DHK INFORMIERT. Österreichische Verpackungsverordnung. DHK informiert. Stand : 23. April 2014 AUSGABE APRIL 2014

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1 DHK INFORMIERT AUSGABE APRIL 2014 Stand : 23. April 2014 DHK informiert Österreichische Verpackungsverordnung

2 Die österreichische Verpackungsverordnung Die zurzeit bestehende österreichische Verpackungsverordnung soll mit der AWG-Novelle Verpackung, geändert werden 1. Vorerst allerdings behält die Verpackungsverordnung in der Fassung vom weiterhin Gültigkeit. Durch diese Verordnung sollen Verpackungsabfälle möglichst vermieden werden bzw. nicht vermeidbare Verpackungen gesammelt und einer Wiederverwertung oder dem Recycling zugeführt werden. 1. Verpflichtete nach der aktuellen Verpackungsverordnung Doch sind Sie als deutscher oder österreichischer Unternehmer von dieser Verordnung betroffen? Dieser Verordnung unterliegen ausschließlich: Hersteller in Österreich, d.h. wer Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt; Importeure in Österreich, d.h. wer Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen importiert; Abpacker in Österreich, d.h. wer Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben; Vertreiber in Österreich, d.h. wer Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, Waren oder Güter in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt oder österreichische Letztverbraucher, die Verpackungen sowie verpackte Waren oder Güter zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwerben oder importieren. Ausgenommen sind daher Transporteure (beauftragte Speditions- und Transportunternehmen, Vermittler von Warenhandelsgeschäften (sogenannte Handelsagenten) und Verpackungen, die für die Ausfuhr, d.h. den Export aus Österreich bestimmt sind. Zudem sind von der geltenden Verpackungsverordnung ausländische Unternehmen ausgenommen. Daher können in Deutschland ansässige Unternehmer bislang nicht von der österreichischen Verpackungsverordnung in die Pflicht genommen werden. Praxistipp In der Praxis besteht allerdings die Möglichkeit, dass ausländische Unternehmen freiwillig an einem österreichischen Sammelsystem teilnehmen. 1 Wir werden Sie zu gegebener Zeit über die Änderungen der Verpackungsverordnung weiter informieren. Copyright DHK 2014 Seite 1

3 2. Verpackungen Welche Verpackungen werden von der Verpackungsverordnung umfasst? Unter Verpackungen werden Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten sowie Erzeugnisse aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden verstanden. Praxistipp Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen Pflichten der Inverkehrsetzer Jeder österreichische Hersteller, Vertreiber oder Importeur, der Verpackungsmaterial in Verkehr setzt, hat dieses unentgeltlich zurückzunehmen und diese sodann der Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen. Hierbei bestehen folgende Möglichkeiten um diesen Verpflichtungen nachzukommen: Sammel- und Verwertungssystem Inverkehrsetzer können einen Vertrag mit einem anerkannten Sammel- und Verwertungssystem schließen. Dieses übernimmt dabei gegen Entgelt die meisten der nach der Verpackungsverordnung bestehenden Verpflichtungen. Das Sammel- und Verwertungssystem führt den Nachweis gegenüber dem zuständigen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und übernimmt die Sammlung und Verwertung der Verpackungen. Der Unternehmer ist allerdings zur Übermittlung der Mengen der in Verkehr gesetzten Verpackungen an das Sammel- und Verwertungssystem sowie zur Erstellung der jährlichen, sogenannten Entpflichtungserklärung gegenüber den Kunden verpflichtet. Selbsterfüllervariante Hierbei müssen Inverkehrsetzer selbst für die Sammlung und Verwertung des Verpackungsmaterials sorgen. Es müssen Maßnahmen für die Rücknahme der vom Unternehmer in Verkehr gebrachten Verpackungen getroffen und Aufzeichnungen darüber geführt werden. Bei sämtlichen im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht nachweislich wiederverwendet, zurückgenommen und verwertet werden müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere durch einen entsprechenden Vermerk auf der Verpackung, so dass die Letztverbraucher der Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden. Desweiteren müssen entsprechende Nachweise über Sammel- und Verwertungsquoten geführt werden. Diese müssen dann zusammengefasst bis zum eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem zuständigen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unaufgefordert gemeldet werden. 2 Eine exakte Abgrenzungsliste hinsichtlich der Verpackung finden Sie auf der Internetseite des Lebensministeriums unter Abfall und Resourcenmanagement, Verpackungen, Einstufungen von Verpackungen. Copyright DHK 2014 Seite 2

