III. Der Vertrag von Lissabon Grundlagen der Wirtschafts- und Währungspolitik (Art AEUV)
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- Anna Gretel Richter
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1 Prof. Dr. Norbert Konegen III. Der Vertrag von Lissabon Grundlagen der Wirtschafts- und Währungspolitik (Art AEUV) Quelle: Konegen, WWU/IfP 1
2 III. Der Vertrag von Lissabon - Grundlagen 1. Entstehungsphase: Vorbehalte des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG.) 2. Wichtige institutionelle Änderungen Aufbau-/Ablauforganisation Abstimmungsregeln 3. Wirtschafts- und finanzpolitische Aussagen (Art AEUV) Konegen, WWU/IfP 2
3 1. Entstehungsphase: Vorbehalte des Bundesverfassungsgerichts 1.1 Drei Bundesgesetze für den Lissabon-Vertrag Das Zustimmungsgesetz: Bundespräsident kann unterzeichnen Das Grundgesetz Änderungsgesetz: Danach darf die EU nur tätig werden sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können Sog. Begleitgesetz: Gesetz über die Ausweitung und Stärkung des Bundestags und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union. Problem ist die Brückenklausel des Lissabon Vertrags. Quelle: Konegen, WWU/IfP 3
4 noch Entstehungsphase: Vorbehalte des Bundesverfassungsgerichts BVerfG. verwirft das Begleitgesetz: Kommen Gesetze nach der sog. Brückenklausel zustande, müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Zusätzlich behalten sich Verfassungsrichter eine Kontrolle der Verfassungsidentität vor Vier Leitsätze des Urteils des BVerG vom EU ist Staatenverbund (Bezug zu Art. 23 GG) Im Brückenklauselfall gelten die Art. 23/1a des GG. Beschränken sich Sachbereiche einer Brückenklausel Regelung, die durch den Vertrag bereits hinreichend bestimmt sind, ist ein Gesetz i.s. des Art. 23/1 GG nicht erforderlich. Ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse muss den Mitgliedsstaaten bleiben. BVerfG prüft Rechtsakte der EU hinsichtlich Wahrung des Subsidiaritätsprinzips. BVerfG. Die Wahrung des Kerngehalts der Verfassungsidentität des GG nach 23/1S.3 in Verbindung mit Art. 79/3 S.3. Quelle:BVerfG. 2 BvE 2/08. v Konegen, WWU/IfP 4
5 2. Wichtige institutionelle Änderungen: Aufbau-/Ablauforganisation 1. Grundlegende Änderungen, neue Struktur 1.1 Änderung bestehender Verträge: EUV; EGV wird zu AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) 1.2 Drei-Säulen-Struktur abgeschafft 1.3 Rechtsnachfolgerin der EG ist die EU 1.4 Der Europäische Rat wird Organ: Impulsgeber 1.5 EU erhält eigene Rechtspersönlichkeit (handelt im eigenen Namen bei Vertragsabschlüssen + Beitritten zu intern. Organisationen) 2. Stärkung des EP Mitentscheidungsverfahren wird Regelfall 2.1 Erweiterung seines Mitspracherechts 2.2 Mitentscheidungsverfahren wird ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 Abs. 1, 294 AEUV) 2.3 Gilt auch für Änderung bestimmter Rechtsvorschriften ESZB- Satzung (Art. 129 Abs. 3 AEUV, Art ESZB-Satzung) Quelle: Bundesbk., Monatsbericht 3/10: 46 Konegen, WWU/IfP 5
6 ... noch Aufbau- Ablauforganisation 3. Stärkerer Einfluss nationaler Parlamente 3.1Frühzeitige Unterrichtung über Gesetzesvorhaben, Subsidiaritätsrüge, Subsidiaritätsklage 4. Verbesserte Abstimmungsmodalitäten für den Rat (qualifizierte Mehrheit, Art. 16 Abs. 3 EUV) 4.1Bei Wahl der Mitglieder des EZB-Direktoriums (Art. 283 Abs. 2 EUV) und Bereich Justiz 4.2 Einstimmigkeit weiterhin in Schlüsselbereichen 5. und durch Änderung der Regeln zum Zustandekommen einer qualifizierten Mehrheit 5.1Zweiter Schlüssel: Bevölkerungsgröße eines Mitgliedstaate automatisch maßgeblich (ab 2014) 5.2Qualifizierte Mehrheit nach diesen Regeln (55% Ratsmitglieder, aus mindestens 15 Staaten mit mind. 65% der EU-Bevölkerung (Art. 16 Abs. 4 EUV) 5.3Bei anderen Organen 72% bzw. 65% d. Bev. (Art. 238 Abs. 2 AEUV) Quelle: a.a.o. 46ff. Konegen, WWU/IfP 6
