererklärungenvoninvestmentaktiengesellschaften, dieentscheidungüberanträgeauffeststellung,dasseineinvestitionsgesellschaft die Voraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllt, dieförmlichefeststellung,dasseinanlagevehikelnichtdievoraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllt, und dieveröffentlichungimbundesanzeigervonbestandskräftigenbescheiden, indenenfestgestelltwurde,dasseinanlagevehikelnichtdievoraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllt. DerErfüllungsaufwanderhöhesichjedochaufGrunddergeringenFallzahlen nicht signifikant. DieAuswirkungenaufdenVollzugsaufwandbeimBundeszentralamtfürSteuernunddenLandesfinanzbehördenseienaufGrunddergeringenFallzahlenals vernachlässigbaranzusehen.einmehrbedarfansach-undpersonalmittelnfür den Bund ergebe sich nicht. F. Weitere Kosten DieBundesregierungerwartet,dassderWirtschaft,einschließlichmittelständischer Unternehmen, keine direkten sonstigen Kosten entstehen. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, seien nicht zu erwarten.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13522 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksachen17/12603,17/13036inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 15. Mai 2013 Der Finanzausschuss Dr. Birgit Reinemund Vorsitzende Antje Tillmann Berichterstatterin Dr. Daniel Volk Berichterstatter Lothar Binding (Heidelberg) Berichterstatter Dr. Thomas Gambke Berichterstatter

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz AIFM-StAnpG) Drucksachen 17/12603, 17/13036 mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz AIFM-StAnpG) DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1Änderung des Investmentsteuergesetzes Artikel2Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel3Änderung des Bewertungsgesetzes Artikel4Änderung des Umsatzsteuergesetzes DasInvestmentsteuergesetzvom15.Dezember2003 (BGBl.IS.2676,2724),daszuletztdurchArtikel2Ab- Artikel5ÄnderungdesFünftenVermögensbildungsgesetzes Artikel6ÄnderungdesAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Artikel7AufhebungdesWagniskapitalbeteiligungsgesetzes Artikel8ÄnderungdesFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel9Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel 10ÄnderungderVerordnungzurDurchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Artikel11Inkrafttreten eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz AIFM-StAnpG) DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel1unverändert Artikel2unverändert Artikel3unverändert Artikel4unverändert Artikel5unverändert Artikel6unverändert Artikel7unverändert Artikel8unverändert Artikel9unverändert Artikel 10unverändert Inhaltsübersicht Artikel11Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 12 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Artikel13Änderung der Abgabenordnung Artikel14Änderung des Versicherungsteuergesetzes Artikel15Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes Artikel16 unverändert Artikel 1 Änderung des Investmentsteuergesetzes DasInvestmentsteuergesetzvom15.Dezember2003 (BGBl.IS.2676,2724),daszuletztdurchArtikel2Ab- Artikel 1 Änderung des Investmentsteuergesetzes

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13522 satz56desgesetzesvom22.dezember2011 (BGBl.I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftzuabschnitt1wirddaswort Investmentanteile durchdaswort Investmentfonds b)nachderangabezu 3wirdfolgendeAngabeeingefügt: 3aAusschüttungsreihenfolge. c) Die Angabe zu 10 wird wie folgt gefasst: 10Dach-Investmentfonds. d)inderüberschriftzuabschnitt2wirddaswort Investmentanteile durchdaswort Investmentfonds e) Die Angabe zu 11 wird wie folgt gefasst: 11Steuerbefreiung und Außenprüfung. f) Die Angabe zu 14 wird wie folgt gefasst: 14VerschmelzungvonInvestmentfondsundTeilen von Investmentfonds. g) Die Angabe zu 15 wird wie folgt gefasst: 15Inländische Spezial-Investmentfonds. h)nachderangabezu 15wirdfolgendeAngabeeingefügt: 15aOffene Investmentkommanditgesellschaft. i)inderüberschriftzuabschnitt3wirddaswort Investmentanteile durchdaswort Investmentfonds j)inderangabezu 16wirddasWort Spezial-Investmentvermögen durchdaswort Spezial-Investmentfonds k) Die Angabe zu 17a wird wie folgt gefasst: 17aAuswirkungenderVerschmelzungvonausländischenInvestmentfondsundTeileneines solcheninvestmentfondsaufeinenanderen ausländischeninvestmentfondsoderteile eines solchen Investmentfonds. l)dieüberschriftzuabschnitt4wirdwiefolgtgefasst: Abschnitt4 Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investitionsgesellschaften. m)inderangabezu 18wirddasWort Anwendungsvorschriften durchdaswort Personen-Investitionsgesellschaften n)inderangabezu 19wirddasWort Übergangsvorschriften durchdaswort Kapital-Investitionsgesellschaften o)nachderangabezu 19werdendiefolgendenAngaben angefügt: 20UmwandlungeinerInvestitionsgesellschaftin einen Investmentfonds satz56desgesetzesvom22.dezember2011 (BGBl.I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.DerOGAW,derAIFoderderVerwalterdes AIFistinseinemSitzstaateinerAufsichtüber VermögenzurgemeinschaftlichenKapitalanlage unterstellt.diesebestimmunggiltindenfällen des 2Absatz3desKapitalanlagegesetzbuchsals erfüllt. 2.DieAnlegerkönnenmindestenseinmalproJahr dasrechtzurrückgabeoderkündigungihreranteile,aktienoderbeteiligungausüben.diesgilt alserfüllt,wennderogawoderderaifan einerbörseimsinnedes 2Absatz1desBörsengesetzesodereinervergleichbarenausländischen Börse gehandelt wird. 3.DerobjektiveGeschäftszweckistaufdieAnlage undverwaltungseinermittelfürgemeinschaftlicherechnungderanteils-oderaktieninhaber beschränktundeineaktiveunternehmerischebe- Abschnitt 5 Anwendungs- und Übergangsvorschriften 21AnwendungsvorschriftenvorInkrafttretendes AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes 22AnwendungsvorschriftenzumAIFM-Steuer- Anpassungsgesetz 23Übergangsvorschriften wird wie folgt geändert: a)dieabsätze1,1aund2werdendurchdiefolgenden Absätze1,1a bis1g,2 und2a ersetzt: (1)DiesesGesetzistanzuwendenaufOrganismenfürgemeinsameAnlageninWertpapieren (OGAW)imSinnedes 1Absatz2desKapitalanlagegesetzbuchsundAlternativeInvestmentfonds (AIF)imSinnedes 1Absatz3desKapitalanlagegesetzbuchssowieaufAnteileanOGAWoderAIF. TeilinvestmentvermögenimSinnedes 96Absatz2 Satz1desKapitalanlagegesetzbuchs,TeilgesellschaftsvermögenimSinnedes 117oderdes 132 deskapitalanlagegesetzbuchsodervergleichbare rechtlichgetrennteeinheiteneinesausländischen OGAWoderAIF (Teilfonds)geltenfürdieZwecke dieses Gesetzes selbst als OGAW oder AIF. (1a) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1.Gesellschaften,EinrichtungenoderOrganisationen,fürdienach 2Absatz1und2desKapitalanlagegesetzbuchsdasKapitalanlagegesetzbuch nicht anwendbar ist, 2.UnternehmensbeteiligungsgesellschaftenimSinnedes 1aAbsatz1desGesetzesüberUnternehmensbeteiligungsgesellschaften und 3.Kapitalbeteiligungsgesellschaften,dieimöffentlichenInteressemitEigenmittelnodermitstaatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben. (1b)DieAbschnitte1bis3und5sindaufInvestmentfondsundAnteileanInvestmentfondsanzuwenden.InvestmentfondssindOGAWsowieAIF,wenn dieaifdiefolgendenanlagebestimmungenerfüllen: 1.DerAIFistinseinemSitzstaateinerAufsichtüber VermögenzurgemeinschaftlichenKapitalanlage unterstellt.diesebestimmunggiltindenfällen des 2Absatz3desKapitalanlagegesetzbuchsals erfüllt. 2.DieAnlegerkönnenmindestenseinmalproJahr dasrechtzurrückgabeoderkündigungihreranteile,aktienoderbeteiligungausüben.diesgilt alserfüllt,wennderaifaneinerbörseimsinne des 2Absatz1desBörsengesetzesodereiner vergleichbarenausländischenbörsegehandelt wird. 3.DerobjektiveGeschäftszweckistaufdieAnlage undverwaltungseinermittelfürgemeinschaftlicherechnungderanteils-oderaktieninhaber beschränktundeineaktiveunternehmerischebe wird wie folgt geändert: a)dieabsätze1,1aund2werdendurchdiefolgenden Absätze1,1a bis1g,2 und2a ersetzt: (1)unverändert (1a)unverändert (1b)DieAbschnitte1bis3und5sindaufInvestmentfondsundAnteileanInvestmentfondsanzuwenden.EinInvestmentfondsisteinOGAWoderein AIF,derdiefolgendenAnlagebestimmungenerfüllt:

