Klagen und AnsprÄche nach ACTA und nach Schweizerischem Recht
|
|
- Jens Winter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ~ 1 ~ Klagen und AnsprÄche nach AC und nach Schweizerischem Recht Artikel Betrifft Voraussetzung Konsequenz Schadensvermutung oder Bemerkung Art. 8 Abs. 1 AC Zivilrechtliche Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung Rechtsverletzung Urheberrecht: Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b URG Patentrecht: Art. 72 PatG Markenrecht: Art 55 Abs. 1 lit. a und b. MSchG Art. 8 Abs. 2 AC Urheberrecht: Art. 13, 20, 24c, 35 URG Patentrecht: Art. 40e PatG Markenrecht: Keine gesetzlichen Lizenzen vorgesehen. Art. 9 Abs. 1 AC Urheberrecht: Art. 43 Abs. 1 OR Patentrecht: Art. 43 Abs. 1 OR Markenrecht: Art. 43 Abs. 1 OR VerfÄgung gegen Åbertreter, von Verletzung Abstand zunehmen. Wo Nutzung auf gesetzlicher Lizenz beruht, ist ein VergÄtungsanspruch zu bestimmen. Zivilrechtliche Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung (Mindestanforderung). Åbertreter muss wissen oder Äwissen mässenå, Rechte zu Verletzen. Art. 9 Abs. 2 AC Zivilrechtliche Bestimmungen (zwingend). Verletzung von Urheberrechten oder Markenrechten. Urheberrecht: Art. 62 Abs. 2 URG i.v.m. GeschÉftsfÄhrung ohne Auftrag Art. 419 ff OR Patentrecht: Art. 73 PatG i.v.m. GeschÉftsfÄhrung ohne Auftrag Art. 419 ff OR Markenrechte: Art. 55 Abs. 2 MSchG i.v.m. GeschÉftsfÄhrung ohne Auftrag Art. 419 ff OR Art 9 Abs. 3 AC Schadensberechnung Verletzung von Urheberrechten oder Markenrechten. Urheberrecht: BGE 122 III 463 Patentrecht: BGE 132 III 379 Markenrecht: Der Verletzung angemessener Schadenersatz nach - Wert der Ware, - Marktpreis - Einzelhandelspreis Gewinnherausgabe - Berechnung nach Abs. 1 mçglich. Schadenersatz nach: a. Vorbestimmtem Schadenersatz oder b. Lizenzanalogie oder c. Bei Urheberrechten zusétzlichem Schaden (additional damage).
2 ~ 2 ~ Art. 9 Abs. 4 AC VerhÉltnis von Abs. 1 und 2 zu Abs. 3 lit. a und b. Rechteinhaber soll die Wahl gegeben werden, nach welcher Bestimmung er Schadenersatz will. Urheberrecht: Art. 62 Abs. 2 URG Markenrecht: Art. 55 Abs. 2 MSchG Art. 9 Abs. 5 AC Art. 106 ZPO Art. 10 Abs. 1 AC- KostenÄbernahme durch unterliegende Partei. Patentrecht: Art. 69 PatG (obwohl von AC nicht verlangt) Art. 10 Abs. 2 AC- Patentrecht: Art. 69 PatG(obwohl von AC nicht verlangt) Illegale TontrÉger und MarkenfÉlschung. GerÉte, welche Äberwiegend zur Herstellung gefélschter Waren oder TT genutzt wurden. Vernichtung anordnen Vernichtung oder Entsorgung anordnen. Ohne Kompensation fär Åbertreter. Art. 10 Abs. 3 AC- Es Kann vorgesehen werden, dass der Åbertreter fär die Kosten aufzukommen hat. FÄr die Sicherheitsleistung: Art. 264 ZPO Art. 98 und 102 ZPO fär die Kosten des Beweisverfahrens, ABER: Bei vorsorglichen Massnahmen ist Art. 101 Abs. 2 ZPO zu beräcksichtigen, demzufolge von einem Vorschuss abgesehen werden kann. Art. 11 AC Auskunftspflicht durch den Åbertreter. Urheberrecht: Art. 62 Abs. 1 lit. c URG Patentrecht: Art. 66 lit. b PatG Markenrecht Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG Art 12 Abs. 1 und 2 AC Urheberrecht: Art. 261 ff. ZPO i.v.m. Art. 65 URG. Patentrecht: Art. 261 ff. ZPO i.v.m. Art. 77 PatG. Markenrecht: Art. 261 ff. ZPO i.v.m. Art. 59 MSchG. Superprovisorische Massnahmen: Art. 265 ZPO Auf Anweisung durch zivilrechtl. BehÇrde, bei gerechtfertigter Anfrage des Rechteinhabers. GefÉlschte GÄter kçnnten in Umlauf kommen, bei nicht wieder gut zu machendem Nachteil, Herausgabe von Daten betr. jeder Person, die in Verletzung verwickelt ist ABER: - Vorsorgliche Massnahmen mit AnhÇrung Gegenpartei oder - ohne AnhÇrung Gegenpartei. Nationaler Datenschutz wird vorbehalten.