7 noch Aufbau- Ablauforganisation 6. Kompetenzabgrenzung zwischen EU und Mitgliedsstaaten 6.1 Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1und 2 EUV, Art. 5, Abs. 3). Gültig auch für eine europäische Finanzaufsicht, Binnenmarkt. 7. Vereinfachte Vertragsänderung 7.1 Bestimmungen in Teil 3 des AUEV können durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates abgeändert werden (Art. 48 Abs. 6 EUV). 7.2 Brückenklausel (Art. 48 Abs. 7 EUV s.a Art. 127 Abs. 6 AEUV) 8. Mitwirkung des Bundestages (und ev. Bundesrat) bei Vertragsänderungen ohne Ratifikationsverfahren 8.1 Brückenklausel (Art. 48 Abs. 7 EUV) 8.2 Flexibilitätsklausel (Art. 352 AEUV) 8.3 In beiden Fällen Zustimmung des Bundestages durch Gesetz erforderlich (BVerfG ; Gesetze v , BGBL. I S. 3022). Quelle: a.a.o: 48ff. Konegen, WWU/IfP 7
8 noch Aufbau- Ablauforganisation 9. Sichtbare Außenvertretung der Union 9.1 Neu eingeführt jeweils für zweieinhalb Jahre gewählt: Präsident des Europäischen Rates, Hoher Vertreter der EU (Art. 15 Abs. 5, 6, Art. 18 EUV). 10. Ausdrückliche Regelung über Austritt aus Union Austritt über ein Abkommen (Art. 50 EUV) 10.2 Ausschluss nicht ausdrücklich vorgesehen aber Art. 7 EUV: Wenn Verletzung fundamentaler Grundsätze durch Mitgliedsstaat 10.3 Offen: Kündigung, Wiedereinräumung der Mitgliedschaft; Ausnahmeregelungen für Mitglied mit Eurowährung. Quelle: a.a.o.:49 Konegen, WWU/IfP 8
9 2. Wichtige institutionelle Änderungen: Abstimmungsregeln 2.1 Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit Vertragsgrundlage: Art. 20, EAUV Wichtige Reformen Vereinheitlichung der Entscheidungsverfahren Pflicht zur Beteiligung möglichst vieler Mitgliedsstaaten Volles Mitspracherecht des EU-Parlaments Öffnung der verstärkten Zusammenarbeit für GASP und ESVP Einführung einer Passerelle Klausel (verstärkte Zusammenarbeit einzelner Mitglieder) Quelle: Lieb u.a.: 43ff Konegen, WWU/IfP 9
10 2. Wichtige institutionelle Änderungen: Abstimmungsregeln 2.2 Neue Verfahren zur Änderung und Anpassung der Verträge Vertragsgrundlagen: Art. 48 bis 50, 352 AEUV Wichtige Reformen Qualifizierung und Hierarchisierung der Vertragsreformen entlang der jeweiligen Eingriffstiefe Negative Mitwirkungsrechte der nationalen Parlamente bei vereinfachten Vertragsveränderungsverfahren Mitwirkungsrechte des EU-Parlaments bei Vertragsänderungen Quelle: Lieb a.a.o: 43 Konegen, WWU/IfP 10
11 2. Bestimmungen über die qualifizierte Mehrheit nach Nizza und Lissabon Quelle: Hofmann/Wessels: Der Vertrag von Lissabon eine tragfähige und abschließende Antwort auf konstitutionelle Grundfragen?, in: integration 1/2008: 15 Quelle: Konegen, WWU/IfP 11
12 2. Vertragsregelungen zur Änderung zur Bestimmung der qualifizierten Mehrheit Quelle: a.a.o: 16 Konegen, WWU/IfP 12
13 Noch 2. Die wichtigsten Änderungen im Lissabon- Vertrag eine Zusammenfassung Mehr Handlungsfähigkeit durch institutionelle Reformen Grundrechtscharta kein Teil des Vertrags Neuer Name und Rechtspersönlichkeit Geänderte Zusammensetzung der Institutionen Europäisches Parlament Europäischer Rat Rat für Auswärtige Angelegenheiten Kommission Änderungen bei der Gesetzgebung Mitentscheidungsverfahren Häufiger Mehrheitsentscheidungen im Rat Quelle: Konegen, WWU/IfP 13
14 Noch 2. Die wichtigsten Änderungen im Lissabon- Vertrag eine Zusammenfassung Qualifizierte Mehrheit Aufgabenteilung zwischen Mitgliedstaaten und Union Verteilung der Zuständigkeiten Subsidiarität durch Einbeziehung nationaler Parlamente Weitere Bestimmungen EU-weites Bürgerbegehren Austrittsklausel Quelle: Konegen, WWU/IfP 14
15 3. Wirtschafts- und finanzpolitische Aussagen (Art AEUV) Art. 120: Ausrichtung der Wirtschaftspolitik Art. 121: Grundzüge, Verfahren Art. 122: Befugnis des Rates bei Schwierigkeiten Art. 123: Verbot von Kreditfazilitäten für öffentl. Einrichtungen Art. 124: Verbot bevorrechtigten Zugangs Art. 125: Haftungsausschlüsse Art. 126: Übermäßige öffentl. Defizite, Haushaltsdisziplin Art. 136/137: Bestimmungen für die Euro-Staaten Quelle: Konegen, WWU/IfP 15
16 III. 3. Mechanismus der Transmission der Leitzinsen auf die Preise Quelle: EZB Monatsber. 10:64; Konegen, WWU/IfP 16
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