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13522 wirtschaftungdervermögensgegenständeistaus- geschlossen.eineaktiveunternehmerischebe- wirtschaftungistbeibeteiligungenanimmo- bilien-gesellschaftenimsinnedes 1Absatz19 Nummer22desKapitalanlagegesetzbuchsnicht erforderlich. 4.DasVermögenwirdnachdemGrundsatzderRisikomischungangelegt.EineRisikomischungliegt regelmäßigvor,wenndasvermögeninmehrals dreivermögensgegenständemitunterschiedlichen Anlagerisikenangelegtist.DerGrundsatzderRisikomischunggiltalsgewahrt,wennderAIFin nichtnurunerheblichemumfanganteileaneinem odermehrerenogawodereinemodermehreren anderenaifenthältunddieseanderenaifunmittelbarodermittelbarnachdemgrundsatzder Risikomischung angelegt sind. 5.DieVermögensanlageerfolgtzumindestens 90ProzentdesWertesdesAIFindiefolgenden Vermögensgegenstände: a)wertpapiere, b)geldmarktinstrumente, c)derivate, d)bankguthaben, e)grundstücke,grundstücksgleicherechteund vergleichbarerechtenachdemrechtanderer Staaten, f)beteiligungenanimmobilien-gesellschaften imsinnedes 1Absatz19Nummer22des Kapitalanlagegesetzbuchs, g)betriebsvorrichtungenundanderebewirtschaftungsgegenständeimsinnedes 231 Absatz3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, h)anteileoderaktienaninländischenundausländischen Investmentfonds, i)beteiligungenanöpp-projektgesellschaften imsinnedes 1Absatz19Nummer28des Kapitalanlagegesetzbuchs,wennderVerkehrswertdieserBeteiligungenermitteltwerden kann und j)edelmetalle,unverbrieftedarlehensforderungenundbeteiligungenankapitalgesellschaften,wennderverkehrswertdieserbeteiligungen ermittelt werden kann. 6.Höchstens20ProzentdesWertesdesAIFwerden inbeteiligungenankapitalgesellschafteninvestiert,diewederzumhandelaneinerbörsezugelassennochineinemanderenorganisiertenmarkt zugelassenoderindieseneinbezogensind.aif, dienachihrenanlagebedingungendasbeiihnen eingelegtegeldinimmobilienanlegen,dürfenbis zu100prozentdeswertesdesaifinimmobilien- Gesellschaften investieren. wirtschaftungdervermögensgegenständeistausgeschlossen.eineaktiveunternehmerischebewirtschaftungistbeibeteiligungenanimmobilien-gesellschaftenimsinnedes 1Absatz19 Nummer22desKapitalanlagegesetzbuchsnicht schädlich. 4.DasVermögenwirdnachdemGrundsatzderRisikomischungangelegt.EineRisikomischungliegt regelmäßigvor,wenndasvermögeninmehrals dreivermögensgegenständemitunterschiedlichen Anlagerisikenangelegtist.DerGrundsatzderRisikomischunggiltalsgewahrt,wennderOGAW oderderaifinnichtnurunerheblichemumfang AnteileaneinemodermehrerenanderenVermögenhältunddieseanderenVermögenunmittelbarodermittelbarnachdemGrundsatzder Risikomischung angelegt sind. 5.DieVermögensanlageerfolgtzumindestens 90ProzentdesWertesdesOGAWoderdesAIF in die folgenden Vermögensgegenstände: a) unverändert b) unverändert c) unverändert d) unverändert e) unverändert f) unverändert g) unverändert h) unverändert i) unverändert j) unverändert 6.Höchstens20ProzentseinesWerteswerdeninBeteiligungenanKapitalgesellschafteninvestiert,die wederzumhandelaneinerbörsezugelassennoch ineinemanderenorganisiertenmarktzugelassen oderindieseneinbezogensind.ogawoderaif, dienachihrenanlagebedingungendasbeiihnen eingelegtegeldinimmobilienanlegen,dürfenbis zu100prozentihreswertesinimmobilien-gesellschafteninvestieren.innerhalbdergrenzen dessatzes1dürfenauchunternehmensbeteiligungengehaltenwerden,dievordem [ein-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7.DieHöhederBeteiligunganeinerKapitalgesellschaftliegtunter10ProzentdesKapitalsderKapitalgesellschaft.DiesgiltnichtfürBeteiligungen eines AIF animmobilien-gesellschaften. 8.EinKreditdarfnurkurzfristigundnurbiszurHöhevon30ProzentdesWertesdesInvestmentfonds aufgenommenwerden.aif,dienachdenanlagebedingungendasbeiihneneingelegtegeldinimmobilienanlegen,dürfenkurzfristigekreditebis zueinerhöhevon30prozentdeswertesdesinvestmentfondsundimübrigenkreditebiszu einerhöhevon50prozentdesverkehrswertesder imaifunmittelbarodermittelbargehaltenenimmobilien aufnehmen. 9.DievorstehendenAnlagebestimmungengehen ausden Anlagebedingungendes AIF hervor. (1c)AIF,dienichtdieVoraussetzungendesAbsatzes1berfüllen,sindInvestitionsgesellschaften.Auf InvestitionsgesellschaftensinddieAbsätze1,1a und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 anzuwenden. (1d)ÄnderteinInvestmentfondsseineAnlagebedingungeninderWeiseab,dassdieAnlagebestimmungendesAbsatzes1bnichtmehrerfülltsind,oder liegteinwesentlicherverstoßgegendieanlagebestimmungendesabsatzes1bvor,sohatbeiinländischeninvestmentfondsdasnach 13Absatz5zuständigeFinanzamtundbeiausländischenInvestmentfondsdasBundeszentralamtfürSteuerndas FehlenderAnlagebestimmungenfestzustellen.Die 164,165und172bis175aderAbgabenordnung sindaufdiefeststellungnichtanzuwenden.nach AblaufdesGeschäftsjahresdesInvestmentfonds,in demderfeststellungsbescheidunanfechtbargewordenist,giltderinvestmentfondsfüreinenzeitraum vonmindestensdreijahrenalsinvestitionsgesellschaft.unanfechtbarefeststellungsbescheidesind vomzuständigenfinanzamtdembundeszentralamt fürsteuernmitzuteilen.dasbundeszentralamtfür SteuernhatdieBezeichnungdesInvestmentfonds, diewertpapieridentifikationsnummerisin,soweit sieerteiltwurde,unddenzeitpunkt,abdemderinvestmentfondsalsinvestitionsgesellschaftgilt,im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (1e)BeieinerÜberschreitungderzulässigenBeteiligungshöheanKapitalgesellschaftennachAb- setzen:datumdesgesetzesbeschlussesdes Deutschen Bundestages] erworben wurden. 7.DieHöhederBeteiligunganeinerKapitalgesellschaftliegtunter10ProzentdesKapitalsderKapitalgesellschaft.DiesgiltnichtfürBeteiligungen eines OGAW oder eines AIF an a)immobilien-gesellschaften, b)öpp-projektgesellschaften und c)gesellschaften,derenunternehmensgegenstandaufdieerzeugungerneuerbarer EnergienimSinnedes 3Nummer3des GesetzesüberdenVorrangerneuerbarer Energien gerichtet ist. 8.EinKreditdarfnurkurzfristigundnurbiszurHöhevon30ProzentdesWertesdesOGAWoder desaifaufgenommenwerden.aif,dienachden AnlagebedingungendasbeiihneneingelegteGeld inimmobilienanlegen,dürfenkurzfristigekredite biszueinerhöhevon30prozentdeswertesdes InvestmentfondsundimÜbrigenKreditebiszu einerhöhevon50prozentdesverkehrswertesder imaifunmittelbarodermittelbargehaltenenimmobilien aufnehmen. 9.DievorstehendenAnlagebestimmungenoderdie fürogawgeltendenanlagebestimmungen deskapitalanlagegesetzbuchsgehenausseinen Anlagebedingungen hervor. (1c)OGAWundAIF,dienichtdieVoraussetzungenderAbsätze1bund1ferfüllen,sindInvestitionsgesellschaften.AufInvestitionsgesellschaftensinddie Absätze1,1aund2sowiedieAbschnitte4und5anzuwenden. (1d)ÄnderteinInvestmentfondsseineAnlagebedingungeninderWeiseab,dassdieAnlagebestimmungendesAbsatzes1bnichtmehrerfülltsind,oder liegtinderanlagepraxiseinwesentlicherverstoß gegendieanlagebestimmungendesabsatzes1bvor, sohatbeiinländischeninvestmentfondsdasnach 13Absatz5zuständigeFinanzamtundbeiausländischenInvestmentfondsdasBundeszentralamtfür SteuerndasFehlenderAnlagebestimmungenfestzustellen.Die 164,165und172bis175aderAbgabenordnungsindaufdieFeststellungnichtanzuwenden.NachAblaufdesGeschäftsjahresdesInvestmentfonds,indemderFeststellungsbescheidunanfechtbargewordenist,giltderInvestmentfondsfür einenzeitraumvonmindestensdreijahrenalsinvestitionsgesellschaft.unanfechtbarefeststellungsbescheidesindvomzuständigenfinanzamtdembundeszentralamtfürsteuernmitzuteilen.dasbundeszentralamtfürsteuernhatdiebezeichnungdesinvestmentfonds,diewertpapieridentifikationsnummer ISIN,soweitsieerteiltwurde,unddenZeitpunkt,ab demderinvestmentfondsalsinvestitionsgesellschaft gilt, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (1e)unverändert

