Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2004"

Transkript

1 Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom in der mit Beschluss vom , , , und geänderten Fassung Präambel Jedes berufstätige Mitglied der Psychotherapeutenkammer NRW ist zur Fortbildung verpflichtet. Darüber hinaus besteht für die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Kammermitglieder die Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung. Die Psychotherapeutenkammer NRW unterstützt ihre Mitglieder in der Wahrnehmung dieser Verpflichtungen durch die Fortbildungsordnung und durch die Möglichkeit, ein Fortbildungszertifikat zu erwerben. Es wird damit ein Rahmen geschaffen, der den Besonderheiten der psychotherapeutischen Tätigkeit gerecht wird und Raum für individuelle Fortbildungsschwerpunkte belässt. 1 Fortbildungsziele (1) Die Fortbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten dient der Erhaltung, Aktualisierung, Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Kompetenz durch berufsbegleitenden Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. (2) Besondere Bedeutung hat eine kontinuierliche, berufsbegleitende Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit. Fortbildung soll darüber hinaus interdisziplinäres und interprofessionelles Zusammenwirken fördern. 2 Fortbildungsinhalte (1) Die Inhalte der Fortbildung beziehen sich auf die Theorie und Praxis der Psychotherapie einschließlich Prävention und Rehabilitation sowie auf Themen der angrenzenden wissenschaftlichen Disziplinen. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen sein. (2) Die inhaltliche Bandbreite psychotherapeutischer Fortbildung wird in drei Bereiche geordnet, die sich in der Form des Wissenserwerbs und in den inhaltlichen Schwerpunkten unterscheiden:

2 Vertiefung und Erweiterung theoretischer Grundlagen, Umsetzung in therapeutisches Handeln, Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit. (3) Es wird empfohlen, sich in allen drei Bereichen fortzubilden. 3 Fortbildungsbereiche Alle Kammermitglieder haben die Möglichkeit, entsprechend der eigenen Berufssituation Schwerpunkte zu setzen: I. Rezeptiver Bereich: In den rezeptiven Bereich fallen Veranstaltungen mit konzeptionell vorgesehener Präsentation der Fortbildungsinhalte, wie z.b. Symposien und Hospitationen. Inhaltlich liegt der Schwerpunkt dieser Veranstaltungen auf der Vertiefung und Erweiterung theoretischer Grundlagen. II. III. Aktiv teilnehmender Bereich: In den aktiv teilnehmenden Bereich fallen Veranstaltungen mit konzeptionell vorgesehener Mitarbeit der Teilnehmer wie Fallseminare und Workshops. Inhaltlicher Schwerpunkt ist die Umsetzung therapeutischen Handelns. Reflexiver Bereich: In den reflexiven Bereich fallen Veranstaltungen mit konzeptionell vorgesehener Darlegung und Reflexion der eigenen Behandlungspraxis wie peer review, Intervision und Supervision. Entsprechend liegt der inhaltliche Schwerpunkt auf der Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit. 4 Fortbildungszertifikat, Fortbildungskonto und Fortbildungsbescheinigungen (1) Zum Nachweis ihrer beruflichen Fortbildung können die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer NRW ein Fortbildungszertifikat erwerben. (2) Für diesen Nachweis wird die Fortbildung mit Punkten bewertet. In der Regel wird einer Fortbildungseinheit ein Fortbildungspunkt zugeordnet. Eine Fortbildungseinheit dauert 45 Minuten. Die Bewertung verschiedener Fortbildungsmaßnahmen ist im Einzelnen in Anlage 2 geregelt. (3) Auf Antrag richtet die Psychotherapeutenkammer NRW für jedes Kammermitglied ein Fortbildungskonto ein, auf dem die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und die dabei in den Fortbildungsbereichen nach 3 erreichten Punkte festgehalten werden. Auf Antrag Seite 2 von 10

