Appenzell Ausserrhoden

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1 Appenzell Ausserrhoden Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaitung Abteilung Quellensteuer GutenbergZentrum 9100 Herisau Tel Fax MERKBLATT Stand 1. Januar 2015 über die Besteuerung an der Quelle von Künstlern, Sportlern und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz I. Steuerpflichtige Personen 1. Der Quellensteuer unterliegen alle selbständig oder unselbständig'' enwerbstätigen Künstler, Sportler und Referenten, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und Einkünfte aus einer persönlichen Tätigkeit in der Schweiz beziehen. 2. Als quellensteuerpflichtige Personen gelten: Künstler (wie Bühnen, Film, Rundfunk oder Fernsehkünstler, Musiker, Artisten, Tanzgruppen usw.); Sportler (an Leichtathletikmeetings, Tennis, und Fussballturnieren, Pferdesportanlässen, Motorsportveranstaltungen usw.); Referenten. 3. Steuerpflichtig sind auch Künstler, Sportler und Referenten, die in anderen Kantonen eine Darbietung erbringen. Die Besteuerung richtet sich nach dem Recht des Auftrittskantons. II. Steuerbare Leistungen Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus einer im Kanton ausgeübten Tätigkeit einschliesslich sämtlicher Zulagen und Nebenbezüge (Pauschalspesen, Vergütungen für Reisekosten und andere Auslagen, vor Abzug allfälliger Vermittlungsprovisionen und Naturalleistungen), nach Abzug der Gewinnungskosten. Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten (Veranstalter, Auftrag oder Arbeitgeber usw.) in der Schweiz oder im Ausland zufliessen. Naturalleistungen (freie Kost und Logis) sind nach den tatsächlichen Kosten, mindestens aber nach den Ansätzen der AHV anzurechnen. Die gültigen Ansätze können jeweils dem speziellen Merkblatt N2 entnommen werden, welches bei der Kantonalen SteuervenA/altung bezogen werden kann (vgl. Ziff. Vlll). Steuerbar sind auch Leistungen, die der Veranstalter, Auftraggeber oder Organisator etc. anstelle des steuerpflichtigen Künstlers, Sportlers oder Referenten erbringt (Übernahme der Reise, Verpflegungs und Übernachtungskosten, Bezahlung der Quellensteuern, usw.). Um in diesen Fällen das Total der steuerbaren Bruttoeinkünfte zu ermitteln, sind die effektiven Kosten der übernommenen Leistungen zum übrigen Honorar zu addieren. Der Pauschalabzug für Gewinnungskosten beträgt 20% der Bruttoeinkünfte. Der Nachweis höherer Kosten anhand entsprechender Belege bleibt vorbehalten. Es können ausschliesslich die unmittelbaren mit der Darbietung bzw. Verpflichtung zusammenhängenden Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Sofern diese nicht Grenzgänger im Sinne des schweizerischdeutschen Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Form ) sind. Form

2 2 III. Steuerberechnung (Staats, Gemeinde und Bundessteuern) Die Quellensteuer beträgt: bei Tageseinkünften bis bei Tageseinkünften von bei Tageseinkünften von bei Tageseinkünften über rooloo S'OOO.OO bis Fr. l'ooo.oo bis Fr. S'OOO.OO 8.8% 14.4% 21.0% 27.0% Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte (Bruttoeinkünfte abzüglich pauschal oder effektiv berechnete Gewinnungskosten), aufgeteilt auf die Auftritts und vertraglich geregelten Probetage. Ist bei Gruppen (z.b. Orchestern, Tanzgruppen, Ensembles usw.) der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet. IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Vorbehalten bleiben im Einzelfall abweichende Bestimmungen des von der Schweiz mit dem Wohnsitzstaat des Künstlers, Sportlers oder Referenten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (vgl. separate Übersicht). V. Abrechnungsverfahren 1. Die Quellensteuern werden zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und ungeachtet allfälliger Einwände des Steuerpflichtigen in Abzug gebracht. 2. Der Veranstalter bzw. Auftraggeber als Schuldner der steuerbaren Leistung ist insbesondere verpflichtet: alle Personen zu melden, denen der Quellensteuer untediegende Leistungen ausgerichtet werden; die steuerbaren Leistungen um die fällig werdende Steuer zu kürzen; den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn Bestand und Umfang der Steuerpflicht bestritten ist; der Kantonalen SteuervenA/altung (Liegenschaftskanton) innert 15 Tagen nach Ablauf der monatlichen Abrechnungspenode das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Form ) unter Angabe von Name, Vorname und Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen bzw. Künstler oder Gruppennamen, Anzahl Personen, Auftrittsort, Anzahl Probe und Auftnttstage, Bruttoentschädigung inkl. aller Zulagen, Gewinnungskosten, steuerbare Leistung netto, durchschnittliche Tageseinkünfte, angewandter Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen; innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungspehode aufgrund der zugestellten Rechnung (ESR) das Steuerbetreffnis zu überweisen; für verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszinsen zu entnchten; zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Untertagen zu gewähren und über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen; dem Quellensteuerpflichtigen auf Vedangen eine Bescheinigung (Form ) über den Steuerabzug auszustellen.

