Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Wirtschaftsinformatik mit dem Abschluss Bachelor of Science (Erwerb von 180 ECTS-Punkten)

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1 Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Wirtschaftsinformatik mit dem Abschluss Bachelor of Science (Erwerb von 180 ECTS-Punkten) Vom 17. April 2008 (Fundstelle: in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. April 2009 (Fundstelle: und in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Juli 2010 (Fundstelle: Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben. Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS WFK) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 1 Satz 1 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) für die Bachelor- (6-semestrig) und Masterstudiengänge (4-semestrig) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 28. September 2007 (Fundstelle: ) erlässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung: 1 Die Bestimmungen der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) für die Bachelor- (6-semestrig) und Masterstudiengänge (4-semestrig) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg werden wie folgt ergänzt: Zu 2 ASPO: Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Akademischer Titel Abs. 1: Ausgestaltung und Ziele des Bachelorstudiums Satz 2: Durch die Bachelorprüfung soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, dass er bzw. sie gründliche Fachkenntnisse erworben hat sowie fähig ist, Sachverhalte und Fragestellungen der Wirtschaftsinformatik nach wissenschaftlichen Maßstäben zu beurteilen, und somit für einen frühen Übergang in die Berufspraxis oder für ein anschließendes Masterstudium qualifiziert ist. Abs. 3: Verleihung eines akademischen Bachelorgrades Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Science ( B.Sc. ) verliehen. Abs. 1: Zugangsvoraussetzungen Zu 3 ASPO: Zugangsvoraussetzungen zum Bachelorstudium, empfohlene Grundkenntnisse Satz 11: Kenntnisse der englischen Sprache werden empfohlen. 1

2 Zu 6 ASPO: Studiendauer, Fächerkombination, Gliederung des Studiums Abs. 3: Anzahl und Beschreibung der Module bzw. Teilmodule Sätze 4 und 5: 1 Im Pflichtbereich sind 18 Module im jeweiligen Umfang von meist 5 ECTS-Punkten zu absolvieren, woraus sich in der Regel ein Gesamtumfang in Höhe von 100 ECTS-Punkten errechnet. 2 Jedes Teilmodul besteht hier in der Regel aus den Lehrveranstaltungen Vorlesung und Übung, wobei die Übung als Tutorium stattfinden kann. 3 Im Wahlpflichtbereich sind Module im Umfang von 50 ECTS-Punkten zu absolvieren. 4 Soweit diese Module bzw. Teilmodule von der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angeboten werden, handelt es sich um Module bzw. Teilmodule im Umfang von je 5 ECTS-Punkten. 5 Diese Module haben entweder dieselbe Struktur wie im Pflichtbereich oder die Form eines Seminars, Praktikums oder von Projektarbeiten. 6 Ausnahmen sind in den Modul- und Teilmodulbeschreibungen geregelt. 7 Soweit diese Module von anderen Fakultäten angeboten werden, gelten die Modalitäten, die in den Modulsowie Teilmodulbeschreibungen und den beteiligten Prüfungsausschüssen einvernehmlich festgelegt werden. 8 Die im Wahlpflichtbereich zu absolvierenden Module können maximal im Umfang von 20 ECTS-Punkten an anderen Fakultäten erbracht werden. 9 Im Bereich der Schlüsselqualifikationen sind Module im Umfang von 20 ECTS-Punkten zu absolvieren. 10 Dem Modul der Bachelorthesis sind 10 ECTS-Punkte zugeordnet. Abs. 5: Kombination von Studienfächern für das Bachelorstudium Sätze 2 und 4: Das Studienfach Wirtschaftsinformatik wird als Ein-Fach-Studium mit 180 ECTS-Punkten mit folgender Verteilung angeboten: Pflichtbereich 100 ECTS Abschlussarbeit 10 ECTS Wahlpflichtbereich 50 ECTS Schlüsselqualifikationen 20 ECTS Abs. 7: Zuordnung zu den einzelnen Bereichen, Studienfachbeschreibung, Schlüsselqualifikations-Pool Pflichtbereich: Folgende Module sind dem Pflichtbereich zugeordnet: Erstes Semester (30 ECTS): Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Einführung in die Volkswirtschaftslehre, Mathematik für Studierende der Wirtschaftswissenschaft 1, Einführung in die Wirtschaftsinformatik, Algorithmen und Datenstrukturen für Studierende der Wirtschaftsinformatik; Zweites Semester (30 ECTS): Programmierpraktikum für Studierende der Wirtschaftsinformatik, Mathematik für Studierende der Wirtschaftswissenschaft 2, Anwendungsorientierte Informatik, Softwaretechnik für Studierende der Wirtschaftsinformatik; 2