4 Wurden dabei die Sammel- und Verwertungsziele nicht erreicht, so ist eine sogenannte Komplementärmengenlizenzierung vorzunehmen. Im Rahmen dessen sind die fehlenden Mengen zur Zielerreichung bei einem anerkannten Sammel- und Verwertungssystem zu lizensieren. Wurde die Meldung beim zuständigen Bundesministerium jedoch nicht rechtzeitig durchgeführt, so ist es nicht mehr möglich, die in Verkehr gebrachten Verpackungen rückwirkend zu lizenzieren. In diesem Falle können seitens der Behörden Verwaltungsstrafen verhängt werden. Praxistipp Die Selbsterfüllervariante ist mit erheblichem Aufwand verbunden und eignet sich daher meist nur, wenn ein geringer Kundenkreis und ein ständiger Kontakt bestehen. Entpflichtung durch die Vorlieferanten oder Kunden Hat bereits der Vorlieferant oder Kunde das Verpackungsmaterial bei einem Sammel- oder Verwertungssystem entpflichtet, ist es für den Inverkehrsetzer nicht mehr erforderlich, die Pflichten der Verordnung nochmals zu erfüllen. Allerdings muss er sich jährlich von dem Vorlieferanten/Kunden schriftlich bestätigen lassen, dass dieser die Verpackungen entpflichtet hat. Ausreichend ist es insoweit, wenn diese so genannte Entpflichtungserklärung bereits auf den Rechnungen oder Lieferscheinen aufgedruckt ist oder die Erklärung Gegenstand eines gesonderten Schreibens ist. Da die zugeteilte Lizenznummer keine Aussage zulässt, ob tatsächlich alle Verpackungen entpflichtet sind, reicht eine alleinige Angabe dieser Nummer nicht aus. Diese Erklärung hat der Inverkehrsetzer an seine eigenen Kunden bzw. die nachfolgenden Wirtschaftsstufen weiterzugeben. Ausreichend ist es, wenn der Name des Sammel- und Verwertungssystems angegeben wird, bei dem das Verpackungsmaterial entpflichtet wurde. Praxistipp - Formulierungsbeispiel "Alle von uns gelieferten Verpackungen sind beim Sammelsystem "(Name des Sammelsystems)" lizenziert." (Für die Bestätigung durch den Vorlieferanten) "Alle von uns gelieferten Verpackungen sind von unserem Vorlieferanten beim Sam-melsystem "(Name des Sammelsystems)" entpflichtet." (Für die Bestätigung durch den Inverkehrbringer) Die Inverkehrsetzer haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Ausnahmen für Kleinstabgeber 3 Für Kleinstabgeber bestehen einige Ausnahmen, beispielsweise sind diese von der aktiven Meldepflicht, der tatsächlichen Erreichung des Rücklaufs, der Nachweisführung, der Komplementärmengenlizenzierung und der Information des Letztverbrauchers über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten befreit. 3 Die Ausnahmen für Kleinstabgeber und die erforderlichen Voraussetzungen finden Sie in 5 der geltenden Verpackungsverordnung. Copyright DHK 2014 Seite 3

5 Allerdings ist auch der Kleinstabgeber zur Rücknahme und zur Wiederverwendung oder Verwertung oder Rückgabe an einen Rücknahmeverpflichteten verpflichtet, sofern eine Verpackung nicht lizenziert ist. Kleinstabgeber können bei der Wirtschaftskammer sogenannte Zahlscheine beziehen, welche sodann eine vereinfachte Entpflichtung bei der Altstoff Recycling Austria AG ermöglichen. Diese Ausnahmen von den Verpflichtungen der VerpackVO gelten nur für den Kleinstabgeber selbst, nicht auch für die übrigen Verpflichteten in der Lieferkette. Daher wäre insbesondere ein inländischer Vorlieferant oder ein gewerblicher Kunde verpflichtet, das Verpackungsmaterial zu entpflichten. Großanfallstellen 4 Fallen bei einem Unternehmen besonders große Mengen an Verpackungsabfall an, so besteht die Möglichkeit der Beantragung einer Eintragung in das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu führende Großanfallstellenregister unter Meldung der zu erwartenden Verpackungsmenge. 5 Eine solche Meldung kommt nur dann in Betracht, wenn eine der Mindestmengen überschritten wird (Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 80 t, Glas 300 t, Metalle 100 t, Kunststoffe 30 t). Die Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, dass eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist. Zudem müssen spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeldet werden. Für Lieferanten hat die Lieferung von Verpackungen an eine registrierte Großanfallstelle den Vorteil, dass die Verpackungen weder bei einem Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet werden müssen bzw. im Falle der Selbsterfüllervariante kein Nachweis gegenüber den Behörden im Hinblick auf die Verwertung erbracht werden muss. Allerdings muss auch der Lieferant einmal pro Jahr die gelieferten Verpackungsmengen mittels des Formblattes der Anlage 3 an das Bundesministerium melden. Eine Pflicht der Aufgliederung auf einzelne Großanfallstellen besteht hierbei nicht. Es besteht auch bei dieser Vorgehensweise die Möglichkeit, dass Sie als Lieferant freiwillig die Verpackungsmaterialien bei einem Sammel- und Verwertungssystem entpflichten. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn für die Meldung beim Bundesministerium die Verpackungsmengen die an Großanfallstellen geliefert wurden, kompliziert herausgerechnet werden müssten. 4 Gem. 8 der Verpackungsverordnung. 5 Das Großanfallstellenregister finden Sie auf der Internetseite des Lebensministeriums unter der Rubrik Abfall und Ressourcenmanagement, Verpackungen unter Großanfallstellen. Copyright DHK 2014 Seite 4

