PRÜFUNGSORDNUNG für ERP und CRM Zertifizierung. Stand 01/2008

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1 PRÜFUNGSORDNUNG für ERP und CRM Zertifizierung Stand 01/2008 Die Dienstleistungen der Zertifizierungsstelle stehen allen interessierten Personen offen. Die Zertifizierungsstelle garantiert die Gleichbehandlung aller Antragsteller durch die Festlegung objektiver Kriterien ( 2) für die Zulassung, die Prüfung und die Zertifizierung. Diese Kriterien sind in der Prüfungsordnung festgeschrieben. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Prüfungsordnung davon abgesehen, die Funktionsbezeichnungen wie Prüfer oder Kandidat jeweils in der weiblichen und in der männlichen Form aufzuführen; es versteht sich von selbst, dass alle Funktionsbezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form verwandt werden können. 1 Geltungsbereich (1) Diese Regeln gelten für Zertifizierungsverfahren für alle unten angeführten Zertifikate - unter Bezugnahme auf Mesonic Business Software - der Europäischen Vereinigung für ERP und CRM Zertifizierungen. (2) Die Prüfungsordnung der Europäischen Vereinigung für ERP und CRM Zertifizierungen ist auf Anfrage und auf den Webseiten jederzeit zugänglich (3) Zertifikate, welche durch Zertifizierungsprüfung der Kandidaten verliehen werden: - Zertifikat FIBU, - Zertifikat KORE - Zertifikat ANBU - Zertifikat FAKT - Zertifikat PROD - Zertifikat LOHN, Gehalt - Zertifikat CRM, - Zertifikat CMS, BS - Zertifikat Sysadmin - Zertifikat Vertrieb - Zertifikat AddOn Entwicklung Zertifikate können durch die Zertifizierungsstelle zusammengefasst werden. (4) Mit diesen Zertifikaten weist der Kandidat nach, den festgelegten Kompetenzanforderungen sowohl in betriebswirtschaftlicher Hinsicht wie auch im Umgang mit der von MESONIC Business Software hergestellten Software WINLine, Corporate WINLine und WINLine-WEB Edition zu entsprechen. 2 Zulassung zum Zertifizierungsverfahren (1) Die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen für die Zulassung zum Zertifizierungsverfahren wird vorausgesetzt: Der Kandidat ist Dienstnehmer eines autorisierten MESONIC Fachhändlers (aufrechter Vertrag), der Kandidat ist Enduser von MESONIC Business Software oder (2) Die Anmeldung zum Zertifizierungsverfahren erfolgt schriftlich mit dem Antrag auf Zulassung (Formular 001) bei der Europäischen Vereinigung für ERP und CRM

2 Zertifizierungen 3 Einzureichende Unterlagen für die Zulassung zum Zertifizierungsverfahren und Überprüfung von Nachweisen (1) Der Antragsteller kann den Antrag zur Zulassung zum Zertifizierungsverfahren inkl. der Angabe des zu erwerbenden Zertifikates sowie die entsprechenden Nachweise entsprechend 2 jederzeit an die Zertifizierungsstelle übersenden. Mit dem Zertifizierungsantrag (Formular 001) sendet der Kandidat folgende Unterlagen der Zertifizierungsstelle zu: Zertifizierungsantrag; Nachweis der Qualifikation; Die erstgenannte Unterlage ist auf den Webseiten und zu erhalten. (2) In dem Zertifizierungsantrag müssen Angaben zum Kandidaten, zum Unternehmen, zum Zertifikat, enthalten sein. Auf allfällige besondere Bedürfnisse des Kandidaten (Behinderung, Sprache, ), welche seitens des Kandidaten spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung schriftlich am Anmeldeformular bekannt gegeben werden müssen, wird innerhalb zumutbarer Grenzen eingegangen. Der Zertifizierungsantrag muss vom Kandidaten und, soweit er Arbeitnehmer ist, vom Arbeitgeber unterschrieben werden. 4 Prüfung der eingereichten Unterlagen (1) Die Zertifizierungsstelle prüft die Vollständigkeit und formale Richtigkeit der Anmeldeunterlagen sowie das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen. Die Vollständigkeit der Anmeldeunterlagen ist dann gegeben, wenn die im 3 (1) genannten Dokumente vollständig und in der beschriebenen Form vorliegen, die im 3 (2) genannten Angaben im Zertifizierungsantrag vollständig vorliegen. (2) Sind die formalen Anforderungen (siehe 3) erfüllt, gilt der Kandidat für die Zertifizierungsprüfung als zugelassen. (3) Im Anschluss daran wird ein für die jeweilige Prüfung individualisierter Prüfungsbogen für den Kandidaten erzeugt und ein kompetenter und unabhängiger Prüfer aus dem Prüferpool ausgewählt. (4) Sind die formalen und / oder fachlichen Anforderungen teilweise oder vollständig nicht erfüllt, wird der Kandidat darauf hingewiesen und ggf. zur Nachbesserung aufgefordert. 5 Durchführung der Zertifizierungsprüfung (1) Die Zertifizierungsstelle legt den Ort und die Zeit der Zertifizierungsprüfung fest. (2) Der Kandidat kann bis 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin für die Zertifizierungsprüfung kostenfrei zurücktreten.

