APIS ALPHA Fonds Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG Rechenschaftsbericht 2009/2010 vom 1. Februar 2009 bis 31. Jänner 2010

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1 APIS ALPHA Fonds Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG Rechenschaftsbericht 2009/2010 vom 1. Februar 2009 bis 31. Jänner 2010 HYPO-Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h., A 1010 Wien, Wipplingerstrasse 1/4. OG Tel.: 0043 / 1 / , Fax: 0043 / 1 / , office@hypokag.at

2 HYPO-Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. A 1010 Wien, Wipplingerstrasse 1/4. OG Gesellschafter Aufsichtsräte Stand bis Landes-Hypothekenbank Steiermark Prok. Stefan Bardel Aktiengesellschaft HYPO TIROL BANK AG Mag. Michael Blenke, CFA Vorsitzender HYPO-BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft Prok. Heinz Milalkovits HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG Gernot Wurzer HYPO Investmentbank AG Mag. Rita Jakusch (seit 25. Juni 2009) Dipl.-Ing. Andreas Müller (bis 24. Juni 2009) Niederösterreichische Landesbank- Hypothekenbank Aktiengesellschaft Oberösterreichische Landesbank Mag. Klaus Sageder Aktiengesellschaft SALZBURGER LANDES-HYPOTHEKENBANK Markus Melms AKTIENGESELLSCHAFT Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Mag. Florian Gorbach Aktiengesellschaft Stellvertreter des Vorsitzenden Verband der österreichischen Landes- und Hypothekenbanken Generalsekretär Dr. Wilhelm Miklas Stand ab HYPO Capital Management AG Dkfm. Herbert Höck, Vorsitzender Dr. Wolfgang Lichtl Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft Mag. Emmerich Schneider Stellvertreter des Vorsitzenden Dr. Hannes Leitgeb HYPO TIROL BANK AG Mag. Michael Blenke, CFA Universal-Investment-Gesellschaft mbh Oliver Harth 2

3 Staatskommissäre Mag. Gerhard Wallner (seit 01. Mai 2009) Mag. Ilse Schmalz (bis 30. April 2009) Staatskommissär-Stellvertreter Mag. Ilse Schmalz (seit 01. Mai 2009) Mag. Gerhard Wallner (von 01. Jänner 2009 bis 30. April 2009) Geschäftsführer Ulrich Fetz DI Andreas Müller (seit 13. Oktober 2009) Dr. Hannes Leitgeb (bis 12. Oktober 2009) Prokuristen Eva Franke (bis 31. Dezember 2009) Axel Schuster (seit 13.Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009) Doris Stadler (bis 12.Oktober 2009) Herbert Gollinger (bis 12.Oktober 2009) 3

4 Rechenschaftsbericht über das 6. Rechnungsjahr vom 1. Februar 2009 bis 31. Jänner 2010 APIS ALPHA Fonds Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG ISIN Thesaurierung: AT Verwaltung HYPO-Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h., Wipplingerstrasse 1/4. OG, A 1010 Wien Depotbank Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Hypo-Passage 1, A 6900 Bregenz Fondsadvisor Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Hypo-Passage 1, A 6900 Bregenz Prospektkundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. Februar Änderung am Änderung am Änderung am Änderung am Änderung am Änderung am Ein gemäß 6 Investmentfondsgesetz 1993 erstellter Prospekt, der die Fondsbestimmungen enthält, kann bei der HYPO-Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h., A 1010 Wien, Wipplingerstrasse 1/4. OG, der Vorarlberger Landesund Hypothekenbank Aktiengesellschaft (Depotbank), A 6900 Bregenz, Hypo-Passage 1, sowie bei den Zahlstellen kostenlos bezogen werden. Sehr geehrte Anteilsinhaber! Mit 31. Jänner 2010 beendete der APIS ALPHA Fonds, Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG, das 6. Rechnungsjahr. Das Fondsvermögen betrug zu Beginn des Rechnungsjahres EUR ,71 und hatte am Ende ein Ausmaß von EUR ,70. Der Anteilsumlauf hat sich nach mehreren Rücknahmen / Aufstockungen folgendermaßen verändert: Beginn Rechnungsjahr Ende Rechnungsjahr Stück Stück Der errechnete Wert belief sich am Ende des 6. Rechnungsjahres auf EUR 110,81 je Thesaurierungsanteil. Seit der ersten Preisberechnung des APIS ALPHA Fonds, Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG, am 22. Juni 2004 wurde bis Ende des 6. Rechnungsjahres eine Wertveränderung von 2,31 % p. a. erzielt (Quelle: Oesterreichische Kontrollbank AG). 4

5 Ausschüttungsdaten und Wertentwicklung KESt-Auszahlung Für das Rechnungsjahr 2009/2010 wird eine KESt-Auszahlung von EUR 0,37 je Thesaurierungsanteil vorgenommen und bei Vorliegen der Voraussetzungen an das Finanzamt abgeführt. Die KESt-Auszahlung von EUR 0,37 je Anteil wird ab 15. März 2010 gegen Einziehung des Erträgnisscheines Nr. 6 bei der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Bregenz, sowie den Zweigstellen, Filialen und Zahlstellen dieser Bank(en) kostenfrei vorgenommen. Vergleichende Übersicht über die Wertentwicklung des Fonds und die KESt-Auszahlungen in den letzten fünf Rechnungsjahren Rechnungsjahr Fondsvermögen gesamt in Mio. EUR Thesaurierungsanteil AT Errechneter Wert je Anteil in EUR Auszahlung gemäß 13 3.Satz InvFG in EUR Wertentwicklung in % lt. OeKB-Methode 2005/2006 8,12 117,61 0,60 12, / ,54 121,51 0,86 3, / ,30 116,21 0,53-3, /2009 6,35 99,02 0,52-14, /2010 3,03 110,81 0,37 12,50 5