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13522 satz1bnummer7sindfürdeninvestmentfondsoder fürdessenanlegerkeinebesteuerungsregelungen anzuwenden,dieeineüberdiesergrenzeliegende Beteiligungshöhe voraussetzen. (1f)InländischeInvestmentfondskönnengebildet werden 1.inFormeinesSondervermögensimSinnedes 1 Absatz10desKapitalanlagegesetzbuchs,dasvon einer a)externenkapitalverwaltungsgesellschaftim Sinnedes 17Absatz2Nummer1desKapitalanlagegesetzbuchs verwaltet wird, b)inländischenzweigniederlassungeinereu- VerwaltungsgesellschaftimSinnedes 1 Absatz17desKapitalanlagegesetzbuchsverwaltet wird, oder c)eu-verwaltungsgesellschaftimsinnedes 1 Absatz17Nummer1desKapitalanlagegesetzbuchsmittelsdergrenzüberschreitenden Dienstleistung verwaltet wird, 2.inFormeinerInvestmentaktiengesellschaftmit veränderlichemkapitalimsinnedeskapitels1 Abschnitt4Unterabschnitt3desKapitalanlagegesetzbuchs oder 3.inFormeineroffenenInvestmentkommanditgesellschaftimSinnedesKapitels1Abschnitt4Unterabschnitt4desKapitalanlagegesetzbuchs,die nachihremgesellschaftsvertragnichtmehrals 100AnlegeroderGesellschafterhaben,dienicht natürliche Personen sind. (1g)FürdieAnwendungderAbschnitte1bis3 und5zählteineu-investmentfondsdervertragsform,dervoneinerexternenkapitalverwaltungsgesellschaftimsinnedes 17Absatz2Nummer1 deskapitalanlagegesetzbuchsodereinerinländischenzweigniederlassungeinereu-verwaltungsgesellschaftimsinnedes 1Absatz17desKapitalanlagegesetzbuchsverwaltetetwird,zudenausländischenInvestmentfonds.IstnachdemRechtdes HerkunftsstaateseinesInvestmentfondsnachSatz1 aufgrunddessitzesderkapitalverwaltungsgesellschaftiminlandoderderinländischenzweigniederlassungdereu-verwaltungsgesellschaftdiebundesrepublikdeutschlanddazuberufen,diebesteuerung desinvestmentfondsumfassendzuregeln,sogiltdieserinvestmentfondsfürdieanwendungdiesesgesetzesabweichendvonsatz1alsinländischerinvestmentfonds.anteileaneineminvestmentfondsnach Satz2geltenalsAnteileaneineminländischenIn- (1f)InländischeInvestmentfondskönnengebildet werden 1. unverändert 2. unverändert 3.inFormeineroffenenInvestmentkommanditgesellschaftimSinnedesKapitels1Abschnitt4 Unterabschnitt4desKapitalanlagegesetzbuchs, dienachihremgesellschaftsvertragnichtmehrals 100Anlegerhat,dienichtnatürlichePersonen sindundderengesellschaftszweckunmittelbar undausschließlichderabdekkungvonbetrieblichenaltersvorsorgeverpflichtungendient.die AnlegerhabenschriftlichnachamtlichemMustergegenüberderoffenenInvestmentkommanditgesellschaftzubestätigen,dasssieihren AnteilunmittelbarundausschließlichzurAbdeckungvonbetrieblichenAltersvorsorgeverpflichtungenhalten. (1g)unverändert