3 erteilt die Psychotherapeutenkammer jedem Mitglied Auskunft über den Stand seines Fortbildungskontos. (4) Auf Antrag eines Kammermitglieds stellt die Psychotherapeutenkammer NRW ein Fortbildungszertifikat aus, wenn dessen individuelle Fortbildungsleistungen innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von 5 Jahren mindestens 250 nach dieser Fortbildungsordnung anerkannte Punkte betragen. Bei nachgewiesener Unterbrechung der Berufstätigkeit verlängert sich der Fünfjahreszeitraum entsprechend. Im Falle der Kassenzulassung muss die Unterbrechung durch ein Ruhen der Zulassung nachgewiesen werden. (5) Wird ein Fortbildungsnachweis nicht anerkannt, kann dagegen bei der Psychotherapeutenkammer NRW Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so entscheidet darüber der Kammervorstand. (6) Für die Erteilung des Fortbildungszertifikats und das Widerspruchsverfahren werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung erhoben. (7) Kammermitglieder, die über ein Fortbildungszertifikat verfügen, sind berechtigt, diesen Qualitätsnachweis öffentlich zu führen. 5 Anerkennung und Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen (1) Für die Anerkennung von Fortbildungen und ihre Bewertung mit Punkten nach dieser Fortbildungsordnung ist die Psychotherapeutenkammer NRW zuständig. Die Anerkennung der Fortbildung und ihre Bewertung mit Punkten erfolgt auf Antrag des Kammermitglieds nach inhaltlicher Prüfung. (2) Entsprechendes gilt für die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen, die in NRW durchgeführt werden sollen. Bei strukturierter interaktiver Fortbildung gemäß Kategorie E ist die Psychotherapeutenkammer NRW zuständig, wenn der Anbieter seinen Sitz in Nordrhein- Westfalen hat. Die Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung und ihre Bewertung mit Punkten erfolgt auf Antrag des Veranstalters nach inhaltlicher Prüfung. Der Fortbildungsveranstalter ist berechtigt, auf die Akkreditierung durch die Psychotherapeutenkammer NRW öffentlich hinzuweisen und mit Fortbildungspunkten bewertete Bescheinigungen auszustellen. (3) Auf Antrag können darüber hinaus Veranstalter von Fortbildungsmaßnahmen für die Dauer eines Jahres akkreditiert werden, sofern sie die Gewähr dafür bieten, dass unter ihrer Trägerschaft Fortbildungsinhalte, durchführende Personen und Art der Durchführung den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung entsprechen. Entsprechendes gilt für Supervisorinnen und Supervisoren. Sie werden für die Dauer von 5 Jahren akkreditiert. Akkreditierte Fortbildungsveranstalter sind berechtigt, auf die Akkreditierung durch die Psychotherapeutenkammer NRW öffentlich hinzuweisen und mit Fortbildungspunkten bewertete Bescheinigungen auszustellen. Seite 3 von 10

4 (4) Für die Anerkennung und Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung müssen folgende inhaltliche Kriterien erfüllt werden: a) Wissenschaftlichkeit der Inhalte b) Anwendbarkeit auf die berufliche Praxis (siehe Abs. 5) c) Qualifikation der Referentinnen und Referenten und Supervisorinnen und Supervisoren (siehe Abs. 6) d) Qualität der eingesetzten Fortbildungsmethoden (siehe Abs. 6) e) Überprüfbarkeit des Fortbildungserfolges (siehe Abs. 7) (5) Die Anwendbarkeit auf die berufliche Praxis gilt dann als gegeben, wenn sich die Fortbildung auf mindestens einen der folgenden Themenbereiche bezieht: a) Forschungsergebnisse zur Epidemiologie, Ätiologie, Prävention, Diagnostik und Behandlung bzw. Rehabilitation von Störungen, bei denen psychotherapeutische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden indiziert sind; b) Wissenschaftlich anerkannte Psychotherapieverfahren, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden; c) Forschungsergebnisse und Praxiserfahrungen zu neuen psychotherapeutischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und -verfahren; d) Forschungsergebnisse und Praxiserfahrungen von psychotherapierelevanten Nachbarwissenschaften; e) Public Health, Gesundheitsökonomie und Versorgungsforschung; f) berufsrelevante Themenbereiche wie z.b. berufs- und/oder sozialrechtliche Fragestellungen, Theorien und Methoden der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements. (6) Die Qualifikation der Referentinnen und Referenten und Supervisorinnen und Supervisoren und die Qualität der eingesetzten Fortbildungsmethoden gelten dann als gegeben, wenn die Anforderungskriterien nach Anlage 3 und die Kategorien nach Anlage 2 eingehalten werden. Bei bestimmten Veranstaltungen können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgesetzt werden. (7) Die Überprüfbarkeit des Fortbildungserfolges gilt dann als gegeben, wenn ein individueller Teilnahmenachweis erbracht wird und eine Evaluation oder Lernerfolgskontrolle durchgeführt wurde. (7a) Die Auswahl der Fortbildungsorte durch die Veranstalter und die Art und Weise der Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen soll gewährleisten, dass auch Kammermitglieder mit Behinderungen an den Fortbildungen teilnehmen können. (8) Die Psychotherapeutenkammer NRW behält sich eine Überprüfung der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme vor. Werden erhebliche Abweichungen von der bescheinigten Fortbildung oder von den zur Akkreditierung eingereichten Unterlagen festgestellt, können Seite 4 von 10

