Lösungsskizze zum Fall "Patientenparkplatz"
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- Brigitte Margarete Fuchs
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1 1 Lösungsskizze zum Fall "Patientenparkplatz" A. Zulässigkeit der Anträge I. Rechtswegeröffnung II. Statthafte Antragsart 1. Demontage des Halteverbotsschildes mit Zusatzschild 2. Aufstellen der Parkuhren 3. Wiederherstellung der bisherigen Regelung III. Antragsbefugnis 1. Demontage des Halteverbotsschildes nebst Zusatzschild und Aufstellen der Parkuhren 2. Wiederherstellung der bisherigen Regelung IV. Antragsgegner V. Beteiligten-, Prozeßfähigkeit VI. Rechtsschutzbedürfnis 1. Rechtsbehelf im Sinne des 80 I 1 VwGO 2. Keine aufschiebende Wirkung B. Objektive Antragshäufung C. Begründetheit der Anträge I. Demontage des Halteverbotschildes mit Zusatzschild 1. Ermächtigungsgrundlage a) 49 VwVfG NW b) 45 StVO 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestand (1) Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Regelung (2) Entfallen der Gründe für die ursprüngliche Regelung b) Ermessen II. Aufstellen der Parkuhren 1. Ermächtigungsgrundlage 2. formelle Rechtmäßigkeit 3. materielle Rechtmäßigkeit III. Wiederherstellen des bisherigen Regelung 1. Hoheitliches Handeln einer Behörde 2. Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers 3. Kausalität 4. Unmittelbarkeit der Folgen 5. Rechtswidrigkeit 6. Kein Ausschluß 7. Rechtsfolge Das Gericht wird den Anträgen des A stattgeben, wenn diese zulässig und begründet sind. A. Zulässigkeit der Anträge I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Sonderzuweisungen könnte der Verwaltungsrechtsweg nach der Generalklausel des 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Dann müßte es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handeln. Eine CSR, Schmidt & Partner (ÖR/Klausurnkurs/Patientenparkplatz.LÖS) Seite 1 von 9
2 2 Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist eine Norm öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet. Vorliegend streiten der Landrat und A um die Rechtmäßigkeit der Entfernung des Verkehrsschildes und dem Aufstellen der Parkuhren. Als streitentscheidende Norm kommt 45 StVO bzw. 49 VwVfG NW in Betracht. 45 StVO berechtigt und verpflichtet ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt, den Verkehr von Straßen und Straßenzügen zu regeln und ist somit öffentlich-rechtlicher Natur. Auch 49 VwVfG NW berechtigt und verpflichtet zwingend und ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt, Verwaltungsakte zu widerrufen und ist somit eine öffentlich-rechtliche Norm. Folglich ist auch die Streitigkeit öffentlich-rechtlich. Infolge der Beteiligung eines Bürgers (Arzt A) an diesem Streit ist er auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Es streiten keine Verfassungsorgane und formelles Verfassungsrecht (Voraussetzung der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit). Abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht vorhanden. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß 40 I 1 VwGO eröffnet. (Anm.: Inzwischen wird teilweise ein dreistufiger Aufbau vertreten. A. Rechtsweg B. Zulässigkeit C. Begründetheit. Dieser Aufbau wird mit dem Verweis des 173 S. 1 VwGO auf das GVG (hier 17 a II 1 GVG) begründet. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, hat das Gericht dieses auszusprechen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Ein Prozeßurteil mit der Begründung, die Klage sei mangels Rechtswegzuständigkeit unzulässig, ist demnach nicht möglich.) II. Statthafte Antragsart Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers. A begehrt ausdrücklich schnelle Hilfe durch das Verwaltungsgericht. Insofern entspricht es seinem Interesse, daß ihm vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird ( 122, 88 VwGO analog). A geht es vor allem um die Wiederaufstellung des Verkehrsschildes 286 nebst Zusatzschild Krankentransporte frei. Weiter ist sein Antrag aber so auszulegen, daß