3 ~ 3 ~ Art. 12 Abs. 3 AC- in FÉllen von Patentrecht: Art. 69 PatG Art. 12 Abs. 4 AC- Verletzung von Urheberrechten oder Markenrechten, Sofern die vorsorgliche Massnahme nicht ÄbermÉssig erschwert wird, kånnen Beschlagnahme von verdéchtigen GÄtern. Beweismittel fär Verletzung sowie die Gefahr im Verzug, und eine Sicherheitsleistung zum Schutz der Gegenpartei verlangt werden. Glaubhaftmachung: Art. 261 Abs. 1 ZPO Gefahr: Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO Nicht leicht gutzumachender Nachteil: Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO (wird nach AC nicht verlangt, das CH Recht schätzt hier den Nutzer zusétzlich). Art. 12 Abs. 5 AC- Abweisung oder Aufhebung der provisorischen Massnahme oder Abweisung der Klage an sich, auf Antrag:. Art. 264 Abs. 2 ZPO. Art. 13 AC ZollbehÇrden - Kleine Mengen kommerzieller GÄter - Kleine Mengen zum Privatgebrauch Urheberrecht: Art. 75 URG Patentrechte: Art. 86a PatG. Markenrecht: Art. 70 MSchG Art. 15 und 16 AC Urheberrecht: Patentrechte: Markenrecht: ZollbehÇrden - Anfrage (15) betreffend Angaben zu den verletzten GÄtern oder Beschlagnahme (16) der GÄter - Meldung der Angaben (15) Antrag auf Beschlagnahmen (16) durch Rechteinhaber selbst Art. 75 URG Meldung durch BehÇrden Art. 76 URG Antrag durch Rechteinhaber Art 86a PatG Meldung durch BehÇrden Art. 86b PatG Antrag durch Rechteinhaber Art. 70 MSchG Meldung durch BehÇrden Schadenersatz an Gegenpartei. - MÄssen unter AC fallen FÄr alle SchÉden, die durch die Massnahme entstanden sind. - KÇnnen von AC ausgenommen werden Die Schweiz hat von der Kann Bestimmung bereits Gebrauch gemacht. Einfuhr zum Privatgebrauch ist verboten und die GÄter werden eingezogen. Es ist aber kein Straftatbestand vorgesehen. - Muss im nat. Recht vorgesehen sein. - Kann im nat. Recht vorgesehen werden. Auch hier hat die Schweiz bereits von der Kann-Bestimmung Gebrauch gemacht
4 ~ 4 ~ Art. 71 MSchG Antrag durch Rechteinhaber Art. 18 AC ZollbehÇrden Sicherheitsleistung durch Rechteinhaber, Urheberrecht: Art. 77h URG. Patentrecht: Art. 86k PatG. Markenrecht: Art. 72h MSchG. Art. 19 AC ZivilbehÇrden Feststellung der Åbertretung in angemessener Frist. Urheberrecht: Art. 77 Abs. 2 und 3 URG i.v.m. Art. 261 ff. ZPO. Patentrecht: Art. 86c Abs. 2 und 3 PatG i.v.m. Art. 261 ff. ZPO. Markenrechte: Art. 72 Abs 2 und 4 MSchG i.v.m. Art. 261 ff. ZPO. Art. 22 AC ZollbehÇrden Vermutung dass Ware Rechte Urheberrecht: Art. 75Abs. 2 URG Patentrechte: Art. 86a Abs. 2 PatG Markenrechte: Art. 70 Abs 2 MSchG. Art. 23 Abs. 1 und StrafbehÇrden 2 AC