6 Kommentare des Fondsmanagements Entwicklung der Kapitalmärkte Die Finanzwelt entschied sich, 2009 Staatshilfen in Anspruch zu nehmen. Es wurde erkannt, dass die in der Geschichte einmaligen - geldpolitischen Antworten auf die Krise des vergangenen Jahres einen Absturz in eine Depression verhindern konnten. Heute, nach getaner Arbeit, hat es allen Anschein, dass uns zwei verlorene Jahrzehnte japanischen Musters oder eine veritable Wirtschaftskrise wie in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts erspart bleiben werden. So verkündete der Chefvolkswirt des Internationalen Währungsfonds (IWF), Olivier Blanchard, zuletzt bei der Vorstellung des "World Economic Outlook", dass die meisten Länder im zweiten Halbjahr positive Wachstumsraten zeigten und der IWF deshalb auch seine Prognose vom Frühjahr nach oben korrigieren würde. Die Bestätigung vom breiten Markt war an der Entwicklung der Finanzmärkte abzulesen. Mit einer Investition an den Aktienmärkten der großen Börsenschauplätze dieser Welt verdiente man rund zwanzig Prozent und mit einem verstärkten Engagement in Dividendenpapieren aus den so genannten Schwellenländern sogar deutlich mehr. Das Thema Wachstum der Emerging Markets war ohnehin der wichtigste weltwirtschaftliche Trend des heurigen Jahres. Mit dem bereits im November 2008 implementierten Konjunkturprogramm legte Chinas Regierung die Basis für eine kräftige Erholung. Während die großen Industrieländer noch tief in der Krise steckten, expandierte Chinas Wirtschaft in der ersten Hälfte 2009 mit einer Jahresrate von 11 %. Das verlieh auch dem übrigen aufstrebenden Asien, als auch Europa und den USA positive Impulse. Auch in Brasilien, der größten Volkswirtschaft Lateinamerikas, setzte die Erholung schnell wieder ein. Während in der Asienkrise vor über zehn Jahren die Schwellenländer noch die Ursache der Marktverwerfungen waren, präsentiert sich die Lage heute umgekehrt. Das Zentrum der Krise liegt in den westlichen Industrieländern, die Emerging Countries wirken als Stabilisator. Fondspolitik Entscheidend für den erfreulichen Performanceausweis im vergangenen Jahr war die konsequente Anhebung der Aktienquote. Innerhalb des Aktienportfolios erhöhten wir entsprechend unserer Hausmeinung den Anteil in den Emerging-Markets-Ländern und reduzierten dagegen das Exposure am japanischen Aktienmarkt. Im Anleihenbereich investierte das Fondsmanagement am Geldmarkt, hielt die Duration jedoch mit rund eineinhalb Jahren über dem Zinsrisiko einer reinen Dreimonatsveranlagung, was mit Kursgewinnen belohnt wurde. Dabei fokussierte sich das Management auf Werte mit gutem bis sehr gutem Rating. Der Umstand einer sich belebenden globalen Konjunktur wurde zu partiellen Umschichtungen in Emissionen aus dem Unternehmensanleihenbereich genutzt. 1 Ausblick Die gute Nachricht lautet also: Die Weltwirtschaft ist nicht untergegangen. Offensichtlich führte die hohe Vernetzung der einzelnen Volkswirtschaften, medial oftmals als Globalisierungsfalle bekannt, zu einer höheren Stabilität. Der internationalen Wirtschaftspolitik stehen nun allerdings neue Herausforderungen bevor. In Folge der expansiven Geld- und Fiskalpolitik sitzen die öffentlichen Haushalte auf gigantischen Schuldenbergen. Noch sind die Zinsen tief, zu denen sich die Staaten das Geld auf den Finanzmärkten beschaffen können. Es bedarf also einer glaubwürdigen Notenbankpolitik, um die künftigen Defizite zu begrenzen. Dies würde denn auch in der Zukunft tiefere Zinsen nach sich ziehen. Und weil die Zinsen von heute stark mit den Zinsen von morgen korrelieren, kann eine glaubwürdige Haushaltsstrategie die Zinsen tief halten und verhindern, dass der Wirtschaftsaufschwung abgewürgt wird. Die Anleger bevorzugen in diesem Umfeld Aktien gegenüber Obligationen. Die Kombination zwischen tiefen Zinsen und positivem Wirtschaftswachstum, die die Angelsachsen als Sweet Spot bezeichnen, spricht für diese Assetklasse. Ein weiteres Argument sind die hohen Liquiditätsbestände. Die meisten Investoren sind noch stark unterinvestiert und werden angesichts der tiefen Zinsniveaus ihre Mittel nach und nach an den Börsen platzieren. Dort treffen sie auf moderate Kursniveaus und Dividendenrenditen, die es durchaus mit der Verzinsung von Unternehmensanleihen aufnehmen können. Allerdings sollten die Anleger ein wenig Geduld mitbringen. Der Übergang von einer Liquiditäts- zur fundamental untermauerten Hausse verläuft an den Börsen nicht immer reibungslos. Eine ungebrochene Fortsetzung zu erwarten, wäre natürlich vermessen. Doch die Verstetigung des Konjunkturaufschwungs wird den Rahmen für das Börsenjahr 2010 vorgeben. 1 Im Zusammenhang mit der Bewertung in der aktuellen Marktsituation verweisen wir auf die Erläuterungen zur Ermittlung des Fondsrechenwertes im Anhang ( Bewertung illiquider Wertpapiere ). 6

