Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

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1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt PMD/ an den Grossen Rat Regierungsratsbeschluss vom 14. Oktober 2003 Interpellation Nr. 83 Abdul R. Furrer betreffend eskalierende Gewalt unter Einsatz von Schusswaffen durch Ausländer (eingereicht vor der GR-Sitzung vom 10. September 2003) Der Interpellant erwähnt eingangs seines Vorstosses die Tötung eines Montenegriners durch einen Landsmann. Grundsätzlich muss dazu gesagt werden, dass solche Delikte weder mit einem mehr, noch mit einem weniger restriktiven Waffengesetz verhindert werden können. Auch kann sich der Regierungsrat der Auffassung des Interpellanten nicht anschliessen, dass mit einem restriktiveren Waffengesetz potentielle Täter gerade zu ihren Taten animiert werden, im Wissen darum, dass sie auf keine Gegenwehr stossen. Glücklicherweise sind in Basel die meisten Delinquenten unbewaffnet. Wenn sie aber mit bewaffneter Gegenwehr rechnen müssen, könnte sich die Gewaltspirale drehen. Die Fragen des Interpellanten können wie folgt beantwortet werden: Zu Frage 1: Vorbemerkung: Die ermittelten Zahlen liessen sich zum Teil aus der Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft BS herausfiltern. Solche Abfragen sind aber nur für im System aufgenommene Daten und nur nach bestimmten, bereits programmierten Kriterien möglich. Da nicht alle für die Interpellationsbeantwortung erforderlichen Daten im System erfasst sind bzw. keine entsprechende Programmierung besteht, mussten die einzelnen Fälle im Detail ausgewertet werden. Soweit sich die gestellten Fragen auf Tötungsdelikte beziehen, liess sich dieser Aufwand wegen der relativ geringen Zahl auszuwertender Fälle rechtfertigen. In Bezug auf die Fragen zu Raubüberfällen und tätlichen Auseinandersetzungen hingegen, welche eine ganze Reihe von Delikten umfassen, hätte dazu ein zusätzlicher Aufwand von rund 120 Stunden betrieben werden müssen. Dies ist angesichts der Belastungslage des Kriminalkommissariates nicht möglich. Die Interpellation lässt sich daher wie folgt beantworten:

2 Im Jahr 2002 wurden 5 vollendete und 14 versuchte Tötungsdelikte erfasst Bei den 5 vollendeten Tötungsdelikten sind 6 Angeschuldigte folgender Nationalitäten erfasst: Serbien-Montenegro (ex-jugoslawien) 3 Türkei 2 Schweiz 1 Bei den 14 versuchten Tötungsdelikten sind 26 Angeschuldigte folgender Nationalitäten erfasst: Albanien 3 Portugal 1 Serbien-Montenegro (ex-jugoslawien) 11 Türkei 3 Ungarn 1 Schweiz Keine 1.3. Die Frage lässt sich nicht beantworten, da diese Daten nicht erfasst werden Insgesamt wurden bei den versuchten und vollendeten Tötungsdelikten im Jahr 2002 acht Schweizer ermittelt In fünf Fällen kamen Schusswaffen zum Einsatz (4 Ausländer, 1 Schweizer). Zu Frage 2: 2. Im Jahr 2003 wurden bis zum 4. September 2003 zwei vollendete und 13 versuchte Tötungsdelikte erfasst. 2.1 Bei den zwei vollendeten Tötungsdelikten sind sieben Angeschuldigte folgender Nationalitäten erfasst: Albanien 1 Serbien-Montenegro (ex-jugoslawien) 5 Türkei 1

3 - 3 - Bei den 13 versuchten Tötungsdelikten sind 18 Angeschuldigte folgender Nationalitäten erfasst: Aethiopien 1 Argentinien 1 Kroatien 2 Mazedonien 2 Nigeria 4 Oesterreich 1 Serbien-Montenegro (ex-jugoslawien) 1 Sierra Leone 1 Thailand 1 Schweiz Keine 2.3. Die Frage lässt sich nicht beantworten, da diese Daten nicht erfasst werden Insgesamt wurden bei den versuchten und vollendeten Tötungsdelikten im Jahr 2003 bis zum 4. September 2003 vier Schweizer ermittelt In vier Fällen kamen Schusswaffen zum Einsatz (4 Ausländer, 0 Schweizer) Zu Frage 3: 3. Im Jahr 2002 wurden 1041 versuchte und vollendete, in diese Kategorie fallende Delikte erfasst (Raub, Entreissdiebstahl, Körperverletzung, Tätlichkeit, Gefährdung des Lebens). Die Fragen 3.1. bis 3.5. lassen sich nicht beantworten, weil wie bei den Tötungsdelikten eine Detailauswertung durchgeführt werden müsste. Für die Einzelauswertung der 1041 Fälle wäre ein Arbeitsaufwand von ca. 70 Arbeitsstunden erforderlich. Zu Frage 4: 4. Im Jahr 2003 wurden bis zum 4. September versuchte und vollendete, in diese Kategorie fallende Delikte erfasst (Raub, Entreissdiebstahl, Körperverletzung, Tätlichkeit, Gefährdung des Lebens). Die Fragen 4.1. bis 4.5. lassen sich nicht beantworten, da wie bei den Tötungsdelikten eine Detailauswertung durchgeführt werden müsste. Für die Einzelauswertung der 768 Fällen wäre ein Arbeitsaufwand von ca. 50 Arbeitsstunden erforderlich. Zu Frage 5: 5. In den vergangenen Jahren wurden sämtliche Tötungsdelikte und mit wenigen Ausnahmen alle versuchten Tötungen sowie Raubdelikte per Medien-Information kommuniziert. Nicht veröffentlicht wurden einzelne Straftaten, die lange Jahre zurück verübt worden waren und von denen die Staatsanwalt-

