Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Ditzingen
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- Franz Fiedler
- vor 6 Jahren
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1 Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Ditzingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Beschluss des Gemeinderats am Allgemeines 1. Die Stadtbibliothek Ditzingen ist eine öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt. Hierzu gehören die Stadtbibliothek in Ditzingen und die Stadtteilbibliotheken in Hirschlanden, Heimerdingen und Schöckingen. 2. Die Öffnungszeiten werden ortsüblich bekannt gemacht. 3. Die Bestimmungen über Bücher werden, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, auch auf Zeitschriften, Zeitungen, Spiele, Ton- und Videokassetten, Compact Disc, Software, Skulpturen, Bilder und andere Medien entsprechend angewendet. Benutzung Die Stadtbibliothek Ditzingen steht jedermann zur Benutzung offen. Anmeldung / Benutzerausweis Jeder Benutzer/jede Benutzerin der Stadtbibliothek Ditzingen erhält zur Benutzung der Stadtbibliothek Ditzingen auf Antrag einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist. Bei Anmeldung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z.b.: Personalausweis) vorzulegen. Ist daraus die Anschrift nicht ersichtlich (z.b.: Reisepass), so ist die Bestätigung der Meldebehörde zusätzlich vorzulegen. Kinder und Jugendliche ab dem 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bekommen nur mit Zustimmung der Eltern einen eigenen Ausweis. 2. Zu jeder Ausleihe und Rückgabe von Medien ist der Benutzerausweis mitzubringen. Eine Entleihung ohne Benutzerausweis ist nicht möglich. 3. Wohnungsänderungen oder der Verlust des Benutzerausweises sind der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust wird ein Ersatzausweis gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und gegen Zahlung der in der Gebührenordnung (Anlage 1) festgesetzten Gebühr ausgestellt 4. Falls der Benutzer/die Benutzerin den Verlust des Ausweises nicht sofort meldet, haftet er/sie der Stadt Ditzingen für alle Schäden, die diese im Zusammenhang mit dem Verlust des Benutzerausweises erleidet. 4 Verarbeitung personenbezogener Daten ( 4 LDSG Baden-Württemberg) Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Stadtbibliothek Ditzingen folgende Daten: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, bei Minderjährigen die Anschrift des/der Sorgeberechtigten als Hauptwohnsitz ( 11 BGB)
2 Ausleihe 5 1. Bücher und Spiele werden jeweils für vier Wochen, Zeitschriften, Compact Disc und Tonkassetten, Videos und Software vierzehn Tage, Skulpturen und Bilder für drei Monate ausgeliehen. Mit Videos und Software unterstützte Lernprogramme werden wie Bücher behandelt. Die Leitung der Stadtbibliothek Ditzingen kann in Sonderfällen vorübergehend oder ständig längere oder kürzere Ausleihfristen festsetzen. Vorzeitige Rückgabe ist jederzeit möglich. Die Leihfrist kann auf Wunsch des Benutzers/der Benutzerin zweimal verlängert werden, wenn das Medium nicht anderweitig vorbestellt ist. Terminverlängerungen können frühestens 5 Tage vor Fristablauf berücksichtigt werden. Als Präsenzbestände gekennzeichnete Medien werden nicht ausgeliehen. 2. Ist ein gewünschtes Medium ausgeliehen, so kann es vorbestellt werden. Sobald das bestellt Medium bereitsteht, wird der Benutzer/die Benutzerin benachrichtigt. Medien, die in einer Bibliothek nicht vorhanden sind, werden auf Wunsch aus der Stadtbibliothek oder aus einer anderen Stadtteilbibliothek, soweit im Bestand, besorgt. 3. Die Zahl der Entleihungen und der Vorbestellungen kann von der Leitung begrenzt werden. 4. Die Artothek kann ab dem 16. Lebensjahr benutzt werden. 6 Aufenthalt in der Bibliothek, Ausschluss von der Benutzung 1. Die Weisungen des Bibliothekspersonals sind zu befolgen. Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Benutzungsordnung oder Anordnungen des Bibliothekspersonals kann ein Hausverbot ausgesprochen werden sowie ein zeitweiser oder dauernder Ausschluss von der weiteren Benutzung der Stadtbibliothek Ditzingen verfügt werden. 2. Während des Aufenthaltes in den Bibliotheken sind mitgebrachte Taschen und Mappen in den Taschenschränken einzuschließen. Für Wertsachen und Garderobe wird keine Haftung übernommen. 3. Jeder Benutzer/jede Benutzerin ist für die Sicherung seiner/ihrer Unterlagen verantwortlich, dies gilt in besonderem Maße, wenn er seinen/sie ihren Arbeits-/Benutzerplatz kurzfristig verlässt. 4. Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen nur noch Zustimmung durch die Leitung der Stadtbibliothek, durch Personal der Bibliothek oder den von der Bibliothek Beauftragten ausgehändigt oder verteilt werden. 5. Der Verzehr von Lebensmitteln ist ebenso wie das Rauchen in den allen Benutzern zugänglichen Räumen untersagt. Der Besuch der Stadtbibliothek bei Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit ist nicht gestattet. 6. Tiere dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgenommen werden. 7. Für die Nutzung der Computer und sonstigen Geräte können vom Personal maximale Benutzungszeiten bestimmt werden