7 Vermögensrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens Rechnungsjahr 2009/ Wertentwicklung des Rechnungsjahres (Fonds-Performance) Ermittlung nach OeKB-Berechnungsmethode: pro Anteil in Fondswährung (EUR) Thesaurierungsohne Berücksichtigung eines Ausgabeaufschlags anteile Anteilswert am Beginn des Rechnungsjahres 99,02 KESt-Auszahlung am von EUR 0,52 entspricht 0,0053 Anteilen 0,52 Anteilswert am Ende des Rechnungsjahres 110,81 Gesamtwert inkl. (fiktiv) durch Ausschüttung/Auszahlung erworbene Anteile 111,40 Nettoertrag pro Anteil 12,38 Wertentwicklung eines Anteiles im Rechnungsjahr 12,50% 2. Fondsergebnis a. Realisiertes Fondsergebnis Ordentliches Fondsergebnis Erträge (ohne Kursergebnis) Zinsenerträge ,61 Ausländische Quellensteuern -138, ,61 Aufwendungen Vergütung an die KAG 1) ,15 Sonstige Verwaltungsaufwendungen ,97 Wirtschaftsprüfungskosten ,00 Verwaltungskostenrückvergütung aus Subfonds 6.273,85 Administrationsgebühr zur Verwaltungskostenrückvergütung -489, ,42 Ordentliches Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) ,19 Realisiertes Kursergebnis Realisierte Gewinne ,98 Realisierte Verluste ,22 Realisiertes Kursergebnis (exkl. Ertragsausgleich) ,76 Realisiertes Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) ,95 b. Nicht realisiertes Kursergebnis Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses ,56 Einstandswerterhöhung um ausschüttungsgleiche Ertäge 186,84 Ergebnis des Rechnungsjahres ,35 c. Ertragsausgleich Ertragsausgleich ,71 Fondsergebnis gesamt ,64 3. Entwicklung des Fondsvermögens Fondsvermögen am Beginn des Rechnungsjahres ( Thesaurierungsanteile) ,71 KESt-Auszahlung am von EUR 0,52 je Thesaurierungsanteil ,76 Rücknahme von Anteilen ,60 abzüglich Ertragsausgleich , ,89 Fondsergebnis gesamt ,64 Fondsvermögen am Ende des Rechnungsjahres ( Thesaurierungsanteile) ,70 4. Verwendungs(Herkunfts-)rechnung KESt-Auszahlung am für Thesaurierungsanteile zu je EUR 0, ,16 KESt-Auszahlung gesamt ,16 Realisiertes Fondsergebnis (inkl. Ertragsausgleich) ,24 Aufwands- und Verlustabdeckung aus der Substanz ,22 Gewinnübertrag auf die Substanz , ,16 1) Durch die Vergütung an die KAG sind die Aufwendungen für die Depotbank, sowie Managementgebühren abgegolten 7

8 Vermögensaufstellung zum 31. Jänner 2010, einschließlich Veränderungen im Wertpapiervermögen vom 1. Februar 2009 bis 31. Jänner 2010 Wertpapier-Bezeichnung ISIN Zinssatz Käufe/ Verkäufe/ Bestand Kurs Kurswert Anteil in % Zugänge Abgänge in Euro des Fonds- (Nom. in 1.000,ger.) vermögens BÖRSENOTIERT ANLEIHEN auf Australische Dollar lautend B.N.G. 03/10 MTN XS , , ,31 1,67 Summe ANLEIHEN auf Australische Dollar lautend ,31 1,67 ANLEIHEN auf Euro lautend OESTERR. REP.05/15 AT , , ,00 7,89 HESSEN SCHA.05/17 S.0501 DE , , ,00 5,44 GRIECHENLAND 07/17 GR , , ,00 6,83 BK OF IRELD 08/10 FLR MTN XS , , ,40 6,60 Summe ANLEIHEN auf EURO lautend ,40 26,76 ANLEIHEN auf Britische Pfund lautend GB TREASURY STOCK 2016 GB00B0V3WX43 4, , ,59 1,97 Summe ANLEIHEN auf Britische Pfund lautend ,59 1,97 ANLEIHEN auf Kanadische Dollar lautend CDA HSG TRUST 08/13 FLR CA13509PBH51 0, , ,98 3,41 Summe ANLEIHEN auf Kanadische Dollar lautend ,98 3,41 Hybride auf Euro lautend ETFS OIL SEC DZ06/UN.OILB DE000A0KRKM5 0, , ,64 1,17 ABN AMRO BK O.END DE000AA01E94 0, , ,11 1,35 Summe Hybride auf Euro lautend ,75 2,52 AKTIENFONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Britische Pfund lautend BARING EURO.SE.TR.DIS.UTS GB , ,91 1,46 THREADN.INVT.-UK INST.T 2 GB , ,47 1,80 Summe AKTIENFONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Britische Pfund lautend ,38 3,26 AKTIENFONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Euro lautend PIA AUSTRIA STOCK (T) AT , ,14 0,90 M+G I.(1)-ASIAN EO C GB , ,43 1,48 FID.FDS-FRANCE FD A GL. LU , ,30 2,99 JPM-EUROPE SM.CAP A D.EO LU , ,80 1,47 NORDEA 1-NORDIC EQ. BP-EO LU , ,70 1,21 AXA WLD-FR.EU.RE.E.S.A TH LU , ,38 2,57 DWS INVEST-CHINESE EQ. FC LU , ,36 0,85 Summe AKTIENFONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Euro lautend ,11 11,47 AKTIENFONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Kanadische Dollar lautend UBS(L) EQ.-CAN. CAD P-ACC LU , ,49 1,18 Summe AKTIENFONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Kanadische Dollar lautend ,49 1,18 AKTIENFONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf US-Dollar lautend JPM-EMER.MKTS EQU.A D.DL LU , ,30 5,89 MFS M.-U.S.VALUE FD I1 DL LU , ,06 7,86 CS EQ.FD LUX AS.PRO.ABE.B LU , ,10 1,56 Summe AKTIENFONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf US-Dollar lautend ,46 15,31 RENTENFONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Euro lautend KEPLER HGR. CORP. RF (T) AT , ,12 1,45 CONVERTINVEST MIT.THE (T) AT , ,30 2,87 HYPO-EURO-KONVER.MIT.THE. AT , ,72 1,78 KEPLER HY CORP. RF (A) AT , ,04 1,40 STR.COMM.FD. (T) AT0000A04UL , ,96 2,26 Summe RENTENFONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Euro lautend ,14 9,76 8

