H U M B O L D T - U N I V E R S I T Ä T Z U B E R L I N

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1 Vorlesung Europäisches Gesellschaftsrecht vom I. Einordnung in Gliederung: 2. TEIL: ERRICHTUNG UND LAUFENDES GESCHÄFT 2. Kapitel: Wirksamkeit und Wirkung nach außen 10 Beschränkte Haftung (2. und 12. RL) V II. Das Bezugsrecht und der Bezugsrechtsausschluss (Art. 29) Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen Richtlinie 77/91/EWG - Art. 29 I (Bezugsrecht) - Bezugsrechtsausschluss mit Begründung* Deutsches Recht ff. AktG (Bezugsrecht) - Bezugsrechtsausschluss mit inhaltlicher Prüfung Kapitalerhöhung gegen Sacheinlangen - Kein Bezugsrecht ff. AktG (Bezugsrecht) - Bezugsrechtsausschluss mit Missbrauchsprüfung Ziele: - Verwässerung vorbeugen - Quote der Aktionäre erhalten (Machtposition erhalten) Bewertung des Unternehmens + HV-Beschluss (Art. 40) + Sacheinlagenprüfung Bezugsrecht (als zwar absoluter Schutz, jedoch verbunden mit Nachschussobliegenheit) * - für den Bezugsrechtsausschluss muss die Begründung gerichtlich überprüfbar sein - europäisches Recht: lieber Publizität als Gerichte ( Sunlight is the best disinfectant, U.S. Supreme Court Justice Louis Brandeis, regarding to the benefits of transparency) Aufdecken genügt also nach europäischem Recht - Anleger = potenzieller Anleger auch erfasst - Aktionär = Anleger ist schon in der Gesellschaft 1

2 AG 1000 Aktionäre - bei Aktien zu je 1000 Nennbetrag = Einlagen i.h.v über 2 Jahre entsteht ein gewisser Unternehmenswert (Goodwill) - bei Kapitalerhöhung und der Schaffung von Aktien zu insgesamt : entsprechen: 500 Aktien zu je 1000,- Um den über die Jahre entstandenen Goodwill abzubilden und entsprechend einzupreisen, werden die neuen Aktien nicht zu je 1000, sondern zu Agio (Aufgeld) ausgegeben o für die Bewertung: HV-Beschluss o Due Diligence o Gründungsprüfung bei Sacheinlagen - Deutsches Recht ist sehr schutzintensiv - Betroffen ist regelmäßig der Minderheitsaktionär, der die Mehrheitsentscheidungen mittragen muss - in Deutschland ist die Aufteilung des Anlegerpublikums in Groß- und Minderheitsaktionäre die häufigste Aktionärsstruktur (deswegen: Minderheitenschutz so stark ausgebaut) - Gegenbsp.: England o Häufig Interessenkonflikte zwischen dem Management und dem Publikum (Anteilseigner, die aus vielen Minderheitsaktionären bestehen) o In Deutschland beschäftigt sich die Rspr. eher mit dem Verhältnis der Aktionäre unter einander Exkurs: Wie wirken Regeln zur Informationsverteilung Bsp.: Unternehmen (im Streubesitz) mit 1000 Aktionären - Information kostet einen Einzel-Aktionär 500,- - Der Gesellschaft bringt das einen Wert von 1000,- - Ertrag für den Aktionär = 1/1000 = 1-1:500 lohnt sich aber nicht Rationale Ignoranz bei einem Anlegerpublikum, dass aus Minderheitsaktionären besteht, hat die Verwaltung mehr Macht; die Kontrolle durch viele kleine Aktionäre ist eher schwach ausgeprägt ist hingegen ein Mehrheitsaktionär vorhanden, wird die Macht des Vorstands - jedenfalls faktisch - begrenzt 2