Urheberrecht: Art. 67 ff. URG Patentrecht: Art. 81 Abs 1 ff i.v.m Art. 66 PatG. Markenrecht: Art. 61 ff MSchG. verletzt, Mindestens fär Marken- und Urheberrechtsverletzungen, zum Schutz des Nutzers. ZurÄckbehaltung fär 10 Tage. Ausnahmsweise einmal verléngerbar um max. nochmals 10 Tage, dann muss vorsorgliche Massnahme beantragt worden sein. Information an Rechteinhaber zur UnterstÄtzung. Strafbestimmungen vorsehen BezÄglich des Patentrechts geht das Schweizerecht erneut weiter, als von AC verlangt. Art. 23 Abs. 3 AC- StrafbehÇrden Filmen in Kinos. Kann unter Strafe gestellt werden. Einziger Punkt der in der Schweiz nicht umgesetzt ist. Das Filmen in Kinos richtet sich ausschliesslich nach dem Privatrechtlichen VerhÉltnis zwischen Kinobetreiber und Nutzer. Art. 25 AC StrafbehÇrden GegenstÉnde, die ImmaterialgÄter verletzen, mässen: - Eingezogen werden kçnnen - Beschlagnahmt werden kçnnen - Vernichtet werden kçnnen Einziehung und Beschlagnahme richtet sich in der Schweiz nach Art. 69 Abs. 1 StGB. Die Vernichtung der verletzenden GÄter ergibt sich unter BerÄcksichtigung von Art. 63 URG, Art. 69 PatG, Art 57 MSchG aus Art. 69 Abs. 2 StGB. Art. 26 AC StrafbehÇrden Schwere Rechtsverletzungen: MÄssen Offizialdelikte vorgesehen werden Urheberrecht: Art. 67 Abs 2, 69 Abs. 2 und 69a Abs. URG Patentrecht: Art. 81 Abs 2 ff i.v.m Art. 66 PatG. Markenrecht: Art. 61 Abs. 3 MSchG.
5 ~ 5 ~ Art. 27 Abs. 1 AC- und StrafbehÇrden Strafrecht: Urheberrecht: ZugÉnglichmachen Art. 67 Abs. 1 lit. b bis Rechteverletzungen im digitalen Umfeld: und Art. 69 Abs. 1 lit. e ter URG MÄssen sicherstellen, dass Rechteverletzung verfolge werden kann Zivilrecht: Aufgrund von Logistep-Urteil fraglich. Art. 27 Abs. 3 AC- Gesetzgeber Keine konkreten Massnahmen in den Gesetzten vorgesehen. Art. 27 Abs. 4 AC- und StrafbehÇrden FÇrdern von Kooperationen zwischen Nutzern und Rechteinhabern. Bei Urheber- und Markenrechtsverletzung: Vermeidung von Verletzungen im digitalen Umfeld KÅnnen Online Service Provider zur Herausgabe der Daten bestimmen In der Schweiz ist keine eigentliche OSP-Haftung vorgesehen. Aber im Rahmen eines Strafverfahrens kçnnen OSP als Zeugen herangezogen werden. In diesem Fall besteht eine Auskunftspflicht, vorbehalten der allgemeinen Zeugnisverweigerungsrechte. Art. 27 Abs. 5 AC- Zivilrecht: Art. 39a ff. URG Strafrecht: Art. 69a URG Zivil- und Strafbestimmungen Gegen die Umgehung von technischen Schutzmassnahmen bei Urheberrecht- und Leistungsschutzrechten mässen: - zivilrechtlicher Schutz und - Strafbestimmungen vorgesehen werden.
FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrDas Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,
Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für
MehrDatenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht
1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrPatent, Marke, Firma und Design
Patent, Marke, Firma und Design 1 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrDas Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern
Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrExkurs: Kopieren von Musik und Filmen
Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen 1. Darf man eine CD oder DVD kopieren? - Eingriff in das Vervielfältigungsrecht - aber: Art. 19 Abs. 1 lit. a) URG: Eingriff erlaubt, wenn für den persönlichen Bereich
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrWenn Sie kein in seinen Rechten verletzter Inhaber von Schutzrechten sind, melden Sie rechteverletzende Artikel bitte unserem Sicherheitsteam:
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich rechteverletzender Angebote von unserem Marktplatz bemühen. Sollten Sie Inhaber gewerblicher Schutzrechte (z.b. Patente,
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrM I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten
M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes
MehrAnsprüche bei Urheberrechtsverletzungen im Mediengeschäft
Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen im Mediengeschäft Urheberrechtsverletzungen gehören im heutigen Mediengeschäft leider zum Alltag. Auch wenn die meisten Vertragsbeziehungen zwischen Urhebern/Rechteinhabern
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrGeistiges Eigentum im Internet
Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrGrundlagen des Markenmanagements
Grundlagen des Markenmanagements 2. Kapitel: Markenschutz 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.2 Markenrechtsverletzung / Markenpiraterie Prof. Dr. Bettina Nyffenegger 2.1 Markenrecht in der Schweiz Markenschutz
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrKopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen
Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich
MehrIndustrie- und Handelskammer zu Köln. Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterschutz in der Praxis
Industrie- und Handelskammer zu Köln Patente, Förderung und Vermittlung Wie Unternehmen gewerbliche Schutzrechte integrieren und nutzen können am Patentanwälte Maxton Langmaack & Partner Mathiaskirchplatz
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrVortrag gehalten an der Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz vom 21. Juni 2011 in Bern. RA Dr. Omar Abo Youssef
Smartphone-User zwischen unbegrenzten Möglichkeiten und Überwachung Gedanken eines Strafrechtlers zum strafrechtlichen und strafprozessualen Schutz der Privatsphäre Vortrag gehalten an der Veranstaltung
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrRechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1
Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Urheber- & Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht
MehrMINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg nachrichtlich:
MehrWerbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des
Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrLehrer: Einschreibemethoden
Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrGroßbeerener Spielplatzpaten
Großbeerener Spielplatzpaten 1. Vorwort 2. Die Idee 3. Das Ziel 4. Die Spielplatzpaten 5. Die Aufgaben der Paten 6. Die Aufgaben der Gemeinde Großbeeren 1. Die Vorwort Die Gemeinde Großbeeren erfreut sich
MehrStatistische Berichte
Statistische Berichte A II 2 j 2002 Gerichtliche Ehelösungen 2002 Geschiedene Ehen im Saarland nach der Ehedauer (in % der Eheschließungen der jeweiligen Heiratsjahrgänge) 35 30 Heiratsjahrgang...... 1990...
MehrRechtsschutzhilferichtlinien
Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in
MehrWeiterbildungsveranstaltung AAV 15. November 2011. Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen
Weiterbildungsveranstaltung AAV 15. November 2011 Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen Ausgangslage Bemerkenswerte Änderungen zum bisherigen Recht Ausweitung
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
Mehrwww.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006
www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik
MehrKosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten
Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich
MehrSatzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrTOP 9 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. April 2010 Standortfrage Vergnügungsstätten
TOP 9 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. April 2010 Standortfrage Vergnügungsstätten Sehr viele Anfragen zur Errichtung einer Spielhalle in letzter Zeit: - Einrichtung einer Spielhalle im Sudhaus
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrBereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche
Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Über die Zählmarkenrecherche kann man nach der Eingabe des Privaten Identifikationscodes einer bestimmten Zählmarke, 1. Informationen zu dieser Zählmarke
MehrDer Kampf um das Urheberrecht. Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre
Der Kampf um das Urheberrecht Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre Reform des Urheberrechts Reform des Urheberrechts Beratungsangebote Fall 1 Fall 1 Fall 1 2 Geschützte Werke
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrAktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke
Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 35 Hintergrund Steuerstreit CH USA
MehrAusgangslage. Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 031 322 43 95, Fax 031 325 99 96 www.edoeb.admin.ch
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Empfehlung des EDÖB betreffend die Bearbeitung und Weitergabe von elektronischen Datenspuren durch eine Schweizer Firma im Auftrag von
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrVermarktung. 1. Warum ist der Begriff Ambush Marketing, der eine bestimmte Form der Werbung beschreibt, ungenau oder sogar irreführend?
