Der Energieausweis im Kärntner Baurecht

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1 Der Energieausweis im Kärntner Baurecht Mag. Susanne Mariska 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Der Energieausweis im Kärntner Baurecht Inhaltsverzeichnis I. Umsetzung der Gebäuderichtlinie in Österreich 1. Umsetzung durch die Länder 2. Umsetzung durch den Bund II. Geplante Änderungen des Kärntner Baurechtes 1. Änderung der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) a) 11 K-BV Energieeinsparung und Wärmeschutz (Energieausweis) b) 143 und 144 K-BV - Klimaanlagen 2. Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung 3. Änderung der Bauansuchenverordnung Mariska,

3 I. Umsetzung der Gebäuderichtlinie in Österreich 1) Umsetzung durch die Länder Die meisten Bestimmungen der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden: Gebäuderichtlinie) sind als bautechnische Vorschriften zu verstehen, die von den Ländern umzusetzen sind. Im Zuge der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften wurde das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) beauftragt, die in Art. 3 bis 7 der Gebäuderichtlinie angeführten Methoden und Verfahren zu entwickeln sowie Anforderungen festzulegen und damit die Grundlagen für die Umsetzung der Richtlinie in den einschlägigen Bereichen zu schaffen. Diese Grundlagen sind in der OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz und im OIB-Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden enthalten, welche am in der Generalversammlung des OIB beschlossen wurden. In Kärnten wird die Umsetzung der Gebäuderichtlinie in innerstaatliches Recht durch eine Änderung der Kärntner Bauvorschriften (Novellierung des 11 sowie Einfügung der 143 und 144) und durch die Novellierung des Kärntner Heizungsanlagengesetzes erfolgen. Mit Verordnung der Kärntner Landesregierung werden die Richtlinien und technischen Regelwerke betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die vom OIB herausgegeben wurden, für verbindlich erklärt (Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung). Weiters erweist sich infolge der geplanten Novellierung der Kärntner Bauvorschriften eine Änderung der Bauansuchenverordnung als erforderlich. 2) Umsetzung durch den Bund Eine Kompetenz des Bundes zur Umsetzung der Gebäuderichtlinie besteht insbesondere insoweit, als die Richtlinie zivilrechtliche Regelungen verlangt. Die Regelung der Vorlagepflicht des Energieausweises bei Verkauf und In-Bestand-Gabe von Gebäude(teile)n obliegt daher dem Bund als Zivilrechtsgesetzgeber. Das Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage- Gesetz-EAVG), BGBl. I Nr. 137/2006, wurde am kundgemacht. Mariska,

4 II. Geplante Änderungen des Kärntner Baurechtes 1. Änderung der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) Wesentlicher Inhalt der geplanten Änderung der Kärntner Bauvorschriften ist: Die Festlegung der Mindestanforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Anlagen; Die Einführung des Energieausweises für Neubauten von Gebäuden und umfassende Sanierungen von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m²; Die Schaffung einer Verordnungsermächtigung für die Landesregierung zur Verbindlicherklärung der Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Institutes für Bautechnik betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz; Die Regelung der wiederkehrenden Überprüfung von Klimaanlagen. a) 11 K-BV Energieeinsparung und Wärmeschutz (Energieausweis) In 11 Abs 1 bis 3 K-BV wurden die generellen Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften (Art. 36) übernommen. Die Bestimmungen des 11 Abs 1 bis 3 K-BV lauten wie folgt: (1) Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf: a) Art und Verwendungszweck der baulichen Anlage; b) Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas, wobei insbesondere ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden sind; c) Die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung. (3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Mariska,

5 Alternative Systeme sind insbesondere a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, b) Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen, c) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und d) Wärmepumpen. Bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m² gelten Abs 1 und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude ( 11 Abs 4 K-BV). Ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) ist gemäß 11 Abs 5 K-BV auszustellen: bei der Errichtung von Gebäuden sowie bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m². Gültigkeit des Energieausweises: maximal 10 Jahre; die Gültigkeitsdauer des Energieausweises kann nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils 10 Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind. Die Befugnis zur Ausstellung des Energieausweises hat: eine nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Person; eine akkreditierte Prüfstelle. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesnovelle sind unter den nach den für die Berufungsausübung maßgeblichen Vorschriften zur Ausstellung von Energieausweisen Befugten jedenfalls zu verstehen: Ziviltechniker einschlägiger Befugnis, Technische Büros einschlägiger Fachrichtungen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, Baumeister und Zimmermeister (Holzbau) im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung. Mariska,

