Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge in Hamburg
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- Inge Fürst
- vor 8 Jahren
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1 lenetsnikolai - Fotolia.com Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge in Hamburg AG 3: Hamburger Modell der Gesundheitskarte für Flüchtlinge Montag, 16. November Uhr
2 Rechtslage - 4 AsylbLG grundsätzlich nur (zahn-)ärztliche Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände Schutzimpfungen und med. Vorsorgeuntersuchungen analog GKV-Niveau Zahnersatz, soweit aus medizinischen Gründen unaufschiebbar Leistungen für werdende Mütter und Wöchnerinnen analog GKV-Niveau - 6 AsylbLG Sonstige Leistungen, wenn im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich Erweiterung des Leistungsspektrums von 4 AsylbLG, Annäherung an GKV-Leistungen Abs. 1 SGB V Krankenkassen können die Krankenbehandlung u.a. für Grundleistungsberechtigte nach 3 AsylbLG übernehmen, sofern ihnen Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. AG 4 1 von 7
3 Entwicklung auf Bundesebene - Großes Interesse am Hamburger Modell Fachtag Gesundheitsversorgung Ausländer Best Practice Beispiele aus Hamburg in Berlin v.a. für interessierte Länder und Kommunen (Dez. 2014) Diverse Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und Vorträge auf Fachkonferenzen - Hamburger Bundesratsantrag Drs. 392/14 Ziel: Gesetzliche Einbeziehung der Grundleistungsberechtigten in die Versorgung durch eine Krankenkasse nach 264 SGB V - Einführung der Gesundheitskarte auch in anderen Ländern erfolgt bzw. geplant Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen (erfolgt), Brandenburg, Berlin, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (geplant) AG 4 2 von 7
4 Entwicklung auf Bundesebene Wesentliche Neuerungen durch Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz: Absatz 1 SGB V n.f. Erleichterung für Länder/Kommunen zum Abschluss von Vereinbarungen mit Krankenkassen zur Übernahme der Krankenbehandlung Abschlussverpflichtung der Krankenkassen (Kontrahierungszwang) Erarbeitung von Rahmenempfehlungen durch GKV-Spitzenverband und kommunale Spitzenverbände insbesondere zur bundeseinheitlichen Klärung von Leistungsumfang, Abrechnung und Verwaltungskosten Absatz 2 SGB V n.f. Ausgegebene elektronische Gesundheitskarten (egk) sollen technische Angabe enthalten, dass es sich um Grundleistungsberechtigte nach 4,6 AsylbLG handelt (Inkrafttreten in ca. 1 Jahr) AG 4 3 von 7
5 Hamburger Modell - Vertrag Vertrag mit AOK Bremen/Bremerhaven seit Grundsätzlich verfahrens- und leistungsrechtliche Gleichstellung mit GKV Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse wegen 4, 6 AsylbLG Foto: Thorben Wengert / pixelio.de Fachtag Gesundheitsversorgung für Ausländer von 51
6 Hamburger Modell - Leistungen Leistungsumfang: Es werden entsprechenden Leistungen nach dem SGB V erbracht, es sei denn, es sind Abweichungen vereinbart Leistungen, die nicht in Anspruch genommen werden können: Leistungen im Ausland, freiw. Zusatzleistungen außerhalb des SGB V, strukturierte Behandlungsmethoden bei chronischen Krankheiten (DMP), künstliche Befruchtungen Leistungen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden dürfen, z.b. Psychotherapien grundsätzlich nur als Kurzzeittherapien, Langzeittherapien nur in Absprache mit FHH Vorsorgekuren und Rehabilitationsmaßnahmen nur in Absprache mit FHH Versorgung mit Zahnersatz und kieferorthopädischen Behandlungen, nur wenn Behandlung unaufschiebbar Fachtag Gesundheitsversorgung für Ausländer von 51
7 Hamburger Modell - Anmeldeverfahren - Zentrale Erstaufnahme (ZEA) meldet Grundleistungsberechtigten bei AOK an - AOK veranlasst Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte (egk), Vorliegen in der Regel innerhalb von Tagen - Nachweis der Krankenversorgung über AOK auch ohne egk möglich: Im Bedarfsfall Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung durch ZEA In besonderen Fällen auch direkte Kontaktaufnahme mit der AOK durch behandelnde Ärztin bzw. behandelnden Arzt möglich AG 4 6 von 7
8 Hamburger Modell - Vorteile - Vorteile für Grundleistungsberechtigte Vereinfachung durch Nutzung der egk - Vorteile für Leistungserbringer im Gesundheitswesen Anwendung der bewährten Verfahren im Rahmen des SGB V, insbesondere Abrechnung über eine Krankenkasse - Vorteile für Verwaltung Abbau von Bürokratie und Versorgungsstrukturen in Behörden und Ämtern Personal- und Sachkosteneinsparungen AG 4 7 von 7
9 Ergänzende Informationen Detaillierte Informationen zum Hamburger Modell in der Broschüre zum Fachtag Gesundheitsversorgung Ausländer Best Practice Beispiele aus Hamburg in 2014: Allgemeine Informationen zur Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen:
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