Vermarktung 1. Warum ist der Begriff Ambush Marketing, der eine bestimmte Form der Werbung beschreibt, ungenau oder sogar irreführend? Vermarktung 2. Wie können sich Unternehmen, die nicht zum Kreis der
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche
MehrVereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.
MehrDomain pulse 2015. Aktuelle Urteile und Rechtsfälle aus den D-A-CH-Registries. Floriane Löw floriane.loew@switch.ch. Berlin, 27.
Domain pulse 2015 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle aus den D-A-CH-Registries Berlin, 27. Februar 2015 Floriane Löw floriane.loew@switch.ch Überblick I. Neue Verordnung über Internet-Domains (VID) Hintergrund
MehrVortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?
Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrVergabe von Eigenhypotheken
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken
MehrThorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin
Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin in Ausführung meiner gewählten Position als stellv. Vorsitzender des Bezirkselternausschusses Schule in Friedrichshain-Kreuzberg
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrWas darf auf die Homepage?
Was darf auf die Homepage? Urheber- und Persönlichkeitsrecht in konkreten Beispielsfällen Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M. Kanzlei Wilde & Beuger/Köln I. Urheberrecht und Markenrecht
MehrKorrigenda «Rechnungswesen umfassend repetiert»
Korrigenda «Rechnungswesen umfassend repetiert» 4. Auflage 2014 Theorie & Aufgaben ISBN: 978-3-85612-233-1 Seite Aufgabe 83 Theorie Zinserträge auf Obligationen und Dividendenerträge auf Aktien werden
MehrVerhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen
Spitex Verband Kanton St. Gallen Verhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen Wenn der Krankenversicherer innert 14 Kalendertagen ab Eingang der ärztlichen Anordnung/Bedarfsmeldung keinen
MehrDie vorsorgliche Beweisführung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Die vorsorgliche Beweisführung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Rechtsanwalt, nebenamtlicher Professor für Privatrecht an der Universität Luzern, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht
MehrSchutzrechtsverletzungen
Zertifikat Patent- und Innovationsschutz Modul 3 Patent- und Innovationschutz in der unternehmerischen Praxis Schutzrechtsverletzungen Zur Verteidigung eigener Rechte und zu den Risiken bei Verletzung
MehrDas Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.
Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz
MehrStephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3
Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist
MehrStammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com
Stammtisch Recklinghausen Datenschutz gestern heute - morgen mark.spangenberg@googlemail.com Agenda 1. Was ist Datenschutz 2. Entstehung des Datenschutzes in Deutschland 3. Umsetzung / Organisation 4.
Mehr316 StGB - Strafzumessung
316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,
MehrThema 3: Verwendung von Texten
PASCH-net und das Urheberrecht Thema 3: Verwendung von Texten Texte sind zwar nicht immer, aber meistens durch das Urheberrecht geschützt. Nur ganz kurze Texte, die zum Beispiel ausschließlich aus einfachen
MehrDurchsetzung des Patentschutzes
Durchsetzung des Patentschutzes Patentanwalt - Patentrecht - 136 Rechtsansprüche aus dem Patent 33 PatG Entschädigung vor Patenterteilung Von der Veröffentlichung an kann der Anmelder von demjenigen, der
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrAnwendungsbeschreibung. Honorarabrechnung RVG - Adhäsionsverfahren 403 StPO
Anwendungsbeschreibung Honorarabrechnung RVG - Inhalt 1 Adhäsionsverfahren... 3 1.1 Juristische Regel... 3 1.2 Praktische Anwendung... 6 1.3 Fallbeispiel (aus Sicht des Anwalts des Opfers/Verletzten) ohne
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrPunkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?
Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrRundschreiben zu parallelen Pensionslösungen
zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr... ausgegeben am... 2015
Referendumsvorlage 232.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr.... ausgegeben am... 2015 Gesetz vom 3. September 2015 über die Abänderung des Markenschutzgesetzes Dem nachstehenden vom
Mehr