Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5

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1 RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 1 Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 A. Vorüberlegungen (S. 1) - Akzessorietät des Verfahrens gegenüber der Hauptsache, d.h. Rechte aus der Hauptsache sollen vorläufig gesichert werden - Rechtswidrige VA s sind wirksam und damit vollstreckbar (Titelfunktion des VA s!), 43 II VwVfG - Rechtsschutz des Bürgers über Suspensiveffekt des 80 I VwGO wegen Art. 19 IV GG geboten, d.h. VA bleibt wirksam, ist aber nicht vollziehbar (h.m.) - kein gesonderter Ausspruch über vorläufige Vollstreckbarkeit im Tenor nötig, da Beschwerde keine aufschiebende Wirkung ( 149 I VwGO) B. Zulässigkeit des Antrags nach 80 V VwGO (S. 2) I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache, 80 V 1 VwGO - 17, 17a GVG (-), da Anhörung ( 17a II 1) nicht möglich - wenn 40 I VwGO (-), ist der Antrag im Gegensatz zur Hauptsache (dort Verweisung von Amts wegen) unzulässig II. Statthafte Antragsart, 123 V VwGO (S. 2) Antragsbegehren? 88, 122 VwGO V VwGO: 80 V, 80a VwGO vorrangig 2. Hauptsacheregel : Statthafte Klageart in der Hauptsache?

2 RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 2 Suspendierung eines VA s? Dann 80 V VwGO! 3. Sonderfälle (S. 3) a) Faktischer Vollzug der Behörde - Wortlaut des 80 V passt nicht, da aufsch. Wirkung besteht und weder angeordnet noch wiederhergestellt werden muss - aber 80 V umfasst a majore ad minus auch Feststellung, dass bereits aufschiebende Wirkung besteht b) Leistungseinstellungsbescheide wenn abschnittsweise Neugewährung: 123 I VwGO, da Verpflichtungssituation c) Ausländerrecht WS gegen Ablehnung (keine aufschiebende Wirkung, 84 I Nr. 1 AufenthG) - Ausländer begehrt Aufenthaltserlaubnis, daher eigentlich Verpflichtungssituation und 123 I VwGO - aber Sonderregelung des 81 III 1 AufenthG: Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Duldg.fiktion lebt mit WH der aufsch. Wirkung wieder auf Antrag nach 80 V vorrangig

3 RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 3 d) Vorbeugende Festellung gegen Ankündigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung: 80 V gerichtet auf Feststellung der RW der Androhung (Beispiel S. 4) e) Fahrerlaubnisrecht (S. 4) - Entziehung der Fahrerlaubnis: 80 V 1 VwGO - Vorgelagerte behördliche Verfahrenshandlungen (MPU, Drogenscreening) nicht isoliert abgreifbar, 44a VwGO III. Antragsbefugnis, 42 II VwGO analog IV. Allgemeines RSB (S. 4-5) 1. Behördlicher Aussetzungsantrag nach 80 IV einfacher als gerichtlicher Antrag nach 80 V? (-), arg. 80 VI 1 e contrario (verweist nur auf 80 II Nr. 1) 2. Vorheriger Rechtsbehelf in der Hauptsache einfacher? a) Anfechtungsklage nicht notwendig, 80 V 2 VwGO b) WS muss sofern statthaft (AGVwGO beachten) - vorher eingelegt werden, da Bezugspunkt für aufschiebende Wirkung, Wortlaut wiederherstellen, 80 V 1 (a.a.: Kopp/Schenke, 80, Rn. 139) C. Begründetheit des Antrags nach 80 V VwGO (S. 6) Frage zum Prüfungsmaßstab: Was bedeutet eigentlich summarische Prüfung?

4 RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 4 I. Begründetheit des Antrags bei faktischem Vollzug 1. Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, 80 II 1 Nr. 1 VwGO (nicht Zwangsgelder oder Kosten der EV) 2. Unaufschiebbare Maßnahmen, 80 II 1 Nr. 2 VwGO (S. 7) a) von Polizeivollzugsbeamten (nicht: Ordnungsbehörde) b) von Verkehrsschildern, 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog 3. Geschriebene Fälle Bundes- od. LandesR, 80 II 1 Nr. 3 Suspensiveffekt entfällt: DrittWS, 212a I BauGB, 126 IV BBG, 84 I AufenthG oder LandesVwVG (HH: 75 I 2) 4. Besondere Anordnung der Behörde, 80 II 1 Nr. 4 VwGO II. Begründetheit des Antrags nach 80 V 1 Var. 1 VwGO (Fälle des 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO) aufschiebende Wirkung entfällt kraft Gesetzes Anordnung der aufsch. Wirkung Prüfungsmaßstab: Abwägung öffentliches Vollzugsinteresse vs. privates Aussetzungsinteresse letzteres überwiegt bei ernstlichen Zweifeln an Rm. des VA s, 80 IV 3? summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Aussetzung der Vollziehung ist Ausnahme!) III. Begründetheit des Antrags nach 80 V 1 Var. 2 VwGO (Fall des 80 II Nr. 4 VwGO) aufschiebende Wirkung entfällt kraft behördl. Anordnung Wiederherstellung der aufsch. Wirkung (die zunächst bestand)

