Elektronischer Bundesanzeiger
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- Sylvia Amsel
- vor 8 Jahren
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1 Elektronischer Bundesanzeiger Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum co.don Aktiengesellschaft Gesellschaftsbekanntmachungen Bezugsangebot Teltow Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an bestehende Aktionäre der co.don Aktiengesellschaft und stellt kein öffentliches Angebot von Aktien dar. co.don Aktiengesellschaft Teltow Bekanntmachung eines Bezugsangebots Angebot an die Aktionäre (Inhaber von Stammaktien der co.don AG mit der ISIN DE / WKN ) zum Bezug von neuen Aktien I. Bezugsangebot Während der Bezugsfrist vom 15. April 2011 bis 29. April 2011 können die Aktionäre Neue Aktien zu einem Bezugspreis in Höhe von EUR 1,00 je Aktie beziehen. Das Bezugsverhältnis beträgt 3 : 1, d.h. für 3 alte Aktien kann eine Neue Aktie bezogen werden. Der Vorstand der co.don AG (nachfolgend auch die Gesellschaft ) ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juli 2007 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 13. Juli 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR ,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2007/I). Das genehmigte Kapital beträgt nach teilweiser Ausschöpfung noch EUR ,00. Der Vorstand ist u.a. ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Diese Ermächtigung und die entsprechende Änderung der Satzung durch Neufassung von 4 Abs. 7 wurden am 22. August 2007 bzw. die teilweise Ausschöpfung am 23. Juli 2010 in das Handelsregister eingetragen. Der Vorstand hat mit Beschluss vom 19. Januar 2011 / 30. März 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 19. Januar 2011 / 30. März 2011 von der o.g. Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen aus genehmigtem Kapital von derzeit EUR ,00 um bis zu EUR ,00 durch Ausgabe von bis zu neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (die Neuen Aktien ) auf bis zu EUR ,00 beschlossen. Die Neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag in Höhe von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben und sind ab dem 1. Januar 2010 voll gewinnberechtigt. Der Bezugspreis entspricht dem Ausgabebetrag. Den Aktionären wird grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Entsprechend dem Bezugsverhältnis von 3 : 1 kann auf jeweils drei alte Aktien der co.don AG eine Neue Aktie zum Bezugspreis bezogen werden. Es ist jedoch nur der Bezug einer ganzen Neuen Aktie oder eines Vielfachen davon möglich. Soweit das im Rahmen dieser Kapitalerhöhung festgelegte Bezugsverhältnis dazu führt, dass rechnerische Ansprüche der Aktionäre auf Bruchteile von Aktien entstehen, haben die Aktionäre hinsichtlich der entstehenden Spitzenbeträge keinen Anspruch auf Lieferung von Neuen Aktien oder auf einen Barausgleich. Das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ist insoweit ausgeschlossen. Zur Darstellung eines glatten Bezugsverhältnisses hat sich ein Altaktionär gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, auf die Ausübung des Bezugsrechts aus einer Aktie zu verzichten. Das Bezugsangebot wird vorbehaltlich der unter dem Abschnitt Wichtige Hinweise genannten Bedingungen durchgeführt. ebundesanzeiger.de/ /wexsservlet? 1/6
2 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der co.don AG, Herr Dr. Bernd Wegener, der nach eigener Angabe mit über 28 % am Grundkapital beteiligt ist, hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, im Rahmen der Kapitalerhöhung mindestens so viele Neue Aktien zu übernehmen, dass sich sein prozentualer Anteil am Grundkapital nach Durchführung der Kapitalerhöhung nicht verringert. II. Überbezug Etwaige aufgrund des Bezugsangebots nicht bezogene Neue Aktien können ausschließlich von bezugsberechtigten Aktionären zum Preis von EUR 1,00 je Neuer Aktie erworben werden. Jeder bezugsberechtigte Aktionär kann über den auf seinen Bestand nach Maßgabe des Bezugsverhältnisses von 3 : 1 entfallendem Bezug hinaus, eine weitere verbindliche Bezugsorder abgeben ( Überbezug ). Die maximale Gesamtzahl der von einem Aktionär durch einen Überbezug jeweils erwerbbaren Neuen Aktien errechnet sich aus den bis zu Neuen Aktien abzüglich der auf den Bestand dieses Aktionärs entfallenden Bezugsaktien. Aktionäre, die über ihre Bezugsrechtsquote hinaus weitere Neue Aktien beziehen möchten, können ihren verbindlichen Bezugsauftrag innerhalb der Bezugsfrist über ihre jeweilige Depotbank erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung im Überbezug besteht nicht. Sollten alle Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben und im Rahmen der Ausübung keine Bezugsrechtsspitzen entstehen, wäre ein Überbezug nicht möglich. