Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom
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- Linus Berger
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1 Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom in der mit Beschluss vom , , , und geänderten Fassung Präambel Jedes berufstätige Mitglied der Psychotherapeutenkammer NRW ist zur Fortbildung verpflichtet. Darüber hinaus besteht für die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Kammermitglieder die Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung. Die Psychotherapeutenkammer NRW unterstützt ihre Mitglieder in der Wahrnehmung dieser Verpflichtungen durch die Fortbildungsordnung und durch die Möglichkeit, ein Fortbildungszertifikat zu erwerben. Es wird damit ein Rahmen geschaffen, der den Besonderheiten der psychotherapeutischen Tätigkeit gerecht wird und Raum für individuelle Fortbildungsschwerpunkte belässt. 1 Fortbildungsziele (1) Die Fortbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten dient der Erhaltung, Aktualisierung, Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Kompetenz durch berufsbegleitenden Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. (2) Besondere Bedeutung hat eine kontinuierliche, berufsbegleitende Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit. Fortbildung soll darüber hinaus interdisziplinäres und interprofessionelles Zusammenwirken fördern. 2 Fortbildungsinhalte (1) Die Inhalte der Fortbildung beziehen sich auf die Theorie und Praxis der Psychotherapie einschließlich Prävention und Rehabilitation sowie auf Themen der angrenzenden wissenschaftlichen Disziplinen. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen sein. (2) Die inhaltliche Bandbreite psychotherapeutischer Fortbildung wird in drei Bereiche geordnet, die sich in der Form des Wissenserwerbs und in den inhaltlichen Schwerpunkten unterscheiden:
2 Vertiefung und Erweiterung theoretischer Grundlagen, Umsetzung in therapeutisches Handeln, Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit. (3) Es wird empfohlen, sich in allen drei Bereichen fortzubilden. 3 Fortbildungsbereiche Alle Kammermitglieder haben die Möglichkeit, entsprechend der eigenen Berufssituation Schwerpunkte zu setzen: I. Rezeptiver Bereich: In den rezeptiven Bereich fallen Veranstaltungen mit konzeptionell vorgesehener Präsentation der Fortbildungsinhalte, wie z.b. Symposien und Hospitationen. Inhaltlich liegt der Schwerpunkt dieser Veranstaltungen auf der Vertiefung und Erweiterung theoretischer Grundlagen. II. III. Aktiv teilnehmender Bereich: In den aktiv teilnehmenden Bereich fallen Veranstaltungen mit konzeptionell vorgesehener Mitarbeit der Teilnehmer wie Fallseminare und Workshops. Inhaltlicher Schwerpunkt ist die Umsetzung therapeutischen Handelns. Reflexiver Bereich: In den reflexiven Bereich fallen Veranstaltungen mit konzeptionell vorgesehener Darlegung und Reflexion der eigenen Behandlungspraxis wie peer review, Intervision und Supervision. Entsprechend liegt der inhaltliche Schwerpunkt auf der Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit. 4 Fortbildungszertifikat, Fortbildungskonto und Fortbildungsbescheinigungen (1) Zum Nachweis ihrer beruflichen Fortbildung können die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer NRW ein Fortbildungszertifikat erwerben. (2) Für diesen Nachweis wird die Fortbildung mit Punkten bewertet. In der Regel wird einer Fortbildungseinheit ein Fortbildungspunkt zugeordnet. Eine Fortbildungseinheit dauert 45 Minuten. Die Bewertung verschiedener Fortbildungsmaßnahmen ist im Einzelnen in Anlage 2 geregelt. (3) Auf Antrag richtet die Psychotherapeutenkammer NRW für jedes Kammermitglied ein Fortbildungskonto ein, auf dem die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und die dabei in den Fortbildungsbereichen nach 3 erreichten Punkte festgehalten werden. Auf Antrag Seite 2 von 10