4 - 4 - schaft erst später Kenntnis erhielt. Dort stellten sich Fragen der Verhältnismässigkeit und des Nutzens einer Medienpublikation. Die Nationalität der Täterschaft (falls bekannt) sowie die verwendeten Tatmittel werden immer genannt. Ist Opfern und Zeugen nicht bekannt, ob es sich z.b. um eine Pistole oder einen Revolver handelt, wird der Begriff Faustfeuerwaffe verwendet. 5.1 siehe Antwort Frage Eine Optimierung ist selbstverständlich immer möglich und wird auch angestrebt. Die Strafprozessordnung hält in 101 fest, dass ein Vorverfahren nicht öffentlich ist und über Verfahren von allgemeinem Interesse oder wenn die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung eines strafbaren Verhaltens geboten ist, die Öffentlichkeit orientiert werden kann. Ob die Medien die Communiqués von Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei jeweils im exakten Wortlaut und somit auch bezüglich der verwendeten Waffen/Tatmittel und bezüglich der Nationalität der Tatverdächtigen wiedergeben, kann von den jeweiligen Informationsstellen nur partiell beeinflusst werden. Dem Interpellanten kann deshalb nur empfohlen werden, die entsprechenden Orginaltexte auf den jeweiligen Websites beziehungsweise nachzulesen. Zu Frage 6 Die für den illegalen Waffenhandel zuständige Dienststelle der Kantonspolizei Basel-Stadt setzt alles daran, den Schusswaffen-Schwarzmarkt nachhaltig zu bekämpfen. Grundlage dafür bietet das Eidgenössische Waffengesetz vom 20. Juni 1997, die eidg. Waffenverordnung vom 21. September 1998 sowie das baselstädtische Polizeigesetz vom 13. November Für die Polizeiorgane jedoch ist es äusserst schwierig, geeignete Massnahmen gegen einen Schwarzmarkt einzusetzen. Waffen werden nicht wie Drogen auf der Strasse gehandelt. Insbesondere Mitglieder von militanten und kriminellen Gruppierungen werden immer wieder Gelegenheit haben, illegal an Schusswaffen aller Art heranzukommen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass vor dem Inkrafttreten des eidg. Waffengesetzes in einigen Kantonen der Erwerb von Handfeuerwaffen (z.b. halbautomatische- und Pumpaction-Gewehre) ohne Waffenerwerbsschein möglich war. In diesem Zusammenhang wurde die Schweiz in den Medien mehrfach als Selbstbedienungsladen Schweiz betitelt. Alle diese vor Inkrafttreten des eidg. Waffengesetzes legal erworbenen Schusswaffen sind irgendwo noch vorhanden.

5 - 5 - Zu Frage 7 Von einem unkontrollierten Wildwuchs an illegalen Waffenträgern und Waffenerwerbern, insbesondere aus bekanntermassen gewaltbereiten Ethnien, kann nicht die Rede sein. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 wurden von der Kantonspolizei gegen insgesamt 182 Personen ein Verzeigungsverfahren wegen Verstosses gegen das eidg. Waffengesetz eingeleitet. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um das Mitführen von Nichtschusswaffen wie verbotene Messer, Schlagstöcke etc., welche gemäss Waffengesetz unter den Begriff Waffen fallen. 14 Personen wurden wegen unerlaubtem Mitführen einer Schusswaffe verzeigt, und von diesen 14 Personen waren lediglich zwei Personen dabei, welche gemäss Art. 9 der eidg. Waffenverordnung keine Waffen erwerben bzw. tragen dürfen. Es handelte sich um zwei jugoslawische Staatsbürger, welche wegen verbotenem Mitführen einer Schusswaffe bzw. wegen verbotenem Erwerb von Munition verzeigt wurden. Zu Frage 8 Aus präventiven Gründen wird die einschlägige Szene zum Zweck der Informationsbeschaffung durch die zuständigen Polizeiorgane laufend beobachtet, und es werden soweit als nötig und zweckdienlich Personenkontrollen sowie gezielte Schwerpunktaktionen durchgeführt. Zu Frage 9 Der Regierungsrat hatte Gelegenheit, sich zur Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) vernehmen zu lassen. Dabei ist festzustellen, dass die Gesetzesrevision keineswegs beabsichtigt, verantwortungsbewusste Bürgerinnen und Bürger entgültig zu entwaffnen. Der Waffenerwerb wird auch nach der Gesetzesrevision für unbescholtene Bürgerinnen und Bürger nach wie vor möglich sein. Vielmehr soll die vorgeschlagene Regelung den Vollzugsorganen eine bessere Kontrolle geben, indem neu auch der Waffenerwerb unter Privaten der Bewilligungspflicht unterworfen werden soll. Nach dem heutigen Recht nämlich ist der Waffenhandel unter Privaten nicht bewilligungspflichtig und deshalb haben die Vollzugsorgane den privaten Waffenhandel zur Zeit auch nicht unter Kontrolle. Deshalb begrüsst der Regierungsrat auch die Stossrichtung der Gesetzesrevision. Basel, 16. Oktober 2003 IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Der Präsident: Dr. Christoph Eymann Der Vizestaatsschreiber: Felix Drechsler

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