3 Drittes Semester (30 ECTS): Grundlagen der Statistik, Externe Unternehmensrechnung (Financial Accounting), Beschaffung, Produktion, Logistik Grundlagen, Grundzüge der Investition und Finanzierung, IT-Recht, Geschäftsprozesse; Viertes Semester (10 ECTS): Interne Unternehmensrechnung und -steuerung (Managerial Accounting), Grundlagen marktorientierter Unternehmensführung Wahlpflichtbereich: Dem Wahlpflichtbereich sind folgende von der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angebotenen Modulbereiche zugeordnet: Bereich Betriebswirtschaftslehre, Bereich Wirtschaftsinformatik, Bereich Volkswirtschaftlehre. Zudem sind dem Wahlpflichtbereich ausgewählte Module zugeordnet, die von anderen Fakultäten angeboten werden: Bereich Informatik, Bereich Andere Fakultäten. Des weiteren sind dem Wahlpflichtbereich folgende Modulbereiche zugeordnet, die sowohl von der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angebotene Module enthalten als auch Module, die von anderen Fakultäten angeboten werden: Bereich Softwarepraktikum Bereich Seminar Es müssen 10 ECTS-Punkte in einem Software-Praktikum (Wirtschaftsinformatik oder Informatik) erworben werden. Weitere 5 ECTS-Punkte müssen in einem Seminar (Wirtschaftsinformatik oder Informatik) erworben werden. Im Wahlpflichtbereich sind mindestens 20 ECTS-Punkte aus Modulen der Wirtschaftsinformatik zu erwerben. Hierunter zählen sowohl die dem Bereich Wirtschaftsinformatik zugeordneten Module als auch die Module SW-Praktikum Wirtschaftsinformatik (12-WI-SWP) aus dem Bereich Softwarepraktikum und Wirtschaftsinformatik-Seminar (12-Wiinf-) aus dem Bereich Seminar. Schlüsselqualifikationen: In Abweichung von der Regelvorgabe der ASPO können sämtliche ECTS-Punkte in Modulen erworben werden, die dem Bereich der fachspezifischen Schlüsselqualifikationen zugeordnet sind, da die Studierenden in diesen Modulen zugleich allgemeine Fähigkeiten und Fertigkeiten erlernen. Es müssen 5 ECTS-Punkte durch das Modul Systematisches wissenschaftliches Arbeiten erbracht werden. Abs. 8: Studienverlaufsplan Der Studienverlaufsplan ergibt sich zum einen aus den Pflichtveranstaltungen, die einzelnen Semestern zugeordnet sind. Zum anderen können die Freiräume in dem vierten bis sechsten Semester für Module aus den Bereichen Wahlpflicht und Schlüsselqualifikationen genutzt werden. Die 10 ECTS- Punkte der Thesis und die 5 ECTS-Punkte des begleitenden Moduls systematisches wissenschaftliches Arbeiten sollten im Regelfall im letzten Semester erworben werden. Abs. 1: Mögliche Lehrformen, Unterrichtssprache Zu 7 ASPO: Lehrformen Satz 3: Als zusätzliche Lehrform im Rahmen der Schlüsselqualifikationen kommt in Betracht: 3