9 GEMISCHTER FONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Euro lautend PARVEST-PARV.AGRICUL.CCEO LU , ,72 1,15 Summe GEMISCHTER FONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Euro lautend ,72 1,15 GELDMARKTFONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Euro lautend HYPO PF LIQUIDITAET (T) AT0000A09G , ,38 2,63 Summe GELDMARKTFONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Euro lautend ,38 2,63 SONSTIGE FONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Euro lautend ISHARES-AEX IE00B0M62Y , ,42 2,07 ISHARES-MSCI EA.EU.10/40 IE00B0M , ,05 1,55 DB X-TRACKERS DAX ETF 1C LU , ,06 3,86 DB X-TR.S+P/MIB I.ETF 1D LU , ,15 0,57 DB X-TR.DBLCI-OY BAL. 1C LU , ,63 2,27 DB X-TR.MSCI E.L.T.I.E.1C LU , ,79 0,57 Summe SONSTIGE FONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Euro lautend ,10 10,89 SONSTIGER FONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Dänische Kronen lautend NORDEA 1-DAN.KR.RES.BP-DK LU , ,24 1,66 Summe SONSTIGER FONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Dänische Kronen lautend ,24 1,66 SONSTIGER FONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf US-Dollar lautend DB X-TR.S+P CNX NIFTY 1C LU , ,02 0,64 Summe SONSTIGER FONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf US-Dollar lautend ,02 0,64 SONSTIGER FONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Schweizer Franken lautend UBS 100 INDEX-FD-SWITZ. CH , ,09 0,78 Summe SONSTIGER FONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Schweizer Franken lautend ,09 0,78 SONSTIGER FONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Japanische Yen lautend PF(LUX)-JAPAN INDEX NAM.I LU , ,13 1,75 Summe SONSTIGER FONDS gem. 20 Abs. 3 Z 8b und 8c auf Japanische Yen lautend ,13 1,75 SUMME WERTPAPIERE ,29 96,81 DEVISEN- UND UMRECHNUNGSKURSE GLIEDERUNG DES FONDSVERMÖGENS JPY 126, CHF 1, DKK 7, USD 1, WERTPAPIERE ,29 96,81 AUD 1, GBP 0, CAD 1, BANKGUTHABEN ,09 2,70 GEBÜHRENRÜCKSTELLUNG ,00-0,30 ANSPRÜCHE ,32 0,79 Umlaufende Anteile Stück Anteilswert Anteile EUR 110,81 FONDSVERMÖGEN ,70 100,00 Es besteht das Risiko, dass aufgrund von Kursbildungen auf illiquiden Märkten die Bewertungskurse bestimmter Wertpapiere von ihren tatsächlichen Veräußerungspreisen abweichen können (Bewertungsrisiko). 9

10 Während des Berichtszeitraumes getätigte Käufe und Verkäufe in Wertpapieren, soweit sie nicht in der Vermögensaufstellung genannt sind Wertpapier-Bezeichnung ISIN WHG Käufe/ Verkäufe/ Zugänge Abgänge (Nom. in 1.000,ger.) ANLEIHEN HYPO VBG FRN 09/14 AT0000A0CYP4 USD K.F.W.ANL.V.04/2009 DL US500769AQ75 USD KRED.F.WIED.07/10 RC US500769CC61 ZAR AKTIENFONDS PIONEER-GL.ECOLOGY AEO ND LU EUR SISF CHINA OPPORT. A ACC. LU USD 0 88 SISF MIDDLE EAST C ACC DL LU USD RENTENFONDS JPM-EMERG.MKTS DBT A I EO LU EUR RMF UMBRELLA-CONV.EUR.FD LU EUR ASHMORE-EM.MKTS DEBT EO R LU EUR SONSTIGER FONDS ISHARES-MSCI EA.EU.10/40 IE00B0M63953 USD Wien, am 12. März 2010 HYPO-Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Geschäftsführung DI Andreas Müller Ulrich Fetz 10

11 Bestätigungsvermerk Wir haben den beigefügten Rechenschaftsbericht zum 31. Jänner 2010 der HYPO-Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h., Wien über den von ihr verwalteten APIS ALPHA Fonds, Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG, über das Rechnungsjahr vom 1. Februar 2009 bis 31. Jänner 2010 unter Einbeziehung der Buchführung geprüft. Die Prüfung erstreckte sich auch darauf, ob das Investmentfondsgesetz und die Fondsbestimmungen beachtet wurden. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Rechenschaftsbericht, die Verwaltung des Sondervermögens und für die Buchführung Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank sind für die Buchführung, die Bewertung des Sondervermögens, die Berechnung von Abzugsteuern, die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Verwaltung des Sondervermögens, jeweils nach den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes, den ergänzenden Regelungen in den Fondsbestimmungen und den steuerlichen Vorschriften, verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet: Gestaltung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit dieses für die Erfassung und Bewertung des Sondervermögens sowie die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes von Bedeutung ist, damit dieser frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern; die Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsmethoden; die Vornahme von Schätzungen, die unter Berücksichtigung der gegebenen Rahmenbedingungen angemessen erscheinen. Verantwortung des Bankprüfers und Beschreibung von Art und Umfang der gesetzlichen Prüfung des Rechenschaftsberichts Unsere Verantwortung besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils zu diesem Rechenschaftsbericht auf der Grundlage unserer Prüfung sowie festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens das Investmentfondsgesetz und die Fondsbestimmungen beachtet wurden. Wir haben unsere Prüfung nach 12 Abs. 4 Investmentfondsgesetz unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern, dass wir die Standesregeln einhalten und die Prüfung so planen und durchführen, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen hinsichtlich der Beträge und sonstigen Angaben im Rechenschaftsbericht. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bankprüfers unter Berücksichtigung seiner Einschätzung des Risikos eines Auftretens wesentlicher Fehldarstellungen, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern. Bei der Vornahme der Risikoeinschätzung berücksichtigt der Bankprüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Bewertung des Sondervermögens von Bedeutung ist, um unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen geeignete Prüfungshandlungen festzulegen, nicht jedoch um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit der internen Kontrollen der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank abzugeben. Die Prüfung umfasst ferner die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Bewertungsmethoden und der von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen wesentlichen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussage des Rechenschaftsberichts. Wir sind der Auffassung, dass wir ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise erlangt haben, sodass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung darstellt. 11

12 Prüfungsurteil Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Gemäß den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht der Rechenschaftsbericht zum 31. Jänner 2010 über den APIS ALPHA Fonds, Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG, nach unserer Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen wurden beachtet. Wien, am 12. März 2010 PwC INTER-TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. Christian Kraetschmer Wirtschaftsprüfer 12

13 Bericht des Aufsichtsrates Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat während des Rechnungsjahres laufend Bericht erstattet. Der Aufsichtsrat hat insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Fondsbestimmungen sowie der Qualitätsstandards der österreichischen Investmentfondsbranche überwacht. Die von der Generalversammlung zum Abschlussprüfer bestellte PwC INTER-TREUHAND GmbH hat den Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 2009/2010 geprüft und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind dem Aufsichtsrat vorgelegt worden. Das Ergebnis der vom Aufsichtsrat vorgenommenen Überprüfung hat keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Wien, im März 2010 Der Aufsichtsrat Dkfm. Herbert Höck Vorsitzender 13