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode vestmentfonds.anteileaneineminvestmentfonds nach Satz 1 zählen zu den ausländischen Anteilen. (2)DieBegriffsbestimmungendesKapitalanlagegesetzbuchsgeltenentsprechend,soweitsichkeine abweichendebegriffsbestimmungausdiesemgesetz ergibt.anlegersinddieinhabervonanteilenan InvestmentfondsundInvestitionsgesellschaften,unabhängigvonderenrechtlicherAusgestaltung.InländischeInvestmentfondsoderinländischeInvestitionsgesellschaftensindOGAWoderAIF,diedem inländischenaufsichtsrechtunterliegen.eu-investmentfondsundeu-investitionsgesellschaftensind OGAWoderAIF,diedemAufsichtsrechteinesanderenMitgliedstaatesderEuropäischenUnionodereinesanderenVertragsstaatesdesAbkommensüber deneuropäischenwirtschaftsraumunterliegen.ausländischeinvestmentfondsundausländischeinvestitionsgesellschaftensindeu-investmentfondsoder EU-InvestitionsgesellschaftenoderAIF,diedem RechteinesDrittstaatesunterliegen.AlsAnlagebedingungenimSinnediesesGesetzesgeltenauch diesatzung,dergesellschaftsvertragodervergleichbarekonstituierendedokumenteeinesogawoder eines AIF. (2a)InländischeInvestmentfondssindzugleichinländischeInvestmentgesellschaftenimSinnedieses Gesetzes.AusländischeInvestmentfondssindzugleichausländischeInvestmentgesellschaftenim SinnediesesGesetzes.InländischeInvestmentfonds werdenbeidergeltendmachungvonrechtenund der Erfüllung von Pflichten wie folgt vertreten: 1. bei Sondervermögen nach Absatz 1f Nummer 1 a)buchstabeadurchdiekapitalverwaltungsgesellschaft, b)buchstabebdurchdieinländischezweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesellschaft, c)buchstabecdurchdieinländischeverwahrstelleimsinnedes 68Absatz3desKapitalanlagegesetzbuchs,wennessichuminländischeOGAWhandelt,oderdurchdie inländischeverwahrstelleimsinnedes 80 Absatz6desKapitalanlagegesetzbuchs,wenn es sich um inländische AIF handelt, und 2.beiGesellschaftennachAbsatz1gdurchdieKapitalverwaltungsgesellschaft. WährendderAbwicklungeinesinländischenInvestmentfondstrittdieinländischeVerwahrstellefürdie AnwendungdesSatzes2andieStellederKapitalverwaltungsgesellschaft. b)inabsatz3satz2und3wirdjeweilsdaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)indennummern1,2und3wirdjeweilsdas Wort Investmentvermögens durchdaswort Investmentfonds (2) unverändert (2a)unverändert b) unverändert c) unverändert