4 Betreute Tutorentätigkeit; diese dient im Rahmen des wirtschaftswissenschaftlichen Studienangebots der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Einübung von Präsentationstechniken sowie der Einübung in die strukturierte Darstellung von komplexen Sachverhalten und in die Leitung einer Gruppe. Satz 4: 1 Die Lehrveranstaltungen werden unbeschadet abweichender Regelungen in den Teilmodulbeschreibungen in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. 2 Sie können nach Entscheidung des Dozenten bzw. der Dozentin in Abstimmung mit dem bzw. der Modulverantwortlichen auch in englischer Sprache abgehalten werden, sofern die Teilmodulbeschreibungen diese Möglichkeit vorsehen. 3 Ein Anspruch der Studierenden hierauf besteht jedoch nicht. Abs. 4: Begrenzte Aufnahmekapazität von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Modulen des Wahlpflichtbereichs Sätze 1 bis 3: 1 Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerber bzw. Bewerberinnen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, erfolgt die Verteilung der Teilnahmeplätze vorbehaltlich gesonderter Regelungen in den Modul- bzw. Teilmodulbeschreibungen nach folgender Maßgabe: a) 1. Quote (50 % der Teilnehmerplätze): Summe der bisher erreichten ECTS-Punkte; im Falle des Gleichrangs wird gelost; b) 2. Quote (25 % der Teilnehmerplätze): Anzahl der Fachsemester des jeweiligen Bewerbers bzw. der jeweiligen Bewerberin; im Falle des Gleichrangs wird gelost; c) 3. Quote (25 % der Teilnehmerplätze): Losverfahren. 2 Dabei werden zunächst Bewerber bzw. Bewerberinnen berücksichtigt, welche bereits mindestens ein Teilmodul des betreffenden Moduls bestanden haben. 3 Für sämtliche teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltungen eines Teilmoduls wird ein gemeinsames Verfahren durchgeführt. 4 Für nachträglich freiwerdende Plätze werden Nachrückverfahren durchgeführt. 5 Für den Fall, dass sich Studierende für die Teilnahme an mehreren Lehrveranstaltungen derselben Lehrform (Seminare, Übungen u.a.) bewerben möchten, bei denen jeweils die Zahl der Bewerber bzw. Bewerberinnen die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt (Mehrfachbewerbung), gilt folgende Maßgabe: 6 Eine Mehrfachbewerbung für Lehrveranstaltungen aus bis zu vier Teilmodulen in einem Semester ist zulässig. 7 Sofern dem bzw. der Studierenden in mehr als einer dieser Lehrveranstaltungen ein Platz zugeteilt wird, hat er bzw. sie unverzüglich zu erklären, welchen Platz er bzw. sie in Anspruch nehmen wird. 8 Der oder die übrigen Plätze werden durch Nachrückverfahren erneut vergeben. 9 Für den Fall, dass ein Studierender bzw. eine Studierende versucht, mehr als einen im Rahmen eines Auswahlverfahrens vergebenen Platz je Lehrform in Anspruch zu nehmen, verliert er bzw. sie den Anspruch auf sämtliche zugeteilten Plätze. Zu 8 ASPO: Umfang der Prüfungen, Fristen Abs. 1: erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums, Festlegung von ECTS-Punkten für die Module bzw. Teilmodule in den einzelnen Bereichen. Diese Festlegung wird in den einzelnen Modul- bzw. Teilmodulbeschreibungen vorgenommen. Abs. 5: Grundlagen- und Orientierungsprüfung Sätze 1 bis 5: Am Ende des ersten Fachsemesters müssen im Bereich der diesem Semester zugeordneten Pflichtmodule 15 ECTS-Punkte erworben worden sein. Werden diese dem Prüfungsamt nicht nachgewiesen, so gilt die Grundlagen- und Orientierungsprüfung als erstmalig nicht bestanden. In diesem Fall müssen die fehlenden ECTS-Punkte zum nächst möglichen Prüfungstermin, in der Regel am Anfang des Folgesemesters, erworben werden und dem Prüfungsamt nachgewiesen werden. Ansonsten ist das Bachelorstudium endgültig nicht bestanden. 4