5 Fortbildungsveranstaltungen auch nach ihrer Durchführung von der Anerkennung ausgeschlossen werden. Der Veranstalter ist dazu vorher zu hören. (9) Wird eine Fortbildungsmaßnahme nicht anerkannt oder akkreditiert, kann dagegen bei der Psychotherapeutenkammer NRW Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so entscheidet darüber der Kammervorstand. (10) Die akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen werden auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer NRW veröffentlicht. Entsprechendes gilt für akkreditierte Supervisorinnen und Supervisoren. (11) Für die Anerkennung und Akkreditierung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungsveranstaltern und für das Widerspruchsverfahren werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung erhoben. 6 Anerkennungen durch andere Heilberufskammern Fortbildungsveranstaltungen, die von anderen Psychotherapeutenkammern in der Bundesrepublik Deutschland oder von anderen Heilberufskammern akkreditiert sind, können anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen der Musterfortbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer genügen. 7 Übergangsbestimmungen Fortbildungsveranstaltungen, die nach dem 1. Januar 2004 und vor Inkrafttreten der Fortbildungsordnung durchgeführt wurden, können anerkannt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Fortbildungsordnung entsprechen. 8 Inkrafttreten Diese Fortbildungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer (Psychotherapeutenjournal) in Kraft. Seite 5 von 10

6 Anlage 1 Begriffsbestimmung: Anerkennung, Bescheinigung, Bewertung, Akkreditierung und Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen (1) Nach inhaltlicher Prüfung der abgeleisteten Fortbildung erfolgt im Einzelfall durch die Psychotherapeutenkammer NRW gegenüber dem Fortbildungsteilnehmer/der Fortbildungsteilnehmerin die Anerkennung von Fortbildung. Über diese Anerkennung können Bescheinigungen durch die Psychotherapeutenkammer NRW erteilt werden, in der die Fortbildung mit Punkten bewertet wird. (2) Unter Akkreditierung wird die Vorabbestätigung verstanden, dass Fortbildungsveranstaltungen bei ordnungsgemäßer Durchführung die inhaltlichen Voraussetzungen zur Anerkennung der Fortbildung im Einzelfall erfüllen. Im Rahmen einer solchen Akkreditierung kann auch mitgeteilt werden, mit wie viel Fortbildungspunkten die akkreditierte Fortbildungsveranstaltung bewertet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern möglich. (3) Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn anerkannte Fortbildungen nach Art und Umfang den jeweils spezifizierten Anforderungen genügen. Seite 6 von 10

7 Anlage 2 Kategorien von Fortbildungsveranstaltungen und deren Bewertung Fortbildungs -bereich ( 3) Kategorie Kategorie Punktzahl Bewertungsrahmen Nachweis I A Vortrag und Diskussion 1 Punkt pro Fortbildungsstunde Max. 8 Punkte pro Tag Teilnahmebescheinigung I B Kongresse/ Tagungen/Symposien im In- und Ausland Wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt: 3 Punkte pro 1/2 Tag bzw. 6 Punkte pro Tag Teilnahmebescheinigung II C Seminar, Workshop, Kurs 1 Punkt pro Fortbildungsstunde 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden Maximal 2 Zusatzpunkte pro Tag Teilnahmebescheinigung III D Reflexive Veranstaltungen Qualitätszirkel/ Supervision/ Intervision/Balintgruppe/Selbsterfahru ng/interaktionsbezogene Fallarbeit/ Kasuistisch-technisches Seminar 1 Punkt pro Fortbildungsstunde 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden Maximal 2 Zusatzpunkte pro Tag Teilnahmebestätigung mit Angaben zu Zeit, Ort, Thema und Anzahl der Teilnehmer I E Strukturierte interaktive Fortbildung (z.b. Internet/CD-ROM/Printmedien) 1 Punkt pro Übungseinheit Teilnahmebescheinigung (vgl. Anlage 4) I F Selbststudium durch Fachliteratur/ Lehrmittel Höchstens 50 Punkte. in fünf Jahren Selbsterklärung I G Autoren Referenten Qualitätszirkelmoderatoren 1 Punkt pro Beitrag 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer Literatur-, Programm- Nachweis I H Hospitationen in psychotherapierelevanten Einrichtungen/ Fallkonferenzen/ (interdisziplinäre) Kolloquien/ Klinikkonferenzen 1 Punkt pro Stunde maximal 8 Punkte pro Tag Bescheinigung der Einrichtung Seite 7 von 10