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/13522 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)WerbungskostendesInvestmentfonds,diein einemunmittelbarenwirtschaftlichenzusammenbb)indennummern2und4wirdjeweilsdaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds cc)innummer4werdendiewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter derinvestmentfonds 3. 2 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz4wirddaswort Investmentvermögen durch das Wort Investmentfonds b)inabsatz1asatz1wirdjeweilsdaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds undwerdeninsatz2diewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter derinvestmentfonds c)inabsatz1bsatz1wirddaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds undwerdeninsatz2diewörter dasinvestmentvermögen durch die Wörter der Investmentfonds d)inabsatz1cwirddaswort Depotbank durchdas Wort Verwahrstelle undwerdenjeweilsdiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter des Investmentfonds unddiewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter deninvestmentfonds e)inabsatz5werdendiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter desinvestmentfonds unddiewörter dasinvestmentvermögen durchdie Wörter der Investmentfonds 4. 3 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort Investmentvermögens durchdaswort Investmentfonds undwirddieangabe 2Abs.2Satz1Nr.2 durchdiewörter 2 Absatz2 Satz1 Nummer2 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)WirdeinZinsscheinodereineZinsforderung vomstammrechtabgetrennt,giltdiesalsveräußerungderschuldverschreibungundalsanschaffung derdurchdietrennungentstandenenwirtschaftsgüter.einetrennunggiltalsvollzogen,wenndem InhaberderSchuldverschreibungdieWertpapierkennnummernfürdiedurchdieTrennungentstandenenWirtschaftsgüterzugehen.AlsVeräußerungserlösderSchuldverschreibunggiltderengemeiner WertzumZeitpunktderTrennung.FürdieErmittlungderAnschaffungskostenderneuenWirtschaftsgüteristderWertnachSatz3entsprechenddemgemeinenWertderneuenWirtschaftsgüteraufzuteilen. DieErträgedesStammrechtssindinsinngemäßer AnwendungdesAbsatzes2Satz1Nummer2periodengerecht abzugrenzen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)WerbungskostendesInvestmentfonds,diein einemunmittelbarenwirtschaftlichenzusammen wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert c) unverändert d) unverändert e)inabsatz2awirddaswort Investmentvermögens durch das Wort Investmentfonds f) unverändert 4. 3 wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b) 8bAbsatz1desKörperschaftsteuergesetzes anwendbaristoder,ungeachtetdes 8b Absatz4desKörperschaftsteuergesetzesin Verbindungmit 15Absatz1adiesesGesetzes,anwendbarwäre,sinddienachAnwendungderNummer1verbleibendenabziehbarenWerbungskostendenlaufendenEinnahmen imsinnedes 15Absatz1adiesesGesetzes inverbindungmit 8bAbsatz1desKörperhangmitEinnahmenstehen,sindbeidenjeweiligen Einnahmenabzuziehen.ZudenunmittelbarenWerbungskostengehörenauchAbsetzungenfürAbnutzungoderSubstanzverringerung,soweitdiesedie nach 7desEinkommensteuergesetzeszulässigen Beträgenichtübersteigen.DienachSatz1verbleibenden,ineinemmittelbarenwirtschaftlichenZusammenhangmitEinnahmenderin 1Absatz3 Satz3Nummer1und2genanntenArt (laufendeeinnahmen)sowiemitsonstigengewinnenundverlustenausveräußerungsgeschäftenstehendenwerbungskostensindausschließlichnachdennachfolgenden Maßgaben abziehbar: 1.DenausländischenlaufendenEinnahmenoder sonstigenausländischengewinnenundverlusten ausveräußerungsgeschäften,fürdiederbundesrepublikdeutschlandaufgrundeinesabkommenszurvermeidungderdoppelbesteuerungkein Besteuerungsrechtzusteht,sindWerbungskosten imverhältnisdesdurchschnittlichenvermögens desvorangegangenengeschäftsjahres,dasquelle dieserlaufendeneinnahmenunddiesersonstigen GewinneundVerlusteausVeräußerungsgeschäftenist,zudemdurchschnittlichenGesamtvermögendesvorangegangenenGeschäftsjahreszuzuordnen.ZurBerechnungdesdurchschnittlichen VermögenssinddiemonatlichenEndwertedes vorangegangenengeschäftsjahreszugrundezulegen. 2.BeiderErmittlungderErträge,aufdiebeimAnleger a) 3Nummer40desEinkommensteuergesetzes anwendbarist,sinddienachanwendungder Nummer1verbleibendenabziehbarenWerbungskostendenlaufendenEinnahmen,die auch 3Nummer40desEinkommensteuergesetzesunterfallen,sowiedensonstigenGewinnenimSinnedes 3Nummer40desEinkommensteuergesetzesunddensonstigen GewinnminderungenimSinnedes 3cAbsatz2desEinkommensteuergesetzesdeslaufendenGeschäftsjahresimVerhältnisdes durchschnittlichenvermögensdesvorangegangenengeschäftsjahres,dasquelledieser Einnahmenist,zudemdurchschnittlichenGesamtvermögendesvorangegangenenGeschäftsjahreszuzuordnen,dasumdasVermögenimSinnederNummer1vermindertist. Nummer1 Satz2 gilt entsprechend; b) 8bdesKörperschaftsteuergesetzesanwendbarist,sinddienachAnwendungder Nummer1verbleibendenabziehbarenWerbungskostendenlaufendenEinnahmenimSinnedes 8bAbsatz1desKörperschaftsteuergesetzesunddensonstigenGewinnenund VerlustenausVeräußerungsgeschäftenimSinnedes 8bAbsatz2und3desKörperschaftsteuergesetzesdeslaufendenGeschäftsjahres hangmiteinnahmenstehen,sindbeidenjeweiligen Einnahmenabzuziehen.ZudenunmittelbarenWerbungskostengehörenauchAbsetzungenfürAbnutzungoderSubstanzverringerung,soweitdiesedie nach 7desEinkommensteuergesetzeszulässigen Beträgenichtübersteigen.DienachSatz1verbleibenden,ineinemmittelbarenwirtschaftlichenZusammenhangmitEinnahmenderin 1Absatz3 Satz3Nummer1und2genanntenArt (laufendeeinnahmen)sowiemitsonstigengewinnenundverlustenausveräußerungsgeschäftenstehendenwerbungskostensindausschließlichnachdennachfolgenden Maßgaben abziehbar: 1. unverändert 2.BeiderErmittlungderErträge,aufdiebeimAnleger a) unverändert

