Neues aus dem EU-Kartellrecht - wettbewerbsrechtliche Aspekte bei gemeinsamen Werbeaktionen in Verbundgruppen

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1 Der Vorrang des europäischen Wettbewerbsrechts, Artikel 3 VO 1/2003 Wettbewerbsbeschränkungen werden nach europäischem und nationalem Recht beurteilt. Nationales Recht kann die Verbundgruppen weder besser noch schlechter stellen. Einzige Voraussetzung: Europabezug. Dieser ist bei den Verbundgruppen in der Regel immer gegeben. 1 1

2 Artikel 81 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen, Kartellverbot (nahezu wortgleich mit 1 GWB) Vereinbarungen, Beschlüsse, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. 2 2

3 Legalausnahme, Artikel 81 Abs. 3, 2 GWB Vom Verbot des 1 freigestellt, sind Vereinbarungen..., die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen 1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder 2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Weder nach europäischem noch nach nationalem Recht gibt es ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Legalausnahme. Jedes Unternehmen hat die Voraussetzungen der Legalausnahme eigenständig zu prüfen. Rechtssicherheit ist nur in begrenztem Umfange von den Kartellbehörden durch entsprechende Aussagen oder durch Gruppenfreistellungsverordnung erreichbar. Erläuterungen sind in den Leitlinien für horizontale und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen enthalten. Diese binden jedoch allenfalls die Kommission. 3 3

4 Durch die 7. Kartellnovelle sind alle Sonderkartelle, wie Konditionenkartelle, das Mittelstandskartell des 4 Abs. 2 GWB, die Mittelstandsempfehlung und die Regelung für Vertikalverträge weggefallen. Damit ist auch die Anmeldeverpflichtung für Mittelstandskartelle, also Verbundgruppen entfallen. Kartellverbot enthält kein Empfehlungsverbot mehr. Es gibt demzufolge auch keine Freistellung für Herstellerpreisempfehlungen oder parallel dazu für die Verbundgruppen der Mittelstandsempfehlung. Preisempfehlungen der Hersteller oder der Verbundgruppen sind daher grundsätzlich erlaubt. 4 4

5 Zur Erinnerung: Die Mittelstandsempfehlung erlaubte unverbindliche Preisempfehlungen sog. Mittelstandsvereinigungen, die dazu dienten, die Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten gegenüber Großbetrieben zu verbessern und gegenüber dem Empfehlungsempfänger ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet und die zu ihrer Durchsetzung keiner wirtschaftlichen gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wurde; 22 alt GWB Preisempfehlungen von Unternehmervereinigungen auf horizontaler Ebene, sind grundsätzlich Kartellabsprachen gleichzusetzen, da sie in der Regel den Wettbewerb zwischen den Unternehmen verhindern. Vertikale Preisempfehlungen unterliegen dem Kartellverbot, wenn sie weitestgehend von den Empfehlungsempfängern befolgt werden. Sie stellen dann bereits ein abgestimmtes Verhalten und damit eine Absprache der Empfehlungsempfänger untereinander dar. 5 5

6 Die Gruppenfreistellungsverordnung vertikal stellt in Artikel 4 a Preisempfehlungen oder vom Lieferanten festgelegte Höchstverkaufspreise vom Kartellverbot frei, sofern sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eine der Vertragsgrundlage tatsächlich Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken. 6 6

7 Preisempfehlungen des Lieferanten UVP Soweit die Preisempfehlungen des Lieferanten weder die ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmung der Abnehmer finden, stellen sie eine einseitige (vertikale) Maßnahme dar und fallen nicht unter Artikel 81 Abs. 1 EGV. (vgl. Artikel 4, Buchstabe a) GVO vertikal) 7 7

8 Preisempfehlungen der Verbundgruppen an die Anschlusshäuser stellen nur dann eine horizontale Kartellmaßnahme dar, wenn ein nachweisbarer Rückschluss auf eine entsprechende Willensübereinstimmung zwischen Verbundgruppe und Mitglied möglich ist. 8 8

9 Legalausnahme für Preisbindungen Preisbindungen, d. h. von der Verbundgruppe festgelegte, für die Anschlusshäuser verbindliche Verkaufspreise sind bei gemeinsamen Vermarktungsaktivitäten unverzichtbar. Preisbindungen fallen zwar unter den insbesondere -Verbotskatalog des Art. 81 Abs. 1 EGV. Sind aber gleichwohl grundsätzlich gemäß Art. 81 Abs. 3 EGV freistellungsfähig. 9 9

10 Preisbindungen fallen unter die Legalausnahme, wenn die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 ( 2 GWB) erfüllt sind. Dies sind im Einzelnen: angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstandenen Gewinn Verbesserung der Warenerzeugung oder verteilung Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts, ohne dass den beteiligten Unternehmen - Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder - Möglichkeiten eröffnet werden für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten 10 10

11 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nur für den Einzelfall, d. h. für die Branche aufgrund der Situation der Anschlusshäuser einer Verbundgruppe in einem bestimmten Markt festgestellt werden. Marketingveranstaltungen gemeinsamer Werbung zu einheitlichen Preisen im preisaggressiven wettbewerblichen Umfeld sind notwendig, um das Image einer Gruppe als leistungsstarke Handelsunternehmen zu festigen. Die langfristige Existenz der Anschlusshäuser ist von entsprechenden Vermarktungsaktivitäten abhängig. Dadurch werden mittelständische Fachhandelsbetriebe im Markt erhalten. Dies wiederum fördert den Wettbewerb, auch den Preiswettbewerb. Der Verbraucher erhält Nutzen in flächendeckender Warenversorgung, qualifizierten Beratungsund Serviceleistungen und Produktvielfalt. Langfristiger Wettbewerb, der insgesamt ein akzeptables Preis-/Leistungsverhältnis gewährleistet, bleibt erhalten

12 Die Alternative hierzu wäre: Ausscheiden mittelständischer Handelsbetriebe Fortschreiten der Konzentration auf Großunternehmen mit wenigeren Standorten Konzentration auf wenige Industrie- und Handelsmarken Abnahme von Beratungs- und Serviceleistungen Langfristig steigendes Preisniveau im hochkonzentrativen oligopolistischen Markt Verödung der Innenstädte Negative Auswirkung auf Beschäftigung und Ausbildung 12 12

13 Fazit: Preisbindung der Anschlusshäuser durch die Verbundgruppe ist im Rahmen der Legalausnahme Art. 81 Abs. 3 EGV grundsätzlich möglich. Im Einzelfall ist die Notwendigkeit der Preisbindung, deren Beschränkungsumfang auf gemeinsame Werbemaßnahmen in Abhängigkeit der bestimmten Wettbewerbssituation in den Branchen festzustellen

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