8 Anlage 3 Anforderungskriterien an Referentinnen und Referenten und Supervisorinnen und Supervisoren 1. Anforderungskriterien für Referentinnen und Referenten Folgende Kriterien gelten für Referentinnen und Referenten von Fortbildungsveranstaltungen: A. Approbation nach 2 PsychThG oder Nachweis über eine für das betreffende Fachgebiet einschlägige Berufsqualifikation. B. Nachweis ausreichender Fähigkeiten und Erfahrungen in dem gelehrten Fachthema. C. Selbstverpflichtung zur Produktneutralität. 2. Anforderungskriterien für Supervisorinnen und Supervisoren Folgende Kriterien gelten für Supervisorinnen und Supervisoren von Fortbildungsveranstaltungen: A. Supervisorinnen und Supervisoren müssen über eine Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut/in oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in verfügen. Sie müssen dann über eine Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut/in verfügen, wenn Gegenstand der Supervision die Psychotherapie von Erwachsenen ist. Ärztinnen und Ärzte müssen entsprechend weitergebildet sein. B. Ausnahmen können in begründeten Fällen beim Vorliegen äquivalenter Voraussetzungen geltend gemacht werden. C. Die von den psychotherapeutischen Berufs- und Fachverbänden und von staatlich anerkannten Ausbildungsstätten beauftragten/anerkannten Supervisorinnen und Supervisoren können im Rahmen der Kammerzertifizierung tätig werden. D. Über die hierfür zu berücksichtigenden Berufs- und Fachverbände entscheidet die zuständige Landespsychotherapeutenkammer. E. Wer eine verfahrensspezifische Supervision erteilt, muss über einen Aus- und/oder Weiterbildungsabschluss in demjenigen Verfahren verfügen, in dem die Supervision erteilt wird. F. Falls die Supervision in einem Spezialgebiet stattfindet, muss die Supervisorin oder der Supervisor über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Spezialgebiet verfügen. G. Supervisorinnen und Supervisoren müssen über eine fünfjährige psychotherapeutische Berufstätigkeit nach Abschluss der psychotherapeutischen Aus- bzw. Weiterbildung verfügen. H. Supervisorinnen und Supervisoren müssen parallel zu ihrer supervisorischen Tätigkeit auch in relevantem Umfang psychotherapeutisch tätig sein. Seite 8 von 10

9 I. Abweichend von Buchstabe E und G können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren nach Empfehlung eines wissenschaftlichen Verfahrens zur Psychotherapeutenausbildung durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie als Supervisorinnen und Supervisoren tätig sein, die nach ihrer Approbation mindestens 5 Jahre psychotherapeutisch berufstätig waren und mindestens 600 Behandlungsstunden in mindestens 6 Fällen in diesem Verfahren erbracht haben. Für die Gesprächspsychotherapie und die systemische Therapie gilt der genannte Übergangszeitraum ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 dieses Absatzes. 1 Anlage 3 Ziffer 2. Absatz I. in Kraft getreten am Seite 9 von 10