3 erteilt die Psychotherapeutenkammer jedem Mitglied Auskunft über den Stand seines Fortbildungskontos. (4) Auf Antrag eines Kammermitglieds stellt die Psychotherapeutenkammer NRW ein Fortbildungszertifikat aus, wenn dessen individuelle Fortbildungsleistungen innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von 5 Jahren mindestens 250 nach dieser Fortbildungsordnung anerkannte Punkte betragen. Bei nachgewiesener Unterbrechung der Berufstätigkeit verlängert sich der Fünfjahreszeitraum entsprechend. Im Falle der Kassenzulassung muss die Unterbrechung durch ein Ruhen der Zulassung nachgewiesen werden. (5) Wird ein Fortbildungsnachweis nicht anerkannt, kann dagegen bei der Psychotherapeutenkammer NRW Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so entscheidet darüber der Kammervorstand. (6) Für die Erteilung des Fortbildungszertifikats und das Widerspruchsverfahren werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung erhoben. (7) Kammermitglieder, die über ein Fortbildungszertifikat verfügen, sind berechtigt, diesen Qualitätsnachweis öffentlich zu führen. 5 Anerkennung und Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen (1) Für die Anerkennung von Fortbildungen und ihre Bewertung mit Punkten nach dieser Fortbildungsordnung ist die Psychotherapeutenkammer NRW zuständig. Die Anerkennung der Fortbildung und ihre Bewertung mit Punkten erfolgt auf Antrag des Kammermitglieds nach inhaltlicher Prüfung. (2) Entsprechendes gilt für die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen, die in NRW durchgeführt werden sollen. Bei strukturierter interaktiver Fortbildung gemäß Kategorie E ist die Psychotherapeutenkammer NRW zuständig, wenn der Anbieter seinen Sitz in Nordrhein- Westfalen hat. Die Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung und ihre Bewertung mit Punkten erfolgt auf Antrag des Veranstalters nach inhaltlicher Prüfung. Der Fortbildungsveranstalter ist berechtigt, auf die Akkreditierung durch die Psychotherapeutenkammer NRW öffentlich hinzuweisen und mit Fortbildungspunkten bewertete Bescheinigungen auszustellen. (3) Auf Antrag können darüber hinaus Veranstalter von Fortbildungsmaßnahmen für die Dauer eines Jahres akkreditiert werden, sofern sie die Gewähr dafür bieten, dass unter ihrer Trägerschaft Fortbildungsinhalte, durchführende Personen und Art der Durchführung den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung entsprechen. Entsprechendes gilt für Supervisorinnen und Supervisoren. Sie werden für die Dauer von 5 Jahren akkreditiert. Akkreditierte Fortbildungsveranstalter sind berechtigt, auf die Akkreditierung durch die Psychotherapeutenkammer NRW öffentlich hinzuweisen und mit Fortbildungspunkten bewertete Bescheinigungen auszustellen. Seite 3 von 10
4 (4) Für die Anerkennung und Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung müssen folgende inhaltliche Kriterien erfüllt werden: a) Wissenschaftlichkeit der Inhalte b) Anwendbarkeit auf die berufliche Praxis (siehe Abs. 5) c) Qualifikation der Referentinnen und Referenten und Supervisorinnen und Supervisoren (siehe Abs. 6) d) Qualität der eingesetzten Fortbildungsmethoden (siehe Abs. 6) e) Überprüfbarkeit des Fortbildungserfolges (siehe Abs. 7) (5) Die Anwendbarkeit auf die berufliche Praxis gilt dann als gegeben, wenn sich die Fortbildung auf mindestens einen der folgenden Themenbereiche bezieht: a) Forschungsergebnisse zur Epidemiologie, Ätiologie, Prävention, Diagnostik und Behandlung bzw. Rehabilitation von Störungen, bei denen psychotherapeutische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden indiziert sind; b) Wissenschaftlich anerkannte