3 innerhalb von 24h vor dem vereinbarten Termin aus gesundheitlichen Gründen zurücktreten. In diesem Fall ist der Rücktritt kostenfrei, sofern der Zertifizierungsstelle ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann. innerhalb von 24h vor dem vereinbarten Termin aus sonstigen Gründen zurücktreten. In diesem Fall gilt die Zertifizierungsprüfung als nicht bestanden und der Rechnungsempfänger hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Bricht ein Kandidat die die Zertifizierungsprüfung nach Beginn ab, so gilt diese als nicht bestanden und der Rechnungsempfänger hat die Kosten der Prüfung zu tragen. (3) Die Zertifizierungsprüfungen sind nicht öffentlich. (4) Der Kandidat ist verpflichtet einen PC (Lap Top) gemäß den gesondert mitgeteilten Hard- und Softwarevoraussetzungen mitzubringen. Er ist zusätzlich berechtigt Unterlagen zu verwenden. (5) Die Räumlichkeiten für Zertifizierungsprüfung müssen entsprechend ausgestattet sein und vom jeweiligen Prüfer gestellt werden. Die Räumlichkeiten sind so zu wählen, dass die Vertraulichkeit während der Prüfung sichergestellt ist. (6) Die Zertifizierungsprüfung findet unter der Leitung des von der Zertifizierungsstelle benannten Prüfers statt. (7) In der Zertifizierungsprüfung soll der Kandidat seine Kompetenz sein teilprozessübergreifendes Verständnis für den Fachbereich des gewählten Zertifikates nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt durch die Beantwortung eines personalisierten Fragebogens. Jeder Kandidat muss 80 % - Fachhandel, 60 % Endkunde der durch Zufallsgenerator aus einem Fragenpool ausgewählten Fragen richtig beantworten, wobei mindestens 50 % der Fragen aus jedem der einzelnen Teilbereiche diese sind bei Zusammenfassung mehrer Fachgebiete in einer Zertifizierungsprüfung entsprechend gekennzeichnet - richtig beantwortet sein müssen Beispiel: Zertifizierung FIBU/KORE/ANBU (ausgehend von 80 Fragen (alle gleich gewichtet) gesamt 35 FIBU, 25 KORE, 20 ANBU) Insgesamt müssen größer, gleich 80 % aller Fragen richtig beantwortet sein, mindestens aber 50 % in jedem Fachgebiet. Bestanden: 65 Fragen richtig, davon 30 FIBU, 20 KORE, 15 ANBU Nicht bestanden: 65 Fragen richtig, davon 35 FIBU, 23 KORE, 7 ANBU (weniger als 50 %) Jede Frage ist gewichtet. Die Gewichtung ist am Fragebogen vermerkt. Die richtige Antwort ist bei Multiple Choice Fragen durch eindeutiges Setzen eines Kennzeichens (Kreuzes) an der dafür vorgesehenen Stelle festzulegen. Es können auch mehrere Antworten richtig sein. Die Frage gilt aber nur dann als richtig beantwortet, wenn alle Kennzeichnungen eindeutig bei allen richtigen Antworten vermerkt sind und keine falsche Antwort gekennzeichnet ist. Die Antwort kann somit eindeutig als richtig oder falsch qualifiziert werden und die dafür vorgesehene Punktezahl vergeben oder nicht vergeben werden. Bei Praxisaufgaben, die mit der jeweiligen Anwendung zu lösen sind, werden mögliche, Antworten vorgegeben, von denen eine richtig ist.