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/13522 DienachSatz3zuzuordnendenWerbungskostensind innerhalbderjeweiligennummern1bis3denjeweiligenlaufendeneinnahmenoderdensonstigengewinnenundverlustenausveräußerungsgeschäften nachdemverhältnisderpositivensaldenderlaufendeneinnahmendesvorangegangenengeschäftsjahreseinerseitsundderpositivensaldendersonstigen GewinneundVerlusteausVeräußerungsgeschäften desvorangegangenengeschäftsjahresandererseits zuzuordnen.hierbeibleibengewinn-undverlustvorträgeunberücksichtigt.nachzuordnungderwerbungskostennachdensätzen1bis5erfolgteineweiterezuordnungderwerbungskostenindemverhältnisderpositivenlaufendeneinnahmendesvorangegangenengeschäftsjahreszueinanderaufdie jeweiligenlaufendeneinnahmen.denlaufenden EinnahmennachSatz3Nummer2Buchstabeb sinddiewerbungskostennachdemverhältnisdes positivensaldosderlaufendeneinnahmenim Sinnedes 15Absatz1adiesesGesetzesinVerbindungmit 8bAbsatz1desKörperschaftsteuergesetzesdesvorangegangenenGeschäftsjahres einerseitsunddespositivensaldosderlaufenden EinnahmenimSinnedes 2Absatz2Satz1diesesGesetzesdesvorangegangenenGeschäftsjahresandererseitszuzuordnen;Satz6giltentsprechend.Satz6istaufdiesonstigenGewinneundVerlusteausVeräußerungsgeschäftenentsprechendanzuwenden.BeiFehlenpositiverSaldenaufbeiden SeitenerfolgtdieZuordnungderWerbungskostenjeweilshälftigzudenlaufendenEinnahmensowiezu densonstigengewinnenundverlustenausveräußerungsgeschäften. imverhältnisdesdurchschnittlichenvermögensdesvorangegangenengeschäftsjahres, dasquellediesereinnahmenist,zudem durchschnittlichengesamtvermögendesvorangegangenengeschäftsjahreszuzuordnen, dasumdasvermögenimsinnedernummer1 vermindertist.nummer1satz2giltentsprechend. 3.DieabziehbarenWerbungskosten,dienachAnwendungderSätze1und3Nummer1und2noch nichtzugeordnetwurden,sindvondenverbleibendenlaufendeneinnahmenundsowiedenverbleibendensonstigengewinnenundverlustenaus VeräußerungsgeschäftendeslaufendenGeschäftsjahres abzuziehen. DienachSatz3zuzuordnendenWerbungskostensind innerhalbderjeweiligennummern1bis3denjeweiligenlaufendeneinnahmenoderdensonstigengewinnenundverlustenausveräußerungsgeschäften nachdemverhältnisderpositivensaldenderlaufendeneinnahmendesvorangegangenengeschäftsjahreseinerseitsundderpositivensaldendersonstigen GewinneundVerlusteausVeräußerungsgeschäften desvorangegangenengeschäftsjahresandererseits zuzuordnen.hierbeibleibengewinn-undverlustvorträgeunberücksichtigt.nachzuordnungderwerbungskostennachdensätzen1bis5erfolgteineweiterezuordnungderwerbungskostenindemverhältnisderpositivenlaufendeneinnahmendesvorangegangenengeschäftsjahreszueinanderaufdie jeweiligenlaufendeneinnahmen.satz6istaufdie sonstigengewinneundverlusteausveräußerungsgeschäftenentsprechendanzuwenden.beifehlen positiversaldenaufbeidenseitenerfolgtdiezuordnungderwerbungskostenjeweilshälftigzudenlaufendeneinnahmensowiezudensonstigengewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften. d)inabsatz4satz1wirddaswort Investmentvermögens durch das Wort Investmentfonds e)inabsatz5wirddaswort Investmentvermögens durch das Wort Investmentfonds schaftsteuergesetzes,denlaufendeneinnahmenimsinnedes 2Absatz2Satz1dieses GesetzessowiedensonstigenGewinnenund VerlustenausVeräußerungsgeschäftenimSinnedes 8bAbsatz2und3desKörperschaftsteuergesetzesdeslaufendenGeschäftsjahres imverhältnisdesvorangegangenengeschäftsjahrs,dasquellediesereinnahmenist, zudemdurchschnittlichengesamtvermögen desvorangegangenengeschäftsjahreszuzuordnen,dasumdasvermögenimsinneder Nummer1vermindertist.Nummer1Satz2 gilt entsprechend. 3. unverändert d) unverändert e) unverändert

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5. Nach 3 wird folgender 3a eingefügt: 3a Ausschüttungsreihenfolge FüreineAusschüttunggeltendieSubstanzbeträge erstnachausschüttungsämtlichererträgedeslaufendenundallervorherigengeschäftsjahrealsverwendet. 3a Ausschüttungsreihenfolge FüreineAusschüttunggeltendieErträgeundSubstanzbeträge in folgender Reihenfolge als verwendet: 1.Erträge nach a) 1Absatz3Satz2deslaufendenGeschäftsjahres, sofernfürdiesebereitsimlaufedesgeschäftsjahreseinausschüttungsbeschlussgefasstwirdund die Erträge ausgeschüttet werden, b) 1Absatz3Satz2desabgelaufenenGeschäftsjahres,soferninnerhalbvonvierMonatennach AblaufdesGeschäftsjahreseinBeschlussüberdie VerwendungderErträgedesabgelaufenenGeschäftsjahresgefasstwordenistunddieErträge ausgeschüttet werden, oder c) 1Absatz3Satz3und5ausfrüherenGeschäftsjahren, 2. andere als die in Nummer 1 genannten Erträge, 3.Substanzbeträge. WerdenfüreineAusschüttungnichtderGesamtbetrag dererträgedereinzelnennummernnachsatz1verwendet,giltfürdieausschüttungeingleichhoherprozentsatzdereinzelnenteilbeträgederjeweiligengesamtbeträgejenummeralsverwendet,esseidenn,imausschüttungsbeschlusswirdeinedavonabweichendeverwendungfestgelegt.abweichendvondensätzen1und2 kannderinvestmentfondsbeizwischenausschüttungen beschließen,dassausschüttungsgleicheerträgevorangegangenergeschäftsjahrenach 1Absatz3Satz3 und5zuerstvordeninsatz1genanntenerträgenfür diezwischenausschüttungalsverwendetgelten.einauf GrundderAbsetzungenfürAbnutzungoderSubstanzverringerungentstehenderLiquiditätsüberhangkannzusammenmitdenjeweiligenErträgennachSatz1Nummer1 bis3 ausgeschüttet werden wird wie folgt geändert: a)absatz1satz2wirddurchdiefolgendensätzeersetzt: GehörendieausgeschüttetenoderausschüttungsgleichenErträgeauseinemInvestmentanteilnichtzu deneinkünftenauskapitalvermögen,soistbeiden nachsatz1befreiteneinkünftendersteuersatzanzuwenden,dersichergibt,wennbeiderberechnung dereinkommensteuerdasnach 32adesEinkommensteuergesetzeszuversteuerndeEinkommenum dieinsatz1genannteneinkünftevermehrtodervermindertwird,wobeidiedarinenthaltenenaußerordentlicheneinkünftemiteinemfünftelzuberücksichtigensind. 32bAbsatz1Satz2desEinkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 5. Nach 3 wird folgender 3a eingefügt: 6. unverändert