3 Behandlung von Medien, Urheberrecht, Haft 1. Alle Bücher, Geräte, insbesondere Hard- und Software, sind mit Sorgfalt zu behandeln. Der Benutzer/die Benutzerin haftet für schuldhaft herbeigeführte Schäden. Bis zur Ersatzleistung kann der Benutzer/die Benutzerin keine Bücher entleihen. Etwaige Schäden aus früheren Benutzungen müssen bei der Entleihung gemeldet werden, da sie sonst dem Benutzer/der Benutzerin zugerechnet werden. 2. Für Schäden, die durch die Nutzung der Computerprogramme entstehen, haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Internetnutzung 8 1. Die Stadtbibliothek Ditzingen stellt einen öffentlichen Internet-Zugang bereit, der entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Bibliothek genutzt werden kann. Der Abruf jugendgefährdender oder rechtswidriger Dienste ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Benutzerausweis entzogen werden. 2. Zugangsberechtigt sind: Personen ab 18 Jahren, die sich nach vorheriger Anmeldung mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklären. Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr, mit schriftlicher Einverständniserklärung eines/einer Erziehungsberechtigten. 3. Für die Benutzung des Internet-Terminals wird eine Gebühr erhoben (s. Anlage 1). 4. Die Stadtbibliothek Ditzingen ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über den bereitgestellten Zugang abgerufen werden. Gebühren 1. Die Benutzung der Stadtbibliothek Ditzingen ist gebührenpflichtig (s. Anlage 1). 2. Die Gebühren werden mit der Anforderung fällig. Inkrafttreten 9 10 Die Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Die Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Ditzingen vom tritt damit gleichzeitig außer Kraft
4 Gebührenordnung der Stadtbibliothek Ditzingen laut Gemeinderatsbeschluss vom Anlage 1 zur Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Ditzingen 1. Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der Stadtbibliothek werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: Jahresgebühr: 12,00 Monatsgebühr: 2,00 Schüler, Auszubildende, Studenten, Rentner, Wehrdienst- und Ersatzdienstleistende, Familienpassinhaber, Empfänger von laufenden Leistungen nach SGB 2 und SGB 12 und Schwerbeschädigte ab 50%: 6,00 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der Benutzungsgebührenpflicht ausgenommen. 2. Leihfrist und Gebühren Ist die Leihfrist gemäß 5 Abs. 1 überschritten, so ist für jedes Medium, für jeden dem Rückgabetermin folgenden angefangenen Öffnungstag, eine Gebühr von 0,20 zu bezahlen, höchstens jedoch 8,00. Bei Videokassetten wird bei der Berechnung der Gebühren anstatt 0,20 der Betrag von 0,50 pro angefangenen Öffnungstag erhoben. Mit Videokassetten unterstützte Lehrprogramme werden wie Bücher behandelt. Mit der Erstellung jedes Mahnbriefes ist zusätzlich eine weitere Gebühr von 1,00 zu bezahlen. 3. Versicherung Bei der Entleihung einer Skulptur/eines Bildes ist eine Versicherungsgebühr von 3,50 je Skulptur/je Bild zu entrichten. Die Versicherung tritt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein. 4. Internet Für die Benutzung des Internet-Terminals wird eine Gebühr von 1,50 pro angefangenen 30 Minuten erhoben. 5. Beschädigung und Ersatz von Ausweis und Etiketten Für die Zweitausstellung verlorener oder beschädigter Benutzerausweise wird eine Gebühr von 1,50, für zerstörte oder fehlende EDV-Etiketten eine Gebühr von 1,50, für nicht zurückgespulte Videokassetten, zerstörte CD- und Kassettenhüllen eine Gebühr von 0,50 erhoben
5 Medienersatz Bei Medienersatz wird pro Medium eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 erhoben, damit sind evtl. Forderungen aus Abs. 4 abgegolten 7. Gebühr statt Rückgabe Medien, die der Benutzer/die Benutzerin nicht zurückgibt werden in Rechnung gestellt. Für die Ausfertigung der Buchersatzrechnung im Mahnfall wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,00 erhoben. Weitere Kosten des Beitreibungsverfahrens müssen ebenfalls getragen werden
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