4 (8) Ablauf der Zertifizierungsprüfung: 1. Der für den Prüfungsvorgang benannte Prüfer stellt sich den anwesenden Personen vor und weist sich mittels des Prüferausweises der Europäischen Vereinigung für ERP und CRM Zertifizierungen bzw. eines amtlichen Lichtbildausweises aus. 2. Der Kandidat weist sich gegenüber dem Prüfer mittels eines amtlichen Lichtbildausweises aus. 3. Der Prüfer trägt die Daten des Kandidaten in den Prüfungsbericht (Anwesenheitsliste) ein. 4. Mit dem Erscheinen zur Zertifizierungsprüfung legt der Kandidat dar, dass er sich körperlich und geistig zur Absolvierung der Zertifizierungsprüfung in der Lage fühlt 5. Der Prüfer dokumentiert die Ausstattung der Prüfungsräumlichkeiten im Prüfungsbericht (Anwesenheitsliste). 6. Der Prüfer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Anforderungen an die Räumlichkeiten erfüllt sind. 7. Der Prüfer erklärt den Ablauf der Prüfung 8. Der Prüfer fordert alle Anwesenden auf, Mobiltelefone und Aufzeichnungsgeräte auszuschalten. 9. Der Prüfer teilt dem Kandidaten den individualisierten Fragebogen zu. 10. Der Kandidat füllt den Fragebogen aus. 11. Der Kandidat übergibt seinen Fragebogen an den Prüfer. 12. Der Prüfer erklärt mit seiner Unterschrift im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit und die vertrauliche Weiterleitung des Fragebogens an die Europäische Vereinigung für ERP und CRM Zertifizierung. 13. Der Kandidat und der Prüfer unterschreiben den Prüfungsbericht (Anwesenheitsliste). 14. Pausen sind nach Bedarf durchzuführen. 15. Der Prüfer beendet die Zertifizierungsprüfung. 6 Bewertung durch die Zertifizierungsstelle (1) Ein Vorstandsmitglied der Zertifizierungsstelle, das alle erforderlichen Voraussetzung entsprechend Punkt 5.2 lit a bis e EN ISO erfüllt, entscheidet über die Erteilung des Zertifikats auf der Grundlage der bei der Zertifizierungsprüfung gesammelten Informationen. (2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet in der Regel innerhalb von 2 Wochen über die Erteilung des Zertifikats. (3) Im Falle einer Ablehnung wird der Kandidat mit dem ausgefüllten Formular Mitteilung an den Kandidaten (Formular 003) über die Ablehnung samt Begründung durch die Zertifizierungsstelle informiert. 7 Vertraulichkeit Die Europäische Vereinigung für ERP und CRM Zertifizierungen und die an der Prüfung beteiligten Personen haben gegenüber Dritten über die vom Kandidaten übermittelten Unterlagen sowie über Details zur Zertifizierungsprüfung Vertraulichkeit zu wahren. 8 Unkorrektes Verhalten (1) Unkorrektes Verhalten von Kandidaten (z. B. Täuschungshandlungen) während der Zertifizierungsprüfung führt dazu, dass seine Zertifizierungsprüfung als nicht bestanden bewertet wird. (2) Die Art des unkorrekten Verhaltens wird durch den Prüfer dokumentiert und der Zertifizierungsstelle mitgeteilt.

5 9 Wiederholungen von Prüfungen Bei Nichtbestehen kann der Kandidat ein erneutes Zertifizierungsverfahren beantragen. 10 Prüfungsunterlagen Alle Prüfungsunterlagen werden von der Europäischen Vereinigung für ERP und CRM Zertifizierungen nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, mindestens jedoch 7 Jahre nach deren Erstellung, aufbewahrt. Der Kandidat hat für den Fall seines Einspruches bzw. seiner Beschwerde das Recht zur Einsicht in seine Prüfungsunterlagen. 11 Zertifikatserteilung (1) Das Zertifikat wird vom Vorstand der Europäischen Vereinigung für ERP und CRM Zertifizierungen unterschrieben und an den Kandidaten versandt. (2) Das Zertifikat hat entweder eine beschränkte Gültigkeitsdauer oder ist auf eine bestimmte Programmversion beschränkt. Diese wird ausdrücklich auf dem jeweiligen Zertifikat vermerkt. Die Inhaber der Zertifikate werden registriert. (3) Das Zertifikat bleibt Eigentum der Zertifizierungsstelle. 12 Veröffentlichungen Eine Veröffentlichung der personenbezogenen Daten kann unter Einhaltung der relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Die neu zertifizierten Kandidaten werden in die von der Europäischen Vereinigung für ERP und CRM Zertifizierungen Liste der zertifizierten Personen aufgenommen. In dieser Liste sind alle Kandidaten mit Namen, vollständiger Adresse einschließlich Telefon- und Fax- Nummer sowie die erworbenen Zertifikatsbereiche, der Zeitraum der Gültigkeit des Zertifikats und der Zeitpunkt der Überwachung enthalten (Zertifizierungsregister). Der Kandidat stimmt jedoch mit Unterzeichnung des Zertifizierungsantrags der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten im erforderlichen Umfang jedoch in folgenden Fällen zu: Bestätigung gegenüber Dritten, ob und welche Zertifizierung erfolgt ist, sofern ein Auskunftsinteresse nachgewiesen ist. Die relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden eingehalten. 13 Erteilung, Überwachung, Annullierung, Entzug von Zertifikaten und Bezeichnungen (1) Die korrekte Verwendung der erteilten Zertifikate wird von der Zertifizierungsstelle im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwacht. Hinweisen, z. B. durch Dritte, bezüglich einer missbräuchlichen Verwendung wird nachgegangen. Der Zertifikatsinhaber muss die Zertifizierungsstelle informieren, wenn er Kenntnisse erhält, dass Dritte sein Zertifikat missbräuchlich verwenden. (2) Das jeweilige Zertifikat wird bei Wegfall der Voraussetzungen für das Führen des Zertifikats, z. B. Einstellung der Tätigkeit, Ablauf der Gültigkeitsdauer annulliert. Das Zertifikat wird von der Zertifizierungsstelle eingezogen. Der Eintrag in der Liste der zertifizierten Personen wird gelöscht.