14 Steuerliche Behandlung der Ausschüttung auf APIS ALPHA Fonds-Anteile aus 2010 Grundlagen der Besteuerung Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Thesaurierungsanteile AT EUR 1. Anteile im Privatvermögen a) Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug zur Gänze endbesteuert; eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nicht erforderlich. Die Punkte 1.b. bis 1.f. betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten jedoch beachtet werden. b) Wurde keine Optionserklärung abgegeben: Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen: 0,0000 c) Bei niedrigem Einkommensteuersatz sollten zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der 1) KESt (zusätzlich) die nachstehend angeführten Beträge in die Steuererklärung aufgenommen werden: - Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen Steuersatz: Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: 1,4719 Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 2) 1, Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz: 0, Kapitalertragsteuer, soweit sie auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge entfällt: Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: 0,3785 Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 0,3785 d) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw. auf deren Erstattung: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. e) Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen siehe im Abschnitt B.): 0,0005 Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte: 0,0001 f) Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. 2. Anteile im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften (wie OG, KG) a) Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug weitgehend endbesteuert; zu versteuern sind lediglich die Substanzgewinne in der nachstehend angeführten Höhe: 3) 0,0256 Die Punkte 2.c. bis 2.f. betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten 9) jedoch beachtet werden. b) Wenn keine Optionserklärung abgegeben wurde: Statt des im Punkt a. angeführten Betrags ist steuerlich zu berücksichtigen: Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen: 0,0256 c) Bei niedrigem Einkommensteuersatz sollte trotz Endbesteuerung zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt in die Steuererklärung aufgenommen werden: 4) - Anstatt der im Punkt a. (mit Optionserklärung) bzw. b. (ohne Optionserklärung) angeführten Beträge werden als steuerpflichtig berücksichtigt: 1, Darin enthalten: Einkünfte gemäß 37 EStG, für die der Hälftesteuersatz beansprucht wird: 0, Anzurechnende Kapitalertragsteuer: Für Depots mit Optionserklärung: 5) 0,3785 Für Depots ohne Optionserklärung: 5) 0,3785 d) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw. auf deren Erstattung: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. e) Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen siehe im Abschnitt B.): 0,0005 Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte: 0,0001 f) Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. 14

15 3. Anteile im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) 6) a) Zurechnungen: - Ausschüttung - - ordentliches Fondsergebnis 1, ausländische Abzugssteuern auf ausländische Erträge: 0, inländische KESt auf inländische Dividendenerträge: 0, ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Unterfonds: 0, ausschüttungsgleiche Substanzgewinne ausländischer Unterfonds: 0, steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 0, Ertragsausgleich auf ausländische Dividendenerträge: - - steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge - b) Abrechnungen: 7) - Beteiligungserträge gem. 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG: 0,0098 Beteiligungserträge gem. 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG: 0, Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen siehe Abschnitt B.): 0, bereits in Vorjahren versteuerte Erträge 0, Ertragsausgleich auf ausländische Dividendenerträge: 0, in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds - - Ausschüttung aus der Fondssubstanz 9) - c) Grundsätzlich auf die Körperschaftsteuer anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer: 8) 0,3786 (Achtung: Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist nur soweit zulässig, als diese in Abzug gebracht und an das Finanzamt abgeführt wurde) davon jedenfalls anrechenbar: KESt auf inländische Dividendenerträge 0,0086 d) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österr. Körperschaftsteuer: 7) 0,0049 (Detailinformationen dazu können dem Punkt 11. im Abschnitt B. entnommen werden.) In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt 0,0325 e) Von den ausländischen Finanzverwaltungen gemäß DBA rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11 im Abschnitt B. 4. Anteile im Vermögen von Privatstiftungen a) in- und ausländische Kapitaleinkünfte: Einkünfte gemäß 13 Abs 3 Z 1 KStG (unterliegen der Zwischenbesteuerung): 1,4719 steuerpflichtige Auslandsdividenden: 0,0132 b) Anspruch auf Erstattung der KESt für inländische Beteiligungserträge: 0,0086 c) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österr. Körperschaftsteuer: 7) 0,0049 (Detailinformationen dazu können dem Punkt 11. im Abschnitt B. entnommen werden.) In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt 0,0325 d) Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. 1) Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt. 2) Zusätzlich zu dem im Punkt 1.b. angeführten Betrag. 3) Für Zwecke der Steuererklärung sind Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds, soweit diese bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns/Verlusts berücksichtigt wurden, aus diesem zu eliminieren und durch den hier angeführten steuerpflichtigen Betrag zu ersetzen. 4) Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt. 5) Wenn im Hinblick auf eine fehlende Deklarierung als für die KESt auf Substanzgewinne befreites Depot ein Abzug dieser KESt erfolgt, obwohl dieses Depot als betriebliches Depot von der KESt auf Substanzgewinne befreit ist, kann zusätzlich auch diese KESt vom Finanzamt rückgefordert werden (siehe auch den Punkt 16 im Abschnitt B.). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn im Übrigen auf Grund der Steuerabgeltung keine Rückforderung einer Kapitalertragsteuer erfolgt. 6) Hier sind unter a. Zurechnungen und b. Abrechnungen sämtliche Beträge enthalten, die in der Steuererklärung einer Kapitalgesellschaft aus dem Ergebnis des Fonds zu berücksichtigen sind. Soweit hier als Zurechnungen angeführte Beträge im Bilanzergebnis der Kapitalgesellschaft enthalten sind und damit in deren Steuererklärung an anderer Stelle aufscheinen (was üblicherweise zumindest hinsichtlich der Ausschüttung des Fonds der Fall sein wird), sind diese Beträge in der Steuererklärung bei den Zurechnungen außer Ansatz zu lassen. 7) In der Position "steuerpflichtige Einkünfte" (Punkt 7) sind in den Spalten für betriebliche Anleger, juristische Personen, sowie Privatstiftungen Dividenden bestimmter ausländischer Aktiengesellschaften zur Gänze enthalten, während Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften aus bestimmten EU- und EWR-Staaten zur Gänze außer Ansatz bleiben. Unter zu Grunde Legung des Vorabentscheidungsersuchens des UFS vom , GZ RV/0611-L/05 scheint in hohem Maß anzweifelbar, dass die im VwGH-Verfahren vom (2008/15/0064) vertretene Anrechnungsmethode sowie die dazu ergangene Auslegung des BMF vom mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. 8) Auf Grund von Befreiungserklärungen gem. 94 Z 5 EStG wird bei den meisten Kapitalgesellschaften ein KESt-Abzug durch die depotführende Bank sowie deren Abfuhr an das Finanzamt unterbleiben und wird daher keine Anrechnung zulässig sein. Soweit der hier angeführte Betrag der grundsätzlich anrechenbaren KESt auf eine inländische KESt auf inländische Dividendenerträge entfällt (siehe den Betrag oben unter a. Zurechnungen), ist er jedenfalls auf die Körperschaftsteuer anrechenbar. 9) Für bilanzierende Steuerpflichtige ist bei Ausschüttungen aus der Fondssubstanz eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten. 15