5 Abs. 6: Festlegung weiterer Kontrollprüfungen: Sätze 1 bis 3: Am Ende des zweiten Fachsemesters müssen im Bereich der den ersten beiden Semestern zugeordneten Pflichtmodule insgesamt 30 ECTS-Punkte erworben werden. Werden diese dem Prüfungsamt nicht nachgewiesen, so gilt das Bachelorstudium als erstmalig nicht bestanden. In diesem Fall müssen die fehlenden ECTS-Punkte zum nächst möglichen Prüfungstermin, in der Regel am Anfang des Folgesemesters erworben und dem Prüfungsamt nachgewiesen werden. Ansonsten ist das Bachelorstudium endgültig nicht bestanden. Abs. 2: Besetzung des Prüfungsausschusses Zu 9 ASPO: Prüfungsausschuss Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sollte ein Fachvertreter bzw. eine Fachvertreterin der Wirtschaftsinformatik und der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin ein Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sein. Zu 14 ASPO: Anrechnung von Modulen, Teilmodulen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten Abs. 1: Anrechnung von Modulen bzw. Teilmodulen aus demselben Studienfach 1 Einschlägige Module bzw. Teilmodule aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich sowie aus dem Bereich der fachspezifischen Schlüsselqualifikationen, welche im Studienfach Wirtschaftsinformatik an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden worden sind, werden bis zur Gesamtzahl der erforderlichen ECTS-Punkte in diesen genannten Bereichen des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsinformatik an der Universität Würzburg durch den Prüfungsausschuss angerechnet. 2 Eine Abschlussarbeit (Thesis) ist in jedem Falle im Rahmen des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsinformatik zu erbringen. Abs. 3: Anrechnung von Modulen bzw. Teilmodulen aus anderen Studienfächern 1 Studien- und Prüfungsleistungen, Module und Teilmodule aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich sowie aus dem Bereich der fachspezifischen Schlüsselqualifikationen, die in wesentlich anderen Studienfächern an der Universität Würzburg, an anderen Universitäten oder sonstigen Hochschulen (insbesondere Fachhochschulen) im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden worden sind, werden bis zur Gesamtzahl der erforderlichen ECTS-Punkte in diesen genannten Bereichen des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsinformatik an der Universität Würzburg durch den Prüfungsausschuss angerechnet, es sei denn, dass eine fachliche Gleichwertigkeit mit den Modulen bzw. Teilmodulen des Studienfachs an der Universität Würzburg nicht vorliegt. 2 Eine Abschlussarbeit (Thesis) ist in jedem Falle im Rahmen des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsinformatik zu erbringen. Abs. 6 ECTS-Punkte-Grenze für die Anrechnung von einem im Ausland absolvierten Fachsemester: Satz 5: Für den Fall, dass Studierende dieses Studiengangs ECTS-Punkte im Rahmen eines Auslandssemesters erwerben, wird erst ab Überschreiten der Grenze von 30 ECTS-Punkten die Anrechnung von Fachsemestern vorgenommen. 5

6 Abs. 3: Änderungen der Module bzw. Teilmodule Zu 15 ASPO: Bereitstellung des Lehrangebots Änderungen der Module bzw. Teilmodule werden auf Antrag des bzw. der zuständigen Modulverantwortlichen oder des Prüfungsausschusses durch Satzung beschlossen. Im Rahmen des zugrunde liegenden Fakultätsratsbeschlusses ist die Stellungnahme des Studiendekans bzw. der Studiendekanin und des bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berücksichtigen. Zu 17 ASPO: Form der Prüfungsleistungen Abs. 2: Regelung der Modul- bzw. Teilmodulprüfungen Sätze 1 und 2: Sofern sich die von der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angebotenen Teilmodulprüfungen auf die Inhalte von Vorlesungen beziehen, findet die Prüfung in der Regel als Klausur statt. Abweichend davon sind nach Maßgabe der Modul- und Teilmodulbeschreibung auch andere Prüfungsformen gemäß 17 Abs. 1 ASPO möglich. Die dem betriebs- und volkswirtschaftlichen Bereich zugeordneten Klausuren haben in der Regel einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten pro 5 ECTS. Die Klausuren anderer Fakultäten sowie im methodischen und juristischen Bereich können davon abweichen. Im Falle von Praktika in Unternehmen oder Organisationen ist der bzw. die für dieses Modul zuständige Verantwortliche auch für die Bewertung der erbrachten Leistungen zuständig. Dabei muss ein Praktikumsbericht des Praktikanten bzw. der Praktikantin sowie dessen mündliche Präsentation berücksichtigt werden. Im Falle von betreuter Tutorentätigkeit ist der Dozent bzw. die Dozentin der entsprechenden Veranstaltung auch für die Bewertung der erbrachten Leistungen zuständig. Dabei müssen die Erarbeitung von Übungsmaterialien und die Präsentation von Lösungsvorschlägen berücksichtigt werden. Die Form und der Umfang der Prüfung werden jeweils in den Modul- bzw. Teilmodulbeschreibungen dokumentiert. Satz 6: 1 Die Prüfungen werden unbeschadet abweichender Regelungen in den Teilmodulbeschreibungen in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. 2 Sie können nach Entscheidung des Dozenten bzw. der Dozentin in Abstimmung mit dem bzw. der Modulverantwortlichen auch in englischer Sprache abgehalten werden, sofern die Teilmodulbeschreibungen diese Möglichkeit vorsehen. 3 Ein Anspruch des Prüflings hierauf besteht jedoch nicht. Abs. 2: Regelung der Zahl der Prüflinge Zu 18 ASPO: Mündliche Teilmodulprüfungen Satz 2: Mündliche Prüfungen erfolgen grundsätzlich in der Form der Einzelprüfung. Sofern Gruppenprüfungen abgehalten werden, ist dies zusammen mit der maximalen Zahl der Prüflinge in den Teilmodulbeschreibungen vermerkt. Abs. 3: Regelung der Prüfungsdauer Die Festlegung der Dauer der mündlichen Prüfung erfolgt unbeschadet der Fachspezifischen Bestimmungen zu 17 Abs. 2 in den Modul- bzw. Teilmodulbeschreibungen. Abs. 3: Regelung der Prüfungsdauer Zu 19 ASPO: Schriftliche Teilmodulprüfungen Die Festlegung der Dauer der schriftlichen Prüfung erfolgt unbeschadet der Fachspezifischen Bestimmungen zu 17 Abs. 2 in den Modul- bzw. Teilmodulbeschreibungen. 6