er als notwendiges Zwischenstadium die Beseitigung der Parkuhren begehrt. Fraglich ist somit, welches die statthafte Antragsart für den jeweiligen Antrag des A ist. 1. Demontage des Halteverbotsschildes mit Zusatzschild Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich nach 123 I VwGO, sofern kein Fall der 80, 80 a VwGO vorliegt ( 123 V VwGO). In einem derartigen Fall sind die 80, 80 a VwGO spezieller. In Betracht kommt zunächst ein Antrag des A nach 80 V 1 1.Fall VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Ein Antrag nach 80 V VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben wäre. Das ist wiederum der Fall, wenn es um die Beseitigung eines Verwaltungsaktes geht. Fraglich ist demnach, ob ein Verkehrszeichen einen Verwaltungsakt darstellt. Ein Verkehrsschild stellt eine Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dar, das Gebote und Verbote beinhaltet und somit auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Insofern erscheint allein das Merkmal Einzelfallregelung problematisch. Bei einer Regelung kann der geregelte Fall abstrakt oder konkret sein. Der Adressatenkreis einer Regelung kann individuell oder generell sein. Unter Zugrundelegung dieser Terminologie werden konkret-individuelle, abstrakt-individuelle und auch konkret-generelle Regelungen als Verwaltungsakte angesehen. Hierdurch erfolgt auch die Abgrenzung zur Rechtsnorm, die eine unbestimmte Zahl von Fällen und ein unbestimmte Zahl von Personen betrifft, mithin nie unter die Terminologie konkret bzw. individuell fällt. Bei einer Rechtsnorm handelt es sich folglich um abstrakt-generellen Regelungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7.Auf. 2000, 35 Rn 68). Bei Verkehrszeichen könnte es sich um konkret-generelle Regelungen, d.h. um Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen i.s.d. 35 S. 2 VwVfG NW handeln. Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlichrechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. So sind z.b. die Zeichen eines einzelnen Verkehrspolizisten sowie die Zeichen einer Verkehrsampel Allgemeinverfügungen i.s.d. 35 S Var. VwVfG NW, da sie das Verkehrsverhalten der jeweils anwesenden Verkehrsteilnehmer regeln, und zwar gegenüber jedem einzelnen gesondert. Die einzelnen Verwaltungsakte sind in diesem Fall nur in der Allgemeinverfügung gebündelt ( Sammelverwaltungsakt ). Dabei sind die betroffenen Personen im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung abschließend bestimmbar (die jeweils anwesenden Verkehrsteilnehmer). Dieses ist jedoch bei Verkehrszeichen in Form von Gebots- oder Verbotsschildern nicht der Fall. Solche Schilder werden nicht zu wiederkehrenden Zeitpunkten neu erlassen, sondern stellen dauerhafte Regelungen dar, die mit dem Aufstellen des Verkehrsschildes bis zu dessen CSR, Schmidt & Partner (ÖR/Klausurnkurs/Patientenparkplatz.LÖS) Seite 2 von 9
3 3 Demontage bestehen bleiben. Der von den Ge- oder Verboten betroffene Adressatenkreis ist im Zeitpunkt des Erlasses (Aufstellen der Schilder) nicht abschließend bestimmbar. Jedoch regeln sie die Benutzung einer Straße, also einer konkreten Sache durch die Allgemeinheit, da jeder Verkehrsteilnehmer von der Regelung betroffen sein könnte, so daß sie unter 35 S Var. VwVfG NW subsumierbar wären (Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl. 2001, 35 Rn 241; Maurer, VerwR AT 13. Aufl. 2000, 9 Rn 36; BVerwGE 59, 221 [224]; BVerwG NVwZ 1983, 610; OVG Münster NJW 1998, 329). Andererseits könnte man Verkehrsschilder auch als Rechtsverordnung einstufen. Sie regeln das Verkehrsverhalten einer unbestimmten Anzahl von Personen in einer unbestimmten Anzahl von Fällen, so daß sie an Art. 80 I GG zu messen wären (BayVGH NJW 1979, 670; Drews/Wacke/Vogel/Mertens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 360f.). Gegen diese Meinung spricht aber vor allem, daß rechtswidrige Rechtsverordnungen nicht wie Verwaltungsakte zwar wirksam aber anfechtbar, sondern nichtig sind. Die Folge wäre eine straflose Nichtbeachtung und völliges Verkehrschaos. Deshalb sieht die h.m. in einem Verkehrsschild auch eine Allgemeinverfügung i.s.d. 35 S Var. VwVfG NW. Dem Problem der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs wird dabei mit der analogen Anwendung des 80 II 1 Nr. 2 VwGO begegnet. Mithin ist der h.m. zu folgen und das Verkehrsschild 286 mit dem Zusatzschild stellt eine Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung dar. Folglich ist gegen die Demontage des Verkehrsschildes ein Antrag nach 80 V 1 1.Fall statthafte Antragsart. 