Arbeitsschutzorganisation im Schulbereich die neue DGUV Vorschrift 2 sachgemäße Umsetzung. Prof. Dr. Wolfhard Kohte MLU Halle-Wittenberg
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- Siegfried Heidrich
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1 Arbeitsschutzorganisation im Schulbereich die neue DGUV Vorschrift 2 sachgemäße Umsetzung Prof. Dr. Wolfhard Kohte MLU Halle-Wittenberg
2 Umfassendes Mitbestimmungsrecht BVerwG , 6 P 19/93 (BVerwGE 97, 316 = PersR 1995, 300) - 1 Nach 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienstund Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Wie der Senat im Beschluss vom 18. Mai BVerwG 6 P (PersR 1995, 30) zu der im Wortlaut identischen Regelung in 79 Abs. 1 Nr. 8 BaWüPersVG bereits zum Ausdruck gebracht hat, ist der in diesen Regelungen verwendete Begriff "Maßnahme" weit gefasst; er umfasst z.b. nicht nur die Anlage, Änderung, Ingangsetzung oder Außerbetriebnahme technischer Vorrichtungen, sondern auch organisatorische und p e r s o n e l l e Entscheidungen. Daher hat der Senat in Übereinstimmung mit einer in der personalvertretungsrechtlichen Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung entschieden, dass die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit unter den Wortlaut der Vorschrift falle. Daran ist festzuhalten.
3 Umfassendes Mitbestimmungsrecht BVerwG , 6 P 19/93 (BVerwGE 97, 316 = PersR 1995, 300) - 2 Dann aber ist es nur folgerichtig, unter derartige Maßnahmen auch die Bestellung von Betriebsärzten einzuordnen, soweit diese nicht anderweitig von einer Sonderregelung erfasst sind und diese Zuordnung zu 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG auch sonst nicht ausgeschlossen ist. Dafür sprechen sowohl der Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes als auch derjenige der gesetzlichen Regelungen über die Arbeitssicherheit. Die Bestellung von Betriebsärzten ist von erheblicher Bedeutung für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten, und die kollektivrechtliche Einbindung des Bestellungsaktes ist nicht minder bedeutsam für die Wirksamkeit der Tätigkeit von Betriebsärzten: Ohne das Vertrauen der Arbeitnehmerschaft und ihrer gesetzlichen Repräsentanten wäre das Ziel des Arbeitssicherheitsgesetzes, humanere Arbeitsbedingungen zu schaffen, nicht zu erreichen (vgl. Ausschussbericht BTDrucks 7/1085, S. 4 und 7).
4 Ausgangslage nach Arbeitssicherheitsgesetz ( 1, 5 ASiG) muss der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen auch der öffentliche Arbeitgeber muss für ein den Grundsätzen des ASiG gleichwertigen Arbeitsschutz durch sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten ( 16 ASiG) Beispiel: Initiativantrag des Personalrats: Beginn der Bestellung von Sicherheitsfachkräften in den Grundund Hauptschulen in Baden-Württemberg 1. Stufe: Bestellung von 4 Vollzeit-FASIS Bestellung von 4 LehrerInnen mit FASI-Ausbildung (Freistellung bis zur Hälfte ihrer Arbeitszeit für FASI-Tätigkeit)
5 Argumentation des Personalrats Das ASiG verpflichtet den Arbeitgeber, für sicherheitstechnische Betreuung durch FASI s zu sorgen Arbeitgeber der LehrerInnen ist das Land Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe des Landes als Arbeitgeberin, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen Bei diesen Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Personalrat mitzubestimmen nach 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG BaWü (= 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG bzw. inhaltsgleiche Mitbestimmungstatbestände der LPVG s Personalrat hat Initiativrecht im Rahmen der Mitbestimmung über Arbeitsschutzmaßnahmen
6 Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom (I) Begründung des VGH: VGH verdeutlicht die Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei Arbeitsschutzmaßnahmen nach 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG (= 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG) Personalrat hat insoweit Initiativrecht Personalrat kann Maßnahme ggf. mittels Einigungsstelle erzwingen Beachte: Initiativrecht bei FASiS konkretisiert gesetzliche Pflichten, denen sich der Dienstherrn (=Arbeitgeber) nicht entziehen kann
7 Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom (II) Begründung des VGH: Mitbestimmungsrechtlicher Maßnahmebegriff umfasst auch organisatorische Maßnahmen, wie die Entscheidung FASIS zu bestellen An und für sich liegt Maßnahme i.s. von 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG vor Streitentscheidende Frage: Ist Bestellung von FASIS eine Maßnahme, für die das Land als Dienstherr zuständig ist?