Psychotherapieverfahren, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden; c) Forschungsergebnisse und Praxiserfahrungen zu neuen psychotherapeutischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und -verfahren; d) Forschungsergebnisse und Praxiserfahrungen von psychotherapierelevanten Nachbarwissenschaften; e) Public Health, Gesundheitsökonomie und Versorgungsforschung; f) berufsrelevante Themenbereiche wie z.b. berufs- und/oder sozialrechtliche Fragestellungen, Theorien und Methoden der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements. (6) Die Qualifikation der Referentinnen und Referenten und Supervisorinnen und Supervisoren und die Qualität der eingesetzten Fortbildungsmethoden gelten dann als gegeben, wenn die Anforderungskriterien nach Anlage 3 und die Kategorien nach Anlage 2 eingehalten werden. Bei bestimmten Veranstaltungen können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgesetzt werden. (7) Die Überprüfbarkeit des Fortbildungserfolges gilt dann als gegeben, wenn ein individueller Teilnahmenachweis erbracht wird und eine Evaluation oder Lernerfolgskontrolle durchgeführt wurde. (7a) Die Auswahl der Fortbildungsorte durch die Veranstalter und die Art und Weise der Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen soll gewährleisten, dass auch Kammermitglieder mit Behinderungen an den Fortbildungen teilnehmen können. (8) Die Psychotherapeutenkammer NRW behält sich eine Überprüfung der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme vor. Werden erhebliche Abweichungen von der bescheinigten Fortbildung oder von den zur Akkreditierung eingereichten Unterlagen festgestellt, können Seite 4 von 10
5 Fortbildungsveranstaltungen auch nach ihrer Durchführung von der Anerkennung ausgeschlossen werden. Der Veranstalter ist dazu vorher zu hören. (9) Wird eine Fortbildungsmaßnahme nicht anerkannt oder akkreditiert, kann dagegen bei der Psychotherapeutenkammer NRW Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so entscheidet darüber der Kammervorstand. (10) Die akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen werden auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer NRW veröffentlicht. Entsprechendes gilt für akkreditierte Supervisorinnen und Supervisoren. (11) Für die Anerkennung und Akkreditierung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungsveranstaltern und für das Widerspruchsverfahren werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung erhoben. 6 Anerkennungen durch andere Heilberufskammern Fortbildungsveranstaltungen, die von anderen Psychotherapeutenkammern in der Bundesrepublik Deutschland oder von anderen Heilberufskammern akkreditiert sind, können anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen der Musterfortbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer genügen. 7 Übergangsbestimmungen Fortbildungsveranstaltungen, die nach dem 1. Januar 2004 und vor Inkrafttreten der Fortbildungsordnung durchgeführt wurden, können anerkannt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Fortbildungsordnung entsprechen. 8 Inkrafttreten Diese Fortbildungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer (Psychotherapeutenjournal) in Kraft. Seite 5 von 10
6 Anlage 1 Begriffsbestimmung: Anerkennung, Bescheinigung, Bewertung, Akkreditierung und Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen (1) Nach inhaltlicher Prüfung der abgeleisteten Fortbildung erfolgt im Einzelfall durch die Psychotherapeutenkammer NRW gegenüber dem Fortbildungsteilnehmer/der Fortbildungsteilnehmerin die Anerkennung von Fortbildung. Über diese Anerkennung können Bescheinigungen durch die Psychotherapeutenkammer NRW erteilt werden, in der die Fortbildung mit Punkten bewertet wird. (2) Unter Akkreditierung wird die Vorabbestätigung verstanden, dass Fortbildungsveranstaltungen bei ordnungsgemäßer Durchführung die inhaltlichen Voraussetzungen zur Anerkennung der Fortbildung im Einzelfall erfüllen. Im Rahmen einer solchen Akkreditierung kann auch mitgeteilt werden, mit wie viel Fortbildungspunkten die akkreditierte Fortbildungsveranstaltung bewertet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern möglich. (3) Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn anerkannte Fortbildungen nach Art und Umfang den jeweils spezifizierten Anforderungen genügen. Seite 6 von 10