10 Anlage 4 Empfehlungen zur Akkreditierung und Anerkennung von strukturierter interaktiver Fortbildung 1. Definition einer strukturierten interaktiven Fortbildung Grundlage einer strukturierten interaktiven Fortbildung können prinzipiell alle Medien sein. Allen Anwendungsformen gemeinsam ist die Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform. 2. Inhaltliche und formale Anforderungen A. Für die der strukturierten interaktiven Fortbildung zugrunde gelegten Inhalte und Fragen muss der Nachweis einer wissenschaftlichen Begutachtung durch den Anbieter gegenüber der Psychotherapeutenkammer NRW erbracht werden. B. Die Inhalte müssen gemäß 2 Abs. 1 FBO dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Die Ersteinstellung der Inhalte im Rahmen der strukturierten interaktiven Fortbildung und die letzte Aktualisierung muss kenntlich gemacht werden. Fachautoren, Herausgeber, Erscheinungsdatum und/oder Versionsnummer sowie die juristischen Verantwortlichkeiten sind zu benennen und eindeutig erkennbar zu machen. C. Zitierweise und Einbeziehung externer Quellen (z. B. für Abbildungen) entsprechen denen für wissenschaftliche Publikationen in Printmedien. D. Der Anbieter hat dem potenziellen Nutzer vor Inanspruchnahme des Angebots Informationen zum Ablauf, den zeitlichen Fristen, der Lernerfolgskontrolle und den Kosten der strukturierten, interaktiven Fortbildung mitzuteilen. 3. Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle A. Die Inhalte der strukturierten interaktiven Fortbildung und die Methoden der Lernerfolgskontrolle müssen angemessen aufeinander bezogen sein. B. Eine qualifizierte inhaltliche Rückmeldung der Kontrollergebnisse an den Teilnehmer ist wünschenswert. C. Zum erfolgreichen Abschließen der strukturierten interaktiven Fortbildung sind mindestens Zweidrittel der Antworten richtig zu beantworten und vom Anbieter zu bestätigen. 4. Abgrenzung von strukturierter interaktiver Fortbildung und Selbststudium Publikationen, die nicht entsprechend dieser Anlage konzipiert wurden, fallen unter die Kategorie F der FBO Selbststudium durch Fachliteratur/Lehrmittel mit einer Begrenzung auf höchstens 50 Punkte in fünf Jahren. Dies gilt auch für solche Fortbildungsangebote, bei denen eine personenbezogene Erfassung der Bearbeitung der Inhalte und der Überprüfung des Lernerfolges nicht vorgesehen oder nicht möglich ist bzw. vom Nutzer nicht in Anspruch genommen wird. Seite 10 von 10

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats Empfehlungen der Bundesapothekerkammer für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und pharmazeutischkaufmännische Angestellte 1 Verabschiedet von

Mehr

Mit der vorliegenden Fortbildungsrichtlinie, die das Freiwillige Fortbildungszertifikat einführt, wird den gesetzlichen Anforderungen entsprochen.

Mit der vorliegenden Fortbildungsrichtlinie, die das Freiwillige Fortbildungszertifikat einführt, wird den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. FORTBLDUNGSRCHTLNE der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von der Delegiertenversammlung am 6. Mai 2004 beschlossen in der

Mehr

aktualisierte Fassung auf Beschluss des 9. Deutschen Psychotherapeutentages in Köln am 18. November 2006

aktualisierte Fassung auf Beschluss des 9. Deutschen Psychotherapeutentages in Köln am 18. November 2006 aktualisierte Fassung auf Beschluss des 9. Deutschen Psychotherapeutentages in Köln am 18. November 2006 BPtK Klosterstraße 64, 10179 Berlin Tel.: 030. 278 785 0 Fax: 030. 278 785 44 info@bptk.de www.bptk.de

Mehr

Musterfortbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer

Musterfortbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer Musterfortbildungsordnung der BPtK 1 Musterfortbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer Aktualisierte Fassung auf Beschluss des 9. DPT (18. November 2006) 1 Fortbildungsziele (1) Die Fortbildung

Mehr

Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes

Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes Die Vertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes (Kammer) hat in ihrer Sitzung am 16.10.2006 die nachstehende Novelle zur

Mehr

Informationsblatt für Anbieter und Teilnehmer von Fortbildungsveranstatungen

Informationsblatt für Anbieter und Teilnehmer von Fortbildungsveranstatungen Informationsblatt für Anbieter und Teilnehmer von Fortbildungsveranstatungen 1. Allgemeines zur Antragstellung Auf Grundlage der am 25.11.2003 von der Delegiertenversammlung der Hessischen Landeskammer

Mehr

Gruppe 1: a) Seminare, Praktika, wissenschaftliche Exkursionen und vergleichbare Veranstaltungen