16 Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des APIS ALPHA Fonds Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt steuerpflichtig sind. Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Österreichs haben die jeweiligen nationalen Gesetze bzw im Einzelfall Angaben zur EU-Quellensteuer zu beachten. Rechnungsjahr: Privatanleger Betriebliche Anleger Privat stiftungen Natürliche Personen Juristische im Rahmen Auszahlung: (auch OG, KG,...) Personen der Einkünfte mit ohne mit ohne aus Kapital- ISIN: AT Option Option Option Option vermögen EUR EUR EUR EUR EUR EUR 1. Ordentliches Fondsergebnis 1,4514 1,4514 1,4514 1,4514 1,4514 1, Zuzüglich: a) einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern 1) 0,0253 0,0253 0,0253 0,0253 0,0253 0,0253 b) steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,0068 0,0068 0,0068 0,0068 0,0068 0,0068 c) steuerpflichtige außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0256 0,0256 0,0256 0,0000 d) steuerpflichtige Substanzgewinne (20%) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 e) steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Ertrag 1,4835 1,4835 1,5091 1,5091 1,5091 1, Abzüglich: a) rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge sowie Immobilienfondserträge 2) 0,0005 0,0005 0,0005 0,0005 0,0005 0,0005 c) gemäß DBA steuerfreie Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 d) steuerfrei gemäß 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG (Inlandsdividenden) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0098 0,0098 e) steuerfrei gemäß 10 Abs 1 Z 5 und 6 bzw 13 Abs 2 KStG (Auslandsdividenden) 3) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,3040 0,3040 f) steuerneutraler Ertragsausgleich auf Dividenden 0,0013 0,0013 0,0013 0,0013 0,0013 0,0013 g) bereits in Vorjahren versteuerte Erträge 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Verbleibender Ertrag 1,4817 1,4817 1,5073 1,5073 1,1935 1, Hievon endbesteuert 1,4817 1,4817 1,4817 1,4817 0,0000 0, Steuerpflichtige Einkünfte 5) 0,0000 0,0000 0,0256 0,0256 1,1935 1,1679 davon unterliegen der Zwischenbesteuerung 1, Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres 110,81 110,81 110,81 110,81 110,81 110, Detailangaben 10. Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt a) Dividenden 4) 6) 0,0132 0,0132 0,0132 0,0132 0,0132 0,0132 b) Zinsen, die einem Quellensteuerabzug unterlagen 0,0114 0,0114 0,0114 0,0114 0,0114 0,0114 c) Ausschüttungen ausländischer Fonds, die einem Quellensteuerabzug unterlagen 0,0079 0,0079 0,0079 0,0079 0,0079 0,0079 0,0325 0,0325 0,0325 0,0325 0,0325 0, von den im Ausland entrichteten Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: a) anrechenbar (einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 18. a)) 7) 8) 9) 10) aus Aktien (Dividenden) 4) 0,0032 0,0032 0,0032 0,0032 0,0000 0,0000 aus Anleihen (Zinsen) 0,0021 0,0021 0,0021 0,0021 0,0021 0,0021 aus ausländischen Fonds 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 gesamt 0,0081 0,0081 0,0081 0,0081 0,0049 0,0049 b) rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18. b)) 10) 11) aus Aktien (Dividenden) 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0052 0,0052 aus Anleihen (Zinsen) 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 aus ausländischen Fonds 0,0038 0,0038 0,0038 0,0038 0,0038 0,0038 gesamt 0,0086 0,0086 0,0086 0,0086 0,0118 0,0118 c) weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18 c)) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Beteiligungserträge gemäß 37 Abs 4 EStG / 10 Abs 1 KStG / 13 Abs 2 KStG 12) a) inländische Dividenden 0,0098 0,0098 0,0098 0,0098 0,0098 0,0098 b) ausländische Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,3040 0,3040 0,0098 0,0098 0,0098 0,0098 0,3040 0, Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen 13) a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 14) 15) 0,9789 0,9789 0,9789 0,9789 0,9789 0,9789 b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 0,0005 0,0005 0,0005 0,0005 0,0005 0,0005 c) ausländische Dividenden 14) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 14) 15) 0,4862 0,4862 0,4862 0,4862 0,4862 0,4862 e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 14) 15) 0,0068 0,0068 0,0068 0,0068 0,0068 0,0068 f) Erträge aus Immobilienfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 h) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 i) Substanzgewinne (20%) 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden) 0,0086 0,0086 0,0086 0,0086 0,0086 0, Österreichische KEST II auf: 13) a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 0,2447 0,2447 0,2447 0,2447 0,2447 0,2447 b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 2) 0,0001 0,0001 0,0001 0,0001 0,0001 0,0001 c) ausländische Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 0,1216 0,1216 0,1216 0,1216 0,1216 0,1216 e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,0017 0,0017 0,0017 0,0017 0,0017 0,0017 f) Erträge aus Immobilienfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Österreichische KESt II (gesamt) 0,3700 0,3700 0,3700 0,3700 0,3700 0, Österreichische KEST III (auf Substanzgewinne) a) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) Substanzgewinne 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Österreichische KESt III (gesamt) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Österreichische KESt II und III (gesamt) 0,3700 0,3700 0,3700 0,3700 0,3700 0,

