Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
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- Harry Schmid
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1 Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
2 - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse. 2. Sitz der Schifferbörse ist Duisburg. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck 1. Zweck der Schifferbörse ist, die Zusammenarbeit der am Binnenschiffsverkehr beteiligten Gruppen Reedereien, Partikuliere, Verlader, Spediteure und der sonstigen am Schifffahrtsgeschäft Beteiligten zu fördern und die gemeinsamen Interessen im Hinblick auf Schifffahrt und Häfen gegenüber der Öffentlichkeit zum Ausdruck zu bringen. 2. Eine besondere Aufgabe der Schifferbörse ist, durch Gutachten und Feststellung von Handelsbräuchen sowohl Schifffahrt und Verladerschaft als auch den Gerichten gleichermaßen zu dienen und durch diese Tätigkeit an einer zeitgemäßen Fortbildung des Binnenschifffahrtsrechts mitzuwirken. 3. Die Beteiligung an Frachtordnungen nationaler und internationaler Art bleibt vorbehalten. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Schifferbörse können Reedereien, Partikuliere, Verlader, Spediteure sowie sonstige am Schifffahrtsgeschäft Beteiligte oder Interessierte werden. 2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Börsenvorstand. Gegen die Entscheidung des Börsenvorstandes kann Berufung bei der Börsenversammlung eingereicht werden. 3. Persönlichkeiten, die sich um die Schifferbörse besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Börsenvorstandes durch die Börsenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. 2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Information, Rat und Beistand von Seiten der Schifferbörse in allen Fragen, die in ihr Aufgabengebiet fallen.
3 Die Mitglieder sind an die Satzung und an satzungsgemäß gefasste Beschlüsse gebunden. 4. Die Mitglieder geben der Schifferbörse die zur Förderung der gemeinsamen Interessen aller Mitglieder erforderlichen Auskünfte. 5. Die Mitglieder sind zur Zahlung des festgelegten Beitrags verpflichtet. Der Beitrag für das Geschäftsjahr ist spätestens bis zum Ende des 1. Quartals zur Zahlung fällig. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. 6 Organe der Schifferbörse Die Organe der Schifferbörse sind a) die Börsenversammlung, b) der Börsenvorstand. 7 Börsenversammlung 1. Die Mitglieder der Schifferbörse bilden die Börsenversammlung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Jedes Mitglied kann nur durch Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder andere Bevollmächtigte vertreten werden. Vertretung durch andere Mitglieder ist statthaft; hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. 2. Die Börsenversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und Angabe der Tagesordnung schriftlich vom engeren Börsenvorstand einzuberufen. 3. Die Börsenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4. Änderungen dieser Satzung werden mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Börsenversammlung beschlossen. 5. Die Börsenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes b) Entlastung des Börsenvorstandes und der Geschäftsführung c) Festsetzung der Beiträge für das Geschäftsjahr d) Annahme des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr e) Wahl des Börsenvorstandes f) Wahl der Rechnungsprüfer 6. Die Börsenversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Es ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden ist.
4 - 3-8 Börsenvorstand 1. Der Börsenvorstand besteht aus Vertretern folgender Gruppen: a) Reedereien b) Partikuliere und sonstige am Schifffahrtsgeschäft Beteiligte oder Interessierte c) Verlader und Spediteure Aus jeder Gruppe können bis zu fünf Vertreter in den Börsenvorstand gewählt werden. Darüber hinaus entsendet die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg ein Börsenvorstandsmitglied. 2. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Börsenvorstandes kann als Blockwahl erfolgen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Börsenvorstandes bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Börsenvorstandes im Amt. 3. Der Börsenvorstand wählt aus seiner Mitte drei Mitglieder, die gemeinsam mit dem von der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg entsendeten Börsenvorstandsmitglied den engeren Börsenvorstand im Sinne von 26 BGB bilden. Der Börsenvorstand wählt eines der vier Mitglieder des engeren Börsenvorstandes zum Vorsitzenden. Die übrigen drei Mitglieder des engeren Börsenvorstandes sind stellvertretende Vorsitzende. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins bedarf es des gemeinsamen Handelns von zwei Mitgliedern des engeren Börsenvorstandes. 4. Der Börsenvorstand leitet entsprechend den Aufgaben des 3 die Schifferbörse. 5. Der Börsenvorstand hat ferner die Aufgabe a) die Zeit für die Börsenversammlung und ihre Durchführung zu bestimmen, b) über Neuanträge zur Mitgliedschaft der Schifferbörse zu entscheiden, c) Handelsbräuche in der Binnenschifffahrt festzustellen und Gutachten in Streitfragen des Schifffahrts- und Hafenverkehrs zu erstatten. Die Hinzuziehung von Sachkundigen zu besonderen Fachfragen ist zulässig. d) Gutachtensammlungen über Handelsbräuche in der Binnenschifffahrt in Verbindung mit der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg herauszugeben, e) Sachverständige den Gerichten und sonstigen Behörden in allen Fragen des Schifffahrts- und Hafenverkehrs zu benennen, f) Vorschriften für die Regelung des schiedsgerichtlichen Verfahrens bei der Schifferbörse festzulegen, g) einzelne Mitglieder oder Kommissionen mit der Erledigung bestimmter Aufgaben zu betrauen. 6. Der Börsenvorstand und der engere Börsenvorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Börsenvorstandes werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 7. Scheidet ein Börsenvorstandsmitglied aus dem Dienst aus, so kann es sein Amt als Börsenvorstandsmitglied der Schifferbörse bis zum Ablauf der Wahlperiode beibehalten.