7 Anlage 2 Kategorien von Fortbildungsveranstaltungen und deren Bewertung Fortbildungs -bereich ( 3) Kategorie Kategorie Punktzahl Bewertungsrahmen Nachweis I A Vortrag und Diskussion 1 Punkt pro Fortbildungsstunde Max. 8 Punkte pro Tag Teilnahmebescheinigung I B Kongresse/ Tagungen/Symposien im In- und Ausland Wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt: 3 Punkte pro 1/2 Tag bzw. 6 Punkte pro Tag Teilnahmebescheinigung II C Seminar, Workshop, Kurs 1 Punkt pro Fortbildungsstunde 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden Maximal 2 Zusatzpunkte pro Tag Teilnahmebescheinigung III D Reflexive Veranstaltungen Qualitätszirkel/ Supervision/ Intervision/Balintgruppe/Selbsterfahru ng/interaktionsbezogene Fallarbeit/ Kasuistisch-technisches Seminar 1 Punkt pro Fortbildungsstunde 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden Maximal 2 Zusatzpunkte pro Tag Teilnahmebestätigung mit Angaben zu Zeit, Ort, Thema und Anzahl der Teilnehmer I E Strukturierte interaktive Fortbildung (z.b. Internet/CD-ROM/Printmedien) 1 Punkt pro Übungseinheit Teilnahmebescheinigung (vgl. Anlage 4) I F Selbststudium durch Fachliteratur/ Lehrmittel Höchstens 50 Punkte. in fünf Jahren Selbsterklärung I G Autoren Referenten Qualitätszirkelmoderatoren 1 Punkt pro Beitrag 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer Literatur-, Programm- Nachweis I H Hospitationen in psychotherapierelevanten Einrichtungen/ Fallkonferenzen/ (interdisziplinäre) Kolloquien/ Klinikkonferenzen 1 Punkt pro Stunde maximal 8 Punkte pro Tag Bescheinigung der Einrichtung Seite 7 von 10
8 Anlage 3 Anforderungskriterien an Referentinnen und Referenten und Supervisorinnen und Supervisoren 1. Anforderungskriterien für Referentinnen und Referenten Folgende Kriterien gelten für Referentinnen und Referenten von Fortbildungsveranstaltungen: A. Approbation nach 2 PsychThG oder Nachweis über eine für das betreffende Fachgebiet einschlägige Berufsqualifikation. B. Nachweis ausreichender Fähigkeiten und Erfahrungen in dem gelehrten Fachthema. C. Selbstverpflichtung zur Produktneutralität. 2. Anforderungskriterien für Supervisorinnen und Supervisoren Folgende Kriterien gelten für Supervisorinnen und Supervisoren von Fortbildungsveranstaltungen: A. Supervisorinnen und Supervisoren müssen über eine Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut/in oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in verfügen. Sie müssen dann über eine Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut/in verfügen, wenn Gegenstand der Supervision die Psychotherapie von Erwachsenen ist. Ärztinnen und Ärzte müssen entsprechend weitergebildet sein. B. Ausnahmen können in begründeten Fällen beim Vorliegen äquivalenter Voraussetzungen geltend gemacht werden. C. Die von den psychotherapeutischen Berufs- und Fachverbänden und von staatlich anerkannten Ausbildungsstätten beauftragten/anerkannten Supervisorinnen und Supervisoren können im Rahmen der Kammerzertifizierung tätig werden. D. Über die hierfür zu berücksichtigenden Berufs- und Fachverbände entscheidet die zuständige Landespsychotherapeutenkammer. E. Wer eine verfahrensspezifische Supervision erteilt, muss über einen Aus- und/oder Weiterbildungsabschluss in demjenigen