Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit

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1 SGB-Tagung Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit Luca Cirigliano Leiter Bereich Arbeitsrecht, Bezirksrichter

2 Aufbau Arbeitszeit im Arbeitsvertrag Verbot Überwälzung Unternehmerrisiko Verbot Beteiligung an negativem Geschäftsergebnis Diskriminierungsverbot nach FZA Konkrete Auswirkungen Vertragliche Arbeitszeit Vertragliche Ferienansprüche 2

3 Arbeitszeit im Arbeitsvertrag I. Art. 319 OR: Zeitlohn Präzisierung in Art. 321 OR Arbeitsleistung AN erfüllt Arbeitspflicht durch Lieferung von Arbeitsleistung nach Zeit Fazit: Erhöhung der Arbeitszeit bei gleichbleibendem Lohn = Lohnkürzung! 3

4 Arbeitszeit im Arbeitsvertrag II. Konkretisiert durch die wöchentliche Arbeitszeit, welche für einen bestimmten Lohn geschuldet ist und wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages ist Wöchentliche Arbeitszeit gem. Art. 330b OR ist eine «wesentliche Arbeitsbedingung» und muss schriftlich festgehalten sein («arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers») Änderungen nur mit expliziter Zustimmung des AN wegen Art. 27 ZGB (330b Abs. 2 OR bedeutet nicht einseitige Änderung!) 4

5 Verbot Überwälzung des Unternehmerrisikos auf die Arbeitnehmenden Art. 324 OR «Verzug des Arbeitgebers» Wechselkurs ist klassischer Teil des Unternehmerrisikos Unternehmer allein profitiert, wenn der Wechselkurs in die andere Richtung ausschlägt Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund als Massnahme der 5

6 Verbot Überwälzung des Unternehmerrisikos auf die Arbeitnehmenden II. Auch wiederholte ständige Änderungskündigungen können versteckte Überwälzung sein und sind rechtsmissbräuchlich Art. 2 ZGB Relativ zwingend gem. Art. 362 OR Fazit: Dauerhafte Arbeitszeiterhöhung bei gleichbleibendem oder sinkendem Lohn aufgrund der Wechselkurse ist eine Überwälzung des Unternehmensrisiko und verboten 6

7 Verbot Beteiligung des Arbeitnehmers an (negativem) Geschäftsergebnis Art. 322a OR Eigentliches Thema: Gewinnbeteiligung Keine Umgehung durch Verlustbeteiligung Nur in sehr engen Grenzen: «aussergewöhnlich hoher Lohn/kleiner variabler Teil» Vollständige Kontrollrechte des Arbeitnehmenden über Geschäftsgang : relativ zwingend 7

8 Diskriminierungsverbot verbietet eine unterschiedliche Behandlung nach Nationalität oder Wohnort mit EU Art. 2 FZA i.v.m Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA Diskriminierende Arbeitsvertrags-Bestanteile sind nichtig, Art. 9 Abs. 4 FZA Schutz vor Lohn- bzw. Sozialdumping durch Arbeitszeitregelungen Wer die Arbeitszeit für EU-Arbeitnehmende erhöht und dabei gleichviel, weniger oder in Euro bezahlt, diskriminiert diese und betreibt verbotenes Dumping Längerfristig Löhne/Arbeitsbedingungen aller so unter Druck 8

9 Erhöhung wöchentliche Arbeitszeit I Nie zur einseitigen Überwälzung des Währungsrisikos Wenn nicht schriftlich und explizit zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber vereinbart: Nur durch Änderungskündigung Änderungskündigung = Kündigung innerhalb der ordentlichen Fristen und gleichzeitige Unterbreitung neuen Arbeitsvertrages Ausnahmen: Bestimmungen in GAV, welche vorübergehende Arbeitszeiterhöhungen vorsehen, unter Bedingung, dass dem Arbeitnehmenden dafür klare Vorteile gewährt werden (Arbeitsplatzgarantie, Kündigungsverbot, kompensatorische Massnahmen); Bsp.: Art. 57 GAV-MEM 9

10 Erhöhung wöchentliche Arbeitszeit II. Missbräuchlichkeit der Änderungskündigung, wenn keine sachlichen betrieblichen oder marktbedingten Gründe (ein Verzicht der Arbeitszeiterhöhung würde die Existenz des Unternehmens gefährden). Arbeitgeber muss diese Gründe objektiv darlegen können (Geschäftsbücher, Entwicklung Auftragslage, etc.) Missbräuchlichkeit der Änderungskündigung, wenn Ultimatum gestellt wird: Änderungskündigung darf nicht dazu dienen, Druck auf einen AN herzustellen, um sachlich nicht gerechtfertigte Verschlechterungen durchzuführen 10

11 Ferienkürzungen I. Art. 329a OR 4 Wochen pro Dienstjahr Natur: Erholung und Lohncharakter Gilt auch für überobligatorische Ferien Erlaubte Ferienkürzung abschliessend in Art. 329b OR geregelt: Nie Kürzung aufgrund Verhinderung Arbeit wegen Arbeitgeber, also wegen Risiko, das Arbeitgeber tragen muss (=Währungsrisiko) Relativ zwingend 11

12 Ferienkürzungen II. Ferien sind wie die wöchentliche Arbeitszeit als wesentliche Merkmale des Arbeitsvertrages zu betrachten Eine Änderung kann nur durch eine Änderungskündigung erfolgen (siehe Voraussetzungen vorne) Da Ferien auch Lohncharakter haben, wäre eine Streichung der Ferien allein aufgrund des starken Frankens eine Überwälzung des Unternehmerrisikos und deshalb verboten 12

13 Fazit: 3 juristische Instrumente gegen Arbeitszeiterhöhung Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit alleine aufgrund der Frankenstärke bzw. Währungsschwankungen ist verboten, weil eine Überwälzung des Unternehmensrisiko auf den Arbeitnehmenden Auch das Verbot der Beteiligung des Arbeitnehmenden am (negativem) Geschäftsergebnis verbietet eine Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund der schlechten Ertragslage wegen starkem Franken Diskriminierungsverbot verbietet Ungleichbehandlung von Grenzgängern auch i.s. Arbeitszeit Bei Änderungskündigung: Arbeitgeber muss sachliche Notwendigkeit der Änderungen beweisen! 13

14 Exkurs: Kurzarbeitsentschädigung Kurzarbeit = die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb Keine oder weniger Arbeitszeit für AN Arbeitsvertrag bleibt bestehen Grund: Frankenstärke (etc.) Mindestausfall: 10% der Arbeitsstunden Arbeitslosenversicherung zahlt einen Teil der Lohnkosten 14

15 Arbeitszeiterfassung und Kurzarbeit nach Art. 31 ff. AVIG Einführung Kurzarbeit gem. Art. 31 ff. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) i.v.m. Art. 46 Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) soll momentane Beschäftigungseinbrüche in einem Betrieb ausgleichen 15

16 Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung Gem. Art. 31 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer, deren normale, also vertraglich festgelegte, ortsund branchenübliche Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt wurde, einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 16

17 Prüfung der Anspruchsvoraussetzung Betriebliche Arbeitszeiterfassung Voraussetzung: Arbeitsausfall muss für die Dauer des Anspruchs nachvollzieh- und kontrollierbar sein Art. 46b AVIV die effektiven täglich geleisteten Arbeitsstunden und daraus die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden müssen berechenbar sein Arbeitszeit muss erfasst geworden sein Vgl.: Luca Cirigliano, Auswirkungen fehlender Arbeitszeiterfassung auf die Kurzarbeitsentschädigung, Jusletter 15. Juli

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