Gruppe 1: a) Seminare, Praktika, wissenschaftliche Exkursionen und vergleichbare Veranstaltungen Richtlinie für nicht approbiertes pharmazeutisches Personal zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates der Apothekerkammer Berlin vom 27. Juni 2006 (ABl. S. 2434) Die Delegiertenversammlung der

Mehr

RICHTLINIE ZUM ERWERB DES FORTBILDUNGSZERTIFIKATS

RICHTLINIE ZUM ERWERB DES FORTBILDUNGSZERTIFIKATS Landesapothekerkammer Thüringen Thälmannstraße 6 99085 Erfurt RICHTLINIE ZUM ERWERB DES FORTBILDUNGSZERTIFIKATS für. der Landesapothekerkammer Thüringen vom 19. November 2008 PRÄAMBEL Die Fortbildung trägt

Mehr

Fortbildungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt

Fortbildungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt Anlage zu 5 Abs. 2 der Berufsordnung Fortbildungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt Auf Grund von 5 Abs. 1 Nr. 5 und 9 und 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

Mehr

FORTBILDUNGSORDNUNG. (1) Die Fortbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

FORTBILDUNGSORDNUNG. (1) Die Fortbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten FORTBILDUNGSORDNUNG der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Berlin Beschlossen in der Delegiertenversammlung am 30.11.2006, zuletzt geändert

Mehr

Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2004

Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2004 Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2004 Präambel Jedes berufstätige Mitglied der Psychotherapeutenkammer NRW ist zur Fortbildung verpflichtet. Darüber hinaus besteht

Mehr

ANERKENNUNG VON FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN UND BESCHEINIGUNGEN

ANERKENNUNG VON FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN UND BESCHEINIGUNGEN Körperschaft des öffentlichen Rechts Hamburgische Kammer der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und psychotherapeuten Fortbildungsordnung

Mehr

Fortbildungsordnung der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz (FobiO LPK RLP) 1 Zweck und Ziel der Fortbildung

Fortbildungsordnung der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz (FobiO LPK RLP) 1 Zweck und Ziel der Fortbildung Neufassung der Fortbildungsordnung der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz (FobiO LPK RLP) vom 14. November 2012 (Psychotherapeutenjournal 4/2012, Einhefter Seite 20 23) Auf der Grundlage der

Mehr

Psychologe für Straffälligenarbeit

Psychologe für Straffälligenarbeit Psychologe für Straffälligenarbeit Bitte auswählen Allgemeine Informationen Weiterbildungsordnung Weiterbildungsmodule Eine Fortbildungsveranstaltung der Bildungsstätte Justizvollzug Mecklenburg -Vorpommern

Mehr

Antrag auf Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung im Rahmen des Fortbildungszertifikates durch die Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Antrag auf Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung im Rahmen des Fortbildungszertifikates durch die Apothekerkammer Schleswig-Holstein Apothekerkammer Schleswig-Holstein Akademie für pharmazeutische Fortbildung und Qualitätssicherung Düsternbrooker Weg 75 24105 Kiel Antrag auf Akkreditierung einer Fortbildungsveranstaltung im Rahmen des

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Leitlinie-Qualitätszirkel

Leitlinie-Qualitätszirkel Leitlinie-Qualitätszirkel 2 23 Leitlinie-Qualitätszirkel INHALTSVERZEICHNIS Präambel 3 1 Qualitätszirkel 3 1.1 Definition 3 1.2 Arten 3 1.3 Größe und Struktur 3 1.4 Themen, Dauer und Häufigkeit 4 1.5 Dokumentation

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Aufnahmereglement Mitgliedschaften SGfB

Aufnahmereglement Mitgliedschaften SGfB Aufnahmereglement Mitgliedschaften SGfB I. Grundsätzliches Art. 1 Mitgliedschaften Mitglieder können werden: 1. Kollektivmitglieder (Verbände, Vereinigungen und Institutionen) 2. Aktivmitglieder (praktizierende

Mehr

Fortbildung. Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität

Fortbildung. Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität Anlage 7 zum Rahmenvertrag über die Leistungserbringung von individuellen Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Kompaktkuren bzw. kurortspezifischen Heilmitteln im Rahmen von genehmigten ambulanten Vorsorgeleistungen

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr: 377 Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18