2. Aufstellen der Parkuhren Weiterhin ist der Antrag des A so auszulegen, daß er sich auch gegen das Aufstellen der Parkuhren zur Wehr setzen möchte. In Betracht kommt auch hier ein Antrag des A nach 80 V 1 1.Fall VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Dann müßte in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben sein, die sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Parkuhren dienen der Überwachung der Parkzeit auf einem Parkplatz und bezwecken damit einen Fahrzeugwechsel auf der Parkfläche. Sie regeln somit die Benutzung einer Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit. Demnach stellen sie als Verkehrseinrichtung einen Verwaltungsakt im Sinne einer Allgemeinverfügung ( 35 S. 2 VwVfG NW) dar, gegen die in der Hauptsache Anfechtungsklage zu erheben ist. Folglich liegt in dem Aufstellen der Parkuhren ein separater Verwaltungsakt vor, gegen den A mit einem Antrag nach 80 V 1 1. Fall VwGO als statthafte Antragsart vorgehen kann. 3. Wiederherstellung der bisherigen Regelung Schließlich begehrt A die Wiederaufstellung des Verkehrszeichens 286 nebst Zusatzschild Krankentransporte frei. Das Wiederaufstellen des Verkehrszeichens stellt einen VA gemäß 35 S. 2 VwVfG NW dar, so daß man in der Hauptsache an eine Verpflichtungsklage denken könnte, so daß im einstweiligen Rechtsschutz ein Antrag nach 123 I VwGO statthaft wäre. Vorliegend begehrt A die Wiederaufstellung des Verkehrsschildes im Zusammenhang mit der Demontage des ursprünglichen Schildes und dem Aufstellen der Parkuhren als Annexantrag. Es liegt daher ein Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung vor, der materiell-rechtlich als Folgenbeseitigungsanspruch zu werten ist. Demnach ist ein Antrag nach 80 V 3 VwGO statthaft. Zusammenfassend liegen somit 3 Anträge des A vor. III. Antragsbefugnis A müßte analog 42 II VwGO antragsbefugt sein. Hierzu muß er substantiiert darlegen, daß zumindest die Möglichkeit einer Verletzung in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte besteht. 1. Demontage des Halteverbotsschildes nebst Zusatzschild und Aufstellen der Parkuhren Ausgehend von 45 I 1 StVO der jedenfalls auch hinsichtlich der Errichtung der Parkuhren einschlägig ist können Verkehrsteilnehmer und Anlieger sowohl gegenüber dem Erlaß als auch gegenüber der Aufhebung einer verkehrsregelnden Anordnung bei letzterer jedenfalls, wenn die aufgebobene Anordnung rechtmäßig war als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsregelung nach 45 I StVO seien nicht gegeben oder ihre Belange seien ermessensfehlerhaft mit den für die Anordnung oder dessen Aufhebung sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen abgewogen worden (BVerwGE 92, 32 [35]). Dabei sind nicht nur absolut geschützte Rechte eines betroffenen Anliegers zu beachten, sondern auch außerhalb des geschützten Kernbereichs etwa von Art. 12 und Art. 14 GG anzusiedelnde Belange in die Betrachtung einzustellen und ordnungsgemäß zu gewichten. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist A CSR, Schmidt & Partner (ÖR/Klausurnkurs/Patientenparkplatz.LÖS) Seite 3 von 9
