Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009
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- Jesko Waldfogel
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1 10.8 Digitalisierte Unterschriften bei der Sparkasse Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.
2 Der Senat von Berlin SenInnSport I AbtL 1 Tel. (927) 2066 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - über zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Nach 29 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz sowie 18 Abs. 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz erstattet der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Abgeordnetenhaus und dem Senat jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit. Der Senat hat dazu nach 29 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes eine Stellungnahme herbeizuführen und legt diese hiermit dem Abgeordnetenhaus vor. Berlin, den 29. Juni 2010 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Dr. Ehrhart Körting Regierender Bürgermeister Senator für Inneres und Sport
3 zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 (nach 29 Abs.2 Berliner Datenschutzgesetz) 1
4 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2009 werden. Werden über 28 Abs. 3 und 4 BDSG hinausgehende Werbezwecke verfolgt, ist eine ausdrückliche Einwilligung nach 4 a BDSG erforderlich. FAZIT Polizeibehörden dürfen nur solche Angaben über Hotelgäste zugänglich gemacht werden, deren Erhebung das Melderecht vorschreibt. Die Nutzung dieser oder weiter gehender Daten für Werbezwecke ist ohne Information der Gäste über ihr Widerspruchsrecht unzulässig Digitalisierte Unterschriften bei der Sparkasse AUS DER PRAXIS Die Berliner Sparkasse setzt ein neuartiges Verfahren ein, das die eigenhändige Unterschrift auf Papier ersetzen soll. Vorteil ist, dass z. B. für die Eröffnung eines Girokontos keine Verträge mehr ausgedruckt, unterschrieben und archiviert werden müssen, sondern der Vertrag nur noch elektronisch vorliegt und in elektronischer Form handschriftlich auf einer druckempfindlichen Schreibunterlage (sog. PenPad) unterzeichnet wird. Aus datenschutztechnischer Sicht halten wir die eingesetzte, mittlerweile von verschiedenen Organisationen ausgezeichnete Technik aus folgendem Grund für problematisch: Durch das PenPad werden mehr biometrische Daten aufgezeichnet, als bei der Analyse einer auf Papier vorliegenden Unterschrift ermittelbar wären. So werden die Schreibgeschwindigkeit und der Schreibdruck sehr detailliert aufgezeichnet. Die erhaltenen Unterschriftsdaten werden zwar verschlüsselt im Dokument gespeichert, diese Dokumente aber zentral auf einem Server der Sparkassen abgelegt. Die nötigen Entschlüsselungsschlüssel sind ebenfalls im Besitz der Sparkasse. Zudem erfolgt die Übertragung der biometrischen Daten aus patentrechtlichen Gründen bisher streckenweise (allerdings nur innerhalb einer Bankfiliale) unverschlüsselt. Wir hatten angeregt, über eine Anpassung des Verfahrens in der Art nachzudenken, dass nicht die biometrischen Daten selbst, sondern, wie auch bei anderen biometrischen Verfahren üblich, ein sog. Template im Dokument gespeichert wird. Ein Template enthält wesentlich weniger Daten, die so berechnet sind, dass bei Vorhandensein eines Originals (eine weitere Unterschrift auf dem PenPad) die Echtheit bzw. Übereinstimmung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestimmt werden kann. Ausgeschlossen wäre jedoch die Reproduktion der Originaldaten allein aus dem Template. Mit den bei der Sparkassentechnik vorhandenen Originaldaten (und dem Entschlüsselungsschlüssel) ist hingegen prinzipiell die Fälschung anderer elektronischer Dokumente und sogar die Fälschung von 130
5 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2009 Papierdokumenten (mit geeigneten automatischen Schreibgeräten, die Druck und Geschwindigkeit reproduzieren können) möglich. Problematisch ist auch, dass diese biometrischen Daten gesammelt werden, ohne dass dadurch eine hohe Rechtssicherheit erreicht würde. Eine Prüfung der Unterschrift ist im Konzept des Arbeitsablaufes nicht vorgesehen, im Gegenteil: Die Prüfung ist nur bei Vorlage des sicher aufzubewahrenden Entschlüsselungsschlüssels also mit hohem organisatorischen Aufwand manuell möglich. Bei kryptographischen digitalen Signaturen (z. B. der qualifizierten digitalen Signatur) ist die Prüfung der Signatur fester Bestandteil der Einsatzvorgaben und jeder Person möglich, der das Dokument vorliegt. Auch kann die Technik nicht sicherstellen, dass eine Unterschrift wirklich zu dem vorliegenden Dokument geleistet wurde, da unter Verwendung des Entschlüsselungsschlüssels der einer der Vertragsparteien zugänglich ist prinzipiell die entschlüsselte biometrische Unterschrift problemlos unter jedes andere Dokument gesetzt werden könnte. Um dies zu verhindern, haben wir angeregt, dass eine oder einer der Sparkassenbeschäftigten den Zeitpunkt und den Vorgang des Unterzeichnens mit einer qualifizierten digitalen Signatur als Zeugin oder Zeuge bestätigt. FAZIT Dem Missbrauchsrisiko der zentralen Speicherung von biometrischen Unterschriftsdaten potentiell aller Kundinnen und Kunden der Berliner Sparkasse steht kein adäquater Sicherheitsgewinn gegenüber. Die Effizienzverbesserung der Abläufe wird mit einer problematischen Speicherung biometrischer Überschussinformationen und der im Vergleich zu Papierdokumenten nur beschränkten Nachweisbarkeit der Echtheit der Dokumente und damit geringerer Rechtssicherheit erkauft. Unsere Kritik hat bisher zu keiner Änderung des Systems geführt Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in Berlin Die für die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in Berlin notwendigen gesetzlichen Regelungen sind rechtzeitig am 28. Dezember 2009 in Kraft getreten.128 Wesentliches Element der landesrechtlichen Umsetzung ist das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA-Gesetz Berlin). Es regelt die Aufgaben und die Zuordnung dieser Stelle in der Berliner Verwaltung. Danach gibt es in Berlin anders als in anderen Bundesländern nur einen einzigen Einheitlichen Ansprechpartner. Er ist bei der für die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung 128 Vgl. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, GVBl. S. 674 ff. 131
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