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Überbezugs nicht möglich ist, allen Aktionären sämtliche von ihnen zusätzlich gewünschten Neuen Aktien zuzuteilen, werden Angebote zum Erwerb weiterer Neuer Aktien im Rahmen des Überbezugs unter Wahrung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes proportional im Verhältnis der den am Überbezug teilnehmenden Aktionären jeweils zustehenden Bezugsrechte berücksichtigt und zwar bis das gesamte Volumen der Barkapitalerhöhung ausgeschöpft ist. Ein Überbezug ist nur bezüglich ganzer Aktien oder eines Vielfachen davon möglich. Falls die Zuteilung von Neuen Aktien aufgrund einer Ausübung des Überbezugsrechts durch mehrere Aktionäre zu Bruchteilen von Aktien führen würde, werden die rechnerischen Bruchteile auf die nächst niedrigere volle Aktienzahl abgerundet. Sollten Überbezugswünsche nicht vollständig erfüllt werden können, erhält der Aktionär den für den Erwerb im Rahmen des Überbezugs zuviel geleisteten Betrag ggf. abzüglich anfallender Gebühren nach Beendigung der Bezugsfrist zinslos zurückerstattet. III. Emissionsübernahme Die Neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis 3 : 1 zum Bezug angeboten. Jeder Bezugsrechtsinhaber kann sein Bezugsrecht nur in der Weise ausüben, dass er über seine Depotbank die ACON Actienbank AG, München, beauftragt und ermächtigt, die Neuen Aktien, die er aufgrund seines Bezugsrechts und als Überbezug beziehen möchte, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Bezugsrechtsinhabers zu zeichnen sowie die Neuen Aktien nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister auf das in der Bezugserklärung angegebene Depot zu übertragen. Die Zeichnung durch die ACON Actienbank AG erfolgt höchstens in dem Umfang, in dem Aktionäre im Rahmen ihres Bezugsrechts sowie im Rahmen des zugelassenen Überbezugs Neue Aktien bezogen und bezahlt haben. Eine Verwertung der darüber hinaus ggf. noch zur Verfügung stehenden Neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung erfolgt nicht. Die Zeichnung wird unverbindlich, wenn die Kapitalerhöhung nicht bis zum 30. Juni 2011 in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen ist. IV. Abwicklung des Bezugsangebots und Anmeldung von Überbezug Wir bitten unsere Aktionäre, ihr Bezugsrecht auf die Neuen Aktien, einschließlich eines etwaigen Überbezugs, zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung des Bezugsrechts in der Bezugsfrist vom 15. April 2011 bis 29. April 2011 (einschließlich) bei der für die ACON Actienbank AG als Bezugsstelle tätig werdenden Bankhaus Gebr. Martin AG, Göppingen, während der üblichen Geschäftszeiten auszuüben. Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre, ihrer Depotbank eine entsprechende ebundesanzeiger.de/ /wexsservlet? 2/6
3 Weisung unter Verwendung des über die Depotbanken zur Verfügung gestellten Bezugsauftrags bei der Bankhaus Gebr. Martin AG zu erteilen. Aktionäre, die über ihre Bezugsrechtsquote hinaus weitere Neue Aktien beziehen möchten, können ihren verbindlichen Überbezugsauftrag innerhalb der Bezugsfrist über ihre Depotbank der Bezugsstelle übermitteln. Zum Zwecke der Anmeldung des Überbezugs werden die Aktionäre gebeten, ihrer Depotbank eine entsprechende Weisung unter Verwendung des über die Depotbanken zur Verfügung gestellten Bezugsauftrags zu erteilen. Die Depotbanken werden gebeten, die Bezugs- und Überbezugsmeldungen der Aktionäre gesammelt bis spätestens 29. April 2011 bei der Bezugsstelle, der Bankhaus Gebr. Martin AG, Kirchstr. 35, Göppingen, Fax: / , aufzugeben und den Gesamtbezugspreis (einschließlich des Preises für Neue Aktien aus einer etwaigen Überbezugsanmeldung) ebenfalls bis spätestens zum 29. April 2011 zu entrichten. Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären jeweils zustehenden Bezugsrechte ist deren jeweiliger Bestand an Aktien mit Ablauf des 14. April Zu diesem Zeitpunkt werden die Bezugsrechte (ISIN DE000A1KRJ50 / WKN A1K RJ5) von den Aktienbeständen im Umfang des bestehenden Bezugsrechts abgetrennt und den Depotbanken über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, automatisch eingebucht. Die Bezugsrechte sind innerhalb des Aktionärskreises übertragbar, jedoch wird von der Gesellschaft kein börslicher Bezugsrechtshandel organisiert. Ein Zu- oder Verkauf von Bezugsrechten über die Börse ist daher nicht möglich. Ebenso erfolgt keine Vermittlung von Bezugsrechten durch die Bezugsstelle. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen und werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte findet nicht statt. Vom Beginn der Bezugsfrist an werden die alten Aktien ex-bezugsrecht notiert. Als Bezugsrechtsnachweis für die Neuen Aktien gelten die Bezugsrechte. Die Bezugsrechte sind spätestens mit Ablauf der Bezugsfrist am 29. April 2011 auf das bei der Clearstream Banking AG geführte Konto Nr der Bankhaus Gebr. Martin AG zu übertragen. Entscheidend für die Einhaltung der Bezugsfrist ist der Eingang der Bezugsanmeldung, der benötigten Bezugsrechte und des Gesamtbezugspreises jeweils bis 29. April Von der Depotbank des Aktionärs in Rechnung gestellte Spesen und Gebühren sind von ihm selbst zu tragen. V. Wichtige Hinweise zum Bezugsangebot Verbriefung, Lieferung und Börsenzulassung der Neuen Aktien Nach der Eintragung der Durchführung dieser Kapitalerhöhung in das Handelsregister werden die Neuen Aktien in einer Globalurkunde, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt a. M., hinterlegt wird, verbrieft und sodann den Aktionären, die ihr Bezugsrecht ausgeübt haben bzw. denen im Rahmen des Überbezugs Neue Aktien zugeteilt wurden, im Girosammelverkehr zur Verfügung gestellt. Das Recht der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist satzungsgemäß ausgeschlossen. Die Zulassung der Neuen Aktien zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) und die Einbeziehung der Neuen Aktien in die bestehende Notierung an der Frankfurter Wertpapierbörse ist in der ersten Hälfte des Monats Mai 2011 vorgesehen. Die Lieferung der bezogenen und zugeteilten Neuen Aktien wird voraussichtlich ab 09. Mai 2011, frühestens jedoch nach deren Börsenzulassung, unter der laufenden ISIN erfolgen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung und damit hinsichtlich der Lieferung der Neuen Aktien zu Verzögerungen kommen kann. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Zulassung der Neuen Aktien sowie der ebundesanzeiger.de/ /wexsservlet? 3/6
4 Notierungseinbeziehung zu Verzögerungen kommen kann. Keine Erstellung eines Wertpapierprospekts Entsprechend der derzeitigen Auslegungspraxis des Wertpapierprospektgesetzes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) und die Frankfurter Wertpapierbörse wird für die Durchführung des Bezugsangebots und die Zulassung der Neuen Aktien zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) kein Wertpapierprospekt erstellt. Das Angebot der Neuen Aktien erfolgt prospektfrei, da es sich nach Auffassung der BaFin bei einem Angebot, das sich ausschließlich an die Aktionäre einer Gesellschaft richtet, nicht um ein öffentliches Angebot handelt. Die Zulassung der Neuen Aktien soll in Übereinstimmung mit der Auslegungspraxis der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß 4 Abs. 2 Nr. 7 WpPG prospektfrei erfolgen. Sollte auf Grund von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen oder einer geänderten Rechtsauffassung der BaFin oder der Frankfurter Wertpapierbörse zu einem späteren Zeitpunkt dennoch die Verpflichtung zur Erstellung eines Wertpapierprospekts bestehen, wird die Gesellschaft einen solchen Prospekt erstellen und die Zulassung innerhalb der gesetzlichen Fristen betreiben. Gegebenenfalls werden die Neuen Aktien in einem solchen Fall bis zur Börsenzulassung unter einer separaten, nicht notierten ISIN ausgegeben und erst nach der Zulassung der Neuen Aktien zum Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse in die ISIN der alten Aktien (ISIN DE ) umgebucht. Eine Gleichstellung der Neuen Aktien mit den alten Aktien (d.h. Umbuchung in die börsennotierte ISIN) wird dann voraussichtlich nicht vor Herbst 2011 erfolgen. Handelsregistereintragung Das Bezugsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bis zum 30. Juni Anleger, die Bezugsrechte entgeltlich erworben haben, würden bei nicht erfolgender Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister einen Verlust erleiden. Wenn die Kapitalerhöhung nicht in das Handelsregister eingetragen oder nachträglich für nichtig erklärt wird, steht den Aktionären, die Neue Aktien gezeichnet und bezahlt haben, ein Rückforderungs- bzw. Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Diese Rückforderungs- bzw. Abfindungsansprüche sind grundsätzlich ungesichert. Für die Aktionäre besteht in diesem Fall das Risiko, dass sie ihre Rückforderungs- bzw. Abfindungsansprüche nicht realisieren können. Sollten vor Einbuchung der Neuen Aktien in die Depots der jeweiligen Erwerber bereits Leerverkäufe erfolgt sein, so trägt allein der Verkäufer das Risiko, seine durch einen Leerverkauf eingegangenen Verpflichtungen nicht durch rechtzeitige Lieferung von Neuen Aktien erfüllen zu können. Informationen zur Gesellschaft und Verwendung des Emissionserlöses Interessierte Aktionäre sollten sich vor ihrer Entscheidung zur Ausübung ihres Bezugsrechts eingehend über die co.don AG informieren. Es wird empfohlen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter erhältlichen Finanzberichte und anderen Informationen zu lesen und in ihre Entscheidung einzubeziehen. Die Gesellschaft befindet sich in einer Phase, in der für die weitere Vermarktung der von ihr angebotenen Arzneimittel kontinuierlich Investitionen in erheblichem Umfang erforderlich sind, denen jedoch voraussichtlich auf absehbare Zeit nicht die entsprechenden Erträge gegenüberstehen werden. Darüber hinaus weist die co.don AG nach vorläufigen Zahlen per einen Bilanzverlust in Höhe von rd. EUR 32,7 Mio. Euro aus. Die derzeit vorhandenen liquiden Mittel der Gesellschaft betragen rd. EUR 1,3 Mio. und reichen nach derzeitiger Planung bis in den Juni des laufenden Geschäftsjahres Die Liquiditätslage der co.don AG macht daher die Zufuhr zusätzlicher flüssiger Mittel für den Fortbestand des Unternehmens dringend erforderlich. Die Ausgabe der Neuen Aktien soll als voraussichtlich letzter Schritt zur Finanzierung von Studien dienen, die zum Nachweis der Qualität und Sicherheit des zellbiologischen Arzneimittels co.don ebundesanzeiger.de/ /wexsservlet? 4/6
5 chondrosphere (ACT3D) notwendig und Voraussetzung für die angestrebte Zulassung durch die European Medicines Agency (EMA) sind. Der Vorstand der co.don AG hat am 11. März 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tage eine neue Unternehmensplanung beschlossen, die insbesondere die Kosten für die genannten Studien umfassen. Die weiteren hierfür benötigten Mittel sollen durch die Ausgabe der Neuen Aktien aufgebracht werden. Bei vollständiger Platzierung aller angebotenen Aktien wird der der Gesellschaft zufließende Bruttoemissionserlös rd. EUR 4,38 Mio. betragen. Sollte die Kapitalerhöhung nur zu einem Teilbetrag durchgeführt werden können und/oder es der Gesellschaft nicht oder zumindest nicht zu akzeptablen Bedingungen gelingen, ausreichende Mittel über Anschlussfinanzierungen zu erhalten, wäre der Fortbestand des Unternehmens - abhängig von der Höhe des eingeworbenen Kapitals - ggf. akut gefährdet. Vielmehr bleibt die Gesellschaft weiter darauf angewiesen, für ihren dauerhaften Fortbestand ihre Geschäftstätigkeit unternehmerisch erfolgreich zu betreiben und damit verbunden auch die angestrebte Zulassung der EMA bis zum zu erlangen sowie über die zur Bedienung ihrer fälligen Verbindlichkeiten erforderlichen liquiden Mittel zu verfügen. Für die Aktionäre ist deshalb ein teilweiser oder vollständiger Verlust der von ihnen investierten Mittel nicht ausgeschlossen. Der weitere Unternehmenserfolg der co.don AG ist zudem auch von anderen Faktoren abhängig. Dies umfasst auch solche Faktoren, auf welche die Gesellschaft keinen direkten Einfluss nehmen kann. Dazu gehört insbesondere die Entwicklung der Nachfrage für die von ihr angebotenen Produkte. Aber auch die allgemeine konjunkturelle Entwicklung, die Verfassung der Finanzmärkte, insbesondere die Kurs- und Umsatzentwicklungen an den Wertpapierbörsen, sowie makroökonomische Rahmendaten der Volkswirtschaften können sich auf den Unternehmenserfolg