8 Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom (III) Begründung des VGH: Arbeitgeber und damit Verpflichteter nach ASiG ist das Land als Dienstherr Regelungen über Zuständigkeiten von Schulträgern und Land ( innere und äußere Schulangelegenheiten ) berühren die Arbeitgeberstellung nicht Land führt Aufsicht über Schulträger beamten- und (arbeits)rechtliche Fürsorgepflicht besteht originär zwischen Land und LehrerInnen Regelung der Arbeitgeberstellung ist nicht Ziel der gesetzlichen Bestimmungen zum Schullastenausgleich
9 DGUV 2: Konzept Fachpolitisch/strukturelle Konzeptvorgaben und Lösung: gleichartige Anforderungen für gleichartige Betriebe sicherstellen: Grundbetreuung, 3 Betreuungsgruppen mit je festen Einsatzzeiten, Betriebsartenliste Gefährdungssituation des einzelnen Betriebes berücksichtigen: betriebsspezifischer Teil der Betreuung Ausgestaltungsspielräume der Betriebe stärken: Aufteilung auf BA/Sifa + Ermittlung betriebsspezifischer Umfang einheitliche Umsetzung bei gewerblichen und öffentlichen UV-Trägern: verbindliche Muster-UVV Quelle: DGUV, Dresden ; vgl. DGUV-Forum 5/2010 sowie Handlungshilfen auf
10 Zeitgemäßes Aufgabenverständnis Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit Unterstützung bei der Entwicklung einer guten Praxis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. 5, 6 ArbSchG als betriebliches Handlungskonzept Ermittlung und Beurteilung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie von Gesundheitsfaktoren Unterstützung bei der sicheren, gesundheits- und menschengerechten Arbeitssystemgestaltung Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit Kooperation zwischen BA + Sifa
11 Grundbetreuung Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart einer Betreuungsgruppe zugeordnet (WZ-Kode) Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Einsatzzeit (Std./Jahr je 2,5 1,5 0,5 Beschäftigtem; Summe BA/Sifa) Aufteilung der Zeiten für BA/Sifa durch jeweiligen Betrieb erforderlich. Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem für jeden Leistungserbringer beachten. Keine Degressionsregelung.
12 Aufgabenfelder der Grundbetreuung Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Verhältnisprävention Unterstützung bei grundlegenden verhaltensbezogenen Maßnahmen Verhaltensprävention Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit Untersuchung von eingetretenen Ereignissen Allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, Personalvertretung Erstellung von Dokumentationen Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen Selbstorganisation
13 Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung mit 8 Aufgabenfeldern Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (i.d.r temporär) mit 5 Aufgabenfeldern Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (i.d.r. temporär) mit 2 Aufgabenfeldern Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen, (i.d.r. temporär) mit 1 Aufgabenfeld
14 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Erfordernisse zur menschengerechten Gestaltung Besondere Tätigkeiten Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen der Beschäftigten in Zusammenhang mit der Arbeit Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
15 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung
16 Aufgaben und Rollen der örtlichen Akteure Unternehmer Ermittelt Aufgabe Konsens finden Betriebs-/Personalrat Mitbestimmung Sifa und BA beraten aufteilen, schriftlich vereinbaren Sifa und BA beraten Fachkräfte für Arbeitssicherheit kooperieren Betriebsärzte
17 Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht? VGH Baden-Württemberg , PL 15 S 1773/08 (PersR 2010, ) Nicht einschlägig ist 79 Abs. 3 Nr. 2 LPVG, wonach der Personalrat ferner mitzubestimmen hat bei der Bestellung und Abberufung von - unter anderem - Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese Vorschrift betrifft nur die konkrete Personalentscheidung, d.h. die Frage, wer die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit übertragen bekommen bzw. ob die mit der Funktion beauftragte Person abberufen werden soll (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG, 11. Aufl., 11 RdNr. 18). Nicht von 79 Abs. 3 Nr. 2 LPVG erfasst wird dagegen die grundsätzliche Entscheidung, um die es dem Antragsteller geht, nämlich eine der dort aufgeführten Funktionen überhaupt erst zu schaffen. Das Initiativrecht beim Aufbau von Fachkräften für Arbeitssicherheit wird durch 79 Abs. 3 Nr. 2 LPVG auch nicht ausgeschlossen. Denn die Mitbestimmungstatbestände stehen zueinander im Verhältnis von Grund- und Ausnahmevorschrift, d.h. der Regelung in 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG kommt insoweit eine Auffangfunktion zu.
18 Praktische Konsequenzen - 1 Umsetzung DGUV 2 verlangt strukturelle Entscheidungen, die durch DGUV 2 nicht abschließend geregelt sind. Es geht um Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, also um das allgemeine Mitbestimmungsrecht nach 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG = 79 Abs. 1 Nr. 8 PersVGBW.
19 Praktische Konsequenzen - 2 Spielraum bei der Grundbetreuung: Aufteilung der Zeiten zwischen Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft Strukturentscheidung interne/externe Lösung für BA/Sifa Strukturentscheidung bei externer Lösung: ein oder zwei Träger für BA/Sifa Übertragung eines Teil der Sifa-Mittel für Arbeitspsychologen
20 Praktische Konsequenzen - 3 Spielraum bei der betrieblichen Betreuung Auswahl der jeweiligen Handlungsfelder Priorisierung der jeweiligen Handlungsfelder Aufteilung der Zeiten auf BA/Sifa/Arbeitspsychologen Interne/externe Lösung
21 Praktische Konsequenzen - 4 Kompromisslinien: Stufenregelungen mit schrittweiser Erhöhung der Kontingente Flankierung durch Ausbildung/Umschulung geeigneter Personen Werbung/Ausbildung im Bereich der Arbeitsmedizin
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