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/13522 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz3wirddaswort Investmentvermögen durch das Wort Investmentfonds bb)insatz5werdendiewörter dasausschüttende ausländischeinvestmentvermögen durchdie Wörter derausschüttendeausländischeinvestmentfonds c)inabsatz4satz1werdendiewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter derinvestmentfonds 7. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter desinvestmentfonds bb)innummer1buchstabehwirddasabschließendekommadurcheinsemikolonersetztundwird Buchstabei aufgehoben. cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa)imsatzteilvorsatz2werdendiewörter von 45Abs.1, 122Abs.1oderAbs.2 desinvestmentgesetzes durchdiewörter der 101,120,135,298Absatz1Satz1 Nummer1sowie 299Absatz1Nummer3desKapitalanlagegesetzbuchs bbb)insatz3wirddaswort Investmentgesetzes durchdaswort Kapitalanlagegesetzbuchs dd)innummer4satz1wirddaswort EU-Investmentvermögen durchdaswort EU-Investmentfonds unddaswort Kapitalanlagegesellschaft durchdaswort Kapitalverwaltungsgesellschaft ee)innummer5satz1und3werdenjeweilsdie Wörter eineu-investmentvermögen durchdie Wörter eineneu-investmentfonds undwird jeweilsdaswort Kapitalanlagegesellschaft durchdaswort Kapitalverwaltungsgesellschaft b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: EineBekanntmachungzuSatz1Nummer1BuchstabecDoppelbuchstabeaaundggistnurzulässig, wenndieveröffentlichungnach 5Absatz2Satz4 erfolgt ist. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz2wirddaswort Investmentvermögens durch das Wort Investmentfonds 7. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb)innummer1buchstabecwirddoppelbuchstabemm aufgehoben. cc)innummer1buchstabedwirdindoppelbuchstabeccdieangabe Satz5 durchdie Angabe Satz4 dd) unverändert ee) unverändert ff) unverändert gg) unverändert b) unverändert c) unverändert

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bb)insatz4wirdjeweilsdaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds und werdendiewörter der 112und113desInvestmentgesetzes durchdiewörter des 225 des Kapitalanlagegesetzbuchs 8. 7 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nummer1buchstabebwerden diewörter 18Abs.1Satz2 durchdiewörter 21 Absatz1 Satz2 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Investmentvermögen durch das Wort Investmentfonds bb)indensätzen3und4wirdjeweilsdaswort Depotbank durchdaswort Verwahrstelle cc)insatz4werdendiewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter derinvestmentfonds c)inabsatz3asatz1nummer1buchstabeaundb undnummer2wirdjeweilsdaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds d) Absatz 3b wird wie folgt geändert: aa)indensätzen2und3wirdjeweilsdaswort Depotbank durchdaswort Verwahrstelle bb)indensätzen2und4werdenjeweilsdiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter des Investmentfonds cc)insatz3werdendiewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter derinvestmentfonds e)inabsatz4satz1wirddaswort Investmentvermögens durch das Wort Investmentfonds f)inabsatz5satz1werdendiewörter des 44a Absatz4unddes 44bAbsatz1Satz1 durchdie Wörter des 44a Absatz 4 und 10 Satz wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)indensätzen1und2werdenjeweilsdiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter des Investmentfonds bb)insatz2wirddaswort Investmentvermögen durch das Wort Investmentfonds b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)indensätzen1bis3werdenjeweilsdiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter des Investmentfonds bb)insatz2wirddaswort Investmentvermögen durch das Wort Investmentfonds c)inabsatz4satz1wirddaswort Investmentvermögens durch das Wort Investmentfonds 8. unverändert 9. 8 wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert c)entfällt

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/13522 d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz5werdendiewörter 18Abs.1 Satz2 durchdiewörter 21Absatz1 Satz2 bb)insatz6wirddieangabe Satz1 durchdie Angabe Satz2 e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: (8)EinInvestmentanteilgiltmitAblaufdesGeschäftsjahres,indemeinFeststellungsbescheid nach 1Absatz1dSatz1unanfechtbargeworden ist,alsveräußert.einanteilaneinerinvestitionsgesellschaftgiltzumselbenzeitpunktalsangeschafft. AlsVeräußerungserlösdesInvestmentanteilsund alsanschaffungskostendesinvestitionsgesellschaftsanteilsistderrücknahmepreisamendedes Geschäftsjahresanzusetzen,indemderFeststellungsbescheidunanfechtbargewordenist.Wird keinrücknahmepreisfestgesetzt,trittanseine StellederBörsen-oderMarktpreis.Kapitalertragsteueristnichteinzubehaltenundabzuführen.Im ÜbrigensinddievorstehendenAbsätzeanzuwenden.DiefestgesetzteSteuergiltbiszurtatsächlichenVeräußerungdesAnteilsalszinslosgestundet wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 10 Dach-Investmentfonds. b)insatz1wirddaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds undwerdendie Wörter desinvestmentvermögens durchdiewörter des Investmentfonds c)insatz2wirddaswort Ziel-Investmentvermögen durchdaswort Ziel-Investmentfonds undwerden diewörter desziel-investmentvermögens durch die Wörter des Ziel-Investmentfonds d)indensätzen1und2werdenjeweilsdiewörter desdach-investmentvermögens durchdiewörter des Dach-Investmentfonds e)insatz3werdendiewörter deskapitels2 Abschnitt1adesInvestmentgesetzes durchdie Wörter der 171bis180desKapitalanlagegesetzbuchs wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DasinländischeSondervermögengiltals ZweckvermögenimSinnedes 1Absatz1Nummer5desKörperschaftsteuergesetzesundalssonstigejuristischePersondesprivatenRechtsimSinne des 2Absatz3desGewerbesteuergesetzes.Ein inländischerinvestmentfondsinderrechtsform c) unverändert d ) unverändert 10. unverändert 11. unverändert