4 4 antragsbefugt, weil zumindest die Möglichkeit besteht, daß sein Interesse an der Aufrechterhaltung von zwei Parkmöglichkeiten ausschließlich für Krankentransporte von Patienten zu seiner Praxis vom Landrat nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Schließlich besteht zumindest auch die Möglichkeit, daß A's Interessen bei Anwendung des 49 VwVfG NW nicht ausreichend im Ermessen berücksichtigt worden sind. 2. Wiederherstellung der bisherigen Regelung Für die Wiederherstellung der bisherigen Regelung kommt für A möglicherweise ein Anspruch auf Folgenbeseitigung (FBA) in Frage. Das Rechtsinstitut des FBA ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die h.m. leitet ihn aus dem status negativus der Freiheitsgrundrechte ab (BVerwG DVBl. 1971, 858 [859]; Schoch, JURA 1993, 478 [481]). Er ist ein Reaktionsanspruch, falls eine Beeinträchtigung durch das Handeln staatlicher Organe bereits eingetreten ist. Insofern ist A auch für seinen dritten Antrag antragsbefugt. IV. Antragsgegner Antragsgegner ist entsprechend 78 I Nr. 2 VwGO i.v.m. 5 II 1 AGVwGO NW jeweils der Landrat. V. Beteiligten-, Prozeßfähigkeit A ist gemäß 61 Nr Fall, 63 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig, der Landrat gemäß 61 Nr. 3, 63 Nr. 2 VwGO i.v.m. 5 I 1 AGVwGO NW. Die Prozeßfähigkeit ergibt sich für A aus 62 I 1 Nr. 1 VwGO, für den Landrat aus 62 III VwGO. VI. Rechtsschutzbedürfnis Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach 80 V 1 VwGO ist nur gegeben, wenn der Antragsteller Widerspruch erhoben hat, dieser keine aufschiebende Wirkung nach 80 I 1 VwGO hat und kein einfacherer und genauso effektiver Weg zur Erreichung des Rechtsschutzbegehrens möglich erscheint. (Anm.: Teilweise wird unter Hinweis auf 80 V 2 VwGO vertreten, daß ein Antrag nach 80 V VwGO schon vor Einlegung eines Rechtsbehelfes zur Hauptsache zulässig sei (Kopp Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, 80 Rn 139; BayVGH DVBl. 1988, 590 [591]; Zacharias, JA 2002, 345 [346]). Bei der Auffassung stellt sich aber das Problem, daß eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch nicht erhobenen Rechtsbehelfs begriffsnotwendig ausscheidet (Proppe, JA-Übbl. 1991, 102 [103]). 1. Rechtsbehelf im Sinne des 80 I 1 VwGO A hat umgehend Widerspruch erhoben. Der Anfechtungswiderspruch ist für sich gesehen der aufschiebenden Wirkung fähig, 80 I 1 VwGO. 2. Keine aufschiebende Wirkung Der Klage dürfte nicht die gesetzlich grundsätzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung des 80 I 1 VwGO zukommen. A begehrt mit seinen Anträgen nach 80 V 1 1. Fall VwGO Rechtsschutz gegen die Demontage eines Verkehrsschildes und der Aufstellung zweier Parkuhren. Nach ständiger Rechtsprechung ist 80 II 1 Nr. 2 VwGO auf verkehrsregelnde Anordnungen entsprechend anwendbar, weil sich die von Verkehrszeichen ausgehenden Gebote oder Verbote prinzipiell nicht von unaufschiebbaren Anordnungen oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten unterscheiden, an deren Stelle sie gleichsam treten (BVerwG NJW 1988, 2814; 1982, 348; 1978, 656f.). Demnach würde zumindest für das Aufstellen der Parkuhren 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Das Verkehrsschild 286 wurde aber entfernt. Fraglich ist, ob insofern 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog zur Anwendung gelangt. Dieses wird mit der Kehrseitentheorie bejaht. Der actus contrarius teilt die selbe Rechtsnatur wie der actus primus. Auch die Entfernung eines Verkehrszeichens entfaltet in gleicher Weise wie dessen Aufstellung einen regelnden Eingriff für eine Vielzahl potentieller Adressaten in die zuvor gegebene verkehrsrechtliche Situation (OVG Münster NJW 1998, 329 [329]). Mithin entfällt die aufschiebende Wirkung beider Maßnahmen nach 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog. Es ist auch kein einfacherer aber gleich effektiver Weg für A ersichtlich, sein Rechtsschutzbegehren zu verfolgen. Es liegen sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen vor. Die Anträge des A sind zulässig. B. Objektive Antragshäufung A macht mehrere Antragsbegehren in einem Verfahren geltend. Er wendet sich gegen zwei Verwaltungsakte, die vom Landrat erlassen wurden. Weiterhin begehrt er die Wiederherstellung der bisherigen Regelung. Seine Begehren richten sich gegen CSR, Schmidt & Partner (ÖR/Klausurnkurs/Patientenparkplatz.LÖS) Seite 4 von 9