3 3 VI. Entschädigung/Haftung Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirl<ung eine Bezugsprovision von 1% des abgelieferten Steuerbetrages (nicht mehna/ertsteuerpflichtig). Kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Bezugsprovision herabgesetzt werden. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. VII. Rechtsmittel Sind der Steuerpflichtige oder der Zinsschuldner mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so können diese bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Kantonalen SteuervenA/altung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht vedangen. VIII. Formularbezug und Auskünfte Sie finden die entsprechenden Formulare, Merkblätter und Tarife im Internet unter Bei Bedarf können diese auch bei der Kantonalen SteuervenA/altung, GutenbergZentrum, 9100 Hedsau, schriftlich oder telefonisch bezogen werden (Tel oder ). Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Kantonale SteuervenA/altung, GutenbergZentrum, 9100 Herisau, gerne zur Verfügung (Tel oder ).

4 Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten Ubersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen ESTV Stand I.Januar 2015 Neuerungen gegenüber dem Stand per sind unterstrichen und am Rand gekennzeichnet. 1. Schweizerische Doppeibesteuerungsabl<ommen Gegenwärtig stehen Doppelbesteuerungsabl<ommen mit folgenden Staaten in Kraft, deren Bestimmungen für die Besteuerung der von Künstlern, Sportlern und Referenten aus Auftritten in der Schweiz erzielten Einkünfte relevant sind: Ägypten Malaysia Albanien Malta Algerien Marokko Armenien Mazedonien Aserbaidschan Mexiko Australien Moldova Bangladesch Mongolei Belarus Montenegro Belgien Neuseeland Bulgarien Niederlande Chile NonA/egen Chinesisches Taipeh (Taiwan)^) Österreich China Pakistan Dänemark Peru Deutschland Philippinen Ecuador Polen Elfenbeinküste Portugal Estland Rumänien Finnland Russland Frankreich Schweden Georgien Serbien '> Ghana Singapur Griechenland Slowakei Grossbritannien Slowenien Hongkong Spanien Indien Sri Lanka Indonesien Südafrika Iran Südkorea Irland Tadschikistan Island Thailand Israel Trinidad und Tobago Italien Tschechische Republik Jamaika Tunesien Japan Türkei Kanada Turkmenistan Kasachstan Ukraine Katar Ungarn Kirgisistan USA Kolumbien Usbekistan Kroatien Venezuela Kuwait Vereinigte Arabische Emirate Lettland Vietnam Litauen Luxemburg 2. Künstler (K) und Sportler (S) 2.1 Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden Einkünfte, die ein K/S aus seinen Auftritten in der Schweiz bezieht, können hier an der Quelle besteuert werden, wenn der K/S in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat; der K/S in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht dem Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten Abkommen der Fall. Einschränkungen von diesem Grundsatz sehen einzig folgende Doppelbesteuerungsabkommen vor: Nach dem Abkommen mit den Niederlanden ist für die Zeit bis 31. Dezember 2011 zwischen K und S zu unterscheiden. K können für ihre Einkünfte aus Auftritten in der Schweiz hier besteuert werden. Für S gilt dies nur, wenn ihnen in der Schweiz für die Ausübung ihrer Tätigkeit regelmässig eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Weil diese Voraussetzung, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen erfüllt sein dürfte, entfällt normalena/eise die Quellenbesteuerung eines S mit Wohnsitz in den Niederlanden. Nach dem Abkommen mit den USA steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte von K/S dem Auftrittsstaat zu, wenn die Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das betreffende Steuerjahr USDollar oder den Gegenwert in Schweizerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt, in dem ein K/S in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht beurteilt werden kann, ob diese Betragslimite bis Jahresende mittels weiterer Auftritte in diesem Kanton oder in anderen Kantonen überschritten wird, empfiehlt es sich, die Quellensteuer einzubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf Gesuch hin zurückzuerstatten, wenn der K/S nach Ablauf des Steuerjahres nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung in der Schweiz nicht erfüllt sind. 2.2 Einkünfte, die nicht an den K/S selbst, sondern an einen Dritten gezahlt werden Fliessen Einkünfte für Auftritte eines K/S nicht diesem, sondern einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleistung des K/S für seinen Auftritt in der Schweiz und anderseits dem Entgelt des Dritten für seine eigene Leistung (Organisation des Auftrittes, Vermittlung des K/S usw.). Bei diesen Leistungen des Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um künstlerische oder sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künstler und Sportlernorm eines Doppelbesteuerungsabkommens, sondern um Unternehmensgewinne oder um Einkünfte aus selbstständiger oder unselbständiger EnA/erbstätigkeit. Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen können solche einem Dritten zufliessende Einkünfte aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat des K/S besteuert werden. Einzig die Abkommen mit Irland, Marokko und Spanien enthalten keine ausdrückliche derartige Bestimmung. Die Abkommen mit Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, Belarus, Bulgarien, Finnland, Georgien, Ghana, Hongkong, Israel, Jamaika, Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kroatien, Kuwait, Luxemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova, der Mongolei, den Niederlanden, Österreich, Peru, den Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Südafrika, Tadschikistan, Tunesien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela und den Vereinigten Arabischen Emiraten sehen überdies vor, dass die Besteuerung der dem Dritten zufliessenden Einkünfte aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat des K/S nicht anzuwenden ist, wenn dargetan wird, dass weder der K/S noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt sind. " Das Abkommen mit Serbien gilt seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr für Kosovo. ^1 Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2011.