5 RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 5 1. Formelle Rm. der Vollziehungsanordnung a) Zuständigkeit: Ausgangs- od. Wdspr.behörde, 80 II Nr. 4 b) Keine Anhörung nach 28 I, da kein VA und 80 abschließende Regelung über formelle Voraussetzungen c) Schriftliche Begründung, 80 III 1 (strenge Anforderungen bezogen auf Einzelfall!), Ausnahme: 80 III 2 VwGO P: Nachschieben von Gründen (S. 9 f., str.) nicht zulässig, da sonst Ratio des 80 III umgangen wird VollziehungsAO daher formell rw. und Antrag begründet FolgeP: Reichweite der Stattgabe GPA: nur VollziehungsAO wird aufgehoben, Suspensiveffekt aber nicht wiederherstellen (sonst wäre Behörde an Beschluss gebunden und könnte keine neue VollziehungsAO erlassen) Antrag also i.ü. ablehnen (anders in Nds.: Behörde kann neue VollziehungsAO mit ordnungsgemäßer Begründung erlassen) 2. Eigene Interessenabwägung des Gerichts / Erfolgsaussichten in der Hauptsache D. Aufbau des Beschlusses (S. 12) I. Rubrum, II. (Sachverhalt), III. (Gründe), IV. Rbbelehrung E. Zulässigkeit des Antrags nach 123 VwGO (S. 14) I. Verwaltungsrechtsweg (wie oben), 123 II 1 VwGO II. Statthafte Antragsart, 123 V VwGO soweit nicht Suspendierung eines VA s, Hauptsacheregel

6 RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 6 differenzieren: SicherungsAO ( 123 I 1) und RegelungsAO ( 123 I 2, Unterfall: LeistungsAO, bei der teilweise Befriedigung begehrt wird) III. Antragsbefugnis, 42 II VwGO analog (S. 15) Glaubhaftmachung von AO-Anspruch und AO-Grund 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO IV. Allgemeines RSB 1. Vorheriger Aussetzungsantrag bei Behörde einfacher, da Behörde i.d.r. SV nicht kennt und sofort abhelfen könnte 2. Erledigung in der Hauptsache 123 VwGO (-) Kosten bei Zustimmung des Gegners: 161 II VwGO 3. Problem: Begehrt Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache durch Schaffung eines endgültigen Zustandes? a) Einstweiliger Rechtsschutz soll nur vorübergehenden Zustand schaffen und darf Hauptsache nicht vorwegnehmen b) Ausnahmen: Art. 19 IV GG Unzumutbarkeit und überwiegende Erfolgsaussichten V. Antrag, 81, 82 VwGO, 123 III VwGO i.v.m. 920 ZPO VI. Zuständigkeit, 123 II VwGO Anwaltsklausur: Anregung, das Vorsitzender entscheidet, 123 II 3, 80 VIII VwGO zweckmäßig (Dringlichkeit) MP: wenn Sache beim BVerwG anhängig?

7 RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 7 Gericht des ersten Rechtszuges, 123 II 2 VwGO F. Begründetheit des Antrags (S. 17) I. SicherungsAO, 123 I 1 VwGO 1. AO-Anspruch (Erfolgsaussichten in der HS?) 2. AO-Grund (Dringlichkeit) 3. Glaubhaftmachung ( 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO) von 1. und 2., d.h. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt Zugelassen sind nur präsente Beweismittel, 294 II ZPO 4. Umfang des Entscheidungsspielraums a) Bescheidungsurteil in der Hs. bei Ermessensnormen h.m.: im Rahmen von 123 I VwGO kann nicht mehr gewährt werden, als in der Hauptsache, also nur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung d. VG Tipp: In Anwaltsklausur Befristung der Entscheidung beantragen. Beispiel: Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, den Antragsteller vorläufig am Unterricht der 12. Klasse teilnehmen zu lassen (siehe auch zweites Beispiel auf S. 19). b) Vorwegnahme der Hauptsache (Ausnahme!) Es gibt keine vorläufige Baugenehmigung! Ausnahmen nur, wenn nach Art. 19 IV GG geboten 1 1 Z.B. Antrag auf Lebensunterhalt oder Erteilung einer Aussagegenehmigung zur Zeugenaussage im PUA (BVerwGE 109, 258).

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