5 5 denselben Beklagten, stehen in unmittelbaren Zusammenhang und dasselbe Gericht ist zuständig. Mithin können alle 3 Begehren in einem Verfahren verfolgt werden ( 44 VwGO analog). C. Begründetheit der Anträge Ein Antrag nach 80 V 1 VwGO ist begründet, soweit das Ergebnis einer Interessenabwägung ergibt, daß das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung (Aussetzungsinteresse) das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) überwiegt. Dieses beurteilt sich zunächst nach den Erfolgsaussichten einer Rechtsbehelfs gegen den in Rede stehenden Verwaltungsakt in der Hauptsache und ist dann zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn 874ff., 646; kritisch: Schoch, JURA 2002, 37 [43]). Demgegenüber ist sein Antrag auf Wiederherstellung der bisherigen Regelung nach 80 V 3 VwGO begründet, wenn dem A ein Vollzugsfolgenbeseitungsanspruch zusteht. I. Demontage des Halteverbotschildes mit Zusatzschild 1. Ermächtigungsgrundlage a) 49 VwVfG NW In Betracht kommt die Anwendung der Grundsätze über den Widerruf rechtmäßiger und begünstigender Verwaltungsakte, wenn ein Verkehrszeichen, das sich für einen Straßenanlieger begünstigend auswirkt, beseitigt werden soll. Demnach könnte ein Fall des 49 II VwVfG NW Ermächtigungsgrundlage sein. Vorschriftszeichen nach 41 StVO, etwa Halteverbote, Geschwindigkeitsbegrenzungen, zeitliche oder dauernde Verkehrsverbote für bestimmte Arten von Fahrzeugen, enthalten neben der für die Masse der Verkehrsteilnehmer geltenden Beschränkung häufig auch, wie im vorliegenden Fall, Vorteile für bestimmte Verkehrsteilnehmer. Wollte man in derartigen Fällen die Änderung oder Entfernung entsprechender Zeichen aber der Anwendung des 49 II VwVfG NW unterwerfen, könnte möglicherweise die verkehrsregelnde und lenkende und vorrangig der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichtete Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörden in unvertretbarer Weise eingeschränkt werden (so BVerwG, DÖV 1977, 105 [106]; OVG Lüneburg, Urt. v L 39/90 Juris). Eine Entscheidung ist aber entbehrlich, wenn eine speziellere Bundesnorm eingreift, denn 49 VwVfG NW steht unter dem allgemeinen Vorbehalt inhaltsgleicher oder entgegenstehender Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften des Bundes (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, 49 Rn 11). b) 45 StVO In Betracht kommt weiterhin 45 I 1 StVO. 45 I 1 StVO ermächtigt zur Anordnung von Verkehrsmaßnahmen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs. In Form des actus contrarius ist 45 I 1 StVO aber auch für die Entfernung von Straßenschildern anwendbar (so OVG Münster, NJW 1998, 329, 330; OVG Lüneburg, Urt. v L 39/90 Juris; offenlassend gegenüber 49 VwVfG: VGH Mannheim, Urt. v V 692/79 Juris). Demnach ist 45 I 1 StVO als speziellere Bundesnorm richtige Ermächtigungsgrundlage. 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden ergibt sich aus 44 I, 45 I StVO. Straßenverkehrsbehörde in NRW ist in den Landkreisen der Landrat als untere Verwaltungsbehörde ( 9 II LOG NW; Kuckuck/Werny, Straßenverkehrsrecht, 8.Aufl. 1996, 44 StVO Rn 2; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36.Aufl. 2001, 44 StVO Rn 4). b) Verfahren und Form Gemäß 28 I VwVfG NW hat die Behörde vor Erlaß eines VA, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung des A ist nicht erfolgt. Jedoch war diese auch gemäß 28 II Nr. 4 VwVfG NW entbehrlich. Sieht man in einem Verkehrsschild weiterhin einen schriftlichen VA, so ist die Begründung nach 39 I VwVfG NW gemäß 39 II Nr.5 VwVfG NW entbehrlich. Die Demontage des Verkehrsschildes nebst Zusatzschild erfolgte somit formell rechtmäßig. 3. Materielle Rechtmäßigkeit Der VA müßte auch materiell rechtmäßig sein. Dann müßten Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs entfallen CSR, Schmidt & Partner (ÖR/Klausurnkurs/Patientenparkplatz.LÖS) Seite 5 von 9
