Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

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1 Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht 1

2 Angriffsmittel Grundsätzlich gelten die Angriffs und Verteidigungsmittel für alle Schutzrechtsverletzungen Schutzrechtsberechtigungsanfrage Schutzrechtsverwarnung Abmahnung Einstweilige Verfügung Klage auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung der Waren, 2

3 Abmahnung 01 Das Standartangriffsmittel für jede Schutzrechtsverletzung und im Wettbewerbsrecht Außergerichtlich schnell und kostengünstig für der Verletzer Ursprung im 19. Jahrhundert. Dem redlichen Kaufmann wird der rechte Weg durch einen Wettbewerber aufgezeigt. Rechtliche Ableitung ursprünglich GoA (RGZ 167,55;BGH NJW 1960,1360;BGH GRUR 1973,389 Goldene Armbänder) 3

4 Abmahnung 02 Im Wettbewerbsrecht werden 90 bis 95 % aller Verstöße im Abmahnverfahren erledigt Im gewerblichen Rechtsschutz fehlen valide Daten, aber die Erledigungsquote dürfte bei > 80 % liegen. 4

5 Abmahnung 03 Ziel: formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen Inhalt:Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, Hinweis auf einen Rechtsverstoß, eine Aufforderung zur Unterlassung innerhalb angemessener Frist und die Androhung rechtlicher Schritte 5

6 Abmahnung 04 der Abmahnung ist üblicherweise eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt Unterlassungserklärung: Erklärung, in der sich der Erklärende verpflichtet, eine beanstandete Handlung in Zukunft nicht vorzunehmen Für zukünftige Fälle eine Vertragsstrafe zu zahlen Auskunft zu erteilen Schadensersatz zu leisten Kosten zu tragen 6

7 Unterlassungserklärung Vertrag für 30 Jahre! Ohne angemessenes Vertragstrafeversprechen keine Beseitigung der Wiederholungsgefahr! Wenn geändert abgegeben, muss der andere Teil annehmen! keine Abgabe: einstweilige Verfügung oder Klage 7

8 Vertragsstrafe Angemessen: üblich sind mindestens 5.100,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung Oder sog. Hamburger Brauch es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Unterlassungsgläubiger zu bestimmenden, im Streitfalle durch das zuständige Gericht zu überprüfenden, angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen,..[rechtsverstoß] Vorteil kann Kostensenkung sein! 8

9 Kostenrisiko (Marke)01 Abmahnkosten einschließlich eigener Kosten: Streitwert:100000,00 Anzahl Auftraggeber: 1 Abmahnung: 1,3 Rechtsanwaltsgebühren Mandant gem. 13 RVG: 1953,90 1,3 Rechtsanwaltsgebühren gegn. Partei gem. 13 RVG: 1953,90 Auslagen: 40,00 Netto: 3947,80 19 % USt.:750,08 Gesamtsumme: 4697,88 Summe Abmahnung :4697,88 9

10 Kostenrisiko (Marke)02 Streitwert:100000,00 Anzahl Auftraggeber: 1 1. Instanz: 2,5 Rechtsanwaltsgebühren Mandant gem. 13 RVG: 3757,50 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gegn. Partei gem. 13 RVG: 3757,50 Auslagen: 40,00 Netto:7555,00 19 % USt.:1435,46 Gesamtsumme: 8990,46 3,0 Gebühren Gerichtskosten gem. 3 GKG 3078,00 Summe 1. Instanz Einstweilige Verfügung: 12068,46 Summe einschließlich Klage: ,92 10

11 Kostenrisiko (Marke)03 2. Instanz (einstweilige Verfügung oder Klage) 2,8 Rechtsanwaltsgebühren Mandant gem. 13 RVG: 4208,40 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gegn. Partei gem. 13 RVG: 4208,40 Auslagen: 40,00 Netto: 8456,80 19 % USt.: 1606,80 Brutto:10063,60 4,0 Gebühren Gerichtskosten gem. 3 GKG 4104,00 Summe 2. Instanz: 14167,60 Summe 1. und 2. Instanz (ein Verfahren): 26236,06 Bei zwei Verfahren: ,12 Plus Abmahnverfahren! 4.697,88 Gesamtkosten: ,00 11

12 Verhalten bei Erhalt einer Abmahnung Prüfung: 1. Absender zur Abmahnung berechtigt? P: Verbraucher; Massenabmahner etc. 2. Plausibilitätsprüfung des vorgeworfenen Verhaltens 3. Vorwurf berechtigt oder nicht? 4. Fristen beachten! 01 12

13 Verhalten bei Erhalt einer Abmahnung Abgabe einer Unterlassungsserklärung und Kostenübernahme Vorwurf eindeutig berechtigt Abgabe einer Unterlassungsserklärung ohne Kostentragung Vorwurf vielleicht unberechtigt Senkung des Kostenrisikos Zurückweisen der Abmahnung ohne Kostenübernahme Volles Risiko! 02 13

14 Keine Unterlassungserklärung einstweiliger Rechtsschutz Grundlage: Art. 19 Abs. IV GG Regelungen: Arrest ( 916 ff. ZPO) Einstweilige Verfügung ( 890, 916 bis 945 ZPO, insbesondere: 935 ff., 940 ZPO) Einstweilige Anordnung. Verfahrensziel: vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient Vorrausetzungen für den Erlaß: Verfügungsanspruch: Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben (keinen Anspruch auf Geldzahlung), dessen Sicherung er begehrt. Achtung: Eilbedürftigkeit in der Regel maximal ein Monat Frist für den Antrag! Verfügungsgrund: Ein Verfügungsgrund besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder die Verfügung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint. Der Verfügungsgrund ist der Anlass, aus dem die Verfügung begehrt wird. Verfügungsgesuch ( 936, 920 ZPO): Das Gesuch muss den zu sichernden Anspruch und den Verfügungsgrund enthalten. 14

15 einstweiliger Rechtsschutz 02 der Anspruch als auch der Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen. Neben den fünf im Hauptsacheverfahren vorgesehenen Beweismitteln, beschränkt auf präsente Beweismittel, auch noch die Versicherung an Eides statt ( 920 Abs. 2, 294 ZPO). Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Schutzschrift Widerspruch Abschlusserklärung zur Vermeidung der Hauptsache (c) Goldberg Rechtsanwälte

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