der co.don AG auswirken. Diese und weitere hier nicht abschließend zu benennenden Faktoren können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der co.don AG sowie den Kurs der Aktien der Gesellschaft erheblich negativ beeinflussen und zu daraus folgenden Verlusten bei den Aktionären führen. Widerrufsvorbehalt Die ACON Actienbank AG ist berechtigt, von dem zwischen ihr und der Gesellschaft geschlossenen Emissionsvertrag zurückzutreten, wenn nach ihrer Ansicht durch unvorhersehbare Ereignisse wirtschaftlicher oder politischer Art eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse am Kapitalmarkt oder eine wesentlichen Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft eintritt oder der unmittelbare Eintritt zu befürchten ist und dadurch eine erfolgreiche Durchführung der Barkapitalerhöhung gefährdet erscheint. Die Verpflichtung der ACON Actienbank AG endet ferner, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 30. Juni 2011, 24:00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit, in das Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen ist und sich die Gesellschaft und die ACON Actienbank AG nicht auf einen späteren Termin geeinigt haben. Im Falle des Rücktritts vom Emissionsvertrag vor Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister entfällt das Bezugsangebot. In diesem Fall ist die ACON Actienbank AG berechtigt, das Bezugsangebot rückabzuwickeln. Im Rahmen einer solchen Rückabwicklung werden die zur Zahlung des Bezugspreises bereits entrichteten Beträge erstattet, soweit diese noch nicht im aktienrechtlich erforderlichen Umfang von der ACON Actienbank AG zum Zwecke der Durchführung der Kapitalerhöhung an die Gesellschaft überwiesen wurden. Die ACON Actienbank AG tritt in Bezug auf solche gegebenenfalls bereits eingezahlten Beträge bereits jetzt ihren Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung der von der ACON Actienbank AG auf die Neuen Aktien geleisteten Einlagen bzw. auf Lieferung der neu entstehenden Aktien jeweils anteilig an die das Bezugsangebot annehmenden Aktionäre an Erfüllung statt ab, und die Aktionäre nehmen diese Abtretung mit Annahme des Bezugsangebots an. Sofern der Rücktritt vom Emissionsvertrag nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister erfolgt, erwerben die Aktionäre, die ihr Bezugsrecht bzw. Überbezugsrecht ausgeübt haben, die Neuen Aktien (bzw. - im Fall des Überbezugsrechts - den gegebenenfalls quotal auf sie entfallenden Anteil) auf jeden Fall zum Bezugspreis. Sollten zum Zeitpunkt eines Rücktritts bereits Leerverkäufe erfolgt sein, trägt der Verkäufer dieser Aktien das Risiko, seine Lieferverpflichtung nicht durch Lieferung der entsprechenden Aktien erfüllen zu können. ebundesanzeiger.de/ /wexsservlet? 5/6
6 Verkaufsbeschränkungen Die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen unterliegen. Personen, die das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren. Die Neuen Aktien und die entsprechenden Bezugsrechte sind und werden insbesondere weder nach den Vorschriften des United States Securities Act of 1933 noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Sie werden demzufolge dort weder öffentlich angeboten noch verkauft noch direkt oder indirekt dorthin geliefert. Das Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Es wird gemäß den maßgeblichen aktien- und kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Weitere Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen von oder bei Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind weder für die Neuen Aktien noch für die Bezugsrechte noch für das Bezugsangebot vorgesehen. Die Bekanntmachung des Bezugsangebots dient ausschließlich der Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung des Bezugsangebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallende öffentliche Werbung für das Bezugsangebot. Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in dem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots mit Genehmigung der Gesellschaft darf das Bezugsangebot durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe des Bezugsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Teltow, im April 2011 co.don AG Der Vorstand ebundesanzeiger.de/ /wexsservlet? 6/6
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