17 Privatanleger Betriebliche Anleger Privatstiftungen Natürliche Personen Juristische im Rahmen (auch OG, KG,...) Personen der Einkünfte mit ohne mit ohne aus Kapital- Option Option Option Option vermögen EUR EUR EUR EUR EUR EUR 18. a) Zu Punkt 11. a) anrechenbare ausländische Steuern aus portugisischen Aktien 0,0011 0,0011 0,0011 0,0011 0,0000 0,0000 aus tschechischen Aktien 0,0021 0,0021 0,0021 0,0021 0,0000 0,0000 Summe aus Aktien 0,0032 0,0032 0,0032 0,0032 0,0000 0,0000 aus irischen Anleihen 0,0001 0,0001 0,0001 0,0001 0,0001 0,0001 aus portugisischen Anleihen 0,0018 0,0018 0,0018 0,0018 0,0018 0,0018 aus spanischen Anleihen 0,0002 0,0002 0,0002 0,0002 0,0002 0,0002 Summe aus Anleihen 0,0021 0,0021 0,0021 0,0021 0,0021 0,0021 aus Schweizer Fonds 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 Summe aus Fonds 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 b) Zu Punkt 11. b) rückerstattbare ausländische Steuern aus portugisischen Aktien 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0021 0,0021 aus tschechischen Aktien 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0031 0,0031 Summe aus Aktien 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0052 0,0052 aus englischen Anleihen 0,0003 0,0003 0,0003 0,0003 0,0003 0,0003 aus irischen Anleihen 0,0001 0,0001 0,0001 0,0001 0,0001 0,0001 aus portugisischen Anleihen 0,0018 0,0018 0,0018 0,0018 0,0018 0,0018 aus spanischen Anleihen 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 Summe aus Anleihen 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 aus Schweizer Fonds 0,0038 0,0038 0,0038 0,0038 0,0038 0,0038 Summe aus Fonds 0,0038 0,0038 0,0038 0,0038 0,0038 0, Angabe einer allfälligen EU-Quellensteuer (nur für nicht unbeschränkt Steuerpflichtige relevant) 0,2300 0,2300 0,2300 0,2300 0,2300 0,2300 1) EUR 0,00 je Anteil wurden durch einen Kostenüberhang neutralisiert 2) Privatanleger können gemäß 240 Abs 3 BAO bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der KESt stellen oder diese im Wege der Veranlagung zur ESt geltendmachen. Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Steuerfreistellung und die damit verbundene Anrechnung der KESt auf die ESt/KSt im Wege der Veranlagung. 3) ausländische Beteiligungserträge, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand ): Bulgarien, Irland, Zypern) sowie aus Norwegen (derzeit einziges EWR-Land, mit dem ein Abkommen über eine "umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe" besteht) stammen, sind für juristische Personen und Privatstiftungen gemäß 10 Abs 1 Z 5 und 6 bzw 13 Abs 2 KStG von der Körperschaftsteuer befreit 4) In der Position "steuerpflichtige Einkünfte" (Punkt 7) sind in den Spalten für betriebliche Anleger, juristische Personen, sowie Privatstiftungen Dividenden bestimmter ausländischer Aktiengesellschaften zur Gänze enthalten, während Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften aus bestimmten EU- und EWR-Staaten zur Gänze außer Ansatz bleiben. Unter zu Grunde Legung des Vorabentscheidungsersuchens des UFS vom , GZ RV/0611-L/05 scheint in hohem Maß anzweifelbar, dass die im VwGH-Verfahren vom (2008/15/0064) vertretene Anrechnungsmethode sowie die dazu ergangene Auslegung des BMF vom mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. 5) dieser Betrag abzüglich der unter Punkt 10. a) ausgewiesenen ausländischen Dividenden unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung 6) sind in der Privatstiftung steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), weil die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach 10 KStG nicht gegeben sind 7) der gemäß DBA fiktiv anrechenbare Betrag (matching credit) kann nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden 8) Für Privatanleger und betriebliche Anleger/natürliche Personen grundsätzlich nicht von Relevanz, da die ausländischen Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind. Im Einzelfall (bei direkter Inanspruchnahme des DBA) können die Beträge im Wege der Veranlagung angerechnet und die KESt rückerstattet werden. 9) die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind. 10) einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten 11) Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet werden können, vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Die erforderlichen Formulare sind auf der homepage des Bundesministeriums für Finanzen ( erhältlich. 12) Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Beteiligungserträge mit dem KESt I bzw II -Abzug endbesteuert. Im Einzelfall (wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung auf Antrag mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert und die KESt (teilweise) rückerstattet werden. 13) Entfällt für betriebliche Anleger bei Vorliegen einer KESt-Befreiungserklärung gemäß 94 Z 5 EStG Falls keine vorliegt, ist die KESt, sofern sie nicht zur Endbesteuerung führt, auf die ESt/KSt anrechenbar. 14) Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Erträge mit dem KESt II-Abzug endbesteuert. Im Einzelfall (wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) rückerstattet werden. 15) bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung (einschließlich jenes optionalen Zinsenteiles, hinsichtlich dessen die Stiftung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zum KESt-Abzug optieren kann) 17