Mehr

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,

Mehr

Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"

Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung Spezialtierarzt FVH für Kleintiere Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere" 1 Spezialtierarztbezeichnung Für das Gebiet der Kleintiermedizin wird die Bezeichnung

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

Berufswege die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fortund Weiterbildung nach der Ausbildung

Berufswege die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fortund Weiterbildung nach der Ausbildung Berufswege die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fortund Weiterbildung nach der Ausbildung Hans Uwe Rose Vorsitzender Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Curriculum für die Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" für Psychologische Psychotherapeuten

Curriculum für die Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie für Psychologische Psychotherapeuten Weiterbildungsstudiengang Psychodynamische Psychotherapie der Johannes Gutenberg Universität Mainz an der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Universitätsmedizin Mainz (anerkannt

Mehr

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang

Mehr

aktualisierte Fassung auf Beschluss des 9. Deutschen Psychotherapeutentages in Köln am 18. November 2006

aktualisierte Fassung auf Beschluss des 9. Deutschen Psychotherapeutentages in Köln am 18. November 2006 aktualisierte Fassung auf Beschluss des 9. Deutschen Psychotherapeutentages in Köln am 18. November 2006 geändert auf dem 32. Deutschen Psychotherapeutentag in Bremen am 20./21. April 2018 BPtK Klosterstraße

Mehr

Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER

Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER 84 GSO (2007) Festsetzung der Gesamtqualifikation (achtjähriges Gymnasium) (1) 1 Aus den in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 eingebrachten Leistungen

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

Stand der Diskussion im Ausschuss AFW zu verfahrensbezogenen Weiterbildungen

Stand der Diskussion im Ausschuss AFW zu verfahrensbezogenen Weiterbildungen Stand der Diskussion im Ausschuss AFW zu verfahrensbezogenen Weiterbildungen der PTK Berlin Dr. Manfred Thielen 08.11.2015 1 Historisches Über eine mögliches Weiterbildung wurde sowohl in Berlin seit Gründung

Mehr

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Aufgrund von 7 Absatz 2 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule

Mehr

Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten Psychoanalytische Arbeitsgemeinschaft Köln-Düsseldorf e.v. Institut der DPV / DGPT Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (Stand Oktober 2009) Anschrift: Riehler Straße 23, 50668 Köln Tel.-Nr.

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Richtlinien für die Zertifizierung der Weiterbildung Systemisches Coaching (DGSF) als Aufbauweiterbildung

Richtlinien für die Zertifizierung der Weiterbildung Systemisches Coaching (DGSF) als Aufbauweiterbildung Stand 10/2014 Richtlinien für die Zertifizierung der Weiterbildung Systemisches Coaching (DGSF) als Aufbauweiterbildung Diese Richtlinien legen fest, unter welchen Bedingungen der Weiterbildungsgang eines

Mehr

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Die Behörde für Wissenschaft und Kunst hat am 19. März 1974 nachstehende Richtlinien erlassen:

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Fortbildungsordnung (Anlage 1 zur Hauptsatzung)

Fortbildungsordnung (Anlage 1 zur Hauptsatzung) Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hat auf Grund 13 Abs. 2 Nr. 6 i. V. mit 17 Abs. 3 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. 5.2002 (GVBl. I 2002,

Mehr

Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) www.wpk.de/rechtsvorschriften/ Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gemäß 61 Abs. 2 WPO in der Fassung des Beiratsbeschlusses vom 29. April 2016 * 1 Allgemeines

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich

Mehr

Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009

Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009 Anerkennungsordnung in der Fassung vom 20. November 2009 Präambel Die Deutsche Gesellschaft für Mediation e. V. setzt sich gemäß 2 Abs. 1 ihrer Vereinssatzung in der Fassung vom 28. Mai 2008 das Ziel,

Mehr

(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte. (SächsQualiVO) Verordnung

(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte. (SächsQualiVO) Verordnung SächsQualiVO Seite 1 von 5 Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Anforderungen

Mehr

Entwurf Stand: 03.02.2014

Entwurf Stand: 03.02.2014 Entwurf Stand: 03.02.2014 Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz RdErl. d. MK v. XXX 45-80009/10/2/b VORIS 21064 Bezug: Rd.Erl. v. 3. 1. 2013

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Kriterien für den Erwerb der Fachbezeichnung. Arbeitsmedizinische Assistentin /Arbeitsmedizinischer Assistent -VDBW e.v.