3 III. Zur 11. und 12. Richtlinie 11. RL: - Zweigniederlassungsrichtlinie - Erfasst werden unselbstständige Zweigniederlassungen - Zweigniederlassungen sind auch im Register desjenigen Landes einzutragen, in dem sie agieren 12. RL: 89/667/EWG - Für die Ein-Mann-GmbH entwickelte sich die GmbH als Rechtsform und als die kleine Kapitalgesellschaft - GmbH-Rechts ist weitestgehend dispositiv - GmbH-Geschäftsführer sind weisungsgebunden ggü. der Gesellschafterversammlung (vgl. im Gegensatz dazu 76 AktG) - In vielen Rechtsordnungen waren zur Gründung mehrere Gesellschafter vorausgesetzt - Bei der GmbH haftet das Gesellschaftsvermögen (= dasjenige Vermögen der Gesellschaft, das rechtliche getrennt vom Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter existiert) RL sagt, dass jede europäische Rechtsordnung es zulassen muss auch nur mit einer Person eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen (Mittelstandsförderung) Auswirkungen a) Grundsatz: KapGes haften nur mit dem Gesellschaftsvermögen - Es gibt allerdings Ausnahmen (Durchgriffshaftung) - Da diese jedoch in vielen Rechtsordnungen ganz unterschiedlich waren, wollte der europäische Gesetzgeber hier nicht harmonisierend eingreifen b) 2 Dinge wurden nicht geregelt - Teilweise wurde die Ein-Mann-AG nicht geregelt mit der Begründung, dass ein Instrument zur Mittelstandsförderung genügt - Wenn ein Land allerdings erst einmal diese AG-Form zugelassen hat, muss es auch ausländische 1-Mann-AG s zulassen, dann gilt die 12. RL (Art. 6) c) Sonst geregelt: - Alle Beschlüsse der Gesellschafter und/oder Geschäftsführer müssen akribisch dokumentiert werden; üblicherweise sind bei mehreren Gesellschaftern die entsprechenden Kommunikationsströme vorhanden mithilfe derer sich eine Dokumentation ggf. einfach verfolgen lässt bei nur einem Gesellschafter/Geschäftsführer ist das nicht so) - Ausnahmen: Art. 2 II der 12. RL 3

4 2. großer Block der Vorlesung IV. Einordnung in Gliederung: 2. TEIL: ERRICHTUNG UND LAUFENDES GESCHÄFT 3. Kapitel: Struktur und Gesellschafterrechte in der AG 13 Verwaltungs- und Vermögensrechte der Gesellschafter Aktionärsrechte RL Entscheidungsabläufe in der Gesellschaft (3 unharmonisierte Bereiche) - Teil 1: Kräfteverhältnisse der Organe zu- und untereinander Corporate Governance - Teil 2 : Aktionärsrechte / Entscheidungsmacht (vgl. die nie verabschiedete 5. RL) (die sog. Strukturrichtlinie scheiterte an ihrer Ausführlichkeit und daran, dass keine Einigkeit über die Implementierung der Arbeitnehmermitbestimmung gefunden werden konnte) - Teil 3: Entscheidungen in der AG insgesamt Seit 2007: Aktionärsrechte-RL (innere Struktur geregelt) Art. 1 Abs. 1 der Aktionärs-RL: Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie legt die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. - Relativ späte Harmonisierung - Gewisse Rechtswahlmöglichkeiten - Aktionäre entscheiden selbst über das Schicksal der Gesellschaft und haben die Folgen zu tragen 4

5 V. Struktur der AG insgesamt 1) Organe der AG - Allen Aktienrechten ist das Gesellschafter-Organ Hauptversammlung gemein - Leichte Unterschiede gibt es beim Leitungsorgan entweder Board (of directors) mit CEO (Chief Executive Officer) oder PDG (président directeur générale) und outside directors als Kontrollorgan oder Vorstand und Aufsichtsrat als Kontrollorgan 2) Welche Rechte haben die Organe? 3) Ist in den Organen nur das Kapital vertreten oder auch die Arbeitnehmer? Haben Sie einen Fehler entdeckt? Hinweise auf Fehler und Verbesserungs-vorschläge erbitte ich an folgende Adresse: sebastian.uhlig@rewi.hu-berlin.de Vielen Dank! 5

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