Verfahren verfügen, in dem die Supervision erteilt wird. F. Falls die Supervision in einem Spezialgebiet stattfindet, muss die Supervisorin oder der Supervisor über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Spezialgebiet verfügen. G. Supervisorinnen und Supervisoren müssen über eine fünfjährige psychotherapeutische Berufstätigkeit nach Abschluss der psychotherapeutischen Aus- bzw. Weiterbildung verfügen. H. Supervisorinnen und Supervisoren müssen parallel zu ihrer supervisorischen Tätigkeit auch in relevantem Umfang psychotherapeutisch tätig sein. Seite 8 von 10
9 I. Abweichend von Buchstabe E und G können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren nach Empfehlung eines wissenschaftlichen Verfahrens zur Psychotherapeutenausbildung durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie als Supervisorinnen und Supervisoren tätig sein, die nach ihrer Approbation mindestens 5 Jahre psychotherapeutisch berufstätig waren und mindestens 600 Behandlungsstunden in mindestens 6 Fällen in diesem Verfahren erbracht haben. Für die Gesprächspsychotherapie und die systemische Therapie gilt der genannte Übergangszeitraum ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 dieses Absatzes. 1 Anlage 3 Ziffer 2. Absatz I. in Kraft getreten am Seite 9 von 10
10 Anlage 4 Empfehlungen zur Akkreditierung und Anerkennung von strukturierter interaktiver Fortbildung 1. Definition einer strukturierten interaktiven Fortbildung Grundlage einer strukturierten interaktiven Fortbildung können prinzipiell alle Medien sein. Allen Anwendungsformen gemeinsam ist die Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform. 2. Inhaltliche und formale Anforderungen A. Für die der strukturierten interaktiven Fortbildung zugrunde gelegten Inhalte und Fragen muss der Nachweis einer wissenschaftlichen Begutachtung durch den Anbieter gegenüber der Psychotherapeutenkammer NRW erbracht werden. B. Die Inhalte müssen gemäß 2 Abs. 1 FBO dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Die Ersteinstellung der Inhalte im Rahmen der strukturierten interaktiven Fortbildung und die letzte Aktualisierung muss kenntlich gemacht werden. Fachautoren, Herausgeber, Erscheinungsdatum und/oder Versionsnummer sowie die juristischen Verantwortlichkeiten sind zu benennen und eindeutig erkennbar zu machen. C. Zitierweise und Einbeziehung externer Quellen (z. B. für Abbildungen) entsprechen denen für wissenschaftliche Publikationen in Printmedien. D. Der Anbieter hat dem potenziellen Nutzer vor Inanspruchnahme des Angebots Informationen zum Ablauf, den zeitlichen Fristen, der Lernerfolgskontrolle und den Kosten der strukturierten, interaktiven Fortbildung mitzuteilen. 3. Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle A. Die Inhalte der strukturierten interaktiven Fortbildung und die Methoden der Lernerfolgskontrolle müssen angemessen aufeinander bezogen sein. B. Eine qualifizierte inhaltliche Rückmeldung der Kontrollergebnisse an den Teilnehmer ist wünschenswert. C. Zum erfolgreichen Abschließen der strukturierten interaktiven Fortbildung sind mindestens Zweidrittel der Antworten richtig zu beantworten und vom Anbieter zu bestätigen. 4. Abgrenzung von strukturierter interaktiver Fortbildung und Selbststudium Publikationen, die nicht entsprechend dieser Anlage konzipiert wurden, fallen unter die Kategorie F der FBO Selbststudium durch Fachliteratur/Lehrmittel mit einer Begrenzung auf höchstens 50 Punkte in fünf Jahren. Dies gilt auch für solche Fortbildungsangebote, bei denen eine personenbezogene Erfassung der Bearbeitung der Inhalte und der Überprüfung des Lernerfolges nicht vorgesehen oder nicht möglich ist bzw. vom Nutzer nicht in Anspruch genommen wird. Seite 10 von 10
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