Kriterien für den Erwerb der Fachbezeichnung. Arbeitsmedizinische Assistentin /Arbeitsmedizinischer Assistent -VDBW e.v. Kriterien für den Erwerb der Fachbezeichnung Arbeitsmedizinische Assistentin /Arbeitsmedizinischer Assistent -VDBW e.v. Der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v. Berufsverband Deutscher Arbeitsmediziner-

Mehr

1. Fortbildung als integrierter Bestandteil der zahnärztlichen Tätigkeit

1. Fortbildung als integrierter Bestandteil der zahnärztlichen Tätigkeit Leitsätze der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zur zahnärztlichen Fortbildung gültig ab 01.01.2006 verabschiedet

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

AM 96/2013. Amtliche Mitteilungen 96/2013

AM 96/2013. Amtliche Mitteilungen 96/2013 AM 96/2013 Amtliche Mitteilungen 96/2013 Satzung der HAPUK ( Hochschulambulanz i.s.d. 117 Abs. II SGB V am Lehrstuhl für Klinische Psychologie und Psychotherapie des Instituts für Psychologie an der Universität

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

GW 103. Reglement zur Auftragsabwicklung bei der Zertifizierung der Fachkundigkeit von Personen. GW 103 d Ausgabe Januar 2007 REGELWERK

GW 103. Reglement zur Auftragsabwicklung bei der Zertifizierung der Fachkundigkeit von Personen. GW 103 d Ausgabe Januar 2007 REGELWERK Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association SVGW SSIGE

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

Antrag zur Akkreditierung als Kurs- / Prüfungsanbieter für die Qualifikation zum zertifizierten Passivhaus-Planer / -Berater" über eine Prüfung

Antrag zur Akkreditierung als Kurs- / Prüfungsanbieter für die Qualifikation zum zertifizierten Passivhaus-Planer / -Berater über eine Prüfung Passivhaus Institut Dr. Wolfgang Feist Rheinstraße 44/46 D-64283 Darmstadt Tel. (06151) 82699-0 Fax. (06151) 82699-11 e-mail: mail@passiv.de Antrag zur Akkreditierung als Kurs- / Prüfungsanbieter für die

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LKW-MautV Ausfertigungsdatum: 24.06.2003 Gültig ab: 01.07.2003 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.2002 mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

2 Praktische Tätigkeit

2 Praktische Tätigkeit Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche

Mehr

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung) Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Psychologe für Straffälligenarbeit

Psychologe für Straffälligenarbeit Psychologe für Straffälligenarbeit Bitte auswählen Allgemeine Informationen Weiterbildungsordnung Weiterbildungsmodule Allgemeine Informationen Berufsbegleitende Weiterbildung für Psychologen für Straffälligenarbeit

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

1. Fortbildung Gruppenpsychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

1. Fortbildung Gruppenpsychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Stand 14.03.2016 Richtlinie zur Förderung der ambulanten Aus-, Fort- und Weiterbildung für psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärzte für psychosomatische Medizin

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

1 Ziel der Evaluation. (3) Alle Mitglieder und Angehörige der DHPol haben das Recht und die Pflicht, bei der Evaluation aktiv mitzuwirken.

1 Ziel der Evaluation. (3) Alle Mitglieder und Angehörige der DHPol haben das Recht und die Pflicht, bei der Evaluation aktiv mitzuwirken. Evaluationsordnung der Deutschen Hochschule der Polizei (EvaO-DHPol) Aufgrund 3 Abs. 2 und Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 3 Satz 2 DHPolG hat der Gründungssenat der Deutschen Hochschule der Polizei

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Vertrag. zwischen. und. wird folgender. Vertrag über die 3jährige Fortbildung. geschlossen:

Vertrag. zwischen. und. wird folgender. Vertrag über die 3jährige Fortbildung. geschlossen: Institut für ESSENTIELLE PSYCHOTHERAPIE Leitung: Wolfgang Erhardt Stellv.Ltg.: Dr.Tilmann Borghardt Eichkuhle 22, 53773 Hennef Fon: 02242/9175738 Fax: 02242/915285 info@essentielle-psychoherapie.de www.essentielle-psychotherapie.de

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten. Studienordnung für den Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10. Oktober 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86

Mehr