5 - 4-9 Geschäftsführung 1. Die Geschäftsführung wird von der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg wahrgenommen. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte im Benehmen mit dem Börsenvorstand. 2. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte unparteiisch zu führen und ist dem Börsenvorstand für eine ordnungs- und sachgemäße Geschäftsführung verantwortlich. 3. Das zur Erledigung der Geschäfte benötigte Personal wird vom Geschäftsführer im Einverständnis mit dem Vorsitzenden angestellt und entlassen und empfängt seine Anweisungen durch den Geschäftsführer. 4. Der von der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg mit der Geschäftsführung Beauftragte nimmt an den Sitzungen des Börsenvorstandes und der Börsenversammlung beratend teil. 10 Rechnungsprüfung Die Börsenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die dem Börsenvorstand und der Geschäftsführung nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer haben die Einnahmen und Ausgaben der Schifferbörse anhand der Bücher und Belege zu prüfen und der Börsenversammlung zu berichten. Die Kassen- und Rechnungsführung wird durch die Geschäftsführung wahrgenommen. 11 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) rechtskräftige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder die rechtskräftige Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. 2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber der Geschäftsführung zu erklären. 3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Verpflichtungen dieser Satzung nicht nachkommt oder das Ansehen der Schifferbörse schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Börsenvorstandes, gegen den bei der Börsenversammlung innerhalb von vierzehn Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Beschlusses Einspruch eingelegt werden kann. 4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von seinen während der Mitgliedschaft entstandenen Beitragsverpflichtungen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil an einem etwa vorhandenen Vermögen der Schifferbörse.
6 Auflösung der Schifferbörse 1. Die Auflösung der Schifferbörse kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Börsenversammlung beschließen, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind. Ist die Börsenversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Stimmen beschlussfähig ist. 2. Für den Beschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 3. Diese Börsenversammlung beschließt im Falle der Auflösung über die Verwendung eines etwa vorhandenen Vermögens.
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I. Name Sitz und Zweck des Vereins
Seite 1 (von 6) I. Name Sitz und Zweck des Vereins 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Seniorenzentrum Oferdingen Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz
Satzung des Vereins Regionalfenster
Satzung des Vereins Regionalfenster 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Regionalfenster e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg/Hessen und soll in das Vereinsregister eingetragen
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Satzung des Musikverein Wilhelmskirch 1 Name und Sitz des Vereins: Der Verein führt den Namen: Musikverein Wilhelmskirch e. V. Und hat seinen Sitz in Wilhelmskirch 88263 Horgenzell. Er ist im Vereinsregister
(1) Der Verein führt den Namen Médaille Charlemagne pour les Médias Européens e. V. (nachfolgend Medaille genannt).
1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Médaille Charlemagne pour les Médias Européens e. V. (nachfolgend Medaille genannt). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck
S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------
S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen
Förderverein Luftrettungszentrum Christoph 29 (Hamburg)
Förderverein Luftrettungszentrum Christoph 29 (Hamburg) Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen: Förderverein Christoph 29. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden,
(Name und Sitz) Sportverein Frille Wietersheim von 1910/27 e.v.
1 S A T Z U N G Sportverein Frille Wietersheim von 1910/27 e.v. 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen: Sportverein Frille Wietersheim von 1910/27 e.v. Er hat seinen Sitz in Petershagen. Der Verein
Satzung des Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v.
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v. (2) Er hat den Sitz in Viersen. (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mönchengladbach
IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut
IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut Satzung 1 Name, Sitz, Zweck (1) Der Name des Vereins lautet IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt
FME Förderverein Museum ENTER
FME Förderverein Museum ENTER S T A T U T E N I. N A M E und Z W E C K des V E R E I N S Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen FME Förderverein Museum ENTER besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von
Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung
Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Das wird insbesondere verwirklicht durch:
Vereinssatzung für den Tourismus-Marketing Schlaubetal e.v. 1 Name, Sitz und räumlicher Wirkungskreis (1) Der Tourismus-Marketing Schlaubetal e.v. hat seinen Sitz in 15299 Müllrose Kietz 7, im Haus des
Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen-
Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen- 1 Name, Zweck und Aufgaben Der Verein führt den Namen: Hundesportverein Karlsbad e. V. Verein für Hunde aller Rassen-. Der Sitz
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Vereinssatzung 1 Förderverein Rockefeller Economies e.v. 1. Der Verein trägt den Namen: Förderverein Rockefeller Economies e.v. in Nürnberg 2 Vereinszweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Vereinssatzung. I. Allgemeines. Stand: 27. September 2011
Vereinssatzung Stand: 27. September 2011 I. Allgemeines 1 Vereinsname 1. Der Verein führt den Namen HD-Freeride e. V. 2. Er hat seinen Sitz in Heidelberg 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein
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Verein zur Förderung holzbiologischer und holztechnologischer Forschung e.v. Satzung 1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung holzbiologischer und
Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr
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Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung
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