6 6 sein, die die ursprüngliche Regelung gerechtfertigt haben. a) Tatbestand (1) Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Regelung Zunächst müßte die ursprüngliche Regelung rechtmäßig gewesen sein. Gemäß 45 I 1 StVO können verkehrsregelnde Anordnungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs getroffen werden. Für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Regelung spricht, daß sie der Abwehr von Gefahren diente, die durch das auf Notrechten beruhende ( 35 StVO, 160 OWiG) Halten von Fahrzeugen in zweiter Reihe bei dem Abtransport von nicht gehfähigen Patienten verursacht werden können. Hinzu kommt, daß das Erfordernis aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs die Straßenverkehrsbehörde nicht auf Eingriffe zur Abwehr konkreter Gefahren beschränkt. Die Gründe für Verkehrsregelungen können, wie schon der Begriff Ordnung sowie die Aufzählungen möglicher Regelungsanlässe in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 1a 1d des 45 StVO veranschaulicht, vielfältig sein und entziehen sich einer abschließenden Fixierung (OVG NW, NJW 1998, 329 [330]). Daß in diesem Rahmen auch Ausnahmen von Verkehrsverboten zugunsten bestimmter Nutzerkreise nicht grundsätzlich unzulässig sind, folgt aus der in 39 II 2 6 StVO vorgesehenen Möglichkeit der Anbringung von Zusatzschildern. Dazu zählen nach dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat 1992 BAnz 1992, Nr. 66a), wie auch schon nach den entsprechenden vorangehenden Regelungen, unter anderem z.b. die Zusatzschilder Lieferverkehr frei (Zusatzzeichen 1026/35), Landwirtschaftlicher Verkehr frei (Zusatzzeichen 1026/36), Forstwirtschaftlicher Verkehr (Zusatzzeichen 1026/37) und auch das im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame Zusatzzeichen Nr. 1026/34 Krankenfahrzeuge frei. Gegen die danach grundsätzlich mögliche verkehrsrechtliche Privilegierung von Krankenfahrzeugen spricht es mangels Vergleichbarkeit auch nicht, daß Parkverbote zugunsten von Behördenfahrzeugen und konsularischen Fahrzeugen nach der Rechtsprechung des BVerwG zu 4 StVO a.f. unzulässig sind (BVerwG, NJW 1967, 1627 [1629]; NJW 1973, 71; a.a. BayOLG, NJW 1966, 682f.; für die Zulässigkeit von Parkverboten zugunsten von Polizeifahrzeugen dagegen BVerwG 37, 126ff.). Entsprechendes gilt für das einen gegenüber Krankenfahrzeugen weitergehenden Kreis von Verkehrsteilnehmern erfassende Zusatzschild Krankentransporte frei, dessen Nichterwähnung im VzKat zu keiner anderen Bewertung führt. Die StVO enthält keine abschließende Aufzählung zulässiger Zusatzschilder. Daß ein Zusatzschild mit dem hier gegebenen Inhalt im VzKat nicht aufgeführt ist, ist deshalb rechtlich ohne Belang (BGH, NJW 1978, 652; BayOLG, VRS 61 [1981], 157). Demnach war das ursprünglich Schild rechtmäßig aufgestellt. (2) Entfallen der Gründe für die ursprüngliche Regelung Die Gründe, die die ursprüngliche Regelung gerechtfertigt haben, müßten entfallen sein. A betreibt aber weiterhin seine Praxis in Coesfeld. Aufgrund der Fachrichtung des A werden auch in Zukunft viele seiner Patienten nicht gehfähig die Praxis verlassen und entsprechend mit dem PKW abgeholt werden müssen. Die Praxis liegt an einer vielbefahrenen Durchgangsstraße in Coesfeld, so daß ein Parken in zweiter Reihe den Verkehr weiterhin durchaus gefährden würde. Die Gründe, die das Aufstellen damals gerechtfertigt haben sind somit nicht entfallen, so daß das Schild nicht entfernt werden durfte und der VA bereits auf diesem Grunde rechtswidrig ist. b) Ermessen Der VA könnte aber aus einem weiteren Grund rechtswidrig sein. Der Landrat könnte nämlich zudem sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben. Ein Ermessensfehler liegt unter anderem dann vor, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung von unzutreffenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen ist (Kopp/Ramsauer, VwGO, 7. Aufl. 2000, 40 Rn 31 m.w.n.). Wie bereits oben festgestellt, ist eine Privilegierung einzelner Verkehrsteilnehmer im Rahmen der StVO zulässig. Der Landrat war aber der Ansicht, daß die Schilder