18 Fondsbestimmungen für den APIS ALPHA Fonds, Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG Allgemeine Fondsbestimmungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anteilinhabern und der HYPO-Kapitalanlage- Gesellschaft m.bh. (nachstehend "Kapitalanlagegesellschaft" genannt) für den von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds, die nur in Verbindung mit den für den jeweiligen Kapitalanlagefonds aufgestellten besonderen Fondsbestimmungen gelten: 1 Grundlagen Die Kapitalanlagegesellschaft unterliegt den Vorschriften des österreichischen Investmentfondsgesetzes 1993 in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend InvFG genannt). 2 Miteigentumsanteile 1. Das Miteigentum an den zum Kapitalanlagefonds gehörigen Vermögenswerten ist in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. 2. Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter verkörpert. Nach Maßgabe der besonderen Fondsbestimmungen können die Anteilscheine in mehreren Anteilscheingattungen ausgegeben werden. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden ( 24 Depotgesetz in der jeweils geltenden Fassung) oder in effektiven Stücken dargestellt. 3. Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in der Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds. Jeder Erwerber eines Anteiles an einer Sammelurkunde erwirbt in der Höhe seines Anteiles an den in der Sammelurkunde verbrieften Miteigentumsanteilen Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds. 4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzliche Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilwertes ( 6) eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse der Miteigentümer gelegen erachtet. 3 Anteilscheine und Sammelurkunden 1. Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. 2. Die Sammelurkunden tragen die handschriftlichen Unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie zweier Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft. 4 Verwaltung des Kapitalanlagefonds 1. Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds zu verfügen und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Sie handelt hierbei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat die Interessen der Anteilinhaber und die Integrität des Marktes zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des 84 Abs. 1 Aktiengesetz anzuwenden und die Bestimmungen des InvFG sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds Dritter bedienen und diesen auch das Recht überlassen, im Namen der Kapitalanlagegesellschaft oder im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber über die Vermögenswerte zu verfügen. 2. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. 3. Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds dürfen außer in den - laut den besonderen Fondsbestimmungen - vorgesehenen Fällen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. 4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere Finanzanlagen gemäß 20 und 21 InvFG verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. 5 Depotbank Die im Sinne des 23 InvFG bestellte Depotbank ( 13) führt die Depots und Konten des Kapitalanlagefonds und übt alle übrigen ihr im InvFG sowie in den Fondsbestimmungen übertragenen Funktionen aus. 18

19 6 Ausgabepreis und Anteilswert 1. Die Depotbank hat den Wert eines Anteils (Anteilswert) für jede Anteilscheingattung jedes Mal dann zu errechnen und den Ausgabepreis und Rücknahmepreis ( 7) zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Der Wert eines Anteils ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte, der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Kapitalanlagefonds gehörenden Geldmarktinstrumente und Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kurswerte werden die letztbekannten Börsekurse bzw. Preisfeststellungen zugrunde gelegt. 2. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilswert zuzüglich eines Aufschlages pro Anteil zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Der sich ergebende Preis wird aufgerundet. Die Höhe dieses Aufschlages bzw. der Rundung ist in den besonderen Fondsbestimmungen ( 25) angeführt. 3. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis werden für jede Anteilscheingattung in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht. 7 Rücknahme 1. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem sein Anteil an dem Kapitalanlagefonds zum jeweiligen Rücknahmepreis auszuzahlen, und zwar gegebenenfalls gegen Rückgabe des Anteilscheines, der noch nicht fälligen Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines. 2. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Wert eines Anteils, abzüglich eines Abschlags und/oder einer Abrundung, soweit dies in den besonderen Fondsbestimmungen ( 25) angeführt ist. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie die Errechnung und Veröffentlichung des Rücknahmepreises gemäß 6 kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kapitalanlagefonds 5 v.h. oder mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert hat, deren Bewertungskurse aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Situationen ganz offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten entsprechen. 8 Rechnungslegung 1. Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß 12 InvFG erstellten Rechenschaftsbericht. 2. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß 12 InvFG erstellten Halbjahresbericht. 3. Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht werden in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufgelegt. 19

20 9 Behebungszeit für Erträgnisanteile Der Anspruch der Anteilinhaber auf Herausgabe der Erträgnisanteile verjährt nach Ablauf von fünf Jahren. Solche Erträgnisanteile sind nach Ablauf der Frist als Erträgnisse des Kapitalanlagefonds zu behandeln. 10 Veröffentlichung Auf alle die Anteilscheine betreffenden Veröffentlichungen - ausgenommen die Verlautbarung der gemäß 6 ermittelten Werte - findet 10 Kapitalmarktgesetz Anwendung. Die Veröffentlichung erfolgt entweder durch vollständigen Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder indem Exemplare dieser Veröffentlichung in der Kapitalanlagegesellschaft und den Zahlstellen in ausreichender Zahl und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und das Erscheinungsdatum und die Abholstellen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden. 11 Änderung der Fondsbestimmungen Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Fondsbestimmungen mit Zustimmung des Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern. Die Änderung bedarf ferner der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens aber drei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft. 12 Kündigung und Abwicklung 1. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung des Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten bzw. sofern das Fondsvermögen EUR unterschreitet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch öffentliche Bekanntmachung ( 10) kündigen. 2. Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung des Kapitalanlagefonds, so wird die Verwaltung oder Abwicklung nach den diesbezüglichen Bestimmungen des InvFG erfolgen. 12a Zusammenlegung oder Übertragung von Fondsvermögen Die Kapitalanlagegesellschaft kann das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds unter Einhaltung von 3 Abs. 2 bzw. 14 Abs. 4 InvFG mit Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds zusammenlegen oder das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds auf Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds übertragen bzw. Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds in das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds übernehmen. Besondere Fondsbestimmungen für den APIS ALPHA Fonds, Miteigentumsfonds gemäß 20 a InvFG (nachstehend Kapitalanlagefonds ). Der Kapitalanlagefonds entspricht nicht der Richtlinie 85/611/EWG. 13 Depotbank Depotbank ist die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Hypo-Passage 1, 6900 Bregenz. 14 Zahl- und Einreichstellen, Anteilscheine 1. Zahl- und Einreichstellen für die Anteilscheine und Erträgnisscheine ist die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Bregenz. 2. Für den Kapitalanlagefonds werden Thesaurierungsanteilscheine mit KESt-Abzug ausgegeben. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden dargestellt. Effektive Stücke können daher nicht ausgefolgt werden. 3. Soweit die Anteilscheine in Sammelurkunden dargestellt werden, erfolgt die Gutschrift der Ausschüttungen gemäß 28 bzw. der Auszahlungen gemäß 29 durch das jeweils für den Anteilsinhaber depotführende Kreditinstitut. 15 Veranlagungsinstrumente und grundsätze 1. Für den Kapitalanlagefonds dürfen nach Maßgabe der 4, 20, 20a, 20b und 21 InvFG und der 16ff der Fondsbestimmungen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden. 2. Für den Kapitalanlagefonds werden die verschiedenen Vermögenswerte nach folgenden Veranlagungsgrundsätzen ausgewählt: 20

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