7 Zu 20 ASPO: Sonstige Prüfungen: Referate, Vorträge, Hausarbeiten, Übungsarbeiten, Projektarbeiten, praktische Übungen, Prüfungen für andere Lehrformen, sonstige studiengangspezifisch mögliche Prüfungen Abs. 4: Projektarbeiten Satz 3: Bis auf die Tatsache, dass die entsprechende Lehrveranstaltung der Anforderung genügen muss, dass die Leistung des bzw. der Einzelnen zu bewerten ist, liegt die Verantwortung des Prüfungsablaufs bei dem bzw. der Verantwortlichen des entsprechenden Teilmoduls. Eine ergänzende Abschlusspräsentation ist zulässig. Die Einzelheiten werden in den Teilmodulbeschreibungen geregelt. Abs. 7: Abgabeform der Abschlussarbeit Zu 21 ASPO: Abschlussarbeit: Bachelorarbeit Die Abschlussarbeit ist in zweifacher schriftlicher Ausfertigung sowie auf einem elektronischen Speichermedium in einem gängigen Format und in lesbarer Form abgespeichert fristgemäß im Prüfungsamt abzugeben. Abs.10: Sprache der Abschlussarbeit Mit Zustimmung des Betreuers bzw. der Betreuerin und des Prüfungsausschusses kann eine Bachelorarbeit (Thesis) auch in englischer Sprache angefertigt werden. Abs. 1: Notwendigkeit eines Abschlusskolloquiums Ein Abschlusskolloquium findet nicht statt. Zu 22 ASPO: Abschlusskolloquium Abs. 1: Prüfungszeitraum Zu 23 ASPO: Organisation von Prüfungen Prüfungen zu Veranstaltungen eines Semesters finden in der Regel kurz vor oder nach Ende des Vorlesungszeitraums des Semesters statt, in dem die entsprechende Lehrveranstaltung angeboten wird. Werden für ein Teilmodul in jedem Semester Prüfungen, aber nicht in jedem Semester Lehrveranstaltungen angeboten, so liegt der Prüfungszeitraum in Semestern, in denen Lehrveranstaltungen des Teilmoduls nicht angeboten werden, in der Regel kurz vor oder nach Beginn des Vorlesungszeitraums des Semesters. Die Modulverantwortlichen können in den Teilmodulbeschreibungen abweichende Prüfungszeiträume festlegen, insbesondere können Teilleistungen bereits zu Beginn oder im Laufe des Vorlesungszeitraumes vorgesehen werden. Zu 24 ASPO: Voraussetzungen für die erfolgreiche Anmeldung zu Prüfungen Abs. 1: Weitere Anmeldevoraussetzungen Satz 2: Die in den Modul- bzw. Teilmodulbeschreibungen enthaltenen Voraussetzungen für die Teilnahme an bestimmten Teilmodulprüfungen sind bindend. 7