eine unzulässige Privilegierung einzelner Verkehrsteilnehmer darstellen würden und bereits der Tatbestand des 45 I 1 StVO dem entgegenstehen würde. Mithin seien sie umgehend zu entfernen gewesen. Er ist somit von unzutreffenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen. Folglich hat er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt und der VA ist auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Zusammenfassend ist der VA zur Entfernung des Verkehrsschildes mit dem Zusatzzeichen materiell rechtswidrig, so daß das private Aussetzungsinteresse überwiegt und der erste Antrag nach 80 V 1 VwGO begründet ist. CSR, Schmidt & Partner (ÖR/Klausurnkurs/Patientenparkplatz.LÖS) Seite 6 von 9
7 7 II. Aufstellen der Parkuhren 1. Ermächtigungsgrundlage Als Ermächtigungsgrundlage kommt nur 45 I 1 StVO in Frage. 2. formelle Rechtmäßigkeit Zur formellen Rechtmäßigkeit ergeben sich keine Änderungen gegenüber der Demontage des Verkehrsschildes mit Zusatzzeichen. Der VA ist formell rechtmäßig erlassen worden. 3. materielle Rechtmäßigkeit Der VA müßte auch materiell rechtmäßig sein. a) Tatbestand Gemäß 45 I 1 StVO können verkehrsregelnde Anordnungen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs getroffen werden. Zum Schutze des knappen Kollektivguts Parkraum ist es durchaus legitim, Parkuhren aufzustellen, um so verschiedenen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit zum Parken zu gewährleisten. b) Ermessen Jedoch muß diese Maßnahme auch ermessensfehlerfrei vorgenommen worden sein. Die verkehrsregelnde Anordnung zur Errichtung der beiden Parkuhren auf den entsprechenden Parkflächen knüpfte aber an die Aufhebung der bestehenden Verkehrsregelung an. Der Landrat ist dabei von unzutreffenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen (s.o.). Damit ist aber auch das nachfolgende Aufstellen der Parkuhren ermessensfehlerhaft erfolgt. Somit ist der VA rechtswidrig ergangen. Das Aufstellen der Parkuhren war rechtswidrig, so daß der entsprechende Antrag nach 80 V 1 VwGO erfolgreich sein wird. Die Demontage des Verkehrsschildes mit Zusatzzeichen und das Aufstellen der Parkuhren ist offensichtlich rechtswidrig erfolgt, so daß A im Hauptsacheverfahren obsiegen würde. Mithin sind auch seine Anträge nach 80 V 1 VwGO begründet. Das Gericht wird die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anordnen. III. Wiederherstellen des bisherigen Regelung Weiterhin möchte A aber die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erreichen. Da die Behörde aber bereits die Verkehrszeichen ausgetauscht hat, kann er sein Ziel allein mit einem Antrag nach 80 V 1 VwGO nicht erreichen. Dem Antrag auch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach 80 V 3 VwGO wird das Gericht entsprechen, wenn dem A ein Folgenbeseitungsanspruch (FBA) zusteht. 1. Hoheitliches Handeln einer Behörde Das Aufstellen eines Verkehrsschildes stellt einen VA im Sinne einer Allgemeinverfügung dar, der vom Landrat als Straßenverkehrsbehörde angeordnet wird. 2. Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers Indem der Landrat die bisherige rechtmäßige Lage recht swidrig verändert hat, ist A als Anlieger in seinem subjektivöffentlichen Recht aus 45 I StVO verletzt worden. Seine Belange sind ermessensfehlerhaft mit denen für die Anordnung oder die Aufhebung sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen abgewogen worden. 3. Kausalität Die Beeinträchtigung des A ist auch adäquat kausal auf das Verhalten des Landrats zurückzuführen. 4. Unmittelbarkeit der Folgen Der FBA erfaßt nicht alle rechtswidrigen Auswirkungen des Verwaltungshandelns. Anerkannt ist, daß nur die Beseitigung der unmittelbaren Folgen des hoheitlichen Handelns begehrt werden kann (BVerwG 69, 366 [372]; Kraft, BayVBl. 1992, 456 [459]). Vorliegend ist aber gerade unmittelbare Folge des Handelns des Landrats, daß das ursprünglich rechtmäßig vorhandene Verkehrsschild, dessen Wiederaufstellung der A begehrt, rechtswidrig demontiert und durch die Parkuhren ausgetauscht worden ist. CSR, Schmidt & Partner (ÖR/Klausurnkurs/Patientenparkplatz.LÖS) Seite 7 von 9