6 Ausnahmen ( 11 Abs 6 K-BV): a) Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde, b) Gebäude, die für Gottesdienste oder religiöse Zwecke genutzt werden, c) Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden, d) freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m². Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m², die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine größere Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb von diesen Menschen aufgesucht werden, ist ein Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen ( 11 Abs 7 K-BV). 11 Abs 8 K-BV (Verordnungsermächtigung): Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen (insbesondere an den Heizwärmeund Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile sowie an Form, Inhalt und Befugnis zur Ausstellung des Energieausweises) näher zu bestimmen, unter denen den Abs. 1 bis 5 entsprochen wird. Die Landesregierung kann sich in dieser Verordnung auch darauf beschränken, Richtlinien und technische Regelwerke betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, oder Teile davon für verbindlich zu erklären. Die Landesregierung kann also gemäß 11 Abs 8 K-BV unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des Energieausweises sowie über die Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen erlassen. Die Behörde kann gemäß 11 Abs 10 K-BV auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 8 zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien und technischen Regelwerke erreicht wird. Mariska,

7 Erstreckt sich die Baubewilligung auf ein Vorhaben, für das ein Energieausweis erforderlich ist, hat die Behörde den Energieausweis der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer und energiepolitischer Ziele notwendig ist ( 11 Abs 11 K-BV). In-Kraft-Treten: Voraussichtlich: 1. Quartal des Jahres 2008 Übergangsbestimmung: Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen (Art II Abs 4). b) 143 und 144 der Kärntner Bauvorschriften Klimaanlagen Eine Klimaanlage im Sinne dieses Gesetzes ist die Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden ( 143 K-BV). Betreiber von Klimaanlagen mit einer Kälteleistung über 12 kw müssen diese auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen lassen, und zwar - alle drei Jahre: Überprüfung nach 144 Abs 2 K-BV - alle zwölf Jahre: Überprüfung nach 144 Abs 3 K-BV Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen ( 144 Abs 4 K-BV). Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes der Behörde zu übermitteln ( 144 Abs 5 K-BV). Gemäß 144 Abs 6 K-BV sind Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen: 1. akkreditierte Prüfstellen, 2. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, 3. Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis, Mariska,

8 4. jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Kälteleistung über 12 kw befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. In-Kraft-Treten: Voraussichtlich: 1. Quartal des Jahres 2008 Übergangsbestimmung: Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kw sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einer Überprüfung gemäß 144 Abs 2 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes zu unterziehen (Art. II Abs 5). 2. Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung Gemäß 11 Abs. 8 der Kärntner Bauvorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter denen den Abs. 1 bis 5 entsprochen wird. Die Landesregierung kann sich in dieser Verordnung auch darauf beschränken, Richtlinien und technische Regelwerke betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, oder Teile davon für verbindlich zu erklären. Die Bestimmung des 1 der Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung normiert, dass den in 11 Abs 1 bis 5 der Kärntner Bauvorschriften festgelegten Anforderungen entsprochen wird, wenn folgende Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) eingehalten werden: OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen, OIB-Richtlinien Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke. Gemäß 2 der Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung werden die in 1 angeführten Richtlinien und technischen Regelwerke durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 Wirtschaftsrecht und Infrastruktur, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundgemacht. Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten. Weiters kann in Mariska,

9 diese Richtlinien und technischen Regelwerke im Internet unter der Homepage eingesehen werden. In-Kraft-Treten: Voraussichtlich: 1. Quartal des Jahres Änderung der Bauansuchenverordnung Gemäß 11 Abs 5 K-BV ist dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden sowie dem Antrag auf umfassende Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m² ein Energieausweis anzuschließen. Weiters müssen bei der Errichtung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m² alternative Systeme einsetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Der Bauwerber hat daher im Falle der Errichtung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m², in denen keine alternativen Energiesysteme eingesetzt werden, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass deren Einsatz technisch, ökologisch oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre ( 11 Abs 3 K-BV). Die Bauansuchenverordnung, LGBl Nr 42/2002, wird daher dahingehend abgeändert, als dass die Baubeschreibung folgende Angaben bzw. Belege zu enthalten hat: Angaben über den energiesparenden Wärmeschutz (Angabe der Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte), Energieausweis im Sinne des 11 K-BV (bei Neubauten und im Falle der umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m²). Dieser ist sowohl in Schriftform als auch in elektronischer Form zu übermitteln. Bei der Errichtung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m², in denen keine alternativen Energiesysteme eingesetzt werden, ein Nachweis, dass deren Einsatz technisch, ökologisch oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre In-Kraft-Treten: Voraussichtlich: 1. Quartal des Jahres 2008 Übergangsbestimmung: Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen (Art II Abs 2). Mariska,

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