5 Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quellenbesteuerung der im Zusammenhang mit d e m A u f t r i t t eines K/S in der Schweiz einem Dritten zufliessenden Gegenleistung f o l g e n des: a) Ist weder der K/S noch eine mit i h m verbundene Person u n mittelbar oder mittelbar an den G e w i n n e n des Dritten beteiligt, ist die Quellensteuer gemäss Ziffer 2.1 hievor auf d e m Teil der gesamten Gegenleistung zu erheben, der nachweislich (z.b. a u f g r u n d eines v o m Dritten vorzulegenden Vertrages mit d e m K/S) an den K/S weitergeleitet w i r d. Die Besteuerung in der Schweiz des d e m Dritten verbleibenden Anteils der gesamten Gegenleistung ist abhängig von der Ansässigkeit des Dritten. Ist er in der Schweiz oder in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, richtet sie sich nach d e m internen Recht. W e n n er in einem Staat ansässig ist, mit d e m die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, finden die Bestimm u n g e n dieses A b k o m m e n s über die Besteuerung von Unternehmensgewinnen oder von Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit A n w e n d u n g. b) Ist der K/S oder eine mit ihm verbundene Person unmittelbar oder mittelbar an den G e w i n n e n des Dritten beteiligt, rechtfertigt es sich, das Gesamtentgelt gemäss Ziffer 2.1 hievor der Quellenbesteuerung zu untena/erfen, kann doch in diesem Falle davon ausgegangen w e r d e n, dass d e m K/S, nach Massgabe seiner Beteiligung a m Dritten, indirekt auch der auf die Leistung des Dritten entfallende Teil der Gesamtvergütung zukommt R e f e r e n t e n (R) Ist der R in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, kann die ihm für seine diesbezügliche in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit z u k o m m e n d e Gegenleistung nach internem Recht an der Quelle besteuert w e r d e n. Für einen R, der in einem Staat ansässig ist, mit d e m die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage, ob seine Einkünfte in der Schweiz an der Quelle besteuert w e r d e n können, im Regelfall nach der a b k o m m e n s rechtlichen Bestimmung über die Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Nach den meisten A b k o m m e n setzt eine Besteuerung in der Schweiz voraus, dass d e m R hier regelmässig eine feste Einrichtung (bei Kolumbien: eine Betriebsstätte) für die A u s ü b u n g seiner Referententätigkeit zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung dürfte indessen nur in Ausnahmefällen erfüllt sein. Die Einkünfte eines R mit Wohnsitz in einem der folgenden Staaten aus A u f t r i t t e n in der Schweiz k ö n n e n, selbst w e n n ihm hier keine feste Einrichtung zur Verfügung steht, hier an der Quelle besteuert w e r d e n, w e n n : die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 120 Tage w ä h r e n d eines Steuerjahres beträgt ( A b k o m m e n mit Ägypten); die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage w ä h r e n d eines Kalenderjahres (Abkommen mit A l g e r i e n, M o n g o l e i und U s b e k i s t a n ) bzw. w ä h rend eines Steuerjahres ( A b k o m m e n mit C h i n a. H o n g kong, Katar, Pakistan, Südafrika, Südkorea, Tun e s i e n und V i e t n a m ) bzw. w ä h r e n d eines Zeitraums von zwölf M o n a t e n ( A b k o m m e n mit A s e r b a i d s c h a n, B a n g l a d e s c h, Chile, C h i n e s i s c h e s Taipeh (Taiwan)^), Estl a n d, Indien, K a s a c h s t a n, Lettland, L i t a u e n, M e x i k o, P e r u. Philippinen und der Türkei) beträgt; die Tätigkeitsdauer einschliesslich normaler Arbeitsunterbrüche in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage w ä h r e n d eines Kalenderjahres beträgt ( A b k o m m e n mit M a r o k k o ) ; die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mindestens neun M o n a t e innerhalb eines Steuerjahres beträgt ( A b k o m men mit G h a n a ) ; die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage w ä h r e n d eines Zeitraums von zwölf M o n a t e n ( A b k o m men mit Elfenbeinküste, I n d o n e s i