6 (3) Stellt die Zertifizierungsstelle durch ihre Überwachungstätigkeit oder durch Hinweise fest, dass der Verdacht besteht, dass eine zertifizierte Person die Nutzungsbestimmungen für das Zertifikat nicht einhält und/ oder der zertifizierte Person das Zertifikat missbräuchlich verwendet, wird der Zertifikatsinhaber unter Androhung des Entzugs des Zertifikats aufgefordert, umgehend schriftlich Stellung zu nehmen. Der Zertifikatsinhaber erhält dazu eine Frist von 30 Kalendertagen. Nach Eingang der Stellungnahme bzw. spätestens nach Ablauf der Frist entscheidet die Zertifizierungsstelle über den Entzug des Zertifikats. Der Beschluss über den Entzug des Zertifikats wird dem Zertifikatsinhaber schriftlich mitgeteilt und das Zertifikat eingezogen. Der Entzug wird durch Streichung aus der Liste der Zertifikatsinhaber veröffentlicht. Der Zertifikatsinhaber hat das Recht zur Beschwerde gemäß 21. Missbräuchliche Verwendungen können seitens des jeweils aktiv Klagslegitimierten nach einschlägigen Rechtsvorschriften im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. 14 Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikates (1) Im Falle einer Zertifikatserteilung an einen Kandidaten, der Dienstnehmer eines autorisierten MESONIC Fachhändlers ist, endet die Gültigkeitsdauer des Zertifikates in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ausstellung, spätestens jedoch mit dem auf dem Zertifikat genannten Tag der Beendigung der Gültigkeitsdauer. Der Kandidat hat nun bei sonstigem endgültigen Ende der Gültigkeitsdauer innerhalb von 4 Monaten die Möglichkeit, sich für eine Updatezertifizierung anzumelden. Diese kann auf die durch Updates erschienenen neuen Funktionalitäten beschränkt sein. Die übrigen Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. (2) Ist der Kandidat kein Dienstnehmer eines autorisierten MESONIC Fachhändlers, so gilt das Zertifikat auf unbeschränkte Dauer für die zertifizierte Programmversion. 15 Verlängerung des Zertifikats (Updatezertifizierung) (1) Eine Verlängerung des Zertifikats ist nur bei zeitlich begrenzt gültigen Zertifikaten auf schriftlichen Antrag Anmeldung zur Update Zertifizierung möglich. Der Antrag muss spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei der Zertifizierungsstelle vollständig vorliegen. Die Update - Zertifizierungsprüfung muss innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Gültigkeitszeitraumes erfolgen. 16 Rechtsmittel (1) Gegen die Prüfungsentscheidungen im Zertifizierungsverfahren ist der Einspruch zulässig. Er ist binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Kandidaten von der jeweiligen Prüfungsentscheidung einzulegen. Der Eingang des Einspruchs wird dem Rechtsmittelwerber schriftlich bestätigt. (2) Für Einsprüche soll Formular 002 verwendet werden. (3) Die Zeit und den Ort für eine allfällige Einsichtnahme in den Prüfungsbogen des Kandidaten bestimmt der Vorstand der Europäischen Vereinigung für ERP und CRM Zertifizierung.

7 (4) Über Einsprüche entscheidet der Vorstand der Europäischen Vereinigung für ERP und CRM Zertifizierungen als Kollegium mit einfacher Mehrheit. Befangene Personen sind ausgeschlossen. Die Sitzungsleitung kann einem Juristen übertragen werden. Zu den Sitzungen des Vorstands können, sofern erforderlich, die an dem Zertifizierungsverfahren beteiligten Personen und der Rechstmittelwerber geladen werden. Die Entscheidungsfindung ist nicht öffentlich. (5) Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstands ist kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen.

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