8 8 5. Rechtswidrigkeit Die Verwaltungsakte waren rechtswidrig (s.o.), so daß auch keine Duldungspflicht des A besteht. 6. Kein Ausschluß Schließlich dürfte kein Ausschlußgrund vorhanden sein. Dieses ist dann der Fall, wenn die Wiederherstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder für die Verwaltung unzumutbar ist. Wie oben festgestellt, war gerade die ursprüngliche Regelung rechtmäßig. Insofern ist der Verwaltung die Wiederherstellung auch rechtlich möglich. Weitere Gründe, die zum Ausschluß führen könnten, sind nicht ersichtlich. 7. Rechtsfolge Die Demontage des Verkehrsschildes nebst Zusatzschild sowie das Aufstellen der Parkuhren sind als Verwaltungsakte bereits vollzogen worden. Dieses geschah auch vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen der Anträge des A auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Wie oben bereits geprüft, waren die Maßnahmen des Landrats rechtswidrig und die Anträge des A nach 80 V 1 StVO begründet, so daß die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird. Damit ist auch der Antrag des A nach 80 V 3 VwGO begründet. Weiter ist aber zu beachten, daß es sich bei der Anordnung nach 80 V 3 VwGO grundsätzlich nur um eine vorläufige Regelung handelt. Im vorliegenden Fall könnte es somit möglicherweise zu einer Vorwegnahme der Hauptsache kommen. Hierbei würde man aber den Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes verkennen. Der vorläufige Rechtsschutz gewährt gerade nur eine vorläufige Regelung, d.h. es wird nur einstweilen nach dem Antrag des A entschieden. Eine endgültige Entscheidung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Mithin liegt keine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Das Gericht wird somit die aufschiebende Wirkung sowie die Aufhebung die Vollziehung anordnen und mithin allen Anträgen des A stattgeben. Rechtsprechung: - OVG Münster, NJW 1998, BVerwG, DÖV 1977, 105 Literatur: - Schoch, JURA 2001, 671; 2002, 37 - Zacharias, JA 2002, 345 CSR, Schmidt & Partner (ÖR/Klausurnkurs/Patientenparkplatz.LÖS) Seite 8 von 9
9 9 Bewertungsbogen A. Zulässigkeit der Anträge... O I. Rechtswegeröffnung... O II. Statthafte Antragsart... O 1. Demontage des Halteverbotsschildes mit Zusatzschild... O 2. Aufstellen der Parkuhren... O 3. Wiederherstellung der bisherigen Regelung... O III. Antragsbefugnis... O 1. Demontage des Halteverbotsschildes nebst Zusatzschild und Aufstellen der Parkuhren... O 2. Wiederherstellung der bisherigen Regelung... O IV. Antragsgegner... O V. Beteiligten-, Prozeßfähigkeit... O VI. Rechtsschutzbedürfnis... O 1. Rechtsbehelf im Sinne des 80 I 1 VwGO... O 2. Keine aufschiebende Wirkung... O B. Objektive Antragshäufung... O C. Begründetheit der Anträge... O I. Demontage des Halteverbotschildes mit Zusatzschild... O 1. Ermächtigungsgrundlage... O a) 49 VwVfG NW... O b) 45 StVO... O 2. Formelle Rechtmäßigkeit... O a) Zuständigkeit... O b) Verfahren und Form... O 3. Materielle Rechtmäßigkeit... O a) Tatbestand... O (1) Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Regelung... O (2) Entfallen der Gründe für die ursprüngliche Regelung... O b) Ermessen... O II. Aufstellen der Parkuhren... O 1. Ermächtigungsgrundlage... O 2. formelle Rechtmäßigkeit... O 3. materielle Rechtmäßigkeit... O a) Tatbestand... O b) Ermessen... O III. Wiederherstellen des bisherigen Regelung... O 1. Hoheitliches Handeln einer Behörde... O 2. Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers... O 3. Kausalität... O 4. Unmittelbarkeit der Folgen... O 5. Rechtswidrigkeit... O 6. Kein Ausschluß... O 7. Rechtsfolge... O Aufbau/Systematik Gutachtentechnik/ Subsumtion Stil CSR, Schmidt & Partner (ÖR/Klausurnkurs/Patientenparkplatz.LÖS) Seite 9 von 9
10 10 Standort: Klausurenkurs/ÖR Gesamtnote: CSR, Schmidt & Partner (ÖR/Klausurnkurs/Patientenparkplatz.LÖS) Seite 10 von 9
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