e n, Sri L a n k a u n d T h a i land) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, w e n n die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt w i r d, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betriebstätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet w i r d ; die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage w ä h r e n d eines Steuerjahres beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, w e n n die Tätigkeit im A u f t r a g oder f ü r Rechnung einer in der Schweiz ansässigen Person ausgeübt w i r d oder die Vergütung einer schweizerischen Betriebstätte der Person, in deren A u f t r a g oder für deren Rechnung die Tätigkeit ausgeübt w i r d, belastet w i r d ( A b k o m m e n mit Malaysia); die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 30 Tage w ä h r e n d eines Kalenderjahres ( A b k o m m e n mit Trinidad u n d Tobago) bzw. innerhalb eines Zeitraums von z w ö l f M o naten ( A b k o m m e n mit Jamaika) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, w e n n die Vergütung von einer Person oder f ü r eine Person gezahlt w i r d, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betriebstätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet w i r d. die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mehr als 300 Tage w ä h rend eines Zeitraums von zwölf Moriaten beträgt ( A b k o m m e n mit Singapur). S o n d e r r e g e l u n g f ü r a u s ö f f e n t l i c h e n Mitteln unterstützte Auftritte Gewisse A b k o m m e n sehen vor, dass die oben dargestellten Besteuerungsregeln nicht a n w e n d b a r sind, w e n n der A u f t r i t t in der Schweiz in erheblichem U m f a n g aus öffentlichen Mitteln unterstützt w i r d. Nach den A b k o m m e n mit B e l g i e n, D e u t s c h l a n d, der Elfenbeinküste, G r o s s b r i t a n n i e n und M a r o k k o gilt dies nur für K, w o g e g e n die A b k o m m e n mit A l b a n i e n, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesh, China, C h i n e s i s c h e s Taipeh (Taiwan)2), E s t l a n d, Frankreich, G h a n a, H o n g k o n g, Iran, Indien, I n d o n e s i e n, Israel, J a m a i k a, K a s a c h s t a n, Kirgisistan, K o l u m b i e n, K r o a t i e n, L e t t l a n d, Katar, L i t a u e n, M a l a y s i a, M a l t a, M a z e d o n i e n, der M o n g o l e i, M o n t e n e g r o, den N i e d e r l a n d e n, Österreich, Philippinen, Polen, R u m ä n i e n, Serbien^), Singapur, S l o w e n i e n, Südkorea, T h a i l a n d, der T ü r k e i, T u r k m e n i s t a n, der U k r a i n e, U n g a r n, Urug u a y und den V e r e i n i g t e n A r a b i s c h e n E m i r a t e n sowohl K als auch S einschliessen. Die A b k o m m e n mit A l g e r i e n, A r m e n i e n, A s e r b a i d s c h a n, A u s tralien (ab ). B a n g l a d e s c h, B u l g a r i e n (ab ), C h i n a, C h i n e s i s c h e s Taipeh (Taiwan)2), D e u t s c h l a n d, Frankreich, G h a n a, Grossbritannien, H o n g k o n g, Iran, Indien, I n d o n e s i e n, Israel, J a m a i k a, Katar, K o l u m b i e n, M a l a y s i a, M a l t a, M a r o k k o, M o n t e n e g r o, Österreich, den Philippinen, Serbien^), Singapur, S ü d k o r e a, T h a i l a n d, der Tschechischen Republik (ab ), T ü r k e i, U n g a r n (ab ). Urug u a y und den V e r e i n i g t e n A r a b i s c h e n E m i r a t e n setzen einschränkend voraus, dass die öffentlichen Mittel aus dem W o h n sitzstaat des K bzw. des K/S s t a m m e n. Hat ein K bzw. ein K/S seinen W o h n s i t z in einem der hiervor aufgeführten Vertragsstaaten, richtet sich die Besteuerung der Einkünfte für aus öffentlichen Mitteln unterstützte A u f t r i t t e in der Schweiz nach den Bestimmungen des betreffenden A b k o m m e n s über die Besteuerung von Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Enwerbstätigkeit. " Das Abkommen mit Serbien gilt seit dem 1. Januar 2011 niclit mehr für Kosovo. ^' Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2011.

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