8 Zu 25 ASPO: Durchführung von Teilmodulprüfungen Abs. 3: Verschlüsselung von Namen Für die Korrektur der Klausuren sind alle Namen der Kandidaten zu verschlüsseln. Abs. 3: Bestehen der Bachelorprüfung Zu 31 ASPO: Bestehen von Prüfungen Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, sofern Modul- bzw. Teilmodulprüfungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten bestanden wurden. Dabei sind: Alle 100 ECTS-Punkte aus dem Pflichtbereich, alle 50 ECTS-Punkte des fachstudienbezogenen Wahlpflichtbereichs, alle 20 ECTS-Punkte aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen sowie die Bachelorthesis erfolgreich zu absolvieren. Jede Leistung ist erfolgreich absolviert, wenn sie mit der Note 4,00 oder besser bewertet wird. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Gliederung des Studiums wird auf die Fachspezifischen Bestimmungen zu 6, die Studienfachbeschreibung sowie die entsprechenden Modulund Teilmodulbeschreibungen verwiesen. Außerdem müssen die Grundlagen- und Orientierungsprüfung sowie die weitere Kontrollprüfung gemäß 8 bestanden sein. Abs. 1 Bildung der Gesamtnote Zu 34 ASPO: Bildung und Gewichtung der Noten in den einzelnen Bereichen, Fach- und Gesamtnotenberechnungen Die Gesamtnote wird aus der Studienfachnote und der Note im Bereich der Schlüsselqualifikationen unter Vornahme folgender Gewichtungen errechnet: Studienfach: 140/160 Schlüsselqualifikationsbereich: 20/160 Abs. 2 Bildung der Studienfachnote Sätze 1 und 2: Die Studienfachnote wird aus den Noten des Pflichtbereichs (mit Ausnahme der Note des Programmierpraktikums für Studierende der Wirtschaftsinformatik 10-I-PP-WI), des Wahlpflichtbereichs (mit Ausnahme der Note des Wirtschaftsinformatik Software-Praktikums - 12-WI-SWP) sowie der Note der Abschlussarbeit unter Vornahme folgender Gewichtungen errechnet: Pflichtbereich: 90/140 Wahlpflichtbereich: 40/140 Abschlussarbeit: 10/140. Abs. 3: Bildung der Note in den Bereichen und Unterbereichen Bei der Berechnung der Bereichsnote bleiben unbenotete Module bzw. dazugehörende Teilmodule unberücksichtigt. Im Bereich der Schlüsselqualifikationen (allgemeine bzw. fachspezifische) müssen Module mit mindestens 10 ECTS-Punkten mit numerischen Noten eingebracht werden. Damit können maximal 10 ECTS-Punkte in diesem Bereich aus Modulen eingebracht werden, die bzw. deren zugeordnete Teilmodule mit der Note bestanden bewertet wurden. Die Note für den Bereich Schlüsselqualifikationen wird folglich lediglich aus den mit numerischen Noten versehenen Modulen bzw. Teilmodulen errechnet (aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt). 8

9 Zu 35 ASPO: Zeugnisse, Bachelor-/ Masterurkunde, Diploma Supplement, Transcript of Records Abs. 2: Bachelorurkunde Satz 6: Der Fakultätsrat legt pro Semester einen einheitlichen Termin für die Übergabe der Bachelorurkunden, die in diesem Semester ausgestellt werden, fest. Abs. 3: Zeugnis und Zeugnisergänzung Satz 4: Das Zeugnis enthält zusätzlich die Inhalte der Abschrift der Studierendendaten (Transcript of Records), weist also alle Module mit den erreichten Noten in deutscher Sprache aus. Ein gesondertes Transcript of Records wird nicht erstellt. Außerdem weist das Zeugnis dieselben Informationen in englischer Sprache aus. Anlagen: Anlage 1: Studienfachbeschreibung Der Text dieser Anlage steht unter zur Verfügung. Anlage 2: Modul- und Teilmodulbeschreibungen (Modulhandbuch) Der Text dieser Anlage steht unter zur Verfügung. 2 Inkrafttreten Diese fachspezifischen Bestimmungen treten mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 in Kraft. Die Satzung tritt in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Juli 2010 mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. Ihre Inhalte gelten erstmals für Studierende, die ihr Studium im Studienfach Wirtschaftsinformatik mit dem Abschluss Bachelor of Science (Erwerb von 180 ECTS-Punkten) zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität Würzburg beginnen oder aufnehmen. Das Inkrafttreten der ASPO vom bleibt hiervon unberührt. 9

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geändert durch Satzungen vom 25. Juli 2008 2. Dezember 2009 6. Mai 2010 17. Januar 2011 30. Juli 2012 31. Juli 2012 Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen

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