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode einessondervermögensodereinerinvestmentaktiengesellschaftmitveränderlichemkapitalistvon derkörperschaftsteuerunddergewerbesteuerbefreit.eininländischerinvestmentfondsinder RechtsformeineroffenenInvestmentkommanditgesellschaft ist von der Gewerbesteuer befreit. Satz 2 gilt nicht für 1.Einkünfte,diedieInvestmentaktiengesellschaft mitveränderlichemkapitaloderderenteilgesellschaftsvermögenausderverwaltungdes Vermögens erzielt, oder 2.EinkünftederInvestmentaktiengesellschaftmit veränderlichemkapitaloderderenteilgesellschaftsvermögen,dieaufunternehmensaktien entfallen,esseidenn,eswurdenach 109 Absatz1Satz1desKapitalanlagesetzbuchsauf die Begebung von Anlageaktien verzichtet. DieSätze1und2geltenauchfürInvestmentfonds im Sinne des 1 Absatz 1g Satz 2. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds,dasWort Investmentvermögens durchdaswort Investmentfonds unddaswort Depotbank durch das Wort Verwahrstelle bb)insatz2wirdjeweilsdaswort Depotbank durch das Wort Verwahrstelle cc)insatz4werdendiewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter deninvestmentfonds d)inabsatz3werdendaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds,dasWort Investmentvermögens durchdaswort Investmentfonds undwerdendiewörter nach 44des Investmentgesetzes durchdiewörter nachden 101,120und135desKapitalanlagegesetzbuchs 12.In 12Satz3wirddieAngabe 19Abs.1 durchdie Angabe 23 Absatz wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: DerFeststellungserklärungsindderJahresbericht, diebescheinigungnach 5Absatz1Satz1Nummer3,derAusschüttungsbeschlussgemäß 12und eineüberleitungsrechnung,ausderhervorgeht,wie ausderinvestmentrechtlichenrechnungslegungdie Besteuerungsgrundlagenermitteltwurden,beizufügen. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)ÖrtlichzuständigistdasFinanzamt,indessenBezirksichdieGeschäftsleitungderKapitalverwaltungsgesellschaftdesInvestmentfondsbefindet,oderindenFällendes 1Absatz2aSatz3 Nummer1Buchstabeb,indessenBezirkdie Zweigniederlassungbesteht,oderindenFällendes 12. unverändert 13. unverändert

21 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/ Absatz2aSatz3Nummer1Buchstabec,in dessenbezirksichdiegeschäftsleitungderinländischen Verwahrstelle befindet wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirdjeweilsdaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds b)inabsatz1werdendiewörter 40gdesInvestmentgesetzes durchdiewörter 189desKapitalanlagegesetzbuchs c)inabsatz2satz2werdendiewörter 40g Absatz2Satz1desInvestmentgesetzes durchdie Wörter 189Absatz2Satz1desKapitalanlagegesetzbuchs d)inabsatz4satz3werdendiewörter 40hdes Investmentgesetzes durchdiewörter 190des Kapitalanlagegesetzbuchs e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdenjeweilsnachdemwort Investmentaktiengesellschaft diewörter mit veränderlichem Kapital eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Satz1istnichtanzuwenden,wenneinSpezial-Sondervermögennach 1Absatz6und10 deskapitalanlagegesetzbuchsodereinteilinvestmentvermögeneinessolchensondervermögensodereinespezial-investmentaktiengesellschaftmitveränderlichemkapitalnach 1Absatz6inVerbindungmitKapitel1 Abschnitt4Unterabschnitt3desKapitalanlagegesetzbuchsodereinTeilgesellschaftsvermögeneinersolchenInvestmentaktiengesellschaftalsübertragenderoderaufnehmender Investmentfonds beteiligt ist. f)inabsatz8werdenjeweilshinterdemwort Investmentaktiengesellschaft diewörter mitveränderlichem Kapital eingefügt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 15 Inländische Spezial-Investmentfonds. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: BeiinländischenSondervermögenoderInvestmentaktiengesellschaftenmitveränderlichemKapital,dieaufGrundeinerschriftlichenVereinbarungmitderKapitalverwaltungsgesellschaftoderaufGrundihrerSatzung nichtmehrals100anlegeroderaktionärehaben,dienichtnatürlichepersonensind (Spezial-Investmentfonds),sind 1Absatz1d, 4 Absatz4, 5Absatz1sowiedie 6und8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden. 14. unverändert 15. unverändert

22 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bb)insatz2werdendiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter desinvestmentfonds c)folgender Absatz3 wird angefügt: (3)EinInvestmentanteilaneinemSpezial-InvestmentfondsgiltmitAblaufdesvorangegangenenGeschäftsjahresdesSpezial-Investmentfonds alsveräußert,indemderspezial-investmentfonds seineanlagebedingungeninderweiseabgeändert hat,dassdievoraussetzungendes 1Absatz1b nichtmehrerfülltsindoderindemeinwesentlicher VerstoßgegendieAnlagebestimmungendes 1 Absatz1bvorliegt.AlsVeräußerungserlösdesInvestmentanteilsundalsAnschaffungskostendes AnteilsanderInvestitionsgesellschaftistderRücknahmepreisanzusetzen.WirdkeinRücknahmepreis festgesetzt,trittanseinestellederbörsen-oder Marktpreis.Kapitalertragsteueristnichteinzubehaltenundabzuführen.DerSpezial-InvestmentfondsgiltmindestensfüreinenZeitraumvondrei Jahren als Investitionsgesellschaft. 16. Nach 15 wird folgender 15a eingefügt: 15a Offene Investmentkommanditgesellschaft (1) 15giltfüroffeneInvestmentkommanditgesellschaftenimSinnedes 1Absatz1fNummer3entsprechend. (2)DiefürdieErmittlungvonEinkünfteneinesAnlegerseinesSpezial-InvestmentfondsgeltendenRegelungensindfürdieAnlegervonoffenenInvestmentkommanditgesellschaftenentsprechendanzuwenden. FürdieBewertungeinesAnteilsaneineroffenenInvestmentkommanditgesellschaftimSinnedesAbsatzes1gilt 6Absatz1Nummer2desEinkommensteuergesetzes entsprechend. (3)DieBeteiligunganeineroffenenInvestmentkommanditgesellschaftimSinnedesAbsatzes1führtnicht zurbegründungoderanteiligenzurechnungeinerbetriebsstättedesanteilseigners.dieeinkünftederoffeneninvestmentkommanditgesellschaftimsinnedes Absatzes1geltenalsnichtgewerblich. 9Nummer2 desgewerbesteuergesetzesistaufanteileamgewinn aneineroffeneninvestmentkommanditgesellschaftim Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Spezial-Investmentvermögen durchdaswort Spezial-Investmentfonds b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: BeiausländischenAIF,derenAnteilesatzungsgemäßvonnichtmehrals100Anlegern,dienicht natürlichepersonensind,gehaltenwerden (aus- 16. Nach 15 wird folgender 15a eingefügt: 15a Offene Investmentkommanditgesellschaft (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4)WirdeinWirtschaftsgutauseinemBetriebsvermögendesAnlegersindasGesellschaftsvermögeneineroffenenInvestmentkommanditgesellschaftübertragen,istbeiderÜbertragungderTeilwert anzusetzen. 17. unverändert

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Deutscher Bundestag Drucksache 17/13036 17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und

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