6 4. Sonderbestimmungen für einzelne Verpackungsarten Transportverpackungen Bei der Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung (z.b. Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln etc.) unmittelbar nach der Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Wird die verpackte Ware vom Letztverbraucher abgeholt, so kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden. Umverpackungen Sogenannte Umverpackungen (z.b. Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen) sind nach dem Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, einem vorgeschalteten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben, wiederzuverwenden oder nach dem Stand der Technik zu verwerten. Langlebige Verpackungen Die Hersteller, Abpacker, Importeure und Vertreiber langlebiger Verpackungen sind hinsichtlich dieser von den meisten der Verpflichtungen der VerpackVO befreit. Bei der Einstufung von Verpackungen als langlebig ist entscheidend, ob diese eine entsprechende Festigkeit bzw. Eignung zur dauerhaften Aufbewahrung der Produkte aufweisen (z.b. CD-Hüllen, Spielekartons) 6. Beispielsweise entfällt bei langlebigen Verpackungen die aktive Meldepflicht, die tatsächliche Erreichung des Rücklaufs, die Nachweisführung, Komplementärmengenlizenzierung und die Information des Letztverbrauchers über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten. Zu beachten ist trotzdem weiterhin die Rücknahme- und die Verwertungspflicht (bzw. Wiederverwendungspflicht). Die Bestimmungen über langlebige Verpackungen beziehen sich grundsätzlich nur auf Verpackungen von Gebrauchsgütern und nicht von Verbrauchsgütern, wie Lebensmittel, Reinigungsmittel, Baustoffe etc. Mehrweggebinde Ein Mehrweggebinde liegt vor, wenn es sich um ein nachweislich bepfandetes Packmittel oder Paletten handelt, die zur Wiederverwendung bestimmt sind. Grundsätzlich ist der Inverkehrsetzer bei diesen Mehrweggebinden nur verpflichtet, diese auf Verlangen des Kunden unentgeltlich zurückzunehmen, auch wenn die Verpackung nicht entpflichtet wurde. Allerdings sind die zurückgenommenen Verpackungen entweder dem inländischen Vorlieferanten zurückzugeben, wiederzuverwenden oder einer, der VerpackVO entsprechenden Verwertung zuzuführen. Gibt der Kunde die Mehrweggebinde nicht zurück, so treffen den Inverkehrsetzer keine weitergehenden Meldepflichten und keine Pflicht zur Selbsterfüllung der Verpflichtungen der VerpackVO. Dagegen besteht aber die Verpflichtung eine jährliche Meldung für erstmalig befüllte Mehrweggebinde und für als Abfall anfallende Mehrweggebinde abzugeben. Dafür ist das Formular der Anlage 3a zur VerpackVO 6 Eine aktuelle Liste mit langlebigen Verpackungen finden Sie auch im Internet auf der Homepage des Umweltministeriums. Copyright DHK 2014 Seite 5

7 zu verwenden. Die Meldung kann jedoch auch durch eine registrierte branchenspezifische Interessenvertretung erfolgen. Auch Paletten und Packmittel (Flaschen, Kisten, Fässer etc.), die im direkten Austausch anstelle eines Pfandes den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang Pfandbeträge verrechnet werden (z.b. Europaletten), werden als bepfandet angesehen. Haben Sie noch Fragen zur österreichischen Verpackungsverordnung? Die Abteilung Recht & Steuern der Deutschen Handelskammer in Österreich ist Ihnen gerne behilflich. Sprechen Sie uns an! Diese Publikation gibt Ihnen lediglich eine Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die weitere Einholung von fachkundigem Rat wird von uns dringend empfohlen. Eine Haftung der Deutschen Handelskammer für den Inhalt dieser Publikation wird ausgeschlossen. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Deutsche Handelskammer in Österreich 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 5 Top 3/1 Rechtsabteilung +43 (1) DW 25 Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen sind